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05 June 2023

Die “Letzte Generation” in staatlichen Schulen?

Eine schulrechtliche Beruhigung

Die Aufregung in Medien und Politik war ebenso groß wie schnell verflogen. Vertreter*innen der »Letzten Generation vor den Kipppunkten«, so wurde berichtet, wollten an Schulen aktiv werden und Schüler*innen für Aktionen mobilisieren. Zum Glück trafen sie damit aber auf den „klaren Widerstand“ der Kultusminister*innen, die sich mutig der „Rekrutierung“ entgegenstellen. Die FDP-Landtagsfraktion in Baden-Württemberg plädiert für eine „deutlich härtere Gangart“ im Umgang mit „militanten Gruppierungen“ wie der Letzten Generation. Auch wenn es bislang keine einzige Anfrage der Letzten Generation gibt, müsse das Kultusministerium eine Handreichung erlassen, damit Schulleitungen, Lehrkräfte und Schüler*innen wissen, an wen sie sich wenden können, wenn es zu entsprechenden Aktionen in Schulen kommt. In Hamburg forderte die CDU in der Bürgerschaft, dass den Schulen verboten wird, in irgendeiner Weise mit Aktivist*innen der Letzten Generation zusammenzuarbeiten. „Antidemokratische Haltungen und die Rechtfertigung rechtswidriger Aktionen“, so die Bürgerschaftsabgeordnete und Fachsprecherin ihrer Fraktion im Schulausschuss Birgit Stöver, hätten in der Schule „keinen Platz“.

Trotz der von einzelnen Behörden vorgenommenen Einstufung als kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 StGB und der Durchsuchung der Wohnungen von Mitgliedern der Gruppe mutet das schon aus strafrechtlicher Perspektive etwas schnell aus der politischen Pistole geschossen an (hierzu einerseits: Akbarian, Wenglarczyk, Kubiciel, Höffler; andererseits: Gärditz; differenzierend: Fischer). Auch soweit es um die Blockade von Straßen geht, scheint die Sache nicht ganz so simpel. Bei der Nötigung gemäß § 240 StGB kämpfen sich Strafgerichte (unabhängig von der Tatsache, dass für solche Protestformen grundsätzlich der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit eröffnet ist)1) daran ab, ob die Gewaltanwendung oder die Androhung eines Übels zu dem angestrebten Zweck „verwerflich“ und die zeitlich begrenzten Blockaden des Verkehrs daher rechtwidrig sind. Ein Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, der in § 113 StGB pönalisiert wird, ist nur dann tatbestandsmäßig, wenn man das – durch Speiseöl in wenigen Sekunden zu lösende – Festkleben an der Straße als Gewalt betrachtet und es entgegen dem Wortlaut der Strafnorm als unbeachtlich erachtet, dass das Festkleben nicht „bei“ sondern „vor“ der „Vornahme einer Diensthandlung“ erfolgt. Auf der Ebene der Rechtfertigung provozieren Verkehrsblockaden der Letzten Generation Probleme für die Festlegung der Grenzen des Notwehrrechts und des Notstands (Wolf, dies.)2) Aus schulrechtlicher Sicht stellt sich die Frage nach der Einbeziehung von Vertreter*innen der Letzten Generation in die Bildungs- und Erziehungsarbeit an staatlichen Schulen nicht weniger komplex dar.

Klimaschutz als schulisches Bildungs- und Erziehungsziel

In curricularer Hinsicht fällt bei einem Blick in die Verfassungen und Schulgesetze der Bundesländer zunächst auf, dass die Förderung der Verantwortungsübernahme für den Schutz und die Erhaltung von Umwelt und Natur auch im Interesse künftiger Generationen zu den expliziten Bildungs- und Erziehungszielen der Schulen gehört.3) Bei aller semantischen Unbestimmtheit und Angewiesenheit auf pädagogisch-didaktische Umsetzung der Ziele für die schulische Praxis handelt es sich um rechtlich bindende Vorgaben.

