Den Missbrauch teurer machen
Was der Bundesgesetzgeber tun könnte, um Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern und uns alle besser vor den autoritären Populisten zu schützen
Was passiert, wenn in einem deutschen Bundesland die Exekutivgewalt in autoritär-populistische Hände fällt? Jeder weiß mittlerweile, dass das passieren kann und möglicherweise, wenn nicht gar wahrscheinlich, schon ziemlich bald passieren wird. In Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern wird im September gewählt. In einem halben Jahr schon könnte die AfD zwei der 16 Landesjustizministerien in der Bundesrepublik Deutschland kontrollieren.
Überall wird an Szenarien gearbeitet, was die AfD im Fall ihrer Machtübernahme mit dieser Macht alles tun könnte. Gerade ist im SPIEGEL (€) dazu eine groß angelegte Recherche erschienen. Überall werden Planspiele konzipiert und wird Material gesammelt. Unsere Arbeit aus dem Thüringen- und Justiz-Projekt wird aufgegriffen und fortgeführt. Antizipation findet statt. Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat gestern eine umfassende Parlaments- und Verfassungsreform verabschiedet, die eine ganze Reihe von Szenarien verhindern oder zumindest unwahrscheinlicher machen wird und die weitgehend auf der Linie der Empfehlungen liegt, die wir 2024 für Thüringen und 2025 im Justiz-Projekt erarbeitet haben. Zu der Parlamentsreform in Sachsen-Anhalt konnten wir eine umfassende Stellungnahme beisteuern. In Mecklenburg-Vorpommern scheitert hingegen eine entsprechende Reform leider offenbar, wie schon in Thüringen, am Unwillen der CDU.
Wir können – Ihren Spenden sei Dank! – auch selbst einen genauen Blick auf Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern werfen: In der Redaktion haben wir zusätzliche Kapazitäten geschaffen, um vor, während und nach den Wahlen schnell reagieren und verfassungsrechtliches Wissen bereitstellen zu können: Janos Richter, der schon beim Thüringen- und beim Justiz-Projekt dabei war, recherchiert in Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern und mobilisiert rechtswissenschaftliche Expertise, wo sie aktuell gebraucht wird. Die Erträge bündeln wir in einer eigenen Spotlight-Sektion auf dem Verfassungsblog. Die finden Sie jetzt und zukünftig hier.
Ein autoritär-populistisches Justizministerium in Sachsen-Anhalt und/oder Mecklenburg-Vorpommern ist nicht zuletzt deswegen ein so besonders furchterregendes Szenario, weil das Justizministerium die Fach- und Dienstaufsicht über die Staatsanwaltschaften führt. Das Ministerium, und an seiner Spitze die Minister*in, kann jede Staatsanwält*in des Landes anweisen, Ermittlungsverfahren aufzunehmen oder einzustellen, gegen Freisprüche Rechtsmittel einzulegen oder genau das nicht zu tun. Kurz: Die Justizminister*in könnte, wenn sie das will, das Strafprozessrecht in ein autoritäres Steuerungsinstrument verwandeln. Die Versuchung, dieses Instrument zu Gunsten bzw. zu Lasten politischer Freunde bzw. Gegner einzusetzen, ist mächtig in diesen polarisierten Zeiten, nicht nur bei Donald Trump und nicht nur bei der AfD.
Dieses sog. externe Weisungsrecht ist als Rechtsstaatsproblem seit Ewigkeiten bekannt, nicht erst seit den Zweifeln, die der Europäische Gerichtshof 2019 daran geäußert hat. In der Rechtspolitik gibt es kaum einen älteren Hut als diesen. Erst letzte Woche hat der Deutsche Richterbund wieder seine Abschaffung gefordert. Im selben Moment, in dem das Rechtsstaatsproblem verschwände, entstünde allerdings ein Demokratieproblem: Für das, was die dann unabhängige Staatsanwaltschaft tut und unterlässt, müsste dann keine demokratisch legitimierte Politiker*in mehr Verantwortung übernehmen. Tut mir leid, damit habe ich nichts zu tun, könnte die Minister*in ihre blütenweißen Hände heben, mit denen sie eben noch die Nummer der ermittlungsleitenden Staatsanwält*in in ihr Handy getippt hat, um ihr ihre Wünsche und Erwartungen ganz informell mitzuteilen. Bei deren Beförderung hat sie ja dann möglicherweise doch immer noch ein Wörtchen mitzureden. Zumal die Schurkenrolle nicht notwendigerweise immer die Politik spielen muss. Es sind aus der jüngeren europäischen Geschichte genügend Generalstaatsanwälte bekannt, deren Abgeschirmtheit gegenüber jeder demokratischen Aufsicht uns nicht unbedingt als rechtsstaatliche Errungenschaft einleuchten würde. Oder closer to home: Angenommen, eine autoritäre Regierung in Sachsen-Anhalt oder Mecklenburg-Vorpommern bekäme Gelegenheit, das Amt des Generalstaatsanwalts zu besetzen, auf Lebenszeit ernannt, ausgestattet mit internem Weisungsrecht und auch im Fall ihrer Abwahl kaum wieder loszuwerden: Soll der dann wirklich keinerlei Fachaufsicht mehr unterworfen sein?
