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14 September 2026

Kein Spezialfall der Meinungsfreiheit

Eine Kantische Verteidigung der Wissenschaftsfreiheit als eigenständiges Grundrecht

Vor kurzem berichtete mir eine US-amerikanische Kollegin aus der Medizinethik von einer Entwicklung an ihrer Universität. Unter dem Schlagwort des „Pluralismus“ werde dort zunehmend versucht, akademische Redefreiheit in allgemeiner Free Speech aufgehen zu lassen. Das Schlagwort verschleiert die zugrunde liegende Strategie: Wenn wissenschaftliche Aussagen nur noch als Meinungsäußerungen unter anderen gelten, können auch außerwissenschaftliche, politisch oder ideologisch motivierte Positionen auf dem Campus Einzug halten und infolgedessen öffentlich Anspruch auf wissenschaftliche Autorität erheben. Diese Tendenz ist keineswegs auf die USA beschränkt. Auch in Deutschland wird bisweilen so getan, als sei wissenschaftliche Freiheit im Kern lediglich die Freiheit, auch im akademischen Raum beliebige Positionen zu vertreten.

Auf den ersten Blick mag dies geradezu als Gegenteil rechtspopulistischer Angriffe auf sogenannte „Agendawissenschaft“ erscheinen. Diese bestreiten bestimmten Forschungsrichtungen den Anspruch, überhaupt Wissenschaft zu sein. Es gehe dort nicht, so die AfD in ihren parlamentarischen Anträgen zur öffentlichen Finanzierung bestimmter Forschungsrichtungen, „um Erkenntnisfortschritt im Sinne eines erweiterten Verständnisses [des] Forschungsgegenstandes, sondern darum, mittels Indienstnahme von Forschung und Lehre ein ideologiegeleitetes gesellschaftspolitisches Programm voranzubringen“.1)

Bei näherem Hinsehen verfolgen jedoch beide Bewegungen dasselbe Ziel: Beide verwischen die Grenze zwischen Wissenschaft und Meinung. Die einen lösen Wissenschaft in Meinung auf, die anderen erklären missliebige Wissenschaft zur bloßen Meinung.

Demgegenüber unterscheidet das deutsche Grundgesetz ausdrücklich zwischen Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Freiheit von „Wissenschaft, Forschung und Lehre“ (Art. 5 Abs. 3 GG), kurz: Wissenschaftsfreiheit. Während die US-amerikanische Verfassungstradition Wissenschaftsfreiheit überwiegend aus der allgemeinen Rede- bzw. Meinungsfreiheit des First Amendment entwickelt, ist Wissenschaftsfreiheit im deutschen Recht klar nicht als Spezialfall allgemeiner Meinungs- bzw. Redefreiheit gefasst, sondern als eigenständiges Freiheitsrecht. Handelt es sich hier lediglich um einen historischen Sonderweg deutscher Verfassungstradition? Oder gibt es für diese Unterscheidung einen guten philosophischen Grund? Im Folgenden werde ich zeigen, dass Wissenschaftsfreiheit tatsächlich normativ eigenständig ist. Dazu werde ich zunächst konkurrierende Rechtfertigungsansätze der Wissenschaftsfreiheit diskutieren, um anschließend mit Kant eine Begründung zu entwickeln, die Wissenschaftsfreiheit als besondere Form rechtlich geschützten öffentlichen Vernunftgebrauchs ausweist.