Auf internationaler Ebene ist die Klimabildung bereits 1992 im Zusammenhang mit dem Abschluss der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen als wichtiges Element des schulischen Unterrichts initiiert worden. Art. 6 a) i) der Konvention verpflichtet die Vertragsstaaten im Interesse der Erfüllung der in der Konvention eingegangenen Pflichten zur Bekämpfung des Klimawandels u.a. dazu, Bildungsprogramme, die sich mit Klimaänderungen und den dadurch bedingten Folgen befassen, zu entwickeln und durchzuführen. In das Pariser Übereinkommen wurde im Jahr 2015 mit Art. 12 ein weiterer klimabezogener Bildungsartikel aufgenommen. Danach arbeiten die „Vertragsparteien dabei zusammen, Maßnahmen zur Verbesserung der Bildung, der Ausbildung, des öffentlichen Bewusstseins, der Beteiligung der Öffentlichkeit und des öffentlichen Zugangs zu Informationen auf dem Gebiet der Klimaänderungen zu ergreifen, wobei sie die Bedeutung dieser Schritte für die Verstärkung der Maßnahmen aufgrund dieses Übereinkommens anerkennen.“ Von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierte und in nationales Recht umgesetzte völkerrechtliche Vereinbarungen sehen danach die professionell verantwortete, didaktisch angeleitete sowie systematisch erfolgende Aufklärung über Ursachen, Folgen, Prozesse und Instrumente zur Bekämpfung des Klimawandels im schulischen Unterricht als wesentlich zur Erreichung der Ziele internationaler Klimapolitik an.4) In ihrem Koalitionsvertrag haben die Regierungsparteien SPD, Grüne und FDP vereinbart, „die Länder zu Gesprächen darüber ein[zu]laden, wie der Bund sie bei der Umsetzung der in der Klimarahmenkonvention verankerten Klimabildung am besten unterstützen kann“ (Mehr Fortschritt wagen. Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit. Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN und FDP, S. 58).5)

Öffnung der Schule für externe Akteur*innen

Selbstverständlich kann man nun argumentieren, dass die auf nationaler wie internationaler Ebene normativ verankerte Klimabildung in den Schulen nicht unter Einbeziehung schulexterner Vertreter*innen einer sozialen Bewegung erfolgen darf. Ausgeschlossen ist dies aber nicht. Die staatliche Schule öffnet sich sehr unterschiedlichen gesellschaftlichen Gruppierungen und Individuen. Auf verfassungsgesetzlicher Ebene ist dies in Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG explizit für (zum Teil auch nicht demokratisch organisierte) Religionsgemeinschaften vorgesehen, die in eigener Verantwortung – wenn auch unter der stark eingeschränkten Aufsicht des Staates und mit den in der sog. Bremer Klausel in Art. 141 GG normierten Ausnahmen – über die Lehrinhalte und Lehrmittel des in den meisten Bundesländern als ordentliches Lehrfach vorgesehen Religionsunterrichts bestimmen. Freilich lässt sich hier noch einwenden, dass kein*e Schüler*in zur Teilnahme am Religionsunterricht gezwungen werden kann, da nach Art. 7 Abs. 2 GG deren Erziehungsberechtigten über die Teilnahme entscheiden. Das gilt aber nicht für alle anderen gesellschaftlichen Akteur*innen, denen sich die Schule öffnet. Im Zuge der partiellen Autonomisierung der Schulen, die auch der größeren Responsivität der Schulen gegenüber ihrem je spezifischen Umfeld dienen soll, haben zahlreiche Bundesländer in ihren Schulgesetzen explizit die Öffnung der Schulen normiert und damit die Einbeziehung außerschulischer Einrichtungen (Vereine, Kirchengemeinden, Polizei, Träger der Kinder- und Jugendhilfe, Suchtberatungsstellen, kulturelle Institutionen, Betriebe oder auch Bürger*inneninitiativen) oder Personen (Eltern, Nachbarn) in die Bildungs- und Erziehungsarbeit ermöglicht.6) Auch Vertreter*innen politischer Parteien dürfen in Schulen eingeladen werden. Manche Länder begrüßen es sogar ausdrücklich, wenn Abgeordnete, Bewerber*innen um politische Mandate oder sonstige Vertreter*innen von Parteien, Wähler*innengemeinschaften und anderen politischen Organisationen in den Unterricht oder andere schulische Veranstaltungen einbezogen werden.7) Werden diese externen, ganz unterschiedlichen gesellschaftlichen oder staatlichen Akteur*innen in den Unterricht oder andere Schulveranstaltungen einbezogen, sind die Schüler*innen anders als beim konfessionellen Religionsunterricht aufgrund der Schulpflicht zur Teilnahme verpflichtet. Selbst bei dem aus der Finanznot der Kommunen geborenen Schulsponsoring, dem sich die Schulen seit den 1990er Jahren bereitwillig geöffnet haben, sind Einflussnahmen auf den Unterricht oder gar die Instrumentalisierung der zur Anwesenheit verpflichteten Schüler*innen zu ökonomischen Zwecken privater Unternehmen nicht ausgeschlossen (BGH, GRUR 2008, S. 183; LobbyControl (Hrsg.), Lobbyismus an Schulen, Köln 2017).

