Karlsruhe flüstert ein Beschlüsschen zur Sicherungsverwahrung

Posted in Karlsruhe locuta on August 19th, 2010 by Max Steinbeis

Normalerweise hängt die Latte, ab wann eine Entscheidung dem Bundesverfassungsgericht eine Pressemitteilung wert ist, ziemlich niedrig. Wenn die Pressestelle mal untätig bleibt, dann handelt es sich zumeist um kursorische Nichtannahmebeschlüsse, die keinen Menschen interessieren.

Die heute veröffentlichte Kammerentscheidung, einem Kinderschänder zu einer erneuten Überprüfung seiner Sicherungsverwahrung zu verhelfen, dürfte angesichts der Aktualität des Themas durchaus ein paar Leute interessieren.

Der Mann war 1997 wegen Missbrauchs von Kindern in 11 Fällen zu vier Jahren Gefängnis verurteilt worden. Als er die Strafe verbüßt hatte, holte die Strafvollstreckungskammer des OLG Koblenz 2001 ein externes Sachverständigengutachten ein, das ergab, dass der Täter von seiner päderastischen Obsession weiter völlig beherrscht sei und seinen Taten verharmlosend und distanzlos gegenüberstehe. Ergebnis: Sicherungsverwahrung.

2009 ordneten die Koblenzer Richter die Fortdauer der Sicherungsverwahrung an, und zwar allein aufgrund des eigenen Eindrucks über die Gefährlichkeit des Mannes und ohne ein neues externes Gutachten anzufordern – obwohl das alte Gutachten schon acht Jahre alt war und der Mann angegeben hatte, er sei jetzt 62, und da sei “das mit der Sexualität” nicht mehr so doll. Der Mann sagte auch noch so manches andere, etwa dass das mit den Kindern doch eh “nur so eine Spielerei” sei und dass er sich eine maximal 10 Jahre jüngere Frau suchen wolle, sobald er in Freiheit sei, denn die habe dann keine kleinen Kinder mehr.

Die Strafvollstreckungskammer fand das so schräg, dass sie kein weiteres Gutachten mehr für nötig hielt, um die fortdauernde Gefährlichkeit des Mannes zu erkennen.

Das, so die 3. Kammer des Zweiten Senats, gehe nicht: Nach acht Jahren Sicherungsverwahrung müsse ein externer Gutachter prüfen, ob sich der Täter seither verändert hat.

Nun gut: Dass der Mann freikommt, ist damit noch lange nicht gesagt. Wenn der Mann tatsächlich so offensichtlich in seiner Obsession verharrt, wie die Strafvollstreckungskammer glaubt, dann wird das dem Gutachter schon auch auffallen. Insofern kann man schon verstehen, dass das BVerfG keine Lust hat, die irreführende Schlagzeile “Karlsruhe hilft Kinderschänder aus dem Knast” zu provozieren…

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Karlsruhe erleichtert Verstaatlichung im Gesundheitssektor

Posted in Karlsruhe locuta, Verfassungspolitik on July 8th, 2010 by Max Steinbeis

Wenn es um Leben und Gesundheit geht, darf der Staat zwar nicht alles, aber doch eine ganze Menge.

Unter anderem darf er etwas, was er seit dem berühmten Apothekerurteil von 1958 eigentlich fast nie darf: Er darf Leuten ihren Beruf verbieten, und zwar auch aus Gründen, für die diese Leute überhaupt nichts können. Solche “objektiven Zulassungsvoraussetzungen”, wie das seit 1958 heißt, hat das BVerfG damals nur in extremen Ausnahmefällen zugelassen, zur Abwehr “nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut” nämlich.

Die heute veröffentlichte Entscheidung des Ersten Senats zum Rettungswesen in Sachsen macht von dieser Möglichkeit, die in Art. 12 GG garantierte Berufswahlfreiheit quasi total in sich zusammenschrumpeln zu lassen, Gebrauch, und zwar in erstaunlich knapper und beiläufiger Weise.

