11 November 2023

Antisemitismus – eine Gefahr

Über antisemitismus(un)kritische Prognosen im Versammlungsrecht

Seit dem Terrorangriff der Hamas am 7. Oktober 2023 auf die israelische Zivilbevölkerung haben auch die antisemitischen Vorfälle in Deutschland enorm zugenommen. Der Bundesverband der Recherche- und Informationsstellen Antisemitismus e.V. (RIAS) geht in seinem Monitoring-Bericht für den Zeitraum vom 07.10.23 bis zum 15.10.23 von einem Anstieg von 240 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum aus – eine akute Bedrohungslage für Jüdinnen:Juden in Deutschland (S. 5). Auch auf Versammlungen kam es dabei zu antisemitischen Äußerungen und Ausschreitungen im Zusammenhang mit dem Terrorangriff der Hamas (S. 14).

Im Rahmen des Beitrags wird aufgezeigt, dass unter hohen Voraussetzungen auch (drohende) antisemitische Handlungen und Äußerungen Einschränkungen von Versammlungen durch Auflagen, Auflösungen oder gar Verbote rechtfertigen können. Dabei wird die grundsätzliche Notwendigkeit einer antisemitismuskritischen Gefahrenprognose ins Zentrum gestellt. Aufmerksamkeit hat mehrfach der Vorgang in Frankfurt a. M. auf sich gezogen, der der näheren Betrachtung lohnt. Dort erfolgte für eine geplante Versammlung zunächst ein Verbot, das das VG Frankfurt im Eilrechtsschutz anschließend aufhob. Der VGH Kassel revidierte diese Entscheidung wiederum, sodass die besagte Demonstration letztlich rechtskräftig verboten wurde. Die Entscheidungen sind nicht allein aufgrund ihrer – in erster Instanz – negativen Wirkung auf Jüdinnen:Juden relevant, sondern auch für die Frage von antisemitismus(un)kritischen Gefahrenprognosen im Versammlungsrecht allgemein.

Versammlungsfreiheit, Gefahrenprognose und das Strafrecht oder: Antisemitismus als unmittelbare Gefahr

Die Versammlungsfreiheit ist – das braucht eigentlich nicht eigens betont zu werden – ein hohes Gut des freiheitlichen Verfassungsstaates (BVerfGE 69, 315 ff.). Sie ermöglicht, besonders aktuell, auch Kritik an der Politik der israelischen Regierung, Kritik an der Hamas, Streit über Menschenrechte, Rassismus und Antisemitismus, oder Solidarität mit der israelischen wie auch der palästinensischen Zivilbevölkerung. Gleichwohl schlagen pro-palästinensische Versammlungen auch immer wieder in anti-israelische, bisweilen antisemitische und terrorverharmlosende Tendenzen um. Dies kann strafrechtsrelevant sein und damit auch zu Maßnahmen gegen Versammlungen berechtigen.

Wie populistische, rassistische Rufe nach Ausbürgerungen, Ausweisungen etc. (dazu sachlich hier) ist auch der verallgemeinernde Appell nach Durchführung oder Verbot aller pro-palästinensischen Versammlungen unterkomplex. Dass sich pauschale Antworten verbieten und – wie so oft – die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind, sollte dabei insbesondere Jurist:innen bekannt sein. Schnell abhaken lässt sich jedenfalls hier nichts so einfach. Maßgeblich ist der konkrete (Lebens-)Sachverhalt, auf Grundlage dessen die zentrale Gefahrenprognose zu erstellen ist.

Die Voraussetzungen für ein Versammlungsverbot sind zu Recht sehr hoch (grundlegend BVerfGE 69, 315 ff.). Der Schutz von friedlichen Versammlungen in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel durch Art. 8 GG und die einfachrechtlichen Versammlungsgesetze (Bund und Länder) „gehört zu den unentbehrlichen Funktionselementen eines demokratischen Gemeinwesens.“ (BVerfGE 69, 315). Ein Verbot einer Versammlung kann allenfalls zum Zwecke des Schutzes wichtiger Gemeinschaftsgüter erfolgen, wobei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz strikt anzuwenden ist. Nur als ultima ratio, wenn also keine gleich wirksamen, milderen Mittel vorliegen, kann im Falle einer unmittelbaren, aus erkennbaren Umständen herleitbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit ein Verbot ausgesprochen werden (BVerfGE, 69, 315, 352 f.). Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung ist – wenn das jeweilige Versammlungsgesetz diese überhaupt beinhaltet – in der Regel nicht ausreichend (BVerfGE, 69, 315, 352 f.; so nun auch die meisten Landesversammlungsgesetze).

