Von Schleusen, Wehren und ihren Wärtern: Zur mündlichen Verhandlung des EuGH in der Rechtssache Weiss u.a.
Verstößt das Public Sector Purchase Programme (PSPP) der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors gegen das Verbot der monetären Haushaltsfinanzierung (Art. 123 AEUV)? Handelt sie damit gar außerhalb ihres währungspolitischen Mandats (Art. 119 und 127 AEUV)? Oder hat sie ihre Rolle als „Schleusenwärterin“ der Geldpolitik – wie es Karen Kaiser, Prozessvertreterin der EZB, formulierte – rechtmäßig und verhältnismäßig wahrgenommen, den Wasserstand – das Inflationsziel von unter, aber nahe 2% – kontrolliert und so befürchtete Überschwemmungen verhindert? Diese und weitere Fragen hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 10. Juli 2018 in der mündlichen Verhandlung in der Rechtssache Weiss u.a. (C-493/17) zu klären.
Anlass dafür hatte ein vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eingeleitetes Vorabentscheidungsverfahren geboten. Mit Beschluss vom 18.07.2017 hatte es die Verfahren zum Anleihekaufprogramm der EZB (2 BvR 859/15, 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 980/16) ausgesetzt und dem EuGH mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Damit kommt es innerhalb weniger Jahre nach dem Disput um Outright Monetary Transactions (OMT) ein weiteres Mal zur Kraftprobe in Kompetenz- und Identitätsfragen zwischen den beiden Höchstgerichten. Im Unterschied zum OMT-Verfahren allerdings liest sich der Vorlagebeschluss, wie Matthias Goldmann hier bereits überzeugend dargelegt hat, diesmal weniger wie eine Anklageschrift als vielmehr wie ein Plädoyer für den Dialog zwischen Karlsruhe und Luxemburg.
Im Rahmen des umstrittenen PSPP, das den größten Teil des Expanded Asset Purchase Programme (EAPP) darstellt, erwerben die Zentralbanken des Eurosystems seit März 2015 Staatsanleihen. Bis zum 20. Juli wurden so Vermögenswerte im Volumen von mehr als 2.029 Mrd. Euro erworben – nach jüngsten Äußerungen des EZB-Rates sollen die Ankäufe im Dezember 2018 beendet und einige „Wehre der Geldpolitik“ damit wieder geschlossen werden. Ziel dieses europäischen „Quantitative Easing“ (QE) war es, ein Inflationsniveau unterhalb, aber nahe 2% zu erreichen. Allein durch Zinssatzsenkungen schien dies nicht mehr möglich.
Bedeutsamkeit und Brisanz des Verfahrens zeigten sich nicht zuletzt in der ungewöhnlichen Dauer der mündlichen Verhandlung und der großen Anzahl an teilweise wortgewaltigen Stellungnahmen anderer Mitgliedstaaten, die eigene Interessen berührt sahen. So verglich etwa die Vertreterin der hellenischen Republik die Rolle der EZB in der Finanzkrise mit der einer Kriegspartei im bewaffneten Konflikt, die auf das „gesamte ihr zur Verfügung stehende Waffenarsenal“ zugreifen können müsse. Eines lässt dieser dramatische Vergleich jedoch außer Acht: Auch im bewaffneten Konflikt gelten – ebenso wie im Regelungsbereich des Unionsrechts – klar einzuhaltende Regelungen, die geeignet und bestimmt sind, das Waffenarsenal der EZB und dessen Einsatz gegenüber den manches Mal kampfeslustigen Märkten zu begrenzen.
Kompetenzgrenzen der EZB
Die vier in der Verhandlung zu Wort gekommenen Kläger des Ausgangsverfahrens (vertreten durch die Rechtsprofessoren Degenhart, Horn, Murswiek und Kerber) wurden nicht müde zu betonen, dass sich die Maßnahmen der EZB “three steps away from Democracy” bewegten und sich dieses Demokratiedefizit einzig durch eine umfassende und strenge gerichtliche Kontrolle ausgleichen lasse. So vertraten die Klägerparteien in der Folge auch, dass die EZB durch den PSPP-Beschluss kompetenzwidrig in die den Mitgliedstaaten vorbehaltene Wirtschaftspolitik eingegriffen und damit ihr währungspolitisches Mandat überschritten habe.
