Einfach mal anfechten
Zur inkohärenten und folgenreichen „zweiten Chance“ bei der Vaterschaftsanfechtung
Ende März hat der Gesetzgeber das Vaterschaftsanfechtungsrecht reformiert und die Rechte leiblicher Väter aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG gestärkt. Er kommt damit den Forderungen des BVerfG aus dem Urteil vom 9. April 2024 nach (dazu schon hier). Ob er dabei zu weit gegangen ist, wird rechtspolitisch lebhaft diskutiert.
Hier soll es um ein Problem gehen, das bislang wenig Aufmerksamkeit erfahren hat: Der Gesetzgeber ermöglicht leiblichen Vätern, die die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes erfolglos angefochten haben, ein Wiederaufnahmeverfahren, wenn die sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater endet (§ 185a FamFG n.F. i.V.m. § 1600 Abs. 4 BGB n.F.). Ein vergleichbares Recht steht leiblichen Vätern, die innerhalb der Frist von zwei Jahren ab Kenntnis der relevanten Umstände auf eine Anfechtung verzichtet haben, nicht zu. Das hat gravierende Konsequenzen: Der Gesetzgeber fordert leibliche Väter geradezu heraus, auch offensichtlich aussichtslose Anfechtungsverfahren einzuleiten, um sich die Möglichkeit der Wiederaufnahme zu sichern. Verzichten sie darauf – z.B. um das Kind bzw. die Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater nicht zu belasten –, können sie auch später nicht mehr anfechten. Darin liegt eine Inkohärenz, die sowohl das Gleichheitsgebot als auch das Elterngrundrecht verletzt.
Unklare Vorgaben des BVerfG
Dass der Gesetzgeber die zweite Chance nur nach einem erfolglosen Anfechtungsverfahren gewährt, beruht auf Unklarheiten im Urteil vom 9. April 2024. Das BVerfG hat die Unangemessenheit der bisherigen Regelungen im Kern auf zwei Gründe gestützt (vgl. Rn. 89):
Zum einen schloss eine sozial-familiäre Beziehung des rechtlichen Vaters zum Schluss der letzten Tatsacheninstanz die Anfechtung durch den leiblichen Vater stets aus – unabhängig von einer Beziehung des leiblichen Vaters zum Kind oder seinem frühzeitigen und konstanten Bemühen um die rechtliche Vaterschaft. Dem trägt nun § 1600 Abs. 3 BGB n.F.Rechnung. In den in Satz 2 genannten Konstellationen ist eine Anfechtung durch den leiblichen Vater nur noch ausgeschlossen, wenn der Fortbestand der rechtlichen Vaterschaft für das Wohl des Kindes erforderlich ist.
Zum anderen – und das ist hier entscheidend – waren leibliche Väter früher durchgängig mit der Anfechtung ausgeschlossen, sobald eine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind bestand. Nach Ablauf der Zweijahresfrist oder nach einem erfolglosen Anfechtungsverfahren blieben sie „selbst dann ausgeschlossen […], wenn eine sperrende sozial-familiäre Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater mittlerweile nicht mehr vorliegt“ (Rn. 89).
In manchen Passagen der Entscheidung scheint das BVerfG dabei nur an Konstellationen zu denken, in denen die Beziehung zum rechtlichen Vater „nach erfolgloser erster Anfechtung“ wegfällt (Rn. 78; ähnlich Rn. 84). Man könnte deswegen meinen, dass das Gericht nur für diesen Fall eine zweite Chance verlangt.
In anderen Passagen bezieht es sich jedoch generell auf den Wegfall der sozial-familiären Beziehung – unabhängig davon, ob der leibliche Vater zunächst erfolglos fristgerecht ein Anfechtungsverfahren eingeleitet hat (etwa Rn. 81, 89). Vor allem in den Randnummern 96 ff. stützt das BVerfG die Unverhältnismäßigkeit darauf, dass dem leiblichen Vater „die Vaterschaftsanfechtung“ selbst dann verwehrt bleibt, wenn die sperrende Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater weggefallen ist. Mit dem Ziel, Rechtssicherheit und Statusbeständigkeit bzw. -klarheit zu gewährleisten, könne man das nicht rechtfertigen. Denn es bestünden in einer solchen Konstellation keine hinreichenden verfassungsrechtlichen Gegenpositionen: Der Wechsel in der abstammungsrechtlichen Zuordnung berühre das Kindeswohl „regelmäßig nicht wesentlich“, weil zum rechtlichen Vater keine aktuelle Beziehung mehr bestehe (Rn. 96). Umgekehrt erhalte „das Kind bei einer (erneuten) Vaterschaftsanfechtung durch den leiblichen Vater“ eine rechtliche Zuordnung, die „die rechtliche Vaterschaft nunmehr mit seiner Abstammung in Deckung bringen würde“ (Rn. 96).
