Kanadas Federal Court gewährt lesbischer US-Soldatin Asylverfahren

Posted in Was die anderen machen on November 30th, 2009 by Max Steinbeis

Apropos Diskriminierung von Homosexuellen in den USA – hier ein aktueller Fund:

Eine 21-jährige Soldatin der US-Armee war desertiert und nach Kanada geflohen, weil sie wegen ihrer sexuellen Orientierung von Kollegen und Vorgesetzten bedroht und misshandelt wurde und um ihr Leben fürchtete. Die kanadischen Behörden hatten ihr Asyl verweigert. Diese Entscheidung hat der Federal Court jetzt für unzureichend erklärt und angeordnet, dass der Asylantrag gerichtlich überprüft werden muss.

Ein Auszug aus dem Urteil:

First, counsel for the applicant contended that the Board Member erred in speculating as to the isolated nature of Private Barry Winchell murder, which took place in 1999. This murder was clearly a watershed moment in the long struggle of gay, lesbian and bisexual persons to be fully accepted in the U.S. Army. On July 5, 1999, Private Winchell was brutally beaten to death with a baseball bat while sleeping outside his barracks room at Fort Campbell, Kentucky. Soldiers later testified that Private Winchell had faced daily anti-gay harassment for more than four months prior to his murder, on the basis of rumors that he was gay (…)

There was simply no evidence before the Board Member to support his finding that the brutal murder of Private Winchell was an isolated incident, or that those who harass, threaten or physically harm or kill gays and lesbians in the military are severely punished. Quite to the contrary, the applicant submitted evidence that was to the opposite effect: namely, that the harassment and violent attacks on gays and lesbians in the Army is systemic and commonplace in the American military, and that immediate supervisors and unit commanders tolerate or are believed to tolerate that behaviour to some extent.

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Schweiz: Diktatur der Mehrheit

Posted in Verfassungspolitik, Was die anderen machen on November 30th, 2009 by Max Steinbeis

57 Prozent der Schweizer stellen den Muslimen ihres Landes verfassungsrechtlich den Stuhl vor die Tür. Sie machen die Grundrechte ihrer Verfassung auf Glaubensfreiheit (Art. 15 I, II) und Schutz vor religiöser Diskriminierung (Art. 8 II) bedenkenlos kaputt, weil sie es für wichtiger halten, ihre nationale Toblerone-Identität rein und sauber zu halten.

52 Prozent der Kalifornier kicken das Recht von Schwulen und Lesben, in ihrer sexuellen Identität genauso anerkannt und respektiert zu werden wie Heteros auch, aus ihrer Verfassung: Die enthält künftig den Satz, dass nur Ehen zwischen Mann und Frau “valid or recognized in California” sein können.

Was haben diese beiden Vorgänge miteinander zu tun? Es geht beide Male um Verfassungsänderungen. Es geht beide Male um Plebiszite. Und es geht beide Male um Diskriminierung von Minderheiten.

Kann es sein, dass diese Dreifachparallele nicht ganz zufällig ist?

Verfassungsrecht ist Minderheitenschutz: Es schränkt das Recht der Mehrheit, auf Kosten der Minderheit Gesetze zu machen, ein. Plebiszite sind das Brecheisen, mit dem sich die Mehrheit trotzdem ihren Willen verschaffen kann: Na gut, sagt die Mehrheit. Dann knacken wir die Verfassung eben auf. Dann schreiben wir unseren Willen direkt in die Verfassung.

Zum Brecheisen taugen Plebiszite deshalb, weil sich daran der Anspruch knüpft, dass das “Volk” direkt entscheidet. Und das Volk ist bekanntlich der Souverän. Es ist immer so: Wenn sich jemand auf Souveränität beruft, dann heißt das, dass er nicht reden will. Dass er die Zustimmung der Anderen nicht braucht und nicht will. Dass er über die Anderen einfach drüberlatscht.

In Plebisziten entscheidet aber nicht das “Volk”, das ist ein großer Irrtum. In Plebisziten entscheidet die Mehrheit. Es wird gefragt: Machen wir es so? Wenn dann mehr als die Hälfte der Befragten den Finger hebt, dann machen wir es so. Und zwar auch die, die ihren Finger nicht gehoben haben.