Zwar ist es richtig, dass der währungspolitisch motivierte Ankauf von Staatsanleihen auch (mittelbar) wirtschaftspolitische Auswirkungen entfalten kann. Entscheidend für die Qualifizierung des PSPP als Maßnahme der Währungspolitik dürfte aber letztlich die damit verfolgte geldpolitische Zielsetzung sein, die Preisstabilität zu gewährleisten. Dass der Gerichtshof sich der vom Zweiten Senat vorgetragenen Argumentation der Kompetenzüberschreitung anschließt und damit seiner bisherigen Rechtsprechungslinie den Rücken kehrt, ist nicht zu erwarten. Bedeutsam in dieser Frage ist nicht zuletzt auch die Stellungnahme der französischen Regierung. Diese betonte mehrfach den gewichtigen Unterschied zwischen Auswirkungen auf die „wirtschaftlichen Entwicklungen“ (l’activité économique) einerseits und solchen auf die „Wirtschaftspolitik“ (la politique économique). Während letztere nur im Rahmen der Unterstützungskompetenz aus Art. 127 Abs. 1 S. 2 AEUV zulässig seien, stelle erstere eine zwingende Folge von Währungspolitik dar und vermöge eine Qualifizierung des PSPP als wirtschaftspolitische Maßnahme nicht zu rechtfertigen.
Einig dürften sich die Parteien wohl allein darin sein, dass ein Handeln der EZB nicht grenzenlos zulässig ist. Ihr Handeln begrenzen könnten etwa die in der Gauweiler-Entscheidung des EuGH (Rs.: C-62/14) zum OMT-Programm der EZB aufgestellten Kriterien. Spätestens seit diesem Urteil ist die EZB verpflichtet, stets den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren, insbesondere muss sie ihre Entscheidungen hinreichend begründen. Darüber, wie diese zentralen Verfahrensgarantien anzuwenden sind und ob sie vorliegend eingehalten wurden, herrschte bei der mündlichen Verhandlung aber Uneinigkeit: Die Klägerparteien warfen der EZB vor, die Maßnahmen nur oberflächlich begründet und ihre negativen Auswirkungen in der Abwägung völlig außer Acht gelassen zu haben. EZB, Kommission und zurückhaltender auch die Bundesregierung betonten hingegen, dass ein umfassender Prozess der Abwägung stattgefunden habe. Dieser sei zudem fortlaufend in den Protokollen zahlreicher EZB-Ratssitzungen, Ausführungen des EZB-Präsidenten Mario Draghi und Pressemitteilungen dokumentiert worden. Eine gerichtliche Kontrolle ist nach Aussage der europäischen Institutionen damit unproblematisch möglich. Zu eben jener gerichtlichen Überprüfung hat der Gerichtshof nun die Möglichkeit. Mit Spannung abzuwarten bleibt, ob und wie er die Gelegenheit nutzen wird, die interpretationsoffenen und -bedürftigen Gauweiler-Kriterien weiterzuentwickeln und zu konkretisieren.
Verletzung der deutschen Verfassungsidentität
Neben möglichen Kompetenzverstößen stand die 5. Vorlagefrage im Mittelpunkt der mündlichen Verhandlung. Das BVerfG hatte wissen wollen, ob eine im PSPP-Beschluss möglicherweise angelegte unbegrenzte Risikoteilung innerhalb des Eurosystems und daraus resultierende, national und unionsrechtlich bestehende Rekapitalisierungspflichten den Verlust der Budgethoheit des Deutschen Bundestags zur Folge haben könnten. Wäre dies zu bejahen, wäre das BVerfG nach eigener Rechtsprechung (Lissabon-Entscheidung) im Rahmen der sog. Identitätskontrolle (Art. 79 Abs. 3 GG) befugt, einen solchen unbegrenzten Risikoteilungs-Beschluss in Deutschland für unanwendbar zu erklären.
Interessant ist, dass EZB und Kommission schon die Entscheidungserheblichkeit dieser Vorlagefrage und damit ihre Zulässigkeit i.S.v. Art. 267 AEUV anzweifelten: Die Vorlagefrage sei rein hypothetisch und somit für den Ausgang des konkreten Verfahrens nicht relevant. Aktuell unterliegen gerade einmal 20% der Schuldtitel im PSPP einer unbegrenzten Verlustteilung. Dennoch hegte jedenfalls die Bundesregierung erhebliche Zweifel daran, dass Art. 32.4 ESZB-Satzung im Falle exzessiver Ausfälle künftig genutzt werden könnte, um eine unbegrenzte Risikoteilung auch für die übrigen 80% der Wertpapierankäufe im PSPP einzuführen. Daher sprachen sich die Bundesregierung aber auch die Kommission dafür aus, die Gültigkeit des PSPP-Beschlusses in seiner konkreten Form explizit festzustellen und insbesondere Art. 32.4 ESZB-Satzung hierzu auszulegen. Insbesondere müsse – so die Bundesregierung – die Unvereinbarkeit einer unbegrenzten Verlustteilung mit Art. 32.4 ESZB-Satzung vom EuGH festgestellt und ein Ermessen der EZB dahingehend eingeschränkt werden.