Klassische Begründungen der Wissenschaftsfreiheit

Das Bundesverfassungsgericht begreift Wissenschaft als alles, „was nach Inhalt und Form als ernsthafter und planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist“.2) Eine jüngere Formulierung des Gerichts spricht von der „Suche nach Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe“; darin liegt jedoch keine Abkehr vom Wahrheitsbezug, da Erkenntnis Wahrheit voraussetzt.3) Geschützt wird mithin nicht jede beliebige Meinung, sondern eine institutionalisierte Praxis wissenschaftlicher Erkenntnisgewinnung. Mit dem US-amerikanischen Rechtsphilosophen Gerald C. MacCallum lässt sich jede Freiheitsgarantie durch drei Fragen präzisieren: Wer soll frei sein? Wovon soll jemand frei sein? Und wozu?4) Angewandt auf die Wissenschaftsfreiheit heißt das: Geschützt sind Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler nicht aufgrund ihres Status, sondern insofern sie am methodisch qualifizierten Prozess wissenschaftlicher Erkenntnis- und Wahrheitssuche teilhaben. Geschützt wird diese Praxis vor sachfremder politischer, ideologischer oder institutioneller Steuerung; damit zugleich werden die institutionellen Bedingungen gesichert, unter denen Erkenntnisansprüche öffentlich vorgebracht, geprüft, kritisiert und revidiert werden können. Im Einklang mit MacCallums relationalem Freiheitsbegriff ist die „positive“ Dimension dabei kein bloßer Zusatz zum Abwehrcharakter der Wissenschaftsfreiheit, sondern die institutionelle Ermöglichungsbedingung jener „negativen“ Freiheit, die Art. 5 Abs. 3 GG zunächst als Abwehrrecht gewährleistet. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts findet diese normative Struktur ihren verfassungsrechtlichen Ausdruck, indem Art. 5 Abs. 3 GG zugleich als objektive Gewährleistung freier Wissenschaft verstanden wird.5) Art. 5 Abs. 3 GG schützt die wissenschaftliche Wahrheitssuche als Verfahren, nicht bestimmte Wahrheiten als deren Ergebnis.6) Auch darin unterscheidet sich die deutsche Wissenschaftsfreiheit von der US-amerikanischen Tradition.

Warum aber muss Wissenschaftsfreiheit besonders geschützt und als eigenständiges Grundrecht insbesondere von der Meinungsfreiheit abgegrenzt werden? Die philosophische und verfassungsrechtliche Diskussion hat hierfür unterschiedliche Antworten hervorgebracht.

Eine naheliegende Rechtfertigung der Wissenschaftsfreiheit verweist auf ihren gesellschaftlichen Nutzen. Freie Forschung produziere verlässlichere Erkenntnisse und fördere damit Innovation und gesellschaftliches Wohlergehen.7) Philosophisch reicht dies jedoch nicht aus. Effizienz kann kein Grundrecht begründen. Torsten Wilholt hat deshalb zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich hierbei lediglich um „Klugheitsargumente“ handle: Wissenschaftsfreiheit wird instrumentell durch ihren Nutzen gerechtfertigt, nicht normativ durch ihren Eigenwert.8)

Normativ gehaltvoller als die Effizienzbegründung erscheint prima facie ein Argument, das Wilholt die „politische Begründung“ nennt: Freie Wissenschaft sei die notwendige Bedingung für die Legitimität demokratischer Entscheidungen.9) Seit dem antiken Athen wird der Wissenschaft als zuverlässigster Quelle von Wissen ein unverzichtbarer politischer Wert beigemessen.10) Wissen sei Grundbedingung freier demokratischer Gesellschaften, indem es rationale Entscheidungen ermöglicht und gegen Irrtümer wappnet. Das antike Modell von Demokratie ist hier ein deliberatives, das davon ausgeht, dass sich die Bürger im Prozess der gemeinsamen Entscheidungsfindung durch wissensbasierte Argumente gegenseitig überzeugen können. Der wissende Bürger hat informierte Meinungen, und allein das schon ermöglicht im demokratischen Prozess informierte politische Entscheidungen.