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Demokratische und rechtsstaatliche Institutionen resilient machen zu wollen, führt notwendig in ein Dilemma: Was immer einem einfällt, um Missbrauch zu verhindern oder zu erschweren, eröffnet seinerseits wieder neue Missbrauchsmöglichkeiten. An dieser Erkenntnis endet die Debatte dann oft: Aktiv zu werden bringt nichts, handelt uns nur neue Probleme ein, lassen wir lieber gleich die Finger davon. Die Prämisse ist richtig, die Schlussfolgerung falsch.
Im Fall des Weisungsrechts liegt das Dilemma darin begründet, dass die weisungserteilende Justizminister*in beides in einer Person ist: voluntaristisch Macht ausübende*r Politiker*in und nach Recht und Gesetz handelnde*r Verwaltungsfunktionär*in. Das ist kein Bug, sondern ein Feature. Dieses Dilemma lässt sich nicht auflösen. Was nicht heißt, dass alles Bemühen um mehr Resilienz verloren und vergebens ist. Wenn man den Missbrauch nicht komplett ausschließen und ein für allemal aus der Welt schaffen kann – dann kann man ihn doch zumindest politisch teurer machen.
Die Staatsanwaltschaften im Einzelfall anzuweisen, was sie tun und unterlassen sollen, ist für das Ministerium immer auch politisch riskant: Damit bindet es sich die Verantwortung für alles ans Bein, was schiefgehen kann. Das ist der Grund, warum die Ministerien von ihrem Weisungsrecht normalerweise nur höchst ungern Gebrauch machen, sodass das Rechtsstaatsproblem bisher praktisch zumeist beherrschbar erscheint. Das ist auch der Grund, warum die Ministerien, wenn sie Einfluss nehmen wollen, das zumeist informell tun: als Prüfbitte, als Aufforderung zu berichten, möglichst am Telefon oder im direkten Gespräch, möglichst wenig schriftlich. Maximaler Einflussgewinn zu minimalem Verantwortungspreis.
Diesen Preis kann und sollte der Bundesgesetzgeber für den Missbrauchsfall nach oben treiben, ohne sich in dem besagten Dilemma zu verheddern. Und zwar indem er die Justizministerien zur Eindeutigkeit verpflichtet. Auf die staatsanwaltlichen Entscheidungen Einfluss nehmen? Können sie machen, aber dann schriftlich und begründet. Darauf können die Staatsanwaltschaften bestehen. Damit würde jedenfalls mal aktenkundig, dass und warum das Ministerium interveniert hat.
Das verhindert den Missbrauch nicht, aber es macht ihn teurer. Und das reicht im Zweifel in den meisten Fällen schon aus, um ihn unattraktiv zu machen. Es gab 2024 unter der Ampelkoalition bereits einen Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums in diese Richtung. Jetzt wäre der richtige Zeitpunkt, das Thema wieder aufzugreifen. Wenn der Bund etwas für Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern und uns alle tun will, ein halbes Jahr vor den Landtagswahlen – hier hätte er Gelegenheit dazu.
Editor’s Pick
von JANOS RICHTER

Copyright: Hanser Verlag
Schon das Cover wirft die Frage auf, wo der richtige Platz ist: Da sind zwei junge Menschen, einander rauchend umarmend, vielleicht irgendwo an einem Badesee, umgeben von Rasen, und sie legen sich ausgerechnet auf einen gusseisernen Schachtdeckel, der mit seinem Muster sicherlich Abdrücke auf ihren Körpern hinterlassen wird. Einen ähnlichen Abdruck hinterlässt das Buch „Wie später ihre Kinder“ von Nicolas Mathieu im Kopf: von der Sommerhitze im ländlichen Frankreich der 1990er Jahre, der Tristesse, dem Jugendlichsein und dem Erwachsenwerden.
