Der Glanz von Erfurt
Zwei identitäre Großprojekte und mittendrin die lebendige Zivilgesellschaft
Am letzten Wochenende war ich in Erfurt. Am Freitag saß ich zusammen mit meinem Kollegen Janos Richter bei der Konferenz „Bevor es zu spät ist. Wissenschaftliche Perspektiven auf die faschistische Gefahr“ auf einem Podium. Und am Samstag bin ich in aller Frühe aufgestanden, um den AfD-Bundesparteitag blockieren zu helfen. Ich saß auf dem Gothaer Platz, umringt von schwarz behelmter Polizei, gemeinsam mit Forschenden aller möglichen Disziplinen und Senioritätsstufen als Teil des erfrischend zahlreich vertretenen „Wissenschaftsblocks“ und zusammen mit Tausenden anderer Demonstrant:innen, um mich der Versammlung dieser verfassungsfeindlichen Partei mit meinem Körper in den Weg zu stellen.
Durfte ich das? Hätte ich mich als Geschäftsführer einer rechtswissenschaftlichen Diskursplattform nicht neutral verhalten müssen? Vergräme ich damit nicht den Pol der Debatte, der das halt anders sieht und sich durchaus identifizieren kann mit dem einen oder anderen an solchen identitären Projekten und sich dann beim Verfassungsblog womöglich nicht mehr wohl und willkommen fühlt? Füge ich damit nicht gerade dem Schaden zu, was ich verteidigen will, nämlich der freien geistigen Auseinandersetzung unter Freien und Gleichen, die für die Verfassungsordnung der Bundesrepublik seit 70 Jahren als schlechthin konstituierend gilt?
Wenn man glaubt, was in der letzten Woche in allen möglichen liberalen Mitte-Medien zu lesen war, war mein Verhalten jedenfalls schon mal eins, nämlich undemokratisch. Die AfD, so hieß es, sei bis auf weiteres nicht verboten, und deshalb stünden alle Demokrat:innen in der Pflicht, sie in aller Ruhe ihren Parteitag abhalten zu lassen, als sei sie eine Partei wie jede andere auch. Unter Stress setzt mich diese Kritik vor allem wegen der Breite, in der sie in der offenbar ungebrochen staatsgläubigen deutschen Öffentlichkeit geteilt wird. Adressat des Verbots, zwischen nicht verbotenen Parteien zu diskriminieren, ist der Staat – der im Gegenzug das Monopol besitzt, gegen eine verfassungsfeindliche Partei ein Verbotsverfahren in Gang zu setzen. Von welchem er bislang aber aus welchen Gründen auch immer keinen Gebrauch machen will. Dass dies die Zivilgesellschaft verpflichten soll, eine verfassungsfeindliche Partei wie die AfD als ganz normale, legitime Teilnehmerin am demokratischen Wettbewerb zu betrachten und zu behandeln, erscheint mir, vorsichtig formuliert, begründungsbedürftig.
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Die Forderung, sich selbst zu verbieten, zwischen nicht verbotenen verfassungskonformen und nicht verbotenen verfassungsfeindlichen Parteien zu diskriminieren, ist nicht nur fragwürdig, soweit sie sich an die demokratische Zivilgesellschaft, sondern auch und insbesondere soweit sie sich an die Wissenschaft richtet. Wem an freier Wissenschaft gelegen ist, muss diese Zumutung mit Emphase von sich weisen – zum einen, weil die Freiheit der Wissenschaft selbst mitten im Fadenkreuz steht. Dazu gibt es schon jetzt übergenug Anschauungsmaterial; wer’s nicht glaubt, kann im AfD-Wahlprogramm für Sachsen-Anhalt das Kapitel zur Wissenschaft nachlesen bzw. sich mal kurz an die Affäre Stark-Watzinger erinnern. Zum anderen aber auch, weil sich die Wissenschaft, wenn sie sich diese Zumutung gefallen lässt, selbst blind macht. Wenn sie sich eine solche Unterscheidung selbst verbietet, wie kann sie dann eine nicht verbotene verfassungsfeindliche Partei überhaupt noch als solche erkennen? Und wenn es etwas gibt, woran sich die Wissenschaft um ihrer selbst willen nicht hindern lassen darf, dann das: zu erkennen.
