Ein unabhängiger Trigger für das Parteiverbot
Wie das europäische Deregistrierungsverfahren das deutsche Parteiverbotsverfahren inspirieren könnte
Am 7. Juli 2026 entschied das Europäische Parlament mit breiter Mehrheit, prüfen zu lassen, ob die Europe of Sovereign Nations Party (ESN) aus dem Register der europäischen politischen Parteien gestrichen werden soll. Ausgelöst hatte die Entscheidung ein Schreiben der Authority for European Political Parties and European Political Foundations (APPF), in dem sie den Rat, das Europäische Parlament und die Europäische Kommission über ihre Zweifel am Einklang der ESN mit den Unionswerten des Art. 2 EUV unterrichtet hatte. Im deutschen Parteiverbotsverfahren fehlt eine vergleichbare Option, mit einer unabhängigen Unterrichtung die Überprüfung einer Partei anzustoßen, ohne das politische Ermessen der Antragsberechtigten einzuschränken. Das bedeutet nicht, dass man das deutsche Parteiverbotsverfahren grundlegend neu gestalten müsste. Es könnte jedoch von einer ergänzenden, punktuellen Absicherung in Form eines Triggermechanismus nach europäischem Vorbild profitieren.
Das deutsche Parteiverbot – ein bewusst politisches Verfahren
Das Verbot politischer Parteien gemäß Art. 21 Abs. 2 GG ist in Deutschland an hohe verfahrens- wie materiellrechtliche Anforderungen gebunden und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorbehalten. Ob eine Partei verfassungswidrig ist, kann das BVerfG allerdings nur dann überprüfen, wenn eine:r der Antragsberechtigten Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung gemäß § 43 BVerfGG einen Verbotsantrag stellt. Dabei kommt den Antragsberechtigten weitreichendes politisches Ermessen zu (BVerfGE 5, 85 Ls. 2 – KPD). Das eröffnet den nötigen Spielraum, abzuwägen, ob andere – möglicherweise weniger invasive – Instrumente in konkreten Fällen die freiheitliche demokratische Grundordnung besser schützen können. Diese Abwägung ist genuin politisch. Jeder Versuch, sie zu objektivieren, würde die politische Dimension lediglich verschleiern.
Daraus folgt zugleich, dass es sich nicht per se um ein Funktionsdefizit des Parteiverbotsverfahrens handelt, wenn die Antragsberechtigten auf einen Verbotsantrag verzichten – selbst wenn dessen Erfolgsaussichten hoch sind. Der Verzicht kann auch Ausdruck eben jenes politischen Ermessens sein (zum Streit über eine etwaige Ermessensreduktion auf Null: dafür insb. Fischer-Lescano, ähnlich Hong; dagegen Ogorek). Erst wenn die Antragsberechtigten den Ermessensspielraum nicht mehr für eine sachliche Abwägung nutzen, sondern sachfremde Erwägungen handlungsleitend werden und eine potenziell verfassungswidrige Partei deshalb unbehelligt bleibt, ließe sich von einem strukturellen Versagen des Instruments – einer Antragsparalyse – sprechen.
Das latente Risiko politischen Ermessens
Trotzdem trägt diese Verfahrensgestaltung das latente Risiko in sich, die Antragsberechtigten zu hemmen: Während man den konkreten demokratischen Nutzen eines Antrags vorher nur schwer abschätzen kann, sind die potenziellen und individuell den Antragsberechtigten zurechenbaren Kosten der Antragstellung klar ersichtlich und das unabhängig vom eigentlichen Verfahrensausgang. Hat der Antrag Erfolg, verbietet das BVerfG eine Partei als zentrale Akteurin der politischen Willensbildung (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG) und die Abgeordneten der Partei verlieren ihre Mandate (vgl. § 46 Abs. 1 Nr. 5 BWahlG; § 22 Abs. 2 Nr. 5 EuWG; zur Problematik des automatischen Mandatsverlusts Holterhus/Weitz). Das ist ein schwerer Eingriff in die demokratische Pluralität. Scheitert der Antrag, droht er vor allem als parteipolitisch motiviert wahrgenommen zu werden, und im Falle materieller Unbegründetheit erhöhen sich darüber hinaus die rechtlichen Anforderungen an einen erneuten Antrag (vgl. § 47 i.V.m. § 41 BVerfGG). Ob erfolgreich oder erfolglos: Ein Verbotsantrag hat daher immer auch das Potenzial, das gesellschaftliche Vertrauen in die Demokratie und den Rechtsstaat zu beschädigen. Die Kosten einer Nichtpositionierung fallen demgegenüber zumindest kurzfristig deutlich geringer aus. Da es keine Pflicht zur Koordinierung zwischen den drei Antragsberechtigten gibt, hat zudem jeder von ihnen einen rationalen Anreiz, sich nicht individuell mit einem Antrag zu exponieren.
