Diskriminierungsverbot für Schwule und Lesben ins Grundgesetz

Posted in Verfassungspolitik on January 29th, 2010 by Max Steinbeis

Sexismus, Rassismus, Antisemitismus, Xenophobie, konfessionelle und politische Intoleranz, Stigmatisierung von Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung – das sind alles Dinge, die wir in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr haben wollen. Wir haben historisch schreckliche Erfahrungen damit gemacht, dass es früher üblich war, die Gesellschaft entlang dieser Linien auseinander zu dividieren. Damit muss Schluss sein unter dem Grundgesetz.

Deswegen gibt es Art. 3 III GG: “Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.”

Da fehlt was

Fehlt da nicht was? In der Tat, da fehlt was. Die sexuelle Identität. Niemand darf benachteiligt oder bevorzugt werden, nur weil er oder sie auf Männer oder auf Frauen steht oder sich selbst als Mann oder als Frau identifiziert.

Der Ansicht sind auch SPD, Grüne und Linke, deren drei gleichlautende Anträge (warum drei verschiene und nicht ein gemeinsamer?) zur Änderung von Art. 3 III 1 GG der Bundestag heute in erster Lesung beraten hat. Jetzt ist das Thema mal in den Rechtsausschuss verwiesen worden und wird dort von Union und FDP in aller Stille beigesetzt werden.

Warum eigentlich? Was in aller Welt kann man dagegen haben, Lesben und Schwulen den gleichen Diskriminierungsschutz zukommen zu lassen wie, sagen wir, Ostfriesen und Zeugen Jehovas?

Schutzlücke?

Hören wir Marco Buschmann von der FDP-Fraktion: “Bei aller Sympathie”, sagt der junge Mann. Er könne beim besten Willen keine “Schutzlücke, die wir schließen müssen”, erkennen.

Da hat er insofern Recht, als die Juristen von Art. 3 III generell wenig Gebrauch machen (müssen). Die Fälle kriegt man auch über den allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 I gelöst.

Trotzdem gibt es diese Aufzählung besonderer Diskriminierungsverbote in der Verfassung. Und zwar nicht ohne Grund: Hier wird nicht Rechtsphilosophie betrieben, wonach Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln sei, sondern hier werden historische Erfahrungen verarbeitet. Hier sagt uns die Verfassung: Mit diesen Differenzierungskriterien, mit denen so viel Unheil angerichtet worden ist, muss man ganz vorsichtig umgehen.

Das in auch Hinblick auf die sexuelle Orientierung zu sagen, dafür gibt es wahrhaftig Anlass und Gründe genug.

Da wir gerade von Diskriminierung sprechen

Die sexuelle Identität in den Katalog der verbotenen Diskriminierungsmerkmale nicht aufzunehmen, ist selbst eine Diskriminierung von Schwulen und Lesben.

An dieser Stelle sollten wir vielleicht auch an eine der dunkelsten Stunden in der Geschichte des Bundesverfassungsgerichts erinnern, an seine Entscheidung zum § 175 StGB aus dem Jahr 1957: Das Urteil liest sich aus heutiger Sicht wie ein Kompendium homophober Vernageltheit. Typischerweise, so befand der Erste Senat darin unter Berufung auf allerlei obskure “Sachverständige”, um nur einen bizarren Satz unter vielen aus dem Urteil herauszugreifen,

liebt der typisch homosexuelle Mann den Jüngling und neigt dazu, ihn zu verführen (…); er sucht den 20- bis 27-jährigen “jünglinghaften” gleichwohl bereits reifen Mann…


Bookmark and Share
Tags: , , , , ,

Das könnte Sie auch interessieren:

BAG: Ein schöner Fall von höchstrichterlicher Selbstkorrektur

Posted in Verfassungspolitik on January 28th, 2010 by Max Steinbeis

Hier mal ein Ausflug in ein Rechtsgebiet, das uns sonst nicht so oft beschäftigt: Der heutige Beschluss aus dem Bundesarbeitsgericht zur Tarifeinheit ist für den Verfassungsblog deshalb bemerkenswert, weil wir es hier mit einem seltenen Fall verfassungsrechtlicher Selbstkorrektur eines obersten Bundesgerichtes zu tun haben.

