14 October 2026

Aus der Zeit gegriffen

Das Landgericht Hamburg setzt mit zwei Durchsuchungsbeschlüssen die Pressefreiheit unter Druck

SPIEGEL, Cicero und jetzt DIE ZEIT. Wieder einmal setzt ein Gericht die Pressefreiheit mit Durchsuchungsbeschlüssen unter Druck. Anders als bei der SPIEGEL-Affäre in den 1960er Jahren und der Durchsuchung beim Cicero in den 2000er Jahren geht es diesmal nicht um Ermittlungen gegen Journalisten. Das Landgericht Hamburg erließ in dieser Woche Durchsuchungsbeschlüsse gegen die ZEIT und eine ihrer Journalistinnen, um Gesprächsaufzeichnungen für den „Block-Prozess“ zu erlangen. Doch es spielt keine Rolle, ob Journalisten beschuldigt werden oder ob von ihnen nur Informationen benötigt werden: Eine freie Presse ist auf Informanten angewiesen, die ihr vertrauen können. Dieses Vertrauen hat – wieder einmal – Schaden genommen. Dabei geht es nicht nur um die Strafprozessordnung, sondern vor allem um Grundrechte.

Strafprozessordnung schützt Journalisten eingeschränkt

Nach der Strafprozessordnung sehen die aktuellen Durchsuchungsbeschlüsse gegen die ZEIT und ihre Journalistin Anne Kunze vergleichsweise simpel aus. § 97 Abs. 5 S. 1 StPO sieht vor, dass „Verkörperungen eines Inhalts“ – zum Beispiel Tonaufnahmen – bei Journalisten nicht beschlagnahmt werden dürfen. Das gilt aber nur, wenn die Journalisten nach § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StPO berechtigt wären, ihr Zeugnis über diesen Inhalt zu verweigern. Dies ist der Fall, wenn sie berufsmäßig beispielsweise an der Herstellung von Druckwerken – also Zeitungen – mitwirken. Die Journalisten dürfen das Zeugnis sowohl über die Identität der Informanten verweigern als auch über die Informationen, die sie erhalten. Voraussetzung ist, dass die Informationen ihnen in ihrer Tätigkeit als Journalisten – nicht als Privatperson – mitgeteilt werden.

Ein Zeugnisverweigerungsrecht ohne Beschlagnahmeverbot wäre sinnlos. Alles, was ein Journalist weiß, wird er in der Regel auch in „verkörperter“ Form haben – zum Beispiel als Notiz oder Tonaufnahme. Denn wer als Journalist sauber arbeitet, muss seine Arbeit belegen können. Das gilt erst recht, wenn die Möglichkeit besteht, dass er seinen Text oder Podcast anschließend vor Gericht verteidigen muss.

Das Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StPO entfällt nach § 53 Abs. 2 S. 2 StPO nur, wenn die Aussage zur Aufklärung eines Verbrechens beitragen soll. Dann entfällt auch das Beschlagnahmeverbot. Darauf beruft sich laut „lto.de“ das Landgericht Hamburg. Im medienwirksamen „Block-Prozess“ stehe auch eine schwere Misshandlung Schutzbefohlener im Raum. Sie ist nach § 225 Abs. 3 StGB mit einer Mindeststrafe von einem Jahr belegt – und damit ein Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB.

Verfassungsrecht setzt der Beschlagnahme Grenzen

Ganz so einfach ist der Fall jedoch nicht. Auch wenn die StPO bei Verbrechen eine Beschlagnahme pauschal zulässt, bedarf eine solche unter dem Grundgesetz einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung. Zu sensibel ist der Bereich der Pressefreiheit, der durch sie angetastet wird. Denn das Recht eines Journalisten, das Zeugnis zu verweigern, und das dazugehörige Beschlagnahmeverbot sind keine großzügigen Zugeständnisse des Gesetzgebers in der Strafprozessordnung. Sie sind verfassungsrechtlich zwingend und ergeben sich aus der Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG. Das hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Jahr 2007 klargestellt: „Der Schutz journalistischer Quellen ist eine Grundvoraussetzung für die Pressefreiheit (…). Ohne solchen Schutz könnten Informationsquellen abgeschreckt werden, der Presse bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit über Angelegenheiten des öffentlichen Interesses zu helfen. Die Folge wäre, dass die wichtige Aufgabe der Presse als öffentlicher Wachhund erschwert und ihre Fähigkeit, genaue und verlässliche Informationen zu liefern, beschädigt würde“ (Rn. 65).

