22 November 2012

Zwangsmedikation bleibt psychiatrischer Alltag

Update 2.12.2012: Ich habe für diesen Artikel heftige Dresche bezogen. Und, so schwer es mir fällt, muss ich zugeben: zu Recht. Das war zu schnell geschossen.

Ich habe gerade mit einem Bekannten gesprochen, der eine psychiatrische Klinik in Süddeutschland leitet. Er hat mir einfach ein paar Fälle aus der akutpsychiatrischen Praxis geschildert:

  • Eine junge Mutter, bei der nach der Geburt eine postnatale Psychose ausbricht und die sich selbst und das Baby umzubringen droht. Mit Medikation ist sie in kurzer Zeit wieder bei ihrem Mann und ihrem Kind (und im Zweifel gottfroh, dass sie das Medikament bekommen hat). Ist es im Sinne ihrer Patientenrechte richtig, sie stattdessen wochenlang in der Geschlossenen einzusperren?
  • Ein Psychosepatient fängt an zu toben. Soll man ihn, damit er sich und andere nicht verletzt, fixieren und ihn, an allen Gliedmaßen festgebunden, heulen und schreien lassen, anstatt ihm eine Spritze zu geben, die dafür sorgt, dass es ihm besser geht?
  • Eine Manikerin schreit die ganze Nacht, über Wochen. Der Frau geht es subjektiv prächtig, sie hat sich noch nie besser gefühlt. Aber müssen ihre Mitpatienten hinnehmen, dass sie Nacht für Nacht kein Auge mehr zutun?

Ich neige sonst nicht dazu, die Komplexität meiner Themen zu unterschätzen. Ich habe zwar oft mit Dingen zu tun, von denen ich nicht genug verstehe, aber sonst frage ich entweder Leute, die etwas davon verstehen, oder ich halte mich mit einem eigenen Urteil zurück. Warum mir hier die Pferde so durchgegangen sind, weiß ich auch nicht, aber dass mir das passiert ist, wird mich Demut lehren. Wer sich ärgert, ob als Betroffener oder als  Leser, den bitte ich um Verzeihung, und wer mich seinen Ärger hat wissen lassen, bei dem bedanke ich mich.

Es gibt kaum eine grässlichere Vorstellung, als gegen den eigenen Willen mit Psychopharmaka vollstopft zu werden. Das ist eine der massivsten Verletzungen der menschlichen Integrität – nicht nur wegen der Nebenwirkungen, sondern wegen der Hauptwirkung: Es geht um die Manipulation der Gefühle, der Antriebskraft, des Selbstempfindens, ganz buchstäblich um die Seele. Deshalb ist es selbstverständlich und mit dem allergrößten Nachdruck ein Gebot des Grundgesetzes, psychisch Kranken den Horror der Zwangsmedikation so weit als irgend möglich zu ersparen.

Über 60 Jahre hat die psychiatrische Realität diesem Gebot einigermaßen erfolgreich widerstanden. In den letzten Monaten ist allerdings einiges passiert: BVerfG und BGH haben große Schritte unternommen, die Selbstbestimmung psychisch Kranker besser zu schützen. Daraus will der Gesetzgeber – so zumindest die Behauptung – Konsequenzen ziehen. Heute stimmt der Bundestag in erster Lesung über eine Neuregelung des § 1906 BGB ab, die für verfassungsmäßige Zustände sorgen soll.

Ein Riesenthema, sollte man meinen. Hier geht es um Bioethik, um schwierigste Fragen der Menschenwürde, um die Ermächtigung des Staates, Menschen gegen ihren expliziten Willen vor sich selber zu schützen. Da wäre eine Primetime-Plenardebatte fällig, eine jener “Sternstunden des Parlamentarismus” mit fraktionsübergreifenden Gruppenanträgen, mit aufgehobener Fraktionsdisziplin, mit riesigen ZEIT-Interviews mit Norbert Lammert und Rita Süßmuth und allen möglichen Bischöfinnen.

Aber nichts. Die Einbringung des Gesetzentwurfs ist der letzte Punkt heute auf der Tagesordnung, am Ende eines langen Haushaltsdebattentages. Es wird ein paar Reden geben von den zuständigen Abgeordneten, aber die werden gar nicht erst gehalten (nicht, dass irgendjemand zugehört hätte), sondern zu Protokoll gegeben. Nur Oliver Tolmein regt sich auf, was die große Zahl seiner Verdienste mehrt (ohne seinen Blogpost hätte ich das gar nicht mitbekommen).

Und inhaltlich? In dem Gesetzentwurf ist viel von ultima ratio die Rede und von Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit und so weiter.

Aber eins steht nicht drin: Dass die Angst des Patienten erst mal ernst genommen werden muss von den Medizinern. Dass man sich die Mühe machen muss, sie ihm soweit irgend möglich zu nehmen. Schon damit er nicht anfängt, in seiner Panik laut zu werden, aggressiv womöglich, zu randalieren und sich mit Händen und Füßen gegen die Medikation zu wehren zu seinem eigenen Schaden, weshalb man leider, Gott sei’s geklagt, nach strengster Verhältnismäßigkeitsprüfung zur absoluten ultima ratio greifen muss, und die heißt: Fünf Mann drauf auf ihn, festschnallen und rein mit der Sedierspritze.

