Dein Algorithmus, dein Problem?
Das Haftungsprivileg als Steuerungsinstrument
Was passiert, wenn eine Plattform fremde, rechtswidrige Inhalte verbreitet? Bislang regelt das sogenannte Haftungsprivileg, dass Plattformbetreiber für solche Inhalte bis zur Kenntnis der Rechtswidrigkeit nicht verantwortlich sind. Trotz wachsender Kritik bekannte sich der europäische Gesetzgeber zuletzt zu dem Privileg, indem er es in den DSA überführte. Gegenläufig dazu entwickelt sich die jüngere Rechtsprechung des EuGH. Die Russmedia-Entscheidung erfordert faktisch die flächendeckende Filterung von Inhalten, um nicht für Datenschutzverstöße zu haften. In der jüngsten Entscheidung Coyote System vom 16. Juni 2026 setzt der Gerichtshof an einer anderen Stelle an: Wer Inhalte mittels Empfehlungsalgorithmus verteilt, ist kein neutraler und damit haftungsprivilegierter Informationsvermittler mehr. Die Entscheidung trifft einen Nerv, könnte aber unübersehbare Nebenwirkungen erzeugen.
Haftungsprivilegien für Innovation und ein freies Internet
Seit dem Jahr 2000 profitieren digitale Vermittlungsdienste in der Europäischen Union von weitreichenden Haftungsprivilegierungen. Nach US-amerikanischem Vorbild sahen Art. 12-14 der E-Commerce-Richtlinie (EC-RL) vor, dass Anbieter von Vermittlungsdiensten für nutzergenerierte Inhalte nicht haften. Bis sie, etwa durch eine Meldung, Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Inhalts erlangt haben, haften sie also weder zivilrechtlich auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung, noch sind sie strafrechtlich verantwortlich. Die Privilegierungen finden sich nun in Art. 4-6 Digital Services Act (DSA).
Den Regelungen wird große Bedeutung zugeschrieben: Sie hätten die Entwicklung des plattformbasierten Internets enorm begünstigt, vielleicht sogar erst ermöglicht (so Koseff, 2019). Die Privilegien erfüllen zwei wesentliche Funktionen (dazu etwa Husovec, 2023). Zum einen sollen sie Innovation ermöglichen und die Entwicklung von Vermittlungsdiensten begünstigen, auf denen sich Nutzer:innen frei austauschen können (ErwG 16 DSA). Das spricht bereits die zweite Dimension an: Die Haftungsprivilegierungen sollen zum anderen dafür sorgen, dass Plattformanbieter die Inhalte auf ihren Plattformen nicht im Vorhinein filtern und alles aussortieren, was potenziell zum Haftungsrisiko werden könnte (dazu ausführlich schon Tuchtfeld, 2025). Sie dienen damit auch dem freien Informationsaustausch (so auch Generalanwalt Saugmandsgaard Øe, Rn. 186). Aufgrund dieser Verbindung von wirtschaftlicher und kommunikativer Freiheit verteidigen nicht nur die privilegierten Plattformbetreiber das Haftungsprivileg, sondern auch große Teile der digitalen Zivilgesellschaft (EDRi, 2021; Article 19, 2021) und der überwiegende Teil der Wissenschaft (Mast, 2026; Tuchtfeld, 2025; Husovec, 2023; Keller/van Hoboken, 2019).
Vor diesem Hintergrund entschied sich auch der europäische Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren des DSA, die Haftungsprivilegien fortzuführen. Er ergänzte sie um eine Reihe von Sorgfaltspflichten, die unter anderem dazu beitragen sollen, dass rechtswidrige Inhalte einfacher gemeldet und so schneller entfernt werden können (Notice-and-Action, Art. 16 DSA). Die prinzipielle Haftungsfreistellung und nachträgliche Verantwortung durch Kenntnisnahme halten viele nach wie vor für das beste Modell, um Meinungsfreiheit und Betroffenenschutz in einen guten Ausgleich zu bringen (anschaulich Mast, 2026; Tuchtfeld, 2025).
Doch die Diskussion um die Berechtigung des Haftungsprivilegs reißt nicht ab. Nicht nur in Europa (Kleine, 2025; Schmiege, 2025; van de Kerkhof, 2025), sondern auch im amerikanischen Kongress (Sunset Section 230 Act) wird es hinterfragt. Die Beweggründe sind verschieden. Für einige steht der Schutz von Minderjährigen im Vordergrund, andere fordern eine stärkere Verantwortung der Betreiber angesichts der massenhaften Verbreitung von Deepfakes (etwa Jun/Flint auf der re:publica 2026).
