Karlsruhe beendet Diskriminierung der Homo-Ehe bei der Erbschaftsteuer

Posted in Karlsruhe locuta, Verfassungspolitik on August 17th, 2010 by Max Steinbeis

Wenn der eine Ehepartner stirbt und der andere erbt, dann muss sich der Fiskus bei der Besteuerung Zurückhaltung auferlegen. Und das gilt nicht nur für die Ehe, die dem Papst Freude macht, sondern auch für die Homo-Ehe. Die gibt es seit 2001, und man darf sie nicht einfach ohne jeden sachlichen Grund diskriminieren: Der gleichgeschlechtliche Ehegatte ist dem Verstorbenen im Zweifel genauso nahegestanden, hat Anteil am Aufbau des vererbten Vermögens gehabt, hat für den Verstorbenen Verantwortung übernommen und ist für diese Verantwortung rechtlich eingestanden wie der verschiedengeschlechtliche Ehegatte auch. Also kann man nicht diesem einen großen Freibetrag bei der Erbschaftsteuer einräumen und jenem nicht.

Versteht sich das nicht eigentlich von selbst? Doch. (Inzwischen ist das Gesetz auch geändert, wenngleich nicht im Sinne eine vollständigen Gleichstellung.)

Es ist nur so, dass der Bundesfinanzhof 2007 die Ansicht vertrat, es sei absolut in Ordnung, die Homo-Ehe in punkto Erbschaftsteuer zu diskriminieren. Der Gesetzgeber dürfe sie gleichstellen, müsse sie aber nicht gleichstellen. Weil schließlich die Ehe nach Art. 6 GG unter dem besonderen Schutz des Staates stehe, und die Homo-Ehe nicht.

Der Fall ging nach Karlsruhe, und jetzt hat der Erste Senat erneut in wünschenswerter Klarheit ausgeführt, dass Art. 6 I GG dem Gesetzgeber mitnichten einen Freibrief zur Homo-Diskriminierung ausstellt. Der Beschluss liegt ganz auf der Linie der epochalen Senatsentscheidung vom letzten Sommer in Sachen Hinterbliebenenrente.

Nächster Halt Stiefkindadoption

Jetzt traue ich mich zu wetten: Der Ausschluss der Stiefkindadoption für Homo-Ehegatten ist das nächste Ding, das von Karlsruhe gekippt wird. Eine Verfassungsbeschwerde ist offenbar schon anhängig. Es würde mich schon sehr wundern, wenn der Erste Senat hier rechtfertigende Gründe findet, warum von Gesetz wegen Homo-Stiefeltern die Adoption verwehrt sein muss, ohne dass es auf die Einschätzung des Vormundschaftsgerichts zum Kindeswohl noch groß anzukommen braucht.

Zurück zur Erbschaftsteuer: Ein Loophole enthält der heutige Beschluss allerdings für einen Gesetzgeber, der unbedingt an der Homo-Ehen-Diskriminierung festhalten will. Er kann Hetero-Ehen höhere Freibeträge einräumen, soweit daraus Kinder hervorgegangen sind (RNr. 106f.). Dahinter steckt die Idee, dass der Erbschaftsteuerfreibetrag dem Zweck dient, die möglichst ungeschmälerte Weitergabe von Vermögen von einer Generation zur nächsten zu ermöglichen: Wenn die Mutter vom Vater erbt, soll nicht schon die Hälfte wegbesteuert werden, und dann beim Erbe der Kinder von der Mutter nochmal die Hälfte.

Insoweit, so der Erste Senat, sind Ehe und Homo-Ehe tatsächlich ungleich: Aus der Homo-Ehe gehen keine gemeinsamen Kinder hervor.

Mal sehen, ob die Union probiert, auf dieser Grundlage den diskriminierenden Status Quo zumindest stückweise zu retten. Der Senat scheint diese Gefahr gesehen zu haben und gibt dem Gesetzgeber den bestimmt sehr fürsorglich gemeinten Hinweis mit ins Gepäck, dass in diesem Fall

der ihn leitende Differenzierungsgrund klar zum Ausdruck kommen und sich gemessen am Umfang der unterschiedlichen Behandlung vor dem Hintergrund bestehender Unterschiede zwischen Ehegatten und Lebenspartnern als hinreichend tragfähig erweisen

muss (RNr. 120). Da ist also vorgesorgt für gegebenenfalls nötige weitere Verfassungsmäßigkeitsprüfungen.