Die Einwillligung des Patienten in den Eingriff in seine körperliche Integrität ist juristisch nicht nötig, sie wird durch die des Betreuers ersetzt – dazu ist dieser ja da. Ist es vorstellbar, dass irgendein Betreuer gegen ärztlichen Rat die Einwilligung verweigert, nur weil der Patient so unvernünftig ist, davor Angst zu haben?

Der Gesetzgeber, da scheint mir Oliver Tomein Recht zu haben, ist von dem Willen beseelt, nach den Interventionen aus Karlsruhe den Status Quo soweit wie möglich abzusichern. Das ist nicht, was das Grundgesetz ihm zu tun gebietet. Im Gegenteil.


SUGGESTED CITATION  Steinbeis, Maximilian: Zwangsmedikation bleibt psychiatrischer Alltag, VerfBlog, 2012/11/22, https://verfassungsblog.de/zwangsmedikation-bleibt-psychiatrischer-alltag/, DOI: 10.17176/20181005-175229-0.

19 Comments

  1. Wilfried Thu 22 Nov 2012 at 18:47 - Reply

    1) Das BVerfG hat (Rn. 77 – 79 der Entscheidung 2 BvR 882/09) primär eine dem Gesetzesvorbehalt genügende klare und bestimmte Regelung der Eingriffsvoraussetzungen vermisst. Dass dem das neue Gesetz genügt, scheinen Sie ja auch nicht bestreiten zu wollen.

    2) Sie schreiben zunächst: “In dem Gesetzentwurf ist viel von ultima ratio die Rede und von Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit und so weiter.” und dann: “Aber eins steht nicht drin: Dass die Angst des Patienten erst mal ernst genommen werden muss von den Medizinern. Dass man sich die Mühe machen muss, sie ihm soweit irgend möglich zu nehmen.”

    Doch. In “ultima ratio und Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit und so weiter” steckt genau das drin. Sich davon zu überzeugen, ist Sache des Richters, der (wie Sie unterschlagen) in Zukunft eingeschaltet werden muss.

  2. Matthias Thu 22 Nov 2012 at 22:07 - Reply

    Kann mir jemand kurz und bündig erklären, wieso die Zwangsbehandlung durch einen in einer (womöglich privaten) Klinik angestellten Arzt, in die ein Betreuer (oder noch deutlicher und vielleicht genauso relevant: ein Bevollmächtigter) einwilligt, überhaupt einen Grundrechtseingriff darstellt? Ich weiß, dass diese Frage jetzt etwas provokativ daherkommt, aber anders als bei der Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug (für den das das BVerfG 2011 entschieden hat), scheint mir das für das Betreuungsrechts alles andere als selbstverständlich zu sein. Wird der Betreuer durch die Betreuerbestellung zu einer grundrechtsgebundenen Person? Und was ist mit dem, der “nur” eine Vollmacht hat? Der BGH übergeht diese Frage in einem kurzen Absatz durch die bloße Behauptung der Grundrechtsbindung des Betreuers, vergißt den Bevollmächtigten und verweist auf eine über 50 Jahre alte Entscheidung des BVerfG zur Unterbringung…

  3. Rolf Thu 22 Nov 2012 at 23:44 - Reply

    Hallo Herr Steinbeis,
    danke, dass Sie sich dieses Themas im Verfassungsblog angenommen haben, denn das Thema betrifft tatsächich die Verfassung. Besser gesagt, der neue Gesetzentwurf ist weder konform mit dem Grundgesetz der BRD (1948), noch mit dem Patientenverfügungsgesetz (2009), noch mit der UN-Behindertenrechtskonventions (2009). Von der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte an dieser Stelle mal ganz zu schweigen.

    Hinweisen möchte ich Sie und Ihre Leser in diesem Zusammenhang auf die Presseerklärung des BGH-Richters a.D. Wolfgang Nešković “Menschenrechte im Windschatten des Haushalts” vom 21.11.2012, in der er unter anderen auch die Frage aufwirft:
    “Braucht es aus medizinischer Sicht überhaupt die Möglichkeit, Menschen zwangszubehandeln?”
    http://www.wolfgang-neskovic.de/artikel/menschenrechte-schatten-haushalts
    und auf die Texte “Die existentielle Selbstbestimmung von Bürgerinnen und Bürgern und ihre diesbezügliche Rechtssicherheit werden bedroht” und “Zwang in der Psychiatrie – Eine Grund- und menschenrechtliche Stellungnahme”, die verfasst wurden von Prof. Wolf-Dieter Narr, RA Thomas Saschenbrecker, RA Dr. David Schneider-Addae-Mensah, RA Dr. Eckart Wähner und von der Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener herausgegeben wurden.
    http://www.die-bpe.de/selbstbestimmung_bedroht.htm
    Stellungnahme:
    http://www.die-bpe.de/selbstbestimmung_bedroht.htm#sn