Die NPD-II-Entscheidung des BVerfG hat dieses latente Risiko noch verstärkt. Das dort entwickelte Erfordernis der „Potentialität“ (BVerfGE 144, 20 Rn. 585 ff. – NPD II) stellt sicher, dass die Antragsberechtigten Parteiverbote ausschließlich als ultima ratio einsetzen. Es erschwert jedoch zugleich die Entscheidung über den richtigen Zeitpunkt der Antragstellung. Aus rechtlicher Perspektive kann eine Partei zwar nicht „zu einflussreich“ für ein Verbot werden. Aber je etablierter eine Partei in der Gesellschaft und im politischen Wettbewerb ist, desto höher sind die potenziellen politischen Kosten eines Verbotsantrags (dazu schon Ogorek). Das kann das Handlungsfenster der Antragsberechtigten praktisch verengen.
Das der Verfahrensgestaltung inhärente latente Risiko könnte jederzeit in eine akute Gefahr der Antragsparalyse umschlagen. Für diesen Fall sollte man vorsorgen. Schließlich wäre eine Anpassung des Verfahrens unter dem politischen Druck einer unmittelbaren Gefährdungslage kaum noch möglich. Denkbare Absicherungsoptionen, etwa eine Erweiterung des Kreises der Antragsberechtigten, eine Antragspflicht bei bestimmten materiellen Schwellenwerten oder eine verstärkte Einbindung des Verfassungsschutzes, greifen jedoch entweder tiefer als erforderlich in die bestehende Verfahrensstruktur ein oder lösen das Problem nicht nachhaltig. Notwendig ist gerade keine grundlegende Neuordnung des Parteiverbotsverfahrens, sondern lediglich eine (ergänzende) punktuelle Absicherung, die das politische Ermessen der Antragsberechtigten unangetastet lässt.
Das europäische Deregistrierungsverfahren
Die EU demonstriert, wie eine solche punktuelle Absicherung aussehen könnte: Gemäß Art. 13 Abs. 4 VO (EU, Euratom) 2025/2445 (Parteienstatut) unterrichtet die APPF die politischen Entscheidungsträger:innen über Tatsachen, die sie daran zweifeln lassen, ob eine europäische politische Partei – wie die ESN – oder ihre Mitgliedsparteien noch im Einklang mit den Unionswerten stehen. Diese Unterrichtung stößt das Deregistrierungsverfahren nach Art. 13 Parteienstatut an, leitet es aber noch nicht formell ein.
Das Deregistrierungsverfahren dient dazu, europäische politische Parteien bei offensichtlichen, schwerwiegenden Verstößen gegen die Unionswerte (Art. 13 Abs. 7 Parteienstatut) aus dem europäischen Parteienregister zu löschen und ihnen damit die europäische Rechtspersönlichkeit sowie die Parteienfinanzierung zu entziehen (Art. 21 Abs. 1 lit. b, Art. 36 Abs. 1 lit. a Parteienstatut). Es weist dabei strukturelle Parallelen zum deutschen Parteiverbotsverfahren auf: Auch hier entscheiden zunächst die Aufforderungsberechtigten (Europäisches Parlament, Rat oder Europäische Kommission) politisch über die Verfahrenseinleitung (Art. 13 Abs. 1 Parteienstatut), bevor mit der APPF eine unabhängige Instanz – wenn auch kein Gericht – die Deregistrierung selbst prüft (Art. 13 Abs. 6 Parteienstatut).
Die Deregistrierung ist dennoch kein klassisches Parteiverbot (a.A. Walther, EuR 2025, 321). Sie löst die betroffene Partei weder vollständig auf noch belegt sie diese mit einem Tätigkeitsverbot. Mögliche Mandate und auch eine mögliche Fraktion im Europäischen Parlament bleiben unberührt, ebenso die nationalen Mitgliedsparteien (ausführlicher Mittrop und Holterhus/Martin).
