Das Existenzminimum bleibt unantastbar
Der EuGH über Leistungskürzungen für Asylbewerber*innen
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 4. Juni 2026 die Kürzung von Leistungen für Asylbewerber*innen, für die gemäß einer Entscheidung des BAMF ein anderer Staat zuständig ist („Dublin-Bescheid“), für unvereinbar mit den Vorgaben des Unionsrechts erklärt. Die Rechtslage in Deutschland sieht derzeit aber genau diese Kürzungen vor: Wenn ein anderes EU-Land zuständig ist, sollen Asylsuchende ab der Zustellung des Bescheids grundsätzlich keine Leistungen mehr erhalten.
Die Regelung des § 1 Abs. 4 AsylbLG, die diesen Leistungsentzug ermöglicht, ist nach dem Urteil unionsrechtswidrig und darf ab sofort nicht mehr angewendet werden. Der EuGH stellt das im Tenor ausdrücklich fest. Die einschlägige Regelung der Aufnahmerichtlinie stehe einer nationalen Regelung entgegen „nach der, wenn […] ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist, und die Entscheidung über die Überstellung in diesen anderen Mitgliedstaat vollziehbar ist, die dem betreffenden Antragsteller im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen eingeschränkt werden“.
Das Bundesinnenministerium hat trotzdem angekündigt, die Entscheidung auf diesen Aspekt hin vertieft prüfen zu wollen. Für die unionsrechtliche Bewertung dieser Frage besteht jedoch kein weiterer Klärungsbedarf.
Der Fall „Landkreis Schweinfurt“
Der EuGH hatte in dem Fall eines afghanischen Asylbewerbers auf Vorlage des Bundessozialgerichts vom 25. Juli 2024 zu entscheiden, ob die Kürzungen der Leistungen durch den Landkreis Schweinfurt mit dem Unionsrecht, konkret mit der Aufnahmerichtlinie aus dem Jahr 2013, vereinbar sind.
Der Landkreis Schweinfurt hatte die Leistungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 23. Februar 2022 teilweise entzogen, nachdem das BAMF seinen Antrag als unzulässig abgelehnt hatte. Grund für die Ablehnung war, dass der betroffene Afghane bereits einen Asylantrag in Rumänien gestellt hatte, weshalb nach der Dublin-III-Verordnung Rumänien für die Prüfung seines Schutzgesuchs zuständig sei. Die Kürzung der Leistungen wurde damit begründet, dass das BAMF die Überstellung nach Rumänien angeordnet hatte, womit nach der damaligen Rechtslage (§ 1a Abs. 7 AsylbLG(alt)) grundsätzlich nur noch eingeschränkte Leistungen gewährt werden durften. Im konkreten Fall waren dem Betroffenen Leistungen des Grundbedarfs nach § 3 AsylbLG teilweise sowie Leistungen für besondere Bedarfe im Einzelfall nach § 6 AsylbLG vollständig entzogen worden.
Dagegen klagte der Betroffene. Das Bundessozialgericht (BSG) hatte Zweifel an der Vereinbarkeit der Regelungen mit dem Unionsrecht und legte den Fall dem EuGH vor. Es wollte insbesondere wissen, ob die Leistungskürzungen mit Art. 17 und Art. 20 der AufnahmeRL 2013/33 vereinbar sind. Außerdem stellte das BSG die Frage, ob Leistungskürzungen in Wiederaufnahmeverfahren, also in Fällen, in denen die betroffene Person bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat, damit gerechtfertigt werden können, dass bei Folgeverfahren grundsätzlich geringere Leistungen zulässig sind.
Die Entscheidung
Der EuGH stellt in seiner Entscheidung zunächst klar, dass das Unionsrecht aktuell keine Regelung enthält, die Leistungskürzungen aufgrund eines Dublin-Bescheids erlaubt, weshalb Art. 17 AufnahmeRL 2013/33 einer nationalen Regelung entgegensteht, die solche Leistungseinschränkungen vorsieht.
Der Gerichtshof weist darauf hin, dass der von der Aufnahmerichtlinie geforderte „angemessene Lebensstandard“ nur dann gewährleistet ist, wenn die elementaren Bedürfnisse befriedigt werden.