Doch auch dieses demokratietheoretische Argument greift zu kurz. Erstens ist das dabei zugrunde gelegte deliberative Demokratieverständnis keineswegs unumstritten. Agonale Demokratietheorien etwa verlagern die Grundlage demokratischer Legitimation von rationaler Verständigung zu einem institutionalisierten Umgang mit Konflikt: Legitimität entstehe nicht durch Konsens, sondern durch die faire Austragung unvermeidlicher Differenzen innerhalb eines gemeinsam anerkannten Rahmens.11) Realistische Demokratietheorien begründen Legitimität pragmatisch: nicht durch Übereinstimmung in vernünftigen Gründen, sondern durch die Fähigkeit politischer Ordnungen, Stabilität, Sicherheit und Akzeptanz zu gewährleisten.12) Selbst im vermittelnden republikanischen Ansatz Philip Pettits gründet demokratische Legitimität auf der Verhinderung willkürlicher Herrschaft (non-domination). Rationaler Diskurs dient hier primär nicht der Wahrheitsfindung, sondern der Sicherung von Freiheit, insbesondere durch die Möglichkeit öffentlicher Anfechtung und Kontrolle. In all diesen Ansätzen wird Legitimität nicht epistemisch, sondern praktisch-normativ verstanden, sodass sich ein privilegierter Status der Wissenschaft nicht von allein ergibt: Sie erscheint zunächst lediglich als eine von vielen konkurrierenden Stimmen im demokratischen Prozess.13)

Zweitens ist, selbst wenn man das deliberative Modell vertritt, nicht ersichtlich, weshalb etwa das Fortschreiten der Mathematik oder theoretischen Physik für demokratische Entscheidungsprozesse unmittelbar relevant ist. Schließlich entbindet die Wissenschaftsfreiheit Forschung doch gerade von politischen Zweckbindungen und kurzfristigen Aktualitäten!

Drittens ist, wie sich erweisen wird, der Wert freier Wissenschaft begrifflich überhaupt nicht an demokratische Herrschaftsformen gebunden. Zwar ist ihre rechtliche Garantie historisch und institutionell eng mit liberal-demokratischen Verfassungsordnungen verwoben. Aber der normative Anspruch freier Wissenschaft besteht auch in nicht-demokratischen Herrschaftsformen: Niemand, auch nicht der Monarch, steht über der Wahrheit.14)

Das Kantische Argument

Tim Henning knüpft deshalb an Kant an und begründet die Freiheit der Wissenschaft nicht politisch, sondern aus der Struktur vernünftiger Erkenntnistätigkeit selbst: Freiheit gehöre zum Begriff wissenschaftlicher Vernunft.15) Fremdgesteuerte Wissenschaft, so seine pointierte These, wäre gar keine Wissenschaft mehr. Denn man könne sich mit Kant „unmöglich eine Vernunft denken, die mit ihrem eigenen Bewußtseyn in Ansehung ihrer Urteile anderwärts her eine Lenkung empfienge“.16) Demnach könnte eine fremdbestimmte Vernunft ihre eigene Tätigkeit gar nicht mehr als vernünftig verstehen. Äußere Einmischung, etwa durch politische Autorität oder außerwissenschaftliche Zwecksetzungen, würde wissenschaftliche Erkenntnistätigkeit im Sinne vernünftiger Wahrheitssuche daher nicht bloß beeinträchtigen, sondern zerstören.

Damit ist jedoch noch nicht erklärt, warum daraus ein eigenständiger rechtlicher Schutzanspruch folgt. An diesem Punkt setzt die von mir vorgeschlagene Kant-Lektüre an. Die moderne Unterscheidung zwischen Meinungsfreiheit und Wissenschaftsfreiheit lässt sich mit Kant begründen, indem der allgemeine rechtliche Freiheitsanspruch der Rechtslehre mit der Konzeption des öffentlichen Vernunftgebrauchs aus der Aufklärungsschrift und dem Streit der Fakultäten verbunden wird. Dies ist auch eine zentrale These meines jüngst erschienenen Buches Wissenschaftsfreiheit in der liberalen Demokratie (2026).