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Das neue britische Wahlrecht wäre in Deutschland verfassungswidrig

Posted in Verfassungspolitik, Was die anderen machen on August 15th, 2010 by Max Steinbeis

In an equal democracy (…), the majority of the people, through their representatives, will outvote and prevail over the minority and their representatives. But does it follow that the minority should have no representatives at all? Because the majority ought to prevail over the minority, must the majority have all the votes, the minority none? Is it necessary that the minority should not even be heard? In a really equal democracy, every or any section would be represented, not disproportionately, but proportionately.

Das schrieb John Stuart Mill 1861 über das klassische britische Mehrheitswahlrecht. Das beruht bekanntlich auf dem Gedanken, dass in jedem Wahlkreis der Kandidat ins Parlament einzieht, der von allen Kandidaten am meisten Stimmen erhält. Auch wenn nur ein Fünftel der Wähler ihn gewählt haben, gewinnt er das Mandat, solange nur alle anderen Kandidaten noch weniger Stimmen haben.

Dieses Wahlsystem, bei allem Respekt für die Wiege der Demokratie in Europa, ist ein anachronistisches undemokratisches Ärgernis und gehört reformiert. Und genau das hat die LibDem-Torie-Koalition auch vor: Das neue Wahlrecht soll dafür sorgen, dass die Stimmen der Zweit- und Drittplazierten usw. nicht länger unter den Tisch fallen und das Mandat möglichst an den geht, der tatsächlich am meisten Unterstützung in seinem Wahlkreis erfährt.

Das ist verfassungspolitisch alles sehr schön. Aber verfassungsrechtlich ist der Befund dieser: Das alte System mit all seinen Fehlern wäre in Deutschland unter dem Grundgesetz möglich, zulässig und erlaubt; das hat das Bundesverfassungsgericht in keiner seiner Wahlrechts-Entscheidungen versäumt zu betonen.

Das neue System, das die von Nick Clegg (Foto) angeführten Liberal-Democrats durchsetzen wollen, um endlich nicht mehr auf einen Bruchteil ihrer tatsächlichen Stärke heruntermajorisiert zu werden – dieses neue System dagegen wäre, wenn mich nicht alles täuscht, in Deutschland verfassungswidrig.

Alice verliert, wenn sie gewinnt

Das von LibDem favorisierte System heißt “Alternative Vote”. Unter Wahlrechts-Experten, unter denen sich auch viele Mathematiker herumtreiben und die vielleicht deshalb dazu neigen, ihre Modelle mit seltsamen Namen zu belegen, wird es auch “Instant Runoff” genannt. Dieses System läuft darauf hinaus, dass die Wähler nicht nur ihren Lieblings-Kandidaten ankreuzen, sondern auch ihren Zweit-Liebling, ihren Dritt-Liebling usw., kurz: dass sie die Kandidatenliste in eine persönliche Hitparade ordnen.

Wenn einer der Kandidaten für mehr als die Hälfte die erste Wahl ist, dann wird er Abgeorndeter. Wenn dagegen keiner eine so klare Mehrheit erreicht, dann wird zunächst der Kandidat mit den wenigsten Stimmen aus dem Rennen genommen. Dann kommt es darauf an, wen dessen Wähler auf Nr. 2 gesetzt haben: Wenn jetzt einer der Kandidaten zusammengenommen auf über 50% kommt, ist er Sieger. Wenn nicht, wird das Spiel wiederholt – solange, bis einer eine absolute Mehrheit hat und somit mit Fug und Recht für sich das Mandat in Anspruch nehmen kann, den jeweiligen Wahlkreis im Parlament zu vertreten.

Das System hat den Vorzug, dass es wie eine logische Fortentwicklung des klassischen Mehrheitswahlrechts erscheint. Und den Briten weiterhin ermöglicht, sich von den schlampigen kontinentalen Verhältniswahl-Verhältnissen abzugrenzen.

