26 July 2021

Warum die Kanzlerin sich gegen Mehrheiten mithilfe der AfD stellen darf

Neutralität und Sachlichkeit amtlicher Äußerungen – und der Wille zur Verfassung

1. Das Bundesverfassungsgericht hat gerade darüber mündlich verhandelt, ob die Kanzlerin die Wahl eines Thüringer Ministerpräsidenten mit den Stimmen von CDU, FDP und AfD im Februar 2020 einen „unverzeihlich[en]“ Vorgang nennen durfte, der „rückgängig gemacht werden“ müsse, weil er „mit einer Grundüberzeugung für die CDU“ und auch für sie gebrochen habe, „dass nämlich keine Mehrheiten mit Hilfe der AfD gewonnen werden sollen“.

Es scheint keineswegs ausgeschlossen, dass das Gericht in diesen Äußerungen, wenn es sie als amtliche einstuft, einen Verfassungsverstoß sieht. Führt das die vielkritisierte Rechtsprechung zur gebotenen Neutralität und Sachlichkeit amtlicher Äußerungen endgültig „ad absurdum“ (so Meinel hier, S. 82)?

Nein, aber es zeigt, dass in dieser Rechtsprechung bislang das Recht zur kommunikativen Verteidigung der Verfassung zu kurz kommt: Die verfassungsrechtlichen Neutralitäts- und Sachlichkeitsgebote dürfen nicht das Recht zur Verfassungstreue relativieren. Amtsträgerinnen und Amtsträger müssen den „Willen zur Verfassung“ stärken können, den Konrad Hesse als eine zentrale Voraussetzung ihrer normativen Kraft identifiziert hat.

Eine Bundeskanzlerin muss sich deshalb auch kraft Amtes klar von Regierungsbeteiligungen mithilfe einer anderen Partei abgrenzen können, die nach ihrem Urteil und dem ihrer Regierungspartei „rechtsextremes Gedankengut, Antisemitismus und Rassismus in ihren Reihen bewusst duldet“ (vgl. zu dieser Stellungnahme von Präsidium und Bundesvorstand der CDU im Juni 2019, nach dem Mord an Regierungspräsident Lübcke, hier, S. 2). Was sonst soll zu ihrem Recht auf kommunikative Verfassungsverteidigung zählen, wenn nicht die Bekräftigung einer für die Verfassungsordnung so zentralen Weichenstellung?

2. Die normative Kraft einer Verfassung kann nur so stark sein, wie der Wille zur Verfassung im politischen Gemeinwesen ist. Wenn wir, die Bürgerinnen und Bürger, nicht bereit sind, unsere Verfassung zu verteidigen, dann wird sie ihre normative Kraft verlieren.

Wir konnten bei dem Sturm auf das Kapitol am 6. Januar in Washington sehen, was es bedeuten kann, wenn der demokratische Grundkonsens verloren geht, wenn Polarisierung, Wut und Misstrauen den friedlichen Machtwechsel nach einer freien Wahl gefährden und Parlamentarierinnen sich vor einem gewalttätigen Mob in Sicherheit bringen müssen, der vom damaligen Präsidenten selbst aufgeheizt und angestachelt wurde, nicht zuletzt auch durch die große Lüge von einer ihm gestohlenen Wahl.

Deutschland sollte sich nicht in Sicherheit wiegen: Wir müssen nur ein Lebensalter zurückblicken, in die 1930er Jahre, um zu sehen, wie sich auch hier eine politische Bewegung einer großen Lüge bediente „die Juden“ seien Schuld an allem Übel um mithilfe der neuen Medien der damaligen Zeit den Hass auf Minderheiten populistisch auszunutzen und anzufachen und so die Demokratie auszuhebeln (vgl. dazu nochmals Snyder).

Der Wille zur Weimarer Verfassung war damals zu schwach, nicht zuletzt auch in weiten Teilen eines Beamten- und Richtertums, hinter dessen scheinbarer Neutralität sich starke Loyalitäten für das Kaiserreich und Vorbehalte gegen die Demokratie verbargen. Das Grundgesetz ist mitgeprägt von dieser Erfahrung und deshalb auch darauf ausgerichtet, ihre Wiederholung zu verhindern. Nur wenn es genug Menschen gibt, die für die Demokratie, für unsere freiheitliche demokratische Grundordnung brennen, wird ihr Feuer nicht erlöschen.

Der Wille zur Verfassung gehört zwar zu jenen Voraussetzungen, von denen „der freiheitliche, säkularisierte Staat lebt“, ohne sie selbst garantieren zu können. Böckenfördes Diktum besagt jedoch nur, dass der Staat sie nicht „mit den Mitteln des Rechtszwanges und autoritativen Gebots“ herbeiführen kann. Wie er selbst stets betonte, darf und sollte der Staat diese Voraussetzungen hingegen durchaus aktiv fördern.

