This article belongs to our Spotlight Section » Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern
11 August 2026

Ausbürgern, Ausweisen, Abschieben

Szenarien der Remigrationspolitik – und was sie bremsen kann

Das Unwort des Jahres 2023 – „Remigration“ – steht im Regierungsprogramm der AfD Sachsen-Anhalt an prominenter Stelle (II). In ihrem Programm identifiziert sich die AfD explizit mit diesem Begriff, der eine rigorose Ausweisungspolitik auf der Basis eines ethnischen Volksbegriffs verfolgt. Doch während Remigration für ein verfassungsfeindliches Bestreben der AfD steht, sind zahlreiche Schritte der Remigrationspolitik denkbar, die sich bestehender rechtlicher Mittel bedienen. Über Szenarien der Remigrationspolitik nachzudenken, erlaubt auch, besser zu erkennen, wie sie rechtlich einzuhegen sind.

Remigration und der ethnische Volksbegriff

Zum Unwort des Jahres wurde „Remigration“, nachdem Correctiv über ein Treffen von Rechtsextremen berichtet hatte, bei dem unter anderem der Rechtsextremist Martin Sellner einen „Masterplan zur Remigration“ vorgestellt hatte. Daraufhin kam es im Januar 2024 zu massiven Demonstrationen gegen Rechtsextremismus. Auf ihnen wandten sich Hunderttausende Menschen entschieden gegen eine Remigrationsideologie – eine Ideologie, die Menschen aufgrund ihrer Herkunft abwertet und ein ethnisch homogenes Deutschland zum Ziel hat.

Der ethnische Volksbegriff, der solchen Remigrationsphantasien zugrunde liegt, war für die Verfassungsschutzämter zentral, um die AfD, einzelne ihrer Landesverbände und ihre Jugendorganisation zu beobachten und als rechtsextrem oder als rechtsextreme Verdachtsfälle einzustufen (siehe hier, hier und hier). Auch das kürzlich erschienene Gutachten der Gesellschaft für Freiheitsrechte setzt sich (S. 670 ff.) ausführlich mit dem ethnisch-kulturellen Volksbegriff als Element der verfassungswidrigen Agenda der AfD auseinander. Ein solcher Begriff widerspricht dem formalen Volksbegriff des Grundgesetzes und der Gleichheit aller Staatsangehörigen.

Derzeit verwenden rechtspopulistische bzw. rechtsextreme Parteien den Begriff „Remigration“ als Code für eine Politik, die einen ethnischen Volksbegriff propagiert und Menschen, die nicht nach diesem völkischen Verständnis zum Staatsvolk gehören, abschieben oder zur Ausreise veranlassen will. „Remigriert“ werden sollen diejenigen, die nicht „nach Deutschland gehören“. Unter Remigrationsprojekten oder Remigrationspolitik verstehe ich im Folgenden also politische Vorhaben, durch die zugewanderte Menschen oder rassistisch als nicht-zugehörig Markierte aus Deutschland ausgewiesen werden sollen.

Kontrollmöglichkeiten des Bundes

Die migrationspolitischen Vorhaben der AfD Sachsen-Anhalt haben Mark Niklas Cuno und Lukas Bornschein auf diesem Blog bereits eingeordnet und darauf hingewiesen, dass viele der Vorhaben rechtlich unzulässig und nicht umsetzbar sind. Hier wird man beobachten müssen, wie der Bund seine rechtlichen Möglichkeiten gegen möglicherweise rechtswidrige Landespolitik nutzen wird. Dass Landes- und Bundeskompetenzen verschränkt sind, ist ein wesentlicher Kontrollmechanismus eines wehrhaften Föderalismus (siehe dazu auch das Symposium): Nicht nur die ultima ratio des Bundeszwangs, sondern auch das praktische Zusammenwirken etwa mit der dem Bundesinnenministerium unterstehenden Bundespolizei in Angelegenheiten von Einreise und Abschiebung (vgl. § 71 Abs. 3 AufenthG) wird hoffentlich einer Remigrationspolitik dort einen Riegel vorschieben können, wo sie Rechtspflichten offen verletzt.

