06 November 2026

Sicherheitshalber für das Recht

Warum das eine nicht ohne das andere zu haben ist

„Wenn es ernst wird“, so lautet der Titel dieser Beitragsreihe. Ein Blick in die gegenwärtige Weltpolitik zeigt: Es ist längst ernst. Sehr sogar. Für viele Weltregionen gilt das nicht erst seit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine. Von der „Rückkehr des Krieges“ ist die Rede.1) Tatsächlich aber ist nicht der Krieg an sich zurück in Europa, wohl aber der große Eroberungskrieg. Zudem macht sich auch in Deutschland eine neue Bedrohungswahrnehmung breit, nicht zuletzt angesichts von umstrittenen2) Szenarien, Russland könne 2029 oder früher NATO-Territorium, etwa im Baltikum, angreifen.3)

Angesichts dieser neuen Bedrohungswahrnehmungen wird in der Bundesrepublik über Kriegs- bzw. Verteidigungsfähigkeit debattiert, über Abschreckung und Aufrüstung, über Wehrdienst und Wehrpflicht. Das mag angesichts der neoimperialen Agenda Russlands unter Putin und der USA unter Trump durchaus nachvollziehbar und sogar geboten sein. Zugleich aber gehen mit der Fokussierung auf Sicherheitslogik auch Gefahren einher: insbesondere die Fokussierung auf militärische Ansätze jenseits einer Friedenslogik,4) mithin also eine Militarisierung von Politik und Gesellschaft, in der Völker- und Verfassungsrecht potenziell zu einer lästigen, notfalls umgehbaren Hürde werden.

Entgegen diesem Trend plädiere ich dafür, die gegenwärtigen Debatten um Verteidigungsfähigkeit kritisch zu begleiten und dabei dezidiert für rechtlich gebundene Sicherheits- und Friedenspolitik einzutreten. Fragen der Sicherheit und insbesondere militärische Ansätze dürfen diplomatische und rechtskonforme Perspektiven nicht an den Rand drängen. Im Gegenteil: Sicherheitspolitik bedarf rechtlicher Bindung. Das Recht ist im Diskurs über die „Zeitenwende“ kein Hindernis, sondern Kompass, um im unsicheren Gelände zu navigieren.

Machtpolitische Zeitenwende: Vom Völkerrecht zur neuen Realpolitik?!

Allerdings ist gegenwärtig in der deutschen Politik ein beunruhigender Trend zu beobachten, der in eine andere Richtung weist: So scheint Bundeskanzler Friedrich Merz zunehmend mit der traditionell völkerrechtsfreundlichen Ausrichtung der deutschen Außenpolitik zu brechen. Nach den völkerrechtlich umstrittenen US-israelischen Luftschlägen gegen Iran im Sommer 2025 sagte Merz etwa, Israel habe die „Drecksarbeit […] für uns alle“ gemacht.5) Die von vielen Regierungen, Völkerrechtler*innen und internationalen Organisationen als unverhältnismäßig bewertete israelische Kriegsführung kritisierte Merz erst spät und angesichts steigenden innenpolitischen Drucks.6) Mit Blick auf den US-Angriff auf Venezuela im Januar 2026 meinte Friedrich Merz, die rechtliche Einordnung sei „komplex“. Grundsätzlich aber müssten „im Umgang zwischen Staaten die Prinzipien des Völkerrechts gelten“.7)

Dieses ohnehin schon schwache Bekenntnis zum Völkerrecht wurde im Frühjahr 2026 von Merz allerdings weiter relativiert. Nach erneuten US-israelischen Angriffen auf Iran erklärte der Bundeskanzler, man teile viele Ziele der Verbündeten und wolle sie nicht belehren. Völkerrechtliche Einordnungen bewirkten ohnehin „relativ wenig“.8) Das überzeugte allerdings nicht: Wie ich andernorts detaillierter gezeigt habe,9) kommen selbst Neo-Imperialisten wie Putin oder Trump10) nicht umhin, ihre Gewalt völkerrechtlich zu framen – und damit für Kritik zu öffnen. Kann ein Rechtfertigungsgrund aber nicht überzeugen, drohen politische und rechtliche Konsequenzen wie Sanktionen bis hin zur Intervention. Gerade darin zeigt sich quer durch die Geschichte die anhaltende Autorität des Völkerrechts.