Ein Argument zieht sich aber durch: Die Haftungsbefreiung entstammt einer Zeit, in der digitale Vermittlungsdienste gerade erst entstanden. Zum heutigen plattformbasierten und von Algorithmen fein gesteuerten Internet passe sie nicht mehr. Zugespitzt: Wie kann es sein, dass Plattformbetreiber durch Algorithmen bestimmen, welche Inhalte sich wie gut verbreiten, dabei teils gezielt polarisierende Inhalte bevorzugen und an deren Verbreitung auch noch Geld verdienen – aber andererseits als neutrale Informationsvermittler von der Haftung für eben jene Inhalte freigehalten werden?
Neutralität als Schlüsselelement
Im Urteil in Sachen Coyote System u. a. (Urt. v. 16. Juni 2026, Rs. C‑188/24, C-190/24) vertritt der EuGH eine Auffassung der Plattformhaftung, die dieses Spannungsverhältnis völlig neu tarieren könnte. Gegenstand des Verfahrens war allerdings kein politisch einseitiger Plattformbetreiber oder überhaupt ein soziales Netzwerk, das dem Meinungsaustausch dient. Das Verfahren betraf (in dieser Frage) die Navigationsplattform Coyote System, die von Nutzenden gemeldete Informationen über Verkehrskontrollen aufbereitet. Eine der an den EuGH vorgelegten Fragen war, ob Coyote System für die von Nutzern gemeldeten und durch den Dienst weiterverbreiteten Inhalte nach Art. 14 EC-RL (nun Art. 6 DSA) verantwortlich ist (Rn. 104ff.).
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH setzt die Privilegierung für Plattformbetreiber voraus, dass der Betreiber neutraler Informationsvermittler ist, also keine aktive Rolle in Bezug auf die Information einnimmt (Google France, Rn. 113f.; L’Oréal/eBay, Rn. 112f.). Das bedeutet, dass der Anbieter weder Kenntnis noch Kontrolle über die Informationen haben darf (abgeleitet aus ErwG 42 EC-RL, etwa YouTube und Cyando, Rn. 105).
Dieses Normverständnis setzt sich im nun geltenden Haftungsprivileg nach Art. 6 DSA fort:
„Die in dieser Verordnung festgelegten Haftungsausschlüsse sollten nicht gelten, wenn der Anbieter sich nicht darauf beschränkt, die Dienstleistungen auf neutrale Weise und durch die bloße technische und automatische Verarbeitung der vom Nutzer bereitgestellten Informationen zu erbringen, sondern dahin gehend eine aktive Rolle einnimmt, dass er Wissen oder Kontrolle über diese Informationen erhält“ (ErwG 18 DSA).
Bislang wurde dieses Neutralitätskriterium zurückhaltend ausgelegt. So bestand weitgehende Einigkeit, dass die Verbreitung von Inhalten mittels Empfehlungssystemen die Neutralität grundsätzlich nicht in Frage stellt (van de Kerkhof, 2025; Janal, 2021). Auch Generalanwalt (GA) Saugmandsgaard Øe plädiert in seinem Schlussantrag zum Verfahren YouTube und Cyando für ein derartiges Verständnis (Rn. 157-160). Der EuGH folgte dieser Linie in seiner bisherigen Rechtsprechung (siehe nur YouTube und Cyando, Rn. 114).
Grenzen der neutralen Informationsvermittlung
Ausgerechnet die apolitische Vermittlungstätigkeit des Navigationsanbieters Coyote System bereitete nun den Boden für ein (allem Anschein nach) engeres Verständnis. In seinem Schlussantrag plädierte auch Generalanwalt Szpunar dafür, dass im konkreten Fall das Haftungsprivileg nicht greife. Der Anbieter beschränke sich mit dem Navigationsangebot nicht auf die reine Vermittlung von Informationen, sondern aggregiere die Informationen zu einem Angebot, das einen neuen Informationskorpus schaffe und den eigentlichen Mehrwert des Angebots darstelle (Rn. 238). Es sind gerade die aggregierten Daten über Verkehrskontrollen, die den Dienst von Coyote System auszeichnen, nicht die Vermittlung der einzelnen Meldungen durch Nutzende. Szpunar grenzt, und dieses Detail ist entscheidend, diese Vermittlungstätigkeit explizit von dem Angebot sozialer Netzwerke ab (Rn. 216ff.).