Problematischer als offene Rechtsbrüche sind aber die für sich genommen nicht eindeutig illegalen Schritte, die eine Landesregierung unternimmt, um ihre verfassungsfeindliche Remigrationspolitik zu verfolgen. Um klar zu sein: Das geltende Ausländerrecht erlaubt keine Remigrationspolitik. Doch um sie zu verhindern, ist es erforderlich, dass man genau hinsieht und kleinteilig gegen Ermessensüberschreitungen und das Unterlaufen von Schutzmechanismen vorgeht.

Praktische Umsetzung des Rechts

Aufenthaltsgesetz, Asylgesetz und Staatsangehörigkeitsgesetz werden allesamt durch die Länder ausgeführt. Sowohl bei Einbürgerungen als auch bei Ausweisungen und Abschiebungen haben die Länder einen erheblichen Spielraum, wie sie Bundesgesetze praktisch umsetzen – daraus folgen bereits jetzt regionale Unterschiede. Das Aufenthaltsgesetz wird durch die Aufenthaltsverordnung ergänzt. Daneben sind die bindenden Verwaltungsvorschriften eine wichtige Stellschraube, durch die die Bundesebene einhegen kann, was in der Ausführung durch die Länder passiert. Die geltende Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz stammt aus 2009. Auf neuere Entwicklungen hat das Bundesinnenministerium mit unverbindlichen Anwendungshinweisen reagiert. Hier läge eine Kontrollmöglichkeit des Bundes angesichts einer autoritär-populistischen Landesregierung: Durch verbindliche Verwaltungsvorschriften kann er klarer eingrenzen, wie die Landesverwaltungen die Bundesgesetze auslegen dürfen.

Einbürgerungspolitik

Eine Remigrationsideologie wird letztlich alle Bereiche der Migrations- und Integrationspolitik betreffen. Man kann aber zwischen Bereichen, die den rechtlichen Status von Menschen und ihren Aufenthalt betreffen, und sonstigen Bereichen – wie der Unterbringung oder dem Zugang zu Bildung – unterscheiden. Der Fokus hier liegt auf Ersteren.

Zentral in den Remigrationsphantasien ist es, auch eingebürgerte Deutsche allenfalls des Schutzes ihrer Staatsangehörigkeit berauben zu können. Diesbezüglich muss ein besonderes Augenmerk auf Rücknahmevoraussetzungen der Einbürgerung liegen. Zuständige Behörden für Einbürgerungen sind zurzeit in Sachsen-Anhalt die Landkreise und kreisfreien Städte als Träger der mittelbaren Landesverwaltung. Sie unterstehen der Fachaufsicht des Landesverwaltungsamts. Die AfD plant, die Einbürgerungsentscheidungen in einer einzigen Landesbehörde zu zentralisieren.

Grundsätzlich ist der Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit nach Art. 16 Abs. 1 S. 1 GG unzulässig; eine Rücknahme der Einbürgerung ist aber im Zeitraum von zehn Jahren im Fall von vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben (§ 35 Abs. 1, 3 StAG) möglich. Insgesamt haben diese Rücknahmepraktiken zugenommen (siehe auch hier). Es wäre zu befürchten, dass insbesondere bei den Bekenntnissen aus § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Hs. 1 und § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a StAG eine uferlose Auslegung durch Einbürgerungsbehörden stattfindet. Wenn Behörden Meinungsäußerungen in sozialen Medien heranziehen können, um Rücknahmen von Einbürgerungen zu rechtfertigen, und zugleich der Inhalt der Bekenntnisse sehr vage ist, dann gewährt das den Behörden weitreichende Spielräume. Es ist nicht schwer, sich auszumalen, wie diese Spielräume zur gezielten Ausgrenzung genutzt werden. Die Rücknahme der Einbürgerung würde so zu einem mächtigen Instrument in der Hand von Politiker:innen mit Remigrationsagenda, das letztlich das verfassungsrechtliche Verbot des Entzugs der Staatsangehörigkeit umgeht.