3. Was das für die Gebote der Neutralität und Sachlichkeit amtlicher Äußerungen bedeutet, hat erhebliche praktische Bedeutung. Es betrifft ja keineswegs nur den Bundespräsidenten und die Regierungen des Bundes und der Länder, sondern prägt den demokratischen Alltag auf allen staatlichen Ebenen.

Wie dürfen sich beispielsweise die 1,7 Millionen deutschen Beamtinnen und Beamten äußern, etwa die Lehrer an den Schulen und die Professorinnen an den Hochschulen, nicht zuletzt auch in den sozialen Medien? Und dürfen die Oberbürgermeisterinnen oder Bürgermeister in den über 10.000 Städten und Gemeinden sich gegen konkrete Veranstaltungen einer Partei oder einer politischen Gruppierung in ihrem Ort positionieren?

4. Ich halte es für im Grundsatz weiterhin überzeugend, dass die Rechtsprechung solche amtlichen Äußerungen für oder gegen eine bestimmte Partei oder Gruppierung einem verfassungsrechtlichen Gebot der Neutralität und Sachlichkeit unterworfen sieht.

Für Parteien folgt das gesondert aus Parteienfreiheit und Parteienprivileg des Art. 21 GG. Es ergibt sich aber auch, allgemeiner, aus dem Demokratieprinzip, also aus Art. 20 I und II GG: Die Willensbildung im politischen Gemeinwesen soll von „unten nach oben“ verlaufen, vom Volk zu den Staatsorganen, nicht umgekehrt. Das verbietet eine steuernde und lenkende Einflussnahme durch amtliche Äußerungen. Amtliche Autorität und Ressourcen sprich Steuergelder , sollen nicht eingesetzt werden können, um damit den Wettbewerb um die öffentliche Meinung zu verzerren.

Diese Deutung des Demokratieprinzips ist keineswegs universell anerkannt. In den Vereinigten Staaten von Amerika etwa ist so genannte „government speech“ grundsätzlich frei von solchen Beschränkungen. Gerade dieses Gegenmodell sollte jedoch zu denken geben. Das zeigen die Aktivitäten des 45. Präsidenten auf seinem nunmehr gesperrten Twitter-Account, und zwar auch dort, wo sie nicht als „impeachable offenses“ sogar die äußerst weit gesteckten dortigen juristischen Grenzen einrissen: Will das Grundgesetz wirklich eine umfassende Freiheit zu parteipolitischen amtlichen Äußerungen auf allen Kommunikationskanälen?

5. Das Bundesverfassungsgericht hat das 1977 in einer Grundlagenentscheidung zur Öffentlichkeitsarbeit verneint und entschieden, dass die Regierung nicht mit massiven Summen im Wahlkampf für sich werben darf (vgl. BVerfGE 44, 125 [138 ff.]).

Der Grundgedanke, dass Demokratie Willensbildung von unten nach oben verlangt, ist in der Rechtsprechung aber noch tiefer verwurzelt: Die öffentliche politische Debatte und der Prozess der öffentlichen Meinungsbildung sollen staatsfrei oder jedenfalls staatsfern sein, Hoheitsträger sollen sich als solche daraus grundsätzlich heraushalten und stattdessen gewährleisten, dass die ganze Vielfalt gesellschaftlicher Meinungen zu Wort kommen kann.

Schon 1966 wurde diese Konzeption der demokratischen Willensbildung für die Parteienfinanzierung bekräftigt (vgl. BVerfGE 20, 56 [99 f.]). 1960 verhinderte sie Adenauers „Deutschlandfernsehen“, weil der Rundfunk als „Instrument der Meinungsbildung weder dem Staat noch einer gesellschaftlichen Gruppe ausgeliefert“ werden darf (vgl. BVerfGE 12, 205 [262 f.]). Und schon 1957 bestimmte sie die wegweisende Entscheidung mit, nach der die Zuteilung von Wahlwerbezeiten zwar nach dem bisherigen Wahlerfolg der Parteien abgestuft werden darf, aber eben nicht nach anderen Faktoren wie ihrem ungleichen Zugang zur Regierungsmacht oder zu finanziellen Mitteln (vgl. BVerfGE 7, 99 [108]; zu Vielfaltsanforderungen im Privatrundfunk s. auch BVerfGE 57, 295 [319 ff., 322 ff.], und hier).

Es schützt die gleichen demokratischen Einflusschancen aller auf den politischen Diskurs, die parteipolitische Kommunikation, in der Wettbewerbsgleichheit und Vielfalt gesichert sein sollen, von amtlicher Kommunikation zu trennen, in der Sachlichkeit und politische Neutralität geboten bleiben. Der Grundsatz der Neutralität und Sachlichkeit amtlicher Äußerungen bildet deshalb einen Grundpfeiler der Demokratie, wie sie das Grundgesetz versteht.