Das Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestimmt die Behörde mittels der zentralen Gefahrenprognose zum Zeitpunkt des Verbotserlasses. Dabei muss die Behörde ein substantiiertes „Wahrscheinlichkeitsurteil“ treffen, konkrete sowie nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte vorbringen und nicht allein Vermutungen aufstellen (BVerfGE, 69, 315, 353 f.). Als Indizien können auch vorherige Versammlungen miteinbezogen werden im Hinblick auf Thema, Ort, Zeit sowie den Beteiligtenkreis (BVerfG, Beschluss vom 4. September 2009 – 1 BvR 2147/09, Rn. 13). Auch Gegenindizien sind jeweils zu prüfen (Ebd, Rn. 9).

Anzunehmen ist eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit jedenfalls bei wahrscheinlich drohenden Straftaten gegen zentrale Rechtsgüter, wie Leben, Menschenwürde, Gesundheit, Freiheit und Ehre des Einzelnen. Im Rahmen dieser sind auch die Rechte von in Deutschland lebenden Jüdinnen:Juden zu berücksichtigen, so etwa neben dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 II 1 GG) vor allem das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 1 I GG iVm. Art. 2 I GG, unter Umständen sogar die Menschenwürde nach Art. 1 I GG.1) Für den aktuellen Kontext der pro-palästinensischen Versammlungen sind die genannten Rechtsgüter durch die Straftatbestände der Volksverhetzung nach § 130 StGB, die Belohnung und Billigung von Straftaten nach § 140 StGB, die öffentliche Aufforderung zu Straftaten nach § 111 StGB und die Beleidigung nach § 185 StGB geschützt (siehe dazu bereits hier).

Das Strafrecht schützt also auch vor bestimmten (Artikulations-)Formen des Antisemitismus. Bei der strafrechtlichen Bewertung (antisemitischer) Äußerungen gilt es jedoch, das bestehende Spannungsverhältnis zwischen der Meinungsfreiheit des:der Äußernden nach Art. 5 I 1 Alt. 1 GG und dem strafrechtlichen Diskriminierungsschutz des:der Bezeichneten durch die zu schützenden Rechtsgüter der jeweiligen Norm zu beachten.2) Diese beiden sich gegenüberstehenden Positionen müssen im Rahmen der rechtlichen Würdigung der antisemitischen Äußerung durch Abwägung in ein Verhältnis gebracht werden. Dabei gilt es zu beachten, dass antisemitische Äußerungen nicht immer unter den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallen, nämlich dann nicht, wenn es sich nicht um eine Meinung, sondern um eine falsche Tatsachenbehauptung handelt. Fällt die antisemitische Äußerung unter den Schutzbereich der Meinungsfreiheit, muss diese mit dem durch die Äußerung betroffenen Rechtsgut abgewogen werden. Auch israelbezogener Antisemitismus (grundlegend dazu Bernstein, Holz/Haury) – wie er insbesondere aktuell im Kontext pro-palästinensischer Versammlungen vermehrt artikuliert wird – ist daher weder schlicht bedauernswert („bad, if true“) noch eine bloße Belästigung, die „Dritte im allgemeinen ertragen müssen“ (BVerfGE 69, 315, 353), sondern mitunter strafrechtsrelevant.