Der Gerichtshof nimmt auf diese Argumentation Bezug (Coyote System, Rn. 111), unterschlägt aber die entscheidende Differenzierung des GA. Stattdessen heißt es in der wohl entscheidenden Passage des Urteils, dass klarzustellen sei: „wenn der verwendete Algorithmus über eine bloße Kategorisierung und Indexierung der Informationen im Hinblick auf ihre bessere Zugänglichkeit hinaus im Interesse des Betreibers oder seines Dienstes bestimmt, unter welchen Bedingungen, auf welche Weise und in welcher Rangfolge diese Informationen verbreitet werden oder nicht“ – dann übe der Betreiber Kontrolle über diese Informationen aus (Rn. 112).
Auswirkungen der Entscheidung
Was bedeutet das in der Praxis? In dieser Pauschalität fällt praktisch jeder Empfehlungsalgorithmus einer Online-Plattform unter die Beschreibung des EuGH. In welcher Rangfolge Informationen verbreitet werden, ist die Kernfunktion eines jeden Empfehlungsalgorithmus. Unter welchen Bedingungen und auf welche Weise das geschieht, ist in den Parametern notwendig enthalten. Einschränkend wirkt allenfalls der Zusatz „im Interesse des Betreibers oder seines Dienstes“. Doch jeder Algorithmus ist nach den plattformeigenen Interessen gestaltet, die regelmäßig der Aufmerksamkeitsökonomie folgen. Die von Szpunar hervorgehobene Verarbeitung der Nutzerinformationen zu einem neuen Informationskorpus taucht in der Klarstellung des Gerichtshofs nicht auf.
Tatsächlich scheint es sich weniger um eine Klarstellung zu handeln, die der vom EuGH sodann zitierten Rechtsprechung folgt, sondern vielmehr um eine Neuausrichtung des Neutralitätserfordernisses in der Plattformhaftung. Nimmt man den EuGH beim Wort, sind Plattformbetreiber, die auf Empfehlungsalgorithmen setzen, für jeden hochgeladenen Inhalt unmittelbar haftbar. Die potenziellen Konsequenzen wurden schon oft angemahnt: Um nicht unübersehbaren Haftungsrisiken ausgesetzt zu sein, werden Plattformbetreiber die Inhalte vor Veröffentlichung umfassend filtern und sensible Inhalte im Zweifel aussortieren (siehe nur Tuchtfeld, 2025). Für die Meinungs- und Informationsfreiheit im digitalen Raum ist das ein Rückschritt.
Was der Entscheidung in diesem Zusammenhang aber völlig fehlt, ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen. Noch in der Entscheidung Polen/Parlament & Rat hob der EuGH hervor, wie wichtig eine Abwägung der grundrechtlichen Positionen für die Beurteilung der Haftungsverschärfung in Art. 17 DSM-RL sei (Rn. 47). Auch hier dürfte sich niederschlagen, dass Coyote System keine Meinungsbeiträge verbreitet, sondern Navigationsdaten. Indem der EuGH auf diese spezifische Funktion nicht weiter eingeht und sein Begriffsverständnis dahingehend eingrenzt, legt er aber eine Interpretation nahe, die sämtliche Betreiber von Online-Plattformen erfasst.
Auf der anderen Seite ließe sich argumentieren, dass die umfassende Filterung von Informationen ohnehin schon Alltag auf vielen großen Plattformen ist. Dazu führen nicht nur Regeln des Urheberrechts, ggf. der Terror-Content-VO und (nach Russmedia) des Datenschutzrechts. Plattformbetreiber leiten Inhalte zudem in eigener Initiative durch ihre algorithmischen Moderations- und Filtersysteme, um Verstöße gegen ihre eigenen Nutzungsbedingungen frühzeitig zu erkennen und zu unterbinden. Nach der Transparenzdatenbank zum DSA werden über 99 % der Moderationsverfahren auf diese Weise in Gang gesetzt.
