08 October 2021

Die Tür nach draußen

Ist Polen auf dem Weg zum “juristischen Polexit”? Solche Thesen sind jetzt allerorten zu lesen nach dem Wahnsinn, den gestern das polnische “Verfassungsgericht” in die Welt gesetzt hat. Die Institution formerly known as Verfassungstribunal der Republik Polen, seit 2015 illegal besetzt, zu einem willenlosen Werkzeug der PiS-Regierung degeneriert und diesen Namen nicht mehr verdienend, hat gestern auf Antrag des PiS-Regierungschefs Kernbestandteile des EU-Primärrechts für unvereinbar mit der polnischen Verfassung erklärt. Soweit ich der englischen Übersetzung des Tenors entnehmen und man dieses Dokument überhaupt als juristischen Text ernst und beim Wort nehmen kann, stellt sich diese Institution die Mitgliedschaft Polens in der EU künftig so vor, dass EU-Recht und EuGH-Urteile dort nur noch im Rahmen dessen Verbindlichkeit entfalten, den die polnische Verfassung in der Interpretation des polnischen “Verfassungsgerichts” und damit der PiS-Regierung ihm setzt. Das gilt vor allem dort, wo es um die Unabhängigkeit der Justiz geht, ist darauf aber nicht beschränkt.

Dass im Konflikt zwischen nationalem und EU-Recht das nationale Recht einschließlich der Verfassung – um ein Beispiel zu nennen: Art. 12a Abs. 4 des Grundgesetzes – in der Anwendung hinter dem EU-Recht zurückzutreten hat, gehört seit einem halben Jahrhundert zum Elementarbestand der europäischen Rechtsgemeinschaft, dreieinhalb Jahrzehnte länger, als Polen überhaupt EU-Mitglied ist. Damit zu brechen, kündigt in der Tat die “Geschäftsgrundlage” für die ganze europäische Integration auf, wie das Franz Mayer gestern genannt hat. Die Frage ist nur: was folgt daraus?

Der direkte Weg zum Polexit führt über Art. 50 EUV, den Brexit-Weg zum freiwilligen Austritt. Man könnte auf den Gedanken kommen, diese Aufkündigung der Geschäftsgrundlage als einen solchen Austritt zu interpretieren (so wie das Christophe Hillion hier letztes Jahr schon mal getan hat zum großen Entsetzen vieler Europarechtler_innen). Das tun wir Jurist_innen ja sonst auch mal, dass wir aus dem Handeln eines Rechtsteilnehmers auf seinen wahren Willen schließen und ihn daran festhalten, auch wenn er diesen Willen gar nicht explizit geäußert oder ihn sogar abgestritten hat. Aber mal ganz abgesehen von der Frage, wie ein solcher konkludenter Austritt mit der Notwendigkeit einer formell notifizierten Erklärung der polnischen Regierung (Art. 50 Abs. 2 EUV) vereinbar sein soll – ein Wille zum Austritt lässt sich diesem Urteil nicht entnehmen, auch wenn es hundertmal die Geschäftsgrundlage der europäischen Integration aufkündigt. Das ist da das Schlimme: Die PiS-Regierung will nicht raus aus der EU. Sie will der EU zwar nichts Gutes. Das aber von innen.

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Am 14. Oktober 2021 (16 :00 CET) wird Professorin Laurence Burgorgue-Larsen ihr neues Buch, Les 3 Cours régionales des droits de l’homme in context – La justice qui n’allait pas de soi, vorstellen. Im Anschluss an diesen Vortrag findet eine Diskussion mit Professorin Anja Seibert-Fohr (Universität Heidelberg) statt.

Der Vortrag wird in englischer Sprache gehalten, die Diskussion findet auf Französisch statt. Die Registrierung ist kostenlos und kann hier vorgenommen werden.

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Und der “indirekte”, der “juristische Polexit”? Daniel Sarmiento argumentiert, dass die Folgen dieser Entscheidung, sofern die PiS-Regierung sie umsetzt (und das Urteil überhaupt im Amtsblatt veröffentlicht), in der Tat auf das gleiche hinauslaufen würden wie eine formelle Austrittserklärung: “Die Verträge finden auf den betroffenen Staat … keine Anwendung mehr” (Art. 50 Abs. 3 EUV). Ohne unabhängige Justiz keine Integration durch Recht, kein Grundsatz der wechselseitigen Anerkennung, keine Vorlagen mehr an den EuGH, nichts mehr. In der Tat ein Wegfall der Geschäftsgrundlage.

Die Rede vom “juristischen Polexit” suggeriert, dass eine solche Mitgliedschaft in der europäischen Rechtsgemeinschaft in name only sozusagen irgendwie ein Ausweg, ein stabiler Zustand sein könnte: Okay, Polen, you made your bed, now lie in it. Dann nehmt ihr an der Rechtsgemeinschaft halt nicht mehr teil. Habt ihr jetzt davon, selber schuld, euer Verlust, nicht unser Problem.

