15 October 2026

Bitte nicht in diesem Ton!

Warum die „aktiv kämpferische, aggressive Haltung“ noch nie etwas mit Gewalt zu tun hatte

In der Debatte über das Für und Wider eines Verbotsverfahrens gegen die AfD ist häufig zu lesen, ein Verbotsverfahren würde an der Hürde der aktiv kämpferischen, aggressiven Haltung scheitern; so beispielsweise Merz, Dobrindt, Schuster, Papier. Auf seiner Homepage schreibt das Bundesinnenministerium: „Eine Partei kann nur dann verboten werden, wenn sie nicht nur eine verfassungsfeindliche Haltung vertritt, sondern diese Haltung auch in aktiv-kämpferischer, aggressiver Weise umsetzen will.“ Der Begriff erweckt dabei leicht den Eindruck, es handele sich um eine zusätzliche Hürde der Gewaltorientierung, die über die „bloße“ Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (fdGO) hinausginge. Damit vernebelt der Begriff aus zwei Gründen die Debatte: Zum einen hat das Bundesverfassungsgericht den Begriff mit der „NPD II“-Entscheidung von 2017 ausrangiert. Seitdem ist er keine eigenständige Voraussetzung des Parteiverbots mehr (Ogorek, Moini, Thiele, DIMR, S. 10). Zum anderen hat der Begriff – entgegen naheliegenden Assoziationen – noch nie auf gewalttätiges Verhalten abgestellt.

Ursprung im „KPD“-Urteil von 1956

Die einzelnen Voraussetzungen des Parteiverbots, die Art. 21 Abs. 2 GG konkretisieren, sind äußerst stark durch die Maßstabsetzung des Bundesverfassungsgerichts geprägt. Die Voraussetzung der aktiv kämpferischen, aggressiven Haltung stellte das Bundesverfassungsgericht 1956 im „KPD“-Urteil auf:

„Eine Partei ist nicht schon dann verfassungswidrig, wenn sie die obersten Prinzipien einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung (vgl. BVerfGE 2, 1 <12f>) nicht anerkennt; es muß vielmehr eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung hinzukommen; sie muß planvoll das Funktionieren dieser Ordnung beeinträchtigen, im weiteren Verlauf diese Ordnung selbst beseitigen wollen.“

Die aktiv kämpferische, aggressive Haltung war hier kein fdGO-widriges Ziel, sondern konkretisierte das Daraufausgehen, also die Handlung, um die Ziele zu erreichen. Man könnte leicht denken, dass die aktiv kämpferische, aggressive Haltung auf tätliche Gewalt oder handfeste Aggression abzielte. Ein assoziativer Bogen zu Fackelmärschen, paramilitärischen Parteiverbänden oder Umsturzvorbereitung für den Tag X ist schnell geschlagen. So äußerte sich etwa der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts Hans-Jürgen Papier:

„Für ein Parteiverbot müssten die grundlegenden Prinzipien des Rechtsstaates und der Demokratie angegriffen werden, und zwar in einer aggressiv-kämpferischen Art, etwa in Form eines mehr oder weniger gewaltsamen Umsturzes.“

Eine solche Deutung hält einem Abgleich mit der ursprünglichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber nicht stand.

„Kämpferisch, aggressiv“ hatte noch nie etwas mit Gewalt zu tun

Obwohl das Bundesverfassungsgericht den Begriff in den Leitsätzen und Maßstäben der „KPD“-Entscheidung prominent setzte, tauchte er wörtlich im Subsumtionsteil nicht mehr auf. Es sind vor allem zwei Passagen, die als entsprechende Subsumtion gelesen werden müssen: die „allgemeine Betätigung der KPD im Sinne des Marxismus-Leninismus“ (Rn. 508 ff.) und der „politische Gesamtstil der KPD“ (Rn. 1402 ff.). Diese Anwendung wird in der heutigen Debatte kaum beachtet, ohne sie ist der Maßstab aber nicht zu verstehen. Das Gericht argumentierte nämlich gerade nicht mit Gewalt, sondern mit „kaum verhehlter Verachtung“ gegenüber dem Mehrparteiengrundsatz, demokratischen Institutionen und Gepflogenheiten (Rn. 608) sowie „reine[r] Beschimpfung“ der Gesetzgebungsorgane und der „grobe[n] Beleidigung und Verunglimpfung“ der Bundesregierung (Rn. 1408 f.).

