17 May 2016

Neues aus Dresden: Knebel für NPD-kritischen Wissenschaftler

Jens Maier, Richter am Landgericht Dresden, ist in der sächsischen AfD aktiv. Er dient der Partei als Mitglied des Landesschiedsgerichts. Heute hat er in Ausübung seines Richteramts auf Antrag der NPD einem kritischen Wissenschaftler einen Knebel umgebunden. Steffen Kailitz, habilitierter Politikwissenschaftler am Hannah-Arendt-Institut für Totalitarismusforschung in Dresden, darf bei Androhung von bis zu 250.000 Euro Ordnungsgeld oder sechs Monaten Ordnungshaft nicht mehr öffentlich behaupten, die NPD plane “rassistische Staatsverbrechen” und wolle “acht bis elf Millionen Menschen aus Deutschland vertreiben, darunter mehrere Millionen deutsche Staatsbürger mit Migrationshintergrund”.

Steffen Kailitz, das muss man dabei wissen, ist einer der vom Bundesverfassungsgericht geladenen Sachverständigen im NPD-Verbotsverfahren.

Er hat, das muss man ebenfalls wissen, von Richter Maier keine Gelegenheit bekommen, sich zu äußern, da dieser fand, die Sache sei so dringlich, dass ohne mündliche Verhandlung entschieden werden müsse. Dafür muss er jetzt erst mal die Kosten des Verfahrens tragen. Den Streitwert hat Richter Maier auf 10.000 Euro festgesetzt.

Kailitz hat schließlich, das sollte man ebenfalls wissen, die inkriminierte Äußerung in einem Artikel auf ZEIT Online getan. Der Artikel ist (Di, 23:05) noch verfügbar.

Und was die Äußerung selbst betrifft, so sollte man schließlich auch noch wissen, dass die NPD laut Programm eine “gesetzliche Rückführung der derzeit hier lebenden Ausländer” fordert und den Begriff “Ausländer” ethnisch definiert anstatt nach Staatsangehörigkeit. Das ist die Faktengrundlage für das, was Wissenschaftler Kailitz als geplantes “Staatsverbrechen” und “Vertreibung” anprangert. Der Dresdener Richter Maier wertet diese Worte offenbar als falsche Tatsachenbehauptung.

NPD-Anwalt Peter Richter hat in den letzten Monaten viel unternommen, um sich einen Ruf als listenreicher Nutzer des Rechtsstaats für die Zwecke seiner anti-rechtsstaatlichen Partei zu mehren. In Karlsruhe war er damit bisher nicht sonderlich erfolgreich. In Dresden tut er sich offenbar leichter.


SUGGESTED CITATION  Steinbeis, Maximilian: Neues aus Dresden: Knebel für NPD-kritischen Wissenschaftler, VerfBlog, 2016/5/17, https://verfassungsblog.de/neues-aus-dresden-knebel-fuer-npd-kritischen-wissenschaftler/, DOI: 10.17176/20160518-111306.

101 Comments

  1. Rainer S. Wed 18 May 2016 at 08:25 - Reply

    Der Beitrag in der Zeit ist unter der URL https://archive.is/nXS0H archiviert.

  2. Konrad Wed 18 May 2016 at 10:42 - Reply

    Technische Frage: Wie bindend ist so ein Urteil bei einer Aussage vor dem Bundesgerichtshof?

  3. Tommy Wed 18 May 2016 at 11:06 - Reply

    @Konrad:
    Was soll denn vor dem BGH verhandelt werden?

    Nebenbei: Eine Aussage vor Gericht ist keine “öffentliche” Aussage im Sinne der eV.

  4. Thorsten Stüker Wed 18 May 2016 at 11:39 - Reply

    Es geht also wieder los, das Aburteilen von Gegnern im Sinne der befreundeten und gleichgesinnten Vasallen. Hier MUSS der Rechtsstaat einschreiten. Zunächst aber einmal ganz unten angefangen:

    Die Äußerungen waren durch die freie Meinungsäußerung gedeckt. Richter wie dieser sind es, die das Rechtssystem in unserem Staate schädigen. Richter wie dieser, waren nach 45 reichlich im Dienst und verhinderten die korrekte Verfolgung von NS Straftätern.

    Dieses Urteil ist Richtungsweisend. Allerdings wird das in Karlsruhe weniger auf Gegenliebe stoßen, ich würde mal sagen: kurzfristiger und kurzzeitiger Erfolg.

    Im Bezug auf das Verbotsverfahren hat das Urteil freilich keinerlei Wirkung, da vor Gericht nur die Wahrheit zähl(t)en sollte. Aber das nehmen die NPD-nahen Damen und Herren ja nicht so sonderlich genau.

    Warten wir also ab, wie das Verbotsverfahren ausgeht. Dann erst wird es spannend. Ich tippe auf gewaltigen Zulauf für die AFD. Da kann man den künftigen Parteifreunden ja schon mal helfen.

  5. cyberfux Wed 18 May 2016 at 11:58 - Reply

    Kleiner Witz am Rande für alle die jetzt denken “Ach, das wird bestimmt so ein linker Spinner sein…”:
    Kailitz hat mehrere Veröffentlichungen u.a. für die Konrad-Adenauer-Stiftung getätigt…

  6. HaWe Wed 18 May 2016 at 12:07 - Reply

    Ja auf! Für einen ordentlichen Anwalt sammeln und den Mann unterstützen…

  7. Insert Random Name Here Wed 18 May 2016 at 12:34 - Reply

    Die Afd verschreibt sich nunmal den deutschen Traditionen.

    Und Demokratie haben wir nunmal erst seit 25 Jahren in Dresden…gehört also nicht dazu.
    Schwarze, Juden oder Schwule zu erschlagen…das tun wir schon seit über tausend Jahren.
    Da ist doch klar wohin das mit der Afd führt.

  8. Peter Friedrich Wed 18 May 2016 at 14:08 - Reply

    Träume ich im schlimmen Film? Jedenfalls kann das so nicht weitergehen.

  9. Stefan Schmid Wed 18 May 2016 at 15:08 - Reply

    Entscheidungen im Rahmen eines Verfahrens auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung beruhen, wenn sie wie hier ohne mündliche Verhandlung ergehen, ausschließlich auf dem Vortrag des Antragstellers. Das Gericht prüft nur sehr eingeschränkt, ob diese zutreffend sind oder nicht, da das Beweismittel hier vor allem die sog. Glaubhaftmachung, also die Versicherung an Eides Statt ist. Erst im Rahmen des eingelegten Widerspruches gegen die Einstweilige Verfügung oder dem dann folgenden Hauptsacheverfahren werden die Gegenargumente geprüft.
    Daher kann man nicht pauschal behaupten es läge ein Fehlurteil vor, auch wenn die Vorgehensweise ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden im vorliegende Fall überrascht. Daher scheitert der Rechtsstaat nicht an solchen Entscheidungen, er spielt vielmehr durch die Möglichkeit der Korrektur von Fehlentscheidungen seine Stärke erst aus.

    Es sollte besser der Gang des Verfahrens abgewartet werden.

  10. Maximilian Steinbeis Wed 18 May 2016 at 15:13 - Reply

    @Stefan Schmid: Es gab hier nach der Abmahnung durch die NPD eine Schutzschrift, die der Beklagte vorsorglich eingereicht hat. Daher kann man nicht ohne weiteres sagen, dass das LG Dresden hier nur dem glaubhaften Vortrag der Klägerin gefolgt und insoweit im Rahmen des Üblichen geblieben ist, oder? Außerdem scheint mir hier eine Rechtsfrage im Mittelpunkt zu stehen, nicht eine Tatsachenfrage.

  11. Klaus Minhardt Wed 18 May 2016 at 15:21 - Reply

    Das macht der Arbeitskreis sozialdemokratischer Juristen schon lange. Passiert es auf der linken Seite bundesweit erregt das niemand. Seltsam

    Nicht seltsam ist, dass es ohne Anhörung des Sachverständigen erfolgte. Das ist der Normalfall, falls keine Schutzschrift hinterlegt wurde.

    Warum also geht es wirklich? AfD Bashing!

  12. Maximilian Steinbeis Wed 18 May 2016 at 15:30 - Reply

    @Minhardt: Wie gesagt, es wurde eine Schutzschrift hinterlegt.

  13. Stefan Schmid Wed 18 May 2016 at 15:31 - Reply

    @Maximilian Steinbeis: Aus dem Sachverhalt ergab sich die Hinterlegung der Schutzschrift nicht. In der Tat ist dies in diesem Fall dann verwunderlich, wenn auch nicht vollkommen außergewöhnlich. Was Rechts- und/oder Tatfrage angeht muß man, wie meistens, die eingereichten Schriftsätze kennen um sich ein abschließendes Bild machen zu können. Nur dann kann man auch dir Frage beantworten ob tatsächlich nur eine Rechtsfrage zur Beurteilung anstand.

  14. Matthias Wed 18 May 2016 at 15:34 - Reply

    Und selbst wenn keine Schutzschrift hinterlegt worden sein sollte: Wie MS schon gesagt hat, die Tatsachen scheinen doch auf dem Tisch zu liegen. Es geht hier um Rechtsfragen. Die sollte ein Landgericht, bitteschön, in der Lage sein, nicht erst im Verfahren über den Widerspruch zu prüfen.

  15. nm Wed 18 May 2016 at 16:06 - Reply

    Frage an die Praktiker: Ist es eigentlich üblich, dass einstweilige Verfügungen nicht begründet werden?

    Und: Erstaunlich, dass die beiden Kammerkolleginnen des Richters ihm ein politisch derart heikles Verfahren zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen, zumal sie über das politische Engagement ihres Kollegens Bescheid wissen dürften. Wenn darüber hinaus die eV sowieso nicht begründet wird, hätte man das auch gut als Kammer entscheiden können. Der Korridor möglicher Begründungen für die Übertragung auf den Einzelrichter reicht wohl von Faulheit über Unsensibilität zu Gesinnungsgenossenschaft. Faulheit wäre mir da noch am Liebsten.

  16. Stanco Wed 18 May 2016 at 16:24 - Reply

    Meistens werden Einstw. Verfügungen unter Verweis auf die Antragsschrift begründet, vorausgesetzt Verfügungsanspruch und -grund sind schlüssig dargetan.

  17. bec Wed 18 May 2016 at 19:42 - Reply

    Die offenkundig unhaltbare Entscheidung des LG Dresden wird, so bleibt nur zu hoffen, schnellstmöglich im Verfügungsverfahren wieder aufgehoben. Sie verletzt die Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit von Herrn Dr. Kailitz. Seine in der ZEIT getroffene Aussage ist eine zutreffende Analyse der Konsequenzen des menschenverachtend rassistischen NPD-Parteiprogramms, siehe mit weiteren Nachweisen sehr ähnlich auch die Antragsschrift des Bundesrats im Verbotsverfahren, S. 169 ff. (abrufbar unter http://www.bundesrat.de/DE/plenum/themen/npd-verbot/npd-verbot.html)

    Bitte berichten Sie hier weiter über den Fortgang diesen Verfahrens! Vielen Dank!

  18. Leser Wed 18 May 2016 at 19:51 - Reply

    Ein Hoch auf die richterliche Unabhängigkeit!

    Entscheidungen wie diese zeigen, wieso es Berufungsinstanzen gibt (und geben muss). Und Disziplinarverfahren auch für Richter stärker genutzt werden sollten. In einer derartigen Konstellation mit einer derartigen Entscheidung wäre eine Selbstanzeige wegen Befangenheit angezeigt gewesen. Mit solch einer Entscheidung diskreditiert ein einzelner Richter die gesamte Justiz.

    Sogar wenn man die Unterlassung gerechtfertigt finden sollte – Dringlichkeit bzgl. des Absehens von einer mündlichen Verhandlung liegt eindeutig nicht vor.

    Er habe von der Tätigkeit des Verfügungsgegners vor dem BVerfG nicht gewusst… haha. Wenn man keine vernünftige Gelegenheit zur Stellungnahme gibt, erfährt man auch nichts. Blinde Justizia =/= Richter, der sich absichtlich blind stellt.

  19. Ano Nym Wed 18 May 2016 at 20:37 - Reply

    I.

    Sehe ich es eigentlich richtig, dass der Antragsgegner auf den Verfahrenkosten insbesondere dann sitzen bleibt, wenn die Antragstellerin zeitig verboten oder insolvent wird, whatever comes first?

    II.

    Wäre es nicht klüger sich in Interviews generell nur als Organ einer günstigen, unterkapitalisierten juristischen Person und nicht für eigene Rechnung zu äußern?

  20. Lao Tao Wed 18 May 2016 at 21:23 - Reply

    So wie die parlamentarischen Gremien im Jahre 2016 von Klientel- und Lobbyvertretern infiltriert und systemisch korrupmiert sind, so sind die juristischen Rechtsorgane von ständisch-korporativen Burschenschaftlern, speziell auch dieser “farbentragenden” Deutschnationalen infiltriert und rechtsphilophisch korrumpiert.

    Ein rechter Narr, wer diese Netzwerks- und Seilschaftsmethoden und -mechanismen verdrängt oder ignoriert und dann plötzlich ganz überrascht sind, wenn wiedereinmal so eine Skandalmethanblase hochpoppt und heftigen Gestank verbreitet.

  21. Albert Wed 18 May 2016 at 21:47 - Reply

    Dass solche Rechtstaatsferne Gestalten in Deutschland Richter werden können, ist echt unglaublich. Die AfD beschwert sich doch immer, dass angeblich die Presse die Wahrheit immer verschweigen würde. Obendrein sind es Leute aus dem AfD-Umfeld, die das Recht auf freie Meinungsäußerung, dass nämlich Merkel angeblich ein Verbrechen an der deutschen Bevölkerung verüben würde, indem sie hier Flüchtlinge ins Land lässt, weidlich für sich nutzen, man muss wohl eher sagen ausnutzen.

    Nebenbei bemerkt zeigt dieses “Urteil” sehr deutlich, wer hier in Deutschland wem Tabus auferlegen möchte.

    Irgendwer hat hier geschrieben, dass es um AfD-Bashing ginge. Das ist langsam schon ziemlich ausgelutscht, dieses “Argument”, dass es sich bei den Nazis um Opfer handeln würde. Die AfD bashed sich immer wieder selbst. Dann soll sie sich einfach mal an unser Grundgesetz halten. Der “Richter” hat das Grundgesetz sicher noch nie gesehen. Manchen Leuten braucht man wohl auch heute noch nur eine Uniform / einen Titel geben….

