Grundrechtsverwirkung und Parteiverbote gegen radikale AfD-Landesverbände (Teil II)
Das demokratische Haus in Deutschland brennt. Es ist höchste Zeit, die Instrumente der streitbaren Demokratie gegen Landesverbände der AfD einzusetzen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig sind, wie die in Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt. Warum die Voraussetzungen für Grundrechtsverwirkung und Parteiverbot dort vorliegen, und die Verfassungstreue es auch verlangt, diese Anträge zu stellen, begründe ich in diesem dreiteiligen Beitrag (von dem Teil I bereits erschienen ist, und dessen Teil III in den nächsten Tagen erscheinen wird).
In diesem zweiten Teil werde ich näher auf die Voraussetzungen für ein Parteiverbot für die fraglichen Landesverbände eingehen, aber auch darauf, welche Rolle in dieser Debatte gerade auch Staatsrechtslehrer spielen, die den Volksbegriff des Grundgesetzes in einem ethnisch-exkludierenden Sinn verstehen.
Ein Parteiverbot kann auch nur gegen Landesverbände ergehen – und richtigerweise kann auch der Antrag darauf begrenzt werden
1. Kann ein Verbotsantrag auf Landesverbände beschränkt werden? Nach § 46 II BVerfGG kann das Gericht die Feststellung der Verfassungswidrigkeit „auf einen rechtlich oder organisatorisch selbständigen Teil einer Partei“ beschränken, also auch nur bestimmte Landesverbände verbieten.
Dann muss aber auch schon der Antrag so begrenzt werden können. Die Gegenposition, dass der Antrag nach § 43 I BVerfGG gleichwohl immer gegen die Gesamtpartei gerichtet sein müsse,1) erscheint nach Systematik und Sinn und Zweck der Vorschrift nicht überzeugend: Warum sollte, was das Gericht entscheiden darf, nicht auch beantragt werden können?2)
Das haben denn auch zu Recht, neben Christian Rath (hier), inzwischen etwa auch so gewichtige Stimmen wie Lübbe-Wolff und Gärditz so gesehen. Auch das Bundesverfassungsgericht selbst hat schon zumindest davon gesprochen, dass Art. 21 II GG selbst „auf rechtliche und organisatorische Teile der Partei angewendet werden“ könne (BVerfGE 9, 162 [165]), was auch eine entsprechende Antragsmöglichkeit nahelegt.
2. Sind die Verbotsvoraussetzungen erfüllt? Die Partei muss nach Art. 21 II GG „nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen“ die „freiheitliche demokratische Grundordnung“ zu „beeinträchtigen“.
Für die Ziele wird zwar „das Programm regelmäßig ein wesentliches Erkenntnismittel“ sein (BVerfGE 144, 20 [Rn. 558 f.]), entscheidend sind aber „die wirklichen Ziele, nicht die vorgegebenen“ (559). Die Partei muss sich „nicht offen zu ihren verfassungswidrigen Zielsetzungen“ bekennen (559). Das Verhalten der Anhänger muss der Partei jeweils zugerechnet werden können (561 ff.). Zuzurechnen ist „besonders“ die Tätigkeit „der Parteiführung und leitender Funktionäre“ (Ls. 5 lit. c, Rn. 562).
Ein „Beeinträchtigen“ liegt vor, wenn die Partei „nach ihrem politischen Konzept mit hinreichender Intensität eine spürbare Gefährdung“ für die Grundordnung bewirkt (Ls. 4). Ein „Darauf Ausgehen“ setzt zweierlei voraus: erstens ein aktives, „planvolles Vorgehen“, das „im Sinne einer qualifizierten Vorbereitungshandlung“ auf eine solche Beeinträchtigung gerichtet ist (Ls. 6 lit. a), und zweitens die Potentialität eines Erfolgs (585), das heißt konkrete Anhaltspunkte von Gewicht, die eine Umsetzung in die Tat „zumindest möglich erscheinen lassen“ (Ls. 6 lit. c, 570).