Besonders aufschlussreich ist der politische Gesamtstil, mit dem die KPD einen „planmäßigen Feldzug gegen die Verfassungsorgane der Bundesrepublik“ führe (Rn. 1413). So schmähte die KPD das Strafrechtsänderungs-, das Versammlungs-, das Wahl- und das Betriebsverfassungsgesetz wie folgt: „Terrorgesetz“, „Zuchthausgesetz“, „Gestapoermächtigungsgesetz“, „Vergewaltigung der Demokratie“, „Rechtsverwilderung“ und „Verfassungsbruch“; „faschistische Wahlbetrugsgesetze“. Die „Faschisten aller Spielarten innerhalb und außerhalb der Adenauer-Regierung“ könnten so zum Angriff auf die DDR aufgerufen werden. Die Arbeiter würden durch das Betriebsverfassungsgesetz zu „Sklaven der Rüstungsproduktion“ (Rn. 1408). Über die Bundesregierung sprach die KPD in ähnlichem Tonfall: „das größte Unglück für unsere Nation“, „volksfeindlich“, „amerikahörig“, „Regierung des Krieges und der Zerstörung Deutschlands“, „Kanzler des Staatsstreichs“, „der Hitler von heute“, „militaristischer und faschistischer Terror- und Mordorganisationen“ (Rn. 1409). Das Parlament wurde mit den folgenden Formulierungen bedacht: „Schwindelwahlen“, „Pseudowahlen“, „Wahlfälschungsgesetzen“, „Gesinnungsterror, Korruption und Betrug“ (Rn. 1411). Über das Bundesverfassungsgericht äußerte die KPD: „Hier habt ihr den Rechtsstaat, acht Groschen ist er wert und keinen Pfennig mehr“ (Rn. 1412).

Die kämpferische, aggressive Haltung war hier neben dem planvollen Vorgehen lediglich „das unbeirrte Festhalten des auf Herabsetzung und Verhöhnung gestimmten Tones, der jede, auch die geringste Anerkennung und positive Bewertung eines Zustandes in der Bundesrepublik oder einer Maßnahme der Bundesorgane ausschließt“ (Rn. 1413). Zugespitzt lässt sich sagen, das Bundesverfassungsgericht prangerte hier Staatsbeleidigung an – keinen gewaltsamen Umsturz. Es ging um die Form der politischen Rhetorik, um die „Maßlosigkeit der Sprache, die sich bisweilen selbst roher und abstoßender Wendungen bedient“: „Überall werden die stärksten Ausdrücke verwendet; es herrscht ein erregter, überhitzter, groteske Übertreibungen nicht scheuender Ton“ (Rn. 1414).

NPD II: Planvolles Vorgehen statt aktiv kämpferischer, aggressiver Haltung

In der „NPD II“-Entscheidung von 2017 fasste das Bundesverfassungsgericht das Daraufausgehen dagegen nüchtern als ein planvolles Handeln zur Beeinträchtigung oder Beseitigung der fdGO im Sinne einer qualifizierten Vorbereitungshandlung (Rn. 570). Um diese Grenze zwischen der bloßen Gesinnung und der aktiven Bekämpfung zu markieren, griff der Zweite Senat zwar auch die Formel der aktiv kämpferischen, aggressiven Haltung aus dem „KPD“-Urteil auf, verstand sie aber nur noch als „planvoll verfolgtes politisches Vorgehen der Partei“ (Rn. 574). Es ging hier also um strategisches Handeln, nicht um Rhetorik. Der Begriff der aktiv kämpferischen, aggressiven Haltung hat damit jede Eigenschaft als eigenständige oder zusätzliche Voraussetzung eines Parteiverbots verloren. Die entsprechende Randnummer stellt nur noch Kontinuität zur alten Verbotsrechtsprechung her. Unmissverständlich machte das Bundesverfassungsgericht auch klar, dass es auf Gewalt oder Umsturzpläne nicht ankommt: „Eine Partei kann auch dann verfassungswidrig sein, wenn sie ihre verfassungsfeindlichen Ziele ausschließlich mit legalen Mitteln und unter Ausschluss jeglicher Gewaltanwendung verfolgt“ (Rn. 578).

Verstecktes Comeback in der „Heimat“-Entscheidung

In der „Heimat“-Entscheidung von 2024 über den Ausschluss der vormaligen NPD aus der Parteienfinanzierung tauchte die aggressiv-kämpferische Haltung im Subsumtionsteil noch ein einziges Mal auf:

„Ob eine Partei die Schwelle zum ‚Bekämpfen‘ der freiheitlichen demokratischen Grundordnung überschritten hat, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen. Dabei können Finanz- (1) und Organisationsstrukturen (2) sowie Wahlbeteiligungen (3) erste Indizien für eine aggressiv-kämpferische Haltung der Partei gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sein.“

Es sticht ins Auge, dass die Indizien der aggressiv-kämpferischen Haltung allgemeingültige Eigenschaften so gut wie jeder Partei sind, die ernsthaft danach trachtet, politische Ziele in die Tat umzusetzen: Finanz- und Organisationsstrukturen sowie Wahlbeteiligung. Es kommt damit nur auf die aktive, eigentlich herkömmliche Parteitätigkeit an, die allein durch ihre fdGO-widrige Zielsetzung aggressiv-kämpferisch wird. Auf den Begriff zu verzichten, hätte an dieser Stelle für mehr Klarheit gesorgt.

