Dütt is Berlin
Die Bodenlosigkeit der Berliner Verwaltung ist etwas, auf das man sich in ganz Deutschland sofort mühelos verständigt bekommt. Und wie auch nicht. Es ist ja alles wahr, was da gesagt und geschrieben wird, und jede Berliner_in kann es aus eigener Erfahrung bestätigen. Jeden Tag füllt sich der Tagesspiegel-Checkpoint mit neuen lustvollen Sarkasmen, was da heute wieder alles verbockt und vermasselt und schief gegangen ist in dieser oder jener Senatsverwaltung. Jeden Tag steht man kopfschüttelnd davor und sagt, das kann doch alles gar nicht sein, das geht auf keinen Fall so weiter. Aber natürlich geht das so weiter. Es geht seit vielen Jahren so weiter. Und unterdessen ist uns das Kopfschütteln über Berlin zu einer bundesdeutschen Gewohnheit geworden, die wir gar nicht mehr missen wollen. Man kann unangenehmeren Gebrauch von seinem Kopf machen als ihn zu schütteln. Fast könnte man meinen, die Republik leiste sich ihre dysfunktionale Bundeshauptstadt als eine Art Symptomträger und designierten Patienten, dessen Existenz ihr gestattet, sich mit ihren eigenen ungelösten Konflikten nicht konfrontieren zu müssen.
Eine der Dinge, die die Berliner Verwaltung bekanntlich mit besonderem Aplomb in den Sand gesetzt hat, waren die Land- und Bundestagswahlen im letzten September. Wir haben diesen Vorgang hier intensiv begleitet, und Christian Waldhoffs Bericht aus eigener Anschauung hat schließlich sogar den Rücktritt der Berliner Landeswahlleiterin maßgeblich mitbewirkt. Bei Wahlfehlern, anders als bei Flughafenplanung oder Bürgeramtsterminen, muss es indessen nicht bei sarkastischer Berichterstattung und fassungslos geschüttelten Köpfen bleiben. Es gibt ein rechtliches Verfahren, um diese Fehler zu prozessieren. Sollte man jedenfalls meinen.
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Der Bundeswahlleiter hat Einspruch gegen die Feststellung der Wahl in sechs Berliner Wahlbezirken eingelegt, und über diesen Einspruch hat am letzten Dienstag der Wahlprüfungsausschuss des Bundestags in mündlicher Verhandlung zu Gericht gesessen. In diesem Satz ist schon die ganze Sonderbarkeit dieses Verfahrens umfasst: Es ist ein ins Parlament implantierter Gerichtsprozess. Es wird streitig verhandelt über Sach- und über Rechtsfragen. Auf der Richterbank sitzen Abgeordnete eben des Parlaments, dessen rechtmäßiges Zustandekommen Gegenstand des Verfahrens ist. Der Kläger ist nominell der Leiter des Vorgangs, dessen Fehlerhaftigkeit er beklagt. Und auch wenn die Ausschussvorsitzende Daniela Ludwig (CSU) betont, man wolle hier “jeglichen Tribunalcharakter vermeiden”, ist doch die Sitzgelegenheit, auf der die Vertreter aus Berlin Platz genommen haben, mit Anklagebank nicht völlig falsch bezeichnet.
Das aller Sonderbarste an diesem ganzen Setup scheint mir die Figur des Bundeswahlleiters zu sein. Nichts gegen den Amtsinhaber Georg Thiel, der an seiner Entschlossenheit, Recht und Verfassung im Allgemeinen und gegenüber dem Versagen der Berliner im Besonderen zur Geltung zu verhelfen, keinen Zweifel entstehen lässt. Aber das Amt?