Wir erinnern uns alle noch an die Lokführer-, Piloten- und Ärztestreiks der letzten Jahre. Die hatten gemeinsam, dass Gruppen höher qualifizierter Beschäftigter kollektiv mehr Geld und bessere Arbeitsbedingungen für sich durchzusetzen versuchten: Sie wollten eigene Tarifverträge für sich und nicht länger den Tarifen unterworfen sein, die von den Groß-Gewerkschaften in erster Linie für die Schaffner, Stewardessen und Krankenschwestern ausgehandelt wurden und die Interessen der ohnehin höher Bezahlten hintan stellte.

Dem stand der so genannte Grundsatz der Tarifeinheit im Weg: Der besagte, dass in einem Betrieb immer nur ein Tarifvertrag für alle gelten darf. Wenn mehrere Gewerkschaften mit dem Arbeitgeber einen Vertrag abgeschlossen haben, dann verdrängt der sachnähere und mächtigere Tarifvertrag den anderen. Das heißt, wenn ich Mitglied einer Gewerkschaft bin und die schließt nach allen Regeln der Kunst mit einem Verband, in dem mein Arbeitsgeber Mitglied ist, einen Tarifvertrag – dann kann ich diesen Tarifvertrag in der Pfeife rauchen, wenn die Kollegen aus der Soundso-Abteilung mit ihrer Gewerkschaft einen dickeren Tarifvertrag für sich klar gemacht haben.

Warum das so ist? Keine Ahnung. Ich habe schon im Studium die Arbeitsrechtler immer für ihre freihändige Gedankenführung bewundert. Es ist natürlich klar, dass diese Tarifeinheit den Gewerkschaften und auch den Arbeitgebern das Leben viel übersichtlicher macht. Aber wo steht das im Gesetz?

Das Bundesarbeitsgericht hat eine lange und ehrwürdige Tradition darin, sich das Recht, das es seinen Urteilen zugrundelegt, selber zusammenzustecken. Es gibt ja kein Arbeitsgesetzbuch.

Koalitionsfreiheit

Hier aber gibt es unglückseligerweise den Artikel 9 III Grundgesetz: “Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet.”

Das ist jetzt auch dem für Tarifrecht zuständigen 4. BAG-Senat aufgefallen:

Eine gesetzlich angeordnete Regelung für die Verdrängung dieser durch das Tarifvertragsgesetz vorgesehenen Geltung besteht ebenso wenig wie eine zur Rechtsfortbildung berechtigende Lücke im Tarifvertragsgesetz angenommen werden kann. Die Verdrängung eines geltenden Tarifvertrages nach dem Grundsatz der Tarifeinheit in den Fällen einer durch Mitgliedschaft oder durch die Stellung als Tarifvertragspartei begründeten Tarifpluralität ist zudem mit dem Grundrecht der Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG nicht zu vereinbaren.

Deshalb will der 4. Senat den Grundsatz der Tarifeinheit beerdigen und fordert den 10. Senat auf, dieser Linie zu folgen. Wenn dieser folgt, dann ist die Tarifeinheit tot. Was dann passiert, ob dann die Herzkranzgefäßspezialistengewerkschaft eines Tages für höhere Zuschläge streikt, weil die Kardiologengewerkschaft ihr zu lasch erscheint, und ob das eine gute Sache wäre oder eine schlechte – das vermag ich alles nicht zu beurteilen. Gespannt bin ich in jedem Fall.

Aber ich staune auch aus einem anderen Grund: Ohne dass es eines Spruchs aus Karlsruhe bedurft hätte (wie der gegebenenfalls ausgefallen wäre, steht sowieso auf einem anderen Blatt), hat hier ein Bundesgerichts-Senat erkannt, dass sich das von ihm ausgelegte Recht zu weit über die vom Grundgesetz gezogenen Grenzen hinausbewegt hat, und hat beschlossen, dies zu korrigieren.

