13 July 2026

Schädlicher Schutz?

Zu den jüngst abgelehnten Anträgen der Europäischen Staatsanwaltschaft auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität

Gegen Mitglieder des Europäischen Parlaments (EP) wurde in der Vergangenheit mehrfach aufgrund mutmaßlicher Veruntreuung von EU-Geldern und Korruption ermittelt – man denke nur an die sog. Qatargate-Fälle oder an die Ermittlungen gegen die ehemalige EU-Abgeordnete Marine Le Pen, die am 07.07.2026 auch in zweiter Instanz verurteilt wurde. Die Immunität der Parlamentarier kann dabei ein Hindernis für die Ermittlungsbehörden darstellen. Zwei aktuelle Fälle unterstreichen dies: Am 19.05.2026 stimmte das EP im Verfahren 2025/2175(IMM), wie schon zuvor der Rechtsausschuss, gegen die Aufhebung der Immunität der deutschen EU-Abgeordneten Angelika Niebler. Am 02.07.2026 stimmte der Rechtsausschuss im Verfahren 2026/2000(IMM) erneut gegen die Aufhebung der Immunität, diesmal des bulgarischen Abgeordneten Ilhan Kyuchyuk – im Übrigen Vorsitzender dieses Ausschusses. Am 07.07.2026 bestätigte das EP die Entscheidung.

In beiden Verfahren kamen die Anträge auf Aufhebung der Immunität von der Europäischen Staatsanwaltschaft (EuStA). Die beiden Fälle weisen neben Gemeinsamkeiten auch Unterschiede auf. Deutlich wird dabei, dass das Verhältnis zwischen Europäischer Staatsanwaltschaft und Europaparlamentariern immer mehr zur Zerreißprobe wird. Um die Integrität des Parlaments als bedeutende Institution nicht zu gefährden, sollte das EP seine Abstimmungspraxis in Immunitätsangelegenheiten überdenken.

Die Gemeinsamkeiten der Verfahren

Gegen beide Abgeordnete wird von der Europäischen Staatsanwaltschaft (EuStA) ermittelt. Die EuStA wurde 2021 gegründet, vor wenigen Tagen ist mit Ungarn der 25. EU-Mitgliedsstaat beigetreten. Ihre Aufgabe ist die Untersuchung und Verfolgung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union. Sowohl Angelika Niebler als auch Ilhan Kyuchyuk werden der Veruntreuung von EU-Mitteln bezichtigt. Niebler wird insbesondere die vorschriftswidrige Beantragung von Reisekosten vorgeworfen. Parlamentarische Assistenten sollen zeitweise zu privaten Zwecken eingesetzt worden sein, zudem soll ein Assistent faktisch ausschließlich für ein anderes ehemaliges Mitglied des EP tätig gewesen sein (vgl. ausführlicher zu den Vorwürfen hier, S. 4). Gegen Ilhan Kyuchyuk lauten die Vorwürfe, es seien lokale Mitarbeitende zu Zwecken der Parteiarbeit statt für sein Mandat als Europaparlamentarier eingesetzt worden, insgesamt umfassen die Ermittlungen einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren (ausführlicher hier). In beiden Fällen stellte die EuStA durch ihre Generalstaatsanwältin Laura Codruța Kövesi einen Antrag auf Aufhebung der Immunität.

Geregelt ist die Immunität der EU-Abgeordneten – inhaltlich unverändert seit 1957 – heute in Art. 9 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union. Die Vorschriften sind damit gem. Art. 51 EUV Primärrecht. In Art. 9 heißt es: „Während der Dauer der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments a) steht seinen Mitgliedern im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zu, b) können seine Mitglieder im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaats weder festgehalten noch gerichtlich verfolgt werden.“ Bei dem „eigenen“ Staat handelt es sich nach überzeugender Auffassung um den Staat, in dem der Parlamentarier gewählt wurde. In diesen Fällen wird somit auf die nationalen Regelungen verwiesen, die teilweise sehr unterschiedlich sind (vgl. ausführlich hier).