Der Bundeswahlleiter wird nach § 9 Abs. 1 BWahlG, 1 Abs. 1 BWahlO vom Bundesministerium des Inneren auf unbestimmte Zeit ernannt und regelmäßig von einem Karrierebeamten desselben ausgeübt, traditionell vom Präsidenten des Statistischen Bundesamts. In seinem Selbstverständnis ist das Amt keine Behörde, sondern als Wahlorgan “weisungsungebundene Einrichtung gesellschaftlicher Selbstorganisation”. Aber eine Norm, die diese Weisungsungebundenheit explizit absichert, kann ich weder im BWahlG noch sonst irgendwo finden. Und so oder so zeigt diese institutionelle Anbindung, dass der korrekte Ablauf der demokratischen Wahl in Deutschland im Jahr 2022 immer noch sozusagen als Polizeiangelegenheit gilt.
Das wird dadurch bis zu einem gewissen Grad in der Balance gehalten, dass der Bundeswahlleiter eigentlich gar nicht der Bundeswahlleiter ist, jedenfalls nicht allein. Administriert wird der Ablauf der Bundestagswahlen nämlich im Wesentlichen auf Länder- bzw. kommunaler Ebene. Bei der ersten Bundestagswahl 1949 gab es noch gar keinen Bundeswahlleiter, da haben das die Landeswahlleiter komplett alleine gemacht. Und auch heute hat der Bundeswahlleiter bei der Leitung der Bundestagswahl den Landeswahlleitern nichts zu befehlen. Er hat weder Weisungs- noch Durchgriffsrechte. Es gibt keine Berichtspflichten ihm gegenüber. Dass er überhaupt erfährt, was genau da schief gegangen ist beim Ablauf der Wahl, beruht auf einem bloßen “Gentlemen’s Agreement”, wie Amtsinhaber Thiel bei der Verhandlung am Dienstag es formulierte. Und wenn ein Land, wie jetzt offenbar Berlin, es für nützlich hält, dem Bundeswahlleiter nur einen Ausschnitt dessen, was da alles schief gelaufen ist, zu offenbaren, dann kann es das einfach tun. Wobei die Berliner Landeswahlleitung ihrerseits bedauernd die Achseln hebt: Sie wüssten da selber nicht so genau Bescheid. Da seien leider die Bezirke zuständig.
Mir scheint, das Problem liegt nicht allein in der persönlichen bzw. strukturellen Unzulänglichkeit der beteiligten Akteure, sondern im institutionellen Setup. Warum gibt es in Deutschland nicht, wie in anderen Ländern, eine Bundeswahlkommission, die unabhängig und mit allen nötigen Kompetenzen für die korrekte Durchführung einer Bundestagswahl versehen und dann auch für alle Wahlfehler, egal auf welcher Ebene, klar verantwortlich zu machen ist? Was ist diese “Selbstorganisation” zwischen kommunaler, Landes- und Bundesebene anderes als föderale Verantwortungsdiffusion im unerfreulichsten Sinne?
Aber auch materiell ist das Wahlprüfungsverfahren etwas, dessen Sinn sich nicht so recht von selbst erschließt. Es klärt, ob und welche Wahlfehler es genau gab, und ob sie “mandatsrelevant” waren, also schwer genug, um sich auf die Zusammensetzung des Bundestags rechnerisch auszuwirken. Mit 802 Stimmen mehr hätte die SPD ein Mandat mehr bekommen. Das heißt, mit durchschnittlich drei Stimmen mehr pro betroffenem Wahllokal, nach der Rechnung von Thiel. Aber wie ermittelt man überhaupt die Mandatsrelevanz eines Wahlfehlers, wenn dieser aus nicht abgegebenen und damit nicht zählbaren Stimmen besteht? Kann man da, wie die Landeswahlleitung vorschlägt, einfach von der sonstigen Wahlbeteiligung und den Stimmanteilen der Parteien extrapolieren? Oder, um den Unions-Obmann Patrick Schnieder zu zitieren, braucht man da gleich nicht mehr zu wählen, “wenn wir nach Berliner Landrecht sagen, Wahlbeteiligung ungefähr so, Stimmanteile ungefähr so”?