Grenzen der Einflussnahme auf schulische Bildung und Erziehung

Selbstverständlich begegnet die Einbeziehung schulexterner Akteur*innen in die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schulen Grenzen. In der Schule wird Hoheitsgewalt ausgeübt. Entziehen können sich Kinder und Jugendliche nur unter Inkaufnahme von Sanktionen. Soweit eine Schulpflicht besteht, müssen sie es hinnehmen, dass der Staat auf ihre Persönlichkeitsentwicklung Einfluss nimmt. Insbesondere jüngere Schüler*innen, bei denen das eigene Urteilsvermögen noch nicht so stark ausgeprägt ist, sind leichter zu beeinflussen und bedürfen deshalb des Schutzes durch qualifizierte Lehrkräfte. Zudem verleiht die Schule als staatliche Einrichtung den in ihr auftretenden Personen und den dort verbreiteten Inhalten eine besondere Autorität. Nicht zufällig ist die Erfüllung des in Art. 7 Abs. 1 GG normierten staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrages deshalb Angehörigen des öffentlichen Dienstes übertragen. Diese sind hierfür nicht nur entsprechend ausgebildet, sondern darüber hinaus besonderen rechtlichen Bindungen unterworfen. Unabhängig davon, ob sie verbeamtet sind oder nicht, müssen sie sich innerhalb und außerhalb ihres Dienstes zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen, ihre Aufgaben unparteilich und gerecht erfüllen und in Bezug auf politische Betätigungen mäßigen und zurückhalten (§§ 33 Abs. 1 und 33 Abs. 2 BeamtStG). Gleichsam als Gegenstück zu der durch die Schulpflicht begründeten Anwesenheitspflicht der Kinder und Jugendlichen und dem damit einhergehenden Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG muss die Schule als Institution religiöse, weltanschauliche und parteipolitische Neutralität wahren und gleichzeitig offen sein für die in einer pluralistischen Gesellschaft vorhandenen unterschiedlichen Ideen, Meinungen und Perspektiven. Aus diesen Gründen steht der Schulunterricht unter den Geboten der Sachlichkeit und der Ausgewogenheit. Speziell bei der Einladung von Vertreter*innen politischer Parteien bedeutet dies unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Chancengleichheit der Parteien (Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG, § 5 Abs. 1 PartG) beispielsweise, dass zu einer in der Schule stattfindenden Podiumsdiskussion im Vorfeld einer Wahl nicht nur Vertreter*innen von im Landtag bereits vertretenen Parteien eingeladen werden dürfen. Mit Rücksicht auf ihre jeweilige „Bedeutung“ (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 PartG) müssen vielmehr auch solche Parteien berücksichtigt werden, die im Bundestag oder in den Parlamenten anderer Bundesländer vertreten sind oder denen nach Prognosen konkrete Aussichten darauf eingeräumt werden, neu in den Landtag einzuziehen (VGH Baden-Württemberg, VBlBW 2011, S. 227). Einseitige Beeinflussungen sind unzulässig. Sie stehen dem Erlernen der Kompetenz zur kritischen Einordnung und Reflexion von Informationen und damit einem der primären Ziele schulischer Bildung und Erziehung entgegen. Im so genannten Beutelsbacher Kompromiss wurde das bereits 1976 vor dem Hintergrund kontroverser bildungspolitischer Debatten in Westdeutschland von Erziehungswissenschaftler*innen auf die drei Grundsätze des Überwältigungsverbots, des Kontroversitätsgebots und der Orientierung an den Lernenden konkretisiert.

