12 June 2024

Gelungene Änderungen und verpasste Chancen

Zur Reform des deutschen Völkerstrafrechts

Am 6. Juni 2024 hat der Deutsche Bundestag nach einer letzten Aussprache das Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts verabschiedet (BTag Drs. 20/9471, 20/10015, 20/10131 Nr. 1.21, in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung, 20/11661). Das Gesetzgebungsverfahren angestoßen hatte am 23. Februar 2023 Justizminister Marco Buschmann mit einem Eckpunktepapier zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts. Erklärte Ziele der Gesetzesänderungen sind „Strafbarkeitslücken zu schließen, Opferrechte zu stärken und die Breitenwirkung völkerstrafrechtlicher Urteile zu verbessern“. Die nun erfolgte Völkerstrafrechtsreform setzt breit an. Wichtige Änderungen betreffen sowohl materiell-rechtliche als auch prozessuale Aspekte, reformiert werden Vorschriften des Völkerstrafgesetzbuches (VStGB), des Strafgesetzbuches (StGB), der Strafprozessordnung (StPO), des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) sowie des Bundeskriminalamtsgesetzes.

Die Reform war lange überfällig. Das Völkerstrafgesetzbuch ist nunmehr seit mehr als 20 Jahren in Kraft und nach Jahren ohne Anwendung hat sich zuletzt eine – auch international bedeutsame – Rechtspraxis entwickelt. Deutsche Gerichte und Strafverfolgungsbehörden haben mit erfolgreichen Verfahren wegen syrischer Staatsfolter und IS-Verbrechen Rechtsgeschichte geschrieben. Zugleich hat die Praxis auch gezeigt: Der bisherige Rechtsrahmen weist Lücken auf. Völkerstrafrechtswissenschaftler*innen und zivilgesellschaftliche Organisationen haben sich vor diesem Hintergrund seit Jahren für eine Überarbeitung eingesetzt.

Die Reform führt im Sinne der erklärten Ziele tatsächlich zur Schließung von Strafbarkeitslücken. Inwiefern Völkerstrafverfahren für die Überlebenden selbst und für die Zivilgesellschaften der Tatortstaaten langfristig zugänglicher werden, liegt nun allerdings im Ermessen der Gerichte und bleibt abzuwarten.

Two steps forward: Strafbarkeitslücken schließen und Breitenwirkung völkerstrafrechtlicher Urteile verbessern

Durch eine Reihe von begrüßenswerten Änderungen der Rechtsgrundlagen für die strafrechtliche Verfolgung völkerrechtlicher Verbrechen werden Strafbarkeitslücken geschlossen. Insbesondere die Ergänzungen und Änderungen der Tatbestände zur Ahndung sexualisierter und geschlechtsbezogener Gewalt sind positiv hervorzuheben. Zum einen werden die Vorschriften, die sexualisierte Gewalt als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 Abs. 1 Nr. 6 VStGB n.F.) oder als Kriegsverbrechen (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 VStGB n.F.) unter Strafe stellen, an die Maßstäbe des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofes (IStGH) angepasst. Sexuelle Sklaverei steht nun gesondert unter Strafe und auch das Gefangenhalten eines unter Anwendung von Zwang geschwängerten Menschen ist nicht mehr nur dann strafbar, wenn es in der Absicht geschieht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, sondern auch dann, wenn es zur Begehung anderer Völkerstraftaten geschieht. Nicht zuletzt das Urteil des IStGH gegen den wegen erzwungener Schwangerschaft verurteilten Rebellenführer Dominic Ongwen, der schwangere Frauen gefangen hielt, um sie zu einem Leben als seine „Ehefrauen“ zu zwingen und weiter vergewaltigen, foltern und sexuell versklaven zu können, illustriert, dass ohne diese Tatbestandsalternative Strafbarkeitslücken entstehen (zu weiteren Beispielen ECCHR, S. 19). Indem der selbst im deutschen Strafrecht längst überholte Begriff der „sexuellen Nötigung“ durch den „sexuellen Übergriff“ ersetzt – und damit auf den entgegenstehenden Willen der Betroffenen anstelle eines Zwangselements abgestellt wird – vollzieht der Gesetzgeber einen wichtigen Schritt hin zu einem modernen, menschenrechtlichen Verständnis des Rechtsguts der sexuellen Selbstbestimmung (so auch Leonie Steinl/Tanja Altunjan). So können nun auch Fälle sexualisierter Gewalt erfasst werden, die unter den im Rom-Statut vorgesehenen Auffangtatbestand („jede andere Form sexueller Gewalt von vergleichbarer Schwere“, Art. 7 Abs. 1(g), Abs. 2(f), Art. 8(2)(b)(xxii)) fallen. Dies bestätigt auch die Begründung des Rechtsausschusses zur geänderten Gesetzesfassung in begrüßenswerter Klarheit, indem sie auf die 2023 verabschiedete Policy on Gender-Based Crimes des IStGH-Chefanklägers Bezug nimmt und die kontext-sensible und völkerrechtskonforme Auslegung der Vorschrift vorsieht. Demnach können nun beispielsweise auch erzwungene Nacktheit oder das erzwungene Ablegen eines Kopftuches eine Strafbarkeit begründen (Begründung des Rechtsausschusses, S. 15). Ein Meilenstein ist schließlich auch die klarstellende Aufnahme der Verfolgung aus Gründen der sexuellen Orientierung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 Abs. 1 Nr. 10 VStGB n.F.) und die Forderung nach einem intersektionalen Ansatz bei der Auslegung der Vorschrift (Begründung des Rechtsausschusses, S. 15). Es bleibt zu hoffen, dass sich diese Reformen zukünftig auch in der Praxis der Strafverfolgungsbehörden niederschlagen werden (dazu bezüglich des Verfahrens wegen Genozids zulasten der Jesid*innen vor dem OLG Frankfurt kritisch Alexandra Lily Kather/Alexander Schwarz).