Bookmark and Share
Tags: , , , ,

Das könnte Sie auch interessieren:

US Supreme Court: Staatsstreich der Richter?

Posted in Verfassungspolitik, Was die anderen machen on January 27th, 2010 by Max Steinbeis

Das Citizens-United-Urteil des Supreme Court rockt mit unverminderter Heftigkeit die verfassungspolitische Diskussion in den USA.

Ein Aspekt an der Entscheidung, in der der Gerichtshof die Schranken für Wahlkampfunterstützung durch Unternehmen niederreißt, ist besonders beunruhigend: Die fünf konservativen Richter, die das Urteil stützen, setzen den Gerichtshof dem Verdacht aus, sich für den Machtgewinn und -erhalt der Republikaner instrumentalisieren zu lassen oder diesen sogar aktiv zu betreiben.

Und das ist keine Flüstermeinung, die hinter vorgehaltener Hand verbreitet wird, sondern steht ganz breit und outspoken in der Zeitung. Im Blog der New York Review of Books hat jetzt auch Ronald Dworkin, einer der bedeutendsten Rechtstheoretiker unserer Zeit, diesen Verdacht offen ausgesprochen.

Richter als Wahl-Entscheider

Kennedy, Roberts, Alito, Scalia und Thomas sind alle von republikanischen Präsidenten ins Amt gebracht worden; die letzteren vier sind erklärte Neokonservative. Dass es republikanischen Bewerbern mehr nützt, ungezügelt Geld von Unternehmen für ihre Wahl mobilisieren zu können, als demokratischen, dürfte auf der Hand liegen. Das gilt auch für die Justiz: In den USA werden (auf Staatsebene) auch Richter und Staatsanwälte demokratisch gewählt.

2000 hat der US Supreme Court mit der entsprechenden konservativen Richtermehrheit im Fall Bush vs Gore verhindert, dass die offenkundig fischige Stimmenauszählung in Florida unter Gouverneur Jeb Bush wiederholt wird, und so dessen Bruder George W. Bush zum mächtigsten Amt der Welt verholfen, das ihm nach demokratischen Regeln nicht zustand. Dies versetzt George W. Bush wiederum in die Lage, anstelle des Hardcore-Konservativen Rehnquist den Hardcore-Konservativen Roberts und an Stelle der Moderat-Konservativen Day O’Connor den Hardcore-Konservativen Alito zu setzen – also die konservative Bank zu stärken und auszubauen. Und diese wiederum räumt seiner Partei jetzt den Weg frei, die Deep Pockets der Banken und Konzerne in den Dienst ihrer Macht zu stellen – und umgekehrt.

Vielleicht ist das eine Riesengemeinheit, jemandem wie Kennedy solche niedrigen Beweggründe zu unterstellen. Aber dass das Gericht sich diesem Verdacht aussetzen würde, musste den Richtern bewusst sein. Insbesondere, wenn sie dabei so entschlossen über ihre sonst so leidenschaftlich hochgehaltenen Prinzipien wie stare decisis und judicial selfrestraint hinweglatschen…

Update: Das Thema auf Jon Stewarts Daily Show:

The Daily Show With Jon Stewart Mon – Thurs 11p / 10c
Supreme Corp
www.thedailyshow.com
Daily Show
Full Episodes
Political Humor Health Care Crisis

Update: Präsident Obama hat in seiner State-of-the-Union-Rede das Urteil mit ziemlich harten Worten kritisiert und den Kongress dazu aufgerufen, für eine gesetzliche Korrektur zu sorgen. Hier kann man die steinernen Mienen auf der Richterbank während dieser Redepassage sehen, und außerdem, dass Richter Alito währenddessen ein bisschen die Contenance verliert, zur großen Aufregung der Medien in den USA.