Über vier Jahre lang begleitet das Buch Anthony und seinen Cousin, wie sie versuchen, mit sich, mit den anderen und mit der Welt klarzukommen, manchmal daran scheitern, irgendwie aber auch immer daran wachsen. Und gleichzeitig erzählt das Buch von viel mehr: von Klassenunterschieden, gesellschaftlichen Konfliktlinien und den stillen Rissen zwischen den Generationen. Das klingt breit und fast so, als wäre das Buch ein großer Allgemeinplatz. Im Gegenteil: Die Bilder sind groß, die Details sind fein in diesem Buch und das ist es, was den Abdruck im Kopf hinterlässt.
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Die Woche auf dem Verfassungsblog
zusammengefasst von MAXIM BÖNNEMANN
Schon lange ist ein Urteil des EuGH nicht mehr mit so viel Spannung erwartet worden wie in dem Verfahren C-769/22. Hinter dem Aktenzeichen verbirgt sich ein Fall, der das institutionelle Gleichgewicht in der Europäischen Union dauerhaft verschieben könnte – denn es geht um die Frage, ob die in Art. 2 EUV aufgezählten Werte rechtsverbindlicher Natur sind und ob der EuGH auf dieser Grundlage mitgliedstaatliches Handeln kontrollieren kann. Wie von vielen erwartet, bejahte das Gericht die Frage und erklärte ein ungarisches Gesetz, das LGBTIQ+-Personen stigmatisiert, für unionsrechtswidrig.
Über das Ergebnis des Falls freuen sich fast alle; aus dogmatischer Sicht fallen die Reaktionen dagegen etwas verhaltener aus. MARTIJN VAN DEN BRINK (ENG) sieht in Commission v. Hungary vor allem eine politische Entscheidung des Gerichtshofs. Dass Teile des europarechtlichen Diskurses diesen politischen Charakter nicht anerkennen, sei ein Problem – auch für die Legitimation des EuGH selbst. Auch BENEDIKT RIEDL (DE) ist nicht davon überzeugt, Art. 2 EUV als eigenständige verpflichtende Norm zu mobilisieren. Werteschutz, der trägt, komme aus den Verfassungsordnungen, die sich freie Gesellschaften gegeben haben – nicht vom EuGH.
Dass Gerichte in politische Auseinandersetzungen geraten können, zeigt sich auch in Südkorea. Dort trat am 12. März 2026 ein neuer Straftatbestand zur Rechtsbeugung in Kraft. Richter:innen und Staatsanwält:innen, die das Recht vorsätzlich falsch anwenden, riskieren damit bis zu zehn Jahre Haft. Noch am selben Tag, an dem das Gesetz in Kraft trat, erstattete der Anwalt des Präsidenten Anzeige gegen den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs. NINA M. HART (ENG) meint, dass der neue Tatbestand die richterliche Unabhängigkeit eher gefährdet als stärkt.
Das Verhältnis von Recht und Demokratie beschäftigt derzeit auch den Interamerikanischen Gerichtshof für Menschenrechte – konkret die Frage, ob Demokratie selbst ein einklagbares Menschenrecht ist. Guatemala beantragte 2024 ein Gutachten. RODRIGO DA COSTA SALES (ENG) erläutert, worum es geht.
Auch Moldaus Antikorruptionsreform sieht sich den Gefahren übermäßiger Politisierung ausgesetzt. Als der Kandidat der Regierungsmehrheit für die staatsanwaltschaftliche Überprüfungskommission die erforderliche Drei-Fünftel-Mehrheit verfehlte, änderte das Parlament kurzerhand die Mehrheitsanforderung und bestellte denselben Kandidaten acht Tage später. TILMAN HOPPE (ENG) warnt: Der Schritt untergräbt die Unabhängigkeit der Kommission nach Art. 6 EMRK und damit die Glaubwürdigkeit der gesamten Antikorruptionsreform.
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Das Justiz-Projekt: Verwundbarkeit und Resilienz der dritten Gewalt
Friedrich Zillessen, Anna-Mira Brandau & Lennart Laude (Hrsg.)
Wie verwundbar ist die unabhängige und unparteiische Justiz? Welche Hebel haben autoritäre Populisten, Einfluss zu nehmen, Abhängigkeiten zu erzeugen, Schwachstellen auszunutzen? Wir haben untersucht, welche Szenarien denkbar sind – und was sie für die Justiz bedeuten könnten.
Hier verfügbar in Print und digital – natürlich Open Access!
