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23 October 2026

Schambeeinflusste Gesetzgebung

Zu einem wenig beachteten Motiv deutscher Erinnerungsgesetze

„Die Shoah erfüllt uns Deutsche mit Scham“. Mit diesem Satz ihrer Rede vor der israelischen Knesset 2008 illustrierte die damalige Bundeskanzlerin Angela Merkel, was heute in der sozial- und kulturwissenschaftlichen Forschung anerkannt ist: Scham über die deutsche NS-Vergangenheit ist ein zentrales Motiv des erinnerungspolitischen Diskurses in Deutschland.

Scham ist hingegen bislang weitgehend ausgeblendet worden bei der Frage, ob und mit welchen Folgen sie auch das deutsche Erinnerungsrecht beeinflusst. Damit sind Gesetze gemeint, die die Erinnerung an die nationalsozialistischen Verbrechen hochhalten, etwa der Straftatbestand der Holocaustleugnung, Verbote von NS-Kennzeichen oder Beschränkungen von Versammlungen an besonderen Erinnerungsorten.

Meine These lautet: Scham über den Nationalsozialismus und über Verhaltensweisen, die der deutschen Erinnerungskultur des „Nie wieder“ widersprechen, ist ein relevantes Motiv für das Erinnerungsrecht, das bislang nicht ausreichend beachtet wird. Scham wirkt über spezifische Eintrittstore in dieses Recht ein, nämlich dort, wo Ansehen und Sittlichkeit rechtliche Bedeutung zukommt. Dabei wirft besonders der Schutz der mit kollektiven Schamgefühlen verknüpften Rechtsgüter – namentlich das internationale Ansehen eines Staates und das Selbstbild einer Gesellschaft – Fragen auf.

Scham als Schlüsselmotiv deutscher Erinnerungskultur

Die Kultur- und Sozialwissenschaften erkennen Scham inzwischen als zentrales Motiv der NS-Rezeption, das neben der Kategorie der Schuld lange unbeachtet blieb: Holocaustforschung legt nahe, dass bereits deutsche Zeitgenossen des Nationalsozialismus jedenfalls gegen Ende des Krieges Scham für die NS-Verbrechen, ihren Glauben an Hitler und die Zugehörigkeit zum Kollektiv der Deutschen empfanden und dies zur Tabuisierung der Verbrechen beitrug.1) Solche Schamgefühle nahmen in den folgenden Jahren zu2) und wurden zum Teil auch an nachfolgende Generationen weitergegeben.3) Mit Denkmälern wie dem Mahnmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin soll entsprechend nicht nur deutsche Schuld und Verantwortung, sondern auch deutsche Scham für die NS-Verbrechen anerkannt werden.4) Dies legen bei diesem Denkmal etwa der Auslobungstext für den ersten künstlerischen Wettbewerb und der Gruppenantrag im Bundestag nahe. Wohl gerade aus diesem Grund rufen solche Denkmäler bei auf nationalen Stolz bedachten Rechtspopulisten und -extremisten heftige Reaktionen hervor – Björn Höckes Rede vom „Denkmal der Schande“ ist nur eines von vielen Beispielen.

Scham- und Schuldgefühle operieren im Erinnerungsdiskurs nach sozialwissenschaftlicher Forschung dabei auf unterschiedliche Weise. Die Anerkennung der Schuld der Täter (die als solche freilich immer individuell bleibt und nicht kollektivierbar ist) betont die Verantwortung zur Wiedergutmachung der Verletzung von NS-Opfern. Sie besitzt damit eine aktive Konnotation. Scham ist demgegenüber Ausdruck des Zurückbleibens hinter dem eigenen Selbstanspruch und damit der eigenen Verletzlichkeit, fokussiert sich stärker auf die sich schämenden Täter, Mitläufer und ihre Nachfahren und ist eher mit Passivität verknüpft.5) Schuldgefühle gelten vor diesem Hintergrund als tiefgehender und für eine Aufarbeitung wertvoller als Schamgefühle, die vor allem situativ hervorgerufen werden, lähmen oder verdrängen und einer eingehenden Auseinandersetzung mit der NS-Geschichte so gerade entgegenstehen können.6)

Scham als Motiv des Erinnerungsrechts

Vor dem Hintergrund der Bedeutung von Scham für die deutsche Nie-wieder-Erinnerungskultur überrascht es nicht, dass Scham auch beigetragen hat zur Entstehung mancher deutscher Erinnerungsgesetze, die diese Erinnerungskultur ins Recht übersetzen,7)  und sie deren Anwendung zu beeinflussen scheint. Das lässt sich an drei Beispielen illustrieren.