Die Entscheidung beruht auf dem Gedanken, dass allen asylsuchenden Personen, über deren Schutzbedarf noch nicht entschieden wurde, grundsätzlich dieselben Leistungen zu gewähren sind. Dies gilt auch dann, wenn sich die betroffene Person in einem Staat befindet, der nicht für die Prüfung des Schutzbedarfs zuständig ist. Bis zur faktischen Überstellung muss auch der unzuständige Staat den vorgesehenen „angemessenen Lebensstandard“ sichern. Dies gilt auch für Personen in sog. Wiederaufnahmeverfahren, also für Fälle, in denen die asylsuchende Person vor der Antragstellung in Deutschland bereits in einem anderen EU-Staat einen Asylantrag gestellt hat – jedenfalls dann, wenn der andere EU-Staat noch keine endgültige Entscheidung über den Asylantrag getroffen hat.
Die diesbezüglichen Feststellungen des EuGH kommen nicht überraschend, sondern waren angesichts der bisherigen Rechtsprechung des EuGH zur Sicherung des Existenzminimums von Schutzsuchenden generell und in Dublin-Fällen speziell bereits absehbar gewesen.
Bis zur tatsächlichen Überstellung sind Personen, die sich im Dublin-Verfahren befinden, also mit allen anderen asylsuchenden Personen gleichzustellen. Leistungseinschränkungen sind nur in vorgesehenen Ausnahmefällen, etwa bei gewalttätigen Störungen des Betriebs der Unterkunft, möglich und ein kompletter Leistungsentzug kommt nur infrage, wenn die asylsuchende Person über eigene finanzielle Mittel verfügt.
Aufgrund der klaren Worte des EuGH, dass die deutsche Regelung mit Unionsrecht nicht vereinbar ist, besteht für die Behörden ab sofort eine Verpflichtung, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ohne Einschränkungen zu gewähren, auch für Personen, die einen Dublin-Bescheid mit Überstellungsanordnung erhalten haben. Im Folgenden werden die Konsequenzen der Entscheidung für die aktuelle Rechtslage sowie für die Rechtslage nach dem Anwendungsbeginn der GEAS-Reform am 12. Juni 2026 beleuchtet.
Konsequenzen für Recht und Praxis in Deutschland
Wie sich schon aus der Tatsache ergibt, dass das BSG den Fall dem EuGH vorgelegt hat, gab es in Deutschland schon vor der Entscheidung erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Leistungskürzungen für Personen mit Dublin-Bescheid. Trotz dieser Zweifel wurde die seit August 2019 bestehende automatische Leistungseinschränkung gem. § 1a Abs. 7 AsylbLG(alt) im Oktober 2024 verschärft und durch die Regelung des § 1 Abs. 4 AsylbLG ersetzt. Danach sind asylsuchende Personen ab Zustellung des Dublin-Bescheids vollständig von Leistungen nach dem AsylbLG ausgeschlossen, wenn das BAMF im Bescheid feststellt, dass die (selbstorganisierte) Ausreise in den zuständigen Staat „rechtlich und tatsächlich möglich ist“. Mit der Umsetzung der GEAS-Reform wurde diese Regelung nochmals verschärft. Für Verfahren, die nach dem 12. Juni 2026 beginnen, soll ein vollständiger Leistungsentzug ab Zustellung des Dublin-Bescheids quasi automatisch erfolgen.
Zuständigkeit des Aufenthaltsstaates für die Leistungsgewährung
Europarechtlich kommt es allerdings auf die Frage der tatsächlichen Ausreisemöglichkeit, die viele deutsche Sozialgerichte bewogen hat, die Regelung des § 1 Abs. 4 AsylbLG für nicht anwendbar zu erklären, nicht an. Der EuGH stellte klar, dass die Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums die Aufgabe des Staates ist, der die Überstellung durchführen muss. Die anderweitige Auffassung der Bundesregierung, die eine Analogie zur rechtlichen Situation von Unionsbürger*innen beinhaltet und den zuständigen Staat als primär verantwortlich für die Leistungsgewährung ansieht, beruht – so der EuGH – „auf einer unzutreffenden Auslegung“ der Funktion des Rechtsschutzes und der Entscheidung nach der Dublin-III-Verordnung (Rn. 45). Der Gerichtshof betont diesbezüglich (Rn. 48): „Die Verpflichtung eines Mitgliedstaats, der eine Überstellungsentscheidung gegenüber einem Antragsteller erlassen hat, diesem im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen zu gewähren, endet folglich erst mit der tatsächlichen Überstellung in den ersuchten Mitgliedstaat.“
Konsequenzen der Entscheidung für die aktuelle Rechtslage
Das Urteil stellt klar, dass nach der aktuellen Rechtslage asylsuchenden Personen auch nach einem Dublin-Bescheid „Unterkunft, Verpflegung und Kleidung in Form von Sach- oder Geldleistungen oder Gutscheinen oder einer Kombination davon sowie Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs” zu gewähren sind, um für diese Personen einen „angemessenen Lebensstandard” zu gewährleisten (Art. 17 Abs. 5 AufnahmeRL 2013/33). Ein solcher „angemessener“ Lebensstandard lasse sich „ohne Maßnahmen in Bezug auf Kleidung und Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs nicht verwirklichen“ (Rn. 60).