Es gibt auch Praxisbeispiele: Die Australier wählen seit 1918 so ihr Parlament. Auch die Oskar-Verleihungen funktionieren nach diesem Muster.

Der Haken daran ist – und hier kommen die Mathematiker ins Spiel – dass in diesem System relativ geringfügige Verschiebungen in den persönlichen Hitparaden der Wähler zu dramatisch unterschiedlichen Ergebnissen führen können. Damit nicht genug: Es ist möglich, dass ein Kandidat verliert, wenn ein Teil der Wähler ihn auf Platz 1 ranken – und gewonnen hätte, wenn sie ihn auf Platz 2 gerankt hätten.

Im Guardian fand sich vor ein paar Wochen ein Rechenbeispiel, das diesen Effekt belegt:

For instance, suppose 21 voters are voting for three candidates: Alice, Bob and Charlie. Eight voters rank the candidates Alice 1, Bob 2, Charlie 3; two rank them Bob 1, Alice 2, Charlie 3; five rank them Bob 1, Charlie 2, Alice 3; and six rank them Charlie 1, Alice 2, Bob 3. Since Charlie has the fewest first-place votes, he is eliminated, and those six votes now have Alice in first place, so she wins 14 to 7.

But suppose the vote were slightly different, and the two voters who put Bob first had instead ranked Alice top (Alice 1, Bob 2, Charlie 3). Now Bob, with only five first-place votes, is eliminated and those five rankings then have Charlie in first place, so Charlie wins 11 to 10. Moving Alice up in a few rankings converts her from a winner to a loser, because in doing so there is a change in which candidate is eliminated.

Negatives Stimmgewicht

Das kommt uns bekannt vor, oder? Vor zwei Jahren hat das Bundesverfassungsgericht Teile des Bundeswahlgesetzes für verfassungswidrig erklärt, weil es Konstellationen zuließ, in denen man einer Partei, der man seine Stimme gab, gerade damit schadete – die Nachwahl in Sachsen, wir erinnern uns.

Mit einem solchen “negativen Stimmgewicht” haben wir es auch im Rechenbeispiel aus dem Guardian zu tun. Man kann einem Kandidaten dadurch schaden, dass man ihn auf Platz 1 rankt, und dadurch nützen, dass man ihm jemand anderes vorzieht.

Das BVerfG sagt dazu folgendes:

Ein Berechnungsverfahren, das dazu führt, dass eine Wählerstimme für eine Partei eine Wirkung gegen diese Partei hat, widerspricht aber Sinn und Zweck einer demokratischen Wahl.

Und das gilt keineswegs nur für Wahlsysteme des Verhältniswahlrechts:

Die Erfolgschancengleichheit erlaubt zwar, dass – wie zum Beispiel im Mehrheitswahlrecht – Stimmen nicht gewertet werden, nicht aber, dass einer Wahlstimme neben der Chance, zum beabsichtigten Erfolg beizutragen, auch die Gefahr, dem eigenen Wahlziel zu schaden, innewohnt.

Außerdem verletzt das negative Stimmgewicht den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl, weil der Wähler nicht erkennen kann, wie sich seine Stimmabgabe auswirkt.

Punkte vergeben statt Kreuzchen machen

Was tun? In dem besagten Guardian-Artikel wird ein Ausweg vorgeschlagen, der das Problem des negativen Stimmgewichts vermeidet: Approval Voting.

Dabei werden die Kandidaten nicht gerankt, sondern sozusagen benotet. Sie bekommen von den Wählern Punkte. Man kann  auch einfach sagen: Jeder Wähler hat 100 Stimmen, und die kann er auf so viele Kandidaten verteilen, wie er will. Wer in einem Wahlkreis am besten abschneidet, hat gewonnen.

Das System ist einfach, transparent, gerecht und effizient. Es ist auch nicht so, dass es keine Erfahrung damit gibt. Denn es wird sowieso schon allenthalben praktiziert: Restaurants, Weine, Bücher, Musik – wo immer man herausfinden will, was die Leute am liebsten haben, wird instinktiv nach diesem System gegriffen, zumal im Zeitalter des Internet.

