Forschung unter Vorbehalt
Der Tendenzschutz wissenschaftlicher Einrichtungen vor Gericht
Heute stellte Irene Khan, UN-Sonderberichterstatterin für das Recht auf freie Meinungsäußerung, ihren Bericht zur Lage in Deutschland vor. Sie sieht sich darin unter anderem besorgt über den zunehmenden Druck auf die Wissenschaftsfreiheit. Anlass, einen Fall neu in den Blick zu nehmen, der zu Unrecht aus der öffentlichen Debatte verschwunden ist.
Im November 2022 holte das Max-Planck-Institut für ethnologische Forschung den renommierten Anthropologen Ghassan Hage von der Universität Melbourne als Gastprofessor nach Halle. Knapp anderthalb Jahre später, im Februar 2024, kündigte die Forschungseinrichtung ihm fristlos. Sie warf dem in Beirut geborenen australischen Wissenschaftler vor, sich auf Twitter antisemitisch geäußert zu haben. Dies sei mit den Werten der Max-Planck-Gesellschaft unvereinbar. Ghassan Hage wehrte sich gegen die Vorwürfe vor dem Arbeitsgericht Halle – bis jetzt ohne Erfolg. Die zuständige Kammer erklärte die Kündigung im Dezember 2024 für rechtmäßig, die Berufungsverhandlung steht aus. Um die Kündigung auf rechtliche Füße zu stellen, geht das erstinstanzliche Urteil im Fall Prof. Ghassan Hage ./. Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V. einen folgenreichen Schritt. Es weitet den arbeitsrechtlichen Tendenzschutz von wissenschaftlichen Betrieben auf die von der Institution vertretenen politischen Positionen aus. Äußerungen von Wissenschaftler*innen, die diese herausfordern, avancieren damit zum Kündigungsgrund. Das ist nicht nur juristischer Unfug, sondern eine Einschränkung der Wissenschaftsfreiheit. Auch die Max-Planck-Gesellschaft sollte daran kein Interesse haben.
Der Fall Ghassan Hage
Der Fall Hage fügt sich in eine Reihe von Verfahren ein, die die gesellschaftlich zulässigen Positionen zum Israel-Palästina-Konflikt arbeitsrechtlich verhandeln. Im vorliegenden Fall geht es um mehrere Veröffentlichungen Hages auf Twitter. In ihnen kritisierte er den Terrorangriff der Hamas vom 7. Oktober 2023 vor dem Hintergrund der langjährigen Besatzungspolitik des israelischen Staates sowie die tödliche Gewalt der israelischen Regierung in Gaza. Darunter ist auch ein längeres, von ihm selbst verfasstes Gedicht.
Die Zeitung „Die Welt“ warf Ghassan Hage aufgrund dieser Posts „Israelhass“ vor. Daraufhin kündigte ihm die Max-Planck-Gesellschaft mit der Begründung, die von Hage verbreiteten Ansichten zum Israel-Palästina-Konflikt seien antisemitisch und israelfeindlich. In einer öffentlichen Stellungnahme heißt es, allgemeiner formuliert,die Äußerungen seien „mit den Grundwerten der Max-Planck-Gesellschaft nicht vereinbar.“
Entsprechend stritten die Parteien in der Sache darüber, ob die Äußerungen antisemitisch seien. Die Kammer aber umging den Antisemitismusvorwurf und die Auseinandersetzung mit Antisemitismusdefinitionen. Sie erklärte stattdessen in der Urteilsbegründung das Existenzrecht Israels selbst zum geschützten Wert der Max-Planck-Gesellschaft. Die Max-Planck-Gesellschaft, so die Richter, „stellt das Existenzrecht Israels nicht in Frage und erlaubt dies auch niemand anderem in seinen Instituten“ (Rn. 79). Das aber habe Hage unter anderem in seinem Gedicht getan. Seine Äußerungen, so das Gericht weiter, hätten „keine zulässige Kritik an Handlungen des Staates Israel [dargestellt], sondern einen Angriff auf den Staat Israel als solchen, dem als ‚Besatzer‘ und als ‚Projekt‘ schlicht die Existenz als Völkerrechtssubjekt und damit dessen staatliche Legitimität abgesprochen wird“ (Rn. 81). Dies sei als Kündigungsgrund ausreichend. Die deutsche Staatsräson entfaltet ihre Wirkung damit auch im Zivilrecht, wie schon Felix Hartmann in seinem Kommentar zum Urteil bemerkt.
Einschränkung der Mitbestimmung und Loyalitätspflicht
Rechtlich begründet wird dieser Schluss mit dem arbeitsrechtlichen Tendenzschutz (Rn. 73 ff). Dieser gilt für Betriebe, die nicht in erster Linie einen ökonomischen Zweck verfolgen, sondern auf die Verwirklichung grundrechtlich geschützter Werte ausgerichtet sind, zum Beispiel die politische Willensbildung oder wissenschaftliche Tätigkeit. Als Institution, die den Zweck der „Förderung der Wissenschaft“ im Namen trägt, fällt auch die Max-Planck-Gesellschaft unter den Tendenzschutz.