Das klingt einfach, ist es aber nicht: Wer formuliert die Frage? Die Mehrheit wovon? Und was, wenn die Überstimmten die Entscheidung nicht akzeptieren, weil sie sagen, wir werden hier nicht überstimmt, sondern unterdrückt?

Plebiszitäre Mehrheitsdemokratie ist eine extrem voraussetzungsreiche Sache. Sie kann in kleinen, homogenen Gemeinschaften funktionieren, wenn diese sehr stabil sind und aus lauter Gleichen bestehen, die noch lange Zeit miteinander auskommen müssen. In der antiken Polis beispielsweise – vorausgesetzt, die Frauen und Habenichtse sind von vornherein nicht mit dabei. Oder im idyllischen Innerrhoden, wo man sich ohne Alphorn und Almöhibart vermutlich kaum noch auf die Straße trauen kann.

Diese Voraussetzungen sind aber weit und breit nirgends gegeben, und zwar – face it, Eidgenossen! – auch in der Schweiz nicht.  Statt unter lauter Gleichen zu leben, müssen wir überall mit Differenz zurecht kommen. Müssen reden und verhandeln und anerkennen und gemeinsame Grundlagen bauen, und mit Abstimmen und Majorisieren kommen wir keinen Schritt weiter.

Viele glauben, genau das sei der eigentliche Skandal. Das sei gefährlich für die Demokratie, dass wir nicht mehr einfach abstimmen können über die Dinge. Dem müsse man entgegensteuern, und zwar mit den Mitteln des Verfassungsrechts. Auch das Bundesverfassungsgericht hatte mal eine Phase, wo es in diese Richtung tendierte.

Diese Medizin, davon bin ich überzeugt, ist viel gefährlicher als die vermeintliche Krankheit. So gehen Verfassungen kaputt. Kalifornien, Musterland der plebiszitären Demokratie und einer Verfassung unterworfen, die zu den Ältesten der Welt gehört, wird inzwischen von manchen als “failed state” bezeichnet. Der Schweiz kann man nur zurufen: Macht nur so weiter.

Update: der Vorgang aus US-Sicht hier und hier, aus französischer Sicht hier, aus Euroblogger-Sicht hier, hier und hier.

Update: Der European Law Blog weist zu Recht darauf hin, dass die Schweiz mit dem Minarett-Verbot den UN-Zivilpakt und die EMRK verletzt. Außerdem erinnert er daran, dass EU-Mitgliedsstaaten – Österreich eingeschlossen (“Daham statt Islam”) – ein solches Verbot nicht beschließen könnten.

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Warum nicht als “Grand Débat sur la Difference Européenne”?

Posted in Europa, Verfassungspolitik, Was die anderen machen on November 28th, 2009 by Max Steinbeis

Frankreichs Immigrationsminister Eric Besson beraumt eine “Grand Debat sur l’Identité Nationale” an, lässt allerhand  Leute mit oder ohne Migrationshintergrund ihre Gefühle beim Absingen der Marseillaise beschreiben, verballert einen Haufen Geld, und am Ende, so hofft er, bekommt er eine gültige Antwort auf die Frage, was Franzose sein heute bedeutet.

Das Ding ist ziemlich aufwändig aufgezogen: Foren, Videos, lokale Veranstaltungen in allen Départements und Arrondissements des Landes, und am 2. Februar will der Minister die französische Identität in einem Abschlusscommuniqué zusammenfassend beschreiben. Es ist im Übrigen dafür gesorgt, dass das Ganze nicht außer Kontrolle gerät: Bei dem Youtube-Kanal sind die Kommentare deaktiviert und Embedden ist auch nicht – die Grand Débat ist nach zentralistischer Manier eine Veranstaltung, die die Regierung fest im Griff zu behalten wünscht.

Na, immerhin: Den republikanischen Zusammenhalt per Deliberation zu stärken versuchen – das ist immer noch besser als irgendwelche essenzialistischen Leitkulturdefinitionen oder der Wunsch, die “certaine idée de la France” aus dem Munde einer väterlichen Führungsfigur zu empfangen.