Die Mandatsrelevanz unterstellt – was ist die Rechtsfolge? Wie korrigiert man einen solchen Fehler überhaupt? Was ist gewonnen, wenn man die kompromittierte Wahl später noch mal wiederholt? Wie demokratisch ist das eigentlich, wenn sechs Berliner Wahlkreise Monate post factum in einer völlig anderen politischen Situation einen längst gewählten Bundestag noch mal mitwählen dürfen? Was ist dieses ganze Wahlprüfungsverfahren überhaupt anderes als im besten Fall weiße Salbe, im schlechtesten Fall eine Verschleppungsmaßnahme, um gemachte Wahlfehler so lange zu Tode zu prozessieren, bis sich das Problem durch Zeitablauf von selbst erledigt hat?
Was ist hier verhältnismäßig? Auch diese Frage war in der Verhandlung heiß umstritten. Für die Berliner Landeswahlleitung ist es unverhältnismäßig, wegen ein paar Tausend um ihr Wahlrecht gebrachte Wähler_innen gleich 900.000 Berliner_innen noch mal zur Wahl zu bitten. Anders mit m.E. guten Gründen Bundeswahlleiter Thiel: Wahlrechtsgleichheit ist Minderheitenschutz. Wenn man die um ihr Wahlrecht gebrachte kleine Minderheit zu der großen Mehrheit derer, die wählen konnten, ins Verhältnis setzen müsse, dann könnte es ja nie zu einer Wahlwiederholung kommen. Daher müsse in den sechs betroffenen Wahlkreisen die Wahl wiederholt werden. Dann womöglich mit einer deutlich niedrigeren Wahlbeteiligung. Was sich über die Überhangs- und Ausgleichsmandate, auch das machte Thiel deutlich, über das ganze Bundesgebiet auf die Mandatsverteilung auswirken könnte.
Auf die Frage der SPD-Abgeordneten Sonja Eichwede, wie es mit den mittlerweile Weg- oder Zugezogenen aussehe als Faktor für die Verhältnismäßigkeit, sagte Thiel: Das sei kein Faktor. Das sei systemimmanent. Das BWahlG sehe eine Wiederholungswahl vor, damit seien solche Verzerrungen gesetzlich bereits eingepreist und könnten in die Prüfung der Verhältnismäßigkeit nicht mehr eingehen.
Nach meinem Eindruck ist die Bereitschaft, auf den groben Berliner Klotz einen entsprechend groben Keil zu setzen und dem Einspruch des Bundeswahlleiters stattzugeben, bei der Union deutlich stärker ausgeprägt als bei der SPD. Wenig überraschend: das ist halt doch ein Parlament und kein Gericht. Die Partei von Olaf Scholz und Franziska Giffey verspürt vermutlich wenig Lust, es auf einen Praxistest ankommen zu lassen, ob ihre Siege im letzten September sich auch zu jetzigen Bedingungen replizieren lassen. Gut möglich also, dass auch diese Wahlprüfung so ausgeht, wie Wahlprüfungen immer ausgehen. Dann landet der Fall in Karlsruhe. Und bis man dort zu einem Urteil kommt, ist die Legislaturperiode für gewöhnlich eh vorbei.
Vielleicht lohnt es sich deshalb auch hier, von vornherein über ein anderes institutionelles Setup nachzudenken. Ich habe heute mit dem Politikwissenschaftler Oliver Lembcke telefoniert. Der macht einen radikalen, aber interessanten Vorschlag: Warum überhaupt einen so eklatant fehlerhaft gewählten Bundestag zusammentreten lassen? Warum nicht eine unabhängige Bundeswahlkommission installieren, die in der Lage ist zu sagen: Stop, das geht so nicht, Berlin muss noch mal wählen, so schnell es halt geht. Beeilt euch damit mal besser, denn vorher können wir kein valides Wahlergebnis feststellen, kann der neue Bundestag nicht zusammentreten, der neue Bundeskanzler nicht gewählt und die neue Regierung nicht ernannt werden. Das wäre natürlich entsetzlich langwierig, aufwändig und teuer, administrativ wie politisch. Aber womöglich gerade deshalb auch eine Sanktion, die sowohl die Landes- als auch die Bundesebene dann auch wirklich um jeden Preis vermeiden wollen würde. Anstatt zu sagen: Gottja, sorry, blöd gelaufen, aber nu is ooch zu spät. Das ist einfach nicht gut genug.