6. Auch die gewichtigen Gegenstimmen im Schrifttum können letztlich nicht überzeugend begründen, warum die Autorität des Amtes und seine Ressourcen den regierenden Parteien als zusätzliches Megaphon zur Verfügung stehen sollen, um in parteipolitischer Einseitigkeit auf die öffentliche Meinungsbildung einwirken zu können.

Staat und Gesellschaft bilden im politischen Gemeinwesen der Demokratie zwar eine Einheit. Ihre funktionale Trennung wird dadurch aber nicht obsolet, sondern bleibt wichtig, um die pluralistische Freiheit auch der Minderheit und rechtsstaatliche Regeln und Verfahren der Machtausübung zu gewährleisten.

Demokratische Willensbildung ist zwar keine Einbahnstraße, sondern findet stets auch von „oben nach unten“ statt. Die demokratische Chancengleichheit des politischen Wettbewerbs verlangt es jedoch, diese Richtung der Wechselwirkung normativ einzugrenzen, um die Gegenstromrichtung von „unten nach oben“ zumindest zu fördern.

Eine „steriles Politikverständnis“ (Gärditz) oder eine „Bürokratisierung“ des Regierungshandelns (Meinel) muss das nicht bedeuten. Sicher, eine Amtsinhaberin, die parteipolitisch gewählt und legitimiert ist, muss ihre Amtsführung auch parteipolitisch rechtfertigen und verteidigen, und der Einsatz für das Gemeinwohl kann schwer von der parteipolitischen Auseinandersetzung über dessen richtige Konkretisierung zu unterscheiden sein.

Soll aber deshalb etwa eine Kanzlerin während ihrer Weihnachtsansprache das Logo ihrer Partei einblenden dürfen?

Das für eine undemokratische Vermischung von Amts- und Parteifunktionen zu halten, und zu verlangen, dass in einer solchen amtlichen Ansprache stattdessen sachliche Aspekte der Regierungspolitik im Vordergrund stehen müssen, setzt keinen Rückgriff auf vordemokratische, monarchische Zeiten, auf Obrigkeitssehnsucht oder auf unheilvolle Traditionen der Parteienskepsis voraus.

Es für demokratisch geboten zu halten, dass das Geschäft der Parteiwerbung nicht vom Amtsschreibtisch aus oder mit steuerfinanzierten amtlichen Mitarbeitern betrieben werden darf, muss weder die Lebendigkeit der politischen Auseinandersetzung noch die Unterscheidung von Regierung und Verwaltung gefährden, sondern sichert die gleichen Einflusschancen aller auf den politischen Diskurs. Die Kriterien, die die Rechtsprechung zur Abgrenzung der Doppelrollen entwickelt hat, belassen Amtsträgerinnen und Amtsträgern genügend Raum dafür, den parteipolitischen Meinungskampf in ihren nichtamtlichen Äußerungen zu führen, etwa in Interviews, Talkshows oder anderen „Diskussionsforen“ (vgl. BVerfGE 154, 320 [Rn. 61] Seehofer [2020]).

7. Die Gebote der Neutralität und Sachlichkeit amtlicher Äußerungen dürfen jedoch nicht die Pflicht zur Verfassungstreue relativieren oder gar konterkarieren.

Amtsträger:innen müssen sich zur Verfassung nicht neutral verhalten, sondern sie dürfen für das Grundgesetz Partei ergreifen, es in ihren amtlichen Äußerungen verteidigen und dadurch den Willen zur Verfassung stärken.

Mit ihrem Amtseid schwören Kanzlerin, Bundesminister und Bundespräsident nicht nur, das Grundgesetz „zu wahren“, sondern auch, es „zu verteidigen“ (Art. 56 und Art. 64 II GG). Für die Wissenschaftsfreiheit hält Art. 5 III 2 GG fest, dass die Freiheit der Lehre „nicht von der Treue zur Verfassung“ entbindet. Und für Beamt:innen gilt die Verfassungstreuepflicht als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 V GG (s. auch § 33 I 3 BeamtStG).

Man kann zwar mit Rücksicht auf die Gedankenfreiheit und die Meinungsfreiheit fragen, wie weit daraus rechtlich erzwingbare Handlungs- oder gar Gesinnungsgebote folgen können. Jedenfalls aber muss sich daraus ein Recht ergeben, die Verfassung und ihre Werte zu verteidigen, und zwar gerade auch im öffentlichen Meinungskampf.

Das folgt schon aus der systematischen Auslegung des Demokratieprinzips mit Rücksicht auf die Verfassungsbestimmungen zur Verfassungstreue. Es wird aber auch durch den entstehungsgeschichtlichen Sinn und Zweck des Grundgesetzes bestärkt, als Gegenbild des Nationalsozialismus den Willen zur freiheitlichen Demokratie und zu ihrer Verfassung zu fördern.