Aber wieso Nationale? Am Dienstag tritt Lissabon in Kraft – wie provinziell, genau zum gleichen Zeitpunkt dem Franzosentum hinterherzusentimentalisieren. Und wieso Identität? Deliberation ist nicht dazu da, dass wir alle zu Brüdern werden. Deliberation ist nicht gut im Schaffen von Identität, sondern im Management von Differenz. Genau wie die EU, übrigens…

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Das untote Gesetz

Posted in Verfassungspolitik on November 28th, 2009 by Max Steinbeis

Das Zugangserschwerungsgesetz aka “Zensursula” ist inhaltlich ein ziemlich fragwürdiges Stück Verwaltungsrecht. Aber auch prozedural wird die Genese dieses Gesetzes immer sonderbarer. Man muss schon fast an Zombiefilme denken, wo halbverweste Gestalten herumwanken oder weder leben noch sterben können.

Zuerst diese Kompromissformel im Koalitionsvertrag, das Gesetz vorläufig unangewendet zu lassen: Bin ich zwar im Prinzip sehr dafür, aber was soll das eigentlich sein? Wenn das Gesetz gilt und von den Verfassungsorganen in Kraft gesetzt wird, dann gilt es doch, oder nicht? Wo nimmt die Regierung die Befugnis her, geltendes Recht zu suspendieren? Verlangt nicht eigentlich die Verfassung von den Gesetzgebungsorganen, ein Gesetz, das sie nicht in Kraft setzen wollen, nicht in Kraft zu setzen?

Es ist ja auch noch nicht in Kraft, weil von Bundespräsident Köhler noch nicht unterzeichnet und verkündet. Köhler kann, wenn er das Gesetz für verfassungswidrig hält, seine Unterschrift verweigern; dann wäre der Fall wieder klar und die Totengräber könnten zu schaufeln anfangen. Aber das tut er jetzt nach einer SpOn-Meldung auch nicht, sondern bittet die Regierung um “zusätzliche Informationen”.

Na, irgendwann hat das auch ein Ende, und wenn Köhler nicht den Exorzisten macht, dann müssen halt die Ghost Busters aus Karlsruhe ran…

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ZDF: Staatsferne – nur wie?

Posted in Verfassungspolitik on November 27th, 2009 by Max Steinbeis

Zur Einstimmung in die Causa Brender ein Zitat aus dem Lebach-Urteil des Bundesverfassungsgerichts:

Die Freiheit der Berichterstattung durch den Rundfunk gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (Rundfunkfreiheit) ist ebenso wie die Pressefreiheit, die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit schlechthin konstituierend für die freiheitlich-demokratische Grundordnung (…)

Dass Koch und Merkel offenbar völlig egal ist, was Karlsruhe da von “schlechthin konstituierend” schwatzt, ist schon ein Vorgang. Die Verfassungsrichter lecken sich vermutlich schon die Lippen. Andreas Voßkuhle, Vorsitzender des Ersten Senats, hat schon im März angedeutet, dass er die parteipolitische Besetzung des ZDF-Verwaltungsrats für problematisch hält.

Aber fraglich ist nicht nur, wie das Ding überhaupt nach Karlsruhe kommen soll, wenn weder ZDF noch Brender klagen. Fraglich ist vor allem auch, was die Verfassungsrichter im Erfolgsfall damit anfangen.

Noch weit vor der Parteienfinanzierung ist die Rundfunkordnung die wohl am gründlichsten verfassungsrichterlich durchgekaute Materie; nicht weniger als 13 Rundfunkurteile zählt die Karlsruher Chronik. Der Grund dafür wurde im 1. Rundfunkurteil von 1961 gelegt, der höchst verdienstvollen Entscheidung, Konrad Adenauer sein schönes Regierungsfernsehen zu verbieten. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk, so das Gericht, müsse vor dem Zugriff der Politik geschützt werden, und das gelingt am besten, indem man ihn der Obhut der Gesellschaft insgesamt anvertraut:

Art. 5 GG verlangt jedenfalls, daß dieses moderne Instrument der Meinungsbildung weder dem Staat noch einer gesellschaftlichen Gruppe ausgeliefert wird. Die Veranstalter von Rundfunkdarbietungen müssen also so organisiert werden, daß alle in Betracht kommenden Kräfte in ihren Organen Einfluß haben und im Gesamtprogramm zu Wort kommen können, und daß für den Inhalt des Gesamtprogramms Leitgrundsätze verbindlich sind, die ein Mindestmaß von inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewährleisten.

