11 February 2011

Es gibt kein Grundrecht auf Schutz vor Straftätern

Bei der Verhandlung in Karlsruhe zu Sicherheitsverwahrung am letzten Dienstag war viel von den Schutzpflichten des Staates die Rede. Von den Sicherheitsbedürfnissen der Bevölkerung, die die Richter des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) angeblich nicht hinreichend im Blick gehabt hätten, als sie der deutschen Praxis, gefährliche Straftäter auch nach Verbüßung ihrer Strafe einfach weiter im Knast zu behalten, vor gut einem Jahr die rechtliche Grundlage wegschlugen.

Welche Wirkung dieser Schutzpflicht-Topos auf manche Politiker hat, konnte man heute bei einer Veranstaltung der Bundesrechtsanwaltskammer studieren.

Bayerns Justizministerin Beate Merk war zu Gast und referierte darüber, wie das System der Sicherungsverwahrung jetzt reformiert wird. Dabei traf sie auf Christoph Möllers, our own Lieblingsverfassungsrechtler von der Humboldt-Uni, und auf Johan Callewaert, Vizekanzler der Großen Kammer des EGMR.

Frau Merk legte dabei in erfrischender Offenherzigkeit dar, wie sie die Konstellation der Sicherungsverwahrung verfassungsrechtlich wertet: Da gebe es “zwei Rechte, die in Kollision zueinander geraten” – einerseits das Recht des Täters, nicht über das Maß seiner Schuld hinaus eingesperrt zu bleiben. Und andererseits gebe es da das Recht der Bevölkerung auf Sicherheit.

Ja, und diese beiden Grundrechte müsse man dann halt gegeneinander abwägen, nicht wahr? Das kann dann halt mal so ausgehen, mal anders. Sozusagen von Verfassungs wegen.

“Das wäre das Ende”

Da geriet die CSU-Dame aber bei Christoph Möllers an den Richtigen.

Es sei mitnichten so, belehrte Möllers die oberste Rechtspolitikerin des Freistaats Bayern, dass hier zwei Grundrechte miteinander kollidieren. “Das wäre das Ende.” Die Pflicht des Staates aus Art. 2 II 1 GG, das Leben seiner Bürger zu schützen, sei keineswegs etwas, das mit dem Recht des Bürgers aus Art. 2 I GG, frei sein zu dürfen, auf gleicher Ebene kollidiert. “Das Grundgesetz kennt keine Sicherheit, sondern nur Freiheit und Unfreiheit.”

Es war schön zu sehen, wie die Ministerin die Gesichtszüge entglitten.

Das, sagte sie, nachdem sie ihre Fassung wiedergewonnen hatte, sei ja doch wohl – hoffentlich – eine wissenschaftliche Mindermeinung.

Nö, sagte Christoph Möllers. Das sei eigentlich ziemlich unumstritten.

Teuflische Idee

Die Idee, dass ein Freiheitsgrundrecht eine Pflicht des Staates begründet, diese Freiheit aktiv zu schützen, stammt aus dem 1. Abtreibungsurteil des BVerfG von 1975: Den Pfad, den das Gericht damit betreten hat, kann man mit guten Gründen problematisch finden. Von dem Argument, der Staat sei von Verfassungs wegen verpflichtet, zum Schutz des Ungeborenen die Selbstbestimmungsrecht der Mutter einzuschränken, ist es nicht mehr so wahnsinnig weit zu der Forderung, zum Schutz von potenziellen Terroropfern das Recht auf körperliche Unversehrtheit eines Terrorverdächtigen einzuschränken.

Eine solche objektive Schutzpflicht ist das eine. Aber was die bayerische Justizministerin tut, ist noch mal von ganz anderer Qualität. Ein Grundrecht auf Sicherheit, wie sie es postuliert, ist eine wirklich teuflische Idee, um so mehr, als sie auf den ersten Blick so einleuchtend und auf der Hand liegend erscheint, dass Frau Merk es gar nicht fassen kann, dass da irgendwer was dagegen haben kann.

Ein Bonner Staatsrechtler, der mephistophelische Josef Isensee, hat sich das Anfang der 80er Jahre mal ausgedacht, dass die Verfassung jedem Bürger grundrechtlich garantiert, dass er vor den Übeltaten seiner Mitbürger durch staatliche Intervention geschützt werden muss (insofern hat Christoph mit der Behauptung, das sei völlig unbestritten, das es so etwas nicht gibt, ein bisschen übertrieben).