Laut ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können Tendenzbetriebe von Mitarbeiter*innen, die die inhaltliche und ideelle Ausrichtung des Unternehmens unmittelbar prägen (sogenannten Tendenzträger*innen) erhöhte Loyalität erwarten. Dazu gehören zum Beispiel Erzieher*innen in kirchlichen Einrichtungen, nicht aber angestelltes Putzpersonal. Der Tendenzschutz verstärkt damit die allgemeinen Rücksichtnahmepflichten von Arbeitnehmer*innen (§ 241 Abs. 2). Dürfen Letztere durch ihr Verhalten dem Arbeitgeber keinen Schaden zufügen, müssen Tendenzträger*innen auch im Privaten die jeweils geschützten Werte beachten.
Im Fall Hage stellt sich erneut die Frage: Worin genau besteht der Tendenzschutz an wissenschaftlichen Betrieben? Die Rechtsprechung leitet die erhöhte Loyalitätspflicht aus dem Tendenzschutz im Betriebsverfassungsgesetz (§ 118 BetrVG) in Verbindung mit dem jeweiligen Grundrechtsschutz her. Für wissenschaftliche Betriebe ist das die Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG. Weil die Arbeitnehmer*innenvertretung an öffentlichen Universitäten im Personalvertretungsgesetz geregelt ist, gilt der Tendenzschutz für sie nicht.
Die Max-Planck-Gesellschaft berief sich ursprünglich auf ihren Tendenzschutz, um gemäß § 118 BetrVG Forderungen nach innerbetrieblicher Mitbestimmung zurückzuweisen. Im Sinne der Wissenschaftsfreiheit sollte die Ausrichtung der Institute sowie Personalentscheidungen von den Institutsleitungen frei gestaltet werden können. Im vorliegenden Fall aber beruft sie sich auf den Tendenzschutz, um eine erhöhte Loyalitätspflicht einzufordern und so den Kündigungsschutz einzuschränken. Die Krux dabei: Die Kammer begründet zwar den Tendenzschutz mit Verweis auf den in der Satzung der Max-Planck-Gesellschaft eingeschriebenen „Zweck, die Wissenschaften zu fördern“. Die Loyalitätspflicht unterstellt sie dann aber auch mit Blick auf die politischen Positionen der Institution. Damit weitet die Kammer den Tendenzschutz unzulässig aus.
Staatsräson als wissenschaftliche Maxime?
Dabei sind sich Bundesarbeitsgericht sowie die Kommentarliteratur (Rn. 4–7) einig: Die Loyalitätspflicht bezieht sich nur auf das jeweils geschützte Grundrecht (BAG, 22.07.2014 – 1 ABR 93/12). Die Anforderungen müssen daher für jede einzelne Tendenz gesondert, autonom und spezifisch begründet werden (BAG 28.08.2003 – 2 ABR 48/02). Was kirchliche Arbeitgeber von ihren Mitarbeiter*innen fordern, wenn sie sich auf das Grundrecht auf freie Ausübung der Religion berufen (Art. 4 GG), kann also nicht auf die Loyalitätsansprüche übertragen werden, die politische Stiftungen oder Parteien gegenüber ihren Angestellten aus ihrem Grundrecht auf politische Willensbildung einfordern können (Art. 21 GG).
Die Richter in Halle hätten sich also ausführlich damit befassen müssen, wie die in der Rechtsprechung entwickelte Loyalitätspflicht konkret in Bezug auf die freie Wissenschaftsausübung auszulegen ist. Stattdessen unterstellt die Kammer einfach eine Analogie zu Betrieben, die im Bereich der Berichterstattung oder Meinungsäußerung tätig sind. In ihrer Urteilsbegründung übernimmt sie wörtlich ganze Passagen aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg von April 2024 (5 Sa 894/23) zur Deutschen Welle. Das Gericht erklärte, mit Verweis auf den Tendenzschutz, die fristlose Kündigung eines Redakteurs aufgrund vermeintlich antisemitischer Äußerungen in sozialen Medien für rechtens. Ungeachtet der Unterschiede formuliert die Kammer in der Haller Urteilsbegründung eine Passage aus dem Urteil zur Deutschen Welle einfach um. Aus dem Passus „die Berichterstattung erfolgt in dem Bewusstsein, dass diese die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu ausländischen Staaten berührt“ wird kurzerhand folgende Formulierung: „Die Forschung des Beklagten erfolgt in dem Bewusstsein, dass diese die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu ausländischen Staaten berührt“. Die politische Rücksichtspflicht, die für die Deutsche Welle explizit in § 5 Abs. 3 des Deutsche-Welle-Gesetzes geregelt ist, setzt die Kammer für die Max-Planck-Gesellschaft einfach in die Welt.
