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05 August 2026

Über Geld muss man reden!

Finanzieller Druck und finanzielle Druckmittel

Frei verfügbare Finanzmittel sind der zentrale Schlüssel für eine eigenständige Gestaltung politischer Vorhaben – stehen diese nicht zur Verfügung, fallen politische Visionen und Versprechen ins Nichts. Denkbar schlecht sind diesbezüglich die Voraussetzungen politischer Neugestaltung in Sachsen-Anhalt: Die Verschuldung in Höhe von etwa 25 Mrd. Euro ist eine der höchsten Pro-Kopf-Verschuldungen eines deutschen Flächenlandes; das Land ist ein langfristiges Nehmerland im föderalen Finanzausgleich, erhält umfangreiche Mittel aus den Fonds der Europäischen Union und zuletzt fielen auch die Steuereinnahmen unter das erwartete Niveau. Das Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt hat daher am 8. Juni 2026 einen verschärften Haushaltsführungserlass an die anderen Ministerien übermittelt und damit den schon vorher verhängten weitgehenden Einstellungsstopp für die Landesverwaltung mit weiteren Einsparvorgaben verschärft. Die schwache Finanzkraft wirft für alle potenziellen künftigen Landesregierungen erhebliche Herausforderungen auf. Insbesondere die AfD aber stellt in ihrem Wahlprogramm zahlreiche kostspielige Politikziele in den Raum, die drei Fragen aufwerfen: Wer soll das bezahlen? Müssen und werden die anderen Länder, der Bund und die Europäische Union mit ihren Transfers die Politik der AfD finanziell stützen? Und: Scheitert der versprochene „politische Neuanfang“ schlicht an der elementaren materiellen Voraussetzung, dem lieben Geld? 

Zwischen Königsrecht und Zweckbindung

De jure liegt die im Prozess der Demokratisierung historisch errungene bedeutsame Verfügungsgewalt über den Haushalt beim Parlament. In Sachsen-Anhalt normieren Art. 41 und 93 der Landesverfassung (LVerf) das parlamentarische „Königsrecht“ der Budgethoheit. Die verfassungsrechtliche Gesamtarchitektur des Landeshaushalts findet sich im Abschnitt „Finanzwesen“ und umfasst Regelungen, die vom Haushaltsplan über die Kreditaufnahme bis hin zur Rechnungslegung und -prüfung reichen. Einnahmen wie Ausgaben sind in diesem Gefüge Teil eines normativ strukturierten Systems, das den Schutz des Landesvermögens, ein striktes Haushaltsverfahren und Haushaltsvollzug, Rechenschaftspflicht, Transparenz und Kontrolle sowie eine landeseigene Schuldenbremse umfasst. Die Landeshaushaltsordnung (LHO) konkretisiert diese Architektur. Sachsen-Anhalt hängt stark von externen Einnahmen ab. Deshalb sind die Zuwendungsvorschriften der §§ 23 und 44 LHO sowie die Bindung und Prüfung zweckgebundener Mittel, die im Förderalltag durch Zuwendungshinweise und weitere Verwaltungsvorschriften untersetzt werden, besonders bedeutsam für die Frage autonomer Gestaltung politischer Ziele. Gerade bei EU- und Bundesprogrammen schlägt sich diese Logik in einem engmaschigen Netz rechtlicher Bindungen nieder: Operationelle Programme und Förderrichtlinien legen Zweck, Indikatoren, Kofinanzierungsquoten und Verwendungsnachweise sowie Nachweis- und Prüfregime für Kommunen und andere Zuwendungsempfänger fest. 

Auf der föderalen Ebene strukturieren Art. 107 GG, das Maßstäbegesetz und das Finanzausgleichsgesetz die Finanzströme zwischen Bund und Ländern. Sachsen-Anhalt gehört seit Jahren zu den Empfängerländern im Länderfinanzausgleich. Der Finanzausgleich verpflichtet den Bund, die unterschiedliche Finanzkraft der Länder „angemessen auszugleichen“ und allgemeine Maßstäbe für die Verteilung der Umsatzsteuer, den Finanzkraftausgleich und die Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen zu formulieren. Die daraus resultierenden Zuflüsse sind damit kein Ausdruck politischer Großzügigkeit, sondern verfassungsrechtlich eingebettete Ausgleichsleistungen innerhalb der bundesstaatlichen Finanzverfassung. Der Länderfinanzausgleich lässt sich so als rechtlich verfasster Solidaritätsmechanismus lesen, der föderale Kohäsion sichern und den Ländern die Erfüllung „der ihnen zugewiesenen Aufgaben“ ermöglichen soll. Während das föderale Finanzausgleichssystem dem Land damit verfassungsrechtlich begründete Ansprüche sichert, begrenzt es zugleich seinen Einfluss auf die Ausgestaltung der Ausgleichsmaßstäbe – diese legt der Bundesgesetzgeber fest. Diese Regelung stand und steht unter Druck: Bayern – der größte Nettozahler – zielt mit einer Klage vor dem BVerfG gerade auf eine Überprüfung der Berechnungsfaktoren. In der gegnerischen Prozessgemeinschaft von zwölf (Nehmer-)Ländern ist auch Sachsen-Anhalt Mitglied.