Schlagkräftiger Katastrophenschutz

Der Freistaat Sachsen wollte nach der “Jahrhundertflut” 2005 an der Oder sein Katastrophenschutzwesen schlagkräftiger machen und setzte zu diesem Zweck ein Gesetz in Kraft, das den Rettungsdienst verstaatlichte: Notfallrettung und Krankentransporte dürfen von Privaten seit 2008 nur noch unter staatlicher Regie und aufgrund staatlicher Ausschreibungen betrieben werden. Und ausgeschrieben wird nur, soweit der Staat Bedarf dazu sieht – was einer objektiven Zulassungsvoraussetzung für den Beruf des Rettungswagenbetreibers gleichkommt.

Wie ist das jetzt mit Leben und Gesundheit? Wer gerät in Lebensgefahr, wer wird kränker, wenn neben den staatlichen auch noch private Rettungswägen herumfahren und Kranke transportieren?

Ich kenne mich nicht aus im sächsischen Rettungswesen. Ich weiß nicht, wie es da zugeht. Ich habe Wolf Haas’ “Komm, süßer Tod” gelesen und kann mir daher so manches an korrupten Zuständen vorstellen, aber das spielt in Österreich und ist obendrein ein Roman.

Was der Erste Senat weiß über das sächsische Rettungswesen, erfährt man nicht. Man erfährt nur, dass er die Frage der Bedrohungslage für die Sachsen der Einschätzungsprärogative des Staates überlässt und dabei keinen Grund sieht, dessen Einschätzung nicht in Ordnung zu finden:

Vielmehr steht außer Frage, dass ein ausreichender Schutz der Bevölkerung nicht gewährleistet ist, wenn Notfallpatienten nicht schnell lebensrettende Hilfe erhalten, oder wenn Kranke, Verletzte und andere Hilfsbedürftige nicht zügig unter fachgerechter Betreuung transportiert werden. Notwendig ist daher ein funktionierendes System des Rettungsdienstes. Dieses ist im Fall von Überkapazitäten, wie sie mit der bedarfsabhängigen Berufszulassung verhindert werden sollen, nicht sichergestellt; denn angesichts der hohen Investitions- und Vorhaltekosten wäre ein Konkurrenzkampf unter den Leistungserbringern zu befürchten, der die Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes in empfindlicher Weise stören würde. Vor diesem Hintergrund durfte der Gesetzgeber nicht nur von einer schweren Gefahr für Leben und Gesundheit der Bevölkerung ausgehen und sie als höchstwahrscheinlich einschätzen.

Zusammengefasst: Freie Berufswahl schafft Überkapazitäten. Überkapazitäten führen zu Konkurrenzkampf. Konkurrenzkampf stört das System. Systemstörung gefährdet Leben und Gesundheit. Also, kein Problem mit Art. 12 GG trotz Verstaatlichung eines erheblichen Teils des Gesundheitssektors.

Das scheint mir als gesundheitspolitisches Statement in diesen Tagen ganz schön lapidar.

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EuGH gibt Monsanto eins auf die mit Gen-Patenten gepanzerte Nase

Posted in Europa, Verfassungspolitik on July 6th, 2010 by Max Steinbeis

Gen-Patente sind eine unheimliche Sache: Der, dem ein Gen-Patent gehört, herrscht über ein Lebewesen, über etwas sich selbst Reproduzierendes, sich Vermehrendes. Die Felder blühen, die Bienen summen, die Pollen fliegen, und wenn hinterher beim Biobauern nebenan im Saatgut die patentierte Gen-Sequenz auftaucht, dann kann Monsanto die Hand aufhalten.

Das heutige Urteil des Europäischen Gerichtshofs scheint diesem Szenario zumindest einen Teil seines Schreckens zu nehmen: Wie nach den Schlussanträgen zu erwarten, schränkt es das Monsanto-Patent auf durch Genmanipulation herbizidfest gemachte Sojabohnen insoweit ein, als Monsanto auf dieser Grundlage nicht den Import von Sojamehl aus Argentinien verbieten kann.

Sojamehl besteht, wie der Name schon sagt, aus fein zermahlenen Sojabohnen. In dem Mehl seien die patentierten DNA-Sequenzen zwar noch nachweisbar. Aber die DNA sei patentiert, weil und soweit sie eine bestimmte Funktion erfüllt (nämlich die Sojapflanze herbizidfest macht). Das Sojamehl als “totes Material” macht aber überhaupt nichts herbizidfest.