3. Diese Potentialität kann sich aber auch schon aus den „Erfolgsaussichten einer bloßen Beteiligung der Partei am politischen Meinungskampf“ ergeben, aus ihrer „Wirkkraft in der Gesellschaft“, für die namentlich ihre „Wahlergebnisse“ relevant sind (587).
Wie schon betont, kann danach eine Partei „auch dann verfassungswidrig sein“, „wenn sie ihre verfassungsfeindlichen Ziele ausschließlich mit legalen Mitteln“ verfolgt (578).
Das Verbot der NPD scheiterte 2017 nur an dem Erfordernis der Potentialität. Die NPD war inhaltlich verfassungsfeindlich, aber zu unbedeutend und ungefährlich, um verboten werden zu können. Das Gericht verwies unter anderem darauf, dass ihre Wahlergebnisse bei Bundestags- und Europawahlen auf sehr niedrigem Niveau von 1,6% bis 1% stagnierten (900) und bei den Landtagswahlen rückläufig waren, in den westdeutschen Ländern von einem sehr niedrigen Niveau (von maximal 2,1%) ausgehend (901), in den ostdeutschen Ländern zwar von einem höheren Niveau von bis zu 9,2% (2004 in Sachsen) aus, aber auf zuletzt zwischen 5,6% und 1,9% absinkend.
Es wäre ein Missverständnis, die Anforderungen an die Potentialität als so hoch anzusehen, dass eine Partei sie erst dann erfüllen kann, wenn sie schon so erfolgreich ist, dass, wie jetzt bei der AfD, ein Verbot auf sehr starken politischen Gegenwind treffen muss. Wie Lübbe-Wolff zu Recht betont, wäre es „abwegig, anzunehmen“, dass wegen des Potentialitätserfordernisses mit einem Parteiverbotsantrag so lange abgewartet werden müsse, „bis die Erfolgschancen einer Partei so gut stehen wie derzeit die der AfD“.
Mit anderen Worten: Die AfD ist auf Bundesebene über die Schwelle der Potentialität längst weit hinaus. Dem ist beizupflichten. Man wird die Potentialität auf Bundesebene für die AfD einstweilen mindestens solange bejahen müssen, wie die 2013 erstmals zu Wahlen angetretene Partei weiterhin, wie seit 2017, im Bundestag vertreten bleibt. Sie wird also auch dann bis auf weiteres weiterbestehen, wenn sich die jetzigen, von 20 bis über 30% reichenden Umfrageergebnisse nicht bewahrheiten, sondern die AfD sogar Stimmen verlieren sollte.
Die Potentialität der radikalen Landesverbände ist nur für die Landesebene nötig, aber auch für die Bundesebene gegeben
4. Liegt die Potentialität, eine inhaltliche Verfassungsfeindlichkeit vorausgesetzt, aber auch für einzelne Landesverbände der AfD vor?
Gärditz hat im November ausgeführt, warum insoweit eine Potentialität auf Landesebene ausreichen muss: „Die freiheitliche demokratische Grundordnung ist nicht erst dann gefährdet, wenn der Gesamtstaat extremistisch unterwandert wird. Es reicht aus, dass dies auf der Ebene eines Landes geschieht, zumal im austarierten Modell des deutschen Exekutivföderalismus die Hauptverantwortung für die Machtmittel der Exekutive in den Händen der Länder liegt.“
Selbst wenn man eine Potentialität auch auf Bundesebene verlangen wollte, wäre sie im Fall der fraglichen Landesverbände zu bejahen. Zutreffend verweist Lübbe-Wolff darauf, dass zwar ein Landesverband allein die freiheitliche demokratische Ordnung des Grundgesetzes kaum „aus den Angeln“ heben werde können. Allerdings können Erfolge in einem Bundesland, wie sie zu Recht betont, „die Möglichkeit solcher Erfolge auch in anderen Bundesländern“ indizieren, da politische Stimmungen „häufig die Grenzen“ überspringen.