Nur bei Politikern nicht.

Immerhin wählen offenbar sowohl die American Statistical Association als auch die Mathematical Association of America auf diese Weise ihre Vorstände. Das ist doch schon mal eine klare Ansage: Was die Experten für sich selber für gut befinden, das kann so schlecht nicht sein.

Aber es gibt kein einziges Land, das nach diesem System seine politische Führung wählt. Warum eigentlich? Was macht die politische Wahl so besonders, dass wir im Regelfall nicht einmal auf die Idee kommen, die Präferenzen der Bevölkerung hier auf die gleiche Weise zu messen wie überall woanders auch?

Ideen und Anmerkungen willkommen.

Update: Wer sich fragt, wie die deutschen Mathematiker ihr Präsidium wählen, findet die Antwort hier.

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Pyrrhus-Niederlage bei der Homo-Ehe

Posted in Europa, Verfassungspolitik on June 24th, 2010 by Max Steinbeis

Wenn es so etwas gäbe wie eine Pyrrhus-Niederlage – das heutige Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur Homo-Ehe wäre eine.

Der EGMR hat sich zwar nicht dazu entschließen können, ein Recht auf Eheschließung für homosexuelle Paare anzuerkennen. Aber die Straßburger Richter haben etwas anderes getan: Sie haben anerkannt, dass das Recht auf Familienleben auch homosexuelle Lebenspartnerschaften einschließt. Das heißt, dass es jedenfalls im Prinzip eine verbotene Diskriminierung von Homosexuellen ist, solchen Lebenspartnerschaften die rechtliche Anerkennung zu verwehren.

Das ist doch schon mal was. Darauf kann man aufbauen. Eat this, Russia!

So, dies vorausgeschickt kann ich jetzt zu meckern anfangen: Das Urteil ist kein Schmuckstück richterlicher Deliberation. Im Gegenteil, es ist dünn begründet, teilweise in sich widersprüchlich und erkennbar geprägt von schlotternder Angst vor der eigenen Courage.

Der Fall spielt in Österreich: Geklagt hatte ein schwules Paar, das heiraten wollte, aber nicht durfte – zum Zeitpunkt der Klage zumindest. Mittlerweile hat sich die Situation allerdings verändert: Seit diesem Jahr gibt es auch in Österreich eine homosexuelle Lebenspartnerschaft, die in den meisten Punkten der Ehe gleichkommt – in einigen zentralen wie der Stiefkindadoption allerdings nicht.

Männer und Frauen – sind wir doch alle

Zunächst geht es um Artikel 12 der EMRK, das Recht von Männern und Frauen, zu heiraten und eine Familie zu gründen. „Männer und Frauen“, das muss nach Argumentation der Kläger nicht verschiedengeschlechtlich sein: Das kann man auch so verstehen, dass zwei Männer bzw. zwei Frauen darunter fallen. Den Schuh hat sich die Kammer allerdings nicht angezogen: So sei das 1951 nicht gemeint gewesen.

Allerdings zeigt sich die Kammer offen für die Argumentation, dass das Verständnis des Artikels seit 1951 einen Bedeutungswandel erfahren haben könnte: In der EU-Grundrechtecharta sei nämlich beim Recht auf Heirat kein Bezug auf das Geschlecht mehr drin; die Entscheidung, die Homo-Ehe einzuführen, sei den Staaten überlassen. Vor diesem Hintergrund

the Cort would no longer consider that the right to marry enshrined in Article 12 must in all circumstances be limited to marriage between two persons of the opposite sex.

Allerdings, so die Kammer, sei von einem solchen Bedeutungswandel noch keine Rede, da nur sechs der 47 Vertragsstaaten die Homo-Ehe eingeführt haben. Außerdem betont das Gericht die „deep-rooted social and cultural connotations“ der Ehe, die von einem Mitgliedsstaat zum nächsten höchst unterschiedlich beschaffen sein könnten. Daher müsse einstweilen jeder Staat selbst wissen, wie weit er gehen will.