Nur ein paar Beispiele für mögliche strafrechtlich relevante Formen des (israelbezogenen) Antisemitismus: Die antisemitische Äußerung „From the river to the sea – Palestine will be free!”, die in der Konsequenz die Auslöschung des israelischen Staates fordert, kann im konkreten Einzelfall durchaus als Volksverhetzung gem. § 130 I Nr. 1 StGB in Form des Aufstachelns zu Hass eingeordnet werden. Maßgeblich ist hier die kontextualisierte Deutung der Äußerung, also die Ermittlung des objektiven Sinngehalts unter Berücksichtigung der Umstände – auch des verdeckten Inhalts. Wird die benannte Parole im Kontext des Angriffs der Hamas vom 07.10.2023 getätigt, kommt ggf. sogar eine Strafbarkeit wegen der Billigung von Straftaten nach § 140 Nr. 2 StGB in Betracht, denn dies legt nahe, dass die Parole als Aufruf zur Vernichtung der in Israel lebenden Jüdinnen:Juden verstanden werden soll. Darüber hinaus kommt bei Äußerung besagter Parole eine Strafbarkeit nach § 86a StGB wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger oder terroristischer Vereinigungen in Betracht, sieht man die Parole als Kennzeichen der Hamas (AG Mannheim, Urteil vom 17.01.2023; nun auch vom BMI als solches eingeordnet; dazu hier). Auch die Verwendung von Plakaten mit dem Slogan „One Holocaust does not justify another – free Palestine“ enthält die strafrechtlich relevante Gleichsetzung der Selbstverteidigung Israels mit dem Holocaust und kann zur Strafbarkeit wegen Volksverhetzung nach § 130 III StGB führen.3) Des Weiteren kann die Parole „Khaibar, Khaibar, ya yahud, jaish muhammad saya‘ud!“4) im Einzelfall den Straftatbestand der öffentlichen Aufforderung zur Begehung von Straftaten nach § 111 StGB erfüllen (in Betracht kommen hier §§ 6, 7 VStGB sowie § 211 StGB). Nicht zuletzt kommt es im Rahmen von Versammlungen – so auch jüngst – immer wieder zu strafrechtlich relevanten Beleidigungen5) durch die Verwendung von herabwürdigenden Äußerungen oder Chiffren wie beispielsweise „Judenpresse“ oder „Zionistenmedien“. All dies ist im Rahmen der Gefahrenprognose zu berücksichtigen.

Vom VG Frankfurt zum VGH Kassel

Wie dies misslingen kann, illustriert die bereits angesprochene Entscheidung des VG Frankfurt. Das Gericht hatte es in seiner Entscheidung vom 13.10.2023 mit einer Verbotsverfügung der Stadt Frankfurt a. M. vom 12.10.2023 zu tun, die die Versammlung zum Thema „Ein freies Palästina“ betraf. Diese war für den 14.10.2023 angesetzt und sollte als Kundgebung am Frankfurter Opernplatz mit anschließendem Demonstrationszug durch die Innenstadt stattfinden. Die Anmelderin hatte bereits am 7.10.2023, dem Tag des Terrorangriffs der Hamas auf die israelische Zivilbevölkerung, eine Spontanversammlung in Berlin zum wortgleichen Thema durchgeführt.

Das VG Frankfurt hob das Verbot der Versammlung auf und stellte dabei insbesondere auf die nicht „ausreichend konkrete und nachvollziehbare Tatsachengrundlage“ für die Gefahrenprognose ab (Rn. 33 ff.). Dabei hatte die Stadt Frankfurt vorgebracht, dass es zu Straftaten und Gewalt kommen würde und zog vergleichend die Versammlung am 7.10.2023 in Berlin heran. Durch die Anmeldung der Versammlung am 7.10. in Berlin durch dieselbe Antragstellerin sei ein ähnlicher Teilnehmendenkreis zu befürchten, etwa aus dem Umfeld der inzwischen verbotenen Gruppe Samidoun und weiteren Gruppen, die schon im Vorfeld als Mobilisierung zur Frankfurter Versammlung durch Verteidigung des Terrorangriffs der Hamas am 7.10. Terrorverharmlosung betrieben hätten. Außerdem wurden Äußerungen der Antragstellerin aufgeführt, die neben antisemitischen Äußerungen auch das Existenzrechts Israels verneinte und die Hamas nicht als Terrororganisation, sondern als legitimen palästinensischen Widerstand einordnete. Mildere Mittel seien letztlich auch nicht sinnvoll, da es der Versammlung gerade um die Verherrlichung von Straftaten gehe (Rn. 8 ff.).