Die neue Völkerrechtsignoranz der Bundesregierung ist ein historischer Fehler – auch weil so der Eindruck doppelter Standards entsteht: Denn Völkerrechtsverletzungen gegenüber Alliierten und Partnern, wie die russische Aggression gegen die Ukraine oder das brutale Hamas-Massaker vom 7. Oktober 2023 in Israel, wurden von der Bundesregierung völlig zu Recht harsch und unter Rekurs auf das Gewaltverbot und das humanitäre Völkerrecht kritisiert.

Wenn Völkerrechtsbrüche von Alliierten hingegen nicht ebenso konsequent kritisiert werden, gehen damit mehrere Risiken einher, die man sich klarmachen sollte. Erstens ein politisches, denn: Doppelstandards werden international sehr wohl als solche wahrgenommen. Dies wird jedenfalls auch dazu beigetragen haben, dass Deutschland im Sommer 2026 mit seiner Kandidatur für den UN-Sicherheitsrat gescheitert ist. Zweitens ein moralisches, weil Krieg und politische Gewalt und die mit ihnen zusammenhängenden humanitären Katastrophen so schrittweise normalisiert werden. Drittens gehen damit auch rechtliche Risiken einher, weil jeder Rechtsbruch, der nicht skandalisiert wird, die internationale Rechtsordnung schrittweise unterminiert.

Viertens schließlich wäre eine Abwendung der Bundesregierung vom Völkerrecht – und insbesondere vom allgemeinen Gewaltverbot nach Art. 2 (4) UN-Charta und dem humanitären (Kriegs-)Völkerrecht – auch strategisch und sicherheitspolitisch hochriskant: Wie der vor 25 Jahren von George W. Bush in Reaktion auf die Terroranschläge vom 11. September 2001 mit 3000 getöteten Menschen ausgerufene war on terror gezeigt hat, birgt ein primär militärischer, sich von völkerrechtlichen Fesseln befreiender Ansatz Eskalationsrisiken: Die expansive Berufung auf Selbstverteidigung („präventive Selbstverteidigung“) öffnete die Büchse der Pandora für Nachahmer*innen dieser völkerrechtswidrigen Gewaltbegründung.

So griff Putin bei der Rechtfertigung seiner Aggression gegen die Ukraine auf ähnliche argumentative Muster zurück wie die Rechtfertigungen des war on terror und der „humanitären Intervention“, wenn er etwa behauptete, Russland komme Angriffen militärisch zuvor und schütze die Bevölkerung im Donbass vor einem angeblichen Genozid. Trump knüpfte seinerseits an die Rhetorik des war on terror an, um seine Gewalt gegen Venezuela („Drogen-Terrorismus“) sowie die US-israelischen Schläge 2025 und 2026 gegen Iran („Terror-Regime“; Prävention gegen Atomwaffen) zu begründen. Auch Netanjahus Reaktion auf das Hamas-Massaker mit 1200 Getöteten folgt der militärischen Logik gegen einen existenziellen Feind: Israel dürfe sein Recht auf Selbstverteidigung nicht verlieren, nur weil sich „Terroristen“ hinter Zivilisten versteckten. Eine solche Logik kann dazu beitragen, auch massive „Kollateralschäden“ in Kauf zu nehmen und unverhältnismäßige Gewalt zu relativieren. Die Folgen für die Zivilbevölkerung in Gaza waren verheerend. In den genannten Fällen zeigen sich also differente Ausweitungsversuche der völkerrechtlichen Selbstverteidigung, um völkerrechtswidrige Gewalt als vermeintlich legitim darzustellen.

Der war on terror ging zudem mit schätzungsweise knapp einer Million Opfern direkter Kriegsgewalt einher, darunter 400.000 Zivilist*innen. Er destabilisierte den Nahen und Mittleren Osten und begünstigte unter anderem den Aufstieg des „Islamischen Staates“. Nicht nur humanitär, auch strategisch ist die Bilanz somit ernüchternd. Der war on terror hat den Terror nicht besiegt, sondern in weiten Teilen zu mehr Gewalt beigetragen und noch mehr Terror produziert – und vermeintliche „Terroristen“, darunter zahlreiche Unschuldige, in Foltergefängnissen rechtswidrig festgehalten.11) Der war on terror lehrt also, dass Demokratien dann, wenn es ernst wird, zu Überkompensation neigen.