In der Aufklärungsschrift entwickelt Kant die Idee einer kritischen Öffentlichkeit der Vernunft. Jede Bürgerin und jeder Bürger soll öffentlich räsonieren, kritisieren und Argumente austauschen dürfen: „der öffentliche Gebrauch seiner Vernunft muß jederzeit frei sein.“17) Mit „öffentlichem Vernunftgebrauch“ meint Kant dabei nicht bloß irgendeine öffentliche Äußerung, sondern die Teilnahme an einem vernunftgeleiteten öffentlichen Räsonnement. „Öffentlich“ ist der Vernunftgebrauch dort, wo jemand nicht innerhalb eines „bürgerlichen Postens oder Amtes“ spricht, also nicht im Rahmen funktionaler Rollen und institutioneller Bindungen, in denen Gehorsamspflichten bestehen können, sondern sich als vernünftiges Mitglied einer allgemeinen Öffentlichkeit an die „Leserwelt“ richtet.18) Der „Gelehrte“ bezeichnet deshalb gerade keine exklusive akademische Rolle, sondern die Perspektive einer Person, die öffentlich Gründe gibt und kritische Prüfung ermöglicht. Der öffentliche Vernunftgebrauch ist damit zunächst universal und egalitär: Prinzipiell soll jede Bürgerin und jeder Bürger an dieser kritischen Öffentlichkeit der Gründe teilnehmen können. Entsprechend versteht Kant die „Freiheit der Feder“ als fundamentales Recht öffentlicher Kritik gerade auch gegenüber Regierung und Gesetzgebung.19) Dieser Freiheitsanspruch ist ausdrücklich nicht an eine bestimmte Herrschaftsform gebunden: Selbst in nichtrepublikanischen Staaten bleibe die Freiheit öffentlicher Kritik das „einzige Palladium der Volksrechte“.20)

In der Rechtslehre entwickelt Kant zugleich einen allgemeinen rechtlichen Freiheitsanspruch auf öffentliche Mitteilung von Gedanken. Zur angeborenen Freiheit des Menschen zählt er ausdrücklich auch die Befugnis, anderen „seine Gedanken mitzutheilen“.21) Ich selbst möchte diese „Befugnis“ indes nicht als angeborenes oder natürliches Recht begründen. Seine Rechtfertigung ergibt sich vielmehr aus unserem Selbstverständnis als Vernunftwesen. Ich gehe davon aus, dass Menschen sich als Wesen verstehen, die ihr Denken (und Handeln) vernünftig, d. h. durch Gründe rechtfertigen können. Zu diesem Selbstverständnis gehört nicht nur die Fähigkeit, für das eigene Urteil Gründe anzugeben, sondern auch die Möglichkeit, Überzeugungen öffentlich zu begründen, zu kritisieren und der Prüfung durch andere auszusetzen. Wer für sich selbst den Anspruch erhebt, dass seine Auffassungen aufgrund von Gründen anerkannt werden sollen, kann anderen denselben Anspruch nicht ohne Widerspruch verweigern. Die Freiheit öffentlicher Rechtfertigung ist daher kein bloß kontingentes politisches Gut, sondern eine notwendige Voraussetzung unseres Selbstverständnisses als vernünftige Wesen.

Nach Kant ist die Befugnis, anderen „seine Gedanken mitzutheilen“, unabhängig davon, ob diese „wahr und aufrichtig, oder unwahr und unaufrichtig“ sind.22) Der Staat darf öffentliche Äußerungen daher nicht schon deshalb unterdrücken, weil er oder die gesellschaftliche Mehrheit sie für falsch, abwegig oder anstößig hält, selbst dann nicht, wenn sie erwiesenermaßen falsch sind (jedenfalls nicht, sofern ihre bloße Falschheit und nicht etwa Täuschung, Verleumdung, Betrug oder eine vergleichbare Verletzung fremder Rechte infrage steht). Hier zeigt sich die für Kant zentrale Differenz zwischen Moral und Recht. Zwar ist die Lüge aus Sicht der Kantischen Ethik eine schwere moralische Pflichtverletzung und als „Widerspiel der Wahrhaftigkeit“ „[d]ie größte Verletzung der Pflicht des Menschen gegen sich selbst, blos als moralisches Wesen betrachtet“.23) Doch daraus folgt noch kein staatlicher Zwangsanspruch. Die bloße Unwahrheit einer Äußerung verletzt als solche keine Rechtspflicht; ein allgemeines „Recht auf Wahrheit“ gibt es nicht. Hierin liegt der normative Kern dessen, was wir heute „Meinungsfreiheit“ nennen: ein allgemeiner, nicht epistemisch qualifizierter Freiheitsraum öffentlicher Kommunikation, der sowohl der freien Entfaltung der Persönlichkeit als auch der offenen Meinungsbildung in der demokratischen Öffentlichkeit dient.