Die sich auf diese Gefahrenprognose der Stadt beziehende Begründung des Gerichts ist aus mehreren Gründen problematisch, insbesondere im Hinblick auf die Einordnung des wahrscheinlichen Vorkommens (straf-)rechtsrelevanten Antisemitismus und aufgrund einer lebensfernen Beurteilung durch das Gericht. So wurde etwa der Bezug zur Berliner Versammlung als nicht überzeugend abgetan. Die Tatsachengrundlage im Verbotsurteil des VG Berlin sei „dichter strukturiert“ gewesen. Auch Aussagen der Antragstellerin, dass sie antisemitische Teilnehmer:innen ausschließen würde, keine Straftaten dulde und sich von Samidoun sowie von Gewalt als Mittel der Politik distanziere, wurden vom Gericht angeführt (Rn. 33 ff.). „[W]eshalb sie [die Antragstellerin] dann – anders als von ihr angeführt – Straftaten nicht verurteilen und diese nicht zu verhindern versuchen sollte, ist für das Gericht nicht ersichtlich.“ (Rn. 35).

Was dem VG Frankfurt „nicht ersichtlich“ war, zeigt es dann dadurch, dass es die versammlungsrechtlich legitime und hier sachlich zutreffende Berücksichtigung der Versammlung in Berlin schlicht abschneidet. Es verkennt dabei, dass die selbst dargelegte Tatsachengrundlage in Frankfurt ebenfalls ähnlich dicht strukturiert ist, wie dies beim VG Berlin der Fall war. Schließlich vollführt das VG Frankfurt schlicht eine antisemitismusunkritische, lebensferne und letztlich rechtlich falsche Einordnung der Gefahrenprognose. Erst kurz zuvor, also rund um den 7.10. getätigte Aussagen der Antragstellerin, wie „Palästina hat gezeigt, dass es sich selbst befreien kann, es hat sein Gefängnis gesprengt – jetzt ist unsere Aufgabe an der Seite unserer Geschwister zu stehen und ihren Kampf auf die Straße zu bringen.“ (Rn. 8) egalisiert das Gericht durch diesen Äußerungen grotesk widersprechende, rein strategische Erklärungen der Antragstellerin in ihrer Antragsbegründung.6) Konkrete Einordnungen zum Strafrecht wie eine Abwägung fehlen beim Gericht ebenso. Dabei ist diese Einordnung gerade essentiell für eine Beurteilung der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch die Versammlung.

Die zutreffende Gefahrenprognose der Stadt Frankfurt hat das VG Frankfurt damit durch eine antisemitismusunkritische und schlicht lebensferne Einordnung abgewiegelt. Die Entscheidung zur Aufhebung des Verbots durch das VG Frankfurt wurde letztlich durch den VGH Kassel, im Argumentationsmuster ähnlich dem VG Berlin, korrigiert und rückgängig gemacht. Der VGH stellte dabei gerade auf die vorangegangenen Versammlungen der Antragstellerin in den Tagen zuvor ab, bei denen es zu strafbaren Handlungen gekommen war, und brachte diese konkret mit Antisemitismus in Verbindung.

Antisemitismuskritische Gefahrenprognose

Laut einer Studie der European Union Agency for Fundamental Rights (FRA) von 2018 geben 73% der in Deutschland befragten Jüdinnen:Juden an, dass der arabisch-israelische Konflikt ihr Sicherheitsgefühl in Deutschland stark oder ziemlich stark beeinflusst (S. 43). Dies hängt auch mit antiisraelischen Demonstrationen zusammen, auf denen es immer wieder zu antisemitischen Äußerungen kommt. Die zahlreichen antisemitischen Vorfälle in und außerhalb von Versammlungen führen somit zu einem Bedrohungsgefühl bei Jüdinnen:Juden in Deutschland (S. 32). Eine Studie unter in Deutschland lebenden Jüdinnen:Juden aus dem Jahr 2017 ergab, dass 79% der Befragten angaben, in den 12 Monaten vor der Befragung für die Politik der israelischen Regierung verantwortlich gemacht worden zu sein (S. 19).