Gebundene Mittel aus der EU

Während das Land die Einnahmen aus dem föderalen Finanzausgleich in der Regel frei verwenden kann, kann es mit den Mitteln der Europäischen Union nicht einfach beliebige Ziele verfolgen – sie sind an spezifische Aufgabenerfüllungen geknüpft. Die Mittel aus den EU-Strukturfonds (EFRE, ESF+ und ELER) summieren sich in der laufenden Förderperiode 2021-2027 auf über 2,4 Mrd. Euro, ergänzt um eine knappe halbe Milliarde aus REACT-EU und dem Just Transition Fonds. Für diese Mittel gelten klare Zweckbindungen für Maßnahmen wie Klimaschutz, nachhaltige Stadtentwicklung, wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit oder auch Agrarstrukturmaßnahmen. Haushaltsrechtlich fließen EU-Mittel also als zweckgebundene Einnahmen in den Landeshaushalt ein, die über operationelle Programme und Förderrichtlinien konkretisiert werden. Politische Spielräume liegen in dieser Hinsicht lediglich in der Interpretation und Prioritätensetzung innerhalb der von Brüssel vorgegebenen Ziele; nicht in der freien Umwidmung der Mittel.

Vom Land an die Kommune

Eine weitere spezifische Dimension eröffnet sich auf der kommunalen Ebene. Art. 88 LVerf verpflichtet das Land, dafür zu sorgen, dass die Kommunen „über Finanzmittel verfügen, die zur angemessenen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind“ und verlangt, dass unterschiedliche Finanzkraft durch Gesetz angemessen ausgeglichen wird. Das Finanzausgleichsgesetz konkretisiert den kommunalen Finanzausgleich. 2024 lag die Finanzausgleichsmasse bei mehr als 2 Mrd. Euro, mit weiteren Erhöhungen für 2025 und 2026. Das Landesverfassungsgericht hat in einer Reihe von Entscheidungen zu Art. 88 LVerf hervorgehoben, dass dem Gesetzgeber zwar ein weiter Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zusteht, dieser aber an der Pflicht gemessen wird, den kommunalen Finanzbedarf zu ermitteln und nachvollziehbar offenzulegen. Damit entsteht auf der kommunalen Ebene ein eigener Strang gebundener Einnahmen: Ein Teil der Landeseinnahmen ist transitorisch, weil das Land ihn verfassungsrechtlich vermittelt an die Kommunen weiterreichen muss. Zugleich unterliegt die Ausgestaltung des Finanzausgleichs gerichtlicher Kontrolle am Maßstab von Art. 88 LVerf. Was nach fiskalischer Verteilungstechnik aussieht, ist rechtlich und politisch ein Konfliktfeld zwischen kommunaler Finanzgarantie, haushaltspolitischem Spielraum des Landes und gerichtlicher Überprüfbarkeit der Ausgleichsentscheidungen. Genau dieses Konfliktfeld würde bei den von der AfD anvisierten Kürzungen unweigerlich eskalieren. Allein eine Reduzierung der kommunalen Pauschale für Aufnahme und Unterbringung Geflüchteter nach dem Aufnahmegesetz würde massiv in rechtlich gebundene Pflichtleistungen der Kommunen eingreifen und wäre politisch wie juristisch aufs Schärfste umstritten. 