  22. Frank Wed 18 May 2016 at 22:38 - Reply

    Ist Kailitz nun ein Wissenschaftler oder ein “kritischer Wissenschaftler”? Hat er im erwähnten Beitrag seine private Meinung oder eine wissenschaftliche Expertise zum besten gegeben? Wäre es möglich, dass er beides nicht immer zu trennen weiß?
    Dass eine Einstweilige Verfügung regelmäßig ohne mündliche Verhandlung erlassen wird, was aufgrund des angemeldeten Dringlichkeitsbedürfnisses des Klägers nachvollziehbar ist, ist kein Zusammenbruch des Rechtsstaat. In einem Hauptsacheverfahren habe alle Parteien genügend Zeit und Raum ihre Argumente darzulegen – eine EV taugt dazu jedoch nicht.
    Also, viel Empörung um Belanglosigkeiten. Und die “gefährdete Wissenschaftsfreiheit”, welche Kailitz betroffen bemüht, ist ein sehr albernes Manöver. Ebenso wie zu meinen, dass die reine AfD-Mitgliedschaft eines (unabhängigen!) Richters “gesinnungstreue” Klientelurteile zur Folge hätte. Ob es andernorts üblich, man es üblicherweise gewohnt ist und daher aus eigener Erfahrung auf diese Gedanken kommt, entzieht sich natürlich meiner Kenntnis.

  23. schmokie Wed 18 May 2016 at 22:45 - Reply

    Das Landgericht Dresden war seinerzeit verantwortlich für die Zulassung der Pegida als gemeinnütziger Verein, obwohl die Satzung ein Abklatsch des NPD-Programms war. Würde mich nicht überraschen, wenn dieser AfD-Richter an dieser Zulassung (die in ihrer Wirkung unserer Demokratie und unserem Ansehen im Ausland schwer schadet) mitgewirkt hätte, anstatt dass er oder andere hohe sächsische Justizbeamte Schaden von unserem Volk abwenden. Oder gibt es etwa braune Seilschaften in den Dresdener Amtsstuben? Zum Beispiel im Denkmalschutzamt, das kürzlich verfügte, dass ein Transparent für mehr Toleranz gegenüber Ausländern von der Fassade der Semperoper wieder abgenommen werden musste? Der ganze Laden in Dresden gehört mal ausgeräuchert!

  24. D. Hipp Wed 18 May 2016 at 22:56 - Reply

    @Maximilian Steinbeis
    Lieber Max,
    ich widerspreche Dir ja nur ungern, aber nach meiner Kenntnis gab es beim LG Dresden keine Schutzschrift in der Sache … (Es wurden wohl Schutzschriften hinterlegt, aber offenbar nicht beim LG Dresden.)
    Schöne Grüße
    Dietmar

  25. mick Wed 18 May 2016 at 23:39 - Reply

    Frank: Warum ist “die „gefährdete Wissenschaftsfreiheit“, welche Kailitz betroffen bemüht, (…) ein sehr albernes Manöver”? Das ist doch der entscheidende Punkt für ihn als Wissenschaftler. Wenn per eV die Inhalte wissenschaftlicher Arbeit vor der Publikation bewahrt werden können, dann ist das ein Problem. Diese Kompetenz sollte dem Wissenschaftssytem vorbehalten sein. Das Gericht kann — per Systemgrenze — gar keine Kompetenzen haben, und sich nur durch Gutachter (z.B. andere Wissenschaftler) urteilsbildende Informationen beschaffen. Das passiert dann ja im Folgenden eventuell noch. Aber warum der Verweis die Wissenschaftsfreiheit albern sein soll, erschließt sich nicht.

  26. Innauen Wed 18 May 2016 at 23:54 - Reply

    Ein Staatsanwalt in Berlin, ein Richter in Dresden. Die AfD fasst Fuß in der Justiz.

  27. Bernd L Thu 19 May 2016 at 00:08 - Reply

    Sehr geehrter Herr Steinbeis,

    für ein juristisches Blog fände ich es sinnvoll zu ergänzen, dass das angedrohte Ordnungsgeld von bis zu 250000 € oder ersatzweise Ordnungshaft ein ganz regulärer Unterlassungstenor im Hinblick auf § 890 ZPO ist. So wie es hier steht klingt es, als ob es sich um eine Besonderheit des Beschlusses handeln würde und der Richter ganz außergewöhnlich drakonische Konsequenzen angedroht hätte.

    Weiter ist es auch üblich, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wenn es nur um Rechtsfragen geht. Soweit ich das sehe, war in tatsächlicher Hinsicht nichts strittig,
    es ging um die Bewertung eines Zeitungsartikels.

    Dann wäre es selbst dann vertretbar gewesen ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,
    wenn dem LG Dresden eine Schutzschrift vorgelegen hätte (hierzu habe ich jetzt verschiedene Informationen gelesen).

    Auch die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist also keine Besonderheit

    Im Übrigen scheint hier unterstellt zu werden, der Richter hätte auf Grund seiner Mitgliedschaft in der AfD parteiisch entschieden, oder empfinde ich das falsch? Wenn nicht ist das wohl nicht mehr als eine Unterstellung ins Blaue hinein.

    Ich persönlich hätte, ohne den Fall genauer zu kennen, die Aussage als noch von der Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit gedeckt gesehen, es kommt hier wohl auf die Interpretation des Parteiprogrammes der NPD an. Warum dies jetzt so ein gewaltiger Skandal sein soll, dass der Richter in diesem Fall vertretbar anders entschieden hat, erschließt sich mir nicht. Immerhin stehen Herrn Kailitz noch Widerspruch und Berufung sowie das Hauptsacheverfahren offen.

    Viele Grüße

  28. Leser Thu 19 May 2016 at 06:42 - Reply

    “Weiter ist es auch üblich, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wenn es nur um Rechtsfragen geht.”

    1.) Nur, wenn denn Dringlichkeit vorliegt. Gegen die NPD läuft – bundesweit medial ausgeschlachtet – ein Verbotsverfahren. Welchen Rufschaden erleidet sie durch eine weitere Stimme, die sich kritisch äußert? Was macht es notwendig, hier, jetzt, heute, sofort, ohne Anhörung zu entscheiden?

    2.) Wenn sowohl Entscheidung mit als auch ohne Anhörung vertretbar sind, würde der kluge, sachorientierte Richter sich mindestens dann für eine Anhörung entscheiden, wenn er sich sonst in den Anschein setzt, vom Richtertisch aus Parteipolitik zu betreiben. Denn eigentlich liegt dann bereits Befangenheit vor, aber da sich die Justiz ja offenbar darauf geeinigt hat, dass Befangenheit an Richterroben abperlt, sollte man es dann zumindest nicht auf die Spitze treiben – zum Wohl des Dienstherrn.

    “Soweit ich das sehe, war in tatsächlicher Hinsicht nichts strittig,
    es ging um die Bewertung eines Zeitungsartikels.”

    Wenn die Gegenseite keine Gelegenheit zu einer vernünftigen Anhörung erhält, kann auch nichts streitig werden, oder?
    Im Übrigen ist im Äußerungsrecht doch typischerweise ein Streit um Tatsachen gegeben. Färbt Herr Schröder sein Haar wirklich? Ist Herr Kachelmann zu Unrecht freigesprochen worden? Steht XYZ wirklich im Parteiprogramm der NPD – oder stand es früher?

  29. DaW Thu 19 May 2016 at 07:37 - Reply

    @ cyberfux:

    “Kleiner Witz am Rande für alle die jetzt denken ‘Ach, das wird bestimmt so ein linker Spinner sein…’:
    Kailitz hat mehrere Veröffentlichungen u.a. für die Konrad-Adenauer-Stiftung getätigt…”

    Das Hannah-Arendt-Institut an sich gilt jetzt auch nicht unbedingt als Hort des Linken – und beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit SBZ und DDR. Es wurde ja immerhin auch unter einer CDU-Regierung gegründet. Und dass die sächsische CDU nicht gerade zu den linken oder liberalen Landesverbänden gehört, dürfte auch klar sein.

    Aber der Fall zeigt mal wieder, was Meinungs-, Presse- und Wissenschaftsfreiheit zu erwarten haben, wenn der “AfD” die Machtergreifung gelingen sollte. Leider kapieren das viele ihrer Anhänger gar nicht, die sich wie ein bockiger Fünfjähriger in ihrem “Argumentations”-Käfig verkrochen haben und laut “MEINUNGSFREIHEIT!” brüllen, wenn man es wagt, ihnen zu widersprechen (ohne ihnen mit Ordnungsgeld oder Gefängnis zu drohen, wenn sie eine Aussage wiederholen sollten).

  30. cyberfux Thu 19 May 2016 at 07:51 - Reply

    @DaW Ich weiß, ich wollte nur den üblichen Vorurteilen vorbeugen (oder übersetzt: Mein hauseigener linkenfeindlicher CDUler kam direkt mit dem Argument ums Eck…).

  31. unionsbuerger.de Thu 19 May 2016 at 08:01 - Reply

    Seit der Nichtaufarbeitung der Reichskritallnacht hat sich wenig verändert in der Deutschen Justiz. Am Fall des Satirikers Böhmermann stellt man fest, dass das Landgericht Hamburg auch sofort bereit war, das Vorurteil der Kanzlerin gegen den Künstler zu übernehmen, um sein Schmähgedicht zu zensieren. MIT EINER SOLCHEN PRINZIPIENLOSIGKEIT KANN DIE DEUTSCHE LEITKULTUR EUROPA NICHT MEHR WEITER FÜHREN.

  32. Ano Nym Thu 19 May 2016 at 08:47 - Reply

    Wieso ist allerorten (hier wie bei der Zeit) von “dem” Richter die Rede? Die Entscheidung der 3. Zivilkammer des LG, wie ich sie hier gefunden habe

    https://verfassungsblog.de/lg-dresden-vom-10-05-2016-3-o-925-16-ev-1/

    trägt drei Unterschriften. Wenn ich für das Genre etwas überhätte, würde ich jetzt fragen, ob die beiden ebenfalls beteiligten Richterinnen in der Berichterstattung wegen ihres Geschlechts marginalisiert werden.

    Die Berichterstattung über diesen Fall ist ein Anlass für einen Teil II von http://uebermedien.de/4543/der-kampf-gegen-die-afd/

    • Maximilian Steinbeis Thu 19 May 2016 at 12:20 - Reply

      Die Kammer hat beschlossen, den Fall dem Richter Maier als Einzelrichter zu übertragen, und der hat dann allein über den Antrag auf einstweilige Verfügung entschieden. Dieser Beschluss trägt nur seine Unterschrift.

  33. schorsch Thu 19 May 2016 at 10:21 - Reply

    @Bernd L.: “NOCH von der Meinungsfreiheit gedeckt”? “vertretbar anders entschieden”? Ist das Ihr Ernst?
    Ethnisch, nicht staatsbürgerrechtlich definierte “Ausländer” + zwangsweise Rückführung: was soll das sein, wenn nicht Rassismus + Staatsverbrechen? Das ist ja schon keine rhetorische Zuspitzung mehr.

  34. Bernd L Thu 19 May 2016 at 11:00 - Reply

    @ Leser:

    “1.) Nur, wenn denn Dringlichkeit vorliegt. Gegen die NPD läuft – bundesweit medial ausgeschlachtet – ein Verbotsverfahren. Welchen Rufschaden erleidet sie durch eine weitere Stimme, die sich kritisch äußert? Was macht es notwendig, hier, jetzt, heute, sofort, ohne Anhörung zu entscheiden?”

    Interessante Rechtsauffassung. Wenn eh schon alle draufschlagen, ist es egal, wenn noch einer mehr zuhaut?

    “2.) Wenn sowohl Entscheidung mit als auch ohne Anhörung vertretbar sind, würde der kluge, sachorientierte Richter sich mindestens dann für eine Anhörung entscheiden, wenn er sich sonst in den Anschein setzt, vom Richtertisch aus Parteipolitik zu betreiben. Denn eigentlich liegt dann bereits Befangenheit vor, aber da sich die Justiz ja offenbar darauf geeinigt hat, dass Befangenheit an Richterroben abperlt, sollte man es dann zumindest nicht auf die Spitze treiben – zum Wohl des Dienstherrn.”

    Ich gebe Ihnen insofern recht, dass der Richter mit Rücksicht auf das öffentliche Interesse eine mündliche Verhandlung hätte ansetzen sollen. Das öffentliche Interesse ist aber nun mal kein Entscheidungskriterium. Ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden ist in solchen Fällen absolut üblich, von daher sehe ich den Skandal nicht, wenn der Richter eben den Usus pflegt.

    “Wenn die Gegenseite keine Gelegenheit zu einer vernünftigen Anhörung erhält, kann auch nichts streitig werden, oder?
    Im Übrigen ist im Äußerungsrecht doch typischerweise ein Streit um Tatsachen gegeben. Färbt Herr Schröder sein Haar wirklich? Ist Herr Kachelmann zu Unrecht freigesprochen worden? Steht XYZ wirklich im Parteiprogramm der NPD – oder stand es früher?”

    Ich kenne den Fall nicht genau genug, Sie? Wenn es nur um den Zeitungsartikel + den Bezug zum aktuellen Parteiprogramm geht, was soll dann noch groß strittig werden? Sollte sich Herr Kailitz indes auf Tatsachen bezogen haben, die nicht ohne weiteres öffentlich zugänglich sind, dann hätten Sie recht. In dem Fall hätte es eine mündliche Verhandlung geben müssen.

  35. Maximilian Steinbeis Thu 19 May 2016 at 11:29 - Reply

    @D. Hipp: stimmt. Ich weiß von einer Schutzschrift beim LG Köln, Pressekammer, aber nicht von einer beim LG Dresden. Das relativiert diesen Punkt, da hast Du recht.

  36. Bernd L Thu 19 May 2016 at 11:31 - Reply

    @ Leser:

    “1.) Nur, wenn denn Dringlichkeit vorliegt. Gegen die NPD läuft – bundesweit medial ausgeschlachtet – ein Verbotsverfahren. Welchen Rufschaden erleidet sie durch eine weitere Stimme, die sich kritisch äußert? Was macht es notwendig, hier, jetzt, heute, sofort, ohne Anhörung zu entscheiden?”

    Interessante Rechtsauffassung. Weil also eh schon alle draufschlagen, ist es egal, wenn noch einer mehr zuhaut?

  37. Kommentator Thu 19 May 2016 at 13:25 - Reply

    Ist eine Partei konform zum Parteiengesetz und zum Grundgesetz, dann ist nichts dagegen einzuwenden, dass ein Beamter Mitglied dieser Partei ist und dort Funktionen ausübt, sofern er sich in seiner Beamtenfunktion parteipolitisch neutral verhält.

    Nach Stand meiner Kenntnisse ist die AfD konform zum Parteiengesetz und zum Grundgesetz ebenfalls.