Dieser Tendenz zur Überkompensation gilt es durch Verteidigung von Verfassungs- und Völkerrecht entgegenzuwirken. Denn beides hängt potenziell zusammen: Ein Rechtsnihilismus im Außen, das hat der war on terror gezeigt, kann zugleich einen Rechtsnihilismus im Inneren begünstigen. Denn, so hat es Navid Kermani als Ehrengast beim Feierlichen Gelöbnis der Bundeswehr am 20. Juli 2026 formuliert, „wenn die Herrschaft des Rechts in unseren Außenbeziehungen erodiert, wird es nicht lange dauern, dass sie auch im Innern verächtlich gemacht wird“.12)

Wider die Überkompensation: Das Recht in der Zeitenwende (verteidigen)

Zwischen Ignoranz von Völkerrecht und Ignoranz von innerstaatlichem Recht besteht also eine verhängnisvolle Dialektik. Das gilt schon deswegen, weil die bundesdeutsche Völkerrechtsfreundlichkeit in Art. 25 GG normiert ist: Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes, wie es dort heißt, sind Bestandteil des Bundesrechtes. Zudem bindet Art. 26 GG die deutsche Politik an das Verbot der Vorbereitung eines Angriffskrieges. Deutschland darf sich daher nicht an völkerrechtswidrigen Angriffskriegen beteiligen. Im Falle des Irakkrieges 2003 und des gegenwärtigen Irankrieges hat es das auch nicht direkt getan. Aber auch eine indirekte Beteiligung kann verfassungsrechtlich problematisch sein, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Ramstein-Urteil bekräftigt hat – etwa dann, wenn Deutschland es duldet, dass die USA deutsches Territorium für völkerrechtswidrige Gewaltanwendungen nutzen.13)

Eine entschlossene und völkerrechtskonforme Reaktion hat hingegen Spanien bewiesen – auch wenn sich Madrid seither ökonomischen Drohungen von Trump ausgesetzt sieht. Hier wäre es an Europa, selbstbewusst zusammenzustehen und seine Werte zu verteidigen. Es ist zwar politisch nachvollziehbar, dass Merz Trump nicht vor den Kopf stoßen will, um seine Unterstützung für die Ukraine nicht aufs Spiel zu setzen. Das Völkerrecht – und damit das Verfassungsrecht – kann dabei aber wegen der oben genannten Risiken nicht zur Disposition stehen.

Auch mit Blick auf Aufrüstung und Rüstungsexporte spielt das Recht eine wichtige Rolle. Nicht nur bergen die immensen militärischen Investitionen in Deutschland das Risiko, dass Waffen in die falschen Hände geraten. Vor allem Rüstungsexporte in Konfliktgebiete werfen erhebliche Fragen auf.14) Hier bietet das Völkerrecht einen hilfreichen Kompass, insbesondere mit dem Waffenhandelsvertrag (Arms Trade Treaty, ATT), der in Art. 7 Abs. 3 Exporte untersagt, wenn ein „überwiegendes Risiko“ besteht, dass die Waffen etwa für einen schweren Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht genutzt werden. Gerade angesichts der völkerrechtlich vielfach als unverhältnismäßig kritisierten Kriegsführung Israels in Gaza15) war daher ein Aussetzen der Lieferung von deutschen Waffen, die direkt in Gaza eingesetzt werden sollten, rechtlich geboten. Der Aufbau von Verteidigungsfähigkeit gegen Aggressionen und etwa Waffenlieferungen an die Ukraine sind zwar prinzipiell richtig – aber ebenfalls nur unter der Bedingung strenger rechtlicher Kontrollen.