Ein solches Grundrecht auf Sicherheit wäre in der Tat “das Ende”. Damit wären die Freiheitsgrundrechte der Bürger vollkommen dem Ermessen des Staates ausgeliefert. Aus Abwehrrechten gegen den Staaten wären unversehens Ermächtigungen an den Staat geworden, gütig und weise die miteinander kollidierenden Grundrechte seiner wechselseitig füreinander furchtbar gefährlichen Bürger miteinander in Ausgleich zu bringen.

Den Staat auf Abstand halten

In einem solchen Staat will vielleicht Herr Isensee leben, aber ich nicht.

Natürlich ist der Staat verpflichtet, alles ihm Erlaubte zu tun, dass ich und meine Kinder nicht zum Opfer von Mördern und Vergewaltigern werden.

Aber eben nur das Erlaubte. Und das Maß des Erlaubten darf er nicht dadurch ausweiten, dass er mich und meine Kinder heranschleift und einfach behauptet, wir zwängen ihn durch unser Grundrecht auf Sicherheit dazu.

Grundrechte sind zuerst und zuvörderst dazu da, den Staat auf Abstand zu halten. Um den Mörder auf Abstand zu halten, gibt es das Strafrecht und das Polizeirecht und das Strafvollzugsrecht, lauter mächtige und wirkungsvolle rechtliche Instrumente. Aber nicht meine Grundrechte.

Die brauche ich nämlich noch an anderer Stelle, gegen Frau Merk zum Beispiel.

Soviel zum Unterschied zwischen Schutzpflicht und Recht auf Sicherheit. Ich bin sehr gespannt, wie der Zweite Senat das hinbekommen wird, da keine Unklarheit aufkommen zu lassen.

Ich kann nur hoffen, dass er sich Mühe gibt dabei.

Update: Ausgezeichnete Darstellung der verfassungs- und menschenrechtlichen Konstellation übrigens bei Oliver García.

Foto: low-key images, Flickr Creative Commons


SUGGESTED CITATION  Steinbeis, Maximilian: Es gibt kein Grundrecht auf Schutz vor Straftätern, VerfBlog, 2011/2/11, https://verfassungsblog.de/es-gibt-kein-grundrecht-auf-schutz-vor-strafttern/, DOI: 10.17176/20181008-124738-0.

39 Comments

  1. MW Fri 11 Feb 2011 at 15:11 - Reply

    “Grundrechte sind zuerst und zuvörderst dazu da, den Staat auf Abstand zu halten. Um den Mörder auf Abstand zu halten, gibt es das Strafrecht und das Polizeirecht und das Strafvollzugsrecht, lauter mächtige und wirkungsvolle rechtliche Instrumente. Aber nicht meine Grundrechte.”

    Ich finde das ist eine grundsätzlich sehr einseitige Sichtweise. Die Schutzpflichten sind heute verfassungsdogmatisch allgemein anerkannt. So gibt es etwa auch eine Schutzpflicht aus Art. 2 II 1 GG, vor den Gefahren gefährlicher Technologien geschützt zu werden (Art. 2 II 1 GG), auch gegenüber Privaten, zB Energiekonzernen. Und natürlich folgt aus den Grundrechten die Pflicht des Staates, gegen Dritte effektiv einzuschreiten, wenn diese Leben und Gesundheit eines anderen gefährden. Das ist jetzt keine “Privatmeinung” von Herrn Isensee, sondern schon lange ständige Rechtsprechung des BVerfG.

    Etwas anderes scheint mir überhaupt schwer vertretbar, will man die Grundrechte nicht auf das überkommene bürgerlich-liberale Paradigma zurückwerfen. Wer Grundrechtsgefährdungen einseitig beim Staat verortet, übersieht die vielen Grund- und Menschenrechtsverletzungen, die in der Gesellschaft ohne Zutun des Staates passieren. Sollen die Grundrechte hier “neutral” sein? Ich jedenfalls meine nein.

    Insofern ist es auch nicht verwunderlich, dass das BVerfG seine zu Art. 2 II GG entwickelte Schutzpflichtdogmatik zuletzt gerade auch im Verbraucherschutzrecht stark gemacht hat (z.B. Bürgschaftsentscheidung oder bei Sozialversicherungsansprüchen).

    Was dann die Politik daraus macht, ist eine ganz andere Sache. Aber der politische Diskurs läuft ja – glücklicherweise – ein klein wenig anders als der rechtliche. Also davon, die Schutzpflichtendogmatik allgemein in Frage zu stellen, halte ich nicht viel, mag die Kritik in concreto auch berechtigt sein.