8. Die verfassungsrechtliche Grundentscheidung für eine streitbare Demokratie darf zwar nicht als eine „unspezifische, pauschale Eingriffsermächtigung missverstanden werden“ (vgl. BVerfGE 134, 141 [Rn. 114] Abgeordnetenbeobachtung [2013]).

Amtliche Äußerungen sind aber nicht schon als solche Eingriffe oder eingriffsgleiche Maßnahmen, sondern grundsätzlich nur Grundrechtsbeeinträchtigungen, für die andere Maßstäbe gelten (vgl. BVerwGE 159, 327 [Rn. 21 f.] „Lichter aus“ [2017]). Das kann anders liegen, wenn sich eine Stelle mit besonderen Eingriffsbefugnissen äußert, etwa der Verfassungsschutz (vgl. BVerfGE 113, 63 [76-78] Junge Freiheit [2005]). Und es mag auch anders zu beurteilen sein, wenn es um Produktwarnungen und die Berufsfreiheit geht (vgl. BVerfGE 148, 40 [Rn. 28 f.] Lebensmittel [2018]).

Wenn die Kommunikationsgrundrechte aber ganz allgemein dafür herhalten sollen, dem Staat selbst dann den Mund zu verbieten, wenn er im Meinungskampf die Werte der Verfassung verteidigt, dann sind die verfassungssystematischen Gewichte zwischen Staatsorganisationsrecht und Grundrechten grundlegend verrutscht.

Was soll eine streitbare Demokratie wert sein, die nicht einmal für sich streiten darf? Der Staat des Grundgesetzes kann doch nicht im Ernst so verstanden werden, als untersage ihm sein Demokratieprinzip schon das rein kommunikative Eintreten für seine eigenen Werte?

Das Grundgesetz schützt zwar die Meinungsfreiheit grundsätzlich auch für die Feinde der Freiheit und erlegt der Staatsgewalt auf, sie nur mit den Mitteln des demokratischen Rechtsstaats zu bekämpfen (vgl. dazu etwa hier). In diesem Kampf legt es dem Staat aber nicht auch noch einen Knebel an. So strikt es ihm auch untersagt, verfassungsfeindliche Meinungen schon als solche mit Rechtszwang zu unterdrücken oder faktisch einzuschüchtern, so wenig kann eine solche Einschüchterung schon allein darin gesehen werden, dass eine Amtsträgerin solche Meinungen schlicht ablehnt und ihnen die gegenteilige Wertung der Verfassung entgegenhält.

9. Der Wille zur Verfassung wird in Schrifttum und Rechtsprechung zu amtlichen Äußerungen bislang noch deutlich zu wenig in den Blick genommen.

Immerhin hat das Bundesverfassungsgericht aber in der Schwesig- und in der Gauck-Entscheidung an eine insoweit zentrale frühere Entscheidung (BVerfGE 40, 178 Verfassungsschutz ´73 [1975]) angeknüpft und festgehalten, dass „Einschätzungen politischer Parteien als verfassungsfeindlich“ das Neutralitätsgebot danach grundsätzlich „erst dann“ verletzen, wenn sie „auf sachfremden Erwägungen beruhen“ (BVerfGE 136, 323 [Rn. 26]; s. auch BVerfGE 138, 102 [Rn. 49] Schwesig [2014]; 133, 100 [Rn. 22] Feststellungsantrag NPD [2013]).

Auch die Junge-Freiheit-Entscheidung von 2005 hat dies lediglich für Verfassungsschutzberichte als eingriffsgleiche Maßnahmen nachgeschärft, und zwar deshalb, weil sie von den Verfassungsschutzämtern als „einer darauf spezialisierten“ Stelle stammen, die „mit besonderen Befugnissendarunter der Rechtsmacht zum Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel arbeitet und die mit ihren Äußerungen deshalb gerade „über die bloße Teilhabe staatlicher Funktionsträger an öffentlichen Auseinandersetzungen“ hinausgeht (vgl. BVerfGE 113, 63 [77]).

Das Gericht hat jedoch auch in dieser Entscheidung bekräftigt, dass der Staat „grundsätzlich nicht gehindert“ ist, Gruppen oder deren Mitglieder wertend zu beurteilen“ und dass die „Verteidigung von Grundsätzen und Wertvorgaben der Verfassung durch Organe und Funktionsträger des Staates auch mit Hilfe der Teilhabe an öffentlichen Auseinandersetzungen erfolgen“ kann (ibid., S. 78).

10. Das Bundesverfassungsgericht sollte das jüngste Verfahren nutzen, um diese Linie seiner Rechtsprechung nachhaltig zu bekräftigen und zu stärken.