Und ja: Nach heutigem deutschem Verfassungsrecht ist die Lage komplizierter als bei Kant. Bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen genießen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich keinen Schutz aus Art. 5 Abs. 1 GG. Werturteile und Meinungen hingegen werden sehr weitgehend geschützt, auch wenn sie irrational, anstößig oder evident falsch begründet sind. Kant ist hier radikaler liberal und traut den Bürgerinnen und Bürgern mehr Vernunft zu als das heutige deutsche Äußerungsrecht!

Die Wissenschaftsfreiheit entsteht demgegenüber erst dort, wo sich der allgemeine öffentliche Vernunftgebrauch funktional ausdifferenziert und epistemisch qualifiziert. Im Streit der Fakultäten beschreibt Kant jene besondere Form gelehrter Praxis, die „frei und nur unter der Gesetzgebung der Vernunft, nicht der der Regierung stehend gedacht werden“ müsse.24) Wissenschaftlicher Vernunftgebrauch ist nicht bloß öffentliche Äußerung, sondern eine an Wahrheit, Kritik und vernünftiger Rechtfertigung orientierte Praxis, die sich in wissenschaftlichen Methoden und Standards institutionalisiert hat. Kant betont dabei ausdrücklich, dass diese Praxis nicht auf „Zünfte“, d. h. berufsmäßig ausgeübte Wissenschaft in darauf zugeschnittenen Organisationsformen, beschränkt ist; neben den Fakultäten kennt er auch „zunftfreie Gelehrte“.25) Entscheidend ist damit nicht ein privilegierter Personenstatus, sondern die epistemische Form der Praxis selbst.

Die moderne Wissenschaftsfreiheit entwickelt diesen Gedanken weiter. Zwar kennt bereits Kant institutionalisierte Formen gelehrter Praxis und funktionale Differenzierungen zwischen verschiedenen Formen des Vernunftgebrauchs. Gleichwohl bleibt der öffentliche Vernunftgebrauch bei ihm seinem normativen Anspruch nach universal und egalitär: Prinzipiell soll jede Bürgerin und jeder Bürger an der öffentlichen Prüfung von Gründen teilnehmen können. Diese Konzeption lässt sich insofern als idealtheoretisch verstehen, als sie vernünftige Bürgerinnen und Bürger voraussetzt, die grundsätzlich bereit sind, sich der öffentlichen Prüfung von Gründen auszusetzen.

Das moderne Verfassungsrecht und eine anwendbare Philosophie der Wissenschaftsfreiheit müssen demgegenüber unter nicht-idealen Bedingungen operieren: unter Bedingungen epistemischer Knappheit, hochgradiger Spezialisierung, asymmetrischer Expertise und nicht zuletzt auch fehlender Bereitschaft, sich Evidenz überhaupt zu unterwerfen. Wissenschaftsfreiheit ist deshalb hinsichtlich epistemischer Autorität notwendig nicht-egalitär: Wissenschaftliche Erkenntnis setzt spezialisiertes Wissen, methodische Schulung und institutionalisierte Verfahren kollektiver fachlicher Kritik voraus. Anders als die Meinungsfreiheit schützt Wissenschaftsfreiheit nicht jede beliebige Äußerung, sondern spezifisch wissenschaftlich qualifizierten öffentlichen Vernunftgebrauch. Ihr Schutz ist jedoch nicht ständisch oder personell exklusiv: Er hängt nicht von einem akademischen Titel oder einer institutionellen Zugehörigkeit ab, sondern grundsätzlich davon, ob eine Person nach den maßgeblichen wissenschaftlichen Standards an der Erkenntnispraxis teilnimmt. Geschützt wird daher nicht die Wissenschaftlerin oder der Wissenschaftler schlechthin, sondern wissenschaftliche Betätigung als Teilnahme an einer durch solche Standards bestimmten Praxis vernünftiger Wahrheitssuche.