    Wenn an der _einstweiligen_ Verfügung formal nichts auszusetzen ist, dann muss man die Entscheidung _einstweilig- hinnehmen.

    Wer sich trotzdem darüber aufregt und aus der AfD-Mitgliedschaft des Richters eine Manipulation konstruiert, bringt damit zum Ausdruck, dass er diese Regeln des Rechtsstaats entweder nicht ausreichend kennt oder von ihnen nichts hält.

    Jedem Richter ist die Mitgliedschaft oder Nichtmitgliedschaft in einer demokratischen Partei wie es ihm beliebt zu gönnen.

  38. Hans Adler Thu 19 May 2016 at 14:36 - Reply

    > Und was die Äußerung selbst betrifft, so sollte man schließlich auch noch wissen, dass die NPD laut Programm eine „gesetzliche Rückführung der derzeit hier lebenden Ausländer“ fordert und den Begriff „Ausländer“ ethnisch definiert anstatt nach Staatsangehörigkeit.

    Nachdem das in Foren abgestritten wurde, habe ich versucht, mich im Parteiprogramm der NPD selbst davon zu überzeugen. Ergebnis: Diese Behauptung ist technisch gesehen gerade noch so interpretierbar, dass sie wahr ist. Sie gibt auch den Tenor des Programms im Prinzip richtig wieder. Trotzdem ist sie irreführend.

    Die nahe liegende Interpretation ist nämlich im vorliegenden Kontext, das NPD-Programm würde den Begriff “Ausländer” so definieren, dass er Menschen mit deutschem Pass und ausländischer Herkunft einschließt, und dann die “Rückführung” der Ausländer im Sinne dieser Definition fordern. Das habe ich da nicht gefunden.

    Das Programm fordert in Punkt 10 die Rückkehr zum Abstammungsprinzip, allerdings nicht rückwirkend, sondern um eine “Fehlentwicklung” zu “stoppen”, nicht etwa umzukehren. Danach fordert es die “Rückführung” der “derzeit hier lebenden Ausländer”. Falls das Parteiprogramm nicht entschärft wurde, lässt sich die verbotene Äußerung damit tatsächlich nicht belegen.

    Ich habe keinen Zweifel daran, dass die NPD gerne auch Eingebürgerte vertreiben würde. Nachweisen kann man das so einfach aber nicht. Es wäre sicher interessant, die Schutzschrift von Herrn Kailitz zu lesen.

  39. Th. Koch Thu 19 May 2016 at 17:24 - Reply

    Drei Anmerkungen:

    1. Die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden (§§ 937 Abs. 2, 944 ZPO) beeinträchtigt das Recht des Antragsgegners auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG auch dann, wenn das rechtliche Gehör im Beschwerde- oder Hauptsacheverfahren nachholbar ist. Erforderlich ist daher eine Dringlichkeit, die unter Berücksichtigung von Art. 103 GG zu bestimmen ist. Vor diesem Hintergrund ist eine hinreichende Dringlichkeit, die zum Verzicht auf eine mündliche Verhandlung berechtigte, hier nicht im Ansatz erkennbar.

    2. Die Sache ist allerdings in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht einfach gelagert, weil die inkriminierte Äußerung selbst dann zulässig wäre, wenn es sich um eine Interpretation des Programms der NPD handelte. Es handelt sich um eine Meinungsäußerung (oder eine von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Tatsachenbehauptung), die zulässig ist, wenn sie sich in irgendeiner Form am Programm der NPD festmachen lässt. Dass ist hier (offensichtlich) der Fall, soweit die Begründung von Kailitz der Presse entnommen werden kann, da die geforderte Rückführung von “Fremden” danach auch Migranten mit (mittlerweile) deutscher Staatsbürgerschaft erfassen soll. Der Antrag wäre daher zwingend (ohne mündliche Verhandlung) zurückzuweisen gewesen.

    3. Dass ein Richter der AfD (und nicht der CDU oder – falls es das in Sachen überhaupt gibt – der SPD) angehört, ist für sich genommen in der Tat unerheblich. Dass eine so grobe und offensichtliche Fehlentscheidung, die eine dem geltenden Verfassungsrecht abgewandte Haltung zu erkennen gibt, gerade durch einen der AfD angehörenden Richter ergangen ist, spricht allerdings für sich.

  40. Bernd L Thu 19 May 2016 at 18:03 - Reply

    @ Herrn Koch:

    “1. Die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden (§§ 937 Abs. 2, 944 ZPO) beeinträchtigt das Recht des Antragsgegners auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG auch dann, wenn das rechtliche Gehör im Beschwerde- oder Hauptsacheverfahren nachholbar ist. Erforderlich ist daher eine Dringlichkeit, die unter Berücksichtigung von Art. 103 GG zu bestimmen ist. Vor diesem Hintergrund ist eine hinreichende Dringlichkeit, die zum Verzicht auf eine mündliche Verhandlung berechtigte, hier nicht im Ansatz erkennbar.”

    In der Praxis – vor allem im Äußerungsrecht – ist es absolut üblich, die besondere Dringlichkeit zu bejahen. Kritik an dieser Praxis ist sicher berechtigt, im Ausland stößt so etwas auch eher auf Unverständnis.

    Es ist aber eben keine Besonderheit dieses Falles.

    Hinsichtlich dem materiellen Ergebnis stimme ich Ihnen zu, man kann das Parteiprogramm wohl entsprechend interpretieren.

    Ihr Fazit zum Richter ist aus dem genannten Grund unzutreffend, eine im Vergleich zur sonstigen Praxis herausstehende Verfassungswidrigkeit ist nicht festzustellen. Von daher ist es auch nicht mehr als eine Unterstellung, auf Grund der Parteizugehörigkeit Befangenheit anzunehmen.

  41. D. Hipp Thu 19 May 2016 at 18:05 - Reply

    @Hans Adler
    … also von “nicht rückwirkend” und “nicht etwa umzukehren” ist da keine Rede. Das ist in diesem Punkt vielmehr – bestenfalls – nebulös …
    Was eigentlich gemeint ist, kann man sich aber erschließen, wenn man auch an anderer Stelle liest. So heißt es in den “Grundgedanken” (des Parteiprogramms), “Grundsätzlich darf es für Fremde (sic) in Deutschland kein Bleiberecht geben, sondern nur eine Rückkehrpflicht in ihre Heimat”; vor diesem Hintergrund wird dort unterschieden zwischen “Deutschen” und “Nichtdeutschen”, und ist von einer “ethnischen Überfremdung” die Rede, aber gerade nicht von der Staatsangehörigkeit; die Einbürgerung von Ausländern wird (implizit) als “Austausch des Volkes” kritisiert.
    An keiner einzigen Stelle bekennt sich das Parteiprogramm der NPD zu einem Bleiberecht für eingebürgerte Ausländer (“Passdeutsche”).
    In der Verhandlung beim BVerfG wurden mehrere Fälle thematisiert, in denen seitens der NPD im Wahlkampf Kandidaten anderer Parteien mit deutschem Pass, aber Migrationshintergrund, zur Ausreise aufgefordert wurden.
    Falls das Parteiprogramm nicht entschärft wurde, dürfte sich die verbotene Äußerung schon allein damit belegen lasen; erst recht aber, wenn man, wie etwa in der Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts durch Herrn Kailitz geschehen, wenn man auch noch andere, weniger vorsichtig formulierte Papiere der NPD zur Begründung heranzieht.

  42. Kommentator Thu 19 May 2016 at 18:41 - Reply

    Konkreterweise hier der entscheidende Teil aus dem NPD-Parteiprogramm:

    “Die NPD fordert deswegen eine gesetzliche Regelung zur Rückführung der derzeit hier lebenden Ausländer. Grundsatz deutscher Ausländerpolitik ist: Rückkehrpflicht statt Bleiberecht.”

  43. Stefan Höhne Thu 19 May 2016 at 20:14 - Reply

    @Th.Koch
    1.Eine Beschlußverfügung unterliegt nicht der Beschwerde. Das wissen wir. Gilt Ihre Feststellung auch für den hier einschlägigen Widerspruch ?
    2.RA Nabert lenkt evtl. von seiner Nachlässigkeit/mangelnden Sorgfalt ab. Der sorgfältige RA hinterlegt seine Schutzschrift selbstverständlich auch und gerade bei dem Gericht, in dessen Bezirk sein Mandant den allgemeinen Gerichtsstand hat. Hr. K. dürfte dort seinen Wohnsitz haben. Also ein recht grober handwerklicher Fehler. Da ist es dann hilfreich, die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht zu behaupten (und die Sache auch sonst zu skandalisieren), nachdem man es seinem Mandanten auf zulässige, übliche und allenthalben empfohlene Weise nicht selbst verschafft/gesichert hat.
    3.Aber: Weshalb überhaupt die Erregung, wenn man weiß, wie der Rechtsstaat funktioniert und ihm deshalb mit Zutrauen begegnen müsste ? Das alles nur, weil jemand dem hier obligatorischen Einzelrichter das Parteibuch aus der Tasche gezogen hat und damit sowohl die Justiz als auch das Judiz ans Gängelband nehmen will ?
    4.Wer es mit der Figur einer “AfD-Recht(s)sprechung” ernst meint, der wird den Befangenheitsantrag stellen müssen, sonst lässt er seinen Mandanten im Stich.

  44. D. Hipp Thu 19 May 2016 at 20:42 - Reply

    @Kommentator
    Aber wer ist (für die NPD) ein “Ausländer”?
    Nur der, der keinen deutschen Pass hat, oder auch der (im NPD-Duktus) nur sog. “Pass-Deutscher” bzw. nicht “Bio-Deutscher” ist?
    Dafür muss man eben ein bisschen mehr lesen und heranziehen als diesen nur scheinbar “entscheidenden” Satz …

  45. Th. Koch Thu 19 May 2016 at 21:06 - Reply

    @ Stefan Höhne:
    Grundsätzlich können Beschlüsse entgegen Ihrer Ansicht (“Eine Beschlußverfügung unterliegt nicht der Beschwerde”) der Beschwerde unterliegen (vgl. § 567 ZPO); dass gilt zB auch dann, wenn der Erlass einer einstweiligen Vfg. durch Beschluss abgelehnt wird. Allerdings haben sie insofern Recht, als nach erlassener einstw. Vfg. der Widerspruch der richtige Rechtsbehelf ist (§§ 924, 936 ZPO) – Asche auf mein Haupt. Für Art. 103 Abs. 1 GG kommt es darauf aber in der Tat nicht an.

    @ Bernd L.:
    Es mag so sein, dass allzu häufig mit der Floskel “…wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung …” das Erfordernis des rechtlichen Gehörs unterlaufen wird. Bei einer Meinungsäußerung “in einer die Öffentlichkeit wesentlich bewegenden Frage” muss sich dies aber von selbst verbieten.

    Ob ein Richter “befangen” ist, lässt sich iÜ nur aus äußeren Umständen / Tatsachen ableiten. Wenn ein Richter aber eine Entscheidung trifft, die so vollständig “neben der Spur” ist, wie in diesem Fall, liegt der Schluss auf sachwidrige Erwägungen zumindest nahe.

  46. Stefan Höhne Fri 20 May 2016 at 00:12 - Reply

    @Th.Koch
    “Beschlußverfügung” ist der eineindeutige Terminus technicus für die einstweilige Verfügung, die ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss erlassen wird (Pendant nach mündlicher Verhandlung ist die Urteilsverfügung). Der ohne mündliche Verhandlung erlassene Zurückweisungsbeschluss ist in diesem Sinne keine (einstweilige) Verfügung und unterliegt selbstverständlich der Beschwerde. Ergo gilt die Aussage und wenn von der das Recht des Antragsgegners auf rechtliches Gehör beeinträchtigenden Entscheidung ohne mündliche Verhandlung die Rede ist, meint dies zwingend die Beschlußverfügung, die nicht der Beschwerde unterliegt.
    Das jedenfalls war mein logischer Schluss, der mich zum Widerspruch im doppelten Sinne trieb.
    Den Hinweis zur Befangenheit verstehe ich nicht so recht. Das Parteibuch ist auch dann eine äußere Tatsache, wenn es noch in der Tasche steckt. Wer in der AfD aktiv ist, ist auch ein NPD-Protagonist, so lautet doch der überwältigende Glaubenssatz des besorgten Antragsgegners, dem mit einem Befangenheitsantrag Rechnung getragen werden muss.
    Dass die Entscheidung vollständig neben der Spur ist, erscheint mir nicht offenkundig, zumal ich sie, also die Antragsschrift, nicht kenne. Aber selbst, wenn sie es wäre, schlösse das einen erfolgreichen Befangenheitsantrag nicht partout aus.

  47. Matthias Fri 20 May 2016 at 09:11 - Reply

    @Höhne: “Das alles nur, weil jemand dem hier obligatorischen Einzelrichter das Parteibuch aus der Tasche gezogen hat und damit sowohl die Justiz als auch das Judiz ans Gängelband nehmen will?”

    Wieso ist der Einzelrichter hier nochmal gleich obligatorisch?

  48. Malia Fri 20 May 2016 at 10:39 - Reply

    Der Einzelrichter ist “obligatorisch”, wenn ihm die Sache in Anwendung des § 348 a Abs. 1 ZPO per Beschluss der Kammer übertragen wurde.

  49. Malia Fri 20 May 2016 at 11:33 - Reply

    Sehr geehrte Herr Steinbeis,

    Sie verkaufen uns hier Ihre politische Meinung als juristischen Beitrag. Dies lässt mich an Ihrer Redlichkeit zweifeln.
    Um festzustellen, ob die einstweilige Verfügung gegen Herrn Dr. Kailitz rechtmäßig ergangen ist, reicht es, die Namen des Antragsstellers und Antragsgegners durch die Buchstaben A und B zu ersetzen. Das kennen Sie noch aus dem Jurastudium?

    Dann guckt man sich genau aus, was B in einem Zeitungsartikel geschrieben hat:
    „Unmissverständlich plant sie rassistisch motivierte Staatsverbrechen. Sie will acht bis elf Millionen Menschen aus Deutschland vertreiben, darunter mehrere Millionen deutscher Staatsbürger mit Migrationshintergrund. Erst durch die Vertreibung aller ethnischen Nichtdeutschen entsteht aus Sicht der NPD die herbeigesehnte “nationale und soziale Volksgemeinschaft”.
    B liefert in diesem Zeitungsartikel keine Belege für diese Behauptungen. Es gibt keinen Link, keinen Verweis an eine bestimmte Stelle des Parteiprogramms, kein Zitat, keinen Anknüpfungspunkt.
    Die behaupteten Pläne ergeben sich auch nicht eindeutig aus dem Parteiprogramm. Dort findet man weder diese Zahlen noch etwas über die Planung oder Staatsverbrechen.
    Die Behauptung von B ist also das Ergebnis einer Interpretation und seiner Forschung. Dies veröffentlicht er, ohne den Anknüpfungspunkt zu benennen.
    Für den Leser ist weder nachvollziehbar, wie B auf die Idee kommt, A plane Staatsverbrechen noch kann nachvollzogen werden, wie die genannten Zahlen zustande kommen.