Sowohl bei Niebler als auch bei Kyuchyuk wurde im eigenen Staat ermittelt, somit gilt Art. 9 a) des Protokolls. Nach bulgarischem, sowie nach deutschem Verfassungsrecht greift die Immunität früh und schützt bereits vor der Aufnahme von strafrechtlichen Ermittlungen. Dass im Deutschen Bundestag in gängiger Praxis zu Beginn der Legislaturperiode bis zu dessen Ablauf die Durchführung von Ermittlungsverfahren wegen Straftaten, mit Ausnahme von Beleidigungen politischen Charakters, vorab genehmigt wird (vgl. hier), ist für das EP irrelevant, da die jeweilige nationale Rechtslage und nicht die nationale Parlamentspraxis zugrunde gelegt wird

Bemerkenswert ist, dass die bulgarische und deutsche Verfassungsrechtslage nicht unbedingt der Regel in den Mitgliedsstaaten entspricht. Einige Mitgliedsstaaten, beispielsweise Polen oder Ungarn kennen zwar ebenfalls eine umfassende Immunität. In Frankreich schützt die Immunität seit 1995 hingegen nicht mehr vor der bloßen Aufnahme von Ermittlungen (vertiefend hier). In Italien gab es im Jahr 1993 eine ähnliche Einschränkung, in Belgien 1997. Auch in Dänemark und Rumänien schützt die Immunität nicht vor der Aufnahme von Ermittlungen. Die Niederlande kennen eine Immunität von Abgeordneten überhaupt nicht. Eine Vereinheitlichung wurde mehrfach diskutiert, aber nie beschlossen. Vor dem Hintergrund einer gewissen Angleichung des Status der EU-Abgeordneten, insb. durch das Abgeordnetenstatut 2009 oder den 2012 verabschiedeten gemeinsamen Verhaltenskodex erscheint eine Vereinheitlichung auch bei den Immunitätsregelungen denkbar.

Der Blick in die Mitgliedsstaaten zeigt somit, dass eine bereits vor strafrechtlichen Ermittlungen schützende Immunität heute nicht mehr die Regel ist – ein Umstand, der als Vorbild für die Vereinheitlichung dienen könnte.

Jedoch ist dabei zu bedenken, dass starke Immunitätsvorschriften das Parlament als Institution, mittelbar aber natürlich auch seine Abgeordneten schützen. Diese werden dadurch insbesondere vor mutmaßlich politisch motivierten Ermittlungen geschützt, sog. fumus persecutionis. Der Verdacht auf einen solchen Fall wurde sowohl im Verfahren Niebler als auch im Verfahren Kyuchyuk geltend gemacht. Allerdings liegen beide Fallkonstellationen durchaus unterschiedlich.

Die Unterschiede der Verfahren

Im Fall der Abgeordneten Angelika Niebler kommen die Vorwürfe von einer ehemaligen Mitarbeiterin, die, sollte sich Niebler beispielsweise wegen des öffentlichen Drucks zum Rücktritt gezwungen sehen, aufgrund ihres Listenplatzes für Niebler in das Parlament nachrücken könnte. Der Verdacht eines politischen Hintergrundes der Vorwürfe rührt also daher, dass die ehemalige Mitarbeiterin selbst von einem Ausscheiden Nieblers profitieren könnte. Allerdings richteten sich die Argumente von Rechtsausschuss und Parlament gegen die Aufhebung der Immunität Nieblers vor dem Hintergrund des fumus persecutionis nicht gegen die EuStA selbst. Lediglich einer der genannten Gründe für die Ablehnung des Immunitätsgesuchs, nämlich angebliche Unstimmigkeiten „einschließlich eines offensichtlichen Mangels an Genauigkeit in Bezug auf die genauen in Rede stehenden finanziellen Beträge“ bezog sich auf den Antrag der EuStA. Die deutschen Immunitätsvorschriften des Grundgesetzes greifen bereits früh im Ermittlungsverfahren (s.o.) und verhindern damit bereits die Aufnahme vertiefter Ermittlungen und damit detaillierte Ermittlungsergebnisse. In einem solchen Fall, in dem die EuStA den Fall geprüft hat und zu dem Schluss gekommen ist, dass vertiefte Ermittlungen aufzunehmen sind, muss der Weg für diese Prüfung vom EP freigemacht werden. Für das Misstrauen, das die Abstimmung im Fall Niebler der EuStA gegenüber ausgedrückt hat, gibt es in dem Verfahren keinen ersichtlichen Anlass. Ein Schaden für das Ansehen des EP ist durch die Abstimmung jedenfalls bereits entstanden. Sie wurde in deutschen Medien als „rufschädigend“ für das Parlament bezeichnet, von Lobby Control im Vorfeld als „Schaden der Legitimität“.