Dabei bezieht sich der Tendenzschutz der Presse auf die inhaltliche, publizistische Ausrichtung zur Gewährleistung der freien Presse nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Kurz: Ein Zeitungsverlag kann von seinen journalistischen Mitarbeiter*innen verlangen, auch im Privaten die grundsätzliche Linie eines Blattes nach außen zu repräsentieren. Im Fall der Max-Planck-Gesellschaft geht es aber um die freie Ausübung der Wissenschaft, also um alles, so der Wissenschaftsbegriff des Grundgesetzes, was nach Inhalt und Form als ernsthafter, planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist (BVerfG 29.5.1973, Rn. 87). Der Schutz einer bestimmten politischen Ausrichtung (Presse) unterscheidet sich wesentlich vom Schutz eines methodisch angeleiteten Prozesses der Erkenntnisgewinnung (Wissenschaft). Letzterer hängt von der Ergebnisoffenheit ab – und von der Möglichkeit, Ergebnisse zu widerlegen.
Gesteigerte Loyalitätspflichten kann die Max-Planck-Gesellschaft also nur in Bezug auf die geschützte Tendenz geltend machen, nämlich die Förderung der Wissenschaften durch die Unterhaltung von Forschungsinstituten. Im vorliegenden Fall hätte die Kammer entsprechend erörtern müssen, inwiefern Hages Äußerungen in den sozialen Medien die Max-Planck-Gesellschaft an der Ausübung des geschützten Zwecks – der Förderung der Wissenschaft – hindern.
Hier ließe sich zum Beispiel darüber nachdenken, ob Partnerschaften mit anderen Forschungseinrichtungen ein geschütztes Interesse sind, ob solche Partnerschaften durch private Aussagen der eigenen Mitarbeiter*innen in Gefahr geraten können und ob sich daraus ein berechtigter Kündigungsgrund ableiten lässt. Diesen Punkt hat die Max-Planck-Gesellschaft, die unter anderem mit israelischen Forschungseinrichtungen kooperiert, in ihrer gerichtlichen Einlassung selbst angedeutet.
Für dieses Argument spricht, dass die Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen für bestimmte Forschungsvorhaben wichtig ist – mitunter so wichtig, dass diese Vorhaben ohne die Kooperationspartner nicht mehr durchgeführt werden können. Aber ob ein Post auf einem privaten Social-Media-Profil die Kooperation mit anderen Institutionen tatsächlich gefährdet, hinge dann in erster Linie von der Kritikfähigkeit der Kooperationspartner*innen ab. Die Reaktion Dritter als Maßstab für die Rechtmäßigkeit einer Kündigung anzusetzen wäre mit Rechtsunsicherheit verbunden. So kann auch die Rufschädigung eines Arbeitgebers sinnvollerweise nicht von der Reaktion einer einzigen Zeitungsredaktion abhängen. Denn wenn Wissenschaftler*innen aufgrund öffentlicher Äußerungen gekündigt werden können, sobald Kooperationspartner*innen oder die Presse ihren Unmut ausdrücken, entsteht ein erheblicher Abschreckungseffekt, sich an öffentlichen Diskussionen zu beteiligen.
Förderung der Wissenschaft vs. Wissenschaftsfreiheit
Wie lässt sich also rechtfertigen, dass Forscher*innen im Namen der Förderung der Wissenschaft gekündigt werden? Die von der Kammer vorgenommene Grundrechtsabwägung (Rn. 85 ff.) gibt in dieser Frage wenig Aufschluss. Sie kündigt zwar an, das Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit gegen den Schutz der freien Meinungsäußerung abzuwägen – eine ernsthafte Auseinandersetzung sucht man aber vergeblich. Auch hier übernimmt die Kammer alle Formulierungen im relevanten Absatz (Rn. 87) wörtlich aus dem bereits erwähnten Urteil zur Deutschen Welle (hier: Rn. 67):
„Der Kläger ist als Tendenzträger der Beklagten auch im Hinblick auf seine Meinungsfreiheit verpflichtet, keine Äußerungen objektiv das Existenzrecht, ja die Existenz Israels an sich, in Abrede stellenden Charakters zu verbreiten“.
Laut Urteil kann die Max-Planck-Gesellschaft also verlangen, dass sich Wissenschaftler*innen nicht im Widerspruch zu den politischen Positionen der Institution – abgeleitet aus Stellungnahmen von Präsidenten und Institutsdirektoren – äußern. Das ist mehr, als der 1. FSV Mainz 05 von seinen Spieler*innen erwarten kann (vgl. ArbG Mainz, Urteil vom 12. Juli 2024 – 10 Ca 1411/23).