Als zumindest möglich wird man die Umsetzung etwaiger verfassungsfeindlicher Ziele danach derzeit sogar auf Bundes-, erst Recht aber auf Landesebene für alle Landesverbände der AfD ansehen müssen, die realistische Aussichten auf Sitze im jeweiligen Landesparlament haben. Das gilt angesichts der jetzigen Stärke der Partei einstweilen selbst dann, wenn sie einmal nicht mehr, wie derzeit, außer im Bundestag auch in den meisten Landesparlamenten vertreten sein sollte.
Ethnisch-exklusiver Volksbegriff, Rassismus gegen Ausländer – und die populistische Strategie einer illiberalen Alternative zur Demokratie
5. Wenn die Potentialität also vorliegt, sind auch die Anforderungen an eine inhaltliche Verfassungsfeindlichkeit von Landesverbänden der AfD erfüllt?
Nach den beschriebenen Maßstäben sind es vor allem drei Punkte, die unabhängig voneinander jeweils eine verfassungsfeindliche Ausrichtung radikaler Landesverbände wie jedenfalls derjenigen in Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt nahelegen.
Erstens der schon erwähnte ethnische Volksbegriff, der zu einer Aufteilung der Deutschen in zwei Klassen führt und mit Menschenwürde und Demokratie zugleich unvereinbar ist. Für einen solchen ethnisch-exklusiven Volksbegriff, der Deutsche mit bestimmten (ethnisch fremden) Migrationshintergründen (oder internationalen Biographien) ausschließt, gibt es in den fraglichen Landesverbänden die dichtesten Anhaltspunkte.
Zweitens einen Rassismus gegen Ausländer sowie weitere auf ihre Diskriminierung zielende Verletzungen des Menschenwürdegehaltes der Diskriminierungsverbote aus Art. 3 III 1 oder Art. 3 I GG. Für sie gibt es ebenfalls sehr dichte Anhaltspunkte.
Und drittens eine mit dem Demokratieprinzip unvereinbare autoritär-populistische Strategie der Partei, nach der letztlich nur Angehörige eines „echten“ Volkes zu legitimer Herrschaft berechtigt sind, wobei dieses „echte“ Volk auch schlicht durch das Kriterium der Anhängerschaft definiert sein kann, und das bestehende Herrschaftssystem, weil es dies verhindert, keinerlei Legitimität beanspruchen kann. Nennen wir das die Strategie einer illiberalen „Alternative“ zur freiheitlichen Demokratie. Ihre Unvereinbarkeit mit dem Demokratieprinzip dürfte noch am unzureichendsten erforscht sein.3) Bahners hat jedoch in seinem Buch „Die Wiederkehr“ eine eindrückliche Fülle von Anhaltspunkten für den kontinuierlichen und strategischen Einsatz eines Narrativs zusammengetragen, nach dem die AfD eine „Alternative“ gerade auch zum gesamten bestehenden demokratischen System sein will, das sie als illegitim verächtlich macht. Die neuerdings auch vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Kategorie einer „Delegitimierung“ von Staatsorganen geht zwar in eine ähnliche Richtung (s. hier, Rn. 23, 32), der Begriff greift aber deutlich zu weit und bedarf der Einengung, um seine Vereinbarkeit mit der Meinungsfreiheit sicherzustellen.
Ich werde mich im Folgenden im Schwerpunkt auf den ethnischen Volksbegriff konzentrieren, aber auch einzelne Beispiele für die rassistische und sonstige Diskriminierung von Nichtdeutschen einbeziehen.