Der Einsatz eines Herbizids gegen Sojamehl ist (…) nicht vorhersehbar und normalerweise auch nicht vorstellbar,

schreiben die Richter mit trockenem Humor.

Dem Biobauern, dessen Pflanzen vom Monsanto-Feld nebenan genetisch kontaminiert werden, hilft das alles freilich wenig. Aber immerhin zeigt das Urteil, dass Monsanto nicht mit jedem patentrechtlich abgestützten Irrsinn durchkommt.

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US Supreme Court zementiert Grundrecht auf Waffenbesitz

Posted in Verfassungspolitik, Was die anderen machen on June 28th, 2010 by Max Steinbeis

Die konservative Richtermehrheit im US Supreme Court hat wieder zugeschlagen: In einem spektakulären Urteil haben die fünf Herren um Chief Justice Roberts das Recht der Amerikaner, Waffen zu besitzen, weitgehend gegen jede staatliche Kontrolle immunisiert.

Die Verfassung der USA garantiert im Second Amendment das Recht des Volkes “to keep and bear arms”. Der Passus stammt aus dem Jahr 1791. Da hatte es in einem Staat, der sich eben erst auf revolutionäre Weise gebildet hatte, etwas für sich, dem Volk das Recht zu geben, sich gegen Tyrannen zu bewaffnen.

Heute geht es eher um das Recht, sich gegen Kriminelle zu bewaffnen, was bekanntlich die unschöne Kehrseite mit sich bringt, dass die Kriminellen sich dann ebenfalls ganz einfach bewaffnen können. Und das macht es um so nötiger, dass sich der law-abiding citizen bewaffnen kann, und so weiter und so fort.

2008 hat der Supreme Court in dem Jahrhundert-Urteil District of Columbia vs. Heller geurteilt, dass das Second Amendment privaten Waffenbesitz gegen bundesstaatliche Regulierungsversuche schützt. Dabei war offen geblieben, ob das auch für Waffenverbote durch die Bundesstaaten gilt.

Die Frage, inwieweit die US-Verfassung die Bundesstaaten bindet, ist kompliziert. Das 14. Amendment sieht vor, dass kein Staat seine Bürger um Leben, Freiheit oder Eigentum bringen darf ohne “due process of the law”. Diese Due-Process-Klausel ist die Brücke zwischen Bundesverfassung und Staaten. Sie umfasst aber nicht jedes Recht, das die US-Verfassung gewährt, sondern nur besonders hervorgehobene, etwa Free Speech. Ob das Recht auf Waffenbesitz dazu gehört, das war bislang ungeklärt.

Heute hat der Supreme Court mit 5:4 Stimmen geurteilt, dass die Due-Process-Klausel auch das 2. Amendment umfasst – also die Staaten durch Heller gebunden sind (McDonald vs. Chicago).

Update: Außerdem schlachtet der Supreme Court gerade die Software-Patente! Das verdient einen eigenen Blog-Post; später hoffentlich mehr.

Update: Alles zurück. Offenbar doch keine Softwarepatente-Schlachtung. Das Urteil im Fall Bilski scheint mir eng gefasst zu sein. Die Nichtgewährung des beantragten Patents im konkreten Fall wird zwar gebilligt, aber das Votum von Justice Kennedy unternimmt keine neue Abgrenzung von patentierbaren Prozessen und nicht patentierbaren Ideen.

Update: Ausführliche Analyse zum McDonald-Urteil hier.

Jack Balkin schreibt Interessantes zur Strategie von Justice Alito und seiner konservativen Mitstreiter, selektiv die Civil-Rights-Rechtsprechung der 60er Jahre zur Bindung der Staaten an die Grundrechte der Verfassung für ihr Upgrade des Rechts auf Waffenbesitz zu instrumentalisieren.

Zu Bilski eine knappe und treffende Parodie hier.

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EuGH steht vor Grundsatzentscheidung zu Genpatenten

Posted in Europa, Verfassungspolitik on March 9th, 2010 by Max Steinbeis

Wie weit reicht der Patentschutz für genmanipulierte Pflanzen in Europa? Derzeit ist vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein Verfahren anhängig, in dem es um Gen-Soja von Monsanto geht, genauer: um Sojamehl aus Argentinien, das zu erheblichen Teilen aus patentiertem Gen-Soja hergestellt worden war. Generalanwalt Paolo Mengozzi hat jetzt seine Schlussanträge (C-428/08) vorgelegt und strebt erklärtermaßen an, diese Frage ganz grundsätzlich vom Gerichtshof beantworten zu lassen.