Vor dem Hintergrund des Massakers der Hamas aber auch der beschriebenen antisemitischen Reaktion darauf in Deutschland bleiben jüdische Schüler:innen der Schule fern, jüdische oder israelische Restaurants bleiben geschlossen und Jüdinnen:Juden vermeiden in der Öffentlichkeit als jüdisch erkennbar zu sein. Auch und vor allem der israelbezogenen Antisemitismus, das Gewand in dem sich das „Chamäleon“ des Antisemitismus (vgl. Schwarz-Friesel, S. 30 f.) heute vor allem zeigt,7) ist Grund für dieses Unsicherheitsgefühl. Träger:innen dessen sind nicht „die Anderen“, wie ein bayrischer Politiker aus Landshut meint und eine Verlagerung des Problems in eine rassistische Migrationsdebatte verfolgt, sondern alle Teile der Gesellschaft (vgl. statt vieler Bernstein, S. 79ff; historisch Holz/Haury, S. 113 ff.), in der der (israelbezogene) Antisemitismus auch als „Vereinigungsideologie“ (Salzborn, S. 139) dient.

Aktuelle und bleibende Aufgabe von Behörden wie Gerichten ist es, diese und weitere Erkenntnisse der Antisemitismusforschung zum (israelbezogenen) Antisemitismus in die Gefahrenprognose miteinzubeziehen. Dabei nicht in rassistische Ressentiments zu fallen ist ebenfalls Grundlage für verfassungsmäßige, differenzierte Entscheidungen im Versammlungsrecht, die von Auflagen über Verbote, Eingriffe gegen Störer:innen bis Auflösungen reichen können.

Das Bemühen des schillernden Begriffs der „Staatsräson“ – oft als Strohmannargument, das kurzerhand vor-rechtsstaatliche Assoziationen weckt8) – ist den Diskussionen der Versammlungsverbote jedenfalls nicht hilfreich (so aber abgerufen hier und hier). Allenfalls im Sinne Adolf Arndts, der die Verfassung als Staatsräson der Bundesrepublik bezeichnet hat, ist dieser Begriff wohl sinnvoll. Denn das (Verfassungs-)Recht selbst zeigt unter hohen Voraussetzungen verfassungsrechtliche Rechtfertigungen für Beschränkungen von Versammlungen auf.

Die theoretische Möglichkeit antisemitismusfreier, pro-palästinensischer Versammlungen wird sich in den kommenden Tagen und Wochen – so ist zu hoffen – praktisch unter Beweis stellen. Ob dies gelingt, wird sich zeigen. Davon ist abhängig, ob die Teilnehmenden „die von ihnen verfolgten Ziele verdunkeln.“ (BVerfGE 69, 315, 360).