    Der Autor des Artikels überlässt dem Leser, diese Äußerungen zu glauben oder nicht. Nachvollziehen lassen sich diese Behauptungen anhand des Zeit-Artikels jedenfalls nicht.

    Im Zivilprozess, das sollte Ihnen noch aus Ihrem Studium bekannt sein, wird einer Entscheidung nur das Vorbringen der Parteien zugrunde gelegt.

    Muss der Richter im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nachforschen, welche Arbeiten B sonst veröffentlicht hat? Nein.

    Muss er nachforschen, wie B seine Aussagen gemeint und worauf er sich dabei bezogen haben könnte? Nein.

    Muss ein Richter nachforschen, ob B als Sachverständiger irgendwo aussagen darf? Nein.

    Für die einstweilige Verfügung ist es ausreichend, dass dem Richter zwei Dinge vorliegen: ein Zeitungsartikel, der in bestimmten Passagen Tatsachen behauptet, ohne diese auch nur ansatzweise zu belegen und ein schlüssiger Vortrag des Antragstellers.

    Wie Sie unter diesen Umständen auf die Idee verfallen konnten, die einstweilige Verfügung wäre juristisch fehlerhaft, ist mir ein Rätsel (oder auch nicht, wenn man Ihre politische Einstellung kennt).

    Vor allem kann ich nicht nachvollziehen, wie Sie hier auf eine so diffamierende Art und Weise behaupten können, die Verfügung verdanke ihre Existenz dem Parteibuch des Richters.

    Hätten Sie den Fall juristisch und nicht politisch geprüft, hätten Sie feststellen müssen, dass die Entscheidung ohne Fehler ergangen und inhaltlich absolut vertretbar ist.
    Sie unterstellen dem betreffenden Richter, er hätte „parteipolitisch“ entschieden. Ich kenne andere Richter, die die einstweilige Verfügung ebenfalls erlassen hätten.

    Die Mängel im Artikel von Herrn Dr. Kailitz sind nicht wegdiskutierbar.

    Als Wissenschaftler weiß Dr. Kailitz, dass man Forschungsergebnisse belegen muss. Vor allem weiß Dr. Kailitz, dass man bei Veröffentlichung von Interpretationsergebnissen zumindest den Anknüpfungspunkt benennen muss.

    Wenn Dr. Kailitz die einfachsten Anforderungen an einen Wissenschaftler missachtet und polemische Zeitungsartikel verfasst, darf er sich nicht wundern, wenn ein Gericht ihm die nicht belegten polemischen Aussagen vorerst untersagt.

    Dass Sie hier im Verfassungsblog den Anschein erwecken, die Verfügung wäre juristisch fehlerhaft und dies auch noch mit dem Parteibuch des Richters zu begründen suchen, ist aus meiner Sicht grob unredlich.

  50. bec Fri 20 May 2016 at 11:47 - Reply

    @ Malia: In einem Zeitungsartikel ist es auch einem Wissenschaftler selten möglich, „Fußnoten zu setzen“ oder seine Auffassung anderweitig umfassend zu belegen. Die Wissenschaftsfreiheit schützt jedoch auch eine überspitzte Darstellung von Ergebnissen der eigenen Forschung, die hier – siehe nochmals die zahlreichen Nachweise in der Antragsschrift des Bundesrats – im Ergebnis nur von der NPD selbst bestritten werden dürften.

    Wenn Sie die Auffassung des Antragsgegners im vorliegenden Fall in wissenschaftlicher fundierter Form nachlesen wollen, seien Sie bspw. gerne verwiesen auf Kailitz, in: Backes/Steglich (Hrsg.), Die NPD, Nomos-Verlag, Baden-Baden 2007, S. 337-355.

  51. Malia Fri 20 May 2016 at 12:25 - Reply

    Das ist nicht richtig. Wenn Sie sich die anderen Passagen im Zeitungsartikel ansehen, werden Sie feststellen, dass dort ein Anknüpfungspunkt sehr wohl benannt oder anders formuliert wurde.

    Außerdem ist es möglich in den Zeitungstext einen Link oder einen deutlichen Hinweis einzufügen, wo die Forschungsergebnisse nachgelesen werden können- und zwar für alle zugänglich. Wir leben in Zeiten von Internet.

    Es wäre auch möglich gewesen, die betreffende Aussage so zu formulieren, dass deutlich wird, dass sie das Ergebnis von Forschung und Interpretation ist.

    Aus… ergibt sich, dass die NPD Staatsverbrechen plane.. Da die NPD.. “Ausländerbegriff”… würde das die Vertreibung von … bedeuten.

    Das hätte gereicht.
    Wenn ein Wissenschaftler seine Forschungsergebnisse jedoch ohne jeden Beleg als Fakt darstellt, darf es sich nicht wundern, wenn die Aussagen angreifbar sind.

    Es ist ja kein Zufall, dass genau diese Passage angegriffen wurde und nicht der ganze Artikel.

    Man kann RA Peter Richter seine politische Gesinnung vorwerfen, aber nicht ein unfähiger Rechtsanwalt zu sein.

    Dr. Kailitz weiß doch, wie klagefreudig die NPD ist und dass sie seine Aussagen und Artikel überwacht, gerade weil das Verfahren vor dem BVerfG läuft und er dort aussagt.

    In so einer Situation so leichtsinnig mit Formulierungen umzugehen, war eben- leichtsinnig.
    Die Folgen sind nicht überraschend, wenn man ein wenig über juristische Kenntnisse verfügt.

    Für den Formulierungsfehler von Dr. Kailitz nun aber einen Richter verantwortlich zu machen, der juristisch eine sehr vertretbare Entscheidung getroffen hat, aber zufällig über ein AfD-Parteibuch verfügt, ist verwerflich.

    Dr. Kailitz hat alle Möglichkeiten, sich noch vor Gericht zu erklären und seine Position juristisch durchzusetzen.

    Mich lässt das Ganze eher fragen, ob durch die öffentliche Diffamierung des Richters seitens des Rechtsanwaltes von Dr. Kailitz die Begründung für ein Befangenheitsablehnungsgesuch vorbereitet werden soll. Die Parteizugehörigkeit zur AfD reicht nämlich nicht aus, um die Befangenheit im vorliegenden Fall zu begründen.
    Der öffentliche Druck könnte in diesem Zusammenhang dagegen ausreichend sein.

    So wird über Diffamierungen von Richtern bereits im Vorfeld Einfluss auf die noch anstehenden Entscheidungen der Justiz genommen.

  52. schorsch Fri 20 May 2016 at 17:27 - Reply

    @Malia: Ich muss sagen, über die fehlende Begründung dieser Passage im Artikel bin ich auch gestolpert. Aber wir brauchen gar nicht über wissenschaftliche (hier eher: journalistische) Standards reden. Die fehlende offene Herleitung wahrer Tatsachenbehauptungen (samt ihrer Bewertung) allein nimmt diesen jedenfalls nicht den Schutz des GG. Weil Sie ja so gerne mit Buchstaben spielen: Ersetzen Sie die NPD doch einmal mit der NSDAP. Schon wird klar, dass man nicht jede Herleitung in jede öffentliche Äußerung miteinbeziehen muss. Selbstverständlich ist das in meinem Beispiel nicht mehr dieselbe Aussage, aber das Beispiel zeigt, dass es (in rechtlicher Hinsicht) kein Begründungserfordernis in Art. 5 GG gibt – und das (auf Tatsachenseite) der Beibringungsgrundsatz im Rahmen der Wechselwirkungslehre schnell an Grenzen kommt. Zu letzterem noch ein Beispiel aus der Gegenwart: Könnte die Bundeskanzlerin sich gerichtlich dagegen wehren, von Rechtspopulisten dieser Tage “Volksverräterin” genannt zu werden? Das rechtliche Ergebnis hängt vermutlich nicht davon ab, wie ausführlich der Herbst 2015 vor Gericht noch einmal referiert wird.

    Der Frage ist nun, ob in meinen Beispielen der Beibringungsgrundsatz egal ist, weil es sich um offenkundige Tatsachen handelt.
    Zunächst ist strittig, ob für solche der Beibringungsgrundsatz nicht auch gilt. Sollte man das verneinen, dann gerade in Anerkenntnis der von mir skizzierten Probleme. Selbst beim Beibringungsgrundsatz gilt manchmal: It goes without saying.
    Und was nun offenkundig ist, was nicht – jetzt wären wir in schwierigen Fragen.

    Vielleicht ist das Ganze aber sehr viel grundsätzlicher keine Frage des Beibringungsgrundsatzes: Bisher herrschte hier im Forum (unter Richtern!, wenn ich das richtig deute) die Ansicht, der “Sachverhalt sei unstrittig”. Vielleicht ist das Ganze gar keine Sachverhaltsfrage mehr, für die der Beibringungsgrundsatz gilt? Gerichtliche Entscheidungen, die Meinungsäußerungen zu gesellschaftlichen Themen betreffen, sind auf bestimmte Hintergrundinformationen angewiesen. Diese lassen sich nicht in jedem Prozess (neu) aushandeln.

    Und mit Verlaub: im vorliegenden Fall betreffen diese die Ideologie der NPD, nicht die übrigen Publikationen des Herrn Kailitz.

  53. Matthias Fri 20 May 2016 at 18:37 - Reply

    @Schorsch: M.E. haben Sie mir Ihrem vorletzten Absatz den Punkt getroffen. Aber ich gebe zu, dass ich mit dem Beibringungsgrundsatz beruflich nichts zu tun habe…

  54. Malia Fri 20 May 2016 at 20:20 - Reply

    @ schorsch

    1. Sie argumentieren ebenfalls politisch und nicht juristisch.
    NPD ist eben nicht NSDAP, weil die NPD nicht verboten ist.
    Das zwingt die Richter, NPD bis jetzt wie jede andere Partei zu behandeln.

    Dass diese Partei noch aktiv ist und von den rechtsstaatlichen Grundsätzen profitieren kann, ist nicht das Versäumnis der Justiz, sondern der Exekutive. Es kann nicht der Justiz vorgeworfen werden, dass diese sich an rechtsstaatliche Grundsätze hält und die NPD wie die anderen zugelassenen Parteien behandelt.

    Würde die Justiz die rechtsstaatlichen Grundsätze aufgeben, wäre dies ein Sieg für die NPD.

    2. Art. 5 GG ist nicht schrankenlos. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm. Gerade Tatsachenbehauptungen müssen gewissen Anforderungen genügen.

    Es gibt offenkundige Tatsache- niemand wird bestreiten, dass ein Baum ein Baum ist.

    Es ist auch offenkundig, dass bestimmte Begriffe und Ziele im NPD- formuliert sind. Diese sind auch damit eine existente Tatsache.
    Wenn man diese Begriffe und offen formulierte Ziele benennt, benennt man wahre Tatsachen.

    Dass die NPD Staatsverbrechen plane und dies 11 Millionen Menschen, auch mich im Übrigen, betrifft, steht nicht wörtlich im NPD-Programm. Es ist also keine Tatsache, die bereits existiert und offenkundig ist.

    Die Feststellung der Planung von Staatsverbrechen ist das Ergebnis einer Interpretation und einer Wertung der Aussagen im NPD-Programm. Es steht nicht wörtlich im Programm, sondern leitet sich aus dem Programm ab.

    Diese Planung der Staatsverbrechen ist also nur wahr, weil (!) dies aus dem Programm hergeleitet werden kann.
    Und dieses „weil“ ist von entscheidender Bedeutung.
    Ohne diesen Anknüpfungspunkt im NPD-Programm ist es keine Tatsache.

    Dem Satz von Dr. Kailitz „Unmissverständlich plant sie rassistisch motivierte Staatsverbrechen.“ fehlt der Bezug zum und der Anknüpfungspunkt im NPD-Programm. Ohne die Anknüpfung an das NPD-Programm ist „ plant sie rassistisch motivierte Staatsverbrechen“ nur es ein Interpretationsergebnis und keine wahre Tatsache.

    Aber formuliert ist diese Aussage wie eine Tatsache.
    Es handelt sich hier um habilitierten Wissenschaftler, der seine wissenschaftlichen Thesen in einem Zeitungsartikel darstellt. Natürlich darf dies auch polemisch erfolgen.

    Aber auch in diesem Fall müssen die Tatsachenbehauptungen nachvollziehbar und wahr sein. Ansonsten müssen die Aussagen als bloße Meinungsäußerungen gekennzeichnet sein.
    Einfach behaupten, „die NPD plant Staatsverbrechen“ kann jeder Hanswurst auch.

    Wenn Dr. Kailitz schreibt, dass die Planung von Staatsverbrechen „unmissverständlich“ sei, muss er auch angeben, welche Aussagen der NPD so eindeutig sind, dass sie „nicht missverstanden“ werden können.

    Denn unmissverständlich kann nur etwas sein, was für jeden offensichtlich ist- ein Baum ist ein Baum ist unmissverständlich.

  55. Malia Fri 20 May 2016 at 20:44 - Reply

    @schorsch

    Wenn es eine offensichtliche Tatsache wäre, dass die NPD Staatsverbrechen plane, dann bräuchte man doch die ganze Forschung von Herrn Dr. Kailitz nicht.

    Dann könnte jeder einfach ins Programm gucken und feststellen: “Aha, die NPD plant Staatsverbrechen und die Vertreibung von 11 Millionen Menschen”.

    Das ist eben nicht möglich, weil es im Programm so nicht direkt steht, sondern erst in jahrelanger Forschung festgestellt werden kann.

    Wenn es zudem eine offensichtliche Tatsache wäre, dann bräuchte das Bundesverfassungsgericht auch keinen Sachverständigen, der dem BVerfG erklärt, dass die NPD Staatsverbrechen und die Vertreibung von 11 Mio. Menschen plane.

    Denn das Bundesverfassungsgericht hat ganz sicher das Programm der NPD gelesen.
    Warum hat das Bundesverfassungsgericht nicht festgestellt, dass die Planung von Staatsverbrechen eine offenkundige Tatsache ist, sondern einen Sachverständigen einbestellt?

    Wenn es für das Bundesverfassungsgericht nach dem Lesen des Programms der NPD keine offensichtliche Tatsache war, dass die NPD Staatsverbrechen und die Vertreibung von 11 Mio. Menschen plane,

    dann kann man doch wohl kaum von einem Richter am LG Dresden erwarten, dass für diesen solche Absichten der NPD eine offenkundige Tatsache sind.