    Aus diesen will ich noch kurz zitieren:
    Wolfgang Nešković schreibt:
    “… In der Bundesrepublik Deutschland wurden über Jahrzehnte Menschen ohne eine geeignete Rechtsgrundlage medizinisch zwangsbehandelt. Der nunmehr vorliegende Gesetzentwurf zur Schaffung einer solchen Rechtsgrundlage enthält erhebliche Schwachpunkte und lässt zahlreiche rechtlich und tatsächlich hochkomplexe Fragen offen. Näherer Diskussion bedürften insbesondere folgende Punkte: Braucht es aus medizinischer Sicht überhaupt die Möglichkeit, Menschen zwangszubehandeln? (Dafür gibt es in der Bundesrepublik keine Belege und Studien aus den USA legen das Gegenteil nahe.) Ist aus rechtlicher Sicht dieser Bereich durch das Patientenverfügungsgesetz nicht bereits abschließend geregelt? Sind ggf. die im Gesetzentwurf zahlreich verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe geeignet, den behandelnden Ärzten ausreichend klare Handlungsvorgaben zu geben? Ist es ggf. nicht zwingend erforderlich, eine Zwangsbehandlung von einem unabhängigen Sachverständigen (einem mit dem Patienten noch nicht befassten außerhalb der betroffenen Einrichtung tätigen Arzt) vornehmen zu lassen? (Der Gesetzentwurf enthält eine solche Vorgabe bislang nicht.)

    All diese Punkte bedürften einer eingehenden parlamentarischen Beratung und der Anhörung von medizinischen und menschenrechtlichen Sachverständigen sowie der Betroffenenverbände. Indem die Koalitionsfraktionen dies ablehnen, beweisen sie einmal mehr ihre bürger- und menschenrechtliche Verantwortungslosigkeit. ”

    Wolf-Dieter Narr et. al. schreiben:
    “19.11.2012
    Die existentielle Selbstbestimmung von Bürgerinnen und Bürgern
    und ihre diesbezügliche Rechtssicherheit werden bedroht

    Die in den Grundrechten verankerte, im Patientenverfügungsgesetz (PVG) spezifisch abgesicherte Selbstbestimmung droht erodiert zu werden. Nach langer Diskussion wurde von einer großen Mehrheit im Bundestag das PVG beschlossen. Dass es allen Bürgerinnen und Bürger gelte, also in seiner Reichweite unbegrenzt sei, versteht sich grund- und menschenrechtlich von selbst. Dieses Gesetz gilt konsequent bei Einwilligungsunfähigkeit einer Person “unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung”*. Damit wurde für alle medizinischen Behandlungen gesetzlich geregelt, dass bei einer Einwilligungsunfähigkeit entweder der voraus verfügte Wille, dokumentiert in einer Patientenverfügung (PV), oder – ohne Dokument – der mutmaßliche Wille maßgeblich sei. Der mutmaßliche Wille – bei grundlegend geltender Integrität jedes Menschen – wird aufgrund konkreter Anhaltspunkte ermittelt. Insbesondere sind von Patienten unerwünschte medizinische Untersuchungen und Behandlungen wirksam zu untersagen.

    Der Gesetzgeber hat konsequent dem aktuell geäußerten Willen (im Juristendeutsch “natürlicher Wille”) Verbindlichkeit verschafft: “Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden”*. Diese Regelung verallgemeinert die gesetzliche Spezialregelung der ebenfalls körperverletzenden Sterilisation. Sie darf nie gegen den Willen vorgenommen werden. Die entsprechende Willensäußerung ist nicht als “freier Wille” von außen zu qualifizieren. Deshalb kann im Fall des Fehlens einer schriftlichen Patientenverfügung nur der geäußerte Wille, eine Behandlung zu unterlassen, als konkreter Anhaltspunkt dienen, wenn aus früheren Zeiten entgegenstehende Aussagen fehlen. In Konfliktfällen ist wiederum zu berücksichtigen, dass selbst dann, wenn eine psychiatrische Zwangsbehandlung verfügt worden sein sollte, sie widerrufen werden könnte, da sie dem natürlichen Willen widerspräche.

    Jede Missachtung des aktuell geäußerten Willens stellt eine Körperverletzung dar. Eine solche wäre gesetzlich entsprechend zu ahnden. …”

    Oliver Tolmein hat am 16.11. auch auf Seite 33. im Feuilleton der FAZ publiziert:
    Unter dem Titel
    “Dazu kann man schlecht nein sagen
    Bundesregierung regelt Zwangsbehandlungen” kritisier er, wie ich meine eigentlich nur das “Schnellverfahren” indem er unter anderem dieses schreibt:
    “Der Gesetzgeber trickst, statt zu versuchen, die programmatischen Aussagen der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzugreifen und umzusetzen. Der Bundestag darf diesen Weg nicht mitgehen. … Das Thema Zwangsbehandlung, das allein im Betreuungsrecht jedes Jahr Zehntausende Menschen betrifft … lässt sich nicht nebenbei erledigen.”
    Oder sollte sich hinter der folgenden, im Artikel vorstehnd geschriebener Bemerkung, gar eine gewisse generelle Ablehnung der Zwangsbehandlung verstecken, deren Abschaffung bzw. Nicht-Wieder-Legalisierung von den beiden großen Betroffenenverbänden durchgehend gefordert wird?? Eine konsequente Anerkennung der Selbstbestimmung und des sog. nur “natürlichen Willens”??? Zitat Tolmein: “””Der Zwangsbehandlung muss, soweit der Betroffene gesprächsfähig ist, der ernsthafte, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks unternommene Versuch vorausgegangen sein, seine auf Vertrauen gegründete Zustimmung (…) zu erreichen.” (Zitat aus 2 BvR 882/09; Anm. Zitator) Ein solches Gespräch muss ergebnisoffen geführt werden können: Nicht nur der Betreute muss die Möglichkeit haben, seine Bedenken zu überwinden, auch der Arzt muss offen dafür sein, dass der Patient die für indiziert gehaltene Behandlung weiterhin ablehnt.”