Bookmark and Share
Tags: , , ,

Das könnte Sie auch interessieren:

Geht ein Mann in den Flughafen…

Posted in Verfassungspolitik on January 25th, 2010 by Max Steinbeis

Das Ganze klingt wie ein Witz: Geht ein Mann in den Flughafen, legt seinen Computer aufs Fließband, nimmt ihn wieder an sich, schlendert noch ein bisschen durch den Duty Free, setzt sich hin, steht wieder auf, wartet auf seine Maschine, das ganze dauert ewig, dann wird der Flughafen geräumt, er ärgert sich tüchtig und geht schließlich seiner Wege.

Und jetzt kommt die Pointe:

Dieser Vorgang versetzt die ganze Republik in Terroralarm.

Bevor wir uns jetzt alle schlapp lachen, stellen wir uns mal kurz vor, wie es dem Mann ergangen wäre, wenn ihn auf seinem Spaziergang durch den Duty Free Shop die Sicherheitskräfte geschnappt hätten…

Bookmark and Share
Tags: , , ,

Das könnte Sie auch interessieren:

Urteilsverkündung in Sachen Hartz IV

Posted in Karlsruhe locuta, Verfassungspolitik on January 23rd, 2010 by Max Steinbeis

Am 9. Februar wird das Urteil verkündet, hat das BVerfG bekanntgegeben.

Bookmark and Share
Tags: , , ,

Das könnte Sie auch interessieren:

BVerfG: Lebenslang in der Türkei ist unmenschlich

Posted in Karlsruhe locuta, Verfassungspolitik on January 22nd, 2010 by Max Steinbeis

Auslieferungen von Straftätern sind eine heikle Sache, wenn im Auslieferungsland nach Maßstäben bestraft wird, bei denen es uns schaudert.

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem eben veröffentlichten Beschluss das OLG Hamm zurückgepfiffen und einen mutmaßlichen PKK-Funktionär vorläufig vor der Auslieferung in die Türkei bewahrt. Den Mann hätte dort eine “erschwerte” lebenslange Freiheitsstrafe erwartet – also wirklich Knast bis zum Tod, der nur für den Fall Aussicht auf Freilassung lässt, dass der Häftling ohnehin schon im Sterben liegt.

Eine Strafe ist allerdings auch unter Berücksichtigung des im völkerrechtlichen Verkehr grundsätzlich gebotenen Respekts vor einer fremden Rechtsordnung dann grausam und erniedrigend, wenn sie ohne hinreichende praktische Aussicht – sei es in einem den Gerichten anvertrauten oder in einem grundsätzlich erfolgversprechenden Gnadenverfahren – auf Wiedererlangung der Freiheit regelmäßig bis zum Tod vollstreckt wird“, schreibt die 2. Kammer des Zweiten Senats.

Vor vier Jahren hatte das BVerfG befunden, dass die Auslieferung in die USA (“life without possibility of parole”) im entsprechenden Fall in Ordnung geht: Da gebe es eine, wenn auch nur extrem schmale, Chance, dass die Strafe noch umgewandelt wird.

Das war keine besonders ruhmvolle Stunde Karlsruher Grundrechtsrechtsprechung. Was ist grausam und erniedrigend, wenn nicht die lebenslange Haft in einem US-Gefängnis unter den dort herrschenden Bedingungen? Aber diplomatisch wäre ein solches Urteil gegenüber den USA natürlich eine eisenharte Sache gewesen. Der Gesichtspunkt fällt bei der Türkei schon mal weg.

Bookmark and Share
Tags: , , , , , , , ,

Das könnte Sie auch interessieren:

ZEIT Online über Vermittlungsausschuss

Posted in Meine Werke on January 21st, 2010 by Max Steinbeis

Weil’s so schön war, hier noch mal zum Nachlesen mein Bericht über den BVerfG-Beschluss zur Parlamentsöffentlichkeit auf ZEIT Online.

Bookmark and Share

Das könnte Sie auch interessieren:

  • sorry, keine verwandten Themen gefunden...