Anders liegt der Fall Ilhan Kyuchyuk. Auch hier stammen die Vorwürfe Berichten zufolge von einem seiner Mitarbeitenden und auch im Fall von Kyuchyuk wurde mit der Figur des fumus persecutionis argumentiert, aber mit einer Besonderheit: In diesem Fall richtet sich die Kritik einer mutmaßlichen politischen Ermittlung auch gegen die EuStA selbst. Hintergrund ist, dass Teodora Georgieva, die bulgarische Delegierte Europäische Staatsanwältin, suspendiert worden war und durch das Kollegium der EuStA ein schweres Fehlverhalten festgestellt wurde. Daher argumentierten Rechtsausschuss und EP mit „grave doubts raised by the finding of serious misconduct on the part of the Bulgarian European Prosecutor – under whose supervision the investigation giving rise to the request for the waiver of immunity was made“, was, neben anderen Argumenten, zur Annahme eines fumus persecutionis führte.

Die EuStA hat sich nicht offiziell zu den Vorwürfen gegen Georgieva geäußert, vgl. jedoch die Berichte hierGeorgieva selbst gab an, unter Druck gesetzt zu werden sich bedroht zu fühlen, dazu hier und hier, und erhob wiederum selbst Vorwürfe gegen wichtige bulgarische Politiker, vgl. hier. Klar ist jedenfalls: Die internen Untersuchungen der EuStA gegen Georgieva haben schwerwiegendes Fehlverhalten festgestellt, sie bleibt suspendiert.

Die Unabhängigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft

Die EuStA hat eine hybride Struktur: Sie besteht gemäß der Verordnung 2017/1939 auf zentraler Ebene neben dem Kollegium (Art. 9) aus der Europäischen Generalstaatsanwaltschaft (Art. 11), den Europäischen Staatsanwälten (Art. 12) und den Ständigen Kammern (Art. 10). Auf dezentraler Ebene besteht sie aus den Delegierten Europäischen Staatsanwälten (Art. 13), die in den Mitgliedsstaaten angesiedelt sind und dort im Namen der EuStA handeln. Diese Struktur und insbesondere die Rolle der Delegierten Europäischen Staatsanwälte kann man durchaus für verbesserungswürdig halten, vertiefend bspw. hier, zu Bulgarien vgl. hier auf dem Verfassungsblog.

Die suspendierte Teodora Georgieva war die Europäische Staatsanwältin für Bulgarien. Sie beaufsichtigte somit die in Bulgarien mit den Verfahren betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwälte und konnte diese anweisen (vgl. Art. 12 Abs. 1, Abs. 3). Die Vorwürfe gegen Georgieva stellen daher eine schwerwiegende Herausforderung für die EuStA dar und haben in der Ablehnung des Antrags auf Aufhebung der Immunität des Abgeordneten Kyuchyuk nun ihren Höhepunkt gefunden. Deutlich wird die Fragilität der EuStA und die Schwierigkeiten, die mit ihrer Struktur einhergehen. Um Bulgarien ist es dabei nicht ruhiger geworden. Kontroversen gab es jüngst um die Vorschlagslisten für die Nachfolge der suspendierten Teodora Georgieva, deren Amtszeit Ende Juli endet, vgl. vertiefend hier und hier, sowie eine aktuelle bulgarische Gerichtsentscheidung vom 07.07.2026. Das bulgarische Rechtssystem weist erhebliche Probleme auf, vgl. dazu auch diese Analyse auf dem Verfassungsblog.