    @ “Wilfried”:
    Zu meinem Vorredner “Wilfried” bleibt mir anzumerken, dass das neue Gesetz ganz und gar nicht der Leitsatzentscheidung des BVerfG von 2011 genügt, die nahezu unüberwindbaren Hürden für Zwangsbehandlungen aufgestellt hat, die mit diesem Schnellschuss ganz sicher nicht überwunden werden. (Externer Gutachter, Klarheit der Normen, DEUTLICHES Überwiegen des Nutzens an dem es in den meisten Fällen fehlen werde etc. etc.)
    Der Gesetzentwurf “zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme” (17/11513) wimmelt nur so von unbestimmten Rechtsbegriffen. Um nur einige zu nennen: “Wohl des Betreuten”, “zu erwartender Nutzen”, “psychische Krankheit”, Zwickmühle: “nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln”

    Mit freundlichen Grüßen

    Rolf

  4. Wilfried Fri 23 Nov 2012 at 18:38 - Reply

    Doch, Eile ist geboten, und zwar gerade wegen der vom BGH vorgenommenen Übertragung der Entscheidung des BVerfG auf die “normalen” Betreuungsfälle und die Behandlung “normaler” Krankheiten – wollen Sie die Verantwortung dafür übernehmen, dass demnächst zahllose Demenzkranke an einem Krebsleiden versterben, das mit einer beizeiten vorgenommenen kleineren OP (deren Notwendigkeit dem Demenzkranken gerade aufgrund seiner Demenz aber nicht mehr klarzumachen war) leicht hätte bekämpft werden können? Zu bezweifeln ist, dass Sie schon einmal dem Versuch eines ärztlichen Aufklärungsgesprächs mit einem dementen Patienten beigewohnt haben.

  5. Philipp Sat 24 Nov 2012 at 17:53 - Reply

    Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass der BGH zwar in seinem Urteil vom 20.6.2012 in §1906 BGB „keine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine betreuungsrechtliche Zwangsbehandlung“ mehr gesehen hat; er hat aber gleichzeitig festgestellt, dass „das Fehlen von Zwangsbefugnissen zur Durchsetzung notwendiger medizinischer Maßnahmen dazu führen kann, dass ein Betroffener ohne eine solche Behandlung einen erheblichen Schaden nimmt.“ Der BGH hat damit die Dringlichkeit einer gesetzlichen Neuregelung unterstrichen.

    Trotz der gebotenen Dringlichkeit kann ich die Empörung darüber nachvollziehen, dass die gesetzliche Neuregelung der betreuungsrechtlichen Zwangsbehandlung im Schnellverfahren und anscheinend so ganz nebenbei abgehandelt werden soll. Allerdings finde ich es weder angemessen noch der Sache dienlich, die Wut über dieses Verfahren direkt auf diejenigen zu übertragen, die psychisch kranke Menschen ärztlich behandeln. Was sind das für Unmenschen, die hilflose Patienten mit Psychopharmaka „vollstopfen“ und ihre Gefühle „manipulieren“? Die offenbar nicht bereit sind die Angst der Patienten „mal“ ernst zu nehmen, sich erst recht nicht die Mühe machen ihnen die Angst zu nehmen, sondern die uneinsichtige Patienten einfach niederringen und –spritzen, nur weil sie sich wehren und in ihrer Panik randalieren? Und die sich hartnäckig dem Gebot widersetzen, psychisch Kranken den Horror der Zwangsbehandlung möglichst zu ersparen?

    Ich finde es durchaus richtig, eine Debatte über diesen Gesetzentwurf zu fordern, die diesem fundamental wichtigen Thema gerecht wird. Es wird dringend ein Gesetz benötigt, das in dieser schwierigen Frage Klarheit schafft und das tragfähig ist. Deshalb ist eine Diskussion über mögliche Probleme und Schwächen des Gesetzentwurfs durchaus zu begrüßen. Was wir brauchen ist ein offener Dialog und eine sachlich geführte, konstruktive Debatte. Was einer solchen Debatte allerdings abträglich ist und was wir deshalb keinesfalls brauchen ist eine anti-psychiatrische Polemik.

  6. Maximilian Steinbeis Sun 25 Nov 2012 at 14:23 - Reply

    Ich habe keine Anti-Psychiater-Polemik im Sinn gehabt, sondern eine Anti-Gesetzgeber-Polemik. Der Gesetzentwurf scheint mir davon auszugehen, dass es damit getan ist, wenn die Ärzte genau abwägen, ob die Behandlung wirklich nötig und verhältnismäßig ist, und die Frage, ob der Patient damit einverstanden ist oder nicht, allein das Problem des Betreuers bleibt. Ob das in der klinischen Praxis so läuft oder nicht, kann ich gar nicht beurteilen.