Der europäische Trigger im Detail
Das Deregistrierungsverfahren in seiner Gesamtheit auf das deutsche Parteiverbotsverfahren zu übertragen, ist daher weder rechtlich möglich (insb. zu den Anforderungen an das deutsche Parteiverbotsverfahren im Mehrebenensystem Gutmann/Kohlmeier; s.a. Leitlinien der Venedig-Kommission) noch wäre die Diskussion darüber zielführend. Das gilt nicht für eine isolierte Übertragung des Triggermechanismus (Art. 13 Abs. 4 Parteienstatut). Die APPF-Unterrichtung als Trigger versetzt die Aufforderungsberechtigten in die Lage, ihr Recht aus Art. 13 Abs. 1 Parteienstatut effektiv wahrzunehmen. Zugleich verbindet Art. 13 Abs. 4 Satz 2 Parteienstatut diese Handlungsermöglichung mit einem gewissen Handlungsdruck. Die Norm lässt zwei Lesarten zu: eine echte Reaktionspflicht der Aufforderungsberechtigten oder eine bloße Präklusionsfrist. Für Letztere sprechen sowohl der Wortlaut als auch der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz. Eine Reaktionspflicht wäre, insbesondere mangels Klagebefugnis der APPF, nicht realistisch justiziabel und damit faktisch wirkungslos. Eine Präklusionsfrist führt mit ihrem Ablauf hingegen zu einem wirksamen Rechtsverlust: Erklären die Aufforderungsberechtigten nicht innerhalb von zwei Monaten ihre Absicht, zur Prüfung aufzufordern, ist eine spätere Aufforderung auf Grundlage dieser Unterrichtung präkludiert. Für eine erneute Aufforderungsberechtigung müssen dann erst neue Erkenntnisse hinzutreten. (Die Informationen aus der ursprünglichen Unterrichtung sind damit jedoch nicht präkludiert und dürften in eine neue materielle Verfahrensgrundlage einfließen.)
Die Möglichkeit der vorgeschalteten unabhängigen Beurteilung lässt also das politische Ermessen der Aufforderungsberechtigten in der Sache unangetastet, unterstützt aber deren Entscheidung durch eine objektivierte Tatsachengrundlage. Der drohende Rechtsverlust durch die Präklusionsfrist erzeugt daneben (auch ohne echte Reaktionspflicht) einen gewissen Positionierungsdruck.
Ein Triggermechanismus für Deutschland?
Ausgehend vom europäischen Triggermechanismus wäre für das deutsche Parteiverbotsverfahren Folgendes denkbar: Eine unabhängige Stelle unterrichtet bei hinreichender Tatsachengrundlage die Antragsberechtigten über die potenzielle Verfassungswidrigkeit einer Partei. Die Antragsberechtigten müssen sich daraufhin innerhalb einer angemessenen Frist zur Einreichung eines Verbotsantrags positionieren. Anders als im europäischen Parteienrecht sollte diese Frist nicht präkludierend wirken, sondern eine echte, gerichtlich durchsetzbare Reaktionspflicht auslösen. Diese Variante sichert das Parteiverbotsverfahren stärker punktuell gegen das Risiko einer Antragsparalyse ab und vermeidet zugleich die verfassungsrechtliche Frage, ob eine (vorübergehende) Präklusion der Antragstellung mit dem Zweck des Art. 21 Abs. 2 GG vereinbar wäre.
Dazu wäre es naheliegend, dem BVerfG diese unabhängige Funktion zu übertragen. Das scheidet jedoch aus: Eine proaktive Gutachtertätigkeit würde seine spätere Entscheidung im Parteiverbotsverfahren indirekt präjudizieren und wäre daher mit seiner Rolle als neutrale Entscheidungsinstanz unvereinbar. Auch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) kommt trotz sachlicher Nähe (zum Verhältnis Verfassungsschutzgutachten – Parteiverbotsverfahren Ogorek) und vorhandener Ressourcen nicht in Betracht: Als dem Bundesministerium des Innern (BMI) unterstellte Bundesoberbehörde (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG) ist es aufgrund der im Rahmen der Fachaufsicht des BMI bestehenden Weisungsbefugnis (vgl. Dürig/Herzog/Scholz/Ibler GG Art. 87 Rn. 147) gerade nicht unabhängig. Ein institutioneller Umbau des BfV wäre ebenfalls nicht sinnvoll, weil seine nachrichtendienstlichen Befugnisse eine engmaschige demokratische Kontrolle verlangen. Vorzugswürdig wäre deshalb eine neue eigenständige und unabhängige Stelle mit engem Mandat ohne eigene Ermittlungsbefugnisse und beschränkt auf öffentlich zugängliche Erkenntnisse zu verfassungswidrigen Bestrebungen i.S.d. Art. 21 Abs. 2 GG.