Allerdings kann deshalb nicht unbedingt davon ausgegangen werden, dass die Entscheidung des EP zur Ablehnung des Antrags auf Aufhebung der Immunität überzeugt. Die Ermittlungen in Bulgarien wurden nicht von Teodora Georgieva selbst, sondern von den Delegierten Europäischen Staatsanwälten geführt. Diese werden zwar durch die Europäischen Staatsanwälte beaufsichtigt und angewiesen (vgl. Art. 12 Abs. 1, Abs. 3). Die Europäischen Staatsanwälte beaufsichtigen nach diesen Vorschriften allerdings „für die Ständige Kammer und im Einklang mit etwaigen von dieser gemäß Artikel 10 Absätze 3, 4 und 5 erteilten Weisungen“; sie können den Delegierten Europäischen Staatsanwalt zwar selbst anweisen, aber „im Einklang (…) mit den Weisungen der zuständigen Ständigen Kammer“. Die Ständigen Kammern bestehen aus drei Mitgliedern, die gerade nicht aus dem jeweiligen Staat des Europäischen Staatsanwaltes stammen (vgl. auch Art. 19 Abs. 2 der Geschäftsordnung der EuStA). Letztlich sind es also die Ständigen Kammern, die die wichtigen Verfahrensentscheidungen treffen, vgl. Art. 10 Abs. 3-5. Zwar ist der jeweilige Europäische Staatsanwalt gem. Art. 10 Abs. 9 in vielen dieser Entscheidungen stimmberechtigt – was sinnvoll ist, da die Mitglieder der Ständigen Kammern das nationale Recht nicht kennen (vertiefend hier S. 60). Er kann aber von den drei Mitgliedern aus jeweils einem anderen Mitgliedsstaat überstimmt werden und durch diese Struktur wird eine Unabhängigkeit der Entscheidungen gewährleistet. Den Antrag auf Aufhebung der Immunität stellt im Übrigen nicht der nationale Europäische Staatsanwalt, sondern ihn kann gem. Art. 29 Abs. 2 allein der Europäische Generalstaatsanwalt stellen.

Im konkreten Fall Ilhan Kyuchyuk ist zudem zu beachten, dass es, soweit ersichtlich, keine konkreten Hinweise zu einem Zusammenhang zwischen der Suspendierung von Georgieva und den Ermittlungen gegen Kyuchyuk gibt. Zudem wurden am 26.03.2025 erste Ermittlungen gegen Georgieva eingeleitet, ab diesem Zeitpunkt wurde sie suspendiert. Georgieva war somit zum Zeitpunkt des Antrags auf Aufhebung der Immunität am 24.11.2025 bereits seit mehreren Monaten suspendiert.

So schwerwiegend die Vorwürfe gegen Teodora Georgieva auch sein mögen, die Struktur der EuStA durch die Ständigen Kammern gewährleistet grundsätzlich ihre Unabhängigkeit und es existieren effektive interne Kontrollmechanismen der EuStA, was auch die Suspendierung zeigt. Stellt die Europäische Generalstaatsanwältin in Kenntnis der Geschehnisse und der Suspendierung Monate später dennoch den Antrag auf Aufhebung der Immunität, sollte der Weg für weitere Ermittlungen der EuStA auch in einem solchen Fall frei gemacht werden. Dass dies nicht getan wurde, überrascht allerdings nicht: Wenn die Parlamentarier schon im Verfahren von Angelika Niebler gegen die Aufhebung der Immunität Nieblers stimmten, lag es nahe, dass sie es im Verfahren gegen Ilhan Kyuchyuk vor dem Hintergrund der Vorwürfe gegen Teodora Georgieva ebenso wenig taten.

Fazit und Ausblick

Berichten zufolge fordern Stimmen des gesamten politischen Spektrums eine grundsätzliche Überprüfung der Immunitätsverfahren des EP. Änderungen des Protokolls Nr. 7 wären theoretisch denkbar. Allerdings wäre eine solche Änderung des Primärrechts (Art. 48 EUV) vor dem Hintergrund des Einstimmigkeitsprinzips kompliziert und langwierig. Kurzfristig sollte das EP seine Abstimmungspraxis in Immunitätsangelegenheiten überdenken, wenn die Anträge von der EuStA ausgehen und sich in diesen Fällen der Durchführung von Ermittlungsverfahren nicht entgegenstellen. Es ist für die Integrität des Parlaments als Institution von hoher Bedeutung, dass nicht der Eindruck entsteht, Ermittlungen wegen Veruntreuung von EU-Geldern verhindern zu wollen. Aktuell scheint es dafür jedoch am Vertrauen der Parlamentarier gegenüber der EuStA zu fehlen. Dieses Vertrauen muss wiederhergestellt werden. Auf den designierten Europäischen Generalstaatsanwalt, Andréas Ritter, dessen Amtszeit am 01.11.2026 beginnt, wird viel Arbeit zukommen.


SUGGESTED CITATION  Simon, Niklas: Schädlicher Schutz?: Zu den jüngst abgelehnten Anträgen der Europäischen Staatsanwaltschaft auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität, VerfBlog, 2026/7/13, https://verfassungsblog.de/schadlicher-schutz/.

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