Keine rechtswidrigen oder gar strafbaren Äußerungen nötig
6. Wichtig ist dabei, dass entsprechende Äußerungen auch dann mit der Menschenwürde inhaltlich unvereinbar sein können, wenn sie noch nicht als solche verboten oder bestraft werden dürften, sondern als individuelle Äußerungen von der Meinungsfreiheit geschützt sind (siehe auch Teil I, unter 14. und 15.).
Äußerungen etwa über Asylbewerber und Migranten, die „durch pauschale Verdächtigungen und Herabwürdigungen geprägt sind“ und Menschen mit einem tatsächlichen oder vermeintlichen Migrationshintergrund „pauschal als minderwertig, als Schmarotzer oder als kriminell bezeichnet oder in anderer Weise verächtlich“ machen, sind zwar nicht ohne weiteres individuell strafbar, können aber gleichwohl inhaltlich der Menschenwürde zuwiderlaufen und insoweit im Rahmen eines Verbots- oder Verwirkungsverfahrens berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 144, 20 [Rn. 707 ff.]; VG Köln, Rn. 391).
Menschenwürde ist egalitär
7. Auf die ethnische Exklusion von Deutschen mit internationaler Biographie, die dem in der Menschenwürde verankerten Menschenrechtskern des Demokratieprinzips zuwiderläuft, möchte ich im Folgenden noch etwas Näher eingehen.
Das Grundgesetz sieht das fundamentale Recht auf gleiche demokratische Teilhabe aller Staatsangehörigen auch in der Menschenwürde selbst verankert. So sieht es jedenfalls die – zustimmungswürdige – gefestigte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit dem Lissabon-Urteil von 2009.4) Das NPD-Urteil hat dies für den Volksbegriff ausbuchstabiert.
„Menschenwürde ist egalitär“, so hält das Urteil fest (BVerfGE 144, 20 [Rn. 541]).5) Ein ethnisch definierter Volksbegriff verletzt die dadurch ausgegrenzten Deutschen in ihrem Anspruch auf gleichberechtigte Teilhabe an der politischen Willensbildung aus Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG (758, 761-767), der als menschenrechtlicher Kern des Demokratieprinzips letztlich ebenfalls in der Menschenwürde verankert ist (529,
766).6) Unabhängig davon widerspricht ein ethnischer Volksbegriff aber jedenfalls dem Demokratieprinzip.
Nach den Feststellungen des NPD-Urteils vertrat die NPD einen rassistischen ethnischen Volksbegriff, demzufolge als „fremdrassig[ ]“ (778) angesehene Menschen niemals zum deutschen Volk gehören können, weil sie keine so genannten „Biodeutschen“ sind, sondern als so genannte „Passdeutsche“ (694) letztlich Ausländer bleiben. Das Urteil verwies dazu unter anderem auf Aussagen wie: „Ein Afrikaner, Asiate oder Orientale wird nie Deutscher werden können […].“, oder: „Deutscher ist man durch sein Blut und durch nichts anderes!“ (654, 659, 682 f.).
„Biodeutsche“ oder „deutsches Blut“? Der ethnisch-biologische Volksbegriff ist eine Fiktion
8. Nach dem jetzigen Stand der Biologie gibt es freilich schon gar kein „deutsches Blut“ oder „deutsche Gene“, nach denen sich solche „Biodeutschen“ ermitteln lassen könnten.7) Mit vererblichen phänotypischen Unterschieden wie etwa der Hautfarbe sind keine weiteren, etwa charakterlichen Eigenschaften so verknüpft, dass sich eine biologische Gruppenbildung nach „Rassen“ dadurch rechtfertigen ließe. Menschliche Rassen gibt es danach ebensowenig wie „Biodeutsche“. Ein so verstandener ethnischer Volksbegriff, der letztlich ein rassischer Volksbegriff ist, entbehrt danach schon der biologischen Grundlage.