Ebenfalls überfällig waren die Reformen zum Verbrechen des Verschwindenlassens, die – endlich – wenigstens teilweise Deutschlands Verpflichtungen aus dem Internationalen Abkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen umsetzen (siehe die diesbezügliche Rüge des UN Committee on Enforced Disappearances). Hinsichtlich des Verschwindenlassens als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 Abs. 1 Nr. 7(a) VStGB n.F.) erfolgte die Streichung der Voraussetzung einer – häufig höchst riskanten und sinnlosen – Nachfrage der Bezugsperson nach dem Verbleib der Verschwundenen. Diese Reform wurde von der Zivilgesellschaft bereits seit Jahren gefordert. Im vom ECCHR begleiteten Al-Khatib-Verfahren führte das Nachfrageerfordernis etwa dazu, dass eine Verurteilung wegen Verschwindenlassens als Verbrechen gegen die Menschlichkeit nicht möglich war, obwohl es sich dabei um ein charakteristisches Verbrechen des syrischen Regimes handelt (ECCHR, Das Al-Khatib-Verfahren in Koblenz, S. 104). Dasselbe gilt für die Ersetzung der Absicht, die Betroffenen „für längere Zeit“ dem Schutz des Gesetzes zu entziehen. Hierfür reicht nun die  Absicht, dies „nicht nur kurzzeitig“ zu tun. Dadurch soll klargestellt werden, dass keine bestimmte Dauer des Verschwindenlassens beabsichtigt werden muss (Begründung des Rechtsausschusses, S. 15). Schließlich wird auch durch die Einführung eines eigenständigen Tatbestands des Verschwindenlassens in § 234b StGB, der das spezifische Unrecht dieses Verbrechens abbildet, der deutsche Rechtsrahmen an internationale Standards angeglichen (dazu auch Kai Ambos). § 7 Abs. 1 Nr. 7(a) VStGB sieht allerdings weiterhin das Erfordernis einer Freiheitsberaubung „in schwerwiegender Weise“ vor, was den deutschen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen widerspricht (dazu auch Deutsches Institut für Menschenrechte, S. 5). Warum vor dieser Änderung Halt gemacht wurde, ist nicht nachvollziehbar – zumal aus einem abgelehnten Änderungsantrag der CDU/CSU-Fraktion hervorgeht, dass die Streichung Gegenstand der Diskussion gewesen sein dürfte (BT Drs. 20/11668).

