Recht und Scham
Wie das Recht Schamgefühle abbaut, erzeugt und aufnimmt
Scham und Beschämung sind zuletzt häufig in das rechtspolitische Blickfeld gerückt: ob bei der vorgeschlagenen expliziten Kriminalisierung sexueller Deepfakes anlässlich des Falles Fernandes, bei Gisèle Pelicots Prozess und ihrer Forderung „Die Scham muss die Seiten wechseln“ oder bei Diskussionen um die stigmatisierende Wirkung von Antragserfordernissen und Sanktionen in der Grundsicherung.
Das Interesse an Emotionen im Recht wächst – international wie auch in der deutschsprachigen Rechtswissenschaft, wo sich jüngst etwa die deutsche ICON-S dem Thema widmete. Gerade das Verhältnis zwischen Recht und Scham ist jedoch noch in vieler Hinsicht ungeklärt. Einzelne Schamphänomene werden bislang vor allem isoliert voneinander betrachtet, etwa Stigmatisierungen im Sozialrecht oder das Recht auf Vergessen, das die Konfrontation mit einer beschämenden Vergangenheit zeitlich begrenzt.
Das Symposium zielt darauf zu beleuchten, inwiefern das Recht dazu beiträgt, beitragen darf oder sollte, Scham abzubauen oder umgekehrt zu erzeugen und welche Rolle die Scham selbst bei der Rechtsetzung spielt. Mit dem Versuch, erste Schneisen in dieses noch wenig erschlossene Forschungsfeld zu schlagen, wollen wir eine Diskussion anstoßen und mögliche Ansatzpunkte markieren, von denen aus sich weiterzudenken lohnt. Gleichzeitig lenken wir damit den Blick auf Fragestellungen, die in der Rechtswissenschaft – womöglich wegen schambegründeter Berührungsängste – bislang ein Schattendasein fristen.
Scham, Macht und Verhaltenssteuerung
Scham empfindet zum einen, wer eine von ihm erkannte soziale Verhaltensnorm verletzt. Das Schamempfinden ist besonders stark, wenn der Normbruch öffentlich begangen oder öffentlich gemacht wird, oder wenn der Normbrecher dies jedenfalls annimmt: Das eigene Handy klingelt laut im Theater; es wird öffentlich, dass eine als selbstgeschrieben ausgegebene Rede vollständig von einer KI verfasst wurde; man wird beim Vordrängeln an der Kasse erwischt. Zum anderen entsteht Scham, wenn – wie z. B. bei Nacktfotos – etwas ins Licht der Öffentlichkeit gelangt, das nach den sozialen Normen nicht in die Öffentlichkeit gehört. Scham ist in beiden Fällen ein fast schon schmerzhaftes1) Gefühl der Überschwemmung, sie hat lähmende Wirkung und tritt vor allem situativ nach sozialen Normbrüchen auf.2)
Vor allem das antizipierte Schamgefühl steuert dabei unser Verhalten: Man hält sich an die sozialen Normen auch aus dem Grund, dass man keine abschätzige Beurteilung und Beschämung durch andere riskieren möchte. Wenn nicht aus Pflicht, so überprüfen doch die meisten Menschen jedenfalls aus Sorge vor sozialer Repression und einem Rufschaden vor der Theatervorstellung, ob ihr Handy stumm ist, nutzen bei einem Redemanuskript nur eingeschränkt KI und stellen sich ordentlich in die Kassenschlange. Wie Cass Sunstein hervorhebt, der viel zum sog. Nudging gearbeitet hat, kann Scham dabei ein außerordentlich wirksamer Verhaltensregulator sein.3) Vor diesem Hintergrund erscheint einigen ihre Nutzbarmachung auch im Recht attraktiv.4)
Dabei ist jedoch zunächst zu bedenken, dass die der Scham zugrunde liegenden empirischen sozialen Verhaltenserwartungen, anders als substanzielle Rechtsnormen, ihre Kraft nicht aus normativer Richtigkeit beziehen. Diese Erwartungen werden häufig von faktischen Traditionen geprägt, beispielsweise von bestimmten Geschlechterrollenbildern: Häufig schrecken etwa Betroffene häuslicher Gewalt nicht nur aus Angst vor Racheakten vor einer Anzeige zurück, sondern auch aus Scham über die Tat, die eigene Wehrlosigkeit und das eventuelle Zurückkehren zum Partner. Dies dürfte auch daran liegen, dass in der Vergangenheit die gesellschaftliche Erwartung gerade nahelegte, auf das Publikmachen von Verfehlungen im privaten Verhältnis einer Partnerschaft oder Ehe zu verzichten – und der damit einhergehende Verzicht auf Rechtsdurchsetzung unhinterfragt blieb. Insoweit kann sogar das Ausbrechen aus einem unrechtmäßigen (etwa: Gewalt-)Verhältnis zu Scham führen, wenn das Unrecht (noch) von Traditionen verdeckt wird. Dadurch kann Schamangst Machtverhältnisse fortschreiben.