Es kann sich dabei von einigen Landesverfassungsgerichten inspirieren lassen, die in jüngeren Entscheidungen den Gedanken der Verfassungsverteidigung zu Recht betonten (vgl. NdsStGH, Urt. v. 24.11.2020, 6/19, Rn. 60 f., 98, 100 f. [Ministerpräsidenten-Tweets]; VerfGH Berlin, Urt. v. 20.2.2019, 80/18, Rn. 42 f., 57; s. auch dazu, dass Verfassungsverteidigung „keine verbale Sterilität“ verlangt: VerfGH Saarland, Urt. v. 8.7.2014, Lv 5/14, Umdruck S. 12-15).

Die Verfassung besagt nicht, „dass der Staat im öffentlichen Meinungskampf ‚die Straße‘ allein verfassungsfeindlichen Kräften von links oder rechts überlassen müsste“ (vgl. Sondervotum Bayer, ThürVerfGH, Urt. v. 3.12.2014, 2/14, Rn.  91, s. auch Rn. 95, 100-102). Die Staatsgewalt muss das eine tun, darf das andere aber nicht lassen: Sie darf zwar nie Eingriffe in Kommunikationsfreiheiten auf die Verfassungsfeindlichkeit einer Meinung schon als solcher stützen sie darf und sollte aber verfassungsfeindliche Meinungen durchaus als solche anprangern und ihnen die Wertungen der Verfassung entgegenhalten.

Während eingriffsgleiche Äußerungen des Verfassungsschutzes oder vergleichbarer Stellen verfassungsfeindliche Bestrebungen voraussetzen, die über bloße Meinungen als solche hinausgehen müssen (vgl. BVerfGE 113, 63 [81-87]), setzt die schlichte kommunikative Verfassungsverteidigung dergleichen gerade nicht voraus.

11. Das Recht zur kommunikativen Verfassungsverteidigung kann sich nicht auf allgemeine Bekenntnisse zu den Verfassungswerten beschränken, sondern muss das Recht einschließen, aus diesen allgemeinen Bekenntnissen auch konkrete Schlussfolgerungen zu ziehen.

So müssen amtliche Äußerungen etwa auf konkrete inhaltliche Widersprüche von Veranstaltungen zu Verfassungswerten hinweisen können. Auch ein Aufruf, an einer Gegendemonstration teilzunehmen, muss möglich sein, wenn er deutlich genug auf solche Widersprüche bezogen und auch die Gegenveranstaltung jedenfalls im Schwerpunkt entsprechend ausgerichtet ist. Auch eine eigene Gegenveranstaltung zu organisieren und dazu aufzurufen muss jedenfalls in besonders herausgehobenen Situationen zulässig sein, etwa an nationalen Gedenktagen wie dem 8. Mai oder bei extremen Ereignissen, vergleichbar etwa dem Sturm auf das Kapitol am 6. Januar in Washington.

Im Düsseldorfer „Lichter aus“-Fall mag danach zwar das Sachlichkeitsgebot verletzt gewesen sein jedoch wäre der Fall womöglich anders zu beurteilen gewesen, wenn der Oberbürgermeister sein „Zeichen gegen Intoleranz und Rassismus“ weniger pauschal gefasst, sondern mit konkreten verfassungsrechtlichen Bedenken begründet (und es zudem nicht auf die Beleuchtung auf dem Weg der Ausgangsdemonstration erstreckt und dadurch womöglich in deren Versammlungsfreiheit eingegriffen) hätte.

12. Das Recht zur kommunikativen Verfassungsverteidigung muss auch das Recht zur klaren Abgrenzung von Koalitionen mit oder der Mehrheitsbeschaffung mithilfe einer Partei einschließen, die sich von dem übergreifenden Konsens über die Verfassungswerte zu weit entfernt.

Eine derartige Abgrenzung wird stets auf einer Gesamtabwägung beruhen. Solange sie sich aber selbständig tragend auch auf den inhaltlichen Widerspruch zu Verfassungswerten stützt, muss sie auch in amtlichen Äußerungen bekräftigt und verteidigt werden dürfen und zwar unabhängig davon, ob auch die weitergehenden Voraussetzungen für Eingriffe oder eingriffsgleiche Einstufungen des Verfassungsschutzes gegeben sind (s. zu diesen etwa Gärditz). Für die Kanzlerin wird dies auch zu ihrer Richtlinienkompetenz nach Art. 65 S. 1 GG zu zählen sein.