    Jedenfalls ist aber die Auffassung, die Grundrechte seien allein (!) dazu da, den Staat auf Abstand zu halten, mit Sicherheit heute eine “a.A.” und nicht “h.M.”.

    Michael Wrase

  2. Max Steinbeis Fri 11 Feb 2011 at 15:17 - Reply

    weiß ich auch, aber objektive Schutzpflichten sind halt was kategorial anderes als subjektive Rechte. Das ist ja genau der Punkt.

  3. Malte S. Fri 11 Feb 2011 at 15:22 - Reply

    “Jedenfalls ist aber die Auffassung, die Grundrechte seien allein (!) dazu da, den Staat auf Abstand zu halten, mit Sicherheit heute eine “a.A.” und nicht “h.M.”.”

    Hat Hr. Steinbeis ja auch gar nicht geschrieben. Aber es ist die primäre und weit überwiegende Richtung der Grundrechte. Die Verpflichtung des Staates, Schutzmechanismen zu schaffen, ist eben kein Grundrecht, welches in die Abwägung zu schmeissen ist. Bestenfalls kann es bei extremen Gefahren zu berücksichtigen sein, niemals aber kann es ein Grundrecht verdrängen.

  4. MW Fri 11 Feb 2011 at 15:41 - Reply

    Ich finde entscheidend ist, welche Gefährdungen für Grundrechte von wem ausgehen. Entscheidend ist die Betroffenheit des geschützten “realen” Freiheitsbereichs. Und ich hoffe sehr, dass ich mich auch weiter auf meine Grundrechte berufen kann, wenn ich oder jemand anders bedroht werde und die Polizei mir nicht hilft. Ich möchte natürlich nicht, dass dieser grundrechtliche Schutz von wem auch immer für politische Ziele instrumentalisiert wird, ist ja klar.

  5. Thomas Fri 11 Feb 2011 at 16:29 - Reply

    Wer sehen möchte wie das beim Volk ankommt, kann ja mal in die Kommentare zu dieser Petition schauen:
    https://epetitionen.bundestag.de/index.php?action=petition;sa=details;petition=15983

    da wird ebenso gefordert, man möge den totalen Schutz installieren – koste es was es wolle

  6. murry Fri 11 Feb 2011 at 17:03 - Reply

    @MW
    [quote]Und natürlich folgt aus den Grundrechten die Pflicht des Staates, gegen Dritte effektiv einzuschreiten, wenn diese Leben und Gesundheit eines anderen gefährden[/quote]

    Da wird denke ich wohl niemand widersprechen – aber: Da kann es ja wohl nur darum gehen daß eine konkrete Gefährdung auch tatsächlich vorliegt. Bei der Sicherheitsverwahrung wird aber die Gefährdung alleine durch die bloße Existenz einer Person und nicht durch konkretes handeln der Person konstruiert. Und das ist das gefährliche. Ist jemand nur dann gefährlich wenn er bereits eine Straftat begangen hat? Wenn man eine Sicherheitsverwahrung für gefährliche Personen anordnen kann die straffällig geworden sind – warum sollte man nicht den nächsten Schritt machen: Sicherheitsverwahrung für alle gefährlichen Personen generell. Angeblich lässt sich ja bei Straftätern durch Gutachten feststellen ob sie eine Gefahr für die Bevölkerung sind – dann muss sich das durch Gutachten doch auch bei Personen feststellen lassen die noch nicht straffällig sind. Warum nicht jeder einmal pro Jahr zum Gefährlichkeitsgutachten?

    • Max Steinbeis Fri 11 Feb 2011 at 17:09 - Reply

      @murry: das halte ich nicht für das Hauptproblem. Ich glaube schon, dass es Leute gibt, die objektiv nachweislich so gefährlich sind, dass man sie nicht frei herumlaufen lassen kann. Die Frage ist halt, was alles erlaubt ist gegen diese Leute, und da kommen deren Freiheitsgrundrechte ins spiel

  7. pk Fri 11 Feb 2011 at 17:15 - Reply

    Man sollte die gesamte “Zweispurigkeit” des Strafsystems einfach abschaffen, die Typen von vornherein zu 50+ Jahren verurteilen und das Problem wäre gegessen.

  8. Linkliste 2010-02-11 Fri 11 Feb 2011 at 17:26 - Reply

    […] Verfassungsblog: Es gibt kein Grundrecht auf Schutz vor Straftätern […]

  9. Lilly Fri 11 Feb 2011 at 17:40 - Reply

    @murry: Danke. Das ist der Punkt!