Besonders eindrücklich in Recht gegossen wird Scham über den Nationalsozialismus und der deutschen Erinnerungskultur widersprechenden Verhaltensweisen bei Ausreisebeschränkungen für Neonazis. Diese werden mit der historischen Verantwortung Deutschlands für seine NS-Vergangenheit begründet. Jüngst erklärten Verwaltungsgerichte etwa Ausreiseuntersagungen für rechtmäßig, die Passbehörden ausgesprochen hatten, um Reisen deutscher Neonazis zu rechtsradikalen Kampfsportveranstaltungen im Ausland zu verhindern. Durch die Teilnahme rechtsextremistischer Deutscher an solchen Veranstaltungen drohe eine öffentlichkeitsschädliche Wirkung für das internationale Ansehen Deutschlands, wodurch ein sonstiger erheblicher Belang der Bundesrepublik iSd § 7 I Nr. 1 PassG gefährdet sei. Andernfalls könne der Eindruck entstehen, der deutsche Staat würde sich seiner politischen Verantwortung entledigen und seiner besonderen historischen Verantwortung, nationalsozialistische und rechtsextremistische Bestrebungen ernsthaft und mit Nachdruck zu bekämpfen, nicht gerecht werden.8) Mit anderen Worten: Neonazi-Auftreten Deutscher im Ausland muss Deutschland gerade vor dem Hintergrund seiner NS-Geschichte peinlich sein; es darf dieses daher unterbinden, um einen Reputationsverlust zu verhindern.

Ein weiteres Beispiel bildet das Versammlungsrecht, dessen primäres Einfallstor für gesellschaftliche Sittlichkeitsvorstellungen – der Begriff der öffentlichen Ordnung – im Licht der Erinnerung an den Nationalsozialismus interpretiert wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann eine Versammlung wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung bekanntlich verboten werden, wenn von ihr eine Provokationswirkung ausgeht, die grundlegende soziale oder ethische Anschauungen verletzt und das „sittliche Empfinden“ der BürgerInnen erheblich beeinträchtigt. Dies hat das Gericht vor allem bei besonders provozierenden Neonazi-Aufzügen an NS-Gedenktagen angenommen9) ebenso wie bei Aufzügen, deren Gesamtgepräge die Schrecken der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft wachriefen.10) Zum Teil hat die Rechtsprechung diese Grundsätze auch auf pro-palästinensische Proteste am 7. Oktober, dem Jahrestag der Hamas-Angriffe auf Israel, übertragen.11) Woraus genau in diesen Fällen die erhebliche Beeinträchtigung des sittlichen Empfindens der BürgerInnen resultiert, begründet die Rechtsprechung zwar nicht näher. Es liegt aber nahe, dass die Scham der deutschen Gesellschaft über entsprechende Versammlungen und ein Untätigbleiben ihnen gegenüber einen Begründungsbaustein darstellt. Die Idee dahinter: Es wäre mit dem deutschen Selbstbild unvereinbar, müsste die deutsche Gesellschaft solchen Versammlungen tatenlos zusehen.

Drittes Beispiel ist die nach dem 7. Oktober 2023 neu eingeführte Regelung des § 10 I 1 Nr. 1a StAG. Danach muss sich ein Ausländer für eine Einbürgerung nicht mehr nur zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung, sondern auch „zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges“ bekennen. Die bisherige Rechtsprechung dazu betont, dass es bei der Aufnahme als Deutscher „auch um die Akzeptanz zentraler historisch gewachsener Werte und moralischer Verpflichtungen der Deutschen“ gehe.12) Auch hier schimmert durch, dass die Einbürgerung eines Ausländers, der die historische Verantwortung Deutschlands nicht achtet, mit dem deutschen Selbstbild nicht zu vereinbaren wäre.