Doch dabei gerät aus dem Blick, dass ein Wegfall der Haftungsprivilegierung für einzelne, große Plattformbetreiber tragbar sein mag, die Entscheidung des EuGH aber gleichermaßen kleinere Plattformen trifft, die Empfehlungsalgorithmen einsetzen. Leiden könnten darunter etwa Dienste, die sich als Alternativen zu den dominanten Plattformen etablieren wollen, ohne gänzlich auf die algorithmische Empfehlung zu verzichten. Eine Alternative zu TikTok oder Instagram-Reels, die ohne Empfehlungsalgorithmus auskommen muss, wird es schwer haben.
Diskrepanz zur Willensbekundung des europäischen Gesetzgebers
Ein vielleicht noch gewichtigeres Problem ist die Diskrepanz der Entscheidung zur Willensbekundung des europäischen Gesetzgebers. Mit dem DSA hat sich dieser gerade erst zu den Haftungsprivilegierungen bekannt. Indem der Gesetzgeber auch die bekannten Formeln zur Neutralität in die Erwägungsgründe aufgenommen hat (ErwG 18 DSA), brachte er zum Ausdruck, an der bisherigen Auslegung der Begrifflichkeiten festhalten zu wollen. Teils wird der DSA sogar so verstanden, dass er eine noch größere Diskretion bei der Verwendung von Algorithmen einräumt (mit Verweis auf ErwG 22 DSA van de Kerkhof, 2025).
Es ist nach Russmedia die zweite Entscheidung des EuGH, die noch zur EC-RL ergeht, aber ganz erhebliche Auswirkungen auf die Auslegung des DSA haben wird. Bei Beschluss der EC-RL waren heutige Empfehlungsalgorithmen noch nicht absehbar. Das erlaubt dem Gerichtshof eine flexiblere Auslegung des gesetzgeberischen Willens. Hätte er bereits zum DSA zu entscheiden gehabt, läge es weitaus ferner, ein solches Verständnis der Neutralität anzunehmen.
Da dies im DSA jedoch nicht explizit geregelt ist (kritisch Janal, 2021), ist zu vermuten, dass die vorliegende Entscheidung des EuGH zu Art. 14 EC-RL auch für die Interpretation von Art. 6 DSA maßgeblich sein wird. Inwieweit der EuGH auch unter Einbeziehung der auf Meinungsplattformen betroffenen Grundrechtspositionen an seiner neuen Auffassung festhalten wird, ist offen.
Der mildere Weg: Neutralität als Spektrum
Die Entscheidung des EuGH betrifft ein real existierendes Spannungsverhältnis im Bereich der Plattformhaftung. Es besteht ein Störgefühl, tendenziöse Plattformbetreiber, die ihre Dienste nachweislich einseitig gestalten, von der Haftung für ihre lukrative Tätigkeit freizustellen. Es drängt sich auf, dass einige dieser Betreiber nur noch schwerlich als neutrale Informationsvermittler anzusehen sind (zu X etwa Magalhães/Iglesias Keller/Gorwa, 2026).
Die Auffassung des EuGH, bei jeglicher Verwendung von Empfehlungsalgorithmen die Neutralität abzuerkennen, greift aber über die Lösung dieses Problems weit hinaus. Hierfür hätte es genügt, das Neutralitätskriterium enger zu fassen und einer strengeren Einzelfallprüfung zu unterwerfen. So könnte das Neutralitätskriterium zum Steuerungsinstrument werden: Wer den Dienst nach neutralen, sachlichen Kriterien gestaltet, genießt das Haftungsprivileg. Wer Inhalte hingegen erwiesenermaßen einseitig und tendenziös verbreitet, haftet wie ein Zeitungsverleger. Dafür ist es erforderlich, das Neutralitätskriterium nicht als starres, binäres Konzept zu verstehen (wie zuvor die Unterscheidung zwischen aktiv und passiv), sondern als ein Spektrum (van Hoboken et al, 2018). Dies wäre dann im Einzelfall unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse festzustellen (hilfreich: wirksame Forschungsdatenzugänge nach Art. 40 DSA). Naturgemäß kann ein Empfehlungsalgorithmus nie völlig neutral sein. Jede Auswahl und Gewichtung von Parametern enthält eine Wertung. Plattformbetreiber hätten dennoch einen Anreiz, ihre Empfehlungsalgorithmen so neutral auszurichten, dass sie vom Haftungsprivileg profitieren.