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Von einem fehlerhaften Verfahren zu einer möglicherweise verfehlten Verfassungsreform: Die spanische Regierung hat jüngst ein Projekt zur Verankerung des Rechts auf Schwangerschaftsabbruch in der Verfassung gebilligt. Die Änderung würde Art. 43 über das Recht auf Gesundheitsversorgung um einen neuen Absatz ergänzen. ROSARIO GRIMÀ ALGORA (ENG) begrüßt die Debatte, gibt aber zu bedenken: Die Reform droht, ein „second-class right” zu schaffen, das nur begrenzt vor künftigen Rückschritten geschützt ist.
Ebenfalls in Spanien spielt ein weiterer Fall, der uns diese Woche beschäftigt hat. Die Spanierin Noelia Castillo nahm das Recht auf Sterbehilfe in Anspruch – während ihr Vater erfolglos dagegen klagte. PIA DITTKE (DE) analysiert den spanischen Regelungsrahmen zur Sterbehilfe und zieht Lehren für die deutsche Debatte.
Um den Körper und die Grenzen seiner rechtlichen Regulierung geht es auch in einer Analyse von JANN MAATZ (DE) zu Deepfakes und „dunklen digitalen Zwillingen“. Andere Menschen mithilfe von Künstlicher Intelligenz zu bloßen Objekten abgründiger, zumeist männlicher Gewaltfantasien zu machen, zeige, wie sich Körpergrenzen immer weiter auflösen. Höchste Zeit, das Schutzgut „Körper“ grundlegend neu zu denken – und auf den digitalen Körper auszuweiten.
Nicht ganz so neue Bedrohungen stehen im Fokus einer Analyse von ALESSANDRA ARCURI und CARL VON MANSBERG (ENG). Anlässlich der heute beginnenden ersten internationalen TAFF-Konferenz (Transition Away From Fossil Fuels) machen sich die beiden Gedanken über die Bedrohung, die Investor-Staat-Schiedsverfahren für Klimaschutzmaßnahmen darstellen. Denn empirische Studien legen nahe, dass Maßnahmen zur Emissionsreduzierung Investorenklagen von bis zu 360 Milliarden US-Dollar nach sich ziehen könnten. Ein möglicher Ausweg: Staaten sollten das Recht auf Klimaschutz als ius cogens-Norm verankern. Die Folge: Entgegenstehende Investitionsschutzabkommen wären gemäß Art. 64 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge nichtig.
Um Klagen anderer Art geht es bisweilen im öffentlichen Personennahverkehr. Nicht alle können – oder wollen – sich ein Ticket leisten. Wer wiederholt erwischt wird, muss mit teils drastischen strafrechtlichen Folgen rechnen. Am 16. April 2026 lehnte der Bundestag nun zwei Gesetzentwürfe ab, die das Fahren ohne Fahrschein entkriminalisiert hätten. PASCALE FETT (DE) zeigt die sozialen Kosten dieser Entscheidung: Verfolgt werden überwiegend einkommensschwache Personen. Der Tatbestand des § 265a StGB kriminalisiere Armut, nicht Unehrlichkeit – ein zivilrechtlicher Rechtsbehelf würde genügen.
Gesetzgeberischer Schutz für Schwache wurde dagegen in einem anderen Bereich gewährt, und zwar in den Schlachthäusern. Nachdem ab April 2020 SARS-CoV-2 massenhaft in deutschen Schlachtbetrieben ausbrach, legte Arbeitsminister Hubertus Heil ein Arbeitsschutzprogramm vor. Neu war vor allem das Direktanstellungsgebot, das unter anderem den Einsatz von Subunternehmern in der Fleischherstellung untersagte. Das Bundesverfassungsgericht wies eine Verfassungsbeschwerde dagegen im Januar 2026 ab. Die jetzt veröffentlichten Gründe zeigen laut EVA KOCHER (DE): Das Direktanstellungsgebot kann nun Teil des sozialpolitischen Instrumentariums des Arbeitnehmer:innenschutzes werden.
In Polen sorgt derweil ein Vorgang im Parlament für Aufregung. Ein rechtsextremer Abgeordneter zeigte eine israelische Flagge, auf der der Davidstern durch ein Hakenkreuz ersetzt worden war. DOMINIKA BYCHAWSKA-SINIARSKA und ALEKSANDRA GLISZCZYŃSKA-GRABIAS (ENG) argumentieren, dass der EMRK-Schutz der freien Meinungsäußerung nicht für NS-Symbole gilt: Das Hakenkreuz ist untrennbar mit totalitärer Herrschaft sowie Vernichtung verbunden und fällt außerhalb des Schutzbereichs politischer Meinungsäußerung.