Mich überzeugt das nicht. Die Pol_innen bleiben bis zum formellen Austritt Polens nach Art. 50, den Gott verhüten möge, Bürger_innen der Europäischen Union. Sie haben nach Art. 47 Abs. 2 der Europäischen Grundrechtecharta “ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird”. Solange das so ist, kann ich mir kaum vorstellen, wie die Rechtsgemeinschaft sich damit abfinden soll, dass ihnen der Zugang zu ihr versperrt bleiben soll.

Ob Polen als Mitglied der EU eine Zukunft hat, und welche, ist keine rechtliche Frage, sondern eine politische. Es gibt in den EU-Verträgen kein Verfahren dafür, sich gegen den Willen eines Mitgliedstaats von demselben zu trennen. Der Exit muss, wenn überhaupt, von dem hinauszubefördernden Mitgliedstaat ausgehen, indem derselbe gemäß den Regeln, die seine eigene Verfassung dafür vorsieht, den Artikel-50-Knopf drückt. Und er kann diese Entscheidung bis zuletzt noch zurücknehmen. Niemand wird gegen seinen Willen aus der EU befördert. Die Verantwortung nimmt dem betreffenden Mitgliedstaat niemand ab.

Bei dieser Verantwortung kann die EU Polen packen. Im Moment (die Opposition will das ändern und fordert eine Zweidrittelmehrheit) reicht für den Austritt eine einfache Mehrheit im Sejm, und die hat die PiS-Regierung einstweilen: Damit ist die Entscheidung über die Fortdauer der Mitgliedschaft ihre Verantwortung und niemandes sonst. Die EU hat einen mächtigen finanziellen Hebel in der Hand, zum einen mit dem NextGenerationEU-Milliarden, zum anderen mit dem neuen Rechtsstaatsmechanismus, der Kürzungen von Transferzahlungen ermöglicht, um den EU-Haushalt zu schützen – eine Notwendigkeit, die sich nach dem gestrigen “Urteil” sicherlich noch besser als ohnehin schon begründen lässt. Sie sollte nicht fürchten, ihn einzusetzen. Die PiS-Regierung kann den Konflikt jetzt nur noch eskalieren, indem sie den Artikel-50-Knopf drückt. Das wollen wir doch mal sehen. Das würde sie politisch nicht überleben. Und wenn doch: dann und erst dann wäre das in der Tat die freie und demokratische Entscheidung der souveränen Republik Polen, die trotz allem Bedauern zu respektieren wäre.

Das setzt freilich voraus, dass die EU-Kommission die Chance nutzt, von ihrer fatalen Zusage vom letzten Dezember wieder herunter zu kommen, den Rechtsstaatsmechanismus erst einmal nicht scharf zu schalten. Der Rat hatte sich bekanntlich mit Zustimmung von Kommissionspräsidentin von der Leyen in krasser Missachtung seiner Kompetenzen darauf verständigt, den Rechtsstaatsmechanismus zu “suspendieren”, bis der EuGH über die Klagen Ungarns und Polens gegen denselben entschieden hat. Nächste Woche wird in Luxemburg über diese Klagen verhandelt, und gab es bisher schon keinen Grund, das Urteil abzuwarten, so gibt es jetzt erst recht keinen mehr. Im Gegenteil bietet sich jetzt die Chance, diese vermaledeite Zusage für gegenstandslos zu erklären. Damit könnte die Kommission einen Teil des Zweifels auszuräumen helfen, den sie durch ihre bisherige Appeasement-Politik gegenüber Ungarn und Polen zu wecken verstanden hat. Das wäre schon deshalb wichtig, weil die Verpflichtetheit der EU-Organe selbst gegenüber dem Rechtsstaatsprinzip keinen Zweifel verträgt, und sei es nur deshalb, weil Art. 23 Abs. 1 Grundgesetz die Mitwirkung der Bundesrepublik Deutschland an der Entwicklung der Europäischen Union an sie knüpft. Soll ja niemand behaupten, wir würden nationales Verfassungsrecht nicht ernst nehmen.

Für wertvollen Input danke ich Alexander Thiele.

Die Woche auf dem Verfassungsblog

Haben die EU im Besonderen und der Konstitutionalismus im Allgemeinen Anlass zur Selbstkritik? Durchaus, sagt MICHAEL WILKINSON, in dessen Augen Konstitutionalismus und Populismus beides verwandte Formen des autoritären Liberalismus sind und ersterer überhaupt erst die Bedingungen für das Gedeihen des letzteren geschaffen hat.

Großbritannien hat den Exit aus der EU bereits hinter sich und muss sich im Augenblick allerhand Häme aus Europa gefallen lassen. Dass es nach dem Brexit zu einem Arbeitskräftemangel kommen würde, hätte man schließlich vorhersehen können. Nun versucht die britische Regierung, das Problem auf zwei verschiedene Arten anzugehen: erstens durch die Einführung befristeter Visa für Arbeitsmigranten und zweitens durch die Beschäftigung von Strafgefangenen zur Deckung des Mangels. VIRGINIA MANTOUVALOU erklärt, was rechtlich passieren müsste, damit beide unter fairen Bedingungen arbeiten können.

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Das Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Leitung der Institutsverwaltung in Vollzeit. Es handelt sich dabei um eine unbefristete Anstellung zu den Bedingungen des TVöD-Bund.