    Es gibt überhaupt keine Rechtfertigung dafür Menschen in ihrer potenziellen Gefährlichkeit unterschiedlich zu behandeln.

    Wenn es OK ist die Bevölkerung mittels Sicherheitsverwahrung vor einem potenziellem Täter zu schützen der Vorbestraft ist, dann auch vor einem der nicht vorbestraft ist.

    Diese Götter von Psychologen die in die Zukunft sehen können, warum die nur auf eine so kleine Gruppe loslassen und nicht auf die viel größere Gruppe derer die die ganzen zukünftigen Ersttäter stellt?

    Natürlich bin ich persönlich der Meinung das man nie das Recht hat jemanden für Verbrechen einzusperren die er gar nicht begangen hat, aber begehen könnte. Absurd!

  10. Max Steinbeis Fri 11 Feb 2011 at 17:53 - Reply

    @Lilly: Jeezus christ, jetzt muss ich hier ausgerechnet die Sicherungsverwahrung verteidigen, hätt ich mir auch nie träumen lassen.

    Lest euch mal den Sachverhalt von diesem Urteil hier durch (v.a. Randnummer 50) und dann reden wir noch mal

  11. Lilly Fri 11 Feb 2011 at 18:26 - Reply

    @Max Steinbeis: Das ist eine Anekdote. Es gab auch schon Sicherheitsverwahrung für Canabisdealer und Betrüger. Falls sie darauf aus waren ein Argument im Sinne von: “Die Straftaten die man befürchtet sind so unglaublich schlimm das Sicherheitsverwahrung OK ist” anzuführen.

    Falls es ihnen darum ging das manche Menschen einfach so krank seien das sie immer wieder Straftaten begehen müssen, warum dann sie nicht wie kranke Menschen behandeln? (Randnummer 50, 51 und 53 sind besonders seltsam. Wenn ihm unterstellt wird das er einfach nicht anders könnte, wie kann er dann schuldfähig sein? Wie kann festgestellt werden das er nicht krank ist, dann aber sofort groß und breit seine Störungen aufgelistet werden die zukünftige Straftaten mit Sicherheit erzwingen?)

    Der Punkt von mir ist: Jemand wird weggesperrt weil jemand sagt er wird Straftaten begehen. Warum nur bei ehemaligen Straftätern? Gerade nach der Logik im von ihnen aufgeführten Fall wäre es ja noch besser gewesen hätte man diesen Menschen vor seiner ersten Straffälligkeit begutachtet und weggesperrt. Finden sie das nicht? Und wenn nicht, warum?

  12. Max Steinbeis Fri 11 Feb 2011 at 18:37 - Reply

    Das ist nicht die “Logik im von mir aufgeführten Fall”. Ich meine, natürlich wäre das im Nachhinein besser gewesen, da werden Sie mir doch auch nicht widersprechen. Aber im Vorhinein natürlich nicht: Wer noch nix gemacht hat, den kann man nicht einsperren. Aber das kann doch kein Grund sein, WENN dann jemand was gemacht hat, ihn dann auch nicht einzusperren.

    Dass da auch Heiratsschwindler und Kleinkriminelle in Sicherungsverwahrung sitzen, weiß ich auch, und da bin ich natürlich nicht dafür. Das ist ein Problem der Katalogtaten, wird ja auch durch das neue Gesetz gottseidank entschärft, und ist überhaupt kein Grund, die SV ganz abzuschaffen.

    Und ey, “Anekdote”??? Nicht im Ernst, oder?

  13. Carsten Fri 11 Feb 2011 at 18:57 - Reply

    Die Frage nach der Notwendigkeit einer Sicherheitsverwahrung finde ich durchaus interessant.
    Da ich kein Jurist bin: Wie steht es mit der Einweisung in eine geschlossene Psychatrie ? Darf dies nur zum Schutz der eigenen Person erfolgen oder auch zum Schutz der Allgemeinheit ? Wenn letzteres bejaht werden kann, worin liegt der Unterschied zur Sicherheitsverwahrung in seiner verfassungsrechtlichen und gesellschaftlichen Begründung ?

    Mein persönlicher Eindruck ist der, dass die Sicherungsverwahrung schlicht für den Staat bequemer ist und da es ja nur um “Verbrecher” und nicht um anständige Bürger geht, ist das schon in Ordnung, wenn man die Hürden für den Entzug der Freiheit nicht zu hoch ansetzt.