Dem widersprachen sowohl die französische und italienische Regierung als auch die EZB. Eine Ermessensbeschränkung der EZB sei zum einen deshalb nicht erforderlich, da selbst eine unbegrenzte Verlustteilung keinerlei Einfluss auf das Verbot der monetären Haushaltsfinanzierung aus Art. 123 AEUV habe. Wenn überhaupt, könne ein Verstoß gegen die Nicht-Beistandsklausel aus Art. 125 AEUV vorliegen, wobei auch die in der Pringle-Rechtsprechung entwickelten Kriterien durch den PSPP-Beschluss nicht verletzt seien, da auch die vereinbarte Verlustteilung keinerlei Auswirkungen auf den Anreiz der Mitgliedstaaten zur Haushaltskonsolidierung entfalte.
Mit Spannung abzuwarten bleiben die Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet, die am 5. Oktober veröffentlicht werden sollen. In der Verhandlung jedenfalls entstand der Eindruck, dass die Richterbank durchaus an den Darstellungen der EZB, der Kommission und der Bundesregierung interessiert war, für die anklagende Argumentationslinie der Klägerparteien jedoch wenig übrig hatte. Nun obliegt es den Luxemburger Richterinnen und Richtern in ihrer Entscheidung sowohl zu den Bedenken des BVerfG Stellung zu nehmen als auch den selbst aufgestellten Kriterien aus dem OMT-Verfahren gerecht zu werden und diese zu konkretisieren. Möglicherweise werden der Schleusenwärterin der europäischen Geldpolitik damit weitere Grenzen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gesetzt.
Ebenso spannend bleibt der Ausgang des erneuten Schlagabtauschs zwischen BVerfG und EuGH und ob das BVerfG auch diesmal einer Luxemburger Entscheidung folgen würde, die ihre Bedenken nicht teilt. Da sich das BVerfG bereits in seinem Vorlagebeschluss versöhnlich gezeigt hat, dürfte ihm dies gesichtswahrend möglich sein. In diesem Sinne könnte demnächst vielleicht tatsächlich etwas von dem seit der Maastricht-Entscheidung vom Karlsruher Gericht angepriesenen “Kooperationsverhältnis” der beiden obersten Gerichte zu erkennen sein. Jedenfalls ist zu hoffen, dass der juristische Streit um unkonventionelle geldpolitische Maßnahmen, die infolge der Wirtschafts- und Finanzkrise 2008 notwendig geworden waren, damit ein Ende findet. Die EZB dürfte allerdings entschlossen sein auch in Zukunft die Schleusen und Wehre der europäischen Geldpolitik zu kontrollieren.
Evident rechtswidrige Vorgänge die dazu geeignet sind, die Wirtschaft- und Friedensordnung Westeuropas zu zerstören – auf jeden Fall jedoch den Wohlstand des Geberlandes -, werden hier beinahe im Stile einer Groschenromans berichtet.
Darf man wenigsten das Wort “Kooperationsverhältnis” gegen “Konspirationsverhältnis” tauschen?
Falls es einen der Juristen interessiert:
Forderungen der Bundesbank aus TARGET2:
Betrag: : 976.266.420.827,17 Euro
(Stand: 30. Juni 2018)
Die Target-Salden sind im Moment nicht das eigentliche Problem. Auf der privaten Homepage von Hans-Werner Sinn ist diese Problematik sehr gut dargestellt (http://www.hanswernersinn.de/de/aktuelles). Wirklich relevant werden sie, wenn ein Land aus dem Euro aussteigt. Dies ist aber derzeit nicht realistisch, da die Bürger trotz einer etwaigen Antipathie gegen den Euro die unklaren Konsequenzen fürchten.
Diese Angst vor der Ungewissheit zeigte sich bereits in Griechenland und in Frankreich und Italien wird diese These wohl auch nicht widerlegen.