Monsanto hat in Argentinien kein Patent, wollte aber sein europäisches Patent auf das importierte Mehl angewandt sehen. Argument: In dem Mehr ist massenhaft patentierte DNA, und darauf bezieht sich ja dann das Patent.

Mengozzi sieht das anders: Das Patent könne nicht bedeuten, dass Monsanto diese DNA-Sequenz in aller Konsequenz gehört. Patentiert sei nicht die Entdeckung eines Gens, das auch vorher schon da war, sondern die Erfindung einer Nutzbarmachung dieses Gens, die vorher eben noch nicht da war und deshalb prämierenswert ist.

Würde man Monsanto uneingeschränkten Patentschutz zugestehen, dann könnte diese Firma überall, wo diese DNA-Sequenz auftaucht, ihre Rechte geltend machen. Wenn ich die Sojabohnen an meine Kuh verfüttere und die DNA-Sequenz dann im Kuhfladen dieser Kuh landet und ich den auf den Misthaufen schaufle und den Mist später aufs Feld fahre und dort Kartoffeln anpflanze – solange die DNA-Sequenz nachweisbar ist, hat Monsanto seine Hand drauf. Das, so Mengozzi, kann nicht sein.

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Geht ein Mann in den Flughafen…

Posted in Verfassungspolitik on January 25th, 2010 by Max Steinbeis

Das Ganze klingt wie ein Witz: Geht ein Mann in den Flughafen, legt seinen Computer aufs Fließband, nimmt ihn wieder an sich, schlendert noch ein bisschen durch den Duty Free, setzt sich hin, steht wieder auf, wartet auf seine Maschine, das ganze dauert ewig, dann wird der Flughafen geräumt, er ärgert sich tüchtig und geht schließlich seiner Wege.

Und jetzt kommt die Pointe:

Dieser Vorgang versetzt die ganze Republik in Terroralarm.

Bevor wir uns jetzt alle schlapp lachen, stellen wir uns mal kurz vor, wie es dem Mann ergangen wäre, wenn ihn auf seinem Spaziergang durch den Duty Free Shop die Sicherheitskräfte geschnappt hätten…

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BVerfG: Lebenslang in der Türkei ist unmenschlich

Posted in Karlsruhe locuta, Verfassungspolitik on January 22nd, 2010 by Max Steinbeis

Auslieferungen von Straftätern sind eine heikle Sache, wenn im Auslieferungsland nach Maßstäben bestraft wird, bei denen es uns schaudert.

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem eben veröffentlichten Beschluss das OLG Hamm zurückgepfiffen und einen mutmaßlichen PKK-Funktionär vorläufig vor der Auslieferung in die Türkei bewahrt. Den Mann hätte dort eine “erschwerte” lebenslange Freiheitsstrafe erwartet – also wirklich Knast bis zum Tod, der nur für den Fall Aussicht auf Freilassung lässt, dass der Häftling ohnehin schon im Sterben liegt.

Eine Strafe ist allerdings auch unter Berücksichtigung des im völkerrechtlichen Verkehr grundsätzlich gebotenen Respekts vor einer fremden Rechtsordnung dann grausam und erniedrigend, wenn sie ohne hinreichende praktische Aussicht – sei es in einem den Gerichten anvertrauten oder in einem grundsätzlich erfolgversprechenden Gnadenverfahren – auf Wiedererlangung der Freiheit regelmäßig bis zum Tod vollstreckt wird“, schreibt die 2. Kammer des Zweiten Senats.

Vor vier Jahren hatte das BVerfG befunden, dass die Auslieferung in die USA (“life without possibility of parole”) im entsprechenden Fall in Ordnung geht: Da gebe es eine, wenn auch nur extrem schmale, Chance, dass die Strafe noch umgewandelt wird.