Die “Gesellschaft” kann aber in keinem Gremium Platz nehmen. Deshalb empfahl das BVerfG, die Aufsichtsräte mit jenen “Repräsentanten aller bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Gruppen” zu bestücken, den Kirchen-, Gewerkschafts- und Kulturfritzen, die seither die Rundfunkräte bevölkern. Das mag im Zeitalter des Korporatismus in den 60ern noch plausibel gewesen sein. Heute nicht mehr. Gesellschaftliche Repräsentanz lässt sich nicht mehr herstellen, indem man Verbandsfunktionäre entsendet.

Insofern hat Koch schon einen Punkt, wenn er sagt, da seien gewählte Politiker doch immer noch eher legitimiert, den Rundfunk zu beaufsichtigen, als irgendein Bischof. Was will Karlsruhe, wenn es denn zu einer Überprüfung kommt, dem entgegenhalten?

Andererseits kann es auch nicht sein, dass wir nach einer Schleife von fast fünfzig Jahren genau wieder an der Stelle herauskommt, wo Adenauer einst aufgehört hat. Auch wenn dem “Westentaschen-Berlusconi aus Hessen” (SpOn) vielleicht genau diese Vorstellung besonders gut gefällt…

Eine Folge von 13 Rundfunkurteilen ist auch, dass sich zu dieser Rechtsmaterie eigentlich nur noch ausgewiesene Spezialisten kompetent äußern können. Aber eine kleine Beobachtung will ich hier mal anstellen: Im 1. Rundfunkurteil begründet das BVerfG die Rundfunkaufsicht durch Vertreter gesellschaftlicher Gruppen als einen von mehreren möglichen Wegen, der “Sondersituation” des Rundfunks gegenüber der Presse generell gerecht zu werden. Die besteht darin, dass anders als Zeitungen der Rundfunk so viel Investitionen nötig sind, dass die Medienkonzentration sich sozusagen aus der Technologie ergibt. Das ist nun auch ein Gesichtspunkt, der 1961 sehr viel zwingender erschien als heute.

Vielleicht ist es Zeit, in punkto öffentlich-rechtlicher Rundfunk über radikale Schritte nachzudenken. Wer soll diese Überlegungen anstellen, wenn nicht das Bundesverfassungsgericht? Robin Meyer-Lucht meint, das Gericht werde, selbst parteipolitisch zusammengesetzt, den Mut nicht aufbringen, den Parteien die Herrschaft über den Rundfunk zu entreißen. Wenn er sich da mal nicht täuscht.

Update: Kollege Christian Rath korrigiert mich zu Recht: Voßkuhle sitzt nicht dem Ersten, sondern natürlich dem (unzuständigen) Zweiten Senat vor. Bitte die Synapsenfehlschaltung zu entschuldigen.

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Bundesrat zum Homo-Diskriminierungsschutz: Provinziell und beschämend

Posted in Verfassungspolitik on November 27th, 2009 by Max Steinbeis

Koch, Brender, Jung, VdLeyen, Köhler – über all die im Doppelsinn aufregenden Personalmeldungen könnte man glatt übersehen, dass heute der Bundesrat die Stadtstaaten-Initiative zum Diskriminierungsverbot gegenüber Homo- und Transsexuellen und Transgender gekillt hat. Dieses Votum ist ein Grund zum Schämen. Genau wie die Begründungen, die sich die Provinzinnenminister dazu einfallen haben lassen.

Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

So steht es in Art. 3 III GG. Wer einen Hessen wegen seines Dialekts diskriminiert, verstößt gegen die Wertordnung des Grundgesetzes. Wer einen Schwulen wegen seines Schwulseins diskriminiert, verstößt gegen das Antidiskriminierungsgesetz, und wenn es nach dem Willen von CDU und CSU gegangen wäre, nicht einmal das.

Die Innenminister können beim besten Willen nicht erkennen, wozu ein spezieller Schutz gut sein soll: Den Schwulen geht es doch prima hier bei uns, keiner tut ihnen was, und der allgemeine Gleichheitsgrundsatz schützt sie wie jeden anderen auch.