Wenn der Euro scheitern sollte, dann nicht wegen der Targetsalden, sondern weil seine Entstehung durch fehlerhafte politische Vorgaben und handwerkliche Mängel gekennzeichnet war. Insoweit ist es sicherlich richtig, dass viele Vorgänge nach seiner Entstehung rechtwidrig waren, aber diese Entwicklungen sind m.E. nunmehr unumkehrbar und es wäre wünschenswert, wenn die Politik und die Bundesbank der deutschen Öffentlichkeit dies auch so direkt sagen würden.
Das PSP-Programm wurde nicht von der EZB erfunden, um Staatsfinanzierung zu betreiben, sondern ist ein Instrument im Arsenal einer jeden modernen Zentralbank, wenn auch ein sehr junges und erst nach 2010 weltweit zum Einsatz gekommen. Der Vorreiter war hier die amerikanische FED, die aber mittlerweile ihre Bestände wieder abbaut. In vielen anderen Währungsräumen wird diese Art der Monetary Policy immer noch betrieben. Natürlich ist ein solches Instrument nicht unumstritten und die aufgeworfenen Fragen sehr komplex und auch heute nicht beantwortbar. So hat z.B. Janet Yellen (FED-Chefin bis 2018) mehrfach gesagt, dass die Entwicklung der Inflation in der Zeit nach Finanzkrise mit den derzeitigen ökonomischen Modellen nicht darstellbar ist. Dies betrifft auch viele andere Phänomene in der heutigen globalisierten Ökonomie – oder um ein geflügeltes Wort zu nehmen: Wer für diese Fragen eine Lösung hat, hat das Problem nicht verstanden.
Es insoweit bedenklich, wenn Juristen glauben durch “Auslegung” solche Fragen beantworten zu können. Im Gegenteil – Entscheidungen ausschließlich unter juristischen Aspekt können schnell in eine neue Euro-Krise münden. Der tatsächliche juristische Handlungsspielraum ist nur noch sehr begrenzt vorhanden. Die Finanzmärkte agieren global und jede “Regung” der EZB hat sofort Auswirkungen auf die globalen Geldströme. Die Märkte sind auch nicht “kampfeslustig”, sondern legen ihr Geld dort an, wo die höchste Rendite zu erwarten ist. Als z.B. Ende des letzten Jahres der Euro aufgrund des Wirtschaftsaufschwunges (getragen durch die gute Konjunktur in Deutschland) an Wert gewann und viele Ökonomen eine Fortsetzung dieses Wachstums vorhergesagt haben, haben z.B. viele asiatische Investoren Staatsanleihen aus Italien oder anderen südeuropäischen Ländern gekauft.
> Die Target-Salden sind im Moment nicht das eigentliche Problem.
Ob nahezu 1 Billion EUR wertlose Forderungen der Bundesbank das eigentliche oder uneigentliche Problem sind, lasse ich mal dahingestellt.
Es ist auf jeden Fall ein Riesenproblem.
>Das PSP-Programm wurde nicht von der EZB erfunden, um Staatsfinanzierung zu betreiben, sondern ist ein Instrument im Arsenal einer jeden modernen Zentralbank, wenn auch ein sehr junges und erst nach 2010 weltweit zum Einsatz gekommen.
Da muss ich geringfügig widersprechen. Dieses Instrument ist uralt. Wertloses, unbegrenztes Papiergeld zu drucken ist seit Jahrhunderten ein bewährte Methode um ein Währung zu ruinieren.
> Natürlich ist ein solches Instrument nicht unumstritten und die aufgeworfenen Fragen sehr komplex und auch heute nicht beantwortbar.
Nun ja, gescheiterte Währungsunionen sind eigentlich Antwort genug. Hier ein Zitat aus Wikipedia zur Lateinischen Münzunion:
“Das größte Problem war jedoch, dass Länder wie Italien oder Griechenland in großem Umfang Papiergeld druckten, das auf eine Währung der Münzunion lautete. Die Ausgabe von Papiergeld war in den Verträgen nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden. Eine übermäßige Ausgabe von Geldzeichen führte zur Inflation.”
Sie sehen: Weder komplex noch neu, sondern einfach und bereits in der Vergangenheit zu Scheitern verurteilt.
Währungsunionen müssen nicht notwendig scheitern. Sie müssen aber sehr gut konstruiert werden und ob dies im Fall des Euro gelungen ist, lässt sich mit sehr guten Argumenten bezweifeln. Das größte Problem ist, dass der Euro in einem Währungsraum mit heterogenen Wirtschaftsmodellen existiert und so eine ausgewogene Monetary Policy sehr schwierig ist und eigentlich immer irgendwo einen Kollateralschaden hinterlässt. Wenn dann noch zusätzlich politische Überlegungen die Oberhand bekommen, sind Ereignisse wie die Griechenlandkrise keine Überraschung mehr. Der Euro ist latent immer gefährdet.