Das heißt immerhin, dass der EGMR die Möglichkeit ausdrücklich anerkennt, dass sich Homo-Paare eines Tages auf Artikel 12 berufen können. Das heißt außerdem, dass die Kammer sich von einer originalistischen Auslegung der Konvention, wie sie Richter Kovler in seinem Minderheitsvotum fordert, distanziert. Immerhin.

Ehe nein, Familie ja

Die EMRK schützt aber nicht nur das Recht auf Ehe, sondern auch das Recht auf Familienleben – und hier betritt der Gerichtshof echt Neuland: Angesichts der „rapid evolution of social attituted towards same-sex couples“ sei es

artificial to maintain the view that, in contrast to a different-sex couple, a same-sex couple cannot enjoy „family life“…

Eine stabile gleichgeschlechtliche Partnerschaft sei also genauso als Familie zu betrachten wie eine zwischen Mann und Frau.

Das heißt eigentlich: Diskriminierung ist verboten. Aber um diese Schlussfolgerung schlängelt sich die Richtermehrheit auf glitschige Weise herum. Da gebe es einen Beurteilungsspielraum der Mitgliedsstaaten, welche Unterschiede welche Ungleichbehandlung rechtfertige. Unterschiedliche sexuelle Orientierung sei zwar nur aus „particularly serious reasons“ ein erlaubter Diskriminierungsgrund. Aber weil hier die Gepflogenheiten von einem Land zum nächsten so unterschiedlich seien, bleibe es doch dabei: Muss jedes Land selber wissen, ob es das Familienleben von Schwulen weniger respektiert als das von Heteros.

Und überhaupt sei ja mit der Einführung der Lebenspartnerschaft in diesem Jahr alles in Ordnung. Ob den Klägern zum Zeitpunkt der Klage Unrecht zugefügt worden ist oder nicht, prüfen die Richter dann gar nicht mehr; nur noch, ob die Regelung hätte früher kommen müssen, was nicht der Fall sei.

Außerdem gebe es ja, wie schon gesagt, kein Recht auf Ehe für Homosexuelle, und deshalb gebe es auch kein Recht gegen Diskrimierung bei der Zuerkennung des Rechts auf Ehe. Das heißt, weil der Gerichtshof beim Recht auf Ehe Homo-Paare diskriminiert, kann er die Diskriminierung selbst nicht mehr als Verstoß gegen Art. 14 anerkennen.

Das ist echt schade und wird von drei der acht Richter in ihrem Minderheitsvotum zu Recht scharf kritisiert. Aber wir wollen bescheiden sein. Das Urteil schlägt auch so genügend Löcher in das konservative Ehe- und Familienverständnis, und aus einer so starken Minderheit kann auch beim nächsten Mal schon eine Mehrheit geworden sein.

Update: Kritisches zu dieser “Echternach procession” hier. Vergleichendes zu den US-Gerichten in punkto judicial activism hier.

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Wenn Frauenfeinde und Fundamentalisten die Polizei rufen

Posted in Verfassungspolitik, Was die anderen machen on June 22nd, 2010 by Max Steinbeis

Wir hatten hier eine Menge Glaubensfreiheits-Themen in letzter Zeit, dem EGMR sei Dank. Aber bekanntlich kommt der Appetit beim Essen, und so will ich meinen Lesern diesen jüngsten Fund nicht vorenthalten:

Stellen Sie sich, sagen wir mal, eine Moschee vor. Ein privates Gebäude, in dem sich Moslems von besonders konservativer Observanz zum Beten versammeln. Und zwar Männer und Frauen strikt von einander getrennt.

Stellen Sie sich weiter vor, eine muslimische Frauenrechtsgruppe bekommt Wind davon. Sie gehen hin und verschaffen sich Zutritt zu der Moschee bzw. zu deren den Männern vorbehaltenem Teil und sagen, sie gehen hier nicht wieder weg, denn die Segregation beim Gebet sei diskriminierend.