Für die Entwicklung eines derartigen Konzepts hat sich der vorliegende Fall freilich nicht angeboten. Der Navigationsanbieter Coyote System ist nicht einmal darauf ausgerichtet, Inhalte mit kommunikationsfreiheitlicher Dimension zu verbreiten. So wird ein vermeintlich apolitischer Sachverhalt zum Ernstfall für den ungefilterten Meinungsaustausch auf Online-Plattformen – und für die Frage, ob sich Alternativen zu den großen Plattformen mit vertretbarem Risiko betreiben lassen. Ob die Tragweite dieser Entscheidung intendiert ist, bleibt (wie schon in Sachen Russmedia) offen.




Vielen Dank für den sehr gut aufbereiteten Beitrag!
Ich sehe die Aufgabe des Haftungsprivilegs für Social-Media-Plattformen nicht so dramatisch, und zwar aus folgendem Grund: Nur, weil das Haftungsprivileg nicht greift, heißt das nicht, dass der Plattformanbieter für den rechtswidrigen Inhalte “unmittelbar haftet”. Vielmehr bestimmt die – meist nationale – Haftungsgrundlage, wer unter welchen Voraussetzungen für einen rechtswidrigen Inhalt haftet. Es ist daher meiner Ansicht nach jetzt die Pflicht des nationalen Gesetzgebers, Regelungen zu schaffen, die es erlauben, den “Tatbeitrag” des Plattformanbieters sowie etwaige von ihm getroffene Sorgfaltsmaßnahmen bei der Frage der Haftung ausreichend zu berücksichtigen. Differenzierung tut diesem Rechtsgebiet gut und führt sicher nicht zu einem Ende der Meinungsfreiheit im Internet.
Dass der Unionsgesetzgeber mit der Fortschreibung des Neutralitätskriteriums eine bewusste Entscheidung dafür getroffen hätte, Social-Media-Plattformen in all ihren Formen von der Haftung auszuschließen, kann ich nicht ganz nachvollziehen. Der EuGH hatte selten Gelegenheit dazu, sich unmittelbar zum Neutralitätskriterium zu äußern, und wenn, dann tat er das nur insoweit, als er vom Vorlagegericht dazu befragt wurde. In Youtube und Cyando hat er beispielsweise wie vom Vorlagegericht vorgegeben nur das Kenntniskriterium ausgelegt, nicht aber das der Kontrolle. Der Unionsgesetzgeber hat sich auf diese Ambiguität in der Rechtsprechung des EuGH voll eingelassen; er hätte es in der Hand gehabt, das Haftungsprivileg noch viel deutlicher auf Social-Media-Plattformen bzw. algorithmisch kuratierte Inhalte zu erstrecken, wenn er das wirklich gewollt hätte.
Danke auch Dir für den klugen Kommentar. Du hast recht, die Kehrseite ist nicht zwangsläufig die unmittelbare Haftung – die Voraussetzungen sind allerdings regelmäßig auch nicht sonderlich hoch, siehe nur die datenschutzrechtliche Haftung bei Russmedia. Ich meine, eine weitere Ausdifferenzierung der Haftung in den einzelnen Mitgliedsstaaten (soweit sie dazu überhaupt noch zuständig sind, im Datenschutz etwa nicht) wäre nicht wünschenswert. Erstens im Sinne der Rechtssicherheit und vor allem aber der Harmonisierung, die durch den DSA ja gerade gestärkt werden sollte – auch hier wäre es gerade für kleinere Plattformen eine ziemliche Belastung, die Haftungsvoraussetzungen in 27 Mitgliedsstaaten zu überblicken. Und davon abgesehen: Es reicht ja bereits das Haftungsrisiko aus, um die Entwicklung von alternativen Plattformen zu hemmen und ggf. zu restriktiven Filtersystemen anzureizen.
Ich würde mich auch nicht der These anschließen, das Urteil bedeute das Ende der Meinungsfreiheit im Internet. Die zunehmende Tendenz, sich mit umfassender Filterung von Inhalten auf allen größeren Online-Plattformen abzufinden, sie letztlich sogar zu befördern, sehe ich aber kritisch. Ich würde mich eher dafür einsetzen, das Haftungsprivileg stärker steuernd zum Einsatz zu bringen, wie gegen Ende des Beitrags vorgeschlagen. Dafür passt es aber nicht, den Einsatz Empfehlungsalgorithmen pauschal mit dem Verlust des Privilegs zu verknüpfen (auch wenn das natürlich ein Ziel sein kann, dass man anstreben will, Argumente gäbe es auch dafür).