Die inhärente Wissenschaftsfeindlichkeit dieser Forderung war auch in der unfassbaren Hasskampagne zu spüren, die Wissenschaftler:innen wie Ralf Michaels und Anne Graefe, die im Vorfeld der Erfurter Proteste die Legitimität von zivilem Ungehorsam im Protest gegen den AfD-Parteitag verteidigt haben, in den letzten Tagen über sich ergehen lassen mussten – die scheußlichsten Morddrohungen eingeschlossen. Das Ziel dieser Kampagne ist klar: Wer Position bezieht, soll als Wissenschaftler:in unmöglich gemacht werden, ad personam und unter Vernichtung der akademischen Reputation und in letzter Konsequenz der beruflichen Existenz. Teile der vormals bürgerlichen liberal-konservativen Presse sind sich nicht zu schade, dabei mit aufgerollten Hemdsärmeln auf das Lustvollste mitzuraufen. (An dieser Stelle einen schönen Gruß nach Frankfurt an den Schöpfer des soziologischen Fachbegriffs „ungewaschene Subjektivität“. Hallo, Herr Kaube! Liebe alles an Ihrer performativen Wortschöpfung.) Was dies für die Wissenschaft bedeutet, ist genauso klar: Sie muss sich vor die Angegriffenen stellen. Wer das nicht tut, wer sich „Neutralität“ murmelnd in die Büsche schlägt, wer gar dem Druck nachgibt und die Angegriffenen sanktioniert, ganz zu schweigen von denen, die sich als vermeintliche Wissenschaftler:innen noch aktiv an der Kampagne beteiligen – der braucht mir jedenfalls nie wieder mit seiner Wissenschaftsfreiheit zu kommen.
Ceterum censeo: Es ist ja nicht so, als seien die ethnokulturellen Reinheits- und Reinigungs-, Normierungs- und Normalisierungsfantasien der autoritären Populisten von der AfD das einzige identitäre Großprojekt, dem man sich als Demokrat:in und Wissenschaftler:in mit ganzer Körperlichkeit entgegenzustellen hätte in diesen Tagen. Heute hat der Bundesrat eine von der CDU-geführten Landesregierung Hessens angestoßene Gesetzesinitiative beschlossen, die auf eine autoritäre Bereichsausnahme von der Meinungsfreiheit zugunsten einer neuen mythischen Gründungserzählung unseres Landes abzielt. Die „Leugnung des Existenzrechts Israels“ soll unter Strafe gestellt werden, und zwar nicht zum Zweck irgendeiner Art von Rechtsgüterschutz, und sei er noch so vorgeschoben, sondern vollkommen unverhohlen als standpunktdiskriminierendes Sondergesetz. Was es mit diesem Gesetzentwurf auf sich hat und warum ich ihn für eine Zäsur von verfassungshistorischer Tragweite halte, habe ich für die Berlin Review ausführlich aufgeschrieben. Der Aufsatz ist am letzten Dienstag erschienen und hier ohne Paywall nachzulesen. Ich wünsche angeregte Lektüre!
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Nach den Landtagswahlen könnte erstmals eine autoritär-populistische Partei in einem Bundesland (mit-)regieren.
Was kommt da auf uns zu?
Der Verfassungsblog bündelt dazu Expert:innenwissen, damit es parat steht, wenn es gebraucht wird.
Lesen Sie hier die Beiträge in unserem Spotlight.
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Zurück zu Erfurt und zu der Hasskampagne: Diese hätte spätestens in sich zusammenfallen müssen, als klar war, dass die Erfurter Blockade tatsächlich das geblieben war, was sie zu sein von Anfang an beanspruchte: friedlich. Hätten sich die Gewaltfantasien, in denen sich manche im Vorfeld ergingen, tatsächlich realisiert, hätte dies leicht als Vorwand dienen können, die Schuld daran irgendwelchen vermeintlichen akademischen Stichwortgebern in die Schuhe zu schieben. Haben sie aber nicht.