Für wertvollen Input danke ich Tobias Gafus, Oliver W. Lembcke und Christian Neumeier.
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Stellenausschreibung DFG-Forschungsgruppe „Menschenrechtsdiskurse in der Migrationsgesellschaft (MeDiMi)“
Gibt es eine „Vermenschenrechtlichung“ migrationsgesellschaftlicher Diskurspraxis, und welche Reichweite, Formen und Folgen hat sie?
Im Rahmen der DFG-Forschungsgruppe „Menschenrechtsdiskurse in der Migrationsgesellschaft (MeDiMi)“ sind an der Professur für Öffentliches Recht und Europarecht (Jürgen Bast) zum 1.9.2022 zu besetzen: 1 wiss. Mit. (Postdoc, 100 %), 2 wiss. Mit. (Promotionsstellen, 65 %) und 1 Projektkoordinator*in (Wissenschaftsmanagement, 50 %).
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Die Woche auf dem Verfassungsblog
… zusammengefasst von PAULINE SPATZ:
Mit der spontanen Aufnahme von Menschen aus der Ukraine hat die europäische Zivilgesellschaft gezeigt, wie gut sie mit Geflüchteten interagieren kann, wenn die Grenzen sich öffnen und hemmende Regulierungen entfallen. Die Staaten lernen in den letzten Wochen, eher unterstützend als kontrollierend zu wirken. DIETRICH THRÄNHARDT plädiert dafür, diese Erfahrungen zu nutzen, um kritischer als bisher zu hinterfragen, wieweit Einschränkungen der freien Entfaltung Geflüchteter und ihrer Unterstützer*innen sinnvoll sind.
Es ist wenig überraschend, dass das Bundesverfassungsgericht die sog. einrichtungsbezogene Impfpflicht in seinem Beschluss vom 27. April 2022 für verfassungsgemäß erklärt hat. Der Beschluss führt die Neuausrichtung der Verhältnismäßigkeitsprüfung fort, die bereits in den Entscheidungen zur Bundesnotbremse vorangetrieben wurde. Für STEPHAN RIXEN ein Grund, mit Nachdruck die Frage zu stellen, ob sich das Bundesverfassungsgericht gerade – zugunsten des Gesetzgebers der Impfpflicht – von der Verhältnismäßigkeit verabschiedet.
Der Deutsche Bundestag ist viel zu groß – das macht ihn zu teuer und erschwert seine Arbeitsfähigkeit. Daher bemüht sich die Politik schon lange, ihn durch eine Wahlrechtsreform deutlich zu verkleinern. Die in die Wahlrechtsreformkommission entsandten Obleute der Ampelkoalition schlagen Ersatzstimmen als Lösung vor. Warum dieser Vorschlag aber sowohl verfassungsrechtlich als auch politisch mehr Probleme schafft als er löst, beantworten ALEXANDRA BÄCKER & HEIKE MERTEN.
Am 28. Mai 2022 erhält das EGBGB erstmals eine eigene Bußgeldvorschrift. Bußgelder dienen eigentlich der Wahrung der öffentlichen Sicherheit. Insofern überrascht der Einzug der Bußgeldvorschrift in das Privatrecht. NIKLAS WOLF wirft einen kritischen Blick auf den neuen Art. 246e EGBGB und zeigt, wie Verbraucher*inneninteressen durch eine EU-Verordnung Teil der öffentlichen Ordnung im Sinne des „ordre public“ werden.