Leistungsumfang
Die Leistungen für einen angemessenen Lebensstandard umfassen nach Auslegung des EuGH zwingend nicht nur Unterkunft und Verpflegung, sondern auch Kleidung und Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs (Taschengeld). Letzteres ist erforderlich, um ein Minimum an Selbstbestimmung und Teilhabe zu gewährleisten und über die bloße Sicherung des physischen Überlebens („Bett, Brot und Seife“) hinauszugehen.
Die Mindestschwelle bildet dabei die Wahrung der Menschenwürde. Diese erfordert mehr als die Sicherung des physischen Überlebens. Der EuGH hat dabei das soziokulturelle Existenzminimum im Blick, wie Rn. 62 verdeutlicht: „Was zum anderen die Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs betrifft, so sind solche Leistungen […] notwendig, um einem Antragsteller auf internationalen Schutz ein Minimum an Selbstbestimmung zu verhelfen, da sie es ihm insbesondere ermöglichen, sich über Unterkunft, Verpflegung und Kleidung hinaus Güter des täglichen Bedarfs und Verbrauchsgüter des Haushalts zu beschaffen, die für seine elementaren Bedürfnisse unverzichtbar sind […]“. Das unionsrechtlich zu gewährende angemessene Existenzminimum ist demnach nicht auf reine Überlebenssicherung beschränkt, sondern umfasst ausdrücklich auch Mobilität (z.B. Fahrkarten für notwendige Wege), Kommunikation sowie gesellschaftliche Teilhabe.
Möglicher Nachzahlungsanspruch
Die bisher praktizierten Leistungseinschränkungen und erst recht ein vollständiger Leistungsentzug müssen sofort beendet werden, da die Behörden zu unionsrechtskonformen Verwaltungshandeln verpflichtet sind. Wurden Leistungen eingeschränkt oder entzogen, besteht zudem ein Nachzahlungsanspruch. Dieser dürfte allerdings nicht immer einfach zu beziffern sein, da viele Leistungen als Sachleistungen erbracht werden.
Der EuGH hat jedoch bereits in der Rechtssache Saciri festgehalten, dass die Nichtgewährung einer Sachleistung dazu führt, dass Geldleistungen gewährt werden müssen. In dem Verfahren ging es um die Verweigerung einer Unterkunft bei Überbelegung. Praktisch dürfte es häufig dennoch schwierig sein, den bestehenden Nachzahlungsanspruch gerichtlich geltend zu machen.
Rechtswidrige Unterbringung in Dublin-Zentren
Auch die aktuell in Hamburg und Brandenburg betriebenen „Dublin-Zentren“ sind als genereller Aufenthaltsort für Personen in Dublin-Verfahren unionsrechtswidrig.
Eine Norm, die zusätzliche Bewegungseinschränkungen für den Fall des Aufenthalts in unzuständigen Staat vorsieht, existiert bisher nicht. Eine solche Regelung sieht erst die neue AufnahmeRL 2024/1346 vor.
Der Aufenthalt in einem „Dublin-Zentrum” kann derzeit lediglich gemäß Art. 7 Abs. 2 AufnahmeRL 2013/33 nach einer Einzelfallprüfung angeordnet werden, „wenn es für eine zügige Bearbeitung und wirksame Überwachung des betreffenden Antrags auf internationalen Schutz erforderlich ist.“
Unanwendbarkeit der Normen des aktuellen AsylbLG
Mit dem Urteil des EuGH sind deutsche Behörden und Gerichte nun also verpflichtet, § 1 Abs. 4 AsylbLG, der den Leistungsentzug nach Zustellung des Dublin-Bescheids vorsieht, und § 1a Abs. 4 AsylbLG, der Leistungseinschränkungen vorsieht, wenn Deutschland nicht für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, unangewendet zu lassen.
Dies folgt aus der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die volle Wirksamkeit unionsrechtlicher Vorgaben jederzeit zu gewährleisten und entgegenstehende Normen unangewendet zu lassen. Ein Zuwarten der Behörden auf weitere gerichtliche Verfahren im Einzelfall oder auf ein Tätigwerden des Gesetzgebers ist unionsrechtlich nicht zulässig.