Das dürfte vor allem der unfassbar guten und sorgfältigen Organisation der Proteste zu verdanken sein. Die Organisatoren hatten nicht nur einen klug gemachten, friedlichen Aktionskonsens definiert, unter dem sich vom Schwarze-Block-Anarchisten bis zur Oma gegen Rechts wirklich jeder versammeln konnte, sondern offenbar auch und vor allem einen großen Teil der Stadtgesellschaft auf ihre Seite gebracht: Das war die Stadt, die da auf die Straße ging. Von den Balkonen und aus den Fenstern wurde uns zugewunken, als wir frühmorgens in Richtung Messegelände zogen. Kleine Kinder. Alte Menschen. Überall hatten die Menschen goldene Isolationsfolien in ihre Fenster gehängt, als Zeichen: Erfurt glänzt. Da war sie, die berühmte Zivilgesellschaft. Mobilisiert. Bereit, in den Konflikt zu gehen. Bereit, sich zu widersetzen.
In den autoritären Großprojekten von AfD und CDU hat die Zivilgesellschaft keinen Platz. Was nicht Staat ist, ist Familie oder Geschäft, jedenfalls Privatsache. Gerade deshalb brauchen sie ja diese identitären Mythen, um in einer entpolitisierten Gesellschaft so etwas wie kollektive Identität überhaupt entstehen lassen zu können. Was da in Erfurt zu spüren war, ist das Gegenteil davon. Da war eine Gesellschaft zu spüren, die sich durch kollektives Handeln identifiziert, durch die geteilte Erfahrung kollektiver politischer Wirksamkeit. Das ist die Gesellschaft, in der ich leben möchte.
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Editor’s Pick
von JANOS RICHTER

Copyright: BiM Distribuzione
„Prometti, per sempre sarà“ – „Versprich mir, es wird für immer sein“ singt Ambra Angiolini in dem Lied „T’appartengo“, das die jungen Protagonistinnen in dem Film „Land der Wunder“ (Alice Rohrwacher, 2014) immer wieder anstimmen und manchmal dazu tanzen. Der Film begleitet die zwölfjährige Gelsomina dabei, wie sie am Ende ihrer Kindheit erkennt, dass nichts für immer ist. Diese Erkenntnis schüchtert sie zunächst ein, doch dann erkennt sie zaghaft, dass gerade darin – in dem Nichtfürimmer – eine wertvolle Freiheit liegt. Sie wächst mit ihren Geschwistern im ländlichen Italien auf, unter der harten Hand ihres schweigsamen und vom Leben ernüchterten Vaters, der die befreiende Kraft der Veränderung scheinbar vergessen hat. Mit ihrer neuen Freiheit geht Gelsomina so verantwortungsvoll um, dass man die Ungerechtigkeit kaum erträgt, wenn ihr Vater sie abweist oder verletzt. Alice Rohrwacher inszeniert diese Konflikte und Gelsominas Entwicklung so echt und bezaubernd, dass man traurig ist, wenn man merkt, dass der Film nicht für immer läuft, sondern nur für 111 Minuten.
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Die Woche auf dem Verfassungsblog
zusammengefasst von EVA MARIA BREDLER
Frankreich ist historisch ein Land starker Zivilgesellschaft – vom Sturm der Bastille bis zu den stürmischen Gelbwesten, jung und alt ziehen auf die Straßen, um – gerne radikal und mit Feuer – ihre Rechte zu verteidigen. Wie viel Raum dafür wohl bleiben wird? Marine Le Pen liegt in Umfragewerten für die Präsidentschaftswahl 2027 vorne. Nun darf sie auch wieder gewählt werden: Am 7. Juli bestätigte das Pariser Berufungsgericht zwar ihre Verurteilung wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder, entschärfte den Entzug ihres passiven Wahlrechts jedoch so weit, dass sie wieder wählbar ist. CHARLOTTE SCHMITT-LEONARDY (DE) erklärt, was das Urteil ändert und welche Szenarien denkbar sind.
