06 April 2024

Zurück zu „separate but equal“?

Zur Segregation von geflüchteten Kindern und Jugendlichen in Berliner Schulen

Die Berliner Bildungssenatorin, Katharina Günther-Wünsch, trennt seit Februar geflüchtete Kinder und Jugendliche von nicht geflüchteten Schüler*innen. Die Berliner Verwaltung hat dazu Schulen in Not- und Sammelunterkünften errichtet und baut diese aus. Die Segregation der Kinder und Jugendlichen ist verfassungs-, europa- und völkerrechtswidrig. Außerdem stellt sie ein bildungs- und migrationspolitisch fatales Signal dar. So zielt die neue Segregationsstrategie darauf ab, parallele bzw. segregierte Bildungsinstitutionen zu schaffen – und das erinnert an die US-amerikanische Doktrin: separate but equal. Vermeintlich gleich waren Schwarze und weiße Kinder und Jugendliche in den USA bis ins Jahr 1954 in getrennten Schulen untergebracht. Durch Sonderregelungen wie sie die Berliner Schulverwaltung jetzt wieder stärker forciert, werden Geflüchtete zwar in das Rechtssystem eingeschlossen, aber von der gleichberechtigten Inanspruchnahme von Rechten ausgeschlossen. Kurz gesagt: Berlin setzt auf Inklusion durch Exklusion.

Kontinuitäten der Berliner Versagungspolitik

Es ist kein neues Phänomen, dass man geflüchteten Kindern ihr Recht auf Bildung in Berlin verweigert oder nur eingeschränkt gewährleistet. Sei es bei der Schulplatzvergabe oder bei der Dauer der Schulpflicht, regelmäßig verhindern staatliche Institutionen die Verwirklichung des Rechts auf Bildung. Es handelt sich dabei um eine Haltung, die nicht erst seit der Zuflucht geflüchteter Menschen aus Syrien oder aus der Ukraine vorherrscht. Vielmehr besteht sie seit Jahren in der Berliner Schulverwaltung (siehe etwa hier, hier, hier und hier).

In jüngster Zeit scheint ein neuer Tiefpunkt erreicht: Die Berliner Bildungssenatorin soll Einrichtungen für Geflüchtete angewiesen haben, Kinder über 15 Jahren nicht einzuschulen. Obgleich § 42 Abs. 4 Berliner Schulgesetz vorsieht, dass die allgemeine Schulpflicht zehn Schulbesuchsjahre dauert und das VG Berlin entschieden hatte, dass die Schulpflicht nicht entfällt, auch wenn ein Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat. Gegen Günther-Wünsch wurde deshalb Strafanzeige erstattet. Jenseits des Erfolgs der Strafanzeige ist klar, dass ein eklatanter und gravierender Rechtsverstoß vorläge, sollte sich der Vorwurf bewahrheiten.

Lagerschulen für geflüchtete Kinder und Jugendliche

Was feststeht ist, dass die Stadt dazu übergeht, für geflüchtete Kinder und Jugendliche Lagerschulen einzurichten. Seit Februar 2024 findet der Unterricht für rund 130 Kinder aus der Ukraine im sogenannten Ankunftszentrum Ukraine in Berlin Tegel statt. Diese sogenannte Willkommensschule wurde eigens für geflüchtete Kinder und Jugendliche aus der Ukraine errichtet und soll perspektivisch auf 700 Plätze erweitert werden. Hintergrund dieser neuen Segregationsstrategie ist nach Angaben der Bildungssenatorin, dass in Berlin rund 900 schulpflichtige geflüchtete Kinder auf Wartelisten stehen und ihnen die jeweiligen Bezirke keine Schulplätze anbieten (siehe hier). Daher sollen durch notwendige Maßnahmen, minderjährige Geflüchtete vorübergehend beschult werden. Die Angaben der Bildungssenatorin sind allerdings irreführend. Denn Kinder- und Jugendliche, die im „Ankunftszentrum Ukraine“ in Tegel untergebracht sind, werden in der Statistik für Schulplätze erst gar nicht erfasst. Sie sind keinem Bezirk zugeordnet, weshalb es den Eltern nicht möglich ist, sie für die Schule anzumelden (siehe etwa die Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Brychcy und Eralp v. 30.01.2024, Drs. 19/18060, S. 2).