Scham als Hemmnis der Rechtsausübung und -durchsetzung
Dabei ist das Verhältnis zwischen Scham und Recht ambivalent. Einerseits kann Scham die Rechtsausübung und -durchsetzung beeinträchtigen, etwa wenn, wie im Beispiel häuslicher Gewalt, die Betroffenen aus Scham nicht die Polizei einschalten oder Strafanzeige erstatten. Die staatliche Schutzpflicht läuft hier ins Leere, der Staat kann weder die Gefahr beseitigen noch die Tat strafrechtlich verfolgen. Scham, die in Reaktion auf erlittene Rechtsverletzungen entsteht, kann zudem Rechte aushöhlen: etwa wenn sich Betroffene nach Ehr- und Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Hassrede oder Deepfakes aus dem sozialen Leben oder Politiker und Politikerinnen aus dem Politikbetrieb und der Öffentlichkeit zurückziehen und so darauf verzichten, die verfassungsrechtlich geschützte demokratische und soziale Teilhabe (Art. 20 I, II GG) zu verwirklichen.
Rechtlicher Schamabbau
Vor diesem Hintergrund kann es gerade ein Anliegen – unter Umständen sogar die Pflicht – des Gesetzgebers sein, aktiv auf den Abbau rechtsbeeinträchtigender Scham hinzuwirken. Ein Beispiel für den rechtlichen Schutz vor ungewollter Scham ist das 2025 ins Schwangerschaftskonfliktberatungsgesetz eingefügte Verbot von Belästigungen im Nahbereich von Beratungsstellen (§ 8 II, III SchKG). Dieses kommuniziert explizit, dass Beschämungen Schwangerer oder des beratenden Personals rechtlich übergriffig sind. Damit wird die rechtliche Möglichkeit des Schwangerschaftsabbruchs auch faktisch abgesichert.
Gleichzeitig können Bereiche, auf die sich Scham bezieht, selbst in ihrer Privatheit durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 1 Abs. 1 GG) geschützt sein. Es darf dem Recht daher nicht um eine Entschämung tabuisierter Bereiche um jeden Preis gehen, sondern es muss zum Teil gerade „Schamräume“ sichern. Enttabuisierung ist also kein Selbstzweck. An unserem Beispiel: Betroffene häuslicher Gewalt dabei zu unterstützen, den Täter zu verlassen, anzuzeigen und vor Gericht auszusagen, setzt oftmals gerade ein „privates“ Gerichtsverfahren voraus – unter Abschirmung der Öffentlichkeit. Dadurch mag das Recht zwar unfreiwillig die tradierte Vorstellung perpetuieren, dass partnerschaftliche Gewalt Privatsache ist, und somit erschweren, dass die Scham tatsächlich „die Seiten wechselt“. Doch kann der Staat die Überwindung etwaiger Schamgefühle nicht „anordnen“, sie muss vielmehr selbstbestimmt geschehen.