Vor ein paar Wochen ist in der Welt ein Text von ungewöhnlicher Niedertracht erschienen, in dem sinngemäß die These vertreten wurde, die Homos sollten sich mal schön zurückhalten, schließlich haue ihnen heutzutage niemand mehr eine rein für ihre Perversität, und überhaupt sei diese ganze Antidiskriminierungsnummer nur der verdeckte Versuch, die ganze Welt schwul zu machen oder so.

In diesem Geist hat heute auch der Bundesrat gehandelt.

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Vorratsdatenspeicherung: Rumänisches Verfassungsgerichtsurteil liegt jetzt auf deutsch vor

Posted in Europa, Verfassungspolitik on November 27th, 2009 by Max Steinbeis

Das rumänische Verfassungsgerichtsurteil zur Vorratsdatenspeicherung ist jetzt in deutscher Übersetzung online, nicht amtlich, sondern beim AK Vorratsdatenspeicherung.

Das Gericht stellt offenbar auf das Regel-Ausnahmeverhältnis beim Grundrechtsschutz ab: Der Staat sei verpflichtet, das Recht der Bürger, frei und vertraulich zu kommunizieren, zu schützen und nicht in diese Rechte einzugreifen, und davon könne es Ausnahmen geben. Durch die Vorratsdatenspeicherung werde diese Ausnahme aber zur Regel, und die freie und vertrauliche Kommunikation sei nur noch als Ausnahme möglich.

Außerdem bemängelt der rumänische Verfassungsgerichtshof die Unverhältnismäßigkeit der VDS: Sie stehe in keinem Verhältnis zu ihrem Anlass, weil sie sowieso anlasslos und kontinuierlich stattfinden müsse. Sei sei exzessiv, weil sie auch den Empfänger erfasst, der ja gar nichts dafür kann, wenn ihn ein Krimineller anruft. Die allgemeine gesetzliche Verpflichtung zur VDS heble die Unschuldsvermutung aus und stelle alle Nutzer moderner Kommunikationsmittel unter Kriminalitätsverdacht. Dass es sich nur um Verbindungs- und nicht um Inhaltsdaten handelt, die gespeichert werden müssen, imponiert den Richtern nicht: Dies reiche aus, um Furcht und Misstrauen zu säen, und Schutzvorkehrungen wie Genehmigungsvorbehalte und Strafandrohungen gegen Missbrauch könnten daran nichts ändern.

Das ist nicht nur für sich genommen interessant, sondern auch in dem Maß, in dem es in Deutschland wahrgenommen wird. Die Kläger werden das Urteil bestimmt auch bei der mündlichen Verhandlung in Karlsruhe zur Sprache bringen. Und wer weiß, vielleicht gehen die Richter sogar in ihren Urteilsgründen auf die Position ihrer rumänischen Kollegen ein. Das wäre ein erfreulicher Nebeneffekt, wenn auf diese Weise das vergleichende europäische Verfassungsrecht gestärkt würde.

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Schacht Konrad: Kein Endlager-Urteil aus Karlsruhe

Posted in Karlsruhe locuta on November 26th, 2009 by Max Steinbeis

Kommt mal runter. Und habt euch doch nicht immer so mit euren nachfolgenden Generationen. So lässt sich cum grano salis die soeben veröffentlichte Entscheidung des BVerfG zur Atommüllendlagerung zusammenfassen.

Die 3. Kammer des Ersten Senats hat die Verfassungsbeschwerde eines Landwirts gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Schacht Konrad (darf man das, auf diese Seite verlinken?) nicht zur Entscheidung angenommen: Die Verfassungsrechtsfragen seien alle geklärt, und außerdem habe die Klage keine Aussicht auf Erfolg.

Auch das Argument, dass die Abfälle nicht rückholbar und die Lagerung nicht reversibel ist, lässt das Gericht, jedenfalls soweit es um schwach radioaktive Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung geht, nicht gelten. Es existiere kein

grundrechtlich geschützter Anspruch des einzelnen Bürgers darauf (…), dass der Gesetzgeber nur „reversible“ Entscheidungen beziehungsweise nur Entscheidungen mit „reversiblen Folgen“ trifft,

heißt es in dem Beschluss.

Abgesehen davon zielt das Konzept der nicht-rückholbaren Endlagerung ausweislich des vom Oberverwaltungsgericht zitierten Berichts (…) gerade darauf ab, insbesondere nachfolgenden Generationen durch die Sicherstellung der wartungsfreien Endlagerung keine unzumutbaren „Erblasten“ aufzuerlegen und die Sicherheit der Endlagerung unabhängig von längerfristigen gesellschaftlichen Entwicklungen zu gewährleisten.