Derartige Auslegungen zu kontrollieren, obliegt den Gerichten, doch dies erfordert, dass die Betroffenen tätig werden, und die Gerichte können derartige Praktiken nur langsam und punktuell unterbinden. Der Bundesgesetzgeber kann die Bekenntnispflichten in § 10 StAG oder die Rücknahmebedingungen auf Gesetzesebene reformieren. Das Bundesinnenministerium kann die Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht aktualisieren und so sicherstellen, dass eine Landesregierung und ihre Behörden unter dem Vorwand der Rücknahme keine Ausbürgerungspolitik betreiben.

Niederlassungserlaubnis

Eine Landesregierung mit Remigrationsagenda würde vermutlich die Erteilung von Niederlassungserlaubnissen nach Kräften einschränken. Das Aufenthaltsgesetz sieht für die Erteilung mehrere Voraussetzungen vor, wobei besonders § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG mit der relativ offenen Voraussetzung, dass keine Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen, ein Einfallstor für eine restriktive Handhabung bietet. Es ist zudem denkbar, dass parallel zu missbräuchlichen Rücknahmen von Einbürgerungen auch vermehrt Rücknahmen von Niederlassungserlaubnissen stattfinden. So könnten Behörden versuchen, die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG ins Beliebige auszudehnen und beispielsweise zu argumentieren, dass die bei der Erteilung der Niederlassungserlaubnis nicht mitgeteilte Sympathie für eine politische oder religiöse Gruppierung im Nachhinein durch Social-Media-Posts belegt sei und somit eine Täuschung vorgelegen habe.

Verweigerung von Aufenthaltstiteln

In nahezu allen Bereichen des Aufenthaltsrechts bestehen Spielräume, die eine Remigrationspolitik in restriktiver Richtung überdehnen kann. Zu denken wäre etwa an die Auslegung der Fachkrafteigenschaft nach § 18a, § 18b, § 18 Abs. 3 AufenthG. Insgesamt gilt: Je prekärer der Aufenthaltsstatus von Personen ist, desto leichter können sie auch von einer Remigrationsagenda einer autoritär-populistischen Landesregierung getroffen werden. Eine in diesem Geiste agierende Behörde könnte etwa den § 60a Abs. 6 Nr. 1 AufenthG exzessiv anwenden, der die Erteilung einer Arbeitserlaubnis verhindert, wenn jemand eingereist ist, „um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen“. Für diejenigen, die fest überzeugt sind, Einwanderung fände zur Ausbeutung der Sozialsysteme statt, wird es ein kleiner Schritt sein, dies in konkreten Fällen zu behaupten. Über § 16g Abs. 2 Nr. 1 AufenthG hat die Norm des § 60a Abs. 6 Nr. 1 AufenthG auch die Wirkung, dass Geduldeten und abgelehnten Asylbewerber:innen, die sich in einer Berufsausbildung befinden, keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.

Ausweitung von Ausweisungen

Eine Remigrationsagenda wird auf allen Ebenen versuchen, die Stabilität des Aufenthaltsstatus derjenigen zu schwächen, die sie als nicht „volkszugehörig“ betrachtet. Das reicht von Rücknahmen der Einbürgerung und der Erteilung der Niederlassungserlaubnis über ausbleibende Erteilungen oder Verlängerungen von Aufenthaltserlaubnissen bis hin zur Ausweitung von Abschiebungen. Eine Schlüsselrolle kommt § 53 AufenthG mit den Vorschriften zur Ausweisung zu. Demnach kann ein „Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet“, nach Abwägung von Bleibeinteresse und Ausweisungsinteresse ausgewiesen werden. Nach Sinn und Zweck ist diese Möglichkeit klar beschränkt auf erhebliche Gefährdungen, doch die offene Formulierung macht eine exzessive Anwendung denkbar. So könnte eine zentralisierte Ausländerbehörde unter einer autoritär-populistischen Landesregierung plötzlich antifaschistisches Engagement als Grund heranziehen, um von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu sprechen.

Ermessensgrenzen der Behörden

In all diesen Bereichen wären Schritte sinnvoll, um in Kenntnis der drohenden missbräuchlichen Auslegung vorab zu konkretisieren, was Ermessensgrenzen der entscheidenden Behörden sind. Das kann den handelnden Beamt:innen Orientierung geben und die Überprüfung von missbräuchlichen Auslegungen durch Gerichte strukturieren.