References

References
1 Zur Verletzung der Menschenwürde durch (antisemitische) Äußerungen siehe Florian Knauer, Der Schutz der Menschenwürde im Strafrecht, ZStW 126 (2014), 305; Laura Schwarz/Martin Heger, Die verhetzende Beleidigung – ein neuer Straftatbestand zur Bekämpfung von Hasskriminalität, ZStW i. E.
2 Sergey Lagodinsky, Kontexte des Antisemitismus, S. 223 ff., 271 ff.; Doris Liebscher, Sind Juden weiß? in: Schüler-Springorum (Hrsg.), Jahrbuch für Antisemitismusforschung 2020, S. 426.
3 Vgl. zur Holocaust-Verharmlosung im ähnlichen Kontext der Ungeimpft-Stern-Problematik: Elisa Hoven/Annika Obert, Das Tragen von „Ungeimpft“-Sternen – Geschmacklosigkeit oder Straftat?, NStZ (2022), 231; Alexander Roth, Hasskriminalität – ein neues Konzept in der Strafverfolgungswirklichkeit, GSZ 2022, 123.
4 Auf Deutsch: „Khaibar, Khaibar, oh Juden, erinnert euch an Khaibar, die Armee Mohammeds kehrt zurück.“ Die Parole bezieht sich auf einen Feldzug des Propheten Mohammeds gegen eine von Jüdinnen:Juden besiedelte Oase im Jahr 628, der mit Eroberung des Gebiets und, einigen Quellen zufolge, einem Massaker an einem Teil der jüdischen Bevölkerung endete. Die Reproduktion dieser Parole im heutigen Kontext gleicht einem Aufruf zum Pogrom an Jüdinnen:Juden, der mit der religiösen Überlieferung legitimiert wird.
5 Siehe zuletzt das AG Braunschweig, welches im März 2023 ein Mitglied der rechtsextremen Partei „Die Rechte“ wegen Beleidigung verurteilt hat. Der verurteilte Rechtsextremist hatte im November 2020 zu einem Fackelaufzug vor der Synagoge in Braunschweig im Rahmen einer von ihm angemeldeten Demonstration unter dem Motto »Freiheit für Palästina – Menschlichkeit ist nicht verhandelbar. Zionismus stoppen« aufgerufen. Als Termin war der Zeitraum von 19.33 bis 19.45 Uhr angegeben, vgl. dazu “Rechtsextremist wegen judenfeindlicher Beleidigung verurteilt”, Jüdische Allgemeine vom 28.3.2023, https://www.juedische-allgemeine.de/politik/rechtsextremist-wegen-judenfeindlicher-beleidigung-verurteilt (zuletzt abgerufen am 2.11.2023).
6 Zur Täuschung bei Anmeldung vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 2001 – 1 BvQ 13/01, Rn. 20.
7 Diesen als „dominierende Form des Antisemitismus in der Gegenwart“ benennend Julia Bernstein, Israelbezogener Antisemitismus (2021), S. 7. Im Vergleich zum Vorjahr im Hinblick auf die Anzahl antisemitischer Vorfälle ist diese Erscheinungsform „nahezu konstant“ und „nach wie vor von großer Bedeutung“ RIAS Bund, Antisemitische Vorfälle in Deutschland 2022, S. 23 f. Vgl. etwa auch die Statistik für Bayern RIAS Bayern, „From the river to the sea“ – Israelbezogener Antisemitismus in Bayern 2021, https://report-antisemitism.de/publications/ (zuletzt abgerufen am 2.11.2023).
8 Dabei werden neben der historischen Dimension und Entwicklung allgemein, rechtlich einhegende, gar „rechtsstaatliche“ Ansätze aus dem 17. Jahrhundert in der Regel übergangen. Herfried Münkler, Im Namen des Staates (1987), S. 204, 264 ff., der unter anderem auf Ludovico Zuccolo, Daniel de Priezac und Spinoza verweist.

SUGGESTED CITATION  Hendlmeier, Till, Schuch, Christoph; Schwarz, Laura: Antisemitismus – eine Gefahr: Über antisemitismus(un)kritische Prognosen im Versammlungsrecht, VerfBlog, 2023/11/11, https://verfassungsblog.de/antisemitismus-eine-gefahr/, DOI: 10.59704/22736a1af85809e7.

4 Comments

  1. H.M. Sun 12 Nov 2023 at 10:35 - Reply

    Ich las in der LTO https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/hessischer-vgh-2b157823-verbot-demo-frankfurt-israel-hamas-straftaten/, die zitierte Entscheidung des VGH Kassel sei zu spät gekommen, die Demo habe schon stattgefunden und sei friedlich und ohne Straftaten geblieben. Wenn das stimmt, ist es dann nicht ein Problem, die Gefahrenprognose der ersten Instanz als “lebensfern” und die der Behörde als “zutreffend” zu bewerten?

  2. Dr. Philipp Wittmann Wed 15 Nov 2023 at 20:24 - Reply

    In seinen Entscheidungen der 90er- und 00er-Jahre, die in erster Linie rechtsextreme Versammlungen betrafen, hat das Bundesverfassungsgericht zurecht keine “rechtsextremismuskritische” Betrachtung angestellt, sondern sich mit einer bloßen juristischen Betrachtung begnügt. Das scheint mir angemessen (und umfasst selbstverständlich auch das Erfordernis einer realistischen Gefahrenprognose im Hinblick auf Äußerungsdelikte jedweder Couleur).