Tegel liegt im Berliner CDU-regierten Bezirk Reinickendorf, wo rund 260 geflüchtete Kinder und Jugendliche in Sammelunterkünften untergebracht sind. Eine Warteliste für die Einschulung (in Willkommensklassen) existiert in Reinickendorf nicht. Es ist also anzunehmen, dass dort alle Kinder und Jugendliche eingeschult sind. Dennoch werden die Kinder und Jugendlichen nicht in regulären Schulen in Reinickendorf eingeschult, sondern segregiert und in gesonderten Schulen unterrichtet.

Anders ist die Situation in der Notunterkunft in Berlin Tempelhof. Dort sind ca. 100 schulpflichtige Kinder und Jugendliche untergebracht, die dem Bezirk Berlin Tempelhof-Schöneberg zugeordnet sind. Auch in diesem Bezirk gibt es keine Warteliste für Willkommensklassen. Und dennoch plant die Bildungssenatorin ebenso dort, segregierte Schulcontainer aufzustellen (vgl. Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Brychcy und Eralp v. 30.01.2024, Drs. 19/18060, S. 6). Es fragt sich nur warum? Kapazitätsprobleme scheinen dabei weder in Reinickendorf noch in Tempelhof-Schöneberg der Grund für die Segregation zu sein.

Am 26. März hat der Senat von Berlin nach Presseberichten nun beschlossen, nicht nur weitere 16 Containerlager berlinweit zu errichten, sondern auch fünf weitere Lagerschulen. Die Segregation wird normalisiert.

Vielfältige Absicherungen des Rechts auf Bildung

Das Recht auf Bildung ist auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene als Menschenrecht vorgesehen. Im Grundgesetz ist dieses Recht nicht ausdrücklich normiert. Allerdings hat das BVerfG in seiner Entscheidung Bundesnotbremse II festgestellt, dass sich das Recht auf schulische Bildung aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 7 Abs. 1 GG ergibt. Dieses Recht umfasst verschiedene Gewährleistungsdimensionen, unter anderem: Anspruch auf unverzichtbare Mindeststandards von Bildungsangeboten (originärer Leistungsanspruch), Recht auf gleichen Zugang zu staatlichen Bildungsangeboten im Rahmen des vorhandenen Schulsystems (gleichberechtigtes Teilhabe- und Zugangsrecht) und ein Abwehrrecht gegen staatliche Maßnahmen (näher dazu etwa hier und hier). Auf Landesebene ist das Recht auf Bildung in den meisten Landesverfassungen kodifiziert, so auch in Art. 20 Verfassung von Berlin.

Im Unionsrecht ist das Recht auf Bildung in Art. 14 EU-Grundrechtecharta (EU-GrCh) normiert. Im Völkerrecht ist es unverbindlich in Art. 26 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) verankert. Grundlegend und verbindlich ist es in Art. 13 UN-Sozialpakt geregelt. Für Geflüchtete sichert es Art. 22 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zusätzlich ab. Für Menschen mit Behinderung sichert Art. 24 Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) das Recht auf Bildung. Außerdem ist es in Art. 28 UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) kodifiziert. Im europäischen regionalen Völkerrecht ist das Recht auf Bildung außerdem in Art. 2 Zusatzprotokoll I zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verankert. Alle diese Abkommen gewährleisten zudem das Recht auf Bildung ohne Diskriminierung, siehe z.B. Art. 2 Abs. 2 UN-Sozialpakt, Art. 24 Abs. 1 S. 2 UN-BRK und Art. 2 UN-KRK.

Berliner Segregationsschulen verletzen das Recht auf Bildung

Der Berliner Weg der Segregation – der teilweise in anderen Bundesländern in sogenannten AnKER-Zentren praktiziert wird (dazu ausführlich hier) – hält diesen rechtlichen Anforderungen nicht stand. Er verletzt das Recht auf Bildung.