Stellen der Resilienz

Insgesamt kann eine Landesregierung erheblichen Einfluss auf Landkreise und Kommunen durch den kommunalen Finanzausgleich nehmen. Über die Zuweisung von Mitteln kann sie kommunale Projekte fördern oder austrocknen. Dennoch liegt in der föderalen Kompetenzverteilung auch ein Mechanismus der rechtsstaatlichen Resilienz. Kommunen bleiben entscheidend in der unmittelbaren Versorgung von Menschen. Umgekehrt hat die Bundesebene verschiedene Einflussmöglichkeiten auf eine Landesregierung mit Remigrationsagenda. Die Bundesregierung kann im Extremfall mit Zustimmung des Bundesrats nach Art. 37 Abs. 1 GG „die notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwangs zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten“. Doch wahrscheinlicher als die Anwendung des Bundeszwangs ist, dass sich das Verhindern von Remigrationspolitik in der kleinteiligen Verteidigung von rechtsstaatlichen Mechanismen und der Korrektur von Ermessensüberschreitungen abspielen wird.


SUGGESTED CITATION  Schmalz, Dana: Ausbürgern, Ausweisen, Abschieben: Szenarien der Remigrationspolitik – und was sie bremsen kann, VerfBlog, 2026/8/11, https://verfassungsblog.de/remigrationspolitik/, DOI: 10.59704/eefc06ecac0794ee.

10 Comments

  1. Ghazzal Novid Tue 11 Aug 2026 at 19:06 - Reply

    Vielen Dank für diesen Aufschlag! Ich kann mir kaum vorstellen, wie viel Kraft es gekostet hat, sich in die Positionen der Faschist*innen einzudenken. Bereits das Lesen ließ mir als rassifizierter deutscher Bürger immer wieder den Atem stocken.

    Mich würden die Abwägungen interessieren, diesen Text tatsächlich und hier zu veröffentlichen. Natürlich ist es wichtig, dass die (Fach-)Öffentlichkeit über die Folgen der faschistoiden Remigrationspolitik aufgeklärt wird. Doch man kann den Text auch als Anleitung zur legalisierten Remigrationspolitik missbrauchen. Oder gibt es etwa bereits juristisch detaillierte Veröffentlichungen aus AfD-Kreisen?

    • Dana Schmalz Wed 12 Aug 2026 at 08:48 - Reply

      Danke, das ist eine berechtigte Frage. Im Rahmen des Thüringen- und des Justiz-Projekts wurde vom Verfassungsblog das Stichwort „Resilienz durch Antizipation“ geprägt, das fasst es gut zusammen: Nur wenn man vorausdenkt, was möglicherweise droht, kann man auch vorab Spielräume erkennen, um dem rechtsstaatlich zu begegnen. Dass Remigrationspolitiker:innen durch so einen Blogpost neue Ideen bekommen, halte ich für unwahrscheinlich, denn die denken sowieso in die Richtung.

  2. T. M. Wed 12 Aug 2026 at 03:29 - Reply

    Danke an die Autorin für den Beitrag. Einige mir bedeutende Aspekte würde ich noch ergänzen:

    I. Hinsichtlich der Umsetzung des Aufenthaltsgesetzes würde ich noch § 18 II Nr. 2 Hs. 3 – insbesondere den Ausschlussgrund “wichtige Gründe in der Person des Ausländers” in § 40 II Nr. 2 – und die Bestimmungen über die Teilnahme am Integrationskurs (insb. die Verpflichtung nach § 44a I Nr. 3 bei besonderer Integrationsbedürftigkeit) erwähnen, auch insb. hinsl. des Ehegattennachzugs. Man könnte aber wohl immer noch eine Norm finden, die Potential für Missbrauch bietet.

    Der Bund hat hier wenigstens bereits Einfluss, da die normale Prüfung der §§ 39, 40 der Bundesagentur und nicht dem Land obliegt.