Schließlich kann das Recht einer Überkompensation und Militarisierung im Inneren entgegenwirken: etwa einer unverhältnismäßigen Einschränkung von Grundrechten im neuen Wehrdienst,16) beim Einsatz der Bundeswehr im Inneren sowie bei der Abwehr „hybrider Bedrohungen“. Gerade hier stellt sich die Frage nach den richtigen institutionellen Zuständigkeiten und Kontrollmechanismen – etwa in der Frage, ob Polizei, Bundeswehr oder aber Geheimdienste wie der BND eingesetzt werden sollen.

Hinzu kommen Tendenzen zur Herausbildung eines militärisch-industriellen Komplexes, wenn Staat, Militär und private Unternehmen im Sicherheitssektor immer weiter miteinander verflochten werden.17) Der Einsatz der Software von Palantir für sicherheitspolitische Zwecke etwa wirft die Frage nach der demokratischen Kontrolle solcher privaten Akteure auf.18) Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob eine (Teil-)Vergesellschaftung privater Rüstungskonzerne einen Ansatz bieten könnte, private Gewinninteressen stärker mit öffentlichen Interessen in Einklang zu bringen.

Plädoyer für die demokratische Debatte

In den Debatten um die „Zeitenwende“ gilt es, das Völker- und Verfassungsrecht entschieden zu verteidigen. Die Auseinandersetzung mit anderen Beispielen – wie etwa dem war on terror – lehrt, dass Demokratien angesichts externer Bedrohungen zu Überkompensation neigen.

Dabei ist nicht nur zu prüfen, ob die enormen, deutlich angestiegenen Verteidigungsausgaben in dieser Form sinnvoll sind und auch effizient eingesetzt werden (Stichworte: Beschaffung und Bürokratie), um Soldat*innen angemessen auszustatten. Es muss vielmehr insbesondere darum gehen, Debatten nicht auf vermeintlich klare Dichotomien wie Sicherheitspolitik vs. Rechtsbindung einzuengen. Es braucht mithin eine breite Debatte darüber, wie Verteidigungsfähigkeit in Übereinstimmung mit demokratischen Prinzipien und dem (Völker- und Verfassungs-)Recht erreichbar ist.

Die internen und externen Bedrohungen für Demokratie, Frieden, Völkerrecht und Rechtsstaatlichkeit sind real. Gerade deswegen aber darf die Antwort auf diese Bedrohungen nicht in einer Relativierung des Rechts liegen. Die Lage ist ernst – ohne das Recht wird sie aber noch ernster.