Das Zeugnisverweigerungsrecht und das Beschlagnahmeverbot schützen damit vorrangig nicht den Informanten. Sie schützen in erster Linie das Vertrauen potenzieller zukünftiger Informanten in die Unabhängigkeit der Presse. In vielen Fällen wenden sich Informanten nur an die Presse, weil sie in der Vergangenheit das Vertrauen gewonnen haben, dass sie gerade nicht in der Öffentlichkeit oder gegenüber dem Staat mit ihrer Identität geradestehen müssen. Wer die Wahrheit sagt, braucht ein schnelles Pferd. Wer ein solches als Informant nicht hat, ist auf die Anonymität und den Schutz durch die Presse angewiesen. (Ehemalige) Mitglieder der organisierten Kriminalität fürchten womöglich ihre (früheren) Verbündeten. Es sei nur an den Fall des getöteten belgischen Kriminalreporters Peter R. de Vries erinnert.

Manche Informanten haben auch Angst vor dem Staat, weil ihnen zum Beispiel Strafverfolgung droht oder sie geheime Informationen weitergeben. In diesen Fällen spielt der Informantenschutz – insbesondere der Schutz des Informanten vor dem Staat – eine besonders wichtige Rolle. Der Staat darf gerade nicht in der Lage sein, legitime Kritik an ihm durch Ermittlungsmaßnahmen zu unterdrücken. Ansonsten nimmt er die „Presse als öffentlicher Wachhund“ (Rn. 65) an die kurze Leine. Dafür ist die SPIEGEL-Affäre aus dem Jahr 1962 ein mahnendes Beispiel. Für einen Bericht über fehlende Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr landete Herausgeber Rudolf Augstein über drei Monate in Untersuchungshaft.

Aus diesen Gründen sind die Durchsuchungsbeschlüsse des Landgerichts Hamburg gegenüber der ZEIT und ihrer Journalistin nicht bloße strafprozessuale Formalitäten. Der Umgang der staatlichen Gerichte mit dem Informantenschutz und mit der Pressefreiheit ist eine essenzielle verfassungsrechtliche Frage.

Aufklärung von Verbrechen rechtfertigt nicht alles

In seinem Urteil zur sogenannten SPIEGEL-Affäre hielt das Bundesverfassungsgericht fest: „Deshalb gehört zur Pressefreiheit auch ein gewisser Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Presse und privaten Informanten. Er ist unentbehrlich, da die Presse auf private Mitteilungen nicht verzichten kann, diese Informationsquelle aber nur dann ergiebig fließt, wenn sich der Informant grundsätzlich darauf verlassen kann, daß das ‚Redaktionsgeheimnis‘ gewahrt bleibt“ (Rn. 38).

Auch wenn es auf den ersten Blick widersprüchlich scheint: Beim Informantenschutz geht es nicht darum, die Informanten im konkreten Fall zu schützen. Der Informantenschutz dient dem großen Ganzen. Es geht darum, dass eine kritische Presse überhaupt existieren und den Staat kontrollieren kann. Es geht darum – wie das Bundesverfassungsgericht ausführt – dass „die Institution der Presse selbst“ (BVerfG NStZ 1982, 253) geschützt wird. Im Falle der ZEIT geht es also nicht vorrangig um Mitglieder der Familie Block bzw. Hensel, die auf den Tonaufnahmen zu hören sein sollen. Die ZEIT soll davor geschützt werden, dass der Staat in ihre unabhängige Arbeit eingreift.

Begründung des Landgerichts Hamburg erscheint bedenklich

Unter diesem Blickwinkel erscheint es bedenklich, wie das Landgericht Hamburg laut „lto.de“ die Durchsuchungsbeschlüsse unter anderem begründet. Laut dem Bericht stellt das Gericht darauf ab, dass durch die Tonaufnahmen gerade keine Enttarnung von Informanten drohe. Diese hätten sich bereits selbst offenbart.

Dieser Aspekt taugt jedoch aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht im Ansatz als Abwägungsmaterial. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass das Zeugnisverweigerungsrecht „nicht primär ein privates Vertrauensverhältnis, sondern die Institution der Presse selbst schützen soll“ (BVerfG NStZ 1982, 253). Dazu führte das Gericht auch aus, dass – im Gegensatz zu Ärzten oder Anwälten – „die Mitarbeiter der Presse das Zeugnisverweigerungsrecht (behalten) und (…) nach freiem Ermessen (entscheiden), ob sie davon Gebrauch machen wollen“ (ebd.).

Hier zeigt sich das Wesen der Pressefreiheit als Abwehrrecht gegen den Staat. Wie sämtliche Grundrechte verpflichtet auch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG nicht den Grundrechtsträger zu entsprechenden Handlungen. Er ist lediglich berechtigt, sich gegen staatliche Eingriffe zu wehren. Entscheidet er aus eigenen Stücken, auf diesen Schutz zu verzichten – und die Informationen weiterzugeben – ist er hierzu berechtigt. Der einzelne Informant kann den Journalisten hieran grundsätzlich nicht hindern. Was seine Informationen angeht, ist der einzelne Informant rein verfassungsrechtlich schutzlos. Er hat grundsätzlich kein rechtliches Druckmittel gegen den Journalisten in der Hand, um eine Weitergabe zu verhindern.