  7. Wilson Sat 1 Dec 2012 at 21:49 - Reply

    Sehr geehrter Herr Steinbeis,
    wenn Sie glauben, Sie könnten sich mit der einfachen Behauptung, doch keine Antie-Psychiater-Polemik im Sinn gehabt zu haben, aus der Affäre ziehen zu können, dann lesen Sie bitte nochmal den Anfang Ihres Blogs:
    “Es gibt kaum eine grässlichere Vorstellung, als gegen den eigenen Willen mit Psychopharmaka vollstopft zu werden. Das ist eine der massivsten Verletzungen der menschlichen Integrität – nicht nur wegen der Nebenwirkungen, sondern wegen der Hauptwirkung: Es geht um die Manipulation der Gefühle, der Antriebskraft, des Selbstempfindens, ganz buchstäblich um die Seele. Deshalb ist es selbstverständlich und mit dem allergrößten Nachdruck ein Gebot des Grundgesetzes, psychisch Kranken den Horror der Zwangsmedikation so weit als irgend möglich zu ersparen. Über 60 Jahre hat die psychiatrische Realität diesem Gebot einigermaßen erfolgreich widerstanden.” … und weitere Zitate aus Ihrem Beitrag könnten folgen.
    In diesen wenigen Sätzen pointieren Sie, auf offensichtlich krasser Unkenntnis beruhende, verzerrende Vorurteile gegenüber psychiatrischer Behandlung, Psychiatern und Psychopharmaka. Die Mühe, eine gründliche und objektive Recherche haben Sie sich augenscheinlich nicht gemacht. Es würde mich nicht wundern, wenn Sie ausschließlich im Internet nach Informationen gesucht haben, anstatt sich in der realen Welt kundig zu machen. Diese Mühe werde ich Ihnen an dieser Stelle auch nicht im Nachhinein sparen, indem ich ihren Vorurteilen im Einzelnen etwas entgegenhalte. Das sollten Sie selber tun und vielleicht dann mal einen Teil zwei schreiben.
    Was mich jedoch besonders ärgert ist, dass auch Ihre juristischen Angaben grob lückenhaft sind. Der Bundesgerichtshof hat in seinen beiden Urteilen nicht nur sehr klare Vorgaben zu der entsprechenden Gesetzesänderung gemacht, sondern auch äußerst präzise vorgeschrieben, an welchen Maßstäben sich gerichtliche Genehmigungsverfahren zur Zwangsbehandlung messen lassen müssen und welche Schritte im einzelnen einzuhalten sind. Dort wird eine Reihe von Prüfschritten benannt, die Mißbrauch so unmöglich macht, wie es eine gesetzliche Regelung nur irgend vermag. Diese werden jedoch regelhaft nicht in das BGB übernommen sondern sind dann im “Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit” im Detail geregelt.

    In einem Punkt stimme ich Ihnen ausdrücklich zu: Diese Gesetzesänderung im “Huckepackverfahren” durch die Legislative zu pressen ist grob undemokratisch. Schon als das Betreuungsrecht vor ca 20 Jahren grundlegend reformiert wurde, haben es sich unsere Volksverteter einfach gemacht und die Zwangsbehandlung am Rande ermöglicht, ohne eine explizite Debatte darüber zu entfachen. So ein brisantes und ethisch kontroverses Thema muss von der Gesellschaft auf einer breiten Basis und in der Öffentlichkeit diskutiert werden. Letztlich werden Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen in den Krankenhäusern nicht deswegen zwangsbehandelt weil sadistische Ärzte sich daran ergötzen, sondern weil die Medizin den Auftrag der Gesellschaft erfüllt, Krankheiten zu behandeln. Im Verfassungsblog würde ich mir dazu eine differenzierte Debatte über das ethische für und wider und die Reflektion dieses Widerstreits rechtlicher Interessen in juristischen Termini wünschen. Denn schon die grundlegendsten Artikel unserer Verfassung stehen in einer feinen Balance von Gegensätzen zueinander.

  8. Susanne Stetter Mon 3 Dec 2012 at 15:57 - Reply

    Der EU-Sonderberichterstatter für Folter sieht “Folter” in der zwangsweisen Vergabe von Psychopharmaka. Siehe S. 28: http://fra.europa.eu/sites/default/files/unfreiwillige-unterbringung-und-unfreiwillige-behandlung_de.pdf

    Eine breite und sachgerechte Diskussion ist von Nöten. Häufig sind es die Angehörigen, die Betonköpfe, die die Zwangsmedizierung fordern und nicht so sehr der “Staat”.

    Die derzeit auf dem Markt befindlichen Neuroleptika erfüllen das Kriterium “Angemessenheit” nicht, was der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu entnehmen ist. Die Rechtfertigungsfähigkeit von Zwangsbehandlung mit Neuroleptika ist theoretischer Natur, was der Gesetzgeber bei der Gesetzesinitiative u.a. übersieht.