In Erfurt glänzt die Zivilgesellschaft. Doch wenn wir kollektiv politisch wirksam sein wollen, brauchen wir zuallererst: Informationen. Das dürfte bald schwieriger werden. Die Koalition will das Informationsfreiheitsgesetz nämlich grundlegend reformieren – mit engerem Antragskreis, hohen Gebühren und neuen Ausnahmen. CHIARA LANG, ROBIN LENZ, MAXIMILIAN PICHL und HANNAH VOS (DE) meinen: Damit wird aus dem „Jedermannsrecht“ ein Privileg für Wenige.
Auch Private erschweren unseren Zugang zu Informationen – vor allem US-amerikanische private Tech-Unternehmen, die uns vollkommen regulierungsfrei den dunklen Zauberstab in die Hand drücken: Deepfakes fluten unsere Feeds und lassen sich kaum noch als solche erkennen. Und sie sind nicht die einzigen KI-generierten Inhalte, die uns vor regulatorische Schwierigkeiten stellen. Der neue „Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content“ der EU ist ein Versuch, solche synthetischen Inhalte zu regulieren. Für PAUL FRIEDL (EN) liefert er auf mehrere offene Fragen brauchbare Antworten – kann ein strukturelles Manko jedoch nicht überwinden: Die Erkennung von KI-Inhalten ist kein „lösbares“ technisches Problem, sondern ein kontextabhängiges, politisches, das iterative Koordination zwischen vielen Akteuren verlangt.
KI verschmutzt nicht nur unser Informationsökosystem, sie fällt dort auch alte Bäume, ganz buchstäblich: KI-Unternehmen kaufen gebrauchte Bücher auf, scannen sie ein, um damit ihre Modelle zu füttern, und entsorgen sie danach. Von dieser umständlichen Methode erwartet man sich, dass sie unter die Fair-Use-Klausel des US-Urheberrechts fällt. JANNIS LENNARTZ (EN) sieht das Problem jedoch woanders: Nicht, dass Amerikaner:innen alte Bücher kaufen, ist das Problem, sondern dass Bücher in Europa zunehmend unerwünscht sind.
Noch unerwünschter sind in den USA echte Menschen, die zufällig auf US-Boden geboren wurden – ohne das Privileg eines bestimmten Stücks Papier. In einer seiner zahlreichen Executive Orders gegen Migrant:innen erließ eine Anordnung, nach der Kinder, die die auf US-Boden geboren wurden, deren Eltern aber undokumentiert sind oder nur bestimmte Visa besitzen, nicht mehr die US-Staatsbürgerschaft erhalten. Am vergangenen Dienstag erklärte der Supreme Court diesen Versuch in Trump v Barbara für verfassungswidrig. ANJA BOSSOW (EN) hält das für einen seltenen und wichtigen Erfolg, warnt aber davor, Barbara als Beispiel für prinzipientreuen richterlichen Widerstand gegen grobe Exekutivübergriffe in Erinnerung zu behalten.
Europäische Institutionen wollen Migrant:innen auf anderem Wege ausschließen: Während am EGMR einige Verfahren zu Pushbacks laufen, erklärten die Mitgliedstaaten Migration in Chișinău zum Sicherheitsproblem, das der EGMR anders lösen soll. CAMELIA-CLAUDIA MURESAN (EN) widerspricht dieser Instrumentalisierung des Gerichtshofs und erklärt, warum Migrant:innen, die sich auf ihre Menschenrechte berufen, die Demokratie nicht bedrohen können.
Eine ernste Bedrohung für die europäische Demokratie sind dagegen Parteien, die gegen die Werte der Europäischen Union verstoßen. Erstmals könnte ein Verstoß gegen Art. 2 EUV zum Ausschluss einer europäischen Partei aus dem Parteienregister und von der EU-Finanzierung führen. Ob dieses Schicksal die Europe of Sovereign Nations erwartet, zu der auch die AfD gehört, entscheidet sich nicht allein an politischen Mehrheiten, sondern an der dogmatischen Konkretisierung des Art. 2 EUV. Der EuGH hat hierfür in den vergangenen Jahren Maßstäbe entwickelt, die nun erstmals praktisch relevant werden könnten. JOHANNA MITTROP (DE) skizziert mögliche Szenarien.