Das war keine besonders ruhmvolle Stunde Karlsruher Grundrechtsrechtsprechung. Was ist grausam und erniedrigend, wenn nicht die lebenslange Haft in einem US-Gefängnis unter den dort herrschenden Bedingungen? Aber diplomatisch wäre ein solches Urteil gegenüber den USA natürlich eine eisenharte Sache gewesen. Der Gesichtspunkt fällt bei der Türkei schon mal weg.

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EGMR: Aufrüttelndes Urteil zu Sex-Sklaverei in Europa

Posted in Europa, Verfassungspolitik on January 8th, 2010 by Max Steinbeis

Sklavenhaltung existiert, hier und heute und mitten unter uns. Tausende von Menschen, die meisten junge Frauen, werden unter grauenhaften Bedingungen in Unfreiheit gehalten, vergewaltigt, geschlagen, ermordet. Irgendwie wissen wir das alle. Gelegentlich lesen wir eine aufwühlende Reportage dazu, oder es kommt etwas dazu im Fernsehen. Dann machen wir ein trauriges Gesicht und schütteln den Kopf über die Schlechtigkeit der Welt und blättern weiter zum Sport.

Das gestrige Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Sex-Sklavenhaltung wurde jedenfalls bislang, soweit ich sehe,  in den deutschen Medien komplett ignoriert.

In dem Fall hatte der Vater einer jungen Russin Zypern verklagt, weil seine Tochter dort auf der Flucht vor ihren Zuhältern/Sklavenhaltern zu Tode gekommen war: Sie war beim Versuch, sich mit Bettlaken vom Balkon abzuseilen, abgestürzt. Besonders grausig an dem Fall ist, dass die zypriotische Polizei sich offenbar einen Dreck dafür interessierte, der jungen Frau zu helfen und ihre Peiniger an ihrem Tun zu hindern – mehr noch, der Sklavenhalter konnten auf die aktive Hilfe der Polizei zählen: Nach einem ersten Fluchtversuch lieferte die Polizei die Frau ihrem Zuhälter wieder aus wie ein entlaufenes Stück Vieh.

Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.

besagt Art. 4 I der Europäischen Menschenrechtskonvention. Das Verbot, das stellt der EGMR unmissverständlich fest, bezieht sich auch auf die moderne Form des Menschenhandels:

The Court considers that trafficking in human beings, by its very nature and aim of exploitation, is based on the exercise of powers attaching to the right of ownership. It treats human beings as commodities to be bought and sold and put to forced labour, often for little or no payment, usually in the sex industry but also elsewhere (…). It implies close surveillance of the activities of victims, whose movements are often circumscribed (…). It involves the use of violence and threats against victims, who live and work under poor conditions…

Artikel 4, so der EGMR, verbietet nicht nur die Sklaverei selbst, sondern verpflichtet die Signatarstaaten auch, die Opfer zu schützen und jedem Verdacht auf Sklavenhaltung nachzugehen. Außerdem verpflichtet sie die Staaten, wenn nötig bei der Bekämpfung des Menschenhandels zusammenzuarbeiten.

Das klingt selbstverständlich, ist es aber nicht. Menschenhandel wird in vielen Staaten immer noch in erster Linie als ein Immigrationsproblem und nicht als ein Sklavereiproblem wahrgenommen. Rechtssituation und Behördenpraxis sind darauf ausgerichtet, den Aufenthalt von illegalen Ausländern zu minimieren – und genau das spielt den Sklavenhaltern häufig in die Hände, wie das zypriotische Beispiel zeigt:

Measures which encourage cabaret owners and managers to track down missing artistes or in some other way to take personal responsibility for the conduct of artistes are unacceptable in the broader context of trafficking concerns regarding artistes in Cyprus. Against this backdrop, the Court considers that the practice of requiring cabaret owners and managers to lodge a bank guarantee to cover potential future costs associated with artistes which they have employed (…) particularly troubling.

Dank an den EGHR Blog für den Hinweis.

Update: Jetzt auch im JURIST-Blog und im ILProf-Blog

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Die Verhandlung des Jahres: Vorratsdatenspeicherung

Posted in Verfassungspolitik on December 15th, 2009 by Max Steinbeis

Das Jahr ist fast rum, aber heute, kurz vor den Weihnachtsferien, gibt es noch mal einen echten verfassungspolitischen Höhepunkt: die Verhandlung zur Vorratsdatenspeicherung, die in dieser Minute vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe beginnt. Das wird so oder so ein Markstein in der Verfassungsgeschichte Deutschlands, sogar Europas.