  14. Lilly Fri 11 Feb 2011 at 19:12 - Reply

    @Max Steinbeis: Ich meinte es ist ein anekdotisches Argument. Mit einem Einzelfall für eine Regel Argumentieren. Das heisst nicht das das Urteil nicht passiert ist, es ist halt trotzdem nur http://de.wikipedia.org/wiki/Anekdotische_Evidenz . Ey 🙂

    “Ich meine, natürlich wäre das im Nachhinein besser gewesen, da werden Sie mir doch auch nicht widersprechen. Aber im Vorhinein natürlich nicht”

    Sicherheitsverwahrt wird man im Vorhinein! Sonst hätte man ja eine Zeitmaschine, wenn man jemanden im Nachhinein sicherheitsverwahren könnte. Und das wäre so paradox!

    “Wer noch nix gemacht hat, den kann man nicht einsperren. Aber das kann doch kein Grund sein, WENN dann jemand was gemacht hat, ihn dann auch nicht einzusperren.”

    Einsperren als Strafe zweifle ich hier nicht an. Aber alle Dinge für die ein Mensch sicherheitsverwahrt wird sind noch nicht geschehen. Das ist der Sinn, das ist der Punkt, so sollen diese Dinge verhindert werden.

    Ich nehme jetzt mal an sie finden also das man aus vergangenen Taten auf zukünftiges Verhalten schließen kann. Das ist unlogisch. Das würde bedeuten das niemand jemals eine Straftat begeht und begangen hat. Seit immer schon. Jeder Straftäter ist eine bestimmte Zeit vorher kein Straftäter gewesen. Würde ihre Annahme stimmen dann könnte man daraus schließen das er keine Straftaten begehen wird. Das stimmt natürlich nicht.

    Also bleibt ihnen nur noch Statistik. Die lässt sich aber auf alle und nicht nur auf ehemalige Straftäter anwenden.

  15. Max Steinbeis Fri 11 Feb 2011 at 19:58 - Reply

    @Carsten: Das Problem entsteht, dass die gar nicht unbedingt krank sind. Sondern halt nur fürchterlich gewalttätig. Das ist nicht dasselbe.

    @Lilly: Wieso denn Regel? Alles, was ich sage, ist, dass es solche Leute gibt und dass die gefährlich sind, und zwar als Fakt. Dem Herrn M. möchte ich echt nicht begegnen, oder Sie vielleicht?

  16. dentix07 Fri 11 Feb 2011 at 20:40 - Reply

    Ich sag nur: “Minority Report”!

  17. Jens Fri 11 Feb 2011 at 23:28 - Reply

    Zweispurigkeit des Strafrechts? Das Gebot tat- und schuldangemessenen Strafens ist elementarer Teil des Rechtsstaatsprinzips.

  18. Kasulja Fri 11 Feb 2011 at 23:33 - Reply

    Also ich würde auch sagen, dass es keine Mindermeinung ist, dass Grundrechte auch eine Schutzdimension haben. Wie der Gesetzgeber seine Schutzplficht erfüllt, liegt aber in seinem Ermessen. Nur wenn er überhaupt nichts tut, also das Untermaßverbot verletzt, ist die Schutzpflicht verletzt. Und da kann man schon überlegen, ob der Staat nicht anstatt Sicherheitsverfahrung mit Hinblick auf die Rechte der Täter nicht auch andere Maßnahmen ergreifen kann. Aber zu sagen gegenüber den Bürgern besteht gar keine Pflicht, finde ich zu einfach. Sicherlich gibt es kein diffuses Recht auf Sicherheit, die sätmliche Maßnahmen der Justiz rechtfertigt. So einfach geht es natürlich doch nicht.

  19. Archer Sat 12 Feb 2011 at 01:18 - Reply

    Bonne chance. Der blinde, einäugige Prediger in der Wüste, welcher vielleicht in Ägypten anerkannt würde.

    Nur um das klarzustellen: Dafür. Nicht Darfur.

  20. ... Sat 12 Feb 2011 at 10:50 - Reply

    Ich stimme zu, dass es – prima facie – einen kategorialen Unterschied zwischen (subjektivem) Grundrecht und objektiver Schutzpflicht gibt. Aber liegt nicht nach hM, jedenfalls aber der Rspr des BVerfG in der Verletzung der Schutzpflicht zugleich eine Verletzung des Grundrechts, die der Grundrechtsträger gerichtlich geltend machen kann?