Was das BVerfG hier mit dem Klammerzusatz („erneuten“) meint, ist unklar. Einerseits könnte man ihn als Klarstellung ansehen, dass sich das Gericht nur auf eine zweite Anfechtung bezieht. Andererseits könnte das BVerfG auch lediglich darauf hinweisen wollen, dass es in der Praxis zwar meist um eine erneute Anfechtung gehen wird, die Überlegungen aber auch bei einer erstmaligen Anfechtung wegen Wegfalls der sozial-familiären Beziehung greifen sollen. Für Letzteres spricht jedenfalls der weit gefasste Leitsatz 5, wonach generell ein solcher Wegfall berücksichtigt werden können muss. Die enge Lesart des Gesetzgebers widerspricht dieser Vorgabe.
Lösungsvorschlag im Referentenentwurf
Der Referentenentwurf sah dementsprechend eine „zweite Chance“ nicht nur in § 185a FamFG‑E
vor, sondern auch in Form einer Hemmung der Anfechtungsfrist (§ 1600b Abs. 4 S. 3–5 BGB-E). Solange eine sozial-familiäre Beziehung zum rechtlichen Vater besteht, sollte die Frist gehemmt sein. Die Hemmung sollte spätestens zwei Jahre nach dem Wegfall der sozial-familiären Beziehung enden (§ 1600b Abs. 4 S. 5 BGB-E).
Mehrere Verbände haben dies kritisiert (etwa das DIJuF auf S. 5 f. und generell zur zweiten Chance der djb auf S. 8): Es sei schwer zu ermitteln, wann eine sozial-familiäre Beziehung „wegfalle“. Bei jeder Krise zwischen rechtlichem Vater und der Mutter drohe eine Anfechtung durch den leiblichen Vater. Damit fehle Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Leibliche Väter könnten zudem pauschal behaupten, dass sie nur aus Rücksicht auf ihre Kinder zunächst nicht angefochten hätten, und dann den bestmöglichen Zeitpunkt für eine Anfechtung abwarten (so der Kinderschutzbund auf S. 5).
Schon der Regierungsentwurf hat die geplante Hemmung daher gestrichen. § 1600b Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB n.F. stellt klar, dass das Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung den Lauf der Anfechtungsfrist nicht hindert.
Verfassungswidrige Inkohärenz
Damit hat der Gesetzgeber eine Inkohärenz geschaffen, die gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG verstößt. Leibliche Väter, die zunächst auf eine Anfechtung verzichten, generell schlechter zu stellen als solche, die erfolglos angefochten haben, lässt sich nicht rechtfertigen.
Zuzugeben ist der Kritik an der zunächst geplanten Hemmung, dass diese zu Rechtsunsicherheit geführt hätte. Das betrifft allerdings jede Form der zweiten Chance. Eben eine solche fordert das BVerfG jedoch. Dessen Argumentation kann man durchaus kritisieren. Die Annahme, nach dem Wegfall einer sozial-familiären Beziehung sprächen keine erheblichen Interessen des Kindes gegen einen Wechsel des rechtlichen Vaters, erscheint zu pauschal. Zu denken ist nur an Auswirkungen auf das Sorgerecht, den Unterhalt und das Erbrecht (dazu auch schon hier). Bedenklich ist deswegen auch die Reichweite, mit der § 185a FamFG eine „zweite“ Chance zulässt. Bis zu fünf Wiederaufnahmeverfahren sind trotz der Fristen in § 185a Abs. 2 FamFG möglich (Oldenburger, NJW 2026, 1177, 1181). Dass das BVerfG eine derart weitreichende Regelung verlangt, lässt sich seinem Urteil nicht entnehmen.
Zumindest die mit der zweiten Chance generell verbundenen Unsicherheiten und die Statusbeständigkeit wiegen aus Sicht des BVerfG jedoch nicht schwer genug, um leiblichen Vätern eine Anfechtung bei Wegfall der sozial-familiären Beziehung ganz zu verwehren. Dass das BVerfG seine Auffassung grundlegend ändern wird, ist unwahrscheinlich. Legt man sie zugrunde, macht es aber keinen Unterschied, ob der leibliche Vater zunächst erfolglos angefochten hat oder nicht.