Ansehen und Sittlichkeitselemente als rechtliche Eintrittstore der Scham

Diese Beispiele legen nahe: Scham fließt in das Erinnerungsrecht zum einen dort ein, wo dieses – wie im Passrecht – unmittelbar vor Gefährdungen des staatlichen Ansehens schützt. Zum anderen dienen als Eintrittstore Tatbestandsmerkmale, die – wie die öffentliche Ordnung im Versammlungsrecht – Sittlichkeits- und Moralvorstellungen schützen oder – wie bei der Bekenntnispflicht für Einbürgerungsbewerber – solche ins Recht überführen.

Die Kategorie der Scham hilft dabei zu erklären, warum das gesellschaftliche Passivbleiben gegenüber Verhaltensweisen, die der Nie-Wieder-Erinnerungskultur widersprechen, als reputationsgefährdend oder sittlich anstößig empfunden wird. Denn Scham entsteht gerade dann, wenn die eigene Verhaltensweise hinter dem normativen Selbstanspruch zurückbleibt. Eine deutsche Gesellschaft, die gegenüber Reisen von Rechtsradikalen zu ausländischen Neonazi-Partys oder gegenüber Neonazi-Versammlungen an NS-Gedenktagen untätig bleibt und Leugner der historischen Verantwortung Deutschlands einbürgert, bleibt hinter ihrem Selbstanspruch zurück, aus der NS-Vergangenheit gelernt und der Gefahr ihrer Wiederholung entgegenzutreten. Das beeinträchtigt ihr Ansehen von außen ebenso wie ihr eigenes Selbstbild.

Die rechtliche Übersetzung des Öffentlichkeitsbezugs von Schamfaktoren

Interessant ist, dass sich bei schamgeprägtem Erinnerungsrecht auch spezifische Eigenschaften von Scham ins Recht übersetzen: Obwohl man sich auch vor sich selbst schämen kann, empfinden wir Scham besonders intensiv, wenn der schamauslösende Faktor für Dritte erkennbar ist und wir uns ihnen gegenüber schämen.13) Dieser Öffentlichkeitsbezug und diese Relationalität von Scham lassen sich auch in den genannten Beispielen nachzeichnen. Am offensichtlichsten ist dies im Beispiel der Ausreiseuntersagungen, die gerade das Ansehen des deutschen Staates in der internationalen Öffentlichkeit schützen sollen.

Auch provozierende Versammlungen beeinträchtigen die öffentliche (!) Ordnung nur, wo ein ausreichender Öffentlichkeitsbezug besteht. Für einen geheimen Nazi-Treff in einer Privatwohnung am Holocaustgedenktag wäre dies zu verneinen. Dazu passt, dass eine solche Geheimversammlung für „die“ deutsche Gesellschaft wohl kaum schambehaftet wäre, ließe sie doch das gesellschaftliche Selbstbild unberührt. Auch das geheime Potsdamer Treffen von 2023, an dem Rechtsextremisten rund um Martin Sellner, Kopf der rechtsextremen Identitären Bewegung, einen „Masterplan der Remigration“ diskutierten, schlug erst durch die öffentliche Berichterstattung des investigativen Medienhauses Correctiv Wogen.

Bei der staatsangehörigkeitsrechtlichen Bekenntnispflicht enthält immerhin die (auch von den Gerichten in Bezug genommene) Gesetzesbegründung einen Hinweis darauf, dass diese Pflicht auf die äußere Manifestation des Selbstbildes einer Gesellschaft zielt, die sich am Nie-Wieder orientiert: Einbürgerungsbewerbern sei „deutlich vor Augen zu führen“, dass Handlungen, die im Widerspruch zum Bekenntnis zur deutschen historischen Verantwortung stehen, mit einer Einbürgerung nicht zu vereinbaren sind. Zudem besitzt bereits das geforderte positive Bekenntnis selbst mit seinem performativen Charakter einen gewissen Öffentlichkeitsbezug – rechtstechnisch denkbar gewesen wäre auch der Ausschluss von Personen, die die historische Verantwortung Deutschlands offensichtlich in Frage stellen.