Rechtlich gezielt erzeugte Scham
Scham kann andererseits auch dazu motivieren, Rechtsnormen zu befolgen. Daher liegt es – jedenfalls für diejenigen, die das Recht als Mechanismus der Verhaltenssteuerung und Sozialkontrolle verstehen – nicht fern, dass mit den Mitteln des Rechts selbst gezielt Scham erzeugt und genutzt werden soll, um Personen zu bestimmten Verhaltensweisen anzutreiben.
Einige Beispiele gezielter staatlicher Beschämung und Anprangerung von Individuen mögen aus Sicht des deutschen Grundgesetzes dystopisch erscheinen, stehen sie doch in Konflikt mit unserem Verständnis von Menschenwürde: Zu denken ist etwa an die in einigen US-Bundesstaaten verhängten Schamstrafen, bei denen Täter verpflichtet werden, Schilder mit einer Aufschrift wie „Ich bin ein Dieb“ zu tragen, oder die Veröffentlichung schwarzer Schuldnerlisten in China, die Menschen gezielt anprangern.5)
Doch ist diese Dystopie bei näherem Hinsehen gar nicht so weit von der europäischen Realität entfernt: Im Wirtschaftsrecht greifen das Unions- wie auch das deutsche Recht bereits auf die Praxis des gezielten „naming and shaming“ zurück. So sieht etwa die noch umzusetzende EU-Lieferkettenrichtlinie CSDDD (2024/1760) als mögliche Sanktion von Rechtsverstößen eine öffentliche Erklärung über das den Verstoß verantwortende Unternehmen und die Art des Verstoßes vor (Art. 27 III b CSDDD). Im Gesetzgebungsverfahren war insofern explizit von „naming and shaming“ die Rede. Auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht veröffentlicht, welche Unternehmen und Personen sie wegen Verstößen gegen das (unionsrechtlich geprägte) Finanzmarktrecht sanktioniert hat, und nennt sie dabei namentlich. Dass in Ausnahmefällen u.a. bei drohenden „unverhältnismäßig großen“ Schäden für die Betroffenen die Veröffentlichung anonymisiert erfolgen kann (§ 60b IV 1 Nr. 3 KWG, § 84 III Nr. 3 WplG), lässt den Umkehrschluss zu, dass der Reputationsschaden im Normalfall fest einkalkuliert ist. Auch hier stellt sich die Frage, ob Beschämung als Rechtssanktion gedacht werden kann.
Die rechtlichen Maßstäbe dürften andere sein, wenn es nicht um gezielte, sondern um unbeabsichtigte Stigmatisierung durch das Recht geht. Eine solche steht etwa bei den jüngst verschärften Sanktionen in der Grundsicherung im Raum und kommt letztlich bei jeder Form staatlicher Sanktionierung aufgrund der damit einhergehenden Publizität des Normbruchs in Betracht – etwa bei Bußgeld oder schul- und beamtenrechtlichen Disziplinarmaßnahmen. Strukturell vergleichbar sind Antrags- oder Offenlegungserfordernisse – z. B. wiederum im Arbeitslosenrecht –, die anderen Zwecken dienen, aber ebenfalls stigmatisieren können.
Eine auf Scham konzentrierte Perspektive schärft insofern nicht nur das Bewusstsein, dass der Staat hier in sensiblen verfassungsrechtlichen Gefilden wie der Menschenwürde, dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, der tatsächlichen Ausübbarkeit von Freiheitsrechten und sozialer sowie demokratischer Teilhabe agiert. Sie wirft auch die Frage auf, ob der Gesetzgeber aus rechtlichen Gründen bei der Ausgestaltung entsprechender Regelungen explizit auf die Vermeidung schambehafteter Verfahrensweisen achten muss.