Das PSP-Programm muss nicht in eine Art unbegrenztes Gelddrucken münden. Diese Kritik an der Idee gab es von Anfang an, aber die Zentralbanken können das “überschüssige” Geld auch wieder abschöpfen. Die FED bekommt anscheinend eine weiche Landung hin. Jedenfalls ist die im deutschen Raum befürchtete Inflation ausgeblieben (und die derzeitige Kerninflation schwankt um 1.0%). Es ist zwar richtig, dass in einigen Assetklassen wie Immobilien die Preise stark angestiegen sind, aber hier tendiere ich eher mich der Auffassung anzuschließen, die diesen Preisanstieg nicht in den Auswirkungen der sog. “Quantitativen Lockerung” (also PSPP) sieht, sondern in dem globalen Überangebot von Investitionskapital, d.h. international ist mehr Anlagekapital vorhanden als lukrative Anlagemöglichkeiten existieren. Das wäre eine auch ein Folge der Globalisierung und eine Umkehrung des Trends, der bis ca. 1990 vorherrschte und so die Bildung großer Vermögen begünstigte. Auf jeden Fall ist es ein spannendes Thema.
> Der Euro ist latent immer gefährdet.
Eine richtige, aber durchaus nicht neue Erkenntnis:
“Die überhastete Einführung einer Europäischen Währungsunion wird Westeuropa starken
ökonomischen Spannungen aussetzen, die in absehbarer Zeit zu einer politischen Zerreißprobe
führen können und damit das Integrationsziel gefährden.”
Dieser Satz stammt aus dem Jahr 1992.
Quelle:
http://www.berndsenf.de/pdf/62%20Profs%20_%20Memorandum_920611_KoBog.pdf
> Das PSP-Programm muss nicht in eine Art unbegrenztes Gelddrucken münden. Diese Kritik an der Idee gab es von Anfang an, aber die Zentralbanken können das “überschüssige” Geld auch wieder abschöpfen.
Wie? Wenn die EZB nennenswert die Zinsen erhöht, dann kommt es zu Staatspleiten.
> die diesen Preisanstieg nicht in den Auswirkungen der sog. “Quantitativen Lockerung” (also PSPP) sieht, sondern in dem globalen Überangebot von Investitionskapital, d.h. international ist mehr Anlagekapital vorhanden als lukrative Anlagemöglichkeiten existieren.
Haben Sie mal darüber nachgedacht, woher diese Überangebot rühren könnte? Wer dieses “Überangebot von Investitionskapital” aus dem nichts geschaffen haben könnte und wer davon am meisten profitiert und wer davon am wenigsten?
Das könnte lohnen.
Die EZB wird in den nächsten Jahren die Zinsen nicht nennenswert erhöhen können. Die erste Zinserhöhung wird nicht vor dem Sommer des nächsten Jahres kommen (EZB-Protokolle) und wird wahrscheinlich mit den negativen Depositzinsen (derzeit -0.4%) beginnen. Generell diskutieren die Notenbanken derzeit die sog. “natürliche” Zinshöhe. Es scheint Einigkeit darüber zu geben, dass diese bei ca. 2.5% – 3.5% liegen wird und somit deutlich unter den Zinssätzen, die wir aus der Vergangenheit kennen. Bevor wir in Europa diese Zinssätze sehen werden, muss sich allerdings die Wirtschaft in den kommenden Jahren weiterhin positiv entwickeln, sich also ein Wirtschaftsaufschwung ungehindert weiter fortsetzen, woran ich persönlich nicht glaube. An eine Staatspleite glaube ich nicht, da die anderen Euro-Staaten versuchen werden jedes in Schwierigkeiten geratene Land zu retten (Wir leben in einem Zeitalter der Alternativlosigkeit”) und selbst bei einem erzwungenen Schuldenschnitt auf Seiten der privaten Gläubiger kann sich z.B. ein Investment in italienische Staatsanleihen lohnen (04.08.2018: Italien (10 Jahre) : 2.94%, Bund (10 Jahre) : 0.41%) – zugegeben, etwas plakativ.