References

References
↑1 Franz-Stefan Gady, Die Rückkehr des Krieges: Warum wir wieder lernen müssen, mit Krieg umzugehen (2024).
↑2 Michael Brzoska et al., Stellungnahme: Rationale Sicherheitspolitik statt Alarmismus, 30.03.2025, https://johannes-varwick.de/wp-content/uploads/2025/04/Final__Rationale_Sicherheitspolitik.pdf, zuletzt abgerufen am 15.09.2025.
↑3 Carlo Masala, Wenn Russland gewinnt: Ein Szenario (2025).
↑4 Hendrik Simon, Friedensforschung in der „Zeitenwende“: Vom Wert des kontroversen Streitens, PW-Portal, 27.10.2025, https://www.pw-portal.de/das-fach-politikwissenschaft/friedensforschung-in-der-zeitenwende-vom-wert-des-kontroversen-streitens, zuletzt abgerufen am 24.09.2026; zur wissenschaftlichen Debatte Mathias Albert und Hendrik Simon, Die Suche nach dem Frieden: Einleitung zum Forum, Zeitschrift für Internationale Beziehungen (2024), 55.
↑5 ZDFheute, Bundeskanzler Merz: Israel macht „Drecksarbeit“ für uns alle, https://www.youtube.com/shorts/xooKNrPkEH0, zuletzt abgerufen am 24.09.2026.
↑6 BR24, SPD-Politiker wollen Waffenexporte nach Israel beenden, https://www.br.de/nachrichten/deutschland-welt/spd-politiker-wollen-waffenexporte-nach-israel-beenden, zuletzt abgerufen am 24.09.2026.
↑7 Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, Bundeskanzler Friedrich Merz erklärt zur Situation in Venezuela, 03.01.2026, https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/bundeskanzler-friedrich-merz-erklaert-zur-situation-in-venezuela-2401528, zuletzt abgerufen am 24.09.2026.
↑8 Friedrich Merz, Pressestatement Friedrich Merz zum Iran, CDU.de, 02.03.2026, https://www.cdu.de/aktuelles/aussenpolitik/pressestatement-friedrich-merz-zum-iran/, zuletzt abgerufen am 24.09.2026.
↑9 Hendrik Simon, Das Recht der Gewalt: Warum Waffen allein keinen Frieden schaffen (2026).
↑10 Mit Blick auf Trumps Ausspruch nach dem US-Angriff auf Venezuela im Januar 2026, er brauche kein Völkerrecht, ist vielfach von einem „Ende einer Ära“ die Rede gewesen. Tatsächlich macht Trump aus seiner Geringschätzung für das Völkerrecht keinen Hehl. Aber – anders als oft behauptet wird – kommt selbst die Trump-Administration keineswegs daran vorbei, ihre Kriege mit (vermeintlich plausiblen) völkerrechtlichen Argumenten zu bemänteln. Siehe hierzu ebenda.
↑11 Ebenda, Kap. 5.
↑12 Navid Kermani, Rede von Navid Kermani zum 20. Juli: „Dieser Tag lehrt Sie, Nein zu sagen“, Kölner Stadt-Anzeiger, 29.07.2026, https://www.ksta.de/politik/rede-von-navid-kermani-zum-20-juli-dieser-tag-lehrt-sie-nein-zu-sagen-1335084, zuletzt abgerufen am 24.09.2026.
↑13 Alexander Schwarz und Arne Bardelle, Politisch bankrott, IPG-Journal, 12.03.2026, https://www.ipg-journal.de/rubriken/aussen-und-sicherheitspolitik/artikel/politisch-bankrott-8924/, zuletzt abgerufen am 24.09.2026.
↑14 Siehe hierzu auch den Beitrag von Isabelle Ley in diesem Symposium.
↑15 Heike Krieger, Nicht um jeden Preis: Verhältnismäßigkeit als Grenze des völkerrechtlichen Selbstverteidigungsrechts, Verfassungsblog, 23.01.2025, DOI: 10.59704/f9eb56ae97ef30fe; Kai Ambos und Stefanie Bock, Genozid in Gaza?: Einige vorläufige völker(straf)rechtliche Überlegungen, Verfassungsblog, 28.05.2025, DOI: 10.59704/8282140b3f279a30.
↑16 Wilhelm Achelpöhler, Die Wehrpflicht ist nicht unwesentlich: Warum der Gesetzesentwurf zur Wehrpflicht verfassungswidrig ist, Verfassungsblog, 23.09.2025, DOI: 10.59704/f9d5fdb27c9d7b79.
↑17 Klaus Schlichte, Das Elend der Geopolitik (2026), S. 138–147.
↑18 Siehe hierzu das Verfassungsblog-Symposium: Die Vermessung des Verdachts: Automatisierte Datenanalyse und die neue Sicherheitsarchitektur, https://verfassungsblog.de/category/debates/die-vermessung-des-verdachts-automatisierte-datenanalyse-und-die-neue-sicherheitsarchitektur/, zuletzt abgerufen am 24.09.2026.

SUGGESTED CITATION  Simon, Hendrik: Sicherheitshalber für das Recht: Warum das eine nicht ohne das andere zu haben ist, VerfBlog, 2026/11/06, https://verfassungsblog.de/sicherheitspolitik-verfassungsrecht-zeitenwende/, DOI: 10.59704/5fc28c32ba11580f.

Leave A Comment

WRITE A COMMENT

1. We welcome your comments but you do so as our guest. Please note that we will exercise our property rights to make sure that Verfassungsblog remains a safe and attractive place for everyone. Your comment will not appear immediately but will be moderated by us. Just as with posts, we make a choice. That means not all submitted comments will be published.

2. We expect comments to be matter-of-fact, on-topic and free of sarcasm, innuendo and ad personam arguments.

3. Racist, sexist and otherwise discriminatory comments will not be published.

4. Comments under pseudonym are allowed but a valid email address is obligatory. The use of more than one pseudonym is not allowed.




Explore posts related to this:
Sicherheitspolitik, Völkerrecht, war on terror


Other posts about this region:
Deutschland