Durch eine Anpassung in letzter Minute hat der Gesetzgeber ferner klargestellt, dass Funktionsträger*innen anderer Staaten, egal welchen Ranges, sich vor deutschen Gerichten in Verfahren wegen Völkerstraftaten nicht auf funktionelle Immunität berufen können (§ 20 Abs. 2 GVG n.F.; dazu auf dem Verfassungsblog und in der Sachverständigenanhörung Kai Ambos sowie Claus Kreß). Zwar galt dies bereits nach der bisherigen Rechtslage (vgl. BGH Beschluss v. 21. Februar 2024, Az. AK 4/24, Rn. 53; so beispielsweise auch der Paris Cour d’Appell am 6. Juni 2024). Es oblag aber den Gerichten und Strafverfolgungsbehörden, diesen völkergewohnheitsrechtlich etablierten Umstand zu begründen. Die Anerkennung durch den Gesetzgeber führt daher zu Rechtsklarheit – und hoffentlich auch dazu, dass die Bundesregierung sich international eindeutiger gegen funktionelle Immunität bei internationalen Verbrechen einsetzen wird als bisher (kritisch zu der deutschen Position bezüglich der ILC Draft Articles on Immunity of State Officials siehe ECCHR, Keine Immunität für Völkerstraftaten und Kai Ambos).

Eine ebenfalls erst zuletzt aufgenommene Änderung betrifft Kriegsverbrechen gegen die Umwelt. Militärische Angriffe, bezüglich derer der Täter sicher erwartet, dass sie weitreichende, langfristige und schwere Schäden an der natürlichen Umwelt verursachen werden, die zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil außer Verhältnis stehen , werden nunmehr auch im nichtinternationalen bewaffneten Konflikt unter Strafe gestellt (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 VStGB n.F.). Die Ausweitung des Anwendungsbereichs kann allerdings nicht darüber hinwegtäuschen, dass die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen so hoch, unklar und zudem mit derartigen Beweisschwierigkeiten verbunden sind, dass eine Strafverfolgung nur im Ausnahmefall möglich erscheint (dazu Anne Dienelt). Der Tatbestand beruht dabei auf der im Rom-Statut enthaltenen Regelung (Art. 8(2)(b)(iv)). Die Anregung an die Bundesregierung, mit IStGH-Vertragsstaaten auf eine Änderung dieser Vorschrift hinzuarbeiten (Begründung des Rechtsausschusses, S. 16), ist daher nachdrücklich zu unterstützen, um so auch eine solide Rechtsgrundlage für die Absenkung der Strafbarkeitsvoraussetzungen nach nationalem Recht zu schaffen.

Zwei weitere Änderungen, die gerade in Völkerstrafverfahren von großer Bedeutung sind, betreffen die Dokumentation und die Ermöglichung sprachlicher Teilhabe. Verfahren wegen internationaler Verbrechen, die Grundwerte der internationalen Gemeinschaft verletzen, haben Bedeutung über Deutschland hinaus. Es ist daher zentral, diese festzuhalten und international zugänglich zu machen – gerade auch den Angehörigen der Zivilgesellschaft des Tatortstaates, in dem durch die rechtliche Aufarbeitung politische und gesellschaftliche Transformationsprozesse unterstützt werden können. Vor diesem Hintergrund wird zum einen in § 169 Abs. 2 S. 1 n.F. GVG klargestellt, dass Gerichte Aufnahmen von Verfahren von „herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung” zu historischen und wissenschaftlichen Zwecken zulassen können, ohne dass dabei ein Bezug zu Deutschland bestehen muss. Zum anderen dürfen sich Medienvertreter*innen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, einer Verdolmetschung bedienen und das Gericht kann ihnen eine vorhandene Verdolmetschung zur Verfügung stellen (§ 185 Abs. 4 GVG n.F.). Damit wird der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Al-Khatib-Verfahren zu Staatsfolter in Syrien Rechnung getragen, wonach ein Recht auf gleichberechtigte reelle Teilhabe an den Berichterstattungsmöglichkeiten zu berücksichtigen ist (Beschl. v. 18. August 2020, 1 BvR 1918/20, Rn. 11). Ob von diesen Neuerungen Gebrauch gemacht wird, ist in das Ermessen des Gerichts gestellt, wobei der Gesetzgeber in der Begründung klarstellt, dass dies regelmäßig geschehen soll, sofern keine gewichtigen Gründe entgegenstehen (Begründung des Rechtsausschusses, S. 19, 21). Auch die  vom Bundesministerium der Justiz angekündigte Übersetzung von Urteilen in die englische Sprache unterstützt diese Zielsetzung und sollte auf Pressemitteilungen zu anderen prozessualen Entwicklungen von Öffentlichkeitsinteresse erstreckt werden (ECCHR, S. 26).