Durch die Beschulung in Lagerschulen wird das Recht auf Bildung nicht gewährleistet. Die „Willkommensschulen“ in den Lagern sind nicht Teil des regulären Schulsystems. Dort findet keine adäquate Schulbildung statt. Zwar erweckt die Zuordnung der vorhandenen Lagerschulen an die Stammschule (die Nelson-Mandela-Schule liegt im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf), die Ausstattung mit Lehrpersonal, Sozialarbeiter*innen etc. sowie ein gemeinsamer Rahmenplan, dass es sich um einen Filialstandort der Stammschule handeln könnte. Dies überzeugt allerdings nicht. Die Senatsverwaltung selbst spricht von einer „Kooperation“ mit der Stammschule und umliegenden Schulen. Wenn behauptet wird, es handele sich bei den Lagerschulen um einen Teil des regulären Schulsystems: Wieso ist die Lagerschule in Tegel dann nicht einer Schule in Reinickendorf zugeordnet? Und wäre es möglich, dass einige Klassen der Stammschule die Räumlichkeiten der Lagerschule nutzen und ein Teil der geflüchteten Kinder in den Räumen der Stammschule unterrichtet werden, also eine Durchmischung stattfindet? Nur so wären die gleichen Rahmenbedingungen für alle Schüler*innen ohne Rücksicht auf ihren Aufenthaltsstatus gewährt.

Unabhängig davon, ob die Schulen tatsächlich eine Einheit bilden, dürften die Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an die staatliche Gewährleistungspflicht stellt, nicht erfüllt sein. Zwar folge aus dem Recht auf Bildung im Grundsatz kein originärer Leistungsanspruch auf eine bestimmte Gestaltung staatlicher Schulen (Bundesnotbremse II, Rn. 52). Allerdings betont Karlsruhe auch, dass der Staat verpflichtet ist, die Kinder und Jugendlichen dabei zu unterstützen und zu fördern, eine eigenverantwortliche Persönlichkeit in der Gemeinschaft zu entwickeln. Die schulische Bildung ermöglicht, dass Kinder und Jugendliche ihre Fähigkeiten und Begabungen entfalten und selbstbestimmt an der Gesellschaft teilnehmen. Wesentlich hierfür sei die Herausbildung sozialer Kompetenzen durch die in der Schule stattfindende soziale Interaktion der Schüler*innen untereinander und mit dem Lehrpersonal (Rn. 50). Eben diese Persönlichkeitsentwicklung in der Gemeinschaft, die Interaktion mit Schüler*innen aus der Stammschule wird durch Segregation verhindert.

Es ist auch nicht ersichtlich, wie man es rechtfertigen könnte, die allgemeine staatliche Gewährleistungspflicht einzuschränken. Insbesondere überzeugt das Argument, dass keine Kapazitäten vorhanden seien, nicht. Denn dann müssten die geflüchteten Kinder auf Wartelisten gesetzt und im Ergebnis ihre Einschulung (weiter) verzögert werden – unabhängig von hierdurch eintretenden Rechtsverstößen. Dieser Einwand dürfte auch deshalb nicht überzeugen, weil die Verwaltung gerade die finanziellen Ressourcen für die Lagerschulen einsetzt, die dafür eingesetzt werden könnten, das Angebot der regulären Schulen zu erweitern. Zweifelhaft ist zudem, ob fehlende Kapazitäten die Segregation überhaupt rechtfertigen könnten. Eine alternative Möglichkeit könnte etwa darin bestehen, Schichtunterricht in den regulären Schulen einzuführen, also Unterricht am Nachmittag. Auch könnten Behörden die geplanten Container anstatt in den Lagern auf den Geländen der regulären Schulen aufstellen – ohne aber allein die geflüchteten Kinder dort zu unterrichten, sondern die Räume für alle Schüler*innen zu verwenden.

Anstatt die verfassungsrechtlichen Vorgaben zu beachten, strebt die Bildungssenatorin dementgegen einen Zustand an, der stark an das segregationistische Prinzip „separate but equal“ erinnert (vgl. US Supreme Court, 163 U.S. 537 (1896), Plessy v. Ferguson). Nach diesem US-amerikanischen Grundsatz war in den Südstaaten eine Trennung zwischen Schwarzen und Weißen in staatlichen Institutionen, auch in Schulen, zulässig, vorausgesetzt, die Gewährleistungen waren gleichwertig. Sie waren „getrennt, aber gleich“. Dies scheint nun auch in Berlin die Prämisse zu sein.

Segregation verletzt auch das Recht auf gleiche Teilhabe

Wer Schüler*innen wie in Berlin segregiert, verletzt auch das Recht auf gleiche Teilhabe. Das BVerfG nimmt eine Verletzung der teilhaberechtlichen Gewährleistungsdimension des Rechts auf schulische Bildung an, wenn staatliche Einrichtungen die Zugangsvoraussetzungen zu Schulen willkürlich oder diskriminierend ausgestalten oder anwenden (Bundesnotbremse II, Rn. 60). Das ist hier der Fall.