Die Beschlusslage ihrer Regierungspartei im Februar 2020 beruhte, wie erwähnt, gerade auch auf der Einschätzung, dass die AfD „rechtsextremes Gedankengut, Antisemitismus und Rassismus in ihren Reihen bewusst duldet“ (vgl. nochmals hier, S. 2). Sich angesichts dessen auch in amtlichen Aussagen von einer Mehrheitsbeschaffung mithilfe dieser Partei zu distanzieren und dadurch den Willen zur Verfassung zu stärken, kann nicht mit der unter dem Grundgesetz gebotenen Neutralität und Sachlichkeit unvereinbar sein. Es entspricht im Gegenteil dem Recht und der Aufgabe von Amtsträgerinnen und Amtsträgern, für diese Verfassung und ihre freiheitliche demokratische Grundordnung einzustehen.


SUGGESTED CITATION  Hong, Mathias: Warum die Kanzlerin sich gegen Mehrheiten mithilfe der AfD stellen darf: Neutralität und Sachlichkeit amtlicher Äußerungen – und der Wille zur Verfassung, VerfBlog, 2021/7/26, https://verfassungsblog.de/warum-die-kanzlerin-sich-gegen-mehrheiten-mithilfe-der-afd-stellen-darf/, DOI: 10.17176/20210727-015925-0.

8 Comments

  1. Weichtier Mon 26 Jul 2021 at 19:03 - Reply

    Ich hatte die Bundeskanzlerin so verstanden, dass sie Kritik am Verhalten der CDU und der FDP in Thüringen übte („unverzeihlich“). Die Bezugnahme der Bundeskanzlerin auf die AfD macht ihre Äußerung nicht zu einer Kritik an der AfD. Es bleibt primär eine Kritik an der CDU und der FDP in Thüringen, bei der sie sekundär die AfD „mitabgewatscht“ hat.
    Das Verhältnis dieser beiden Parteien zur Verfassung dürfte weniger problematisch sein als das Verhältnis der AfD zur Verfassung. Die Kritik an den beiden Parteien jetzt zu einer „Verteidigung der Verfassung“ zu stilisieren, finde ich ziemlich steil.

  2. Henrik Eibenstein Tue 27 Jul 2021 at 08:02 - Reply

    Sehr lesenswerter Beitrag.
    Im Ergebnis wird hier aber das politisch opportun scheinende mit der Verfassungstreue verquickt. Richtig dürfte sein, dass sich Amtsträger zur Verfassung jedenfalls insoweit nicht neutral verhalten müssen, als es um die Verteidigung seiner Werte geht. Das Grundgesetz ist – auch aus historischer Sicht – aus guten Gründen politisch neutral. Es würde letztlich den hohen Wert (und Zweck) des Parteienprivilegs sinnentleeren, wenn sich Amtsträger in eben dieser Funktion nach einem abgeschlossenen Wahlvorgang „von einer Mehrheitsbeschaffung mithilfe [einer] Partei“ öffentlich distanzieren könnten. So sehr man eine bestimmte Partei auch aus guten Gründen ablehnen kann, so wenig folgt aus den Einschätzungen einer politischen Mehrheit (geschweige denn dem Beschluss einer einzelnen Partei) die Aufgabe, mittels öffentlichkeitswirksamer Ablehnung einer solchen Partei durch Amtsträger “den Willen zur Verfassung zu stärken“. Der Wille der Verfassung geht nicht weiter als sie selbst.

    • T. Meier Tue 27 Jul 2021 at 09:12 - Reply

      Dem schließe ich mich vollumfänglich an.
      Wo soll das konsequent zu Ende gedacht hinführen? Die Partei eines Amtsträgers fasst einen Unvereinbarkeitsbeschluss bzgl. einer bestimmten Partei und schon ist es in Ordnung entsprechend amtliche Äußerungen zu tätigen? Geht es um eine “Verteidigung der Verfassung” wenn im breiten Konsens missliebige Parteien (und wer entscheidet das anhand welcher Maßstäbe genau?) öffentlichkeitswirksam getadelt werden können bzw. zur Neutralität verpflichtete Amtsträger sich zu Ihnen distanzieren können? Mit der freiheitlichen Verfassung die wir haben, hätte das bei Lichte betrachtet nichts mehr gemeinsam. Hier schießt man doch deutlich übers Ziel hinaus.

    • Dr. Schroeder Thu 29 Jul 2021 at 12:14 - Reply

      Zu dieser Bewertung gelange auch ich, denn ganz richtig “wird hier aber das politisch opportun scheinende mit der Verfassungstreue verquickt”.
      Anhand welcher Maßstäbe soll wer letztlich überprüfen, dass für – wie konkret zu umhegende – Werte der Verfassung eingestanden worden ist? Wie weit kann dieser Rechtfertigungsmaßstab konsequent zu Ende gedacht gehen und ließe es sich auf sämtliches hoheitliches Handeln übertragen? Dass das BVerfG in diese Kerbe schlägt, halte ich für nahezu ausgeschlossen.