Die Männer sind empört, weil sie nicht mehr nach ihrem Glauben beten können mit den ganzen Frauen im Raum. Sie fordern sie auf, zu gehen, berufen sich dabei auf ihr Hausrecht. Die Frauen gehen nicht. Die Männer rufen die Polizei. Die kommt nicht: Da halte man sich raus, lässt sie den Männern ausrichten.

So geschehen in Washington D.C., höchst umstrittenerweise.

Also, eine kleine Leserumfrage:

Muss die Polizei kommen und die Frauen aus dem Gebetsraum schleppen, ja oder nein?

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Elena Kagan lesbisch? Und wenn schon?

Posted in Verfassungspolitik, Was die anderen machen on May 13th, 2010 by Max Steinbeis

Elena Kagan soll Supreme-Court-Richterin werden, und jetzt wird eine bemerkenswert verdruckste Diskussion darüber geführt, ob sie womöglich lesbisch ist.

Dass es diese Diskussion gibt, ist nicht überraschend. Die US-Rechte ist teilweise offen homophob. Elena Kagan ist Obamas Kandidatin, und ihr Schaden ist sein Schaden. Ihr herbes Äußeres und die Tatsache, dass sie keine Familie hat, genügen als Stereotypen locker, um sie in der Öffentlichkeit als homosexuell zu stempeln, ganz egal, ob sie es tatsächlich ist oder nicht.

Überraschend ist eher, dass sie die Verdruckstheit der Debatte. Das Wall Street Journal bringt auf der Titelseite keine Nachricht, sondern – apropos Stereotyp – ein 20 Jahre altes Foto, das Kagan mit einem Baseball-Schläger zeigt.

Das ist nicht nur bemerkenswert mieser Journalismus, sondern offenbart auch trotz aller Dementis, dass es dem WSJ peinlich ist, das Thema offen anzusprechen.

DADT und Gay Marriage

Wieso eigentlich?

Die “Don’t-ask-don’t-tell”-Policy des US-Militärs, dass man als Soldat oder Offizier nicht offen schwul sein darf, gehört zu den kontroversesten politischen Themen in den USA. Das Thema Homo-Ehe ebenso. Alles Dinge, die den Supreme Court beschäftigen könnten. Warum soll man da nicht darüber diskutieren dürfen, ob eine lesbische Kandidatin für diese Art von Entscheidung die Richtige ist?

Weil man dann auch darüber diskutieren müsste, ob der Schwarze Clarence Thomas der Richtige ist, um über Affirmative Action zu urteilen. Oder ob Ruth Bader Ginsburg als Frau die Richtige ist, um über Equal Pay zu urteilen. Oder Antonin Scalia als amerikanischer Bürger, um über Bürgerrechte zu urteilen.

Weil Antidiskriminierung kein Partikularinteresse ist. Es geht dabei nicht um Minderheitenpolitik. Es geht nicht darum, dass eine gesellschaftliche Gruppe ihre Position verbessern will, wie etwa die Bauern, wenn sie mehr Subventionen fordern, oder die Arbeiter, wenn sie für kürzere Arbeitszeiten streiten.

Don’t-ask-don’t-tell und Homo-Ehe sind keine schwulen Themen, sondern amerikanische Themen (oder deutsche, mutatis mutandis).

Und das ist mittlerweile möglicherweise auch den Rechten klar. Was die besagte Verdruckstheit zumindest miterklären könnte. Und eine gute Nachricht wäre.

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Italien: Homo-Ehe bleibt verboten

Posted in Verfassungspolitik, Was die anderen machen on April 15th, 2010 by Max Steinbeis

Der italienische Oberste Gerichtshof will das Homo-Ehe-Verbot nicht für verfassungswidrig erklären. Die Entscheidung fiel gestern. Die näheren Gründe liegen noch nicht vor.

Via JURIST Blog.

P.S.: Auf Italienisch, dieser Sprache der Poeten, heißt gleichgeschlechtlich “dello stesso sesso”. Wunderbar.

Update: Hier die AP-Meldung.