Wie sich diese Argumentation auf die Wissenschaftsfreiheit der Angestellten auswirkt, erörtern die Richter dabei nicht. Das liegt auch daran, dass das Gericht die Posts von Hage als rein private Äußerungen betrachtet und sie nicht in den Kontext seiner wissenschaftlichen Tätigkeit stellt. Dabei findet heute ein Großteil der Wissenschaftskommunikation in den sozialen Netzwerken statt. Es kann also nicht allein vom genutzten Medium darauf geschlossen werden, ob es sich um eine private Meinungsäußerung handelt oder um die Kommunikation wissenschaftlicher Erkenntnisse. Die Kammer hätte also nicht nur das Grundrecht auf freie Wissenschaft der Max-Planck-Gesellschaft in den Blick nehmen müssen, sondern auch das von Ghassan Hage. Der Verweis auf die Wissenschaftsfreiheit entscheidet nicht die rechtliche Bewertung der Aussagen – auch die Wissenschaftsfreiheit unterliegt Schranken. Er verdeutlicht aber, dass es hier um mehr geht als um die Kündigung aufgrund privater Aussagen. Denn der Tendenzschutz wird ad absurdum geführt, wenn eine Institution im Namen der Wissenschaftsfreiheit die freie öffentliche Kommunikation der eigenen Forschung einschränkt.
Recht vs. Wissenschaft
Das allerdings hätte die Bereitschaft des Gerichts vorausgesetzt, sich mit der Eigenlogik der wissenschaftlichen Erkenntnisproduktion auseinanderzusetzen, wie sie auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Wissenschaftsfreiheit an öffentlichen Hochschulen zum Tragen kommt (insbesondere BVerfG, 22.05.1975). In den Worten der Professorin für Praktische Philosophie Elif Özmen: Bei der Gewährung der Wissenschaftsfreiheit darf es keine Rolle spielen, ob „wissenschaftliche Meinungen, Theorien oder Personen krude, unliebsam, unbequem, bigott oder reaktionär sind, sich als unvernünftig, unbegründet oder abwegig erweisen oder als beunruhigend, schockierend oder verletzend empfunden werden.“ Das heißt auch, dass die Wissenschaft betreffende Grundsatzfragen von der Wissenschaftsgemeinschaft entschieden werden sollten – nicht von Gerichten.
In diesem – wie in vielen Verfahren – ringen wissenschaftliche und juridische Logiken der Wissensproduktion um Autorität. Vordergründig verhandelt das Gericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Kündigung. Tatsächlich aber entscheidet es dabei auch derzeit kontrovers geführte wissenschaftliche Diskussionen. Diese betreffen gegenwärtige Formen des Antisemitismus, die Einordnung der Gewalt in Gaza sowie Analysen des israelischen Rechtssystems. Dabei übertrumpft die Staatsräson regelmäßig die wissenschaftliche Expertise von Konflikt- und Nahostforscher*innen.
Man könnte es bei der Analyse dieses Urteils dabei belassen, auf die Erkenntnisse der kritischen Rechtsforschung zu verweisen, die uns davor warnen, im Gericht ermittelte Wahrheiten für bare Münze zu nehmen. Doch es geht im Fall Ghassan Hage um mehr als die Frage, wie sich juridische Wahrheitsfindung von wissenschaftlicher Erkenntnisproduktion unterscheidet. Versehen mit staatlicher Sanktionsmacht, haben gerichtliche Interventionen in die wissenschaftliche Diskussion zum Israel-Palästina-Konflikt weitreichende Folgen für alle Wissenschaftler*innen, die sich daran beteiligen. Sie machen jede Äußerung zu einem Risiko.
Dies gilt insbesondere für internationale Wissenschaftler*innen, deren Aufenthaltsstatus oder Sozialleistungen häufig an das Anstellungsverhältnis gebunden sind. Die Sanktionierung Einzelner schafft darüber hinaus ein Klima der Verunsicherung unter Wissenschaftler*innen und Studierenden und provoziert Selbstzensur. Der öffentlichen Debatte geht damit wichtige Expertise verloren, die zu einem differenzierten Austausch beitragen könnte.
Das Arbeitsgericht Halle hätte die Gelegenheit gehabt, sich ernsthaft mit der Frage zu befassen, worin genau die erhöhte Loyalitätspflicht gegenüber wissenschaftlichen Einrichtungen besteht – und so die Wissenschaftsfreiheit in Deutschland stärken können. Stattdessen weitet es den Tendenzschutz auf politische Positionen aus und schränkt so die Wissenschaftsfreiheit ein. Das ist nicht nur juristisch unhaltbar, sondern auch Ausdruck wissenschaftspolitischer Kurzsichtigkeit.
Ich danke Franziska Duda für ihre Unterstützung bei der Recherche für diesen Text.



