09 September 2026

„Eine bundesweite Gefahr“

Unter Nachfragen: Markus Thiel nach der Wahl in Sachsen-Anhalt

Am 6. September 2026 hat die AfD über 43 Prozent bei der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt erzielt. Ein historisches Ergebnis, das das Bundesland vor eine schwierige Mehrheitsfindung stellt, an deren Ende nach wie vor eine AfD-geführte Regierung stehen könnte. Bis zur Wahl eines neuen Regierungschefs bleibt Ministerpräsident Sven Schulze (CDU) geschäftsführend im Amt; der neue Landtag muss spätestens am 6. Oktober zusammentreten.

Und während im Land noch um Mehrheiten gerungen wird, rückt längst ein besonders begehrtes Stück des politischen Kuchens ins Zentrum: das Innenministerium. Kurz vor der Wahl hatte der stellvertretende GdP-Bundesvorsitzende Sven Hüber Polizeibeamt:innen für den Fall, dass die AfD dieses übernähme, sogar zu „Remonstration im inneren Notstand“ aufgerufen.

Wir haben mit Markus Thiel, Professor für Öffentliches Recht mit Schwerpunkt Polizeirecht an der Deutschen Hochschule der Polizei, darüber gesprochen, welche Hebel einer Landesexekutive ohne parlamentarische Mehrheit tatsächlich zur Verfügung stehen.

1. Stellen wir uns vor, ab morgen säße ein AfD-Innenminister im Amt, ohne eigene Mehrheit im Landtag. Was könnte er an seinem ersten Arbeitstag tatsächlich verändern, ohne dass auch nur ein einziges Gesetz geändert werden muss?

Vielleicht nicht direkt am ersten Tag, aber ein neuer Innenminister könnte an verschiedenen Stellen ansetzen, um eine andere Sicherheitspolitik im Land anzustoßen. Neben organisatorischen und personellen Umstellungen und dem Austausch der (wenigen) politischen Beamtinnen und Beamten kommen vor allem eine Verlagerung von Prioritäten bei der Kriminalitätsbekämpfung, die öffentliche Bekundung einer veränderten Innenpolitik und lenkende Weisungen, Erlasse und Richtlinien in Betracht; vor allem Letzteres kann recht zügig eine deutlich andere „Linie“ realisieren. Auch ein zeitnahes Anstoßen von Gesetzentwürfen, etwa zur Änderung polizei- oder dienstrechtlicher Gesetze, dürfte zu erwarten sein. Die „neue Handschrift“ eines neuen Ministers kann also sehr schnell erkennbar werden.

2. Jurist:innen sprechen in diesem Zusammenhang oft von der „Organisationsgewalt“ der Regierung. Was ist damit gemeint und warum kann eine Regierung damit oft mehr verändern als zunächst gedacht, ganz ohne den Landtag zu fragen?

Ein Minister hat aufgrund seiner Ressortverantwortung erhebliche Spielräume, innerhalb seines Ministeriums und seines Geschäftsbereichs organisatorische Anpassungen vorzunehmen. Vor allem kann die Binnenstruktur des Ministeriums selbst modifiziert werden, etwa durch die Umgestaltung von Abteilungen, Gruppen und Referaten. Allerdings ergeben sich hierfür verschiedene rechtliche Grenzen – so ist z. B. die organisatorische Einbindung der jeweiligen Landesverfassungsschutzbehörde gesetzlich vorgegeben. Und auch die Struktur der Polizeibehörden ist im Regelfall durch Gesetze festgelegt und kann nicht ohne entsprechende Gesetzesänderung verändert werden.

3. Könnte eine Landesregierung zum Beispiel per Erlass festlegen, dass der Verfassungsschutz sich künftig stärker mit anderen Themen befasst statt mit der AfD selbst? Wo verläuft die Grenze?

In Sachsen-Anhalt ist der Verfassungsschutz als Abteilung in das Innenministerium eingegliedert. Dem Minister kommen daher unmittelbar die Dienst- und Fachaufsicht zu. Er kann also neben der Beeinflussung der personellen Besetzung auf Arbeitsweise und Prioritätensetzung einwirken. Eine Weisung, bestimmte Phänomenbereiche gar nicht mehr zu beobachten, widerspräche dem gesetzlichen Auftrag des Landesverfassungsschutzes. Deutliche Verschiebungen bei den Schwerpunkten ließen sich aber vornehmen.

4. Könnte eine Landesregierung ohne Gesetzesänderung neue Abteilungen schaffen (etwa eine „Einwanderungsbehörde“ im Innenministerium) oder bestehende Zuständigkeiten zwischen Landespolizei und Verfassungsschutz neu verteilen? Wo stößt die Organisationsgewalt hier an verfassungsrechtliche Grenzen?