Schamgetriebene Gesetzgebung
Schamvorstellungen des Gesetzgebers können schließlich selbst zur Triebfeder von Gesetzgebung werden. Dies liegt nahe bei Gesetzen, die weniger vom Gedanken des Rechtsgüterschutzes als von Sittlichkeitsvorstellungen, dem Selbstbild „der Gesellschaft“ oder der Sorge vor einem staatlichen Ansehensverlust geprägt sind. Zu denken ist etwa an das Betäubungsmittelrecht oder an Gesetze zum Schutz der Erinnerung an historisches Unrecht, soweit bei ihnen weniger der Schutz von Menschen vor Hass als das staatliche Ansehen und ein bestimmtes gesellschaftliches Selbstbild im Mittelpunkt stehen. Entsprechende Normen werfen die Frage ihrer Legitimation auf: Sind solche Schamgefühle schutzwürdig und wer bestimmt überhaupt, welche Verhaltensweisen Moral, gesellschaftliches Selbstbild und staatliches Ansehen erschüttern?
Das Symposium im Überblick
Das Symposium nähert sich diesen Fragen mit Perspektiven aus der Rechtswissenschaft, Theologie, Kulturwissenschaft und Kunstgeschichte.
Dem Abbau von Scham und der Veränderbarkeit von Recht widmen sich Matthias Braun und Birgit Münch, die anhand der Fälle von Gisèle Pelicot und Collien Fernandes die Macht von Bildern als Faktor politischer Normbildung diskutieren. Laura Münkler, Rahel Skobowsky und Lisa Spantig zeichnen anhand der Ausgestaltung sozialer Sicherungssysteme die verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Abbau von und Schutz vor Scham nach. Eva Maria Bredler erörtert im Kontext geburtshilflicher Gewalt, welchen Beitrag das Recht auf Grundlage eines relationalen Autonomieverständnisses zur Entschämung leisten kann. Magdalena Kmak untersucht die vielfältigen Wirkungsweisen, durch die Schamphänomene auf den rechtlichen Schutz von Geflüchteten einwirken. Luna Rösinger wendet den Blick vom Schamabbau auf die Beschämung durch (vermeintliches) Recht, indem sie sog. shame sanctions einer rechtsbegrifflichen Kritik unterzieht. Beschämung durch schamproduziertes Recht steht bei Sven Jürgensen im Mittelpunkt, der nachzeichnet, wie das Verbot kindlicher Sexpuppen von einem Sittlichkeitsdenken geprägt ist. Die spezifischen Probleme von Recht als Produkt kollektiver Scham analysiert schließlich Paula Rhein-Fischer am Beispiel des deutschen NS-Erinnerungsrechts.
Damit bekräftigt das Symposium die Feststellung Martha Nussbaums:
„Societies inflict shame on their citizens. They also provide bulwarks that protect citizens from shame. Law plays a significant role in both parts of this process.“6)
Diese Rolle wollen wir näher beleuchten.
References
| ↑1 | Vgl. David Keen, Shame: The Politics and Power of an Emotion, 2023, S. 1. |
|---|---|
| ↑2 | Katharina Obens, Generation der Scham? Eine Reanalyse sozialwissenschaftlicher Forschung zu Schuld- und Schamgefühlen in der dritten Generation der Täter/-innen, in: Figge/Hanitzsch/Teuber (Hrsg.), Scham und Schuld, S. 39 (43). |
| ↑3 | Cass Sunstein, On the Expressive Function of Law, University of Pennsylvania Law Review 144 (1996), S. 2021 (2029 f.). |
| ↑4 | Siehe aus der Kriminologie John Braithwaite, Crime, Shame and Reintegration, 1989; aus dem Strafrecht Dan M. Kahan, What Do Alternative Sanctions Mean?, University of Chicago Law Review (1996), Vol. 63, S. 591. |
| ↑5 | Siehe Marianne v. Blomberg/Yu Haixu, Shaming the Untrustworthy and Paths to Relief in China’s Social Credit System, Modern China 49 (2023), 744-781; Ding, ‘Moral Conviction’ plus ‘Joint Sanctions’: The Judgment-defaulter Blacklist System in China, Brooklyn Journal of International Law 48 (2023), 389-444. |
| ↑6 | Martha Nussbaum, Hiding from Humanity: Disgust, Shame, and the Law, 2004, S. 223. |