USA: Supreme Court kippt Wahlkampfregulierung

Posted in Verfassungspolitik, Was die anderen machen on January 21st, 2010 by Max Steinbeis

Das Jahr ist noch nicht alt, aber die heutige Entscheidung des US Supreme Court hat gute Chancen, die wichtigste Entscheidung des Gerichts in 2010 zu bleiben: In Citizens United vs FEC hat die konservative Richtermehrheit heute die Regulierung von Wahlkampf-Unterstützungskampagnen durch Unternehmen gekippt. Argument: Free Speech. Immerhin muss auch weiterhin offengelegt werden, woher das Geld kommt.

Schlechte Nachrichten für Grassroots-Visionäre also. Auch dieser Obama-Traum platzt wie eine Seifenblase in diesen trüben Tagen…

Siehe dazu auch hier, hier und hier.

Die US-Experten werden sich bestimmt dazu in den nächsten Stunden die Finger blutig bloggen. Die kennen sich besser aus, daher hier nur die Links auf SCOTUS, VC, Election Law, Balkinization und Concurring Opinion.

Update: hier ein interessantes Statement von Lawrence Lessig:

Und hier Richard Hasen auf Slate.com:

I’m sure this is a bad day for American democracy.

Update: Interessant zu lesen, was die Großkanzlei DLA Piper ihren Mandanten rät, wie sie am besten mit ihren neuen Mögllichkeiten politischer Einflussnahme umgehen sollten:

The Citizens United decision will likely boost efforts by shareholder groups and advocacy organizations such as the Center for Political Accountability to force corporations to adopt disclosure and oversight rules. Nearly half of the Standard & Poor’s top 100 companies in recent years have adopted new corporate governance standards with respect to political spending, and “shareholder rights” may become a rallying cry for those opposed to increased corporate political activity.

Ansonsten sind die Rechtsberater ziemlich unsentimental in ihrer Folgenabschätzung:

trade associations and interest groups are likely to become the most popular vehicles for corporate expenditures, particularly for companies reluctant to be very publicly associated with express political advocacy. This gain in influence will come at the expense of political parties and candidates. Parties, already barred from receiving corporate soft money, may become even less relevant as corporations and unions increase their spending. Finally, candidates, who face strict legal limits on the size of the contributions they can receive, may feel increasingly outgunned by corporations and others that face no such limits.

(Dank an Stefan Holzinger für den Tip)

Bookmark and Share
Tags: , , , , , , ,

Das könnte Sie auch interessieren:

Bundesverfassungsgericht: Voßkuhle wird Chef – warum wohl?

Posted in Europa, Karlsruhe locuta, Verfassungspolitik on January 21st, 2010 by Max Steinbeis

Andreas Voßkuhle, Vorsitzender des 2. Senats, wird also doch Präsident werden, wenn Hans-Jürgen Papier in ein paar Wochen ausscheidet. “Voßkuhle kommt”, zitiert die SZ (offline) den CDU-Rechtspolitiker Günter Krings, der für die Schwarzen die Karlsruher Personalpolitik koordiniert.

Das war zwar bisher auch schon immer so, dass beim Ausscheiden des Präsidenten dessen Amt auf den Vorsitzenden des jeweils anderen Senats übergeht. Papier (Erster Senat) war Präsident geworden, als Jutta Limbach (Zweiter Senat) ausschied, und diese hatte den Job bekommen, als Roman Herzogs (Erster Senat) Amtszeit um war.

Aber diesmal hielten sich hartnäckig Gerüchte, dass die Union Voßkuhle blockieren könnte. Das hatte durchaus auch damit zu tun, dass Voßkuhles Zweiter Senat mit seinem selbstherrlichen Lissabon-Urteil in der Politik für ungeheuren Zorn gesorgt hatte. (SZ-Autor Wolfgang Janisch bezeichnet Voßkuhles Wirken im Lissabon-Verfahren als “kleines Wunder”, weil er für Einstimmigkeit gesorgt hat – das mag Voßkuhle vielleicht so sehen, war auch bestimmt nicht einfach, aber in Berlin macht ihn diese Art von Wunder nicht kanonisierungsfähig…).