Die Organisation des Innenministeriums kann relativ einfach umgestaltet werden; auch neue Abteilungen sind denkbar. Zu achten ist aber darauf, dass sich gerade auch neue Organisationseinheiten im Bereich der Ressortzuständigkeit des Ministeriums bewegen und auch sonstige gesetzliche Vorgaben beachten. Über die Verteilung dieser Zuständigkeiten innerhalb der Landesregierung und über den „Zuschnitt“ der Ministerien im Allgemeinen entscheidet der Ministerpräsident, wobei hier natürlich Abstimmungen mit Koalitionspartnern etc. erfolgen müssen. Die Zuständigkeiten und Kompetenzen von Polizei und Verfassungsschutzbehörde sind demgegenüber gesetzlich festgelegt und können ohne Gesetzesänderung nicht einfach verändert werden.

5. Wie leicht lassen sich Spitzenposten – also beispielsweise Polizeipräsident:in oder Leiter:in des Verfassungsschutzes – neu besetzen?

Das hängt vom jeweiligen „Charakter“ des Amtes ab. Handelt es sich um eine Funktion für sog. politische Beamte, ist eine Neubesetzung recht schnell möglich. Der Abteilungsleiter der Verfassungsschutzabteilung in Sachsen-Anhalt gehört nach § 41 Nr. 4 LBG SA zu diesen politischen Beamten, die nach § 30 Abs. 1 BeamtStG „ein Amt bekleiden, bei dessen Ausübung sie in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen müssen“. Für die Leitungen der Polizeibehörden in Sachsen-Anhalt, z. B. der Polizeiinspektionen oder des Landeskriminalamtes, gilt dies dagegen nicht.

6. Der von Hüber angesprochene § 36 BeamtStG gewährt Beamt:innen ein Remonstrationsrecht bei rechtswidrigen Anordnungen. Reicht das aus, um sich gegen politisch gefärbte, aber formal legale Weisungen aus dem Innenministerium zu schützen oder gibt es im Polizeirecht Sachsen-Anhalts zusätzliche Schutzmechanismen, die hier greifen?

Die Rechtsordnung setzt in diesem Fall tatsächlich im Wesentlichen auf das Remonstrationsrecht und gegebenenfalls gerichtliche Rechtsbehelfe. Ein Handeln auf Anordnung darf – wenn die Remonstration bei den Vorgesetzten erfolglos geblieben ist – nur bei einem Verstoß gegen die Menschenwürde oder bei erkennbarer Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit verweigert werden.

7. Was wäre für Sie das erste Warnsignal, dass diese Grenzen tatsächlich überschritten werden?

Erkennbar würde eine politisch motivierte neue Gangart zum einen bei personellen Veränderungen, zum anderen bei den polizeilichen Maßnahmen „nach außen“. Weitaus schwieriger wäre die Feststellung, ob und wann derartige Veränderungen die Grenzen des verfassungsrechtlich Zulässigen überschreiten, z. B. wenn verstärkt diskriminierende, unverhältnismäßige, willkürliche oder selektiv gegen bestimmte Personengruppen gerichtete polizeiliche Maßnahmen vorgenommen würden. Die red flags werden wohl – neben öffentlichkeitswirksamen organisatorischen und personellen Anpassungen – eher schleichend zu Tage treten.

8. Viele Menschen sind nach der Wahl besorgt. Was können Sie diesen Menschen aus Ihrer Perspektive mitgeben? Wo sehen Sie im System die realistischsten Sicherungen, die verhindern, dass aus politischem Wollen rechtswidriges Handeln wird?

Sollte die AfD in Sachsen-Anhalt die Regierungsverantwortung erlangen, sind unterschiedliche Entwicklungen denkbar: Das demokratisch-politische System könnte die Partei und ihre Akteurinnen und Akteure „zähmen“ und dazu führen, insbesondere verfassungsskeptische und verfassungsfeindliche Einstellungen und Bestrebungen einzudämmen. Die Regierung könnte sich weitestgehend im Rahmen der geltenden Verfassungsordnung bewegen; für einzelne Verstöße und Grenzüberschreitungen stellt die Rechtsordnung zahlreiche Instrumente und Mechanismen zur Verfügung. Problematischer wird es, wenn angekündigte verfassungswidrige Vorschläge umgesetzt würden oder sich das politische Klima insgesamt in eine autokratisch-populistische Richtung verschöbe. Hier könnten die bestehenden Sicherungen versagen, weil sie auf eine strukturell-konzertierte Missachtung rechtsstaatlicher Grundsätze nicht ausgelegt sind. Aus meiner Sicht diskutieren wir die gesamte Thematik noch zu einseitig aus staatsrechtlicher und politischer Perspektive – Parteiverbot: ja oder nein, parlamentarischer Umgang mit der Partei und ihren Mandatsträgern usw. Eine Regierung und Verwaltung, die nicht mehr auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stünde, ist aus der Perspektive des Sicherheitsrechtlers aber zugleich eine Gefahr, der wir bundesweit auch auf gesetzlicher Ebene begegnen müssen. Den Vorstoß von Hendrik Wüst für eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe halte ich daher für sehr sinnvoll.


SUGGESTED CITATION  Thiel, Markus; Trapp, Jana: „Eine bundesweite Gefahr“: Unter Nachfragen: Markus Thiel nach der Wahl in Sachsen-Anhalt , VerfBlog, 2026/9/09, https://verfassungsblog.de/sachsen-anhalt-innenministerium-afd/, DOI: 10.59704/f485aa4b41d73242.

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