  21. Simon Möller Sat 12 Feb 2011 at 20:42 - Reply

    Ich stimme “…” vor mir zu. Wenn der Staat wissentlich zulässt, dass ein Bürger den anderen Bürger umbringt, dann ist das ein glasklarer Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 GG. Über die dogmatischen Feinheiten rund um Schutzpflichten und die Unterschiede zwischen den Grundrechtsdimensionen kann man lange streiten, aber das dürfte klar sein.

    Die Frage bei der Sicherungsverwahrung ist also nicht, ob der Staat (grundrechtlich) gehalten ist, das Leben seiner Bürger zu schützen. Die Frage ist vielmehr, wie der Konflikt der bedrohten Rechtsgüter jeweils konkret aufzulösen ist. Es gibt im Fall der nachträglichen Sicherungsverwahrung eben nicht nur das Recht auf Leben – schon gar nicht, wenn die Bedrohung im eher abstrakten Bereich bleibt. Es gibt auch das Rückwirkungsverbot, das Grundrecht auf Bewegungsfreiheit, die Menschenwürde.

    Ich halte es für richtig, den Versuchen, ein dogmatisch nicht haltbares und (da stimme ich zu) schon dem Grundgedanken nach gefährliches “Grundrecht auf Sicherheit” zu konstituieren, deutlich entgegen zu treten. Die Differenzierung zwischen staatlichen Schutzpflichten und einem “Grundrecht auf Sicherheit” ist manchmal schwierig, aber sie muss sein.

  22. Sebastian Sat 12 Feb 2011 at 21:02 - Reply

    Die Strafen für Straftäter z.B. Mörder und Vergewaltiger müssten eigentlich nur drastisch erhöht werden. 100 Jahre für Mord oder Vergewaltigung. Dann würde sich das Problem der Sicherheitsverwahrung von selbst lösen, da diese Menschen sowieso nie mehr auf unsere Gesellschaft los gelassen werden!

  23. Archer Sat 12 Feb 2011 at 21:11 - Reply

    Na, mit “lebenslänglichen” Strafen kennt sich der Ringepapst ja aus. Wobei die meisten Bindungen für’s Leben doch nicht ein Leben lang halten.

  24. Lolo Rosso Sat 12 Feb 2011 at 23:03 - Reply

    Freiheit stirbt mit Sicherheit!

  25. […] Bevölkerung” sind von vornherein nur einer politischen Ausfüllung zugänglich (siehe auch Steinbeis, Es gibt kein Grundrecht auf Schutz vor Straftätern). Das Ergebnis einer solchen Ausfüllung kann dann zwar einer verfassungsrechtlichen Prüfung […]

  26. Michi Sun 13 Feb 2011 at 09:35 - Reply

    Hallo Zusammen
    Ich hätte gern endlich eine Verfassung für unser schönes Land die uns vor der Willkür und dem Wahnsinn der egoistischen und gierigen Politiker schützt und uns vor allem unsere Freiheit schützt. Ausserdem ist soweit mir bekannt, unser Grundgesetz seit der Wiedervereinigung mit der DDR nicht ratifiziert worden..das heisst widerum das die von den Politikern eingebrachten Einschränkungen sowieso ungültig sind.
    Des weiteren gibt es einen Klärungsbedarf wer wir denn nun eigentlich überhaupt sind..offensichtlich leben wir ja noch im Deutschen Reich (es gibt für das Deutsche Reich sogar einen Sitz bei der UN der allerdings leer ist) und unsere BRD ist in Wirklichkeit eine BRD Finanzleistungsagentur GmbH eingetragen im Frankfurter Amtsgericht.
    Habe diesbezüglich beim Bundesgerichtshof mehrmals angefragt, aber bis heute keine Antwort erhalten..was man wohl ebenfalls als Antwort sehen darf…weiss hier jemand ob das alles wirklich wahr ist, da im Internet jede Menge diesbezüglich zu finden ist…oder ist das alles eine infame Propaganda?..das wäre ja wohl so oder so ein Skandal erster Ordnung..ich bitte um Aufklärung!
    Herzlichst ein Bürger der dieses noch freie Land sehr liebt und nicht in einer EU oder sonstigen Diktatur leben will.
    Michi

  27. tyler.durden Sun 13 Feb 2011 at 09:46 - Reply

    “Damit wären die Freiheitsgrundrechte der Bürger vollkommen dem Ermessen des Staates ausgeliefert. Aus Abwehrrechten gegen den Staaten wären unversehens Ermächtigungen an den Staat geworden, gütig und weise die miteinander kollidierenden Grundrechte seiner wechselseitig füreinander furchtbar gefährlichen Bürger miteinander in Ausgleich zu bringen.”

