14 January 2022

Zuversicht und Vorsicht

Erstmal: alles Gute zum neuen Jahr! Das alte kann jetzt endlich zu den Akten, worüber vermutlich niemand traurig ist, und auch das ewige Gejammer darüber können wir jetzt hinter uns lassen und uns lebensfroh der Zukunft zuwenden, dem Jahr 2022, das zu dreiundzwanzig Vierundzwanzigsteln noch blütenweiß und unbeschrieben vor uns liegt: Im April wird hoffentlich Viktor Orbán abgewählt. Im Oktober Jair Bolsonaro. Boris Johnsons PM-Tage scheinen auch gezählt. Und wenn man sich dann auch noch klar macht, dass schon 2021 die Herrschaft von Figuren wie Benjamin Netanjahu, Sebastian Kurz, Andrej Babiš und Boiko Borisov ihr vorläufiges Ende gefunden hat, dann wird man vielleicht sogar vorsichtig anfangen dürfen, mit dem Gedanken zu flirten, dass der autoritäre Populismus seinen Höhepunkt womöglich bereits überschritten hat.

Interessant daran finde ich, wie sich Allparteien-Bündnisse wie in Ungarn als eine Art Modell abzeichnen, wie man autoritär-populistische Herrscher effektiv von der Macht entfernt. Das Beispiel Israel scheint darauf hinzudeuten, dass solche Bündnisse offenbar nicht nur zum Gewinnen von Wahlen taugen, sondern durchaus auch zum Regieren. Das wirkt erst mal kontraintuitiv angesichts der enormen internen Interessenkonflikte, die solche Bündnisse von ganz links bis ganz rechts aushalten müssen. Aber wenn man sich klar macht, aus welcher Konfliktkonstellation heraus diese Bündnisse entstanden sind, scheint mir das eine gewisse Logik zu haben: Die Vielfalt, die sich in diesen Bündnissen abbildet, ist ja gerade das Gegenmodell zu der populistischen Selbst-Identifikation mit dem “Volk”. Das ist genau der Konflikt, der hier an der Wahlurne ausgetragen wird: Populismus v. Pluralismus. Erst wenn dieser Konflikt zugunsten des Pluralismus entschieden ist, wird ja ein demokratisches Ringen um Mehrheiten zwischen Rechts und Links überhaupt wieder möglich.

Ein weiterer Anwendungsfall für dieses Modell könnte die Türkei werden, wo im Moment offenbar viel dafür spricht, dass bei den Wahlen im Juni 2023 die vereinigte Opposition Präsident Erdogan und seine AKP von der Macht vertreiben kann. Wenn das so kommt, dann stellt sich wie in Ungarn die Frage: Wie kriegt man den verfassungsrechtlichen Schaden, den die autoritär-populistische Herrschaft angerichtet hat, wieder repariert, ohne sich nunmehr selber dem Vorwurf des Verfassungsbruchs auszusetzen?

++++++++++Anzeige++++++++

Stellenausschreibung Wissenschaftliche Mitarbeit

An der Professur für öffentliches Recht (Lehrstuhl Prof. Dr. Pascale Cancik) ist die Stelle einer/eines wissenschaftlichen Mitarbeiter*in zu besetzen. Wir suchen jemanden, der interessiert ist an Themen wie: Demokratie und Parlament, Rechtsgeschichte und Recht als Praxis, das Verhältnis von Verwaltung und Gesellschaft oder den Veränderungen aufgrund der sog. Digitalisierung. Wenn zudem noch Freude an Lehre und Forschung mitgebracht wird, freuen wir uns auf eine Bewerbung bis zum 25. Januar 2022.

Nähere Informationen gibt es hier.

+++++++++++++++++++++++++++

Im Dezember hatten wir diese Frage in den Mittelpunkt eines, wie ich finde, ungeheuer ertragreichen Blog-Symposiums zum Thema “Restoring Constitutionalism” gestellt, das in dieser Woche zu Ende gegangen ist. Anlass dafür waren die bevorstehenden Wahlen in Ungarn im April. Wir wollten ja zukunftsfroh auf 2022 blicken, und deshalb gehe ich auf Daniel Hegedüs’ düstere und leider nicht unberechtigte Warnung vor einer von Orbán manipulierten Wahl nur mit diesem Hinweis hier ein. Angenommen also, der Machtwechsel gelingt: wie kann die neue Nicht-Fidesz-Regierung sich dann aus dem Gefängnis befreien, in das sie die Fidesz-Verfassung einsperrt?