Ein dicht reguliertes Geflecht

Sachsen-Anhalt finanziert sich aus Steuern, umfangreichen bundesstaatlichen Transfers und EU-Fördermitteln – und ist damit in das dicht regulierte Geflecht des deutschen und europäischen Mehrebenensystems so eng eingebunden wie kaum ein anderes Land. Die diversen rechtlichen Vorgaben für diese unterschiedlichen Einnahmequellen verändern die Gestalt der Haushaltspolitik Sachsen-Anhalts. Formell bleibt es beim Bild der parlamentarischen Budgethoheit: Der Landtag beschließt den Haushalt, kontrolliert die Regierung und entlastet sie nach Rechnungslegung und Prüfung durch den Landesrechnungshof. Materiell aber operiert Haushaltspolitik in einem Geflecht aus verfassungsrechtlichen Finanzgarantien, bundesstaatlichen Ausgleichsmechanismen, haushaltsrechtlichen Zweckbindungen und förderrechtlichen Detailregelungen. Der Anteil frei verfügbarer Steuer- und Ausgleichsmittel sinkt, weil ein wachsender Teil der Einnahmen nur innerhalb rechtlich vorgezeichneter Bahnen verwendet werden kann. Haushaltspolitik ist daher ein Aushandlungsprozess über die Verwendung rechtlich vielfach gebundener Einnahmen. Finanzrechtliche Vorschriften der Landesverfassung, haushalts- und zuwendungsrechtliche Vorgaben der LHO sowie Bundesgesetze stellen die Leitplanken dar, innerhalb derer politische Prioritäten gesetzt werden können – wenn die finanziellen Mittel es denn jenseits der Pflichtaufgaben ermöglichen. 

Der finanzielle Spielraum

Sachsen-Anhalt verfügt über einen Haushalt von etwa 15 Mrd. Euro jährlich, die der Doppelhaushalt 2025/2026 erfasst. Die eigene Steuerkraft des Landes liegt bei etwa 60 Prozent des Bundesdurchschnitts, was zu erheblichen Zuflüssen in Höhe von rund 3,25 Mrd. Euro aus dem Finanzausgleichssystem der Bundesrepublik im Jahr 2025 führte: aus dem horizontalen Finanzkraftausgleich (1,95 Mrd. Euro), aus allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen (891 Mio. Euro), aus Zuweisungen für finanzschwache Kommunen (285 Mio. Euro), aus Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen (93 Mio. Euro) und aus dem Forschungsförderungsausgleich (15 Mio. Euro). Aus der Europäischen Union kamen 2025 Zuwendungen in Höhe von knapp 600 Mio. Euro, die 2026 auf 670 Mio. Euro ansteigen.

Die Verschuldung des Landes liegt bei etwa 25 Mrd. Euro, was auf Landesebene zu einer Zinslast von 420 Mio. Euro im Jahr 2026 führt. Die finanzielle Lage der Städte, Gemeinden und Landkreise hat sich zuletzt ebenfalls dramatisch verschlechtert: Dort stiegen die Schulden 2025 um 13,2 Prozent auf mehr als 6 Mrd. Euro, von denen ca. 3,57 Mrd. Euro direkt auf die Kernhaushalte der Kommunen entfallen. Der finanzielle Spielraum der Kommunen und Landkreise schwindet hierdurch sukzessive: Kredite zur kurzfristigen Liquiditätssicherung (Kassenkredite) hat man in Höhe von 1,4 Mrd. Euro aufgenommen. Das geschätzte Zinsvolumen, um diese Kredite zu bedienen, liegt zwischen 50 und 60 Mio. Euro pro Jahr. Nachdem die EZB im Juni 2026 erstmals seit drei Jahren die Leitzinssätze um 0,25 Prozentpunkte erhöht hat, werden diese Schulden die Kommunen künftig noch teurer zu stehen kommen, weil bei kurzfristigen Kassenkrediten Zinserhöhungen unmittelbar durchschlagen.

Strukturelle Defizite, hohe Schulden, entsprechende Kreditlasten und eine große Abhängigkeit von externen Zuwendungen kennzeichnen die finanzielle Situation Sachsen-Anhalts. Eine „freie Spitze“ – frei verfügbare Mittel, die nach Abzug aller gesetzlichen und vertraglichen Pflichten Raum für eigene Gestaltungsmöglichkeiten bieten – besteht auf keiner politischen Ebene des Landes. 

Das Blaue vom Himmel

Die AfD kündigt in ihrem Wahlprogramm nun zahlreiche finanzintensive Veränderungen an. Hierbei muss man Einmalausgaben wie die Verzehnfachung von Abschiebehaftplätzen oder die Ausstattung der Polizei mit Tasern von neuen Dauerbelastungen unterscheiden, etwa durch die Einführung eines Baby-Begrüßungsgeldes, freies Kita- und Schulessen, eine Regelbeförderung für Polizei und Justiz oder die Steigerung der Medizinstudienplätze um 20 Prozent. Die Vielzahl konkreter Versprechen ergänzt die AfD durch weitere Allgemeinzusagen: So will sie die Infrastruktur auf dem Land verbessern und eine pädagogische Hochschule gründen. Keines dieser Versprechen hinterlegt die AfD mit einer Vorstellung, wie sie diese Ausgaben stemmen will, die sich nach überschlägigen Berechnungen auf bis zu 5 Mrd. Euro neue Ausgaben pro Jahr und bis zu 10 Mrd. Euro an Einmalausgaben belaufen würden. Auch andere Parteien setzen in ihren Programmen politische Prioritäten, weisen jedoch nicht die außergewöhnliche Diskrepanz zwischen Anspruch und Finanzierung auf, die das AfD-Programm prägt.