Auswirkungen auf die Rechtslage nach dem 12. Juni 2026
Leistungsumfang bis zum Dublin-Bescheid
Der eben beschriebene „angemessene Lebensstandard“ ist auch nach der ab dem 12. Juni 2026 geltenden Rechtslage gemäß Art. 20 Abs. 1 AufnahmeRL 2024/1346 zu gewährleisten. Eine Leistungseinschränkung aufgrund des Aufenthalts im nichtzuständigen Staat kommt bis zur Zustellung der Überstellungsentscheidung, die nach Art. 42 Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (AMMVO) zu erfolgen hat, weiterhin nicht in Betracht. Art. 23 AufnahmeRL 2024/1346, der neu die Kürzung oder den Entzug von Leistungen regelt, sieht keine Möglichkeit vor, die Leistungen aufgrund des Aufenthalts in einem unzuständigen Staat vor der Überstellungsentscheidung zu kürzen oder zu entziehen.
Lediglich (zusätzliche) Beschränkungen der Bewegungsfreiheit kommen gem. Art. 9 Abs. 1 AufnahmeRL 2024/1346 vor der Zustellung der Überstellungsentscheidung bei einem Aufenthalt in einem anderen Staat als dem Staat, in dem sich die Person nach Art. 17 Abs. 4 AMMVO aufhalten muss, infrage.
Leistungseinschränkungen während des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens, wie sie § 1a Abs. 4 AsylbLG zumindest partiell, nämlich für Fälle, in denen ein anderer Staat zuständig ist, vorsieht, sind dementsprechend weiterhin rechtswidrig. Daher muss auch in Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 41 AMMVO, in denen sich die Zuständigkeit aus dem Eintrag in der Eurodac-Datenbank (vgl. Art. 16 EurodacVO 2014/1358) ergibt, § 1a Abs. 4 AsylbLG in Zukunft unangewendet bleiben.
Leistungsumfang nach einem Dublin-Bescheid
Anders als bisher sieht Art. 21 AufnahmeRL 2024/1346 vor, dass ab der Zustellung eines Dublin-Bescheids „die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile gemäß den Artikeln 17 bis 20 der vorliegenden Richtlinie“ grundsätzlich nur im zuständigen Staat gewährt werden müssen.
Art. 18 AMMVO stellt klar, dass dies nur gilt „[s]ofern dem Antragsteller seine Pflichten und die Folgen einer Nichteinhaltung dieser Pflichten […] mitgeteilt wurden“; er also wusste, dass er grundsätzlich den Asylantrag im Ersteinreisestaat bzw. dem Staat, der einen Aufenthaltstitel oder ein Visum erteilt hat, hätte stellen müssen.
Art. 17 bis 20 AufnahmeRL 2024/1346 umfassen den Arbeitsmarktzugang, den Zugang zu weiterführender Bildung, die medizinische Versorgung und die Grundleistungen. Der Schulbesuch hingegen muss etwa weiter möglich sein (vgl. Art. 16 AufnahmeRL 2024/1346). Damit ist ein vollständiger Entzug grundsätzlich ausgeschlossen.
Darüber hinaus setzen Art. 21 Abs. 1 AufnahmeRL 2024/1346 und Art. 18 Abs. 1 AMMVO eine absolute Untergrenze für Einschränkungen, da beide Normen wortlautgleich regeln, in jedem Fall „einen Lebensstandard im Einklang mit dem Unionsrecht, einschließlich der Charta, und internationalen Verpflichtungen sicherzustellen.“
Zudem muss nach Art. 18 Abs. 4 AMMVO die Einschränkung immer verhältnismäßig sein. Insbesondere müssen „die Mitgliedstaaten die individuellen Umstände des Antragstellers, einschließlich der tatsächlichen Gefahr von Grundrechtsverletzungen“ im zuständigen Mitgliedstaat berücksichtigen. Ein möglicher Leistungsentzug erfordert also eine Einzelfallentscheidung. Für potenzielle Menschenhandelsopfer ist der Leistungsentzug gem. Art. 18 Abs. 3 AMMVO vollständig ausgeschlossen.
Der Mindestlebensstandard ist dabei durch die Wahrung der Menschenwürde geprägt. Zu diesem insbesondere in den Urteilen Saciri und Haqbin bereits entwickelten Standard, der mindestens die „elementarsten Bedürfnisse“ umfasst, äußert sich der EuGH auch im vorliegenden Urteil. Wie oben schon angedeutet, stellt der Gerichtshof klar, dass ein solcher menschenwürdiger Lebensstandard mehr umfasst als das bloße physische Überleben, sondern auch grundlegende materielle Voraussetzungen eines würdevollen Alltags. Gerade Kleidung nimmt hierbei eine zentrale Rolle ein, da sie unmittelbar mit der menschlichen Würde und der sozialen Sichtbarkeit einer Person verbunden ist (Rn. 61). Sie erfüllt dabei nicht nur eine funktionale, sondern auch eine soziale Funktion. Wer nicht über angemessene Kleidung verfügt, ist im Alltag sichtbar von gesellschaftlicher Teilhabe ausgeschlossen.