Dazu haben wir eine Fülle von Material gesammelt. Unter den vielen faszinierenden Texte in diesem Blog-Symposium haben mich drei besonders beeindruckt:

ROBERTO GARGARELLA argumentiert vor dem Hintergrund der aktuellen Verfassungsgebung in Chile, dass es für die Gültigkeit einer Verfassung jenseits aller legalen Niceties sehr wohl einen Unterschied macht, wie inklusiv der Prozess war, in dem sie zustande gekommen ist. Die chilenische Verfassung von 1980 war unter Bedingungen einer Militärdiktatur entstanden, in einem Verfahren, das darauf hindesignt war, politische Gegner auszuschließen und für den Fall ihrer Machtübernahme ihre Spielräume eng zu machen. Die Volksabstimmung, mit der sie in Kraft gesetzt wurde, ändert nichts an diesem Makel – im Gegenteil sind Verfassungsreferenden für Gargarella eine Art Erpressung der Bevölkerung, die den Teilen der Verfassung, die sie vielleicht zutiefst ablehnt, zustimmen muss, um die Teile, die ihr wichtig sind, zu bekommen. Das Argument gilt aber, was Ungarn betrifft, in beide Richtungen: Die Orbán-Verfassung ist nicht einfach die gültige Verfassung, nur weil sie in Geltung gesetzt wurde. Aber die, die die neue Regierung ggf. an ihre Stelle setzt, halt genauso wenig.

DMITRY KURNOSOV führt dagegen ein Beispiel gescheiterter Verfassungsgebung “mit dem Bulldozer” ins Feld, nämlich 1993 in Russland. Der damalige Präsident Boris Jelzin setzte damals seine Vorstellungen, wie die russische Demokratie verfasst sein soll, gegen Parlament und Verfassungsgericht durch und schuf damit genau den Staat, den heute Vladimir Putin regiert.

KIM SCHEPPELE hat für die neue ungarische Regierung in spe einen konkreten Ratschlag parat: Das Europarecht ist der Schlüssel, mit dem ihr euer von Orbán gebautes Verfassungsgefängnis aufschließen könnt. Die Orbán-Verfassung ist planmäßig gebaut, alles, was Orbán wichtig ist, einer Zweidrittelmehrheit zu unterwerfen, die für die neue Regierung unerreichbar bleibt. Aber Ungarn ist als Mitglied der EMRK und der EU rechtlichen Pflichten unterworfen, die bisher oft konträr zu dem standen, was die ungarische Regierung will – aber künftig gäbe es da einen Gleichlauf. Nach ungarischem Recht gelten internationale Verträge vorrangig vor nationalen Gesetzen. Das kann die neue Regierung nutzen, um die Orbán-Verfassung sozusagen von hinten aufzurollen. Auch in Ungarn existiert, Orbán-Verfassung hin oder her, immer noch ein effektives Verfassungsrecht: das europäische.

Open Call: der Auftrag der Bundesbeauftragten

39 Bundes-, Sonder- und persönliche Beauftragte und Koordinator_innen der Bundesregierung bzw. Bundeskanzlerin gab es laut Auskunft des Bundesinnenministeriums im August 2021, und von den allermeisten davon hört man in der Öffentlichkeit nur selten. Die Liste reicht von der Drogenbeauftragten und der Beauftragte für Migration, Flüchtlinge und Integration über den Koordinator für die maritime Wirtschaft bis zum persönlichen Afrikabeauftragten der Bundeskanzlerin. Ihre Rechtsgrundlagen sind ebenso divers wie ihr Aufgabenzuschnitt. Wo es welche Beauftragungen gibt, wofür, mit welcher Ausstattung und mit welchem Einfluss, lässt sich nur schwer auf einen konzisen Begriff bringen. Das, so scheint es, ist auch nicht weiter notwendig: Sie agieren zwar im Auftrag der Regierung, aber sie regieren nicht. Sie koordinieren, sind Ansprechpartner, schreiben Berichte und organisieren Begegnungen, aber sie fällen keine kollektiv verbindlichen Entscheidungen, verwalten keine großen Budgets, exekutieren keine Gesetze und greifen in keine Grundrechte ein.