    Mit welchen Maßstäben wird hier gemessen?

    Warum wird von einem Richter am LG Dresden erwartet, dass er die Absichten der NPD, die sich hinter den Formulierungen im Parteiprogramm verstecken, als offenkundige Tatsachen wahrnimmt,

    von den Richtern am Bundesverfassungsgericht aber nicht?

  56. Malia Fri 20 May 2016 at 21:12 - Reply

    “sind auf bestimmte Hintergrundinformationen angewiesen. Diese lassen sich nicht in jedem Prozess (neu) aushandeln.”

    Hier geht es nicht um eine Entscheidung in einem Prozess nach einer mündlichen Verhandlung, sondern um eine Verfügung im Eilverfahren.

    In einem summarischen Verfahren gelten vereinfachte Anforderungen an die Prüfung des Sachverhalts. Zudem sind nur bestimmte Beweismittel zugelassen.

    Dass nicht alle wissen, was “summarische Prüfung” bedeutet, ist nachvollziehbar, aber so etwas lässt sich googlen.

    Von Juristen kann jedoch erwartet werden, dass das summarische Verfahren bekannt ist.

    Dem Richter lagen nur der Zeitungsartikel und der Antrag der NPD vor.

    Der Richter war auch nicht verpflichtet, in die Unibib zu fahren und sich dort die Arbeiten von Dr. Kailitz anzusehen, um zu verstehen, wie die Aussagen im Zeitungsartikel gemeint sein könnten.

    Denn im Zivilprozess, erst recht nicht im Eilverfahren, ermittelt der Richter nichts von Amts wegen. Er darf seiner Entscheidung ausschließlich den Vortrag der Parteien zugrunde legen.

    Es war also korrekt, dass der Richter am LG Dresden seine Entscheidung nur anhand des Zeitungsartikels und des Antrags der NPD getroffen hat.

    Die Formulierungen von Dr. Kailitz im Zeit-Artikel rechtfertigen die ergangene Verfügung.

    Daher ist die Entscheidung des Richters am LG Dresden vielleicht politisch unerwünscht,

    aber juristisch korrekt erfolgt!

    Und dass Juristen und Rechtsanwälte, die genau wissen, wie die Prüfung im summarischen Verfahren erfolgt und dass die Entscheidung des Richters absolut vertretbar ist,
    jetzt an die juristisch nicht gebildete Öffentlichkeit treten und einen Richter diffamieren, der seinen dienstlichen Pflichten ordnungsgemäß nachgeht, nur weil dieser als Privatperson Mitglied einer Partei ist, ist

    verwerflich.

  57. schorsch Fri 20 May 2016 at 21:50 - Reply

    @Malia: Nun geht aber einiges durcheinander.

    Und um ehrlich zu sein, Ihr Punkt 1 ist schon ein ziemlich gravierendes, wenn nicht eher böswilliges Missverständnis: Ich sage nicht, dass die NPD und die NSDAP dem Parteienprivileg zum Trotz gleich zu behandeln wären (siehe oben: “selbstverständlich ist das in meinem Beispiel nicht dieselbe Aussage”). Mir geht es, wie gesagt, um etwas ganz anderes: Wenn Gerichte Meinungsäußerungen zu gesellschaftlichen Themen auslegen müssen, dann müssen sie dafür über eine gewisse Kenntnisse über diese Themen verfügen. Und diese Kenntnisse können ihnen schwerlich alle nach der ZPO “beigebracht” werden. Wir behandeln diese Kenntnisse auch regelmäßig nicht nach dem Beibringungsgrundsatz. Mein Verweis auf die NSDAP sollte ein offensichtliches Beispiel sein: Die darf ich auch als Mörderbande bezeichnen, wenn im gesamten Verfahren niemand über den Holocaust gesprochen hat. Woher weiß das Gericht dann, dass ich Recht habe?

    Und da kommt der von Ihnen – ein Gedanke, den ich sehr interessant fand,deshalb der Kommentar – angerufene Beibringungsgrundsatz ins Spiel: Der ist jedenfalls nicht der Grund, weshalb das Gericht das weiß.

    Folgefrage: Kommt es auf den vielleicht nicht an, weil die Tatsache “offenkundig” im Sinne von § 291 ZPO ist. (Ich bin mir nach Ihren letzten Kommentaren nicht ganz sicher, ob Sie hier den terminus technicus wiedererkannt haben.) Das wäre eine mögliche Erklärung. Probleme: (1.) Nach § 291 ZPO bedürfen offenkundige Tatsachen nur nicht des Beweises (aber vielleicht doch des Parteivortrags?). (2.) Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen offenkundig und nichtoffenkundig, die dann den hier vorliegenden Fall entscheiden müssten (die NPD-Ideologie war bspw. Anfang März, wenn ich mich erinnere, in den Medien breit diskutiert – unter Rekurs auf Herrn Kailitz). (3.) Wie viel von dem täglich auch von Gerichten angewendeten common knowledge ist eigentlich wirklich offenkundig?

    Oder: Ist die Anwendung der Wechselwirkungslehre (Kennen Sie? Erste Stufe: Auslegung der Aussage) vielleicht grundsätzlich nicht vollständig mit dem Beibringungsgrundsatz auflösbar? Spielen da auch Informationen hinein, die nicht zum Sachverhalt/zu den Tatsachen iSd ZPO gehören? Ein Beispiel: Wenn mich jemand einen Nazi ruft, muss das Gericht wissen, was das denn war, ein Nazi. Kein Anwalt wird aber jemals vor Gericht ansetzen: “Herr Richter, Sie müssen wissen… Zwischen 1933 und 1945…” Wenn A die Grünen als “Kriegstreiber” bezeichnet, muss man vielleicht wissen, dass es einen Kosovo-Krieg gab. Und wenn jemand “Soldaten sind Mörder” sagt, versteht sich als Grundlage der Beurteilung von selbst, dass Soldaten unter Umständen beruflich gezwungen sein können zu töten.

    Mein zweiter Punkt war, dass Meinungen von Art. 5 GG geschützt sind, auch wenn sie nicht im selben Atemzug begründet werden (oder nur schlecht begründet werden). Das mögen Wissenschaftler zurecht von ihresgleichen verlangen, Voraussetzung für den Schutz durch Art. 5 GG ist es nicht (Sie erinnern sich vielleicht: “…ohne Rücksicht auf die Qualität der Äußerung…”). Da reichen dann wie auch immer geartete Anknüpfungspunkte in der Realität, die die Meinung (in einem sehr weiten Sinne) als begründBAR erscheinen lassen.
    In diesen Kontext fiel auch meine Rede von den “wahren Tatsachenbehauptungen”. Die kann man nicht verbieten (ob nun Art. 5 GG oder nicht), egal ob der Beweis in der Äußerung gleich mitgeliefert wird (“Und zum Beweis möchte ich das folgende Experiment aufbauen.”). Ich wollte damit nicht leugnen, dass Herr Kailitz auch eine Wertung getroffen hat (siehe oben: “samt ihrer Bewertung”).

    Und was Sie da sonst so schreiben, verstehe ich, ehrlich gesagt, nicht vollständig. Mal müssen “gerade Tatsachenbehauptungen […] gewissen Anforderungen genügen”, dann ist der fehlende Herleitung der Schlussfolgerung ein Problem, weil es ohne “nur ein Interpretationsergebnis und keine wahre Tatsache” ist. Schließlich müssen “auch in diesem Fall […] Tatsachenbehauptungen nachvollziehbar und wahr sein.”
    Ich hoffe, ich werde Ihnen gerecht, wenn ich dabei an Folgendes denke: In § 263 StGB muss über TATSACHEN getäuscht werden. Meinungen fallen nicht darunter. Nach der Rspr. (ich hoffe, ich erinnere mich richtig) gilt aber auch eine im Sachverständigengutachten geäußerte Meinung als Tatsache, weil der Sachverständige konkludent die eigene Sachkunde und das methodengerechte Zustandekommen des Gutachtens (Tatsache) behauptet. Und Sie finden nun Herr Kailitz hätte Wissenschaft (die er anderswo ja wirklich betrieben hat) vorgegaukelt (in einem Meinungsstück [!] in einer Zeitung) – und das sei unredlich. Ganz ehrlich: Haben Sie nach der Lektüre das Parteiprogramm aufgeschlagen und waren enttäuscht, dass dort kein Kapitel mit der Überschrift “Staatsverbrechen” zu finden war? Es ist doch klar, dass der Mann hier ein Programm bewertet hat. Und als Meinungsäußerung ist übrigens der Schutz des Artikels durch Art. 5 GG auch gleich viel unproblematischer. Beruhigt?

  58. schorsch Fri 20 May 2016 at 22:03 - Reply

    Und über das Problem (ich hab ja gar keine Lösung) können Sie natürlich nicht stolpern, wenn Sie Ihren “A und B”-Fall basteln.

  59. schorsch Fri 20 May 2016 at 22:36 - Reply

    Ich will Ihnen auch gar nich absprechen, dass Sie (sofern es um Prozessuales geht) eine wichtige Gegenkritik geliefert haben. Aber vielleicht ist damit das Problem trotzdem nicht gänzlich erfasst.

  60. Heinz Freitag Fri 20 May 2016 at 23:39 - Reply

    Wir brauchen mehr Knebel.

  61. Malia Fri 20 May 2016 at 23:49 - Reply

    Das Durcheinander liegt auf Ihrer Seite.

    Und dafür gibt es eine einfache Erklärung:

    Sie argumentieren vom Ergebnis her. Ihre Argumentation ist politisch. Sie bedienen sich der juristischen Begriffe, folgen aber nicht der juristischen Stringenz.

    Sie suchen nach einer Begründung, warum die Verfügung fehlerhaft sein muss, weil Ihnen das Ergebnis- aus politischen Gründen- nicht passt.

    Ihr Kommentar:
    “- Ersetzen Sie die NPD doch einmal mit der NSDAP.
    – Schon wird klar,
    – dass man nicht jede Herleitung in jede öffentliche Äußerung miteinbeziehen muss.
    – Selbstverständlich ist das in meinem Beispiel nicht mehr dieselbe Aussage,
    – aber das Beispiel zeigt,
    – dass es (in rechtlicher Hinsicht) kein Begründungserfordernis in Art. 5 GG gibt.

    Nicht dieselbe Aussage, aber das Beispiel zeigt??

    Sie merken selbst, dass Ihr Beispiel nicht funktioniert, wollen aber trotzdem daraus Schlüsse gezogen wissen.

    Das Beispiel zeigt eben nicht.
    Ihr Vergleich kann in einem Zivilprozess keine Rolle spielen.
    Die NSDAP ist seit 1945 verboten, die NPD nicht.

    Warum setzen Sie nicht den Namen einer anderen aktiven Partei ein? In diesem Fall wäre die Vergleichbarkeit aus juristischer Sicht eher gegeben.

    Aus einem fehlerhaften Vergleich irgendwelche Schlüsse auf das konkrete Verfahren NPD/ Kailitz zu ziehen, ist vollkommen abwegig.

  62. Malia Sat 21 May 2016 at 00:29 - Reply

    @ schorsch:
    Dann reden wir mal über § 291 ZPO.
    Es gibt zwei Arten von offenkundigen Tatsachen.
    Die allgemeinkundigen Tatsachen und die gerichtskundigen Tatsachen.
    Allgemeinkundig sind Tatsachen, die einer beliebig großen Menge von Personen bekannt sind oder wahrnehmbar waren und über die man sich aus zuverlässigen Quellen ohne besondere Fachkunde unterrichten kann.

    Erklären Sie doch bitte, seit wann dies eine allgemein offenkundige Tatsache ist:
    “Unmissverständlich plant sie rassistisch motivierte Staatsverbrechen. Sie will acht bis elf Millionen Menschen aus Deutschland vertreiben, darunter mehrere Millionen deutscher Staatsbürger mit Migrationshintergrund. Erst durch die Vertreibung aller ethnischen Nichtdeutschen entsteht aus Sicht der NPD die herbeigesehnte “nationale und soziale Volksgemeinschaft””

    Zu den allgemein offenkundigen Tatsachen können auch die in den Medien berichteten Ereignisse der Zeitgeschichte gehören.

    Dazu gehört sicher das NPD-Verbotsverfahren beim BVerfG.
    ABER: dazu gehören nicht
    – die Namen der Sachverständigen
    – die einzelnen Aussagen der Sachverständigen
    – oder gar Kenntnis von Kailitz, in: Backes/Steglich (Hrsg.), Die NPD, Nomos-Verlag, Baden-Baden 2007, S. 337-355.

    Sie haben sich den Artikel kritisch angesehen? Dieser Zeit-Artikel enthält keinen Hinweis darauf, dass Dr. Kailitz Sachverständige im NPD-Verbotsverfahren ist. Zur Person steht lediglich: “STEFFEN KAILITZ ist Politikwissenschaftler am Hannah-Arendt- Institut für Totalitarismusforschung in Dresden”.

    Wie und auf welcher Grundlage hätte bitte der Richter am LG Dresden die Aussagen von Dr. Kailitz vor dem BVerfG in die summarische Prüfung einbeziehen sollen?

    Darf der Richter eine offenkundige Sache in den Prozess einführen?
    Auch bei offenkundigen Tatsachen wird die Behauptungslast der Parteien bejaht.

    Dem Richter ist ein Hinweis auf Offenkundigkeit einer Tatsache gem. § 139 II ZPO erlaubt.

    § 291 ZPO hebt gerade nicht die Behauptungslast der Partei auf,
    sondern bezieht sich ausschließlich auf den Beibringungsgrundsatz.
    Die Folgen der Anwendung von § 291 ZPO:
    nur der Beweisantritt und die Beweiserhebung sind überflüssig.

    An der Behauptungslast der Parteien ändert sich nichts.

  63. Malia Sat 21 May 2016 at 01:11 - Reply

    @ schorsch
    Wenn Sie schon mit Art. 5 GG argumentieren wollen, dann prüfen Sie wenigstens korrekt.

    Wie kommen Sie hier auf die Wechselwirkungslehre, wenn im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens bereits zweifelhaft war, ob die Aussage überhaupt in den sachlichen Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fällt?

    Der entscheidende Punkt war nicht, ob hier die Wechselwirkungslehre zur Anwendung kommen kann, sondern ob die Tatsachenbehauptung eine wahre Tatsache
    enthält.

    Ausgeschlossen vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG sind unwahre Tatsachenäußerungen ohne Bezug zu einem Werturteil.

    Wie ein Interpretationsergebnis zu einer wahren Tatsache werden kann, habe ich weit und breit ausgeführt: nämlich unter Bezugnahme auf die Punkte im Parteiprogramm.