    Nicht dass ich dem Tenor oder dem Rechtsverständnis in ihrem Artikel widersprechen wollte, aber lesen sie sich den Absatz doch noch mal durch. Wen meinen sie denn mit “dem Staat”? Ich würde sagen zweifelsohne nur Exekutive und vielleicht auch die Legislative. Die Judikative ist aber eben auch Teil des Staates. Und genau der kommt doch diese Aufgabe zu, oder was tut das BVerfG tag ein tag aus? Sicherlich, darum gibt es ja die Gewaltenteilung. Halten sie das für effektiv?
    Es ist immer ein Anliegen der Herrschenden – und zu denen zähle ich Richter zweifelsohne – über Grundrechte der Beherrschten zu entscheiden. So funktioniert diese Welt.

  28. Schwienetünnis Mon 14 Feb 2011 at 10:01 - Reply

    1. In der Rspr. des BVerfG sind die den objektiv-rechtlichen Schutzpflichten korrespondierenden Schutzansprüche aus Grundrechten schon seit sehr, sehr langer Zeit anerkannt. Von einer teuflischen Idee kann jedoch schon mit Blick auf die äußerst vage Rechtsfolge keine Rede sein, etwa

    “Dem Gesetzgeber kommt bei der Erfüllung der grundrechtlichen Schutzpflichten ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich zu, der auch Raum läßt, etwa konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen, und den das Bundesverfassungsgericht zu beachten hat. Dieses kann grundsätzlich erst eingreifen, wenn die staatlichen Organe gänzlich untätig geblieben sind oder wenn offensichtlich ist, daß die getroffenen Maßnahmen völlig ungeeignet oder unzugänglich sind” (aus der Gorleben-Entscheidung vom 26.1.88).

    Außerdem liegt in einer Schutzpflicht keineswegs zugleich die Ermächtigung. Insofern sind vielmehr außerdem die üblichen rechtsstaatlichen Sicherungen, wie z.B. Vorbehalt des Gesetzes nach Maßgabe der Wesentlichkeitstheorie, Bestimmtheitsgebot, Verhältnismäßigkeit usw. zu beachten.

    2. Jenseits aller rechtlichen Probleme und auch jenseits der Entscheidungen des EGMR dürften sich viele Richter fragen, ob sie selbst eine Entscheidung unterzeichnen würden, die zur Entlassung eines nach Auffassung eines Sachverständigen höchst gefährlichen Straftäters/Patienten oder auch nur zum Abbruch der Überwachung eines bereits auf reiem Fuß befindlichen Gefährders führte. Ich kann sehr gut verstehen, dass sich hier viele Richter scheuen. Nr wer sich als Kontrollerwägung gefragt hat, wie er selbst etwa eine Nachricht über eine an seinem Kind verübte Straftat und die Botschaft, dass sich das mit jeder Entlassung verbundene Rückfallrisiko am eigenen Kind verwirklicht habe, aufnähme und verarbeitete, sollte sich hier rigoros äußern. Wer Erfahrungsberichte von Eltern in Angst wünscht, mag nach Heinsberg fahren und Eltern befragen. Vermutlich wird er nicht nur Parolen hören, die sich für den Stammtisch eignen, sondern auch ernstzunehmende Sorgen und Argumente hören.

  29. Max Steinbeis Mon 14 Feb 2011 at 10:24 - Reply

    @Schwienetünnis: Als teuflisch habe ich nicht die Idee objektiver Schutzpflichten bezeichnet, sondern die Idee eines Grundrechts auf Sicherheit – also die Vorstellung, dass das GG den Bürgern nicht nur ein Grundrecht auf Freiheit vor staatlichen Eingriffen, sondern immer auch ein Grundrecht auf Schutz vor Übergriffen durch Mitbürger gewährt. Das würde, anders als die objektive Schutzpflicht, zu einer totalen Relativierung der Freiheitsgrundrechte führen. Dann wird aus einer Konstellation zwischen Grundrechtsträger und objektiv zum Schutz, aber auch zur Wahrung meiner Grundrechte verpflichtetem Staat eine Konstellation zwischen Grundrechtsträger A und Grundrechtsträger B, so wie zB zwischen Springer-Verlag und Caroline. Dann könnten ich und jeder andere Verfassungsbeschwerde erheben, wenn der Staat einen Straftäter freilässt, wenn der Staat einen Verdächtigen nicht abhört, wenn der Staat einen Angeklagten mangels Beweise laufen lässt. Dann könnten wir unsere Freiheitsgrundrechte kompletto in die Tonne treten.