Vor rund zwei Wochen hat die Europäische Kommission ihren Entwurf für eine Verordnung zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern vorgestellt. Damit verbunden ist Einführung der Überprüfung sämtlicher digital verschickter Inhalte (Stichwort „Chatkontrolle), was das größte staatliche Überwachungsvorhaben in Europa seit dem Ende des Kalten Krieges sein dürfte. Die „Chatkontrolle“ stellt offenkundig einen Verstoß gegen die Grundrechte-Charta dar, meint ERIK TUCHTFELD, denn im Prinzip würde die Kommission damit das digitale Briefgeheimnis abschaffen – und für den dringend notwendigen verbesserten Schutz von Kindern wäre nichts gewonnen.
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Wissenschaftliche Stelle beim Fachinformationsdienst für internationale und interdisziplinäre Rechtsforschung
Der von der Deutschen Forschungsgemeinschaft an der Staatsbibliothek zu Berlin angesiedelte Fachinformationsdienst für internationale und interdisziplinäre Rechtsforschung unterstützt die wissenschaftliche Community mit spezialisierten Informationsressourcen und -infrastrukturen jenseits der bibliothekarischen Grundversorgung vor Ort.
Hierfür und insbesondere für Zielgruppenkommunikation und Open Access-Beratung ist eine wissenschaftliche Stelle als Elternzeitvertretung vakant. Die Ausschreibung finden Sie hier.
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Die Verfassunggebende Versammlung in Chile befindet sich im Endspurt, bevor am 5. Juli 2022 der endgültige Vorschlag veröffentlicht werden muss. Doch die letzten Umfragen großer Meinungsforschungsinstitute zeigen seit einigen Wochen eine knappe Mehrheit, die gegen die neue Verfassung stimmen möchte. SVENJA BONNECKE vermutet, dass das vor allem an der gescheiterten Kommunikation der Verfassunggebenden Versammlung liegen könnte und macht dafür sowohl die Medien als auch die Mitglieder der Verfassungsgebenden Versammlung selbst verantwortlich.
Illiberale Demokratien und Autokraten haben zwar starke nationalistische Neigungen – mit internationaler Zusammenarbeit und Vernetzung haben sie aber kein Problem, siehe das Treffen der US-amerikanischen Konservativen in Budapest vor einer Woche. Kennzeichnend für diese Anlässe ist die sorgfältige Auswahl vertrauenswürdiger Teilnehmer*innen auf der Grundlage starker persönlicher Verbindungen und gemeinsamer Werte über verschiedene Religionen und Kontinente hinweg. RENÁTA UITZ zeichnet ein Bild von Bemühungen illiberaler Akteur*innen, eine globale Allianz aufzubauen; Bemühungen, die eine Wandlung der Sprache der Menschenrechte signalisieren: von der universellen Sprache der Freiheit in ein Vokabular des globalisierten Traditionalismus.
Als Reaktion auf den öffentlichen Druck und die Kritik der Hinterbliebenen haben viele Staaten damit begonnen, die während der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen und Entscheidungen zu untersuchen. Die Frage, wer untersucht und was untersucht wird, kann hierbei genauso wichtig sein wie die Ergebnisse selbst. JOELLE GROGAN analysiert „Partygate“, den Sue-Gray-Bericht und das Versäumnis von Regierungen, die nicht aus ihren Fehlern lernen.
In Kenia hat der High Court geurteilt, dass es ein Recht auf eine sichere Abtreibung gibt. JOSHUA MALIDZA NYAWA feiert die Entscheidung als Zeichen, was der Global South zur globalen konstitutionellen Debatte beizutragen hat, auch im Kontrast zu den USA, wo der Supreme Court offenbar kurz davor steht, Frauen dieses Recht zu nehmen.
39 Beauftragte zählte die Bundesregierung zuletzt. Deren Bezeichnungen sind so divers wie ihre Aufgabenzuschnitte. Dabei ist ihr verfassungsrechtliches Rahmenwerk weitgehend unbestimmt. Beauftragte agieren im Auftrag der Bundesregierung, sie regieren aber nicht – welche Funktionen übernehmen sie, welchen Einfluss üben sie aus? Wie verlaufen ihre verfassungsrechtlichen Grenzen? Wo besteht Reformbedarf? Gemeinsam mit dem Exzellenzcluster SCRIPTS gehen wir in unserem neuen Blogsymposium der Frage nach, was eigentlich der Auftrag der Bundesbeauftragten ist. Den Auftakt machen KAROLINE HAAKE, die sich ein Bundesbeauftragten-Gesetz wünscht, und MICHAEL KOSS, den die mediale Präsenz der Bundesbeauftragten beschäftigt.