    Genau darauf hat Dr. Kailitz in seinem Artikel verzichtet.

  64. Malia Sat 21 May 2016 at 01:36 - Reply

    Zurück zum summarischen Verfahren am LG Dresden: es liegt ein Zeitungsartikel vor und ein Antrag der NPD.
    Die Beweislast liegt bei der NPD.
    Die Glaubhaftmachung reicht zur Beweisführung aus.

    “Unmissverständlich plant sie rassistisch motivierte Staatsverbrechen. Sie will acht bis elf Millionen Menschen aus Deutschland vertreiben, darunter mehrere Millionen deutscher Staatsbürger mit Migrationshintergrund. Erst durch die Vertreibung aller ethnischen Nichtdeutschen entsteht aus Sicht der NPD die herbeigesehnte “nationale und soziale Volksgemeinschaft”

    Dieser Absatz enthält gerade keine allgemein offenkundige Tatsachen.
    Noch im März vor dem BVerfG war es ebenfalls keine offenkundige Tatsache. Und das BVerfG ist dem NPD-Parteiprogramm sicher vertrauter als ein Richter am LG.

    Diese Behauptung enthielte eine wahre Tatsache, wenn Dr. Kailitz den Bezug zum Parteiprogramm hergestellt hätte. Hat er aber nicht.
    Ein Werturteil ist das auch nicht.

    Es reicht also, dass die NPD glaubhaft macht, dass diese Tatsachenbehauptung unwahr ist.

    Damit fällt diese Behauptung aus dem sachlichen Schutzbereich des Art. 5 I GG.

    Denn dass diese Behauptung wahr ist, ergibt sich wegen des fehlendes Bezugs zum Parteiprogramm nicht aus dem Artikel selbst.

    Der Antrag auf einstweilige Verfügung ist damit begründet.

    Was diese Entscheidung mit dem Parteibuch des Richters zu tun haben soll, bleibt nach wie vor nicht nachvollziehbar.

  65. Malia Sat 21 May 2016 at 01:46 - Reply

    @schorsch

    Mit A und B schafft man so etwas wie eine unabhängige Sicht auf einen Sachverhalt, weil man auf diese Weise die persönliche Ablehnung gegenüber der NPD ausblenden kann und so die Wahrscheinlichkeit steigt, dass man zu einer juristisch korrekten Lösung kommt.

  66. Malia Sat 21 May 2016 at 02:32 - Reply

    @ schorsch
    Es tut mir leid, dass Sie meinen Beitrag nicht verstehen. Vielleicht setze ich hier zu viel voraus.

    In den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallen nicht “bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen”.

    Wenn die NPD glaubhaft macht und damit beweist (!), dass die Tatsachenbehauptung “Unmissverständlich plant sie rassistisch motivierte Staatsverbrechen. Sie will…”
    unwahr ist, ist der Antrag begründet.

    Der Antrag wäre dann nicht begründet
    -wenn eine Schutzschrift vorgelegt worden wäre
    – die dargelegten Tatsachen offenkundig wahr wären
    – der Verfasser des Artikels seine Behauptungen eindeutig als Werturteil gekennzeichnet hätte
    – der Verfasser einen eindeutigen Bezug zu Programm hergestellt hätte- denn auch Forschungsergebnisse sind Tatsachen, wenn diese auf nachprüfbaren Fakten basieren und methodisch korrekt hergeleitet werden

    Damit bleibt es bei Begründetheit des NPD-Antrages.
    Objektiv gesehen war die Entscheidung des Richters am LG Maier also korrekt.

  67. schorsch Sat 21 May 2016 at 07:58 - Reply

    Guten Morgen! Ich hoffe, Sie hanen noch etwas geschlafen und ihre bemerkenswerte Fähigkeit, Dinge “objektiv” zu sehen regeneriert. Wo fangen wir an?

    1. Ich habe hier gar nicht versucht ein Ergebnis herbeizureden. Ich meine, ein grundsätzlicheres Problem des Falles erkannt zu haben. Und weil ich Spaß an derlei Spielereien habe, habe ich versucht mit Ihnen darüber zu reden.

    2. Deswegen war auch mein NSDAP-Beispiel gewählt: Es schien mir eine Möglichkeit, den Aussagegehalt im Übrigen in etwa beibehalten zu können (Staatsverbrechen) und doch klar zu machen, dass bestimmte Dinge auch im Zivilprozess nicht behauptet werden müssen. Ich habe aber inzwischen diverse Beispiele gebildet, zB auch eines mit den Grünen gebildet, wenn Sie Parteien der Gegenwart vermissen.

    3. Ihre Asführungen zu 291 ZPO decken sich mit meinen (nur dass ich die Frage der Behauptungslast – als Teil des Beibringungsgrundsatzes – als strittig dargestellt habe). Und ich freue mich, dass wir da einer Meinung sind: Offenkundigkeit ist gerade nicht der Unterschied zwischen der Entscheidung des LG Dresden und meinen Beispielen.

    4. Die fehlende Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 5 GG sollten Sie noch einmal bedenken. Sie wollen doch nicht ernsthaft bezweifeln, dass hier eine als solche erkennbare Bewertung politischer Programmatik anstatt einer unwahren Tatsachenbehauptung vorliegt (die ja auch nur aus dem Schutzbereich des Art. 5 GG fiele, wenn sie entweder bewusst unwahr ist oder von vornherein zweifelsfrei als unwahr feststand).

    5. Und damit wären wir bei der fehlenden Anhörung/mündlichen Verhandlung: Die ist immer noch der gesetzliche Regelfall, wenn auch nicht der praktische. Aber wie will ich denn ohne in einem Fall entscheiden, der klar eine politische Bewertung begrifft. Die NPD hat aber versprochen, dass man ihr Programm so nicht lesen kann?
    Glaubhaftmachung, ich weiß wohl. Nur dem Fall wird das nicht gerecht. Wie Sie das dann framen, ist eine andere Frage: Weil entweder gesellschaftliche Hintergründe eine Rolle spielen, für die der Beibringungsgrundsatz nicht gilt (Hätte Herr Maier das NPD-Programm und Herrn Kailitz gekannt, hätte er das berücksichtigen dürfen?). Oder weil erkennbar ist, dass man (selbst unzutreffende) Bewertungen nicht einfach eidesstattlich versichernd aus dem Weg räumen kann. Ihre Beurteilung funktioniert nicht ohne die Aufklärung möglicher Anknüpfungspunkte der Gegenseite.

  68. Malia Sat 21 May 2016 at 15:37 - Reply

    @schorsch

    Sie scheinen hier immer noch nicht den entscheidenden Punkt verstanden zu haben.

    Sie schreiben:
    “hier eine als solche erkennbare Bewertung politischer Programmatik anstatt einer unwahren Tatsachenbehauptung vorliegt ”

    Welcher Punkt des Programms wird denn konkret von Dr. Kailitz bewertet, wenn er schreibt:

    “Unmissverständlich plant sie rassistisch motivierte Staatsverbrechen. Sie will acht bis elf Millionen Menschen aus Deutschland vertreiben, darunter mehrere Millionen deutscher Staatsbürger mit Migrationshintergrund. Erst durch die Vertreibung aller ethnischen Nichtdeutschen entsteht aus Sicht der NPD die herbeigesehnte “nationale und soziale Volksgemeinschaft”.” ?

    Oder hat er die Zahlen von 11 Millionen von Menschen aus dem “allgemeinen Geist des Programms” abgeleitet?

    Wenn man schon so weit geht, anderen Menschen die Planung von Verbrechen zu unterstellen, dann sollte man das nicht ins Blaue hinein behaupten, sondern dies in irgendeiner Form belegen.

    Auch ein Wissenschaftler darf nicht einfach irgendetwas über sein Forschungsobjekt behaupten, ohne dass klar ist, worauf er sich dabei konkret bezieht.

    Wenn man jemandem sogar die Planung von Staatsverbrechen und die Vertreibung von 11 Millionen von Menschen unterstellt, dann kann man das nicht mit einem abstrusen allgemeinen Bezug “zum Parteiprogramm” begründen.

    Morgen kommt jemand mit Dr.-Titel und veröffentlicht Sätze wie “Die Grünen wollen alle zwingen, nur noch einmal pro Woche Fleisch zu essen. Ich beziehe mich dabei allgemein auf das Programm der Grünen”.

    Ja, prima.

    Wenn in Zukunft jeder alles über andere behaupten kann,
    inklusive von Planung von Verbrechen (!) ,

    mit einem Hinweis auf die eigene nebulöse Interpretation,
    zudem die eigene Interpretation auch noch als Tatsache darstellt,
    ohne irgendeinen klaren Bezug zu einer realen konkreten Aussage oder Tat-

    wo kommen wir denn da hin?

    Vielleicht sollten wir alle einfach gleich beschließen, dass unsere Werte und Gesetze ab sofort nur noch für Menschen gelten, die uns sympathisch sind..

    Oder noch besser: wir drehen in Zukunft einfach so lange an der Auslegung von Rechtsnormen, bis wir alle Klagen und Anträge der NPD ablehnen können.

  69. Malia Sat 21 May 2016 at 16:10 - Reply

    @schorsch

    Sie sagen es selbst- die mündliche Verhandlung in Eilsachen ist nicht üblich.

    Werfen Sie dem Richter damit vor, er hätte diesen Fall wie alle anderen Fälle behandelt?

    Oben im Artikel wurde noch behauptet, der Richter hätte wegen seiner AfD-Zugehörigkeit hier eine unübliche (!) Entscheidung getroffen und sich dabei ausschließlich von seiner politischen Gesinnung leiten lassen.

    Was denn nun?

    Noch einmal:

    1. Den ersten Fehler hat Dr. Kailitz selbst gemacht. Er hat unsauber formuliert.
    Auch er darf nicht jemandem Verbrechen unterstellen, ohne dies irgendwie zu begründen, oder einen Bezug zum Programm herzustellen.
    Er kann sich dabei auch nicht darauf berufen, Sachverständiger beim BVerfG zu sein.

    Dann hätte er in seinen Artikel schreiben müssen, dass er nur die Thesen aus dem seinem Gutachten wiedergibt.
    Das hat er versäumt.

    Dann wäre der Bezug wiederum eindeutig.

    Er hat einen Teil des Artikels selbst angreifbar gemacht.

    Da stellt sich mir die Frage, wie gut Dr. Kailitz sein Forschungsobjekt kennt, wenn er nicht einschätzen kann, dass die NPD jeden seinen Sätze und Aussagen auf mögliche Fehler untersuchen wird.

    2. Das Hannah-Arendt- Institut hat seinen Sitz in Dresden.

    Wenn man dort keine Schutzschrift hinterlegt…

    Wessen Fehler es?

    Vielleicht des Rechtsanwaltes von Dr. Kailitz?

    Diesem ist selbst so ein gravierender Fehler unterlaufen und nun hat dieser nichts Besseres zu tun, als in der Presse zu verbreiten, der Richter hätte die Verfügung nur erlassen, weil dieser Mitglied der AfD wäre.

    Und alle bejubeln auch noch solche Diffamierungen.

    3. Bei Ihnen scheint ein grundsätzliches Verständnisproblem in Bezug auf Eilverfahren zu bestehen.

    Das Eilverfahren DARF die Hauptsache nicht vorwegnehmen!

    Was Sie unter 5. behaupten, ist zum Teil richtig- aber nicht für das Eilverfahren!

    Hier hat gerade keine Auseinandersetzung mit gesellschaftlichen oder politischen Hintergründen stattzufinden.
    Das würde nämlich die Hauptsache vorwegnehmen.

    Der Gegenstand des Eilverfahrens ist der prozessuale Sicherungsanspruch! Und nichts anderes.

  70. schorsch Sat 21 May 2016 at 16:23 - Reply

    @Malia: Ob ich “das Entscheidende” nicht verstanden habe, sei dahingestellt. Wir reden von zwei verschiedenen Dingen, wie ich nun wiederholt zu erklären versucht habe.

    Dass das Ganze eine Bewertung ist, ergibt sich aus dem objektiven Empfängerhorizont: Niemand der das liest, kann vernünftig davon ausgehen, dass im Parteiprogramm im Kapitel “Staatsverbrechen” der Punkt “Vertreibungen” zu finden ist, der eine Größenordnung von 8-11 Mio nennt. Das ist offenkundig eine Schlussfolgerung. Woraus? Aus dem letzten Satz: Weil die NPD eine (ethnische) “Volksgemeinschaft” errichten möchte.

    Hilfsgutachten:
    Und wenn wur alle Informationen aus dem Blogpost haben, wäre die Äußerung auch als weder bewusst wahrheitswidrige noch von vornherein zweifelsfrei falsche Tatsachenbehauptung von Art. 5 GG geschützt (Schutzbereich erst einmal!).
    Nun hat aber ja, sie Sie zurecht schreiben, die NPD versprochen, dass das nicht stimmt. Und andere Informationen hatte der Richter nicht. Da fällt mir zunächst auf, dass sich die Maßstäbe der Glaubhaftmachung (wahrscheinlich) und der materiell-rechtliche aus Art. 5 GG (von vornherein zweifelsfrei falsch) beißen. Aber gut, der Zweck des Verfahrens wird da schon einen Gleichlauf mit dem Vollbeweis ermöglichen. Aber wenn Sie das so einfach als Tatsachen abtun, schreit das Ganze doch nach rechtlichem Gehör!

    Ich erkläre Ihnen nun nicht noch einmal in Gänze, was mich eigentlich interessiert (siehe oben). Beantworten Sie mir bitte nur diese eine Frage: Hätte Herr Maier, wenn er das Parteiprogramm und Herrn Kailitz aus der Zeitung (oder sonst woher) gekannt hätte, diese Kenntnisse Ihrer Ansicht nach im Verfahren verwenden dürfen?

  71. schorsch Sat 21 May 2016 at 16:27 - Reply

    @Malia: Sie sind offenbar mächtig sauer. Aber ich habe weder den Blogpost oben geschrieben noch bin ich der angesprochene Anwalt.

  72. schorsch Sat 21 May 2016 at 16:51 - Reply

    Ich will Sie nicht von meiner Frage ablenken (ich warte tatsächlich gespannt auf eine Antwort!), aber das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache betrifft dann doch den Inhalt der eV, nicht den Umfang des Verfahrens. Und nein, ich bestreite nicht, dass selbstverständlich trotzdem nur eine summarische Prüfung erfolgt.

  73. Matthias Sat 21 May 2016 at 16:56 - Reply

    Mir persönlich ist die AFD-Geschichte eigentlich ziemlich egal, vielleicht ist das Zufall.