One step forward, half a step back: Betroffenenrechte stärken?

Einen maßgeblichen Schritt zur Stärkung der Teilhabemöglichkeiten von Überlebenden an Völkerstrafverfahren stellt die Einführung einer Nebenklagebefugnis dar. Nach § 395 Abs. 1 Nr. 2a, Nr. 4a StPO n.F. können sich Personen einem Strafverfahren anschließen, die durch Taten nach §§ 6 bis 8 und 10 bis 12 VStGB verletzt wurden. Hierunter fallen Genozid, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und eine Vielzahl an Kriegsverbrechenstatbeständen. Aus der Nebenklagebefugnis ergeben sich auch Ansprüche auf anwaltlichen Beistand (§ 397a StPO) sowie auf psychosoziale Prozessbegleitung (§ 406g Abs. 3 S. 1 StPO). Auch diese Änderung ist seit langem gefordert worden und dringend nötig, um den Überlebenden von Makroverbrechen von besonderer Schwere die Möglichkeit zu geben, zur Aufarbeitung aktiv beizutragen und einer Sekundärviktimisierung entgegenzuwirken. Durch die Einführung der Nebenklagebefugnis können auch bizarre Situationen wie im Verfahren gegen die IS-Rückkehrerin Jennifer W. vor dem OLG München vermieden werden. In diesem Verfahren wurde die Beihilfe zum Völkermord an den Jesid*innen gem. § 154a StPO ausgeschieden, wozu sich die Nebenklägerin trotz der zentralen Bedeutung dieses Anklagepunktes für ihr Genugtuungsinteresse nicht äußern konnte, weil sie in Bezug auf diesen Tatbestand nicht nebenklagebefugt war.

Bedauerlicherweise hat der Gesetzgeber in Bezug auf die Nebenklagebefugnis bei Völkerstrafverfahren allerdings einige Beschränkungen aufgenommen, die weder erforderlich noch rechtspolitisch nachvollziehbar sind. Dies gilt zunächst in Bezug auf den Umstand, dass Betroffenen von Kriegsverbrechen gegen das Eigentum (§ 9 VStGB) der Zugang zur Nebenklage verwehrt bleibt, obwohl dieser Tatbestand etwa in Verfahren gegen IS-Rückkehrer*innen bereits mehrfach angeklagt wurde, also von praktischer Relevanz ist und beispielsweise der Entzug von Wohnhäusern – insbesondere in einem bewaffneten Konflikt – die Existenz gefährden kann. Nicht nachvollziehbar ist des Weiteren, warum die Nebenklagebefugnis in Bezug auf Völkerstraftaten im Vergleich zu anderen Straftaten zusätzlich eingeschränkt worden ist. Zum einen wird die Nebenklagebefugnis davon abhängig gemacht, dass die Betroffenen in bestimmten Rechtsgütern verletzt wurden – ihrem Leben, „ihren Rechten auf körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder auf religiöse, sexuelle oder reproduktive Selbstbestimmung oder als Kind in [ihrem] Recht auf ungestörte körperliche oder seelische Entwicklung“. Bei einem Abgleich mit den durch die Völkerstraftatbestände geschützten Rechtsgütern wird klar, dass diese Aufzählung erhebliche Lücken aufweist (im Detail ECCHR, S. 10 ff.). So werden etwa die Rechte auf Freiheit von rassistischer oder geschlechtsbezogener Diskriminierung nicht erfasst, die §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 Nr. 10 VStGB schützen. Auch wird in Bezug auf Erwachsene nur die körperliche nicht aber die psychische Unversehrtheit aufgezählt, was zum Ausschluss der Nebenklagebefugnis bei psychischer Folter führen kann, sofern keine körperlichen Folgen resultieren (vgl. Begründung des Rechtsausschusses, S. 18, der wohl einen „pathologische[n] Zustand“ voraussetzt) – etwa durch die erzwungene Anwesenheit bei der Folter oder Hinrichtung von Familienangehörigen (zu diesem Beispiel für eine Folterhandlung Gerhard Werle/Florian Jeßberger, Rn. 76). Zum anderen wurde in § 395 Abs. 1 Nr. 2a, Nr. 4a StPO der weitere Zusatz aufgenommen, dass „auch hier“ ein „unmittelbarer Zusammenhang zwischen der verfahrensgegenständlichen Tat und der Rechtsgutsverletzung“ verlangt wird. Insofern ist auf den ersten Blick unklar, wann von einem solchen „unmittelbaren Zusammenhang“ auszugehen sein soll, wodurch zusätzliche Rechtsunsicherheit geschaffen wird. Es bleibt zu hoffen, dass die Gerichte die Beschränkung als reine Klarstellung begreifen. Diese sollte – wie in der Begründung des Rechtsausschusses vorgesehen (S. 17) – unter Bezugnahme auf die auch für andere nebenklagefähige Delikte geltende Voraussetzung einer unmittelbaren Beeinträchtigung oder Schädigung durch „die Tat“ ausgelegt werden (§§ 395 Abs. 1, 373b StPO) – nicht als darüber hinausgehende Hürde.