Das ist in der deutschen Staatsrechtslehre nicht unbedingt unbestritten. Die Reaktion auf solche Befunde ist dabei nicht stets frei von Widersprüchen. So wird in einem rechtswissenschaftlichen Beitrag zum Thema erstens ausgeführt, dass die biologische Frage zu Recht als völlig irrelevant angesehen werde, weil auch dann, wenn es Rassen gäbe, die Zugehörigkeit dazu jedenfalls keine Diskriminierung rechtfertige.8) Das ist zweifellos richtig, passt aber nicht zu dem zweiten Punkt, der dann trotzdem ausgeführt wird, nämlich, dass diese Frage außerdem biologisch durchaus ungeklärt sei,9) um sodann, drittens, sogar festzuhalten, dass (auf der Grundlage einer Gleichsetzung von „Rasse“ mit phänotypischen Merkmalen wie der Hautfarbe, die „die Mehrheit“ vornehme) „die Existenz von Schwarzen und Weißen“ und damit von „Rassen“ in diesem Sinne „auch naturwissenschaftlich begründbar“ sei.10)
9. Nach meinem bisherigen Eindruck von der biologischen Diskussion, der natürlich vor den Hürden interdisziplinärer Forschung steht, gibt es hier womöglich eine Parallele zu dem naturwissenschaftlichen Befund, dass der Klimawandel menschlich verursacht ist: Vergleichbar zu diesem Befund11) scheint es auch über die Nichtexistenz biologischer „Rassen“ einen weithin geteilten naturwissenschaftlichen Konsens zu geben. Die Frage als naturwissenschaftlich umstritten darzustellen, verzerrt dann aber den Stand der wissenschaftlichen Debatte und läuft Gefahr, eine „false balance“ zu befördern.
Mir scheint es wichtig, dass die Rechtswissenschaft die biologischen Einschätzungen nicht ignoriert, also zur Kenntnis nimmt, dass ein Volk im biologisch-völkischen Sinn schon naturwissenschaftlich gar nicht existiert. Ein Volk von Deutschen in einem biologischen Sinne ist eine Fiktion.
Verfassungsrechtliche Unhaltbarkeit eines ethnisch exkludierenden Volksbegriffs – und „ethnopluralistischer“ oder „ethnokultureller“ Ersatzkonzepte
10. Ein ethnischer Volksbegriff ist aber auch unabhängig davon normativ jedenfalls mit dem Menschenwürdegehalt des Demokratieprinzips unvereinbar.
Mir scheint sowohl entstehungsgeschichtlich als auch nach Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck die Auslegung des Bundesverfassungsgerichts überzeugender zu sein, wenn man die historische Absicht der verfassungsgebenden Gewalt berücksichtigt, die Verfassung als dynamisch entwicklungsfähig zu normieren.
Das Grundgesetz kennt danach keinen „ausschließlich an ethnischen Kategorien orientierten Begriff des Volkes“, ein solcher Volksbegriff ist vielmehr, so das NPD-Urteil zu Recht, „verfassungsrechtlich unhaltbar“ (BVerfGE 144, 20 [Rn. 690]).12) Dass der „Anspruch auf demokratische Partizipation“ auf die Angehörigen einer „ethnisch homogenen ‚Volksgemeinschaft‘ beschränkt“ bleiben soll (764), widerspräche „dem im menschenrechtlichen Kern des Demokratieprinzips wurzelnden Anspruch auf gleichberechtigte Teilhabe aller Staatsangehörigen an der politischen Willensbildung“ (766).13)
11. Für „ethnopluralistische“ oder „ethnokulturelle“ Ersatztheoreme, die nicht auf biologische, sondern auf kulturelle Unterschiede abheben, aber letztlich eine vergleichbare, pauschal an äußerliche, abstammungsbezogene oder kulturelle Merkmale anknüpfende Ausgrenzung von Deutschen aus dem „wahren“ deutschen Volk befürworten, kann nichts anderes gelten.14)
Davon geht zu Recht jetzt auch das NPD/Heimat-Urteil ausdrücklich aus (Rn. 35115)). Denn auch damit wird, soweit darin nicht ebenfalls eine Diskriminierung wegen der „Rasse“ zu sehen ist, eine Exklusion aus der allen zustehenden demokratischen Teilhabe unter Missachtung jedenfalls anderer von der Menschenwürde mitumfasster Diskriminierungsverbote vorgenommen, sei es etwa der Verbote der Benachteiligung wegen der Abstammung oder des Glaubens aus Art. 3 III 1 GG, sei es des Menschenwürdekerns des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 I GG.16)
Volksbegriff als Überfremdungssperre – von einem Gespräch auf der Staatsrechtslehrertagung von 2017
12. Mir ist es, auch aus ganz persönlichen Gründen, wichtig, zu betonen, dass es in der Staatsrechtslehre durchaus unterschiedliche Auffassungen zu der Frage gibt, ob das Grundgesetz eine solche auf die Abstammung oder aber, mit ergebnisgleicher Zielrichtung, auf vermeintlich homogene kulturelle Unterschiede17) bezogene Unterscheidung zwischen Deutschen nicht nur nicht verbietet, sondern sie womöglich umgekehrt sogar verlangt.