Aber das scheint, wenn man der SZ glaubt, alles Schnee von gestern. Ob das mit der aktuellen NVwZ zu tun hat?

Dort (leider ebenfalls offline) ist ein Aufsatz von Voßkuhle mit dem Titel “Der europäische Verfassungsgerichtsverbund” zu finden. Darin beteuert der Vorsitzende des Zweiten Senates beispielsweise, das BVerfG sei im europäischen Einigungsprozess “entgegen mancher Behauptungen … kein retardierenes Moment”, streicht tüchtig den im Lissabon-Urteil errichteten Grundsatz der Europarechtsfreundlichkeit hervor, betont die Befugnis des EuGH zur Rechtsfortbildung und bemüht sich überhaupt nach Kräften, jeden Verdacht zu zerstreuen, es gehe zwischen Karlsruhe und Luxemburg (und Straßburg, nicht zu vergessen) in irgendeiner Weise um so etwas wie Über- oder Unterordnung.

Honeywell und Vorratsdatenspeicherung nennt er beim Namen, aber schiebt gleich folgenden Satz hinterher:

“Unabhängig von der aktuellen Diskussion bleibt festzuhalten, dass sich die beiden Senate in den 16 Jahren seit Erlass des Maastricht-Urteils noch nie veranlasst sahen, die Feststellung eines ausbrechenden Rechtsakts zu treffen. Zu dieser Harmonie haben alle betroffenen Akteure ihren Beitrag geleistet.”

(okay, Kücükdeveci war da noch nicht raus…)

Und weiter:

“Notbremse-Verfahren behalten gerade dann ihre Berechtigung, wenn sie nicht in Anspruch genommen werden müssen. Nicht obwohl, sondern weil es ,noch nie zum Schwur kam’, konnte das BVerfG im Lissabon-Urteil die Ultra-Vires-Kontrolle um den Gesichtspunkt der Identitätskontrolle ergänzen, ohne befürchten zu müssen, häufiger in prekäre Konfliktsituationen zu geraten.”

Wow. Das hieße dann ja wohl: Honeywell wird zahm. Wird sich zu Lissabon so verhalten, wie das Bananenmarkt-Urteil zu Maastricht.

Wenn das mal so kommt…

Update: graah, jetzt habe ich mich schon wieder beim Senat vertippt (schon korrigiert). Und NJW statt NVwZ geschrieben (s. Kommentar). Bitte meine Saumseligkeit zu entschuldigen…

Update: Voßkuhles Beitrag ist online hier zu finden (Dank an Franz Mayer).

Bookmark and Share
Tags: , , ,

Das könnte Sie auch interessieren:

Koch-Steinbrück-Liste: Karlsruhe stoppt Geheimgesetzgebung

Posted in Karlsruhe locuta, Verfassungspolitik on January 20th, 2010 by Max Steinbeis

Die Unsitte, im Vermittlungsausschuss hinter verschlossener Tür ganze Gesetze zu zimmern, ohne dass darüber je eine öffentliche Debatte stattfindet, wird künftig deutlich riskanter: Erstmals hat jetzt das Bundesverfassungsgericht ein solches Gesetz nicht nur für verfassungswidrig zustandegekommen, sondern auch selbst für verfassungswidrig erklärt. Damit steigt die Wahrscheinlichkeit, dass sich die Parteien gegenüber solchen lichtscheuen Praktiken künftig mehr Zurückhaltung auferlegen.

Der Bundestag ist die “Mitte der Demokratie“, hat Paul Kirchhof mal geschrieben. Sein alter Senat erweist ihm jetzt die Ehre, diesem Grundsatz nachdrücklich Geltung zu verschaffen: Die Kompetenzverteilung im Verhältnis zwischen den Gesetzgebungsorganen weist dem Deutschen Bundestag die entscheidende Funktion im Gesetzgebungsverfahren zu, heißt es in den Entscheidungsgründen.