Ansehen und Selbstbild von Staat und Gesellschaft als schutzwürdige Rechtsgüter?

Findet Scham damit wie beschrieben Eingang in Teile des deutschen Erinnerungsrechts, wirft dies die Frage auf: Inwiefern sind die Rechtsgüter, in die sich die kollektiven Schamgefühle übersetzen – das internationale Ansehen des Staates oder das Selbstbild der Gesellschaft – schutzwürdig und inwieweit kann ihre Gefährdung Eingriffe in Rechte rechtfertigen? Das ist vor allem dann relevant, wenn sich – wie in den drei Beispielen – für eine Norm der Schutz von Rechtsgütern wie der Sicherheit oder Ehre bestimmter Personengruppen oder der freiheitlich-demokratischen Grundordnung kaum ernsthaft ins Feld führen lässt.

Selbst wenn man akzeptiert, dass auch juristische Personen eine Reputation besitzen – immerhin kennt das deutsche Recht einen sozialen Geltungsanspruch juristischer Personen des Privatrechts14) –, bereitet es jedenfalls große Schwierigkeiten, den Begriff des internationalen Ansehens eines Staates auszufüllen. Wie Matthias Rossi mit Blick auf Ausreisebeschränkungen kritisiert hat, ist höchst unklar, wer die Maßstäbe für das internationale Ansehen Deutschlands festlegt und wodurch es beeinträchtigt wird:15) durch Kritik an Israels militärischen Kampfhandlungen? Oder – wie jüngst Philippe Sands Friedenspreisträgerrede in Frankfurt nahelegt – gerade umgekehrt durch eine zu ausgeprägte Solidarität mit Israel? Diese Beispiele legen nahe, dass es das eine internationale Ansehen nicht gibt, sondern unterschiedliche Staaten und deren Gesellschaften die Verhaltensweisen deutscher Staatsorgane oder Staatsangehöriger (es ist schon nicht klar, auf wen genau es ankommt) sehr unterschiedlich bewerten.

Aber auch unabhängig von der schwierigen Bestimmbarkeit ist die Schutzwürdigkeit des staatlichen Ansehens im Sinne einer „Staatenehre“ zweifelhaft, wie mit Blick auf ausländische Staaten im Zuge der Abschaffung des früheren Majestätsbeleidigungsparagraphen (§ 103 StGB a. F.) deutlich wurde. Unter Geltung des modernen Völkerrechts wird überwiegend bezweifelt, dass außerhalb des Schutzes diplomatischer Missionen im Gastland noch Raum für einen völkerrechtlichen Grundsatz der Staatenehre oder Staatenwürde besteht, wie sie das klassische Völkerrecht betonte.16) Auch der BGH hat jüngst mit Blick auf eine Klage Marokkos festgestellt, dass das Ansehen eines Staates auch bei völkerrechtsfreundlicher Auslegung kein sonstiges Recht iSd § 823 Abs. 1 BGB darstellt: Es existiere keine allgemeine Regel des Völkerrechts, nach der ein Staat die Unterlassung einer ansehensbeeinträchtigenden Äußerung Privater eines anderen Staates verlangen könne.17) Hierzu passt, dass auch das Schutzgut des Straftatbestands der Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole (§ 90a StGB) überwiegend nicht in einer wie auch immer gearteten Reputation oder Ehre der Bundesrepublik, sondern im Bestand des Staates und seiner verfassungsmäßigen Ordnung gesehen wird.18) Den „guten Ruf“ eines Staates zu schützen kann vielmehr ein Kennzeichen illiberaler Politik darstellen, wie Grażyna Baranowska mit Blick auf die Türkei und das PiS-regierte Polen herausgearbeitet hat.

Vergleichbare Fragen stellen sich für das Selbstbild einer Gesellschaft, das durch Begriffe wie die öffentliche Ordnung geschützt wird. Auch hier liegt die wesentliche Herausforderung in der Heterogenität der Selbstanschauungen der Mitglieder einer Gesellschaft. Der Blick auf Scham eröffnet insofern neue Perspektiven auf die alte Kontroverse, inwieweit die öffentliche Ordnung als die „Gesamtheit ungeschriebener Regeln, die nach der sittlichen Auffassung der Mehrheit unverzichtbar für das Zusammenleben sind“, Rechte einschränken kann.