    II. Hinsl. der Einbürgerungspolitik: die neu eingeführte 10-Jahres-Sperre in § 35a StAG in Fällen der Rücknahme bzw. der bereits vorher entdeckten Täuschung verstärkt die Wirkung der dargelegten extensiven Auslegung von § 10 I 1 Nrn. 1, 1a StAG. Die Rücknahme binnen 10 Jahren und die (insofern § 35a StAG im Einzelfall zeitlich anwendbar ist) darauf folgende 10-jährige Sperrfrist können auch noch ältere Sachverhalte betreffen und dem Einzelnen im gesamten Bundesgebiet die Perspektive der Staatsangehörigkeit auf längere Zeit versperren.

    Die – zum Stande Dez. 2025 noch anhängige – Verfassungsbeschwerde zu § 10 I 1 Nr. 1a StAG (Az. 2 BvR 1524/24) könnte, wenn das BVerfG in der Sache entscheidet, mögliche missbräuchliche Auslegungen durch verfassungsrechtliche Anforderungen eindämmen. Ob sich eine autoritär-populistische Regierung daran auch halten würde steht natürlich auf einem anderen Blatt.

    III. Verwaltungsvorschriften: Bereits der SVR hat eine Aktualisierung im Bereich des Staatsangehörigkeitsrechts gefordert (vgl. SVR-Jahresgutachten 2024, S. 195, 211); entsprechende Vorschläge gab es auch bei der Verbändeanhörung zum StARModG 2023 (z.B. DGB, Deutsche Bischöfe). Mit den aktualisierten und konsolidierten AH-StAG hat das BMI die nötige Vorarbeit geleistet und sollte nun handeln.

    IV. Im Beitrag nicht erwähnt wurde die Möglichkeit einer bewussten Verfahrensverzögerung.

    Beim Wechsel einer Chancenkarte oder einer AE zur Ausbildung oder zum Studium in Titel zur Erwerbstätigkeit (z.B. §§ 18a, 18b oder 18g) ist eine schnelle Entscheidung wichtig. Sofern eine Arbeit in Vollzeit nicht möglich ist, könnte sogar die Sicherung des Lebensunterhalts in Gefahr sein.

    Bei langer Wartezeit könnten Arbeitgeber die Vertragsangebote zurückziehen und das Verfahren damit beenden. Künftig könnten Arbeitgeber dann ganz davon absehen, Ausländer ohne Titel, der Erwerbstätigkeit generell erlaubt (z.B. die Niederlassungserlaubnis oder AE zum Ehegattennachzug), überhaupt einzustellen

    Die Bearbeitungszeiten hängen dabei maßgeblich vom zugewiesenen Personal ab. Dabei sei nur auf die beklemmende finanzielle Situation der Kommunen verwiesen, wie im Beitrag und im Symposium beschrieben; eine AfD-Landesregierung könnte dies weiter negativ beeinflussen.

    Mit der Untätigkeitsklage könnte man gegen unverhältnismäßig lange Verfahren vorgehen. Sollten die Behörden zentralisiert werden, könnte die Landesregierung gleichwohl entsprechende notwendige Organisationsänderungen für eine (temporäre) längere Verfahrensdauer anführen. Unabhängig davon würde in einer zentralen Behörde auch die (Nicht-)Allokation des nötigen Personals vereinfacht. Und wie die Autorin im Beitrag schreibt: “dies erfordert, dass die Betroffenen tätig werden, und die Gerichte können derartige Praktiken nur langsam und punktuell unterbinden.”

    In Dresden und Leipzig (vgl. Webseiten) und Teilen Hessens sind mindestens drei Jahre in Einbürgerungsverfahren bereits Realität. Hinsichtlich der Aufnahme von Erwerbstätigkeit dürfte die Schmerzgrenze von Arbeitgebern und Arbeitnehmern noch geringer sein.

    Die Einbürgerungsfeiern gem. § 16 S. 3 StAG bieten weiteres Verzögerungspotential: teils finden diese in freiwilliger Form nur wenige Male im Jahr statt (vgl. SVR Policy Brief 2026-1, S. 21). Sollte dieses größere Interval auf die Urkundenübergabe angewandt werden, würde sich der Erwerbszeitpunkt weiter verzögern.