Ein Gesetz muss im Parlament vernünftig debattiert worden sein, sonst ist es nicht korrekt zustande gekommen. Das klingt wie eine Banalität. Ist aber keine. Nicht wenige Gesetze kommen ins Bundesgesetzblatt, ohne dass je das Bundestagsplenum Gelegenheit bekommen hätte, darüber zu diskutieren und sich eine Meinung zu bilden. Das passiert vor allem, wenn in Bundestag und Bundesrat – wie so oft – unterschiedliche Mehrheiten herrschen. Dann schlägt die Stunde des Vermittlungsausschusses.

Die Nacht der Kompromisse

Dieses Gremium ist eigentlich dazu da, festgefahrene Verhandlungen zwischen Bundestag und Bundesrat wieder flott zu machen. Dort zimmern die Parteichefs und ihre Leute unter Ausschluss der Öffentlichkeit Kompromisspakete zusammen, wie einst in jener legendären Nacht vom 14. auf den 15. Dezember 2003, als der Kompromiss zu Schröders Agenda 2010 geschmiedet wurde.

Teil des Pakets damals war auch die Koch-Steinbrück-Liste zum Subventionsabbau, parteiübergreifend zusammengestellt von den finanzpolitisch profilierten Ministerpräsidenten von Hessen und NRW. Im Bundestag und in den zuständigen Aussschüssen wurde diese Liste allenfalls abstrakt besprochen. Von einer Debatte konnte eigentlich keine Rede sein, geschweige denn von einer vertieften Auseinandersetzung mit den einzelnen Punkten auf dieser Liste – manche davon wahrhaftig dicke Brocken, die isoliert als Gesetzentwürfe bestimmt heftigstes parlamentarisches Palaver ausgelöst hätten. Die Meinungsbildung fand außerhalb des Bundestags statt, und die Entscheidung fiel wie gesagt im Vermittlungsausschuss. Das Parlament hob nur noch den Finger zur Abstimmung.

“nach Struktur und Umfang angemessener parlamentarischer Beratung nicht zugänglich”

Ein Punkt auf der Koch-Steinbrück-Liste betraf die Erstattung von Fahrgeldausfällen im öffentlichen Personennahverkehr. Bestimmt keiner der ganz dicken Brocken, aber immerhin: für die ÖPNV-Unternehmen bestimmt eine finanziell höchst bedeutsame Sache. Und so klagte ein solches Unternehmen, als es die Kompensation für reduzierte Tickets für Auszubildende nicht mehr in gewohnter Weise bekommen sollte – und bekam jetzt vor dem Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts in der Sache Recht (hat aber nix davon, weil der Senat das verfassungwidrige Gesetz wieder mal nicht für nichtig erklären wollte).

Der Grundsatz der Parlamentsöffentlichkeit nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG ist ein wesentliches Element des demokratischen Parlamentarismus, schreiben die Richter des Zweiten Senats. Er ermöglicht dem Bürger die Wahrnehmung seiner Kontrollfunktion und dient damit der effektiven Verantwortlichkeit des Parlaments gegenüber dem Wähler.

Die Koch-Steinbrück-Liste sei aber bereits nach Struktur und Umfang angemessener parlamentarischer Beratung nicht zugänglich und nach der Art ihrer Einbringung und Behandlung darauf auch gar nicht angelegt gewesen. Der gesamte Verfahrensgang war vielmehr erkennbar darauf angelegt, unter Vermeidung der Öffentlichkeit der parlamentarischen Debatte und einer hinreichenden Information der Mitglieder des Deutschen Bundestages den von vornherein als notwendig erkannten politischen Kompromiss erst im Vermittlungsausschuss herbeizuführen.

Wen interessiert das Internet, wenn es auch Parlamentsausschüsse gibt?

So weit, so ehrenwert. Damit aber nicht genug: Der Senat nutzt auch die Gelegenheit – Kirchhof wird’s freuen – zu einem flammenden Plädoyer für parlamentarische Öffentlichkeit, in scharfem Gegensatz zur sonstigen, normalen, popeligen, nichtsnutzigen Medienöffentlichkeit.