In Rn. 62 deutet der EuGH zudem an, dass auch gewisse Geldleistungen für die „elementaren Bedürfnisse unverzichtbar sind“, führt dies aber nicht weiter aus, so dass zu erwarten ist, dass die Frage welche Geldleistungen zur Wahrung der Menschenwürde notwendig sind, Gegenstand künftiger Vorlageverfahren wird.
Übergangsregelung – Zeitpunkt der Verpflichtungen
Die neuen Normen werden ab dem 12. Juni 2026 angewendet, sodass der Leistungsausschluss auch nur für Verfahren greift, in denen der Antrag in Deutschland nach dem 12. Juni 2026 gestellt wird. Das bedeutet, dass die neuen Leistungseinschränkungen nicht ab dem 12. Juni 2026 verhängt werden dürfen, sondern erst, wenn ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmeverfahren nach den Regelungen der AMMVO abgewickelt wurde (vgl. Art. 84 Abs. 2 AMMVO und Art. 13 AMMVO-Durchführungsverordnung 2025/2055).
Fazit
Die unmittelbare Folge des Urteils besteht darin, dass Leistungskürzungen und Leistungsausschlüsse gegenüber Personen mit einem Dublin-Bescheid nicht mehr aufrechterhalten werden dürfen, soweit dadurch der unionsrechtlich garantierte Mindeststandard unterschritten wird.
Für alle nach der Dublin-III-Verordnung bearbeiteten Anträge gilt derselbe unionsrechtliche Mindeststandard wie für alle anderen Asylsuchenden. Dieser geforderte „angemessene Lebensstandard” stellt dabei nicht die Obergrenze, sondern die Mindestanforderung dar, die in jedem Fall gewahrt werden muss.
Er gilt auch während eines laufenden Dublin-Verfahrens nach der Neuregelung durch die AMMVO, die ab dem 12. Juni 2026 gilt. Lediglich nach der Zustellung eines Bescheides ist die Situation zu differenzieren, weil dort individuell zu prüfende Einschränkungsmöglichkeiten bestehen, die durch die absolut geltende Verpflichtung eines menschenwürdigen Lebensstandards begrenzt werden.
Auf die Frage der tatsächlichen Ausreisemöglichkeit kommt es nicht an, da der Aufenthaltsstaat für die Leistungsgewährung zuständig ist. Dies gilt ebenfalls für die AMMVO.
Da sowohl die derzeitigen Regelungen des § 1 Abs. 4 AsylbLG und des § 1a Abs. 4 AsylbLG als auch die künftige gesetzliche Ausgestaltung den Vorgaben des EuGH nicht genügen, müssen sie unangewendet bleiben, bis der Gesetzgeber eine unionsrechtskonforme Regelung geschaffen hat. Dazu ist eine vertiefte Analyse der Unionsrechtskonformität aller aktuellen und zukünftigen Einschränkungsmöglichkeiten des § 1a AsylbLG erforderlich, soweit sie asylsuchende Personen betreffen. Aus dem Urteil folgt also nicht nur ein Anwendungsverbot unionsrechtswidriger Leistungsausschlüsse und Leistungseinschränkungen, sondern auch ein gesetzgeberischer Anpassungsauftrag. Nach dem unionsrechtlichen Grundsatz der praktischen Wirksamkeit und dem sogenannten Normbereinigungsgebot dürfen Vorschriften, die zu einer Unterschreitung des unionsrechtlich garantierten Mindeststandards führen, nicht aufrechterhalten werden. Der Gesetzgeber ist daher verpflichtet, die Rechtslage so auszugestalten, dass eine Verelendung der betroffenen Personen ausgeschlossen wird und das menschenwürdige Existenzminimum jederzeit gesichert bleibt.
Praktisch bedeutet dies, dass Personen in einem Dublin-Verfahren bis zu einer unionsrechtskonformen Neuregelung nicht nur bis zum Erlass des Bescheides, sondern bis zur tatsächlichen Überstellung einen Anspruch auf die uneingeschränkten Leistungen nach dem AsylbLG haben.