Zuletzt: Ich glaube schon, dass dem DSA die Vorstellung des Gesetzgebers zugrundeliegt, dass die Haftungsprivilegien in ihrem etablierten Verständnis weiter Geltung behalten sollen. Auch das Guter-Samariter-Privileg in Art. 7 DSA deutet in diese Richtung, auch wenn es sich natürlich auf die Kenntnis, nicht die Kontrolle bezieht. Die Ambiguität in der Rspr. hinsichtlich Empfehlungsalgorithmen habe ich so bisher weniger wahrgenommen, sie scheint aber offensichtlich vorhanden gewesen zu sein. Danke für deine Gedanken dazu! Ich bin gespannt, wie sich die Rspr. zum DSA fortentwickelt.
Moin Niko, schöner Beitrag.
Ein Punkt: Für die Berufung auf ein Haftungsprivileg sind die Plattformen allerdings bereits nach der Struktur der materiellen Norm von ECRL&DSA darlegungs- und beweisbelastet. Es braucht also keinen Forschungsdatenzugang (der nice ist), sondern den gerichtlichen Vollbeweis bis runter zur Ebene des Systemdesigns. Das wird kein Dienst leisten wollen und daher werden Meta, X, TT und Co. jedes Verfahren verlieren.
Happy Weekend!
Peter
Danke für die Reaktion und den Austausch und die wieder sehr vielen guten Argumente, die ich auch sehr gut nachvollziehen kann!
Das ist nicht mein strong point, aber im Bereich der Haftung von Plattform-Anbietern für rechtswidrige Inhalte sollte eigentlich das Herkunftslandprinzip der E-Commerce-RL Anwendung finden, weil es sich um eine Vorschrift über die Verantwortlichkeit der Diensteanbieter handelt. Deswegen wäre es für Plattform-Anbieter nicht zwingend notwendig, alle 27 mitgliedstaatlichen Gesetze zu kennen. Ich stimme dir aber dennoch zu, dass eine Harmonisierung auf EU-Ebene sinnvoll wäre, auch um die Positionen aller Mitgliedstaaten in dieser Frage in Einklang zu bringen und eine für alle Mitgliedstaaten so wichtige Weichenstellung nicht hauptsächlich Irland zu überlassen. Dass die Verantwortlichkeit von algorithmisch kuratierenden Plattformen nach Russmedia und Coyote in einen neuen Ausgleich gebracht werden muss, sehe ich aber als grundrechtlich geboten an. Ich denke, der von Dir geäußerte Vorschlag, Algorithmen genauer zu untersuchen und die Haftung danach auszurichten, geht schon sehr stark in die richtige Richtung. Die schon im Ansatz sehr schwierige Beurteilung, ob ein Algorithmus tendenziös ist, müsste dann auch um eine Beurteilung im Einzelfall ergänzt werden, ob diese ideologische Ausrichtung auch dazu geführt hat, dass genau der betreffende Inhalt vom Algorithmus gepusht wurde. Insgesamt werden die von Hass etc. im Netz Betroffenen hinsichtlich der Beweisführung wieder in eine schwierige Position gebracht. Vielleicht könnte man alternativ auch die Möglichkeit in Erwägung ziehen, klare Designvorgaben zu machen, die einen “neutralen” und damit haftungstechnisch sicheren Algorithmus kennzeichnen – allen voran viel stärkere Transparenz. Meiner Ansicht nach sollte der EU-Gesetzgeber hier aktiv werden und die Frage keinesfalls (wieder) allein dem EuGH überlassen.
Transparenz ist sicherlich ein guter Startpunkt. Soweit man “Neutralität” zu einem Kriterium machen will, erscheinen mir aber genauere Definitionen oder “Designvorgaben” dafür zweifellos erforderlich.
Denn gerade gesellschaftlich nachteilige Auswirkungen wie die Verstärkung extremer und vielfach unsachlicher Inhalte können durchaus auf einen Algorithmus zurückgehen, der – inhaltlich neutral – allein darauf abzielt, die Aufmerksamkeit der Nutzer möglichst lange zu binden. Insofern könnte es doch sinnvollerweise eine Rolle spielen, ob der Algorithmus vorwiegend “im Interesse des Betreibers” ausgestaltet wurde oder stärker auf die Interessen der Nutzer fokussiert ist (und dabei bestenfalls auch die Interessen der Allgemeinheit berücksichtigt werden).