  3. Harald Paetzold Tue 27 Jul 2021 at 10:40 - Reply

    Das Problem des Beitrags liegt nicht im Vorschlag als solchem, sondern in der dort vertretenen, fast vollständigen Subjektivierung der Bewertung politischer Richtungen und Entscheidungsträger als ausserhalb des Verfassungskonsenses angesiedelt (von der Beschlusslage der Regierungspartei gedecktes Urteil der Kanzlerin soll ausreichen, um eine sachfremde Motivation regierungsamtlicher Interventionen in den politischen Meinungskampf auszuschliessen, so jedenfalls Tz 2 und 12 des Beitrags). Allein von den Ansichten einer Kanzlerin Alice Weidel und der von ihr geführten CDU/AfD Koalition (wir schreiben jetzt mal das Jahr 2031) sollte die Einstufung der Linkspartei als verfassungsfeindliche Organisation jedoch besser nicht abhängig gemacht werden. Vielmehr wird es härterer Kriterien, etwa einer Anbindung solcher regierungsamtlicher Massnahmen des “blaming and shaming” zB an vorgängige Einstufungen des Bundesamts für Verfassungsschutz (by the way: warum nicht mit zwecks Entpolitisierung solcher Einstufungsentscheidungen grundsätzlich weisungsfrei gestellter Behördenspitze?) erfordern (wie sie für den Höcke-Flügel ja durchaus existieren), damit der – in seiner Zielrichtung unterstützenswerte – Vorschlag vor Risiken und Nebenwirkungen bewahrt bleibt. Dabei ist sollte ferner in Rechnung gestellt werden, dass starken politischen Anreizen zum sachfremden Missbrauch einer solchen Äusserungsbefugnis eine hier – wie vielfach im Äusserungsrecht – weitgehend ineffektive ex-post- Kontrolle durch die Gerichte, insbesondere auch das BVerfG gegenübersteht. Aus Sicht des politischen Betriebs ist Verfassungsrecht insoweit nun einmal nur eine von vielen Randrestriktionen, aber eher nicht Hauptmotiv des eigenen (Kommunikations-)Handelns. Ein dem Statement der Kanzler*in geraume Zeit nachfolgendes Feststellungsurteil des BVerfG, wonach die Kanzler*in im hier diskutierten Fall ihre Äusserungsefugnisse überschritten habe, wird die Öffentlichkeit (jedenfalls diejenige ausserhalb der Verfassungsblog-bubble) imho eher mit desinteressiert schulterzuckendem “so what?” zur Kenntnis nehmen. Der politische Preis für Fehlgriffe ist in diesem Bereich deshalb denkbar gering. Der rechtliche Preis auch: er erschöpft sich im harten, vollstreckbaren Kern in der Anordnung des BVerfG, dass der Bund dem/der erfolgreichen Antragsteller/in die Verfahrenskosten zu erstatten habe. Ferner: Hätte zB der seinerzeitige Bundeskanzler Konrad Adenauer kurz vor der Bundestagswahl 1953 in einer Regierungserklärung unter dem (sodann bei der Bundestagswahl 1953 genutzten) Motto: “alle Wege des Marxismus führen nach Moskau” vor der Wahl der Prä-Godesberg SPD (oder arguendo: jedenfalls vor der Wahl der KPD?) warnen dürfen – weil nach seinem subjektiv redlichen Urteil plus von ihm zu diesem Zweck organisierter Beschlusslage der CDU richtig?