In unserem 9/11-Symposium zu Rechtsstaatlichkeit zeigt VICTORIA IBEZIM-OHAERI am Beispiel Nigerias, welche Rolle internationale Normen zur Terrorismusbekämpfung in der Normalisierung von Überwachungsmechanismen spielen.
So viel für diese Woche. Ihnen alles Gute, bleiben Sie uns gewogen und bitte lassen Sie uns auf Steady nicht im Stich!
Ihr
Max Steinbeis
Sehr guter Artikel.
Aber es heißt natürlich: Dit is Berlin.
Düt ist plattdeutsch.
Die denkwürdigen Umstände der letzten Bundestagswahl in Berlin sind eine Sache. Bemerkenswerter für eine Demokratie halte ich den Umstand, dass die Wähler sich in Berlin damit abgefunden zu haben scheinen, dass die Parteien keine Politiker aufstellen, die fähig und/oder willens sind, die Verwaltung zu sanieren. Irgendwie erinnert mich dies an die griechische Politik, bevor die Verschuldungskrise offenbar wurde.
Und was die Flughafenplanung angeht, fehlt mir der Glaube, dass die Verzögerungen und die Kostenexplosion nur auf Inkompetenz zurückzuführen sind. Die Kostenexplosion muss bei einigen Beteiligten zu gut gefüllten Taschen geführt haben. Aus Nicht-Berliner Sicht scheinen die Parteien in Berlin dieser Frage nicht nachgehen zu wollen.
“Stop, das geht so nicht, Berlin muss noch mal wählen, so schnell es halt geht. Beeilt euch damit mal besser, denn vorher können wir kein valides Wahlergebnis feststellen, kann der neue Bundestag nicht zusammentreten, der neue Bundeskanzler nicht gewählt und die neue Regierung nicht ernannt werden. ”
Nichts gegen eine unabhängige Bundeswahlkommission, aber Oliver Lembckes Vorschlag würde bedeuten, dass auch bei (erheblichen) Wahlmängeln in einem einzigen Wahlkreis eine u.U. langwierige politische Lähmung entstehen würde und möglicherweise ein noch größeres demokratisches Defizit, weil der frühere, demokratisch aber eigentlich nicht mehr legitimierte Bundestag weiter amtieren würde (Art. 39 Abs. 1 S. 2 GG: “Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages.”).
Am Beginn des 3. Absatzes muss es heißen “sechs Wahlkreise” nicht “Wahlbezirke” (wie auch weiter unten im Text korrekt benannt). *klugscheissmodus/*
Wenigstens ist keiner der zwei Berliner Wahlkreise betroffen, in den die Linke eines ihrer drei Direktmandate erhalten hat. Andernfalls hätte die ganze Linken-fraktion bei einer Nachwahl aus den Bundestag fliegen können , falls die Partei dann nur noch 1 oder 2 Direktmandate bundesweit hätte.
Was ich nicht nachvollziehen kann: Warum hat der Bundeswahlleiter letztes Jahr überhaupt ein Endergebnis der Bundestagswahl festgestellt, inklusive aller Berliner Stimmen, wenn er selbst die Berliner Wahl als teilweise ungültig ansieht? Die Probleme bei der Wahl waren doch schon am Wahltag bekannt. So legt er jetzt Einspruch gegen ein Wahlergebnis ein, dass er selbst festgestellt hat. Oder hat der Bundeswahlleiter keine Befugnis, die von den Ländern mitgeteilten Ergebnisse auf ihr rechtmäßiges Zustandekommen zu überprüfen?