Vor diesem Hintergrund lässt sich die Ungleichbehandlung – in Form der Bevorzugung von Männern, die bereits einmal erfolglos angefochten haben – nicht rechtfertigen. Man könnte zwar argumentieren, dass leibliche Väter, die innerhalb der Anfechtungsfrist kein Interesse an der rechtlichen Vaterschaft zeigen, keinen Schutz verdienen. Der Verzicht auf eine Anfechtung muss aber nicht auf Desinteresse beruhen. Wie einleitend schon bemerkt, kommen dafür anerkennenswerte Gründe in Betracht. Zumindest für solche Fälle müsste der Gesetzgeber einen Schutz bieten, der dem des § 185a FamFG vergleichbar ist. Um festzustellen, ob die Inaktivität auf Desinteresse beruhte, könnte man z.B. fordern, dass leibliche Väter innerhalb der Zweijahresfrist erklären, ob sie sich eine spätere Anfechtung bei Wegfall der sozial-familiären Beziehung vorbehalten möchten. Alternativ wurde eine konsensuale notarielle Erklärung der Beteiligten vorgeschlagen (Oldenburger, NJW 2026, 1177, 1180 Fn. 22).
Leiblichen Vätern, die Verantwortung für das Kind übernehmen und primär aus Rücksicht auf die übrigen Beteiligten zunächst von einer Anfechtung absehen möchten, diese Möglichkeit zu nehmen, greift in unverhältnismäßiger Weise in Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG ein. Dies dürfte sich schon aus den oben dargestellten Erwägungen des BVerfG (Rn. 96 ff.) ergeben. Selbst wenn man das aus dem Urteil nicht herauslesen wollte, würde sich die Unverhältnismäßigkeit jedenfalls aus der Inkohärenz der Neuregelung ergeben. Über Bedeutung und Reichweite des „Kohärenzgebots“ besteht zwar bekanntlich seit Jahrzehnten Streit. Der Rechtsprechung des BVerfG lässt sich aber nicht erst seit der Nichtraucherschutzentscheidung entnehmen, dass Inkohärenzen zur Unverhältnismäßigkeit führen können. Wenn der Gesetzgeber legitime Ziele durch Ausnahmen relativiert, können die Ziele nur in eingeschränktem Maße gefördert werden. Dadurch „sinkt das Ausmaß des angestrebten Nutzens“, was im Rahmen der Angemessenheitsprüfung zu berücksichtigen ist (Payandeh, AöR 136 [2011], 578, 607).
Eben das zeigt sich hier sehr deutlich: Die jetzige Regelung ist nur in geringem Maße geeignet, Rechtssicherheit zu schaffen, weil leibliche Väter sich die zweite Chance des § 185a FamFG auch mit offensichtlich aussichtslosen Anfechtungsverfahren offenhalten können. Mit den Wiederaufnahmeverfahren können sie dann sogar mehrfach versuchen, trotz einer bereits rechtskräftigen Entscheidung die Vaterschaft eines anderen Mannes erneut anzufechten. Die Neuregelung fordert leibliche Väter sogar noch heraus, frühzeitig Anfechtungsverfahren einzuleiten. Das kann die Beteiligten mehrfach mit derartigen Verfahren belasten. Der Gesetzgeber nimmt leiblichen Vätern so die Möglichkeit, im Einvernehmen mit der Mutter und dem rechtlichen Vater zunächst von einer Anfechtung abzusehen.
Ausblick
Es bedarf nach alledem einer Neuregelung, die leiblichen Vätern eine zweite Chance grundsätzlich unabhängig davon einräumt, ob sie zuvor schon einmal erfolglos angefochten haben. Den Bedenken hinsichtlich Rechtssicherheit und Statusbeständigkeit könnte der Gesetzgeber auf anderem Wege begegnen. Zunächst könnte er die Kriterien für den Wegfall einer sozial-familiären Beziehung – auch in der Gesetzesbegründung – konkreter und kindeswohlorientiert beschreiben (zu möglichen Umständen siehe die Stellungnahmen des Caritasverbandes und des DIJuF). Darüber hinaus sollte man die Möglichkeiten einer mehrmaligen „zweiten“ Chance stärker begrenzen. Schließlich sollte der Gesetzgeber darüber nachdenken, ob die Anfechtung wirklich ausnahmslos ex tunc wirken sollte oder ob nicht auch eine sukzessive Vaterschaft in Betracht kommt (zuletzt dafür auch Franck, FamRZ 2025, 1340, 1343; Gössl, ZRP 2025, 248, 250; von Scheliha, S. 5). Diese und weitere offene Fragen – etwa die Co-Mutterschaft – müssen umfassend geregelt werden, um Familien nicht unter rechtlichen Damoklesschwertern allein zu lassen. Eine grundlegende Abstammungsreform duldet deswegen keinen weiteren Aufschub.