  4. Joachim Sombetzki Tue 27 Jul 2021 at 12:19 - Reply

    Die Rechtfertigung einer amtlichen Äußerung als Teil der Richtlinienkompetenz der Kanzlerin kann angesichts der im Vorfeld skizzierten parteiinternen Konfliktlage von CDU und FDP nicht überzeugen. Wenn die beiden Parteivorsitzenden AKK und Lindner in die demokratische MP-Wahl Kemmerich nicht überzeugend eingreifen konnten, obwohl das Risiko bekannt und diskutiert worden war, so ist doch ein Überdenken des undemokratischen Tuns sich unter den gegebenen Umständen zur Wahl zu stellen und auch gewählt zu werden vonseiten der Beteiligten, gegeben gewesen. Wenn diese Gespräche – vonseiten der CDU mit Rücktrittsdrohung von AKK, der anschl. auch erfolgte, weil sie sich nicht durchgesetzt hat – auf Seiten der politischen Willensbildung der Politiker nicht zu einem erweiterten Bewusstsein verholfen hat, so ist fraglich, wie ein solcher Meinungsbildungsprozess beim Wähler erwartet werden kann. Insofern bliebt fraglich, ob mit Prof. Herfried Münkler die Beurteilung der Lage, die Demokratie vor ihrem Untergang durch die AfD bewahren zu müssen, zwar eine historische Dimension annimmt, jedoch kein “fundamentales demokratietheoretisches Argument” darstellt, “sondern der Lernfähigkeit von Bürgern und Politikern ins Stammbuch” zu schreiben wäre, tatsächlich ausreicht, um Lehren aus der Sache zu ziehen. Schaut man sich die Ergebnisse der Sonntagsfrage mit Stand Juli 2021 an, gibt es seitens der Wähler keinerlei Veränderungen beim Wahlverhalten. Das heißt die Wahlergebnisse LINKE ~ 30 %, CDU ~ 20 %, AfD ~ 23 %, SPD ~ 8% usw. zeigen keine Bewusstseinsveränderung der Wähler – und Politiker – im Hinblick auf eine Sensibilisierung zur Rettung der Demokratie gegenüber einer demokratiefeindlichen AfD, die in 2014 nur ~ 11 % Stimmenanteil hatte und ihre gut 12 Prozentpunkte von der CDU gewonnen hatte, die Stimmenverluste in dieser Größenordnung verzeichnen musste. Das könnte daran liegen, dass das Ereignis, wie Prof. Münkler meint, nicht nur eine Chance der Demokratie darstellt, sondern sich das Wahlvolk hiernach zu recht die Frage stellt, warum sie sich anders verhalten sollen als die Politiker, um aus ihrer Sicht abstrakt gesehen eine Demokratie zu retten, da ein solch wahltaktisches Verhalten den Politikern aus den bekannten Gründen abgeht, wenn sie nur ihren Vorteil als Politiker oder Partei erfahren. Wenn eine Partei verfassungswidrig ist, kann sie nicht wählbar sein. Diese Frage zu beurteilen, darf nicht allein in die Hände des Wählers gelegt werden, sondern ist von den Verantwortlichen zu treffen.

  5. Rainer Möller Tue 27 Jul 2021 at 17:15 - Reply

    Wenn man Hongs Argumentation zu Ende denkt, dann läuft sie doch darauf hinaus, dass die Realisierung frei erfundener sog. “Werte der Verfassung” wichtiger ist als der Wille der Wählermehrheit – sodass die Regierung im Notfall das Recht hat, die Formaldemokratie (als eine spezielle Form des Zusammenlebens) auszuhebeln, um die Realisierung ihrer inhaltlichen Wertvorstellungen zu retten. Also das, was in der DDR passiert ist.

  6. Sylvia Kaufhold Fri 30 Jul 2021 at 20:35 - Reply

    Im Ausgangspunkt ist sicher richtig, dass gerade der Bundeskanzler die Verfassung zu verteidigen hat. Daraus lässt sich das hier behauptete “Recht zur kommunikativen Verfassungsverteidigung” für Amtsträger auch dann gut ableiten, wenn sich eine Äußerung konkret gegen eine bestimmte Partei richtet.

    Jedoch könnte man die Äußerungen der Bundeskanzlerin zur Wahl Kemmerichs mit den Stimmen der AfD überhaupt nur dann als “Verfassungsverteidigung” qualifizieren, wenn diese Wahl verfassungsrechtlich irgendwie angreifbar gewesen wäre. So sehr das im Ergebnis schmerzt, aber genau das Gegenteil ist doch der Fall. Denn die AfD ist nicht verboten, wurde demokratisch in den Landtag gewählt und hat dort, wenn auch nicht ohne taktische Manöver, wirksam ihre Stimme für Kemmerich abgegeben. Es war also ein ärgerlicher, aber absolut verfassungskonformer Vorgang. Und das wusste und weiß natürlich auch die Kanzlerin. Gerade deshalb hat sie sich vermutlich auch so explizit als Parteimitglied der CDU und nicht als Amtsträgerin geäußert.

    Die ganze Frage, auf die der Beitrag in seiner deutlichen Ergebnisorientierung ebenfalls nicht eingeht, ist somit, ob die Kanzlerin für diese offensichtlich parteipolitische Äußerung die amtliche Kulisse einer offiziellen Pressekonferenz mit großer medialer Aufmerksamkeit nutzen durfte – ohne zumindest klipp und klar dazuzusagen, dass sie sich hier NICHT als Bundeskanzlerin äußert. Dagegen sprechen doch sehr gewichtige Gründe.

Leave A Comment

WRITE A COMMENT

1. We welcome your comments but you do so as our guest. Please note that we will exercise our property rights to make sure that Verfassungsblog remains a safe and attractive place for everyone. Your comment will not appear immediately but will be moderated by us. Just as with posts, we make a choice. That means not all submitted comments will be published.

2. We expect comments to be matter-of-fact, on-topic and free of sarcasm, innuendo and ad personam arguments.

3. Racist, sexist and otherwise discriminatory comments will not be published.

4. Comments under pseudonym are allowed but a valid email address is obligatory. The use of more than one pseudonym is not allowed.




Explore posts related to this:
Demokratieprinzip, Neutralitätsgebot, Verfassungstreue, Äußerungsbefugnisse


Other posts about this region:
Deutschland