Ich bin nicht dabei, was ich sehr bedaure. Immerhin, der AK Vorratsdatenspeicherung twittert live. Aber das ersetzt nicht den unmittelbaren Eindruck, was die Richter interessiert, was sie problematisieren und was nicht und wie sie auf die jeweiligen Argumente reagieren.

Apropos dabei sein können: Fällt jemandem ein gutes Argument ein, warum die mündlichen Verhandlungen vor dem BVerfG nicht live im Fernsehen übertragen werden dürfen? Das Argument aus dem Gerichtsfernsehen-Urteil, dass die Verfahrensbeteiligten vor laufenden Kameras nicht mehr ungekünstelt reden, trifft doch die Verhandlungsatmosphäre am Karlsruher Schlossplatz überhaupt nicht…

An dieser Stelle jedenfalls Glückwunsch an Dietrich Herrmann, bekannt als Verfasser kluger Kommentare im Verfassungsblog: Er blogt jetzt selbst. Das finde ich gut. The more the merrier, und wenn das Schule macht, dann kriegen wir doch noch eine lebhafte und spannende Verfassungs-Blogosphäre hin.

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Lässt der US Supreme Court Softwarepatenten die Luft ab?

Posted in Verfassungspolitik, Was die anderen machen on November 9th, 2009 by Max Steinbeis

Noch ein extrem spannender Fall, der heute vor dem US Supreme Court verhandelt wurde: Darf man sich jeden Blödsinn patentieren lassen oder hört der Spaß irgendwo auf?

Es geht um Patente auf Geschäftsmethoden, nah verwandt den auch hierzulande so heiß umstrittenen Softwarepatenten. Die sind seit 1998 in den USA in breitem Umfang möglich: Man muss also nichts mehr erfunden haben, im Daniel-Düsentrieb-Sinne, um einen staatlich garantierten Schutz vor Copycats oder auch einfach nur ganz normaler Konkurrenz zu erhalten. Eine clevere Idee reicht vollauf. Über diese Entwicklung und die ersten Versuche, sie auch in der EU nachzuvollziehen, hab ich schon vor sechs, sieben Jahren beim Handelsblatt geschrieben, ebenso wie über die Problematik, Ideen monopolisieren zu können.

Der heute verhandelte Fall Bilski et.al. vs. Kappos betrifft eine Idee zweier Geschäftsleute, wie man sich mit Hilfe komplexer mathematischer Formeln besser gegen das Risiko schwankender Rohstoffpreise absichern kann. Dafür bekamen sie selbst im laxen US-Patentwesen kein Patent. Aber sie klagten. Und jetzt hat der Supreme Court Gelegenheit, die Monopolisierbarkeit bloßer Geschäftsideen neu zu bewerten.

SCOTUS Blog sieht nach bisherigem Verlauf der Verhandlung keinerlei Sympathie unter den Justices, in diesem speziellen Fall den Patentschutz zu gewähren. Richter Antonin Scalia habe sogar laut drüber nachgedacht, wie es mit der Patentierbarkeit von Dale Carnegies Dauer-Bestseller “How to Win Friends and Influence People” von 1936 bestellt sei. Sonia Sotomayor habe gefragt, ob man auch Speed-Dating patentieren könne. Stephen Breyer habe gefragt, was mit einer Methode wäre, Kartellrecht zu lehren, bei der die Studenten nicht einschlafen. John Roberts habe sich erkundigt, ob man auch den Ratschlag “billig kaufen, teuer verkaufen” patentieren könne. Es scheint eine lustige Stimmung geherrscht zu haben.

Die SCOTUS-Watcher fürchten allerdings, dass gerade weil die Richter so klar der Meinung seien, das Ding sei nicht patentierbar, ein klärendes Grundsatzurteil ausbleiben könnte. Wozu grundsätzlich werden, wenn das geltende Patentrecht im vorliegenden Fall ausreicht?

Zum Hintergrund mehr dazu hier, hier und hier, mit weiteren Links.

Update: Gerald Magliocca auf Concurring Opinions notiert:

I don’t think that the Court will take down software patents in this case, but I think the odds went from about 5% to about 20%.

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