    Mich interessiert in der Sache:

    1. Es mag ja sein, dass es üblich ist, einstweilige Verfügungen ohne rechtliches Gehör zu erlassen. Aber Art. 103 I GG sagt erstmal das Gegenteil. Und es ist ja auch nicht zwingend. Wo bitte wäre hier denn das Problem gewesen, dem Antragsgegner die Gelegenheit zu geben, meinetwegen binnen 2 Tagen Stellung zu nehmen? (Man kann doch nicht nur darauf rumreiten, dass der Antragsgegner beim LG Dresden keine Schutzschrift hinterlegt hat.) War das wirklich so eilig?

    2. M.E. fällt das, was der Antragsgegner in der ZEIT verbreitet hat, unter die Meinungsfreiheit. Genau das war ja auch der entscheidende Punkt seiner Stellungnahme vor dem BVerfG. Es ist dort doch auch niemand ernsthaft auf die Idee gekommen, ihm den Mund zu verbieten. Das hat doch mit NPD-Bashing nichts zu tun.

  74. Malia Sat 21 May 2016 at 19:34 - Reply

    Sie haben Recht. Ich bin sauer- nicht wegen Ihrer Kommentare, sondern wegen des Umfangs, den diese Diffamierungen inzwischen angenommen haben.

    Mich nervt die Verlogenheit, die in Bezug auf diese Verfügung an den Tag gelegt wird.
    Diese Entscheidung unterscheidet sich nicht von anderen einstweiligen Verfügungen, die täglich bundesweit erlassen werden.

    Juristen, die es eigentlich besser wissen sollten, überschlagen sich regelrecht damit, Diffamierungen im Verfassungsblog, Zeit, SZ zu bekunden.

    Es wird haarsträubender juristischer Unfug verbreitet, was das Zeug hält. Bestes Beispiel: http://www.zeit.de/2016/22/npd-verbot-steffen-kailitz-artikel-afd-anwalt-justizskandal.
    Der Artikel oben scheint mir nur unwesentlich besser zu sein.

    Unsere Gesellschaft scheint nur noch aus Populisten zu bestehen. Als hätten wir nicht genug damit zu tun, den Rechtspopulismus abzuwehren, hört man von links auch nur den gleichen Dreck.

  75. Malia Sat 21 May 2016 at 19:45 - Reply

    @schorsch
    “Hätte Herr Maier, wenn er das Parteiprogramm und Herrn Kailitz aus der Zeitung (oder sonst woher) gekannt hätte, diese Kenntnisse Ihrer Ansicht nach im Verfahren verwenden dürfen?”

    Privates Wissen darf in Anwendung des § 291 ZPO verwertet werden, wenn man den Parteien dazu rechtliches Gehör gewährt. Dies bezieht sich aber ausschließlich auf Beweisantritt und Beweiserhebung.

    Der Richter darf damit auf keinen Fall die Behauptungslast im Zivilprozess umgehen.

    Tatsachen, die von den Parteien nicht vorgetragen werden, darf der Richter nicht in den Prozess einbringen, auch wenn er privat davon Kenntnis hat.

    Der Richter darf in Bezug auf Tatsachen, die ihm bekannt sind und die von den Parteien nicht in den Prozess eingebracht werden, keine Hinweise geben. Dies würde die Befangenheit begründen.

  76. Malia Sat 21 May 2016 at 19:56 - Reply

    @ Matthias

    1. Im Eilverfahren wird rechtliches Gehör auch über den Widerspruch gewährt.
    Die mündliche Verhandlung findet doch statt.
    Auch im Eilverfahren gelten §§ 217, 226 ZPO.
    Der Richter kann außerdem nicht einfach mal so ein Frist von 2 Tagen für eine Stellungnahme bestimmen. Schriftliches Vorverfahren ist im Eilverfahren gerade ausgeschlossen.
    2. Dringlichkeit anzunehmen, wenn es um Äußerungen geht, ist auch üblich.
    3. Aussagen wie “Jemand plant ein Verbrechen” fallen eben nicht immer unter die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG, sondern nur wenn solche Aussagen wahr sind und belegt werden.
    Die einstweilige Verfügung bezieht sich nur auf “Staatsverbrechen” und “Vertreibung von 11 Mio. Menschen”. Den Rest des Zeit-Artikels betrifft die Verfügung doch gar nicht.

  77. Matthias Sat 21 May 2016 at 20:12 - Reply

    @Malia: Es geht bei dem “Verbrechen” hier doch nicht um das Verbrechen i.S.d. § 12 Abs. 1 StGB – und zwar genau so wenig, wie es bei “Soldaten sind Mörder” darum ging, ob § 211 StGB verwirklicht ist. Das ist eine Wertung, und die fällt unter Art. 5 Abs. 1 GG. Auch wenn es drastisch klingt.

  78. Malia Sat 21 May 2016 at 20:14 - Reply

    @ Matthias
    Sie schreiben:
    “M.E. fällt das, was der Antragsgegner in der ZEIT verbreitet hat, unter die Meinungsfreiheit. Genau das war ja auch der entscheidende Punkt seiner Stellungnahme vor dem BVerfG.”

    1. Die Aussage eines Sachverständigen vor einem Gericht und eine Aussage in einem Zeitungsartikel werden im Äußerungsrecht, zu Recht, nicht gleich bewertet.

    Außerdem dürfte Dr. Kailitz die Aussage
    ” Unmissverständlich plant sie rassistisch motivierte Staatsverbrechen. Sie will acht bis elf Millionen …”
    so auch vor Gericht nicht tätigen, ohne diese ausführlich zu belegen und zu begründen!

    Das wird hier gerne vergessen, wenn damit argumentiert wird, dass Dr. Kailitz als Sachverständiger ausgesagt hat.

    Vor Gericht muss er so eine Aussage als Sachverständiger SEHR viel ausführlicher begründen als in einem Zeitungsartikel.

    Im Zeitungsartikel hätte für die Begründung einer solchen Aussage gereicht, wenn Dr. Kailitz die Verbindung zu den Programmpunkten herstellt hätte, aus denen er die Planung von Staatsverbrechen ableitet.

    Hätte Dr. Kailitz im Zeit-Artikel es so geschrieben wie es oben im Blogpost steht-
    NPD laut Programm eine „gesetzliche Rückführung der derzeit hier lebenden Ausländer“ fordert- und dies bedeutet die Vertreibung von 11 Millionen Menschen-
    weil die NPD unter Ausländer .. versteht.. –

    dann wäre die Behauptung nicht angreifbar gewesen.

  79. Stefan Höhne Sat 21 May 2016 at 20:29 - Reply

    #Matthias
    1. Das Problem war Pfingsten, cosi fan tutte, naturalia non sunt turpia etc.
    2. Das Problem sollte lt. Herrn Steinbeis (s.o.) ursprünglich auch darin bestanden haben, dass das LG DD eine hinterlegte Schutzschrift ignoriert habe. Hinterlegt wurde sie aber nicht dort, sodass ich mir hier vor 48 Stunden Gedanken über die anwaltlichen Pflichten gemacht habe und gleichzeitig meine Abneigung gegen die Instrumentalisierung der Medien durch Kollegen einfließen ließ . Das ZSSR lebt wohl noch nicht (§ 945a ZPO).
    Das Gericht hat natürlich die Dringlichkeit dennoch eigenständig zu prüfen und da gilt unter anderem auch Nr.1, mithin das, was #Malia vorstehend als die Normalität des Alltäglichen versteht.
    3. Also encore une fois: Mehr Vertrauen in das System, und zwar gerade dann, wenn es einen ärgert.
    PS:
    Bitte jetzt nicht das Fass wieder aufmachen, etwa, weil es doch nun auf gar keinen Fall und überhaupt … nichts Normales ist, was da aus DD (eklig), von der AfD (Pfui Teufel) und der NPD (unsäglich und verbrecherisch und damnatio memoriae) kommt.
    #Heinz Freitag hat schon kurz vor Mitternacht nach mehr Knebeln gerufen. Recht hat er. Stopfen wir uns also selbst das Maul und schauen gelassen nach Elbflorenz.

  80. Matthias Sat 21 May 2016 at 21:07 - Reply

    @Malia: “Hätte Dr. Kailitz im Zeit-Artikel es so geschrieben wie es oben im Blogpost steht…”

    Mein Argument ging ja dahin, dass es doch jedem (und bitte: auch dem Richter) klar sein muss, wie es gemeint war. Aber gut, ich nehme zur Kenntnis, dass wir da unterschiedlicher Meinung sind.

  81. Malia Sun 22 May 2016 at 10:53 - Reply

    Unfassbar- wir haben wirklich “Lügenpresse”.

    @ Maximilian Steinbeis- Dr. Kailitz war NICHT Sachverständiger im NPD-Verbotsverfahren!

    Muss man jedes Ihrer Worte nachprüfen, wenn man Ihre Beiträge liest?!

    Dr. Kailitz hat NICHT als Sachverständiger i.S.d. § 28 BVerfGG vor dem BVerfG im NPD-Verfahren ausgesagt!

    Sondern nur als sachkundiger Dritter i.S.d. § 27 a BVerfGG!

    Tagesschau vom 1.03.2016
    https://www.tagesschau.de/inland/npd-verbotsantrag-101.html
    “Bislang hat es neben den Vertretern der Beteiligten nur “Sachverständige Dritte” geladen.”

    Die sachkundigen Dritte im NPD-Verbotsverfahren:
    – Eckhard Jesse und Steffen Kailitz vom Hannah-Ahrendt-Institut für »Totalitarismusforschung« in Dresden
    – Dierk Borstel von der Fachhochschule Dortmund
    -Fachjournalistin Andrea Röpke

    – UND Holger Apfel, ehemaliger Parteichef und Fraktionsvorsitzender der NPD im sächsischen Landtag!!!

    Dr. Kailitz hatte vor dem BVerfG die gleiche Stellung als sachkundiger Dritte wie der ehemalige NPD-Vorsitzende Holger Apfel!

    Dr. Kailitz war gar nicht Sachverständiger im NPD-Verfahren. Das ist eine ganz andere Stellung in einem Verfahren!
    Aber das wird überall, auch hier im Blog, behauptet.

    Die Aussagen von Dr. Kailitz im NPD-Verfahren hatten das gleiche Gewicht wie die von Holger Apfel, einem ehemaligen NPD-Funktionär.

    Ich bin wirklich upset! Und alle schreibenden Juristen schämen sich nicht, bundesweit zu behaupten, Dr. Kailitz wäre Sachverständiger im NPD-Verfahren!

    Hier im Verfassungsblog behauptet Jurist Maximilian Steinbeis, Kailitz wäre Sachverständiger gewesen.

    Bei der SZ Herbert Prantl, ein ehemaliger Richter und Staatsanwalt schreibt Kailitz sei ein “viel beachteter Sachverständiger”.

    Und ich habe das auch noch übernommen.

    Maximilian Steinbeis- muss ich Ihnen wirklich erklären, was der Unterschied zwischen einem Sachverständigem und einem sachkundigem Dritten ist?

    Schreiben Sie hier nicht auch als Jurist?

    Unglaublicher Vorgang!

  82. schorsch Sun 22 May 2016 at 12:04 - Reply

    @ Malia:

    1. Die Antwort auf meine Frage ist also “Nein”. Und sie musste nach dem zuvor Gesagten auch so ausfallen. Genau das war der Ausgangspunkt meiner Überlegungen: Ist das ein angemessener Umgang, wenn man Meinungsäußerungen zu gesellschaftlichen Themen beurteilen muss. In all meinen gebauten Beispielen wäre das auch schwerlich die Praxis. Nun ist einzuräumen, dass bei Kailitz/NPD immerhin eine der Parteien selbst das gesellschaftliche Thema ist. Das unterscheidet den Fall vielleicht (wie sehr?) von vielen der anderen Beispiele.

    2. Ihr letzter Wutausbruch ist maßlos, der Unterschied für die Beurteilung des Falles irrelevant. Er zeugt aber auch nicht gerade von vertiefter Kenntnis der verfassungsprozessualen Praxis: Haben Sie einen Fall zur Hand, in dem das Gericht einen Sachverständigen im technischen Sinn vernommen hätte? Gibt es bestimmt, da muss man aber lange suchen.

  83. Malia Sun 22 May 2016 at 14:20 - Reply

    @schorsch

    Wie kommen Sie dazu, mir einen Wutausbruch anzudichten?
    Das ist unverschämt.

    Wenn im Blog falsche Tatsachen polemisch verbreitet werden, dann darf ich polemisch darauf antworten.

    Der Unterschied zwischen einem Sachverständigen und einem sachkundigen Dritten ist für die Beurteilung des Umgangs der Presse mit diesem Fall außerordentlich relevant- auch gerade hier im Verfassungsblog.

    “Steffen Kailitz, das muss man dabei wissen, ist einer der vom Bundesverfassungsgericht geladenen Sachverständigen im NPD-Verbotsverfahren.”

    Nein, das muss man eben nicht wissen, weil Dr. Kailitz gar nicht Sachverständiger ist/war und die Behauptung im Blogpost schlicht grob falsch ist.

    Für die Beurteilung der Verfügung heißt das: weder Dr. Kailitz noch sein Auftreten vor dem BVerfG können offenkundige Tatsachen sein.

    Es gibt nicht den geringsten Grund, dem Richter am LG Dresden vorzuwerfen, dass er Dr. Kailitz nicht kannte.

    Außerdem wird durch den Verweis auf die “Sachverständigeneigenschaft” suggeriert, die Aussagen von Dr. Kailitz wären “unmissverständlich” von Art. 5 GG gedeckt und die Wertung des Richters falsch.

    Das ist eben nicht der Fall.

    Da diese Aussagen nicht aus einem Sachverständigengutachten stammen, können diese erst recht als unwahr in einem summarischen Verfahren gewertet werden.

    Sie dürfen sich den Post und die Kommentare oben ansehen, um zu verstehen, dass die behauptete Sachverständigeneigenschaft ein Totschlagargument in der Diskussion um diese Verfügung ist.

    Fazit: die juristischen Aussagen von Maximilian Steinbeis und seinen Kollegen wie Heribert Prantl sind juristisch genauso stichhaltig wie die Aussagen von Frauke Petry.

  84. Lichtsucher Sun 22 May 2016 at 14:46 - Reply

    Sehr geehrter Malia,
    ich danke Ihnen für ihre Fakten gestützten, juristisch fundierten Beiträge. Sie sind das Licht in dieser Finsternis.