Man könnte argumentieren, dass das Wahlprogramm ja gleichzeitig Einsparungen in den Raum stellt, insbesondere bei der Demokratieförderung (ca. 13 Mio. Euro, vgl. Einzelplan 0503), den zivilgesellschaftlichen Institutionen (ca. 5 Mio. Euro, vgl. Einzelplan 1775), der Gleichstellung (9,8 Mio. Euro, vgl. Einzelplan 0504), bei Flucht und Migration (ca. 37 bis 38 Mio. Euro durch eine Reform der kommunalen Pauschale und Kürzungen von Integrationsprojekten, vgl. Einzelplan 0363) und der Energie- und Klimapolitik (8,5 bis 23 Mio. Euro durch den Stopp von Wasserstoffprojekten, vgl. Einzelplan 1321). Außerdem plant die AfD eine 10-prozentige pauschale Ausgabenkürzung in der Landesverwaltung (ca. 157 Mio. Euro am Beispiel des interaktiven Haushalts). Ungeachtet der Frage, ob diese Einsparungen überhaupt rechtens wären, liegt das theoretische Einsparpotenzial allerdings bei weniger als 2 Mrd. Euro jährlich. Allein im Bereich von Dauerausgaben ergibt sich damit eine Differenz von etwa 3 Mrd. Euro, was etwa 20 Prozent des Landeshaushaltes entspricht. Bemerkenswerterweise verspricht die AfD gleichzeitig Steuersenkungen im Land und allgemein eine Reduktion der Staatsquote auf 45 Prozent des BIP, was einnahmeseitig weitere Minderungen bedeuten würde. 

Ohne Moos nichts los!

Schon heute hat das Land keinerlei finanzielle Spielräume jenseits seiner Pflichtaufgaben. Im Gegenteil: Eine steigende Verschuldung des Landes, der Landkreise und Kommunen schränkt aufgrund steigender Zinslasten den Spielraum immer weiter ein. Zugleich ist Sachsen-Anhalt als strukturelles Nehmerland im Bundesfinanzausgleichssystem schon heute massiv auf die Solidarität von Bund und Nachbarländern angewiesen. Mehr als 20 Prozent des Haushalts erwirtschaftet das Land nicht selbst. Auch wenn diese Solidarität nicht erbeten werden muss, sondern gesetzlich garantiert ist, wird erwartet, dass Bayerns Klage vor dem BVerfG zumindest politischen Druck in Bezug auf eine Veränderung der Messfaktoren ausüben wird, wenn nicht das Gericht selbst den Gesetzgeber zu einer Neuverteilung der Lasten zugunsten der vier zahlenden Länder verpflichtet. Bei jeder Art von Neuverhandlung des Finanzausgleichssystems ist davon auszugehen, dass die Frage, ob seitens des Bundes und der Länder eine Neigung besteht, ein AfD-geführtes Sachsen-Anhalt in der Umsetzung seiner nationalistischen, rassistischen und völkischen Politiken zu unterstützen, eine wichtige Rolle spielen wird. 

Zudem ist auch die sachsen-anhaltische AfD dezidiert antieuropäisch eingestellt und beißt auch damit die Hand, die sie füttert. Im Falle Polens und Ungarns hat die Europäische Union sehr deutlich gemacht, dass sie keineswegs bereit ist, mit ihren Zuwendungen antieuropäische Länder mit europäischem Geld zu versorgen – inwieweit das gegebenenfalls auch Sachsen-Anhalt treffen würde, bleibt abzuwarten. Möglich wäre es, denn auch wenn der Konditionalitätsmechanismus primär auf Mitgliedstaaten zielt, kann die Europäische Union auch den Ländern Geld entziehen, wenn es auf Landesebene verwaltet wird.

Der finanzielle Hebel, Druck auf das Land auszuüben, wenn es rechtsextremistisch abdriftet, ist jedenfalls erheblich. Gleichzeitig ist er aber eigentlich auch kaum nötig, weil auch ohne den Entzug von Zuwendungen das Land finanzpolitisch am Anschlag ist. Die Versprechen der AfD, wie immer man diese im Detail auch bewerten mag, sind daher vor allem eins: heiße Luft!


SUGGESTED CITATION  Dobner, Petra; Zwingmann, Lucas: Über Geld muss man reden!: Finanzieller Druck und finanzielle Druckmittel, VerfBlog, 2026/8/05, https://verfassungsblog.de/uber-geld-muss-man-reden/.

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