    Die Probleme der langen Verfahrensdauer sind weder neu noch spezifisch für Sachsen-Anhalt; gerade deswegen kann dies zur Verfolgung einer entsprechenden “Remigrations-Politik” verwendet werden, weil die Identifizierung des Verhaltens als “bewusste Verschleppung” oder lediglich als “überlastete Verwaltung” von außen schwer sein dürfte.

    • Mack Thu 13 Aug 2026 at 10:49 - Reply

      § 4a AufenthG: Ausländer, die einen Aufenthaltstitel besitzen, dürfen eine Erwerbstätigkeit ausüben, es sei denn, ein Gesetz bestimmt ein Verbot.

      Es gilt also, dass alle Aufenthaltstitel grundsätzlich zur Erwerbstätigkeit berechtigen.

      • T. M. Thu 13 Aug 2026 at 11:43 - Reply

        Genau, grundsätzlich. Beschränkungen finden sich u.a. in § 16a III 1 (20 Stunden / Woche), § 16b III 1 (140 Arbeitstage-Konto), § 16f III 4 (20 Stunden / Woche), § 20a II (grdsl. 20 Stunden / Woche) und hinsichtlich eines Arbeitgeber-Wechsels in § 4a III 4 AufenthG.

        Insofern einem Ausländer ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, der keinen Beschränkungen unterliegt, gibt es kein Problem.

        Wenn Beschränkungen bestehen, sollten die Anträge in angemessener Zeit bearbeitet werden. Eine *absichtliche*, möglichst lange Hinauszögerung der Bearbeitungszeiten hätte für diese Gruppe abschreckende Effekte i.S.v. Push-Faktoren, die etwa andere Bundesländer attraktiver erscheinen lassen.

      • Derek Thu 13 Aug 2026 at 16:22 - Reply

        Das stimmt, aber in der Praxis ist es so, dass der Arbeitgeber einen Aufenthaltstitel mit erlaubter Erwerbstätigkeit sehen wollen, bevor du eingestellt wirst, und sie können, wenn der nicht vorliegt, das Jobangebot zurückziehen.

  3. Wolf Wed 12 Aug 2026 at 12:13 - Reply

    Hilfreicher Beitrag. Doch es irritiert, dass in der einleitenden Problembeschreibung auf einen aufklärenden Link zur juristischen Einordnung der Remigrationsdiskussion in Potsdam verzichtet wurde.

    Das Landgericht Berlin urteilte bekanntlich im April 2026, dass die Kernaussage von Correctiv, das Treffen habe einen „Masterplan zur Ausweisung deutscher Staatsbürger“ behandelt, im Wesentlichen unwahr sei.

    • Dana Schmalz Wed 12 Aug 2026 at 16:31 - Reply

      Das LG Berlin hat die Aussage, es sei bei dem Potsdamer Treffen um die Ausweisung deutscher Staatsangehöriger gegangen, moniert. Das Urteil unterstreicht, dass auch von Sellner und Co anerkannt wird, dass Staatsangehörigkeit eine Ausweisung verbietet. Das ist aber unabhängig vom Begriff “Remigration”, auf den ich mich hier beziehe. Dass durchaus auch deutsche Staatsangehörige im Visier der Remigrationsideologie sind, wurde vor dem LG Berlin nicht bestritten. Insofern gab es für mich keinen Anlass, auf das Urteil zu verweisen, aber gut, dass Sie es erwähnt haben.

      • Weichtier Fri 14 Aug 2026 at 18:20 - Reply

        Die Überschrift des Beitrags lautet: „Ausbürgern, Ausweisen, Abschieben“
        Die Überschrift des zweiten Abschnittes lautet: „Remigration und der ethnische Volksbegriff“
        Anschließend geht es weiter: „Zum Unwort des Jahres wurde „Remigration“, nachdem Correctiv über ein Treffen von Rechtsextremen berichtet hatte, bei dem unter anderem der Rechtsextremist Martin Sellner einen „Masterplan zur Remigration“ vorgestellt hatte. Daraufhin kam es im Januar 2024 zu massiven Demonstrationen gegen Rechtsextremismus. Auf ihnen wandten sich Hunderttausende Menschen entschieden gegen eine Remigrationsideologie – eine Ideologie, die Menschen aufgrund ihrer Herkunft abwertet und ein ethnisch homogenes Deutschland zum Ziel hat.“