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Ossi-Urteil des ArbG Stuttgart: Eure Ethnie sei deutsch

Posted in Verfassungspolitik on April 15th, 2010 by Max Steinbeis

Das Arbeitsgericht Stuttgart hat entschieden, dass eine abgelehnte Bewerberin aus Ostdeutschland sich auch dann nicht auf das Antidiskriminierungsgesetz berufen kann, wenn sie wegen ihrer Herkunft als “Ossi” abgelehnt wurde. Argument: Verboten sei nur eine Diskriminierung wegen ethnischer Herkunft. Und die Ostdeutschen seien ja wohl keine eigene Ethnie, oder?

Auf den ersten Blick scheint das auf der Hand zu liegen: Wir sind doch alle Deutsche, ob aus Bayern oder aus Brandenburg. Das ist unsere ethnische Herkunft, was sonst.

Auf den zweiten dagegen deutlich weniger.

Was heißt überhaupt ethnisch?

Ethnische Herkunft ist kein einfacher Begriff. Was ist damit gemeint? Schon mal auf jeden Fall nicht Staatsangehörigkeit. Auch nicht Volkszugehörigkeit im rassistischen Sinne von Blutsverwandtschaft und Abstammungsgemeinschaft.

Ethnische Herkunft kann nur heißen, dass man einer Gruppe angehört, sich als zusammengehörig und von Anderen unterschieden empfindet.

Auf einer faktischen Ebene kann man darüber bestimmt streiten. Die Ossis, die ich kenne, empfinden sich, soweit ich weiß, im Regelfall nicht als besonders zusammengehörig durch ihre Herkunft.

Aber selbst wenn: Für das Arbeitsgericht kam es (soweit ich sehen kann; ich kenne nur den FAZ-Bericht dazu) darauf offenbar gar nicht an. Regionale Herkunft, so sein Argument, sei keine ethnische Herkunft. Das sei ganz etwas anderes, und nur die Diskriminierung wegen ethnischer Herkunft sei verboten.

Die Unterscheidung leuchtet mir nun nicht besonders ein. Wie will man das denn auseinanderhalten?

Der Reflex, keine ethnische Binnendifferenzierung in Deutschland zuzulassen, und schon gar nicht zwischen Ost- und Westdeutschen, hat sicher seine guten historischen Gründe: Deutschland war bekanntlich ein ethnisches Gebilde, lange bevor es zu einem staatlichen wurde. Und ohne die ethnische Klammer, mit der das Grundgesetz über 40 Jahre Ost- und Westdeutsche in einer Verantwortungsgemeinschaft zusammenhielt, wäre es wohl nicht zur Wiedervereinigung gekommen.

Was sagt uns das heute?

Von Bayern und vielleicht Sachsen mal abgesehen, eine Länder-Ethnizität, die mehr als folkloristische Bedeutung hätte, gibt es doch längst nirgens mehr. Und die Klammer des Grundgesetzes in der Präambel und in Artikel 23 hat sich mit der Wiedervereinigung auch erledigt, vor mittlerweile doch immerhin 20 Jahren.

Ein Deutscher kann verbotenerweise als Deutscher diskriminiert werden, und ein Ostdeutscher als Ostdeutscher nicht? Ich kann dafür keinen vernünftigen Grund erkennen.

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Wir verschenken unsere Stimme an die armen Negerlein

Posted in Verfassungspolitik, Was die anderen machen on March 14th, 2010 by Max Steinbeis

Auf dieses Projekt aus Großbritannien hat mich ein Leser meines letzten Texts aufmerksam gemacht: Giveyourvote.org

Die Idee ist im Kern diese: Wir treten unsere Wählerstimme an all die armen Leute in der Dritten Welt ab, die unter den Taten unserer Regierungen zu leiden haben, aber bei deren Wahl nicht mitstimmen dürfen. Dürfen sie künftig doch: weil wir ihnen einfach unsere Stimme leihen.

Who decides how we address climate change? Who decides how we combat global poverty? Who decides when war is legal? Who decides when migration is a crime? In today’s world where democracy stops at the border, the people who make these decisions are not accountable to the people they affect.Give Your Vote is empowering people in the UK and abroad to directly challenge this lack of accountability, here and now, by sharing one of their most valuable political rights  – the right to vote.