Andererseits ist die Schule nicht zuletzt aufgrund der Schulpflicht, der Dauer der Schulzeit und der Möglichkeiten der Einwirkung auf junge Menschen mehr als andere Institutionen eine in der Gesellschaft stehende und von gesellschaftlichen Konflikten selbstverständlich nicht freie Einrichtung. Um ihre Schüler*innen zu einem selbständigen Leben in einer pluralistischen und demokratischen Gesellschaft zu befähigen, muss sie jungen Menschen beibringen, die Qualität und den Wahrheitsgehalt von Informationen bewerten, sich eine eigene Meinung bilden und an kontroversen Diskussionen teilnehmen zu können. In diesem Sinne ist die Schule nicht neutral und darf es nicht sein. Das gilt zum einen für die wertebezogenen Grundlagen schulischer Bildung und Erziehung. Diese müssen sich orientieren am Grundgesetz, an den Bildungs- und Erziehungszielen in den Landesverfassungen und Schulgesetzen der Bundesländer sowie an internationalen Menschenrechten, weshalb die ebenso unmissverständliche wie deutlich wahrnehmbare Reaktion auf antisemitische oder rassistische Äußerungen zwingend zum Auftrag der Schule gehört. Es gilt aber zum anderen auch für die Lehrkräfte, die mit ihren subjektiven Ansichten nicht hinter dem Berg halten müssen und sich bei entsprechenden Äußerungen sogar positionieren sollen (mit konkreten Äußerungsbeispielen: Wieland, Was man sagen darf: Mythos Neutralität in Schule und Unterricht). Denn ohne insoweit authentische Lehrpersonen können Schüler*innen nicht lernen, wie man eigene Positionen und Überzeugungen einnimmt, zur Grundlage eigener Entscheidungen macht und notfalls auch gegen Widerstand vertritt.

Letzte Generation in den Schulen?

Sich pauschal gegen die Einladung von Vertreter*innen der „Letzten Generation“ auszusprechen verkennt gleichermaßen die Aufgaben von Schulen wie auch die rechtlichen Bedingungen für die Beteiligungsmöglichkeiten externer gesellschaftlicher Kräfte in der Schule. Entgegen der in vielen Medien und von einzelnen Politiker*innen derzeit zu beobachtenden Diskreditierung der Vertreter*innen der Letzten Generation als „Öko-Terroristen“, „Klima-Chaoten“ oder „Klima-RAF“ und ebenso nutzlosen wie erwartbaren Rufen nach härteren Strafen bzw. einer Verschärfung des Strafrechts (überzeugend dagegen: Wenglarczyk; Höffler), ist zunächst einmal zu konstatieren, dass die Gruppe bislang weder von Gerichten als kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 StGB noch von Verfassungsschutzbehörden als Verdachtsfall8) eingestuft worden ist. Darüber hinaus deckt sich das Anliegen des Protestes der Letzten Generation nicht nur mit den schulischen Bildungs- und Erziehungszielen und folglich mit dem Auftrag der Schulen. Das Thema des Klimawandels und dessen Folgen, welches Vertreter*innen der Letzten Generation – im Übrigen nicht nur durch Straßenblockaden – öffentlich, unter Einsatz des eigenen Körpers und unter Inkaufnahme strafrechtlicher Verurteilungen vertreten, findet auch Rückhalt in der Verfassung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 20a GG), in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie im internatio