    Vor dem Hintergrund der einschlägigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung wirft die Entscheidung des Hessischen VGH m.E. aber einige Fragen auf (z.B. im Hinblick auf den Vorrang der Auflagen vor Auflösung, die Bezugnahme auf die körperliche Unversehrtheit trotz jedenfalls nicht klar artikulierter gewaltbezogener Gefahrenprognose und die fehlende rechtliche EInordnung der – sicherlich jedenfalls zum Teil problematischen, aber wohl auch nicht durchwegs strafbaren – Äußerungen), die ich ohne Kenntnis der Aktenlage und der jeweiligen Kontexte aber letztlich auch selbst nicht klar beurteilen kann.

    Hier scheint es m.E. – auch im Hinblick auf den erheblichen Zeitdruck, unter dem die Verwaltungsgerichte stehen, und die extreme Kontextabhängigkeit sowohl der Gefahrenprognose als auch des Äußerungsrechts – ratsam, mit zu klaren Positionierungen (“lebensfern”) vorsichtig zu sein. Dies gilt um so mehr, als sich gerade in der jüngeren Zeit verschiedene Gefahrenprognosen der Versammlungsbehörden (zuletzt u.a. in Mannheim und wohl auch im von meinem Vorredner angesprochenen Fall, der aber m.E. nicht die hier besprochene Entscheidung betrifft) als falsch herausgestellt haben, auch wenn sie von der Behörde zunächst mit Nachdruck (aber ggf. nur dünner Tatsachengrundlage) vorgetragen wurden. Dies scheint aber auch dem Hessischen VGH bewusst zu sein (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21. Oktober 2023 – 2 B 1467/23 –).

  3. Gerald Tauber Sat 18 Nov 2023 at 10:02 - Reply

    Die Autoren schreiben: “Aktuelle und bleibende Aufgabe von Behörden wie Gerichten ist es, diese und weitere Erkenntnisse der Antisemitismusforschung zum (israelbezogenen) Antisemitismus in die Gefahrenprognose mit einzubeziehen. ” Den Autoren sollten dabei eines klar sein, das die aktuelle Antisemitismusforschung keine empirischen Erkenntnisse zum (israelbezogenen) Antisemitismus anbieten kann, da sie stets in ihren Erklärungen mit dem Konjunktiv arbeitet und somit keine Eindeutigkeit erzielen kann. Die Kritik an dem Terminus israelbezogener Antisemitismus entzündet sich an der ihm zugrunde gelegten Arbeitsdefinition der IHRA. Diese Definition von 2016 konzentriert sich auf die elf Beispiele, die der Definition beigefügt sind, und von denen sich sieben auf den Staat Israel beziehen. Die kontextlose Anwendung dieser Beispiele kann dabei dazu missbraucht werden, die Grenzen legitimer politischer Äußerungen und Handlungen in Bezug zum Nah Ost Konflikt zu verwischen, und dabei jede Kritik als per se antisemitisch zu delegitimieren, mit dem Ziel die Meinungsfreiheit unzulässig einzuschränken. Nur als Backlash beim Nah-Ost Konflikt geht es um einem politischen Konflikt Israelischer Staat gegen Palästinensische Bevölkerung, also ein Staat gegen kein Staat, oder präziser formuliert dem Besatzungsregime des Staates Israel im Westjordanland und den Gazastreifen. Nur kommt dieser Punkt in der Antisemitismusforschung etwas sehr kurz bzw. gar nicht vor.

    Es ist dabei aus meiner Sicht eher fragwürdig Erkenntnisse aus dieser Forschungsdisziplin zu verwenden um als Leitfaden zur Entscheidungsfindung oder dem abwägen von Gefahrenpotenzialen für die öffentliche Ordnung zu dienen.

  4. H.M. Mon 20 Nov 2023 at 09:29 - Reply

    Zu #2: Stimmt, das waren zwei verschiedene Entscheidungen derselben Akteure. Mein Fehler.

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