Kann man diese Beauftragen somit als verfassungsrechtliches Nullum behandeln? Das erscheint zunehmend zweifelhaft. Die Notwendigkeit, Stellung und Handlungsspielräume von Regierungsbeauftragten verfassungsrechtlich auszuloten zeigte sich am Beispiel der jüngsten Diskussionen um den „Beauftragten der Bundesregierung für jüdisches Leben und den Kampf gegen den Antisemitismus“. Das Amt geht auf den fraktionsübergreifenden Beschluss des Deutschen Bundestags unter dem Titel „Antisemitismus entschlossen bekämpfen“ vom 17. Januar 2018 zurück. Diese Resolution, die das Amtsverständnis seines letzten Inhabers Felix Klein prägt, hat zwar ihrerseits keine Recht setzende, aber doch jedenfalls eine eminent politische Wirkung. Klein selbst bezeichnete den Vorwurf des Antisemitismus als „scharfes Schwert“ im öffentlichen Diskurs und wurde zugleich selbst Gegenstand von heftiger Kritik und Diskussionen, etwa in den Debatten um den Postkolonialismus-Theoretiker Achille Mbembe und die „Initiative GG 5.3 Weltoffenheit“.

++++++++++Anzeige++++++++

Call for Applications for fellowships on international politics announced

The Academy of International Affairs NRW invites applications for fellowships at its seat in Bonn. The programme is aimed at highly qualified researchers worldwide and at experts from politics, business and civil society. The focus of the call for applications is the topic “Artificial Intelligence”. Applications on other topics in international politics are also welcome.

The applications must be submitted by 14 February 2022. For further information click here.

+++++++++++++++++++++++++++

Wie verhalten sich Verdikte eines Regierungsbeauftragten zu der Meinungs-, Presse-, Rundfunk-, Wissenschafts- und Kunstfreiheit derjenigen, die – im Auftrag der Bundesregierung? – als Verbreiter, Unterstützer oder Sympathisanten von Antisemitismus markiert und bekämpft werden? Wo verlaufen die verfassungsrechtlichen Grenzen eines Amts, das sich nominell auf Sensibilisierung der Gesellschaft, Öffentlichkeitsarbeit, politische und kulturelle Bildung und Diskursteilnahme beschränkt, aber gerade dadurch womöglich die Unterscheidung zwischen Grundrechtsberechtigten und -verpflichteten zu verwischen droht?

Dazu kommen weitere Fragen, die nach der Bildung der neuen Bundesregierung an Aktualität gewinnen: Wie viel Ressortverantwortung trägt der Bundesminister des Inneren, in dessen Haus der Antisemitismusbeauftragte bisher angesiedelt war, für dessen Wirken – und mit welchen Konsequenzen? Die Ampel-Koalition hat vereinbart, das Amt der Antisemitismusbeauftragten „strukturell (zu) stärken“ (Koalitionsvertrag „Mehr Fortschritt wagen“, Randziffer 3995) sowie jeweils auch eine_n Antirassismus- und eine_n Antiziganismusbeauftragte_n benennen zu wollen. Was, wenn da Zielkonflikte entstehen? Was, wenn – man denke etwa an eine Neuauflage der Mbembe-Debatte – zwei Beauftragte der gleichen Bundesregierung an diametralen Enden des Meinungsspektrums Position beziehen? Wer entscheidet dann – nota bene regierungsamtlich –, und in welchem Verfahren und mit welchen Auswirkungen auf die öffentliche Debatte? Der Bundeskanzler?

Diese Fragen erscheinen uns angesichts ihrer Brisanz und Tragweite in der politischen Öffentlichkeit wie in der Rechtswissenschaft nicht hinreichend durchdacht und diskutiert. Mit einem Blog-Symposium wollen wir einen Beitrag leisten, diese Diskussion anzustoßen und zur Klärung der Positionen und Gestaltungsoptionen beizutragen.

Forschende aus Rechts- und Politikwissenschaft, die sich an dieser Diskussion beteiligen möchten, sind herzlich eingeladen, ihren Beitrag in Form eines Blogposts (maximal 2500 Wörter) bis 1. März 2022 an den Verfassungsblog (symposium@verfassungsblog.de) zu schicken.

Die letzten Wochen auf dem Verfassungsblog

Was ist seit meinem letzten Editorial auf dem Verfassungsblog passiert? Ich kann das nicht alles rekapitulieren, daher eine Auswahl:

Der völkische Ex-AfD-Abgeordnete Jens Maier ist nicht länger im Bundestag und will zurück in die sächsische Justiz, woher zuvor Richter gewesen war (siehe z.B. hier), und das Justizministerium sieht keine Handhabe, ihm das zu verweigern. ANDREAS FISCHER-LESCANO widerspricht (was in der Presse für Schlagzeilen gesorgt hat, hier und $ hier).

In Rumänien hat das Verfassungsgericht kurz vor Weihnachten per Pressemitteilung erklärt, den Vorrang des Europarechts nicht zu akzeptieren. BIANCA SELEJAN GUTAN erklärt den Hintergrund, BOGDAN IANCU warnt vor voreiligen Schlussfolgerungen.