Einige Angehörige der Staatsrechtslehrervereinigung verstehen den Volksbegriff des Grundgesetzes danach als zumindest ganz wesentlich auch ethnisch und den Ethnos des deutschen Volkes in diesem Sinne zumindest auch als gerade durch die Abstammung definiert. Das deutsche Volk, von dem alle Staatsgewalt ausgeht, darf danach ethnisch nicht zu sehr überfremdet werden, sonst ist es nicht mehr deutsch genug. Nur ethnisch Deutsche können diesem Volksverständnis zufolge das Deutschsein des deutschen Volkes bewahren. Sie müssen die große Mehrheit bleiben. Würden zu viele nicht ethnisch Deutsche eingebürgert, würde das die Identität des deutschen Volkes zerstören und es durch ein anderes austauschen.
So vertritt es etwa ein angesehener, 2016 emeritierter Ordinarius, der regelmäßig die AfD beraten hat. Nie werde ich eine sehr zivilisierte Diskussion über diese These eines grundgesetzlichen Überfremdungsschutzes vergessen, die ich mit ihm auf der 77. Staatsrechtslehrertagung in Saarbrücken 2017 führte.
Es war ein feierlicher Abendempfang, Annegret Kramp-Karrenbauer sprach zur Vereinigung. In dem Gespräch wies ich ihn darauf hin, dass nach seinen Kriterien ja ich und Teile meiner Familie zu dieser ethnischen Bedrohung für das deutsche Volk zu zählen seien. Von unserer Sorte dürfte es danach ja nicht zu viele geben? Der Ordinarius, ein ausgesprochen kultivierter Hanseat, bestritt nicht, dass ich, trotz deutscher Staatsbürgerschaft, nach seiner ethnisch-kulturellen Kategorisierung nicht zum deutschen Volk im eigentlichen und engeren Sinne gehörte. Er versicherte mir aber, dass es keinesfalls um mich persönlich gehe, sondern allein um eine generelle zahlenmäßige Obergrenze für Einwanderung, wie sie 2015 eben aus seiner Sicht klar überschritten worden sei.18)
Ethnos, nicht Demos? Staatsrechtslehre auf dem Potsdamer „Remigrations“-Treffen
13. Das deutsche Volk ist danach im Kern im Sinne des „ethnos“, nicht des „demos“ zu verstehen, wie es ein anderes Mitglied der Vereinigung formuliert, das diesen Standpunkt auch im altehrwürdigen Handbuch des Staatsrechts darlegen durfte.19) Es ist dasselbe Mitglied der Vereinigung, das laut dem Correctiv-Bericht bei dem Potsdamer Treffen im November dabei gewesen sein soll.