        In dem Beitrag wird ein Zusammenhang zwischen Ausbürgerung, Remigration und dem Treffen von Rechtsextremen, über das Correctiv berichtet hatte, hergestellt. Ich lese daraus nicht nur eine Schilderung der zeitlichen Abfolge von Ereignissen: Kürung des Unwortes, Vorstellung des Masterplans auf dem Treffen von Rechtsextremen, Berichterstattung von Correctiv. Die Äußerung von Correctiv “Es bleiben zurück: […] Ein ‚Masterplan‘ zur Ausweisung von deutschen Staatsbürgern; also ein Plan, um die Art. 3, Art. 16 und 21 des GG zu unterlaufen.” wurde vom LG Berlin als wahrheitswidrig beurteilt. Eine Remigrationsideologie, die deutsche Staatsangehörige ins Visier nimmt, wurde auf diesem Treffen nicht verhandelt. Die Subtilität der Argumentation in ihrem Kommentar erinnert mich an die Subtilität, mit der Correctiv vor dem LG Berlin argumentiert hat.

  4. Florian Hanebüchen Thu 13 Aug 2026 at 10:03 - Reply

    Der Artikel scheint darauf aufzusetzen, dass eine Landesregierung weiterhin geltendes Landesrecht nicht umsetzen will. Dabei sprechen wir von Politik. Nun kann eine Landesregierung Bundesrecht nicht ändern oder übergehen. Aber leben wir nicht in einer Demokratie, in der man – abgesehen von den von der Ewigkeitsklausel geschützten Artikeln – grundsätzlich alle Regelungen anpassen kann?

    Es gibt keine Pflicht für Einbürgerungen. Das heißt nicht, dass man jede Einbürgerung rückgängig machen kann. Aber ist es nicht eher undemokratisch, wenn vorherige Regierungen vollendete Tatsachen schaffen, die später gewählte Volksvertreter nicht rückgängig machen können? Wo wird das mal angesprochen?

    Müssen wir Migranten aufnehmen? Nein. Auch Asyl ist kein Menschenrecht. Und die Genfer Konvention gilt nur solange, wie sich der Flüchtling in Gefahr befindet. Ist er schon in einem sicheren Gebiet, hat er kein Anrecht auf Weiterreise ins gewünschte Zielland. Das nämlich ist Wirtschaftsmigration. Mithin müssen wir nur solche Migranten aufnehmen, die ohne den Grenzübertritt nach Deutschland in Gefahr wären. Es ist aber in allen angrenzenden Ländern Deutschlands und der EU sicher. Zur Not kann man eben auch Unterkünfte in Ländern außerhalb der EU einrichten, wenn die Migranten dort menschenwürdig und sicher untergebracht sind.

    Abgesehen von dem Umstand, dass die Wahlentscheidung in einem Bundesland nicht unmittelbar auf Bundesrecht wirkt, ist also sehr vieles möglich. Auch eine echte Migrationswende, die vorrangig auf Rückkehr setzt und die deutschen Systeme damit entlastet.

Leave A Comment

WRITE A COMMENT

1. We welcome your comments but you do so as our guest. Please note that we will exercise our property rights to make sure that Verfassungsblog remains a safe and attractive place for everyone. Your comment will not appear immediately but will be moderated by us. Just as with posts, we make a choice. That means not all submitted comments will be published.

2. We expect comments to be matter-of-fact, on-topic and free of sarcasm, innuendo and ad personam arguments.

3. Racist, sexist and otherwise discriminatory comments will not be published.

4. Comments under pseudonym are allowed but a valid email address is obligatory. The use of more than one pseudonym is not allowed.




Explore posts related to this:
AfD, Asylrecht, Aufenthaltsrecht, Landtagswahl, Remigration, Sachsen-Anhalt


Other posts about this region:
Deutschland