Artikel 20a GG (“Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen…”) hält die Kammer nicht für einschlägig. Die Debatte, ob das Grundgesetz zum “Nachweltschutz” verpflichtet, ist ihr auch egal. Denn jedenfalls geht die Nachwelt, was immer ihr Schlimmes passieren mag, den Kläger und seine Grundrechtsposition nichts an:

Denn jedenfalls betreffen die Fragen, die die hier beschwerdegegenständliche Endlagerung radioaktiver Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung im Hinblick auf die Langzeitsicherheit aufwirft, der Sache nach erst in der (fernen) Zukunft aktuell werdende Szenarien, die keinen Bezug zu einer gegenwärtigen Betroffenheit des Beschwerdeführers in einem eigenen verfassungsbeschwerdefähigen Recht (vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG) erkennen lassen.

Die Kammer versäumt dabei nicht, der Klägeranwältin Wiltrud Rülle-Hengesbach noch tüchtig eins mitzugeben:

Es erscheint bereits zweifelhaft, ob das trotz anwaltlicher Vertretung des Beschwerdeführers insgesamt schwer nachvollziehbare Beschwerdevorbringen dem Begründungserfordernis nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügt.

Wie überhaupt die Kammer mit der konkreten Verfassungsbeschwerde höchst unzufrieden zu sein scheint. Dass das OVG findet, der Kläger könne als Individuum keinen atomrechtlichen Schutz vor Terrorangriffen per Flugzeugabsturz geltend machen, sei fragwürdig und komme als Grundrechtsverstoß durchaus in Betracht, sagt die Kammer fast bedauernd – aber leider sei insoweit der Rechtsweg nicht ausgeschöpft, weil dieser Punkt beim Gang zum BVerwG zu erwähnen verabsäumt wurde. Einzuleuchten scheint der Kammer auch der Gedanke, der Kläger sei als Bio-Bauer durch die Endlagerstätte unter seinen Feldern in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht, weil seine Produkte dann nicht mehr absetzbar seien: Aber dazu habe er in seinen instanzgerichtlichen Klagen leider viel zu wenig ausgeführt.

In einem Punkt hätte sich das Verfahren im Prinzip verfassungsrechtlich tatsächlich für ein grundsätzliches Wort geeignet, und dass ihr die Gelegenheit dazu entgeht, scheint der Kammer ebenfalls zu missfallen: Es geht um den bislang verfassungsgerichtlich unüberprüften Standpunkt des Bundesverwaltungsgerichts, dass die atomrechtliche Risikoeinschätzung allein Sache der Exekutive ist und den Gerichten im Prinzip nur noch eine Vertretbarkeitsprüfung zusteht.

Diese Rechtsprechung ist im Schrifttum teils auf Zustimmung (…), teils auf Kritik (…) gestoßen. Das Bundesverfassungsgericht hat über ihre Vereinbarkeit mit dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG bislang nicht entschieden.

Und kann es auch diesmal nicht, erstens weil nix dazu vorgetragen und zweitens weil das OVG sich mit den Einwänden gegen die Risikoeinschätzung so oder so ganz brav auseinandergesetzt habe.

Schade.

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Lebenslang ist nicht unmenschlich

Posted in Europa, Verfassungspolitik on November 26th, 2009 by Max Steinbeis

Das deutsche Strafrecht ist menschenrechtskonform. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die Klage eines Dreifach-Mörders zurückgewiesen, der mehr als 20 Jahre nach seiner Verurteilung in einem deutschen Gefängnis einsitzt und offenbar wenig Aussicht hat, jemals freizukommen. Da dabei dennoch eine Überprüfung rechtlich möglich sei, liege keine Verletzung von Art 3 EMRK (“Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden”) vor, so der EGMR laut Pressemitteilung.

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Wie der EuGH unsere Sorgen zerstreut

Posted in Europa, Verfassungspolitik on November 26th, 2009 by Max Steinbeis

Auf meine Anfrage wegen des nahezu unter Ausschluss der Öffentlichkeit gefällten EuGH-Urteils Kommission/Spanien, C-154/08, habe ich jetzt eine Antwort bekommen.