Eine weitere reale Bedrohung für die Demokratie spielt sich online ab: TikTok ist nicht nur für Trends da – die Plattform ist auch ein Raum für politische Provokation und Kritik. Wie weit darf diese nach Art. 10 EMRK gehen, wenn sie sich gegen Amtsträger:innen richtet? GIONATA BOUCHÉ (EN) kritisiert die Antwort des EGMR in Miladze v Georgia.
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The 2024 ICJ Advisory Opinion on the Occupied Palestinian Territory
Edited by Kai Ambos
“This volume includes a wealth of expert analyses of this historic ICJ opinion. Readers will be struck equally by the range of perspectives, by the nuance and insightfulness of the contributors’ reflections, and by the speed with which this book has been put together. It is a timely and important contribution.”
– Tom Dannenbaum, Stanford Law School
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Offline wird der Raum für politisches Handeln ebenfalls enger: Im Fall Palestine Action brachen die Angeklagten in ein israelisches Rüstungsunternehmen in Großbritannien ein und verursachten Schäden in Millionenhöhe. FREDERICK ATTENBOROUGH (EN) erklärt, wie der Richter – nicht die Jury – ihre Taten als terroristische Akte einstufte.
Israel steht auch im Zentrum einer anderen Debatte, die sich in Brüssel abspielt: Beim nächsten Europäischen Rat am 13. Juli soll die Europäische Kommission endlich Maßnahmen vorschlagen, um den EU-Handel mit illegalen israelischen Siedlungen einzuschränken. PEDRO R. BORGES DE CARVALHO (EN) ordnet die diskutierten Vorschläge ein.
Währenddessen will die deutsche Regierungskoalition den Bundesländern die Vergesellschaftung privater Mietwohnungsbestände verbieten. Wäre das mit der Kompetenzordnung des Grundgesetzes vereinbar? TIMO LAVEN (DE) zeigt, dass die Pläne gleich aus mehreren Gründen verfassungswidrig sind.
Und der Bundestag debattierte über, sagen wir, private Organbestände: Es ging wieder einmal um die Frage, ob die aktuell geltende „Zustimmungslösung“ durch die effektivere „Widerspruchslösung“ der Organspende ersetzt werden sollte. KARSTEN WITT (DE) analysiert den Streit aus ethischer Perspektive.
Außerdem ging unser Symposium „European Society After Commission v Hungary“ (EN) zu Ende – nach sage und schreibe 23 Beiträgen! An der diesjährigen Academy of EU am EUI wurde das Konzept der europäischen Gesellschaft intensiv diskutiert. CHIARA RIMKUS reflektiert diese Diskussionen und erklärt, was sie für die künftige Ausrichtung der EU-Rechtswissenschaft bedeuten. MARLENE TIEDE zeigt, wie das EU-Internationale Privatrecht verschiedene nationale Rechtsordnungen zu einer Rechtsgemeinschaft verknüpft. HANS W. MICKLITZ untersucht die möglichen Auswirkungen des Konzepts der europäischen Gesellschaft auf privatrechtliche Beziehungen in Europa. Art. 2 EUV enthält mit der Solidarität eine operative Rechtskategorie. Doch wie TERESA VIOLANTE kritisch erklärt, hat dieses Konzept bislang keinen Eingang in die Rechtsprechung des EuGH gefunden.
Nun, Solidarität ist ohnehin am besten, wenn sie keine Rechtskategorie ist, sondern kollektive Realität. Und Goldfolie sieht nicht nur in den Fenstern Erfurts gut aus. Sie wirft glänzend zurück, was auch immer sich ihr gegenüberstellt. Und sei es noch so düster.
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Das war’s für diese Woche.
Ihnen alles Gute!
Ihr
Verfassungsblog-Team
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