Hinsichtlich ihrer anwaltlichen Vertretung und Wahrnehmung von Verfahrensrechten als Nebenkläger*innen birgt die Gesetzesreform schließlich die Gefahr, dass sich die Rechtsstellung von Betroffenen von Völkerstraftaten verschlechtert: Nach der neuen Rechtslage können Gerichte Überlebenden von Völkerstraftaten regelmäßig dann eine*n gemeinschaftliche*n Anwält*in bestellen oder beiordnen, wenn den Taten, durch die sie verletzt wurden, der „gleiche Lebenssachverhalt“ zugrunde liegt (§ 397b Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StPO n.F.). Zwar wird zugleich gesetzlich klargestellt, dass das Gericht „zusätzlich sachnahe Kriterien im Einzelfall“ berücksichtigen kann, wodurch es unterschiedlichen Formen der Betroffenheit von Nebenkläger*innen Rechnung tragen kann. Auch insofern liegt es nun aber bei den Gerichten, ob sie tatsächlich von dieser Möglichkeit Gebrauch machen und Kriterien wie die Betroffenheit unterschiedlicher  Individualrechtsgüter, den Grad der Traumatisierung oder Gender/Geschlecht Überlebender berücksichtigen, um zu bestimmen, ob tatsächlich gleichgelagerte Interessen i.S.d. § 397b Abs. 1 S. 1 StPO vorliegen und die gemeinschaftliche Vertretung sachgerecht erscheint. Andernfalls würden Überlebende von Völkerstraftaten gegenüber Überlebenden in anderen Großverfahren pauschal benachteiligt, in denen nach § 397b StPO a.F. ebenfalls bereits eine Poolung der anwaltlichen Vertretung möglich ist, aber kein Regelbeispiel vorgesehen wird. Aus der gemeinschaftlichen Nebenklagevertretung resultiert auch eine zusätzliche Einschränkung von Verfahrensrechten, die nur durch den bestellten oder beigeordneten Beistand, also im Gegensatz zu anderen Nebenkläger*innen grundsätzlich nicht durch die Überlebenden selbst und auch nicht durch einen Wahlbeistand ausgeübt werden können (§ 397b Abs. 4 StPO n.F.). Zwar kann das Gericht den Nebenkläger*innen in Völkerstrafverfahren gestatten, auch bei gemeinschaftlicher Vertretung selbst den Schlussvortrag zu halten, der häufig ein zentrales Mittel für die Betroffenen darstellt, um die eigene Sichtweise außerhalb der Rolle als Zeug*in äußern zu können. Auch die Gestattung der Schlussvorträge liegt aber im Ermessen des Gerichts. Verfassungsrechtlich erscheint sehr fragwürdig, inwiefern diese Beschränkung bezüglich des Wahlbeistandes mit dem Recht auf eine faires Verfahren nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs 3 GG vereinbar ist (siehe dazu im Detail ECCHR, S. 19 f.). Zusammenfassend bleibt demnach abzuwarten, wie mit diesen möglichen Einschränkungen umgegangen werden wird. Zur Stärkung der Betroffenenrechte tragen sie aber jedenfalls nicht bei.