  30. Schwienetünnis Mon 14 Feb 2011 at 14:03 - Reply

    @Max Steinbeis: Ich habe schon auf die sehr vage Rechtsfolge hingewiesen. Daraus ergibt sich bereits, dass “wir unsere Freiheitsgrundrechte” keineswegs “kompletto in die Tonne treten” können, nur weil Schutzansprüche bestehen.

    Ich wiederhole außerdem, dass wir mit der entsprechenden Rspr. des BVerfG (radioaktive Strahlung, Mobilfunk usw.) schon sehr lange leben, ohne erhebliche Einbußen der abwehrrechtlichen Dimension der Freiheitsgrundrechte. Das mag auch daran liegen, dass Schutzpflichten und -ansprüche Ermächtigungen nicht gleichstehen und Ermächtigungen weiter den bekannten Schranken-Schranken unterliegen. Von Relativierung kann also nicht ernstahft die Rede sein.

    Schließlich zur Popularbeschwerde: Dem dürften die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Vb. entgegenstehen, etwa die nach erforderliche unmittelbare und gegenwärtige Betroffenheit in eigenen Rechten.

  31. Max Steinbeis Mon 14 Feb 2011 at 14:57 - Reply

    JA EBEN, zefix! Sie reden die ganze Zeit von Schutzpflichten, ich rede die ganze Zeit von subjektiven Grundrechten, wie oft soll ich das noch sagen!

  32. Will noch was werden Mon 14 Feb 2011 at 18:32 - Reply

    Es ist nun aber ganz normal, Schutzpflichten zu versubjektivieren. Im schon angesprochenen Presserecht machen wir das ständig. Wenn ich außerdem z.B. auf der Straße überfallen werde und ein Polizist steht daneben, habe ich einen Anspruch auf Einschreiten, den man zumindest auch über eine grundrechtliche Schutzpflicht begründen kann.

    Aus der Versubjektivierung von Schutzpflichten folgt auch keineswegs zwingend der Untergang des Rechtsstaats. Auch wenn man ein “Grundrecht auf Sicherheit” anerkennt, sagt das noch nichts über die materielle Stärke eines solchen Rechts und auch nichts über die Klagbarkeit aus. Die versubjektivierte Schutzpflicht muss sich ebensowenig in der Abwägung mit Abwehrrechten durchsetzen wie die rein objektiv-rechtliche Schutzpflicht. Und auch der oben verteufelte Isensee hat nicht vertreten, dass es eine polizei- oder strafprozessrechtliche Popularklage geben sollte. Im Übrigen ist auch der Verweis von “Schwienetünnis” auf das Umwelt- und Technikrecht völlig zutreffend, wo wir zT sehr weitgehende Angrenzerklagen haben (aus Schutzpflichten abgeleitet, die eben nicht nur objektiv-rechtlich wirken), ohne dass jetzt der Betrieb emittierender Anlagen gänzlich unmöglich wäre.

    Herr Steinbeis, so sehr ich Ihr Blog schätze, hier haben Sie sich m.E. verrannt.

  33. […] hatte hier vor ein paar Wochen von einer Veranstaltung berichtet, wo Bayerns famose Justizministerin Beate Merk sich zum Thema Grundrechtekollision […]

  34. Gedanken vom Pferd Thu 5 May 2011 at 15:41 - Reply

    […] Ein ausgesprochen interessanter Artikel zu diesem Thema auf […]

  35. […] Ein älterer Artikel aus dem sowieso sehr empfehlenswerten Verfassungsblog, daß ein hypothetisches Grundrecht auf Sicherheit und Schutz durch den Staat diskutiert und warum es so etwas nicht gibt, und wieso das gut so ist.https://verfassungsblog.de/de/es-gibt-kein-grundrecht-auf-schutz-vor-strafttern/ […]

  36. […] nicht nur kein Super-, sondern überhaupt kein Grundrecht ist und sein kann, habe ich hier schon mal mit aller nötigen Vehemenz […]

  37. […] wieder an die Oberfläche gespült werden: Einer meiner meistgeklickten Blogposts ever ist ein Bericht über eine Veranstaltung vom Februar 2011, wo Christoph Möllers der damaligen bayerischen Justizministerin Beate Merk erklären musste, […]

  38. […] toxische, von idealistischen deutschen Staatsrechtslehrern einst erdachte Argument, es gebe ein Grundrecht auf Sicherheit. Auch dort ist Teil der Begründung, dass eine Gesellschaft, in der alle furchtbar Angst haben […]

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