Diese Praxis ist auf Verfahren der Auswahl, Bewertung und Kritik angewiesen, die bestimmen, welche Beiträge als wissenschaftlich gelten – und welche nicht. Robert C. Post hat dies als notwendige Bedingung wissenschaftlicher Expertise hervorgehoben: Wissenschaftliche Autorität entsteht durch die Einbindung in disziplinäre Praktiken, die zwischen qualifizierten und unqualifizierten Beiträgen unterscheiden.26) Expertise ist keine bloße Eigenschaft von Personen, sondern das Ergebnis institutionalisierter Verfahren der Qualifikation, Begutachtung und Kritik. Wer wissenschaftliche Autorität unabhängig von solchen Verfahren beansprucht, steht vor der Begründungslast zu erklären, wie wissenschaftlich qualifizierte Erkenntnisgewinnung ohne die hierfür ausgebildeten epistemischen Institutionen möglich sein soll. In diesem Sinne argumentieren auch Robert Mark Simpson und Amia Srinivasan, dass jede auf Erkenntnis gerichtete Praxis Grenzen epistemischer Autorität ziehen und damit notwendig Formen des Gatekeeping betreiben muss.27) Nicht jede Stimme besitzt im wissenschaftlichen Diskurs dasselbe Gewicht. Vielmehr hängt epistemische Autorität von nachweisbarer Kompetenz, methodischer Qualifikation und der Einbindung in standardisierte Verfahren kollektiver Kritik ab. Wissenschaftsfreiheit schützt demnach nicht die Gleichheit aller Beiträge, sondern die Autonomie jener Institutionen und Praktiken, in denen deren wissenschaftliche Qualität und Tragfähigkeit nach fachlichen Kriterien beurteilt werden. Eine Gesellschaft, die von den Erkenntnissen freier Wissenschaft profitieren will, muss bereit sein, institutionelle Strukturen zu akzeptieren und zu schützen, die epistemische Autorität ungleich verteilen. Das ist kein Freibrief für akademische Selbstabschließung: Die einschlägigen Standards müssen selbst fallibel, öffentlich kritisierbar und grundsätzlich sozial nicht-exklusiv sein. Gerade weil wissenschaftliche Autorität weder angeboren noch demokratisch verteilt ist, sondern in Verfahren organisierter Erkenntnisgewinnung entsteht, bedürfen die Institutionen und Praktiken, die diese Autorität hervorbringen, eines besonderen verfassungsrechtlichen Schutzes.

Schluss

Damit ist die eingangs aufgeworfene Frage beantwortet: Die Unterscheidung zwischen Meinungsfreiheit und Wissenschaftsfreiheit ist kein bloßer historischer Sonderweg deutscher Verfassungstradition. Meinungsfreiheit schützt den allgemeinen Raum freien öffentlichen Meinungskampfes und ist gerade kein epistemisches „Gütesiegel“;28) Wissenschaftsfreiheit hingegen schützt epistemisch qualifizierten öffentlichen Vernunftgebrauch. Wissenschaftsfreiheit ist mithin nicht bloß ein Spezialfall allgemeiner Meinungs- bzw. Redefreiheit, sondern ein eigenständiges Freiheitsrecht.