Es kommt auf den Vertrauensschaden an

Wenn der Informantenschutz aber nicht den Informanten schützt, sondern die Presse, kann es für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung eines Durchsuchungsbeschlusses nicht wesentlich darauf ankommen, ob ein Informant enttarnt wird oder bereits bekannt war. Richtigerweise müsste sich ein Gericht die Frage stellen: Ist der Erkenntnisgewinn durch die Durchsuchung und mögliche beschlagnahmte Unterlagen größer als der Vertrauensschaden, der durch die Durchsuchung entsteht?

Der EGMR hat in der oben angesprochenen Entscheidung ausdrücklich betont, dass eine Durchsuchung dann mit der Pressefreiheit unvereinbar ist, „wenn sie nicht durch überwiegende Erfordernisse des öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist“ (Rn. 65). Im aktuellen Durchsuchungsbeschluss gegenüber der ZEIT kommt hier vor allem das Interesse des Staates an einer effektiven Strafverfolgung in Betracht. Es ist jedoch mehr als fraglich, ob im „Block-Prozess“ für eine solche Durchsuchung wirklich ein „überwiegende(s) Erfordernis“ bestand.

Journalisten nicht zu Ermittlern machen

Es reicht nicht aus, dass ein Journalist Informationen hat, die ein Gericht oder die Staatsanwaltschaft gerne hätte oder noch benötigt. Ohne Frage können Journalisten Informationen teilweise besser beschaffen als die Polizei oder die Staatsanwaltschaft. Das berechtigt die Strafverfolgungsbehörden aber nicht, Journalisten als Ermittler zu nutzen, indem sie sich dort anschließend die Informationen holen. Journalisten betreiben Information, keine Strafverfolgung. Und dabei sind sie durch das Grundgesetz geschützt.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zur „SPIEGEL-Affäre“ darauf hingewiesen, dass das Urteil dazu dienen soll, die Pressefreiheit vor einer Relativierung „durch die allgemeinen Gesetze – und die sie anwendenden Gerichte – zu bewahren“ (Rn. 40). Gleichzeitig schrieb das BVerfG, dass es einen „Zwang (gibt), die Auslegung der allgemeinen Gesetze stets an dem Grundwert der Pressefreiheit zu orientieren, ihr den angemessenen Raum zu sichern und jede Einengung der Pressefreiheit zu verhindern, die nicht von der Rücksicht auf mindestens gleichwertige Rechtsgüter unbedingt geboten ist“ (ebd.). Dieser Zwang gilt auch für das Zeugnisverweigerungsrecht eines Journalisten aus § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StPO und das dazugehörige Beschlagnahmeverbot.

Das Landgericht Hamburg müsste also darlegen, dass ohne die Tonaufzeichnungen der Schaden für die Rechtsverfolgung größer ist als der Vertrauensverlust der Bevölkerung in die Unabhängigkeit der Presse in Deutschland, der durch die Durchsuchung entsteht.

Klar ist: Der Schaden für das Vertrauen in die Pressefreiheit ist bereits immens. Das zeigen Reaktionen von Journalistenverbänden und aus der Zivilgesellschaft. Wie hoch der Nutzen der Tonbandaufnahmen im „Block-Prozess“ ist, lässt sich aus der Ferne nicht abschließend beurteilen. Angesichts der umfassenden medialen Begleitung des Block-Prozesses lässt sich jedoch zumindest feststellen, dass es dem Prozess bislang anscheinend nicht an aussagewilligen Zeugen und Informationen mangelte. Zuletzt kommt hinzu, dass die ZEIT in ihrem Podcast selbst entsprechende Passagen aus den Gesprächen mit Christina Blocks Ex-Mann, dessen neuer Frau und zwei Kindern von Hensel und Block veröffentlichte. Ob die Durchsuchungsbeschlüsse da „unbedingt geboten“ waren – wie vom BVerfG gefordert – wird am Ende wohl ebenfalls in Karlsruhe entschieden werden.


SUGGESTED CITATION  Otte, Björn-Hendrik: Aus der Zeit gegriffen: Das Landgericht Hamburg setzt mit zwei Durchsuchungsbeschlüssen die Pressefreiheit unter Druck, VerfBlog, 2026/10/14, https://verfassungsblog.de/aus-der-zeit-gegriffen/, DOI: 10.59704/a3fbad89b405548b.

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