  9. Andreas Micheler Mon 3 Dec 2012 at 16:30 - Reply

    An den Kommentaren zum Artikel merkt man sofort ganz deutlich,
    wer von den Kommentatoren bereits einmal zwangsbehandelt wurde
    und wer nicht.
    Denn jemand, der jemals zwangsbehandelt wurde,
    wird wohl eher sehr selten dafür sein,
    daß weiterhin zwangsbehandelt wird.
    Leute, denen bisher eine Zwangsbehandlung erspart blieb,
    haben schlicht keine persönliche Erfahrung mit dem Thema
    und können sich nicht in die Lage eines Zwangsbehandelten versetzen.
    Das wäre im Prinzip ja nicht so schlimm,
    wenn nicht gerade solche Leute die Mehrzahl darstellen würden
    und der einhelligen, naiven Meinung wären,
    sie wären ohne die Expertise von Psychiatrieerfahrenen in der Lage,
    zu entscheiden, ob oder wie zwangsbehandelt werden soll.
    Und wenn dann eine solche, nicht erfahrene Person
    durch welche Umstände auch immer
    in die Mühlen der Psychiatrie gerät
    und dort zwangsbehandelt wird,
    wird sich durch diese Gewalterfahrung der Zwangsbehandlung
    sehr schnell ihre Einstellung zur Zwangsbehandlung ändern.
    Falls das neue, geplante Gesetz in Kraft tritt,
    werden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
    mehr Leute zwangsbehandelt werden, darunter viele,
    bei denen eine Zwangsbehandlung weder notwendig noch indiziert ist.
    Ferner kann dieses neue Gesetz leicht von nicht korrekten Ärzten mißbraucht werden,
    um Druck auf die Patienten innerhalb einer psychiatrischen Station auszuüben.
    Denn der Stationsarzt kann ja jederzeit mit einer Zwangsbehandlung drohen,
    falls ein Patient nicht spurt.
    Dies ist sogar jetzt nach der Illegalisierung der Zwangsbehandlung
    durch das Bundesverfassungsgericht in diesem Sommer
    immer noch zum Teil gängige Praxis in den Psychiatrien,
    und das ist keine Mutmaßung,
    sondern meine persönliche Erfahrung.
    Unbedarfte, nicht psychiatrieerfahrene Leute
    haben keine Vorstllung davon,
    wie wenig Macht man gegen Psychiater einer psychiatrischen Station hat,
    sobald man sich dort aufhält, und sei es auch nur als Besucher.
    Sobald ein Arzt behauptet, man sei krank,
    kann dieser einen auf der Station gefangenhalten lassen
    und in der Regel bei Widersetzen fixieren und zwangsbehandeln.
    Das ist zwar zur Zeit illegal
    und sollte auch deshalb von so vielen wie möglich eingeklagt werden, wenn es passiert,
    aber ein Gesetz wie das geplante würde das ganz offiziell legalisieren.
    Damit kämen wir dann einen Schritt näher an den totalitären Staat,
    den anscheinend nicht genügend Leute hier fürchten.

  10. Susanne Stetter Mon 3 Dec 2012 at 18:56 - Reply

    Zu Update:

    Den Praktikern auf Station passt die rechtliche Klarheit nicht: Ohne Einwilligung keine Behandlung. Die Beispiele, die immer ins Feld geführt werden, berühren emotional, so dass man (wie Herr Tolmein ja schreibt) nicht “nein” sagen kann. Wer will schon das wochenlange Leiden, wenn dies doch mit einem kleinen Picks vermieden werden kann? Wer will schon vom Mitpatienten gestört werden, da interessiert nicht, dass der Eingriff fremdnützig “indiziert” ist. Der Zwang zu angeblich unterlassener Hilfeleistung will nicht hingenommen werden. Wer weiß schon, was echte unterlassene Hilfeleistung ist? Querbeet werden alle denkbaren, exotischen Rechtsvorschriften hervorgeholt, um die beabsichtigte Behandlung gegen den bekannten und erklärten Willen abzusichern. Was in Baden-Württemberg unter Duldung der Behandlung im “fürsorglichen” Freiheitsentzug lief, heißt derzeit regelmäßig “rechtfertigender Notstand”. Die Einrichtung der Betreuung wird über die Maßen oft angeregt, um die Betreuereinwilligung in vermeindlich indizierte Maßnahmen zu erhalten. Wenn man sich bei Betroffenen umhört, dann kommen da die krassesten Fälle zu Tage.

    Um normativ richtige Regelungen wird man nicht herum kommen. Und es ist höchste Zeit, dass die Psychiatrie sich mit anderen Herangehensweisen an die Phänomene der psychischen Entgleisungen macht, statt der fehleranfälligen Psychopathologie. Bei der Mutter im Beispiel ist möglichweise der hormonelle Körperhaushalt zu betrachten und weniger das Abschießen von Rezeptorblockern, das partnerschaftliche Probleme nachsichzieht.

    Fälle von Magersucht oder lebensnotwendiger Gabe von Immunsuppressiva bei Transplantierten erfordern rechtliche Rahmenbedingungen, die nicht auf “Einsichtsunfähigkeit” basieren. Staatliche Schutzplicht (“Recht auf Sicherheit”) ist ein ganz problematisches Feld, auch wenn es um den Schutz vor sich selber geht. Auch wenn mir die Formulierung mit den Bischöfinnen gefallen hat, ja, da, und nur da, sind Ihnen vielleicht die Pferde durchgegangen, sehr geehrter Herr Steinbeis.

  11. Susanne Stetter Tue 4 Dec 2012 at 19:30 - Reply

    Jetzt gibt es erstmal eine Expertenanhörung im Rechtsausschuss: http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a06/anhoerungen/33_Zwangsma__nahme/index.html
    (Herr Aichele wird da sein.)

    Weiß irgendjemand was über den Stand der Vorlage beim Verfassungsgericht zu §1906BGB?