References

References
1 BT-Drs. 20/7565.
2 BVerfG, 1 BvR 424/71, 1 BvR 325/72, 29.05.1973, Rn. 75; BVerfG 1 BvR 174/71, 1 BvR 178/71, 1 BvR 191/71, 1 BvR 333/75, 01.03.1978, Rn. 183.
3 BVerfG, 1 BvR 911/00, 1 BvR 927/00 und 1 BvR 928/00, 26. Oktober 2004, Rn. 155; Erkenntnis lässt sich erkenntnistheoretisch zunächst als wahre, gerechtfertigte Meinung bestimmen; vgl. Thomas Grundmann, Analytische Einführung in die Erkenntnistheorie (2008), S. 4; Auch wenn diese klassische Definition seit Gettier als ergänzungsbedürftig gilt, bleibt Wahrheit eine notwendige Bedingung von Erkenntnis.
4 Vgl. Gerald C. MacCallum Jr., Negative and Positive Freedom, Philosophical Review 76 (1967), DOI: 10.2307/2183622, S. 312–334; kritisch zur Unterscheidung von negativer und positiver Freiheit bei Isaiah Berlin, Two Concepts of Liberty (1958).
5 BVerfG 1 BvR 748/06, 20.07.2010, Rn. 88; grundlegend bereits BVerfG 1973 (Fn. 2), Rn. 78.
6 BVerfG 1973 (Fn. 2), Rn. 75; siehe auch Klaus Ferdinand Gärditz: „Die politische Funktion einer selbstständigen Wissenschaftsfreiheit, die über bloße Meinungsfreiheit hinausgeht, liegt darin, entpolitisierte Prozesse der Wahrheitsfindung gegen politischen Zugriff zu armieren“ (Hervorhebung von mir), in: Die politische Grammatik der Wissenschaftsfreiheit, APuZ – Aus Politik und Zeitgeschichte, Bundeszentrale für politische Bildung, 12.11.2021, S. 10 f.
7 Siehe ausführlich Torsten Wilholt, Die Freiheit der Forschung: Begründungen und Begrenzungen (2012), S. 83 ff.
8 Siehe Wilholt (Fn. 7), S. 198 ff.
9 Siehe Wilholt (Fn. 7), Kap. 9-12.
10 Siehe Peter Weingart, Die Wissenschaft der Öffentlichkeit: Essays zum Verhältnis von Wissenschaft, Medien und Öffentlichkeit (2005), S. 52 ff.
11 Siehe Chantal Mouffe, The Democratic Paradox (2000).
12 Siehe Bernard Williams, In the Beginning Was the Deed: Realism and Moralism in Political Argument, herausgegeben von Geoffrey Hawthorn (2005); Raymond Geuss, Philosophy and Real Politics (2008).
13 Siehe Philip Pettit, Republicanism: A Theory of Freedom and Government (1999).
14 Siehe ausführlich Sabine Döring, Wissenschaftsfreiheit in der liberalen Demokratie (2026), S. 22 ff.
15 Siehe Tim Henning, Wissenschaftsfreiheit und Moral (2024), S. 118 f.
16 Immanuel Kant, Grundlegung zur Metaphysik der Sitten, AA 4: 448.
17 Immanuel Kant, Was ist Aufklärung?, AA 8: 37.
18 Ebenda.
19 Immanuel Kant, Metaphysik der Sitten: Rechtslehre, AA 6: 238.
20 Ebenda.
21 Ebenda.  
22 Immanuel Kant, Über den Gemeinspruch, AA 8: 238.
23 Immanuel Kant, Metaphysik der Sitten: Tugendlehre, AA 6: 429.
24 Kant entwickelt diese Bestimmung unmittelbar mit Blick auf die philosophische Fakultät, begründet sie jedoch mit der oben bereits erörterten allgemeinen Unmöglichkeit, eine Lehre auf Befehl für wahr zu halten; vgl. Der Streit der Fakultäten, AA 7: 27.
25 Kant, Der Streit der Fakultäten, AA 7: 18.
26 Robert C. Post, Democracy, Expertise, Academic Freedom: A First Amendment Jurisprudence for the Modern State (2013).
27 Robert Mark Simpson und Amia Srinivasan, No Platforming, in: Jennifer Lackey (Hrsg.), Academic Freedom (2018), S. 190ff.
28 Josef Isensee, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts IX (3. Aufl., 2011), § 190, Rn. 310; zitiert nach Klaus Ferdinand Gärditz, Wehrhafte Hochschulen und Wissenschaftsfreiheit, Verfassungsblog, 23.10.2022, https://verfassungsblog.de/wehrhafte-hochschulen-und-wissenschaftsfreiheit/, DOI: 10.17176/20221023-225540-0, zuletzt abgerufen am 07.09.2026.

SUGGESTED CITATION  Döring, Sabine: Kein Spezialfall der Meinungsfreiheit: Eine Kantische Verteidigung der Wissenschaftsfreiheit als eigenständiges Grundrecht, VerfBlog, 2026/9/14, https://verfassungsblog.de/wissenschaftsfreiheit-meinungsfreiheit/, DOI: 10.59704/9f87539c0fd72e37.

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