Während sich die Zugangsvoraussetzungen für die Beschulung bei den Kindern in Wohnungen, Gemeinschafts- und Erstaufnahmeunterkünften nach Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt richten, können sich geflüchtete Kinder und Jugendliche nicht in den Schulen in Reinickendorf anmelden, in dem Bezirk also, in dem sie sich gewöhnlich aufhalten. Die Kinder und Jugendlichen im Cantainerdorf-Tempelhof werden zum einen untereinander – da einige von ihnen in Tempelhof-Schöneberg eingeschult sind – und zum anderen gegenüber einheimischen und neuzugewanderten Kindern unterschiedlich behandelt. Rechtfertigungsgründe für diese Ungleichbehandlung sind nicht ersichtlich (siehe ausführlich dazu etwa hier S. 51 ff.). Die Segregation verstößt gegen das Recht auf Bildung. Auch für die geplanten neuen fünf Containerschulen bestehen keine tragfähigen Rechtfertigungsgründe.

Segregationsschulen sind völker- und europarechtswidrig

Die geflüchteten Kinder und Jugendlichen schulisch abzusondern, steht auch im Widerspruch zum Europa- und Völkerrecht. Zwar darf etwa nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 der EU-Aufnahmerichtlinie Schulunterricht in Unterbringungszentren erfolgen. Allerdings ist schon fraglich, ob diese Bestimmung überhaupt mit Art. 14 sowie Art. 20, 21 EU-GrCh vereinbar ist. Denn die Gewährleistungen der Richtlinie müssen mit der Grundrechtecharta sowie mit völkerrechtlichen Übereinkommen im Einklang stehen (vgl. Erwägungsgrund Ziff. 9 f.). Außerdem gilt die Aufnahmerichtlinie nicht für Geflüchtete aus der Ukraine, vgl. deren Art. 3.

Weiter verstößt die Segregation auch gegen Art. 13 UN-Sozialpakt. Eine Einschränkung des Zugangs zu Bildung und Errichtung separater Schulen setzt insbesondere eine gesetzliche Grundlage voraus, die in Berlin nicht vorhanden ist. Die Segregation dient auch nicht ausschließlich dem Zwecke, das allgemeine Wohl in einer demokratischen Gesellschaft zu fördern. Dies setzt die Vorschrift aber voraus. Ebenso ist die Segregation nicht erforderlich. Zumindest könnten in den regulären Schulen zusätzliche Räume geschaffen und mehr Personal eingestellt werden. Dass diese Alternative finanziell möglich ist, zeigt gerade das Vorhaben für die Errichtung der Schulen in den Lagern.

Zudem verstößt die Segregation gegen das Diskriminierungsverbot etwa aus Art. 3 UN-Sozialpakt, Art. 2 Zusatzprotokoll I zur EMRK sowie aus Art. 3 Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von rassistischer Diskriminierung (ICERD). Nach Letzterem liegt eine rassistische Segregation auch dann vor, wenn nach nationaler Herkunft separiert wird, vgl. Art. 1 Abs. 1 ICERD.

Inklusion durch Exklusion

Sonderregelungen für Geflüchtete sind heute keine Ausnahmeerscheinung, sondern der Normalfall. Sie prägen das Leben von Betroffenen: Arbeitsverbote, Einschränkung der Bewegungsfreiheit, Unterbringung in Lagern und gesonderte Sozialleistungsregime, um nur wenige Beispiele zu nennen. Die Segregation bei der Beschulung ist ein weiterer Fall in diesem Prozess des Ausschlusses. Die Sonderregelungen entrechten und isolieren die Betroffenen. Sie disziplinieren Geflüchtete und schrecken sie ab (ausführlich dazu etwa hier). Wenn man diesen Prozess mit einem Satz zusammenfassen müsste: Es herrscht ein Zustand der Inklusion durch Exklusion (ausführlich dazu hier).

Für den Hinweis auf „separate but equal“-Doktrin und weitere Anregungen danke ich Cengiz Barskanmaz sehr.


SUGGESTED CITATION  Kanalan, Ibrahim: Zurück zu „separate but equal“?: Zur Segregation von geflüchteten Kindern und Jugendlichen in Berliner Schulen, VerfBlog, 2024/4/06, https://verfassungsblog.de/zuruck-zu-separate-but-equal/, DOI: 10.59704/962a364a04c3af75.

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