Das ist ja ganz süß. Und an der Beobachtung, dass Wahlen international mächtige Regierungen hervorbringen, aber diese nur national legitimieren, ist sicherlich was dran.

Aber diese sicher lieb gemeinte Idee ist derart offensichtlich ungeeignet, das Problem auch nur ansatzweise zu lösen, dass es mir schwerfällt, nicht sarkastisch zu werden.

Selbst wenn man mal unterstellt, es gelänge, tatsächlich einen nennenswerten Teil der britischen Wählerschaft zum Verleihen ihrer Stimme zu mobilisieren: Wer soll die Stimme dann bekommen? Wer entscheidet denn darüber, und mit welcher Legitimation?

Wenn ich jetzt, Max Steinbeis aus Deutschland, den Finger hebe und sage, ich hätte bitte gern eine Leihstimme, um die Euroskeptiker von der Regierung fernhalten zu helfen – mit welchem Argument will man mir dieses Ansinnen versagen? Dass die Stimmen nur für die armen Negerlein in Afrika gedacht sind, vielleicht?

Das ganze riecht nach Links-Paternalismus und ist ein weiteres Exemplar einer lieben, törichten Wohlfühl-Kampagne à la Unterwäschen-Farbe-Status-Update-against-Breast-Cancer-on-Facebook. This is exactly what gives liberal activism a bad name.

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EGMR stärkt Diskriminierungsschutz für Homosexuelle

Posted in Europa, Verfassungspolitik, Was die anderen machen on March 10th, 2010 by Max Steinbeis

Schwulen und lesbischen Paaren Rechte vorzuenthalten, die Hetero-Paare genießen, verletzt im Regelfall die Europäische Menschenrechtskonvention. Das Argument, das sei zum gebotenen Schutz der klassischen Ehe halt nötig, leuchtet niemandem mehr ein – auch nicht dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg, wie das letzte Woche ergangene Urteil Kozak vs. Polen zeigt.

Herr Kozak wollte nach dem Tod seines Partners dessen Wohnung übernehmen. Dabei war allerhand strittig, aber am Ende bekam er die Wohnung nicht, weil die Gerichte fanden, die (inzwischen korrigierte) Anspruchsgrundlage auf Übernahme des Mietvertrages gelte nur für eheähnliche Paare – also nur für Heteros.

Mag sein, sagt der EGMR und fragt nach Argumenten, die eine solche Ungleichbehandlung rechtfertigen können:

Striking a balance between the protection of the traditional family and the Convention rights of sexual minorities is, by the nature of things, a difficult and delicate exercise, which may require the State to reconcile conflicting views and interests perceived by the parties concerned as being in fundamental opposition. Nevertheless, having regard to the State’s narrow margin of appreciation in adopting measures that result in a difference based on sexual orientation (…), a blanket exclusion of persons living in a homosexual relationship from succession to a tenancy cannot be accepted by the Court as necessary for the protection of the family viewed in its traditional sense (…). Nor have any convincing or compelling reasons been advanced by the Polish Government to justify the distinction in treatment of heterosexual and homosexual partners at the material time.

Dass die Regelung, die auf Eheähnlichkeit abstellte, inzwischen abgeschafft ist, wertet der EGMR als zusätzliches Indiz dafür, dass niemandem ein legitimer Grund eingefallen ist, warum Homos schlechter zu stellen sind als Heteros.

(Via)

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Karlsruhe punktiert noch eine rot-grüne Großreform

Posted in Karlsruhe locuta on February 19th, 2010 by Max Steinbeis

Nach dem Hartz-IV-Urteil hat sich der Erste Senat des BVerfG erneut eine rot-grüne Großreform angeschaut und ist wieder nicht zufrieden: Heute hat der Senat einen Teil der Steuerreform 2000 (das war die, wo Schröder sich den Segen des Bundesrats zusammenkaufte) hat der Senat mit 6:2 Stimmen heute für verfassungswidrig erklärt, weil die damals gefundenen Differenzierungen den Karlsruher Richtern nicht einleuchten.

Steuerrecht ist dünnes Eis für mich. Deshalb hier nur der Link.

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