Wie viel Unabhängigkeit könnte man einer solchen neuen exekutiven Stelle innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen aber gewähren? Da das Parlament die Exekutive über den Weg der ministeriellen Verantwortlichkeit (vgl. Art. 65 Satz 2 GG) kontrollieren können muss, muss die Regierung grundsätzlich Zugriff auf ihre Behörden haben (Dürig/Herzog/Scholz/Herzog GG Art. 65 Rn. 98; Bonner Kommentar/Schenke Art. 64 Rn. 233; vgl. auch BVerfGE 9, 268 [282 f.]). Weisungsunabhängige Behörden schaffen „regierungsfreie Räume“ und entziehen sich damit der nötigen parlamentarischen Kontrolle. Das Grundgesetz lässt solche Räume nur vereinzelt ausdrücklich zu, etwa bei der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG) oder der Unabhängigkeit von Mitgliedern des Bundesrechnungshofs (Art. 114 Abs. 2 Satz 1 GG). Darüber hinaus sind sie nur in engen Grenzen möglich und bedürfen verfassungsrechtlicher Rechtfertigung (Dreier/Dreier GG Art. 20 Rn. 123 f.; Dürig/Herzog/Scholz/Ibler GG Art. 86 Rn. 58) oder zumindest zwingender Sachgründe (Jarass/Pieroth/Kment GG Art. 86 Rn. 3). Hier dürfte jedoch selbst der strengere Maßstab einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung erfüllt sein. Die Natur der Unterrichtungsaufgabe (vgl. Dreier/Dreier GG Art. 20 Rn. 123) verlangt Weisungsfreiheit: Nur eine unabhängige Stelle kann (parteipolitische) Neutralität und Objektivität bei der Beurteilung einer Verfassungswidrigkeit i.S.d. Art. 21 Abs. 2 GG gewährleisten und damit die praktische Wirksamkeit des verfassungsrechtlich verankerten Parteiverbotsverfahrens stärken.
Für die konkrete Umsetzung folgt daraus, dass eine unabhängige exekutive Stelle nicht durch die Exekutive selbst geschaffen werden darf (Dürig/Herzog/Scholz/Herzog GG Art. 65 Rn. 99), weil diese sich sonst selbstständig von der parlamentarischen Kontrolle befreien könnte (so im Kontext der Regierungsbeauftragten Haake). Nur das Parlament als Gesetzgeber darf die Einrichtung durch förmliches Gesetz (vgl. Art. 86 Satz 2 GG) vornehmen und sich dadurch – innerhalb der soeben definierten Grenzen – selbst beschränken (Dürig/Herzog/Scholz/Herzog GG Art. 65 Rn. 102 ff.; s.a. Dreier/Dreier GG Art. 20 Rn. 123). Die damit einhergehende Einschränkung der parlamentarischen Kontrolle der neuen Stelle sollte außerdem auf das notwendige Minimum begrenzt werden. Für eine punktuelle Absicherung gegen die Gefahr einer Antragsparalyse genügt Weisungsfreiheit – also der Verzicht auf eine Fachaufsicht. Rechts- und Dienstaufsicht müssen hingegen nicht entfallen. Im Übrigen obläge die konkrete Ausgestaltung dem parlamentarischen Gesetzgeber. Eine Grundgesetzänderung wäre dazu voraussichtlich nicht erforderlich; es bräuchte nur eine hinreichend bestimmte einfachgesetzliche Regelung auf Bundesebene.
Das Parteiverbotsverfahren vor dem BVerfG bliebe durch den hier skizzierten Triggermechanismus nach europäischem Vorbild demnach vollständig (sowohl verfahrensrechtlich als auch materiell) unangetastet. Auch das politische Einleitungsverfahren bliebe in der Sache unverändert. Insbesondere bliebe die grundsätzlich hemmende Wirkung dieser konkreten Ausgestaltung des Parteiverbotsverfahrens bewusst erhalten, da sie dem legitimen Zweck dient, leichtfertige Parteiverbotsanträge zu verhindern. Lediglich gegen den Einfluss sachfremder, hemmender Erwägungen würde das Verfahren stärker abgesichert werden. Der Triggermechanismus würde damit zwar die politische Abwägung der Antragsberechtigten beeinflussen, aber nicht in ihre eigentliche Entscheidungsfreiheit eingreifen. Eine solche behutsame und gezielte Justierung hätte das Potenzial, das Parteiverbotsverfahren punktuell für den Ausnahmefall einer Antragsparalyse abzusichern.
Die zügige Reaktion des Europäischen Parlaments auf die Unterrichtung der APPF illustriert, welchen Möglichkeitsraum ein unabhängiger Triggermechanismus eröffnen kann. Ob sich das deutsche Parteiverbotsverfahren davon inspirieren lassen kann, bleibt offen – doch eine Überlegung wäre es allemal wert.