Das vergessene Ziel: Selektivität und Doppelstandards entgegenwirken

Ernüchternd ist schließlich, dass die Reform mögliche Einfallstore für eine Politisierung von Einstellungsentscheidungen nicht adressiert hat. So bleibt das Einstellungsermessen des Generalbundesanwalts in Bezug auf Völkerstraftaten, die im Ausland begangen wurden und bezüglich derer sich „der Beschuldigte nicht im Inland aufhält und ein solcher Aufenthalt auch nicht zu erwarten ist“, nur in absoluten Ausnahmefällen gerichtlich überprüfbar (im Detail ECCHR, S. 16 ff.). Die vom ECCHR vorgeschlagene Begrenzung des Ermessens wenigstens für Fälle, in denen deutsche Staatsangehörige und in Deutschland lebende Personen durch Völkerstraftaten verletzt wurden, wurde nicht berücksichtigt. Auch das externe Weisungsrecht des Bundesministeriums der Justiz gegenüber dem Generalbundesanwalt bleibt bestehen (§ 147 GVG). Der diesbezüglich kürzlich vorgelegte Referentenentwurf sieht zwar vor, dass „justizfremde Erwägungen“ unzulässig sein sollen, erläutert dann aber, dass „übergeordnete politische Überlegungen, deren Berücksichtigung im Einklang mit den Straf- und Verfahrensvorschriften“ ebenso wie „Anweisungen zu streitigen oder ungeklärten Rechtsfragen“ zulässig bleiben sollen. Inwiefern Völkerstrafrecht tatsächlich unterschiedslos und frei von politischen Erwägungen angewendet wird, ist damit weiterhin nicht nachprüfbar. Dieser Umstand gefährdet die Legitimität der deutschen Bemühungen um die Aufrechterhaltung völker(straf)rechtlicher Normen in anderen Bereichen. Hier ist daher nach wie vor Abhilfe nötig.

Fazit

Das Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts stellt eine in vielen – insbesondere materiell-rechtlichen – Punkten wichtige und gelungene Reform des Rechtsrahmens für die Ahndung von Völkerstraftaten in Deutschland dar. Insbesondere was die Stärkung der Beteiligung von Überlebenden und die Dokumentation dieser Verfahren von zentraler zeitgeschichtlicher und gesellschaftlicher Bedeutung angeht, liegt der Ball nun aber im Feld der Gerichte. Diesen obliegt es, durch die Anwendung der Ermessenvorschriften in der Praxis den Überlebenden dieser schwersten Straftaten tatsächlich eine Stimme zu verleihen, ihre angemessene anwaltliche Vertretung zu gewährleisten und das Informationsbedürfnis der Zivilgesellschaften der Tatortstaaten zu berücksichtigen.

Darüber hinaus muss es weiterhin ein zentrales Anliegen bleiben, die gleiche Anwendung des Rechts auf alle zu gewährleisten und Doppelstandards entgegenzuwirken. Ansonsten wird auch die Legitimität der Völkerstrafverfahren gefährdet, die deutsche Gerichte in Anwendung des neuen Gesetzes in Zukunft führen werden. Zurzeit werden vor allem Verfahren zu Syrien sowie zu Verbrechen von IS-Rückkehrer*innen geführt und zu Verbrechen, die im Rahmen des Aggressionskrieges gegen die Ukraine begangen werden, ermittelt. Diese Schritte sind begrüßenswert. Mit derselben Aufmerksamkeit sollte auch anderen Konflikten weltweit begegnet werden, die in der Ermittlungspraxis der Bundesanwaltschaft derzeit keine Berücksichtigung finden.

Eine englischsprachige, geringfügig längere Version des Beitrags ist auf Opinio Juris erschienen.


SUGGESTED CITATION  Hassfurther, Isabelle: Gelungene Änderungen und verpasste Chancen: Zur Reform des deutschen Völkerstrafrechts, VerfBlog, 2024/6/12, https://verfassungsblog.de/gelungene-anderungen-und-verpasste-chancen/, DOI: 10.59704/416a9620aadee340.

One Comment

  1. Dr. Bernd Arnold Thu 13 Jun 2024 at 00:30 - Reply

    Sehr geehrte Frau Hassfurther,
    vielen Dank für Ihre ebenso detaillierte wie kritische Darstellung der aktuellen Revision des Völkerstrafrechts hierzulande.
    Aus Nürnberg gute Wünsche und Grüße
    Bernd Arnold

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