Ich stimme Ihnen aber zu, dass Zinserhöhungen, vor allem wenn diese nicht sehr vorsichtig geschehen, gewaltige Turbulenzen verursachen können. Dabei brauchen wir gar nicht nach Italien zu blicken, auch der der Bundeshaushalt profitiert von den sehr niedrigen Zinsen. In der Wirtschaft haben wir es mit dem Phänomen der sog. “Zombie”-Firmen zu tun, die nur deshalb noch existieren, weil es für die Banken günstiger ist, diese zu restrukturieren oder mit günstigen Krediten zu versorgen als in die Insolvenz gehen zu lassen. Und international gibt es Länder wie Kanada oder Australien mit einer sehr hohen privaten Haushaltsverschuldung, die noch tragbar ist, wenn das Einkommen höher als die Schuldenlast ist. Die globale Finanzwelt steht derzeit immer noch auf unsicheren Füßen und ein Feuer kann an vielen Ecken und Enden entstehen.
Das Überangebot an globalen Investitionskapital ist m.E. vor allem durch den Aufstieg von vielen sog. Emerging-Markets-Ländern zu erklären. Als Folge der Globalisierung haben sich auch dort Mittelschichten oder Oberschichten gebildet. In China gibt es riesige Summen an Finanzkapital, da investiert werden will. Länder wie Kanada oder Neuseeland versuchen derzeit ausländische Immobilieninvestitionen zu erschweren, da die Konkurrenz durch “ausländisches” Geld einheimischen Bürgern den Zugang zu Immobilienbesitz mit allen den damit verbundenen Konsequenzen erschwert.
Aus gegebenem Anlass ein Blick ins Archiv:
https://verfassungsblog.de/das-bundesverfassungsgericht-und-die-direktionskraft-der-normen/
Vielen Dank für diesen Link. Ich zitiere aus einem Kommentar zu diesem Beitrag:
“Law as Integrity, Do 14 Sep 2017 / 16:30 Antworten
Ich stimme im Prinzip zu, allerdings ist die Sache ja noch komplizierter: Das BVerfG schreibt ja nicht nur den betreffenden Artikeln einen spezifischen Sinn und Zweck zu, sondern auch den konkreten Handlungen und Entscheidungen der EZB. Der implizite und explizite (Sub-)text lautet doch: “Ihr wollt Staatsfinanzierung betreiben, aber das dürft ihr nach eurem Mandat nicht.” Ob eine solche “Absichtsprüfung” allerdings wiederum richterlicher Überprüfung offen steht, scheint mir auch etwas fraglich zu sein…“
Wenn der EuGH die Auffassung vertritt, dass die EZB keine Staatsfinanzierung betreibt, sollte er auch keine Probleme haben, die polnische Auffassung zu akzeptieren, dass die Richterpensionierung ein Akt sozialer Fürsorge ist und dass es sich nicht um eine Demontage des Rechtsstaates handelt. Die Ausübung eines herausgehobenen Richteramtes bis zum 70. Lebensjahr ist schon eine körperliche und geistige Herausforderung. In Deutschland gilt für Bundesverfassungsrichter als Altersgrenze die Vollendung des 68. Lebensjahres.
Vor die Wahl gestellt, die weniger unglaubwürdige Erklärung auszusuchen:
(1) EZB-Politik ist dem Wunsch nach Staatsfinanzierung geschuldet
(2) Polen schickt seine Richter aus sozialer Fürsorge in den Ruhestand
würde ich mich für die zweite Alternative entscheiden.
Der letzte Absatz muss lauten:
Vor die Wahl gestellt, die weniger unglaubwürdige Erklärung auszusuchen:
(1) EZB-Politik ist nicht (!) dem Wunsch nach Staatsfinanzierung geschuldet
(2) Polen schickt seine Richter aus sozialer Fürsorge in den Ruhestand
würde ich mich für die zweite Alternative entscheiden.
“Die globale Finanzwelt steht derzeit immer noch auf unsicheren Füßen und ein Feuer kann an vielen Ecken und Enden entstehen.”
Nun ja, genügend trockenes Brennholz wurde seitens der Zentralbanken ja aufgehäuft.
Die Finanzwelt durfte nach dem Crash 2008 so weiter machen wie bisher nur gab es noch billigeres Geld. Dazu hat auch das Versagen des BVerfG in der Griechenlandkrise beigetragen.
Bis heute ist mir keine Aufstellung bekannt, wohin die sogenannten Griechenlandhilfen denn tatsächlich fließen.
Wer bei dem gleichem Vorgehen ein anderes Resultat erwartet, als das von 2008, ist schlicht naiv.
“Das Überangebot an globalen Investitionskapital” …
… hört auf den Namen Inflation.