  12. Böhner Hans Joachim Wed 5 Dec 2012 at 06:52 - Reply

    Ja Hallo Maximilian
    Sicher gibt es auch genügend Beispiele die dafür sprechen !
    Es wäre einfacher zu Fragen wem hat es geholfen, wem hat es geschadet und wer konnte dazu schon gar nichts mehr sagen !
    Was würde da wohl bei heraus kommen !
    Liebe Grüße
    Hans

  13. Tom tom Thu 6 Dec 2012 at 11:03 - Reply

    Ich habe eure Beiträge zum Teil mit Verwunderung zur Kenntnis genommen.
    Ich für meinen Teil bin froh das in dieses Thema wieder Bewegung gekommen ist,denn mit dem Urteil durch BGH vom Juni, ist stellenweise schon ein schwieriger Zustand erreicht worden.
    Man nehme an ein Patient psychisch Krank,sei es Psychose,Wahnhaft oder ähnliches hat akkustische Halluzinationen,welche ihm befehlen,dich oder deine dir lieben zu verletzen oder schlimmeres.
    Er ist der festen Überzeugung das ihr ihm sonst etwas antut also tut er was ihm die Stimmen sagen.
    Dies wäre mit Medikamenten zu steuern gewesen aber auf Grund das er dies nicht wünscht kann dem nicht entgegengewirkt werden und dann würdet ihr immer noch sagen er kann und soll frei entscheiden???
    Sorry aber dies ist sowas von realitätsfremd und zeigt das kaum einer den wirklichen Alltag einer Akut Station in der Psychiatrie kennt.
    Und schon gar nicht irgendwelche Dipl. Psychologen die vielleicht privat praktizieren und nur Patienten haben die über ihre schlechten Träume und ähnliches auf der Couch sprechen.
    In diesem Sinne Frohe Weihnachten.

  14. Rolf Thu 6 Dec 2012 at 14:48 - Reply


    Sehr geehrter Herr Steinbeis,

    gerade habe ich Ihre „Update 2.12.2012“ gelesen.

    Ich wollte gerade kommentieren und schreiben:
    Lassen Sie sich von „Wilfried“ „Philipp“ und „Wilson“, die offenbar ihre ganz eigenen Ziele verfolgen und Gründe dafür haben mögen (Sebstversorgung sichern? Aus „Hilflosigkeit“ Verwandte an „Profis“ „abgeben“ können?), nicht verunsichern.

    Leider habe ich es nicht früher geschafft nochmals hier vorbeizuschauen.

    „Update 2.12.2012“:
    Schade.
    Da haben Sie sich doch von Ihrem “Bekannten”, “der eine psychiatrische Klinik in Süddeutschland leitet” und hier in diesem Blog von „Wilfried“ „Philipp“ und „Wilson“ ganz gründlich aus dem Konzept bringen lassen.
    Sie hatten, ihrem Gefühl folgend ganz richtige Dinge geschrieben, und meinen jetzt, „die Pferde“ seien Ihnen „durchgegangen“.

    Eine Kritik, allein am Verfahren, wie diese sie „allerhöchstens“ anerkennen, ist nicht hinreichend.
    Die Hürden, die das BVerfG 2011 in der Leitsatzentscheidung – 2 BvR 882/09 – vom 23. März 2011 aufgestellt hat, sind (ansichtlich?), unüberwindbar hoch.

    Ein aktuelles Rechtsgutachten des seit langem sich mit dem „Psychiatrie-Recht“ befassenden Rechtsanwaltes Thomas Sachenbrecker benennt sehr deutlich die Unvereinbarkeit des neuen Gesetzentwurfs mit GG und der BVerfG Leitsatzentscheidung und begründet diese ausführlich:
    „Stellungnahme
    Zur Frage der Verfassungskonformität des Entwurfs einer Neufassung der §§ 1906 BGB, 312 ff. FamFG als Eingriffstatbestand für eine Zwangsbehandlung mit Neuroleptika.“
    http://www.psychiatrierecht.de/stellungnahme_1906_bgb.htm

    Dieses Rechtsgutachten hat die Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener
    http://www.die-bpe.de/
    am 23.11.2012 allen Abgeordneten des Bundestages zukommen lassen.
    Die Überschrift des dazugehörigen Anschreibens sei hier noch kurz erwähnt:
    „Wollen sie uns zeigen, dass wir Untermenschen sind?
    Enthemmung im politischen Zentrum der Gesellschaft“

    Wenn hier in den Kommentaren des Blogs von „behandeln“ geschrieben wird, wenn „zwangsbehandeln“ gemeint ist, entlarvt das nur die Schreiber selbst.

    Schade, Herr Steinbeis, dass Sie sich so schnell haben täuschen und von Ihrer ersten Einschätzung haben abbringen lassen, die, und sei sie auch, wie Sie jetzt meinen, „schnell geschossen“ gewesen, doch zutreffend war. Denn zutreffend es bleibt dabei:
    „Es gibt kaum eine grässlichere Vorstellung, als gegen den eigenen Willen mit Psychopharmaka vollgestopft zu werden.“ !!!

    Wer etwas anderes meint, kann für sich selbst eine Zwangsbehandlung in einer persönlichen Patientenverfügung für den Fall der eigenen „Diagnostizierung“ festlegen und braucht NICHT die (gesetzliche „Regelung“ der)
    ZWANGSBEHANDLUNG
    (und sei es auch, wie oft zu lesen, als ‘ultima ratio’)
    FÜR ANDERE zu fordern.