Schluss und Ausblick

Dieser erste Abriss zeigt: Scham erscheint als Triebfeder jedenfalls mancher deutscher Erinnerungsgesetze. Über Rechtsbegriffe wie das internationale Ansehen des Staates oder die öffentliche Ordnung werden Moralvorstellungen, die gesellschaftlicher Scham zugrunde liegen, in das Recht überführt – jedenfalls so, wie Gerichte sie wahrnehmen.

Das wirft Fragen auf, die hier nur angetippt werden konnten. Eine davon betrifft das Problem, dass sich die Interessen, die dem kollektiven Schamschutz zugrunde liegen, kaum sinnvoll bestimmen lassen – etwa das internationale Ansehen der Bundesrepublik oder das Selbstbild einer Gesellschaft. Nicht weniger spannend ist die hier nicht untersuchte Frage, welche Rolle Scham einnimmt bei Erinnerungsrecht, das dem Schutz der persönlichen Ehre der NS-Opfer und ihrer Nachfahren oder der freiheitlich-demokratischen Grundordnung dient. Das Motiv der Scham mag hier einen doppelten Boden des Rechtsgüterschutzes bilden.

Ein Erinnerungsrecht, das jedenfalls auch auf gesellschaftlicher Scham beruht, kann schleichend an Legitimation verlieren, je stärker „geerbte“ Schamgefühle der Gesellschaft abnehmen – weil schlicht Zeit vergeht oder sich die persönlich prägenden Erinnerungen in einer postmigrantischen Gesellschaft diversifizieren. Auch zunehmende populistische Einstellungen können den von Gerichten bislang unterstellten Konsens, dass provozierende, der Nie-wieder-Erinnerungskultur widersprechende Verhaltensweisen gegen das sittliche Empfinden der BürgerInnen verstoßen, in Frage stellen. Je mehr damit das Recht von Schamgefühlen und Sittlichkeitsvorstellungen abhängig gemacht wird, umso anfälliger ist es für populistische Einflüsse, wenn deren Erstarken mit einem Wandel der Sittlichkeitsvorstellungen einhergeht.

All dies macht deutlich: Es lohnt sich, die Rolle von Scham im Erinnerungsrecht stärker als bislang in den Blick zu nehmen.