  85. schorsch Sun 22 May 2016 at 15:09 - Reply

    @Malia: Entscheidend für diesen Fall ist die Sachverständigeneigenschaft mitnichten. Es ist freilich eine gewisse Pointe, dass das BVerfG Herrn Kailitz wegen seiner Sachkunde angehört hat (allgemeinverständlich bestens mit ‘Sachverständiger’ umschrieben) – während ähnliche Äußerungen vom LG Dresden verboten wurden. An dieser Pointe hat sich durch Ihre Entdeckung (die für mich nicht neu war), nichts geändert.
    Ob Wutanfall oder nicht, Sie waren – in eigenen Worten – ziemlich ‘upset’.

  86. schorsch Sun 22 May 2016 at 15:19 - Reply

    “Maximilian Steinbeis- muss ich Ihnen wirklich erklären, was der Unterschied zwischen einem Sachverständigem und einem sachkundigem Dritten ist?”

    Ich glaube nicht, dass Herr Steinbeis da Nachhilfe braucht. Aber vielleicht erklären Sie mir mal den Unterschied, der Ihnen die Unterscheidung im hiesigen Fall so wichtig macht?
    Und kommen Sie nicht wieder mit Holger Apfel: Der wurde jedenfalls – anders als Herr Kailitz – nicht für seine wissenschaftliche Expertise angehört.

  87. Malia Sun 22 May 2016 at 16:38 - Reply

    @schorsch

    Lesen Sie bitte die Kommentare etwas gewissenhafter. Dann stellen sich manche Fragen erst gar nicht.

    1.Tatsächlich erlässt BVerfG nur selten förmliche Beweisanordnungen-
    aber gerade in Parteiverbotsverfahren ist dies bereits erfolgt (Das SRP-Verbotsverfahren).
    Grundsätzlich hält sich das BVerfG dazu auch nicht verpflichtet, selbst Beweis zu erheben (BVerfGE 81, 387).

    In Staatsschutzsachen wie Parteiverbot ist das BVerfG aber das erst- und letztinstanzliche Tatsachengericht.
    Als solches ist das BVerfG grundsätzlich gezwungen, Beweis nach §§ 26, 28 und 29 BVerfG zu erheben (BVerfG, Beschluss vom 18.03.2003, BVerfGE 107, 339 NPD-Verfahren).
    Das Ersuchen Dritter um sachkundige Stellungnahme nach 27 a BVerfGG ist zwar in solchen Verfahren grundsätzlich auch möglich, ersetzt aber nicht die eigentliche Beweisaufnahme.

    Es ist also gerade in einem Parteiverbotsverfahren naheliegend, dass Sachverständige tatsächlich bestellt werden, die die Szene schon lange beobachten.

    Es gab also für mich keinen ersichtlichen Grund die Aussage, Dr. Kailitz wäre als Sachverständiger vor dem BVerfG bestellt worden, in Zweifel zu ziehen.

    Bis ich es nachgeprüft hatte.

  88. Matthias Sun 22 May 2016 at 16:45 - Reply

    @Schorch: Genießen Sie lieber das schöne Wetter…

  89. Malia Sun 22 May 2016 at 16:46 - Reply

    @schorsch
    2. Es gibt zwischen einem sachkundigem Dritten und einem Sachverständigen einen entscheidenden Unterschied-
    und auf diesem Unterschied werden die ganzen Vorwürfe gegen das LG Dresden aufgebaut.

    Es geht um die Behauptung, die Aussagen von Dr. Kailitz wären wahr und hätten als solche erkannt werden müssen.

    Die Stellungnahmen sachkundiger Dritter werden aber ohne eine förmliche Beweiserhebung eingeholt!

    Der Unterschied ist: ein Sachverständiger wird unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht vernommen- er MUSS die Wahrheit sagen und seine Aussagen methodisch korrekt begründen.

    Für einen Sachkundigen besteht keine förmliche Wahrhaftigkeitspflicht!

    Ein Sachkundiger nimmt einfach Stellung und berichtet über seine Eindrücke.

    Der sachkundige Dritte ist nicht zur Wahrheit verpflichtet
    und darf auch totalen Unfug erzählen.

    Hier im Blog wird eine Kette aufgebaut, die so überhaupt nicht stimmt:
    Dr. Kailitz wäre Sachverständiger beim BVerfG-
    dort unterläge er der Wahrheitspflicht-
    seine Aussagen über die NPD sind also wahr-
    wenn er diese Aussagen nun in einem Zeitungsartikel wiederholt-
    sind diese Aussagen auch wahr.

    Und DAS ist total falsch.

    Aus seiner Eigenschaft als sachkundiger Dritter vor dem BVerfG kann und DARF man nicht ableiten, dass seine Aussagen über die NPD wahr sind. Weil er dort nicht zur Wahrheit verpflichtet ist.

    Und erst recht verbietet sich der Schluss, dass seine Aussagen, die er in einem Zeitungsartikel veröffentlicht, deswegen wahr wären, weil er diese Aussagen schon mal vorm BVerfG getätigt hat.

    Sogar dann, wenn der Antrag der NPD ins einstweilige Rechtschutzverfahren als Vortrag eingebracht hätte, dass Dr. Kailitz sachkundiger Dritter im NPD-Verbotsverfahren ist und dort genau die gleiche Aussage getätigt hat, hätte der Richter nicht davon ausgehen dürfen, dass diese Aussagen wahr sind.
    Weil für sachkundige Dritte keine Wahrheitspflicht besteht!

  90. Malia Sun 22 May 2016 at 16:54 - Reply

    Das heißt für das Verfahren:
    Dr. Kailitz wird den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen in der mündlichen Verhandlung ausführlich beweisen müssen!

    Wäre er tatsächlich Sachverständiger vor dem BVerfG gewesen- hätte es gereicht nachzuweisen, dass er dieselben Aussagen schon dort getätigt hat und das Bundesverfassungsgericht keine Verletzung der Wahrheitspflicht festgestellt hätte.

    Für das laufende Verfahren wird es also keine Rolle spielen, ob Dr. Kailitz schon als sachkundiger Dritter ausgesagt hat.
    Er kann sich nicht auf seine Aussage beim BVerfG berufen, um damit die Wahrhaftigkeit seiner Äußerungen zu belegen.

  91. Malia Sun 22 May 2016 at 17:01 - Reply

    @ schorsch, So 22 Mai 2016 / 15:19

    Ich vermute auch, dass Herr Steinbeis der Unterschied zwischen einem Sachverständigen und einem sachkundigen Dritten bekannt sein muss.

    Deshalb frage ich mich auch, warum Herr Steinfels behauptet, Dr. Kailitz wäre Sachverständiger beim BVerfG gewesen.

    Und ihm damit die Wahrheitspflicht unterstellt,
    was zu Folge hätte,
    dass auch seine Behauptungen über die NPD erwiesenermaßen (!) wahr wären…

    Aber so lässt sich ein Richter mit AfD-Parteibuch leichter diffamieren.

  92. Malia Sun 22 May 2016 at 17:02 - Reply

    @Matthias, So 22 Mai 2016 / 16:45

    Was hindert Sie daran, das schöne Wetter zu genießen?
    Ihre unkundigen Beiträge hat hier niemand vermisst…

  93. schorsch Sun 22 May 2016 at 18:10 - Reply

    @Malia: Ich glaube niemand wollte die Schlussfolgerung von der Wahrheitspflicht auf die Wahrheit machen. Und ich bezweifle, dass das prozessrechtlich zulässig wäre.

  94. Matthias Sun 22 May 2016 at 18:48 - Reply

    @Malia: Schon einmal eine Sekunde daran gedacht, dass Sie es sein könnten, der/die hier überzieht?

  95. Malia Sun 22 May 2016 at 20:24 - Reply

    @schorsch

    Sie haben offenbar den Blogpost oben nicht aufmerksam gelesen.
    Dort steht:
    “Steffen Kailitz, das muss man dabei wissen, ist einer der vom Bundesverfassungsgericht geladenen
    Sachverständigen im NPD-Verbotsverfahren.”

    “… Wissenschaftler Kailitz als geplantes „Staatsverbrechen“ und „Vertreibung“ anprangert. Der Dresdener Richter Maier wertet diese Worte offenbar als falsche Tatsachenbehauptung.”

    Natürlich wird mit der Behauptung, Dr. Kailitz sei ein Sachverständiger beim BVerfG suggeriert, seine Aussagen wären nachweislich (!) wahr.

    Und dass der Richter Maier nur wegen seiner AfD-Mitgliedschaft und seiner Gesinnung dies bewusst oder gar mutwillig ignoriert habe.

    Denn jeder, der schon mal etwas über Sachverständige gehört hat, weiß, dass diese die Wahrheit sagen müssen und dem Gericht das Wissen liefern, das dem Gericht fehlt. Und auch wissen auch Nichtjuristen, dass die Richter ihre Urteile auf die Gutachten von Sachverständigen stützen.

    Werden meine Beiträge hier gelöscht, weil ich es gewagt habe, Herrn Steinbeis zu kritisieren?

    Ich weiß nicht, wie Herr Steinbeis zur Kritik steht.

    Muss ich damit rechnen, dass meine Beiträge morgen nicht mehr da sind?

  96. Malia Sun 22 May 2016 at 20:28 - Reply

    Matthias, So 22 Mai 2016 / 18:48

    Es zwingt sich doch keiner, meine Beiträge zu lesen.

    Genießen Sie doch das schöne Wetter.

  97. Malia Sun 22 May 2016 at 20:36 - Reply

    Matthias, So 22 Mai 2016 / 18:48

    Sie stören sich wenig an der Überzogenheit der ganzen medialen Hetze gegen einen Richter am LG Dresden…

    Warum stört es Sie, wenn ich mich kritisch damit auseinandersetze?

    Ich gebe Ihnen einen Tipp: geben Sie bei Google “Kailitz” und “LG Dresden” ein.
    Und dann sehen Sie sich den juristischen Unsinn an, den die Juristen und diesen folgend die Journalisten verbreiten.

    Aber dafür müssen Sie natürlich die Diskussion hier verstanden haben.

  98. Matthias Sun 22 May 2016 at 20:45 - Reply

    @Malia: Wieso denken Sie, dass es mich stört, dass Sie sich hier kritisch damit auseinandersetzen? Weil mich Ihr Ton stört? Und was macht Sie so sicher, dass ich “die Diskussion” hier nicht verstehe? Was soll das? Weil ich der Meinung bin, dass die betreffende Passage von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt ist? Hat mich das in Ihren Augen disqualifiziert? Ich habe ja mitbekommen, dass Sie die Fähigkeit haben, die Dinge objektiv zu sehen. Das ist schön für Sie.

  99. Malia Sun 22 May 2016 at 20:54 - Reply

    Ich bin nicht die Einzige, die die Vorwürfe gegen das LG Dresden als das entlarvt, was sie sind- Diffamierung.

    Meine Ansicht wird auch von dem Rechtsanwalt von Presserecht Dr. Ralf Höcker geteilt.

    Ich zitiere aus dem Beitrag von Ralf Höcker auf seiner Facebook-Seite:

    “Wer diesen SZ-Artikel liest, muss annehmen, ein mit der NPD sympathisierender Richter habe einem Wissenschaftler aus sachfremden Motiven untersagt, vor dem Bundesverfassungsgericht kritische Äußerungen über die NPD zu machen.

    Es ist traurig aber wahr: Ich musste gerade zum ersten Mal in meinem Leben eine Naziwebsite besuchen, um herauszufinden, was ich aufgrund meiner Praxiserfahrung als Presserechtler schon geahnt hatte, was Prantl in seinem Artikel aber verschweigt. Nur auf der Internetpräsenz der NPD findet sich nämlich eine Begründung dafür, weshalb der Richter die Äußerungen mutmaßlich verboten hat: Sie wurden offenkundig untersagt, weil sie sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bewahrheitet haben. Es mag überraschen, aber selbst Nazis darf man ohne entsprechende Beweise nicht einfach unterstellen, dass sie millionenfache Vertreibungen planen. Unwahrheiten genießen nämlich keinen Schutz, auch nicht, wenn man sie über noch so üble Drecksäcke ausschüttet.

    Berücksichtigt man all das, ist der Artikel nichts anderes als eine üble Diffamierung des Dresdner Richters, dem durch geschicktes Weglassen von Fakten unterstellt wird, er habe aus Sympathie für eine Nazi-Partei geurteilt. Man stelle sich vor, einem Arbeitsrichter, der der Klage eines Arbeiters stattgibt, würde in vergleichbar irreführender Weise seine SPD-Mitgliedschaft vorgeworfen.

  100. Maximilian Steinbeis Thu 19 Jan 2017 at 22:09 - Reply

    Der besagte Richter, Jens Maier, hat als Vorreder von Björn Höcke am 17.1.2017 angeblich folgende Worte von sich gegeben:

    “Die NPD ist ja nun nicht verboten worden, welch Wunder. Ich nehme an, dass viele von den Kameraden jetzt am Feiern sind. Das war für Juristen nicht anders zu erwarten und damit ist die NPD die einzige Partei in Deutschland, die von sich sagen kann: staatlich geprüft und im Ergebnis für tragbar befunden…
    Viele haben die NPD deshalb gewählt, weil dies die einzige Partei war, die immer entschlossen zu Deutschland gestanden hat. Aber diese Partei hatte auch immer etwas an sich, was als unangenehm empfunden wurde: ihre Rückwärtsgewandtheit, ihr Bemühen, die Kriegsgeneration zu rehabilitieren. Für den politischen Gegner war es leicht, dieses Bemühen um eine gerechte Bewertung der Vergangenheit als Verherrlichung des Dritten Reiches umzuinterpretieren. Und ehrlich, es gab ja auch viele bei denen, die in der Nazi-Nostalgie schwelgten. Diese Partei war und ist nicht zukunftsfähig. Nun sind wir da. Wir sind die neue Rechte…
    Die ganze Entwicklung, die jetzt gerade stattfindet, die Herstellung von Mischvölkern, um die nationalen Identitäten auszulöschen, und damit die Abgabe der Souveränität an die EU – das ist einfach nicht zu ertragen…”

    Das ganze Transkript – ohne Gewähr – ist hier zu finden: http://pastebin.com/FKFkYkPy

Leave A Comment

WRITE A COMMENT

1. We welcome your comments but you do so as our guest. Please note that we will exercise our property rights to make sure that Verfassungsblog remains a safe and attractive place for everyone. Your comment will not appear immediately but will be moderated by us. Just as with posts, we make a choice. That means not all submitted comments will be published.

2. We expect comments to be matter-of-fact, on-topic and free of sarcasm, innuendo and ad personam arguments.

3. Racist, sexist and otherwise discriminatory comments will not be published.

4. Comments under pseudonym are allowed but a valid email address is obligatory. The use of more than one pseudonym is not allowed.




Explore posts related to this:
AfD, Freedom of Speech, Freedom of research, NPD, right-wing extremism


Other posts about this region:
Deutschland