Während Fragen der Meinungsfreiheit seit Jahren viel Aufmerksamkeit erhalten, bleibt der Schutz der Wissenschaftsfreiheit weiterhin eher unterbelichtet. Umso besser, dass sich JUSTUS HENKE (DE) der Frage der Hochschulfinanzierung zuwendet. Diese habe in Deutschland jahrzehntelang nach einem ungeschriebenen Konsens funktioniert: Einigkeit in den Grundsätzen, Streit um die Details. Da dieser Konsens nun brüchig wird, rückt das Recht in den Fokus. Eine stärkere Verrechtlichung der Hochschulfinanzierung sei jedoch nicht ohne Gefahren.
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Die Gefahren der Verrechtlichung beschäftigten uns auch letzte Woche, und zwar mit Blick auf die Frage, ob nach einem Wahlsieg in einer illiberalen Verfassungsordnung das von der Vorgängerregierung gesetzte Recht stets einzuhalten ist. Als Replik auf Barbara Zellers Plädoyer für Verfassungsungehorsam argumentiert RAREȘ-DAVID CHIOREANU (ENG): Die Verfassung in Ungarn sei ordnungsgemäß zustande gekommen, auch wenn ihr Inhalt bedenklich sein mag. Wer „den Willen des Volkes“ als Rechtfertigung für Verfassungsungehorsam anführt, übernehme die Rhetorik Orbáns. Daher müsse es um Kooperation, Kontinuität und Reform gehen.
Um Reformen geht es auch wieder im deutschen Strafprozessrecht. Die von der Bundesregierung eingesetzte StPO-Kommission soll Verfahren beschleunigen. NICOLE BÖGELEIN und FRANK WILDE (DE) meinen, dass dabei eine andere Realität aus den Augen gerate: Tausende Menschen werden in Deutschland verurteilt, ohne je vor Gericht gestanden zu haben. Die Debatte fokussiert sich auf Effizienz, verkennt aber, dass rechtsstaatliche Defizite nicht nur aus zu viel, sondern auch aus zu wenig Zeit entstehen können. Wer über Reformen spricht, müsse beides in den Blick nehmen.
Und noch einmal Reformen, dieses Mal allerdings mit einem Inhalt, der vor allem Männer beschäftigte. Eher unauffällig hat das Wehrdienst-Modernisierungsgesetz eine Genehmigungspflicht für längere Auslandsaufenthalte reaktiviert (wir berichteten). FABIAN ENDEMANN (DE) meint, dass der Vorgang nicht von gesetzgeberischer Sorgfalt zeugt, aber auch keinen Anlass zur Skandalisierung gibt. Und JONAS STEPHAN (DE) zeigt: § 3 Abs. 2 WPflG ist kein Ausrutscher der aktuellen Reform, sondern ein seit den 1960er-Jahren fortgeschriebener Schnellschuss – mit bis heute ungeklärter Funktion.
Nach mehr als einem Jahrzehnt der Beobachtung, Berichterstattung, Individualbeschwerdeverfahren und einem offiziellen Landesbesuch hat der UN-Ausschuss für das Verschwindenlassen nun festgestellt: Es bestehen begründete Hinweise darauf, dass das Verschwindenlassen in Mexiko als Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen wurde und weiter begangen wird. RODOLFO GONZÁLEZ ESPINOSA (ENG) erläutert die Feststellungen des Ausschusses.
Krieg und Frieden prägen weiterhin die Debatte über den Nahen und Mittleren Osten. Häufig wird der Wunsch diskutiert, das politische System des Irans von außen zu verändern. Doch der Weg zu echtem Wandel liege anderswo, meinen THEOCHARIS N. GRIGORIADIS und JOHANNES NIEHOFF-PANAGIOTIDIS (ENG).
Veränderung könnte sich schließlich auch in Indien von innen abzeichnen. Dort scheiterte ein Versuch der BJP-Regierung, die Verfassung zu ändern. ANMOL JAIN (ENG) vergleicht den Vorgang mit den jüngsten Ereignissen in Ungarn und kommt zu dem Schluss: In beiden Ländern war eine geeinte Opposition – nicht Gerichte oder internationaler Druck – der entscheidende Hebel gegen demokratischen Rückschritt.
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In diesem Sinne: Bleiben Sie organisiert, vertrauen Sie nicht nur auf Gerichte und schreiten Sie in aller Ruhe ins Wochenende.
Ihr
Verfassungsblog-Team
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