Dass die Presse und die Blogger und überhaupt die ganze Welt sich die Finger blutig geschrieben haben über die Koch-Steinbrück-Liste, dass jedermann sich das Ding im Internet herunterladen und durchlesen und sich eine Meinung dazu bilden konnte, dass es sich um einen der intensivst diskutierten Gesetzgebungsgegenstände seit langer Zeit gehandelt hat, das ist für den Zweiten Senat schlicht: ohne Bedeutung.

Den verfassungsrechtlich garantierten Informations- und Mitwirkungsrechten der Abgeordneten ist auf den vom Grundgesetz und der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vorgesehenen Wegen Rechnung zu tragen. Sinn des Grundsatzes der Parlamentsöffentlichkeit ist es, den Inhalt der parlamentarischen Debatte öffentlich zu machen. Eine Verbindung zwischen dem Papier und dem Gegenstand der parlamentarischen Debatte ließ sich durch die bloße Veröffentlichung des Papiers aber nicht herstellen.

Das ist typisch Zweiter Senat. Da hört man wieder deutlich diesen etatistischen Unterton, der sagt, dass Verfassung und Demokratie stets nur in den Institutionen des Staates stattfinden kann. Das kulturpessimistische und latent antipluralistische Gejammer über Entparlamentarisierung wird aber nichts helfen. Die Zeiten, da in der Paulskirche Deutschlands Geistesblüte in blitzgescheiter Debatte um die Sache der Demokratie stritt, die kommen nicht wieder, da mag Paul Kirchhof noch so trauern. Politik ist Verhandlung. Das ist heutzutage so. Face it, Zweiter Senat.

Diesmal mit Sanktionen

Aber zurück zum Thema: Bemerkenswert ist die heutige Entscheidung vor allem auch deshalb, weil sie das Gesetz tatsächlich für verfassungswidrig erklärt. Zwar nicht für nichtig, zum Schaden des Klägers, weil man nicht dem gesetzgeberischen Konzept des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 rückwirkend die Grundlage entziehen wollte. Aber doch immerhin für verfassunswidrig – d.h., es kann so nicht bestehen bleiben: Ab 30. Juni 2011 ist es unanwendbar, bis dahin hat der Gesetzgeber Zeit, verfassungsmäßige Zustände zu schaffen.

Das ist einen deutlichen Zacken schärfer als 2008, als der Zweite Senat das unter ähnlichen Umständen entstandene Umwandlungsteuergesetz 1995 zu prüfen hatte. In der Entscheidung hatte der Senat ebenfalls mit scharfen Worten dazu aufgefordert, die Geheimgesetzgebung im Vermittlungsausschuss zu unterlassen. Aber am Ende hatte er sich nicht dazu durchringen können, das Gesetz für nichtig zu erklären. Das gehe nur bei evidenten formellen Verfassungsfehlern, und evident sei dieser nicht gewesen.

Das war jetzt anders: Seit dem Urteil zum häuslichen Arbeitszimmer 1999 sei bekannt gewesen, dass es so nicht geht. Daher sei der Verfassungsverstoß diesmal evident gewesen. Das muss man sich auf der Zunge zergehen lassen: Dem gesamten politischen Establishment des Jahres 2003 vorzuwerfen, einen evidenten Verfassungsverstoß zu begehen. Aber auf einen groben Klotz gehört bekanntlich ein grober Keil. Es war halt so.

“Faktisch bleibt es dabei, dass die Arkan-Gesetzgebung im Vermittlungsausschuss keine Sanktionen befürchten muss”, hatte ich zu dem Beschluss von 2008 in unserem Buch “Die Deutschen und das Grundgesetz” geschrieben (S. 237). Den Satz werde ich in einer allfälligen Neuauflage korrigieren müssen…

Bookmark and Share
Tags: , , , , ,

Das könnte Sie auch interessieren:

Blogverzeichnis - Blog Verzeichnis bloggerei.de blogoscoop Besuch mit Google Analytics aufzeichnen.