References

References
↑1 Sabine Grenz, „Davon haben wir nichts gewusst?“ Artikulationen von Scham und Schuld in Tagebuchaufzeichnungen ‚deutscher‘ Frauen am Ende des Zweiten Weltkrieges, in: Figge/Hanitzsch/Teuber (Hrsg.), Scham und Schuld: Geschlechter(sub)texte der Shoah (2010), S. 100, 115, 117.
↑2 Katharina Obens, Generation der Scham? Eine Reanalyse sozialwissenschaftlicher Forschung zu Schuld- und Schamgefühlen in der dritten Generation der Täter/-innen, in: Figge/Hanitzsch/Teuber (Hrsg.), Scham und Schuld: Geschlechter(sub)texte der Shoah (2010), S. 43.
↑3 Vgl. Jan Lohl, Gefühlserbschaft und Geschlecht: Überlegungen zur Struktur der generationenübergreifenden Folgewirkungen des Nationalsozialismus, in: Figge/Hanitzsch/Teuber (Hrsg.), Scham und Schuld: Geschlechter(sub)texte der Shoah (2010), S. 21 ff.
↑4 Christina von Braun, Versuch über den Schwindel: Religion, Schrift, Bild, Geschlecht (2001), S. 264.
↑5 Vgl. Hilge Landweer, Scham und Macht: Phänomenologische Untersuchungen zur Sozialität eines Gefühls (1999), S. 46 ff.; Maja Figge, Konstanze Hanitzsch und Nadine Teuber, Einleitung, in: dies. (Hrsg.), Scham und Schuld: Geschlechter(sub)texte der Shoah (2010), S. 11.
↑6 Vgl. Katharina Obens, Generation der Scham? Eine Reanalyse sozialwissenschaftlicher Forschung zu Schuld- und Schamgefühlen in der dritten Generation der Täter/-innen, in: Figge/Hanitzsch/Teuber (Hrsg.), Scham und Schuld: Geschlechter(sub)texte der Shoah (2010), S. 42 f., 53.
↑7 Zu den drei Bezugspunkten Nie wieder Weimar, Nie wieder Diktaturpolitik und Nie wieder Holocaust im Parlamentarischen Rat und in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung siehe Daniel Wolff, Zeit und Verfassung: Konstitutionelle Reaktionen auf den Zeitregimewechsel (2025), S. 102 ff.
↑8 VG Hannover, 10 A 3111/23, 17.09.2025, Rn. 38, 49; VG Koblenz, 3 K 837/24.KO, 12.05.2025 (n. v.); ähnlich bereits OVG NRW, 19 B 466/23, 05.05.2023, Rn. 10 ff., und VG Köln, 10 K 1309/20, 24.11.2020, Rn. 8 ff.
↑9, ↑10 BVerfG, 1 BvQ 32/03, 05.09.2003, Rn. 23; BVerfG, BVerfGE 111, 147, 23.06.2004, S. 157.
↑11 VG Karlsruhe, 1 K 5730/24, 07.10.2024, Rn. 28 ff.; offenlassend dagegen das Beschwerdegericht VGH Mannheim, 3 S 1556/24, 07.10.2024, Rn. 7 f.
↑12 VG Berlin, 39 L 150/26, 20.05.2026, Rn. 35; VG Regensburg, RO 9 K 24.782, 07.10.2024, Rn. 21, beide im Anschluss an Dörig, juris – Die Monatszeitschrift (2024), S. 110.
↑13 Siehe – allerdings mit Kritik an der gängigen Reduzierung von Scham auf äußere Sanktionen – Maria-Sibylla Lotter, Scham, Schuld, Verantwortung: Über die kulturellen Grundlagen der Moral (2016), S. 93 ff.
↑14 Vgl. BVerwG, 7 C 2.87, 23.05.1989, Rn. 4.
↑15 Matthias Rossi, Beschränkungen der Ausreisefreiheit im Lichte des Verfassungs- und Europarechts, Archiv des öffentlichen Rechts (2002), S. 636.
↑16 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, WD 2 – 3000 – 085/16, S. 6–10; umfassend zum Wandel in Völkerrechtspraxis und -literatur BGH, VI ZR 415/23, 24.02.2026, Rn. 27 ff., insb. Rn. 55 ff.; zum klassischen Völkerrecht etwa Emer de Vattel, The Law of Nations (2011, Nachdruck der Ausgabe von 1834), DOI: 10.1017/CBO9781139095396, Book II, Chapter III „Of the Dignity and Equality of Nations – of Titles, – and other Marks of Honour“, § 35 ff.; siehe auch Lassa Oppenheim, International Law: A Treatise, Vol. I: Peace (2. Aufl., 1912), https://www.gutenberg.org/ebooks/41046, § 120 ff.
↑17 BGH, VI ZR 415/23, 24.02.2026, Rn. 22 ff.
↑18 Stephan Anstötz, in: Erb/Schäfer, Münchener Kommentar zum StGB (5. Aufl., 2025), § 90a, Rn. 1; vgl. auch BVerfG, 1 BvR 917/09, 28.11.2011, Rn. 24; für § 104 StGB (Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten) wird die Staatsehre dagegen als Schutzgut anerkannt, Claus Kreß/Svenja Raube, in: Erb/Schäfer, Münchener Kommentar zum StGB (5. Aufl., 2025), § 104, Rn. 1, Vor § 102, Rn. 5 ff.; das Schutzgut beider Normen im Gefühlsschutz sehend Elisa Hoven, Ratio und Reichweite des strafrechtlichen Schutzes von Flaggen, JuristenZeitung (2020), S. 839 ff.

SUGGESTED CITATION  Rhein-Fischer, Paula: Schambeeinflusste Gesetzgebung: Zu einem wenig beachteten Motiv deutscher Erinnerungsgesetze, VerfBlog, 2026/10/23, https://verfassungsblog.de/scham-erinnerungsrecht/, DOI: 10.59704/6c88afbb9dfa1615.

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