    Hochachtungsvoll

    Rolf

    P.S.:
    Voll der Hoffnung, dass Sie meinen Beitrag angesichts Ihrer geänderten Meinung trotzdem nicht zensieren werden, bin ich dennoch.

    P.P.S.:
    @ „Wilfried“:
    „wollen Sie die Verantwortung dafür übernehmen, dass demnächst zahllose Demenzkranke an einem Krebsleiden versterben“
    Weder ich noch Sie wollen oder sollen die „Verantwortung dafür übernehmen, dass demnächst zahllose Demenzkranke an einem Krebsleiden versterben“.
    Ich bin allerdings der festen Überzeugung, dass der Mensch über seinen Körper selbst bestimmen können soll und „darf“ und dass er, wenn Ihnen dies besser einleuchten sollte „Eigentümer seines eigenen Körpers“ ist.

  15. Nadja Fri 4 Jan 2013 at 15:49 - Reply

    Sehr geehrter Herr Steinbeis,
    auch ich finde es vortrefflich, dass Sie sich dem Thema annehmen. Auch empfand ich Ihren ersten Text zu dem Thema keines Wegs zu schnell geschossen. Zu vermeintlich lieberaleren Ansätzen gelangt man nämlich nur wenn man Seitens der Verantwortlichen ein paar Horrorszenarien beigebracht bekommt.
    Die Beispiele die Sie von Ihrem Bekannten zu Teil werden lassen zähle ich zu solch Szenarien.
    Es ist in der Tat durch Studien belegt, dass Zwangsmedikationen in den oben beschriebenen Fällen nicht die Compliance fördern und von Patienten als traumatisierend erlebt werden. Zudem haben Zwangsbehandlungen keinen therapeutischen Nutzen und dienen häufig der Wiederherstellung der Ordnung.
    In der gesamten Debatte, die auch meiner Meinung nach sträflich zu leise verläuft, hätte auch ich insbesondere mehr von der Wochenzeitung die Zeit erwartet.
    Nach dem Bekannt werden des Verbotes war ich sehr irritiert darüber, dass überhaupt ein neues Gesetzt zur legalisierung von Gewalt in Psychiatrien erlassen werden soll.
    Und dann auch noch auf solch eine Weise… .
    Wir haben eine Geschichte die es nicht erlauben darf legalisierte Gewalt an Kranken zu schaffen und wir haben eine Geschicht die verlangt das wir laut werden wenn dies dennoch geschieht.
    Um wirklich polemisch zu werden: Wir haben in Deutschland Freiheitsentzug als schärfstes Verbot für Mörder und Vergewaltiger. Das gleiche gilt für Menschen mit psychischen Erkrankungen, denen zudem auch noch körperliche Gewalt angetan werden darf.
    Es ist erschreckend das soetwas in Deutschland, insbesondere nach unterschreiben der UN-Behindertenrechtskonvention, möglich ist.
    Schrecken Sie nicht zurück vor denen, die rechtfertigen müssen, dass Sie sich unterbezahlt fühlen und deswegen keine Zeit haben deeskalierend oder erklärend mit Ihren Patienten zu arbeiten um Zwang zu vermeiden. Es ist das schlechte Gewissen welches sie antreibt und Ihnen Polemik vorwirft. Der gesunde Menschenverstand zeigt das hier ein unglaubliches Unrecht geschieht, genau wie damals.
    Es gibt u.A. das Hamburger Modell welches zeigt das es ohne Zwang und mit wenig Medikamenten die freiwillig eingenommen werden möglich ist nachhaltig zu helfen und das sogar Kosteneffizient. Und zwar in solchem Maße, dass sogar einige GKV’s die Behandlung übernehmen und auch diese Zahl wächst. Das Soteria Prinzip (welches auch funktioniert) lasse ich allerdings unberücksichtig, da es zu viele Angriffspukte für Kritiker hat.
    Da ich selbst in dem Bereich arbeite weiß ich woran es in “normalen” akut psychiatrischen Krankenhäusern mangelt und da wird ein Gesetzt auch nicht weiter helfen.
    Ich frage mich wirklich woran es liegt, dass Menschen mit psychiatrischen Erkrankungen keine Lobby haben und das obwohl die Zahlen Betroffener steigen und steigen…
    Bleiben Sie kritisch Herr Steinbeis und bleiben Sie mit Ihrem angenehm impulsiven Bauchgefühl im Kontakt. Es passt.

    Hochachtungsvoll

    Nadja Behnke

  16. Susanne Stetter Fri 1 Feb 2013 at 09:58 - Reply

    Fernsehbericht von gestern: Martin Zingler, David Schneider-Addae-Mensah

    (Betrifft das zur Anzeige gebrachte LEGISLATIVUNRECHT)

  17. Susanne Stetter Fri 1 Feb 2013 at 09:59 - Reply
  18. Marry Sat 5 Oct 2013 at 12:40 - Reply

    Hi,
    also ich finde Zwangsmediktion und Zwangseinweisung gehören Verboten! Auch Betreuer sollten Sparsam eingesetzt werden. Heut zu tage hatt ja fast jeder psychisch kranke einen. Kann ja wohl nicht sein!
    Lg Marry

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