Fortleben als demokratiefeindliche Delegitimierung des Staates

Die Verächtlichmachung staatlicher Institutionen, die das Bundesverfassungsgericht 1956 als aktiv kämpferische, aggressive Haltung bezeichnete, lebt heute hingegen an anderer Stelle in einem ausufernden Verständnis demokratiefeindlicher Delegitimierung des Staates fort. Würde man die „KPD“-Entscheidung als Blaupause neben die AfD legen, wären Beispiele für den erregten, überhitzten, groteske Übertreibungen nicht scheuenden Ton schnell gefunden. So ist in Bezug auf die Regierung von einer „aus Amerika gesteuerten pädophilen, grünen Clique“, einer „Marionetten-Regierung […]“, von „Regierungsverbrecher[n]“ oder einer „Regierung der linken und grünen Deutschland-Hasser“ die Rede (GFF, S. 1324 ff.). Die „#Altparteien“ würden „Demokratie, Gewaltenteilung, Parlamentarismus“ vernichten mit dem Ergebnis einer „DDR 2.0“ (GFF, S. 1330 ff.).

Verwaltungsgerichte und Verfassungsschutzbehörden werten solch eine Delegitimierung politischer und staatlicher Institutionen zu Unrecht schnell als eigenständige fdGO-widrige Ausrichtung gegen das Demokratieprinzip (VG Köln, Rn. 379; ambivalent OVG Münster, S. 83 ff., BfV, S. 534 f., BMI, S. 111 ff., KAS, S. 9 ff.). Das gipfelt etwa darin, dass sogar ein bestimmtes Bild der Nachkriegsgeschichte ein Demokratieverstoß sein soll: „Für die Annahme einer mit dem Demokratieprinzip nicht im Einklang stehenden Verächtlichmachung spricht auch, wenn behauptet wird, die Nachkriegsentwicklung sei nicht frei und demokratisch erfolgt, sondern es handele sich dabei um die Folge einer ‚systematischen Umerziehung‘“ (BfV, S. 535).

Machtkritik hat der Staat aber zu erdulden, auch wenn sie hässlich oder grotesk übertrieben ist (GFF, S. 1439 ff.): „Denn anders als dem einzelnen Staatsbürger kommt dem Staat kein grundrechtlich geschützter Ehrenschutz zu. Der Staat hat grundsätzlich auch scharfe und polemische Kritik auszuhalten“ (BVerfG, Rn. 24). Es kommt im Rahmen von Art. 21 Abs. 2 GG nicht auf die agitatorische Form und den delegitimierenden Ton einer Partei, sondern auf deren demokratiefeindliche Zielsetzung im Sinne eines rechtlich konkretisierten Umgestaltungsprogramms an. Die bloße Delegitimierung des Staates hat dafür in den meisten Fällen nicht einmal eine Indizwirkung (GFF, S. 1322, 1462). Allenfalls dort, wo die Delegitimierung nicht auf den Staat oder die Regierung, sondern wirklich auf die parlamentarische oder demokratische Willensbildung abzielt und eine Partei keine alternative demokratische Willensbildung propagiert, ist die Verächtlichmachung des Parlamentarismus ein Indiz der Demokratiefeindlichkeit (BVerfG, Rn. 546). Diese Konstellation ist bei einer Partei, die sich wie die AfD etwa ostentativ auf Volksentscheide bezieht und das parlamentarische System an sich nicht abschaffen möchte, nicht einschlägig (GFF, S. 1444).

Die Nebelkerze der „aktiv kämpferischen, aggressiven Haltung“

Der Schnelldurchlauf durch die Rechtsprechungsgeschichte der aktiv kämpferischen, aggressiven Haltung zeigt drei Dinge: Erstens hat der Begriff der aktiv kämpferischen, aggressiven Haltung mit der „NPD II“-Entscheidung jede Funktion als eigenständige Tatbestandsvoraussetzung verloren. Zweitens stand hinter dem Begriff schon davor keine hohe Gewalthürde, sondern eine denkbar niedrige Hürde der Staatsbeleidigung, die von zulässiger Machtkritik nicht abgrenzbar ist. Drittens kann man dennoch mit gutem Recht verfassungsrechtlich oder politisch dafür eintreten, dass es nicht möglich sein sollte, legal und gewaltlos agierende Parteien zu verbieten. Dies ist dann aber ein Einwand ohne jeden Rückhalt in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. In der Verbotsdebatte ist die aktiv kämpferische, aggressive Haltung aus diesen Gründen eine Nebelkerze.

 


SUGGESTED CITATION  Deyda, Jonas: Bitte nicht in diesem Ton!: Warum die „aktiv kämpferische, aggressive Haltung“ noch nie etwas mit Gewalt zu tun hatte, VerfBlog, 2026/10/15, https://verfassungsblog.de/aggressiv-kaempferisch/, DOI: 10.59704/37fcc7287cec733c.

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