In UK regiert ein soziopathischer Clown, und das ist wahrhaftig nichts Neues. Bring your own booze in 10 Downing Street, während man das Land draußen in den Lockdown schickt: ist das jetzt der Moment, an dem die kognitive Dissonanz im Tory- und Telegraph-England das Maß des Aushaltbaren überschreitet? Wir werden sehen. Einstweilen schafft die Tory-Regierung die gesetzlichen Grundlagen dafür, die Versammlungsfreiheit in weiten Teilen auszuhebeln und eingewanderten Brit_innen die Staatsangehörigkeit zu entziehen, was RICHARD MARTIN bzw. MELANIE GRIFFITHS in aller gebotenen Drastik anprangern.

++++++++++Anzeige++++++++

20.01.2022 | 19:00-20:30 | via Zoom
Heidelberger Salon digital: “The Role of Law in the Age of Environmental Crises”

A discussion with Guillaume Futhazar (MPIL), Dana Schmalz (MPIL/University of Jena), Tom Sparks (MPIL), Saskia Stucki (MPIL), Pedro A. Villareal (MPIL) and distinguished guests Jutta Brunnée (University of Toronto) and Andreas Paulus (Göttingen University/German Federal Constitutional Court).

The registration link and further information can be found here.

+++++++++++++++++++++++++++

Die Ampel-Regierung in Deutschland kündigt an, das letztes Jahr beschlossene grausige “Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit” noch mal auf den Prüfstand zu stellen, nachdem Bundespräsident Steinmeier bei seiner Ausfertigung schwerste verfassungsrechtliche Bedenken angemeldet hatte. Die GroKo-Regierung hatte beschlossen, dass für rechtskräftig freigesprochene Mörder der Grundsatz ne bis in idem künftig nicht mehr gelten soll, wenn neue Beweisverfahren wie etwa DNA-Analyse ihre Verurteilung mittlerweile möglich machen. HELMUT AUST legt dar, warum der Gesetzgeber diesen Schaden am Rechtsstaat schleunigst beheben sollte, bevor das Bundesverfassungsgericht das tun muss.

Während der COVID-Pandemie hat kaum ein Grundrecht so gelitten wie die Versammlungsfreiheit. CLEMENS ARZT hat die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung dazu analysiert und stellt der Justiz ein harsches Urteil aus: “Schwierige Rechtsfragen über zwei Jahre hinweg als schwierig zu bezeichnen und deshalb nicht zu klären, ist im Rechtsstaat nicht akzeptabel. Gerade in Zeiten substanzieller Verunsicherung und gesellschaftlicher Krisen kommt es darauf an, dass die Grundsätze der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG von der Judikative geschützt werden, damit Freiheitsrechte nicht im exekutiven Drang nach vermeintlicher Problemlösung beschädigt werden, wenn sie am dringendsten gebraucht werden.”

Kurz vor Silvester hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Schutz von Menschen mit Behinderungen in der Triage-Situation parlamentsgesetzlich geregelt werden muss. HANS GEORG DEDERER erläutert, was es mit der Entscheidung auf sich hat. STEFAN HUSTER ist einigermaßen fassungslos ob der dürftigen Begründung dieser Entscheidung, und ROMAN LEHNER kommt zu dem Schluss, dass sie zum Schutz von Menschen mit Behinderungen wenig beitragen wird. MATHIAS HONG analysiert die Auswirkungen der Entscheidung auf das Antidiskriminierungsrecht.

Soviel für diese Woche. Ihnen alles Gute, bitte unterstützen Sie uns auf Steady, bleiben Sie gesund und bis nächste Woche!

Ihr

Max Steinbeis


SUGGESTED CITATION  Steinbeis, Maximilian: Zuversicht und Vorsicht, VerfBlog, 2022/1/14, https://verfassungsblog.de/zuversicht-und-vorsicht/, DOI: 10.17176/20220115-105841-0.

Leave A Comment

WRITE A COMMENT

1. We welcome your comments but you do so as our guest. Please note that we will exercise our property rights to make sure that Verfassungsblog remains a safe and attractive place for everyone. Your comment will not appear immediately but will be moderated by us. Just as with posts, we make a choice. That means not all submitted comments will be published.

2. We expect comments to be matter-of-fact, on-topic and free of sarcasm, innuendo and ad personam arguments.

3. Racist, sexist and otherwise discriminatory comments will not be published.

4. Comments under pseudonym are allowed but a valid email address is obligatory. The use of more than one pseudonym is not allowed.