Zur Erinnerung: Der EuGH hat erstmals einen Mitgliedsstaat wegen einer Vertragsverletzung verurteilt, die auf einem höchstrichterlichen Urteil beruht. Diese Konstellation ist in zweierlei Hinsicht extrem brisant: Erstens kommt damit der verurteilte Mitgliedsstaat in eine böse Zwickmühle, da er die Vertragsverletzung kaum stoppen kann, ohne die Unabhängigkeit der Justiz anzutasten. Zweitens krachen damit europäische und nationale Justiz ungebremst gegeneinander: Daraus kann ein veritabler Verfassungskonflikt entstehen, und zwar durchaus auch bei uns. Wenn etwa das Bundesverfassungsgericht demnächst in Sachen Vorratsdatenspeicherung oder Altersdiskriminierung EU-Recht für ultra vires erklärt, ohne die Sache zuvor dem EuGH vorzulegen, dann haben wir genau so einen Fall.

Bisher hat der EuGH es stets vermieden, tatsächlich wegen eines höchstrichtlerlichen Urteils das Schwert der Vertragsverletzung zu ziehen. Jetzt hat er erstmals damit zugeschlagen – allerdings in einer Kammerentscheidung, ohne Schlussanträge des Generalanwalts, ohne Pressemitteilung und mit Urteilsgründen, die nur in spanischer und französischer Sprache vorliegen. Darüber habe ich mich, wie auch andere, dann doch ein wenig wundern müssen.

Hartmut Ost von der EuGH-Pressestelle schreibt mir folgendes:

(…)

Update: Herr Ost will nicht, dass ich seine Antwort im Blog poste. Das hat er mir gerade gemailt. Begründung: Er sei kein Pressesprecher, sondern nur Vertreter der Presse- und Informationsstelle. Das klingt extrem absurd, ist aber nur milde absurd (das ist es allerdings), dann dahinter steht das Verständnis, ein Gericht spreche durch seine Urteile und durch nichts anderes. So hatte das BVerfG auch einst seine Öffentlichkeitsarbeit definiert, bis ihm 1995 das Kruzifix-Urteil um die Ohren flog. Die Erfahrung war nötig, dass Jutta Limbach die legendäre Uta Fölster als Pressesprecherin holte und die Journalisten fortan jemand anrufen konnten, wenn sie ein Urteil nicht verstanden.

Na, egal. Ich werde also Herrn Osts Erklärung paraphrasieren, das kann er mir ja wohl nicht verbieten. Sie geht folgendermaßen:

Urteile, die keine Vorlageentscheidungen sind und von einer Fünf-Richter-Kammer gefällt werden, müssen seit Mai 2004 nicht mehr in alle Amtssprachen übersetzt werden, daher gebe es das Urteil nur auf Spanisch und in der Verhandlungssprache Französisch. Wenn es keine neuen Rechtsfragen aufwirft, kann man auf den Generalanwalt verzichten, und das sei hier der Fall, weil das Gericht schon 2003 in einem italienischen Fall festgestellt habe, dass die Frage der Vertragsverletzung nicht vom verletzenden Staatsorgan und dessen Unabhängigkeit abhängt; in der Tat verweist die Kammer im jetzigen Fall wörtlich auf das Italien-Urteil von 2003 in RNr. 125f.

Das mag alles seine Richtigkeit haben. Aber wenn das Gericht will, kann es auf diese Weise höchst elegant Fakten schaffen, ohne sich viel öffentlichen Ärger einzuhandeln, oder nicht? Erstmal das Grundsätzliche per Obiter Dictum klären – das schlägt keine großen Wellen, weil ja im konkreten Fall nichts draus folgt. Dann den Vollzug auf die besagte Weise per Kammerentscheidung und auf Französisch – da ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass außerhalb des betroffenen Staates das kein Mensch mitbekommt.

Das erinnert ein bisschen an die Sache mit dem Zwei-Ebenen-Spiel bei politischen Entscheidungen: Erstmal international das Generelle und Große und Ganze festklopfen und dann national sich darauf berufen, gar nicht mehr anders zu können…

Effektiv ist das vielleicht. Aber Sympathien verschafft sich die EU dadurch nicht.

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