Der Tätigkeitsbereich umfasst u. a. die Leitung der Verwaltungsbereiche (Finanzen, Personal, Einkauf, Betriebstechnik, allgemeine Dienste, Veranstaltungsmanagement) mit derzeit 21 Mitarbeitenden. Weitere Informationen dazu gibt es hier.

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Die EU darf nicht mit Marokko Handels- und Fischereiabkommen schließen, die sich auf das von Marokko besetzte Westsahara erstrecken, ohne das Volk von Westsahara einzubeziehen. EVA KASSOTI kommentiert diese Entscheidung des Gerichts der EU und ihre völkerrechtliche Bedeutung. JED ODERMATT hingegen beschäftigt sich mit der Frage, wie die EU-Behörden die “Zustimmung” der Bevölkerung der Westsahara erhalten könnten.

Wie steht es um die völkerstrafrechtliche Verantwortung der Taliban in Afghanistan? Der Frage geht MARCO VÖHRINGER nach. Da die Taliban de facto regieren, könnten Afghanistan theoretisch für ihre Verbrechen in einem zwischenstaatlichen Verfahren zur Verantwortung gezogen werden, was aber eine Anerkennung der Taliban-Regierung implizieren würde. Aus diesem Grunde mache der Ansatz von Chefankläger Karim Ahmad Khan mehr Sinn, die Taliban vor dem Internationalen Strafgerichtshof anzuklagen.

Apropos Afghanistan: Unser erstes Online-Symposium aus Anlass des 20. Jahrestages von 9/11 hat begonnen und beleuchtet die Spuren, die dieses Ereignis im Völkerrecht hinterlassen hat. Der zwei Jahrzehnte währende Krieg in Afghanistan folgte auf die Anschläge, und vor wenigen Wochen ging er zu Ende mit einem Rückzug der westlichen Allliierten, der Fragen aufwirft nach Schutzpflichten nicht nur für Beginn und Dauer, sondern auch für das Ende einer Besatzung. THILO MARAUHN, DANIEL MENGELER und VERA STROBEL sind in der Tat der Meinung, dass die Bundesrepublik  Deutschland diesen Schutzpflichten beim Abzug nicht in vollem Umfang nachgekommen sind. FRÉDÉRIC MÉGRET befasst sich mit der “intermediären Solidarität” der westlichen Staaten für ihre afghanischen Übersetzer und hält dieselbe für eine höchst  problematische Übung in Tugendhaftigkeit. ASAD KIYANI dekonstruiert den Ausnahmestatus, den westliche Staaten in Bezug auf den Vorwurf internationaler Verbrechen für sich in Anspruch nehmen. HELMUT AUST und JANNE NIJMAN nehmen die urbane Dimension der Anschläge vom 9. September 2001 in den Fokus. Und JOCHEN VON BERNSTORFF warnt davor, sich von den selbstbezogenen Debatten über die 20-jährige Präsenz in Afghanistan und ihr ruhmloses Ende über den “rechtlichen Nihilismus” hinwegtäuschen zu lassen, der mit dem War against Terror einherging. Weitere Beiträge werden folgen in diesem Online-Symposium, das ich jetzt schon mit allem Nachdruck zur gründlichen Lektüre empfehle.

In Lateinamerika, und nicht nur da, sorgt das Thema Wiederwahl von Präsidenten und ihre Begrenzung immer wieder für Konflikte. In einem kürzlich veröffentlichten Gutachten hat der Interamerikanische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass unbegrenzte Wiederwahlen von Präsidenten einen Verstoß gegen die interamerikanischen Menschenrechtsstandards darstellen. Damit setzt er den Staaten inhaltliche Grenzen bei der Gestaltung ihrer Wahlsysteme. Dabei handelt es sich um einen weitreichenden und mutigen Schritt, schreiben CHRISTINA BINDER und MARIELA MORALES ANTONIAZZI

DAILOR SARTORI JUNIOR und CAROLINA A. VESTENA berichten von der größten indigenen Mobilisierung in der Geschichte Brasiliens Ende August 2021. Organisiert von der Vereinigung der indigenen Völker Brasiliens (APIB) schlugen mehr als fünftausend Indigene aus 117 verschiedenen Gruppen ihr Lager in der Hauptstadt Brasilia auf, um gegen die weitere Aushöhlung ihrer Rechte zu protestieren.

In Deutschland hat das Team von Fernseh-Moderator Jan Böhmermann aufgedeckt, dass verschiedene Ministerien im Vorfeld der Bundestagswahl Wählerinnen und Wähler mit zielgruppenspezifisch zugeschnittenen Botschaften auf Facebook angesprochen haben. Für DIANA ZU HOHENLOHE handelt bei derartigem Microtargeting um den Einsatz amtlicher Ressourcen für den Wahlkampf und damit um einen eklatanten Verfassungsverstoß.

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Max Steinbeis


SUGGESTED CITATION  Steinbeis, Maximilian: Die Tür nach draußen, VerfBlog, 2021/10/08, https://verfassungsblog.de/die-tur-nach-drausen/, DOI: 10.17176/20211009-061242-0.

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