An die Ausbürgerungsideen in Sellners Vortrag soll er sich danach nicht erinnern können, wohl aber bestätigt haben, auf dem Treffen mit Blick auf Briefwahlen über „seine Bedenken in Bezug auf junge Wählerinnen türkischer Herkunft“ gesprochen zu haben, „die sich keine unabhängige Meinung bilden könnten“.
14. Der Gegensatz solcher Positionen zum Volksbegriff im NPD-Urteil von 2017 könnte schärfer nicht sein. Denn von einem ethnischen Volksbegriff ausgehend schützt das Demokratieprinzip ja nicht etwa vor einer ethnisch-exkludierenden Unterscheidung zwischen Deutschen mit und ohne einen bestimmten (nämlich ethnisch abweichenden) Einwanderungshintergrund, sondern es soll, ganz im Gegenteil, gerade unter Rückgriff genau auf diese Unterscheidung einer Einwanderungs- und Einbürgerungspolitik Grenzen setzen, die zu viele solche „nichtethnischen“ Deutschen erzeugt.20)
Die radikalen Landesverbände der AfD erfüllen mit hoher Wahrscheinlichkeit die Verbotsvoraussetzungen
15. Für bestimmte radikale Landesverbände der AfD lässt sich mit hoher Wahrscheinlichkeit bejahen, dass sie politische Konzepte eines ethnisch-exklusiv verstandenen Begriffs des deutschen Volkes sowie andere verfassungsfeindliche Konzepte verfolgen.
Dazu sind jedenfalls die Landesverbände in Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt zu zählen. Es ist zwar kein allein hinreichendes, aber ein wichtiges Anfangsindiz dafür, dass der jeweilige Landesverfassungsschutz diese drei Landesverbände als gesichert rechtsextrem eingestuft hat, in Thüringen schon 2021, in Sachsen und Sachsen-Anhalt Ende 2023. Wie schon erwähnt (siehe Teil I, unter 18.), lassen sich starke Indizien dafür außerdem auch aus dem Urteil des VG Köln vom März 2022 zur Einstufung der Gesamtpartei als Verdachtsfall ableiten, das umfänglich auf Gutachten und Belegsammlungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz zurückgreift (VG Köln, Rn. 944).
16. Aus der „Gesamtschau“ einer eingehenden, über mehr als 750 Randnummern umfassenden Prüfung (182-970), leitet das VG Köln im Verdachtsfall-Urteil ab, dass das verfassungsfeindliche „Volksverständnis und die ausländerfeindliche Agitation Ausdruck eines generellen Bestrebens“ der gesamten AfD sowie der Jungen Alternative (JA) und des „Flügels“ als „ihrer Teilorganisationen“ seien.21)
Das Gericht verweist dafür etwa auf den wiederholten Gebrauch solcher Begriffe wie „Umvolkung“, „Großer Austausch“, „Remigration“ und „Reconquista“ (im Sinne einer Rückeroberung von Eingewanderten „besetzter“ Gebiete), und zwar „in offenkundiger Kenntnis des damit verbundenen rechtsextremen Verständnisses und Kontextes“.22)
Es hat zwar offengelassen, ob darin auch schon ein planvolles Vorgehen im Sinne des Art. 21 II GG liege (357), jedoch auch zu Recht festgehalten, dass es bei Meinungsäußerungen innerhalb einer politischen Partei „ohnehin zumindest nahe“ liege, „dass sie mit der Intention einer entsprechenden Änderung der realen Verhältnisse abgegeben werden“, da politische Parteien „gerade auf die Veränderung der politischen Verhältnisse ausgerichtet“ sind (363-371, 665).
17. Natürlich müssten der Entscheidung für einen Verbotsantrag, wie etwa Möllers, Waldhoff oder Thiele zu Recht betonen, eine weitergehende Prüfung und sorgfältige Vorbereitung vorangehen. Diese Prüfung würde insbesondere eine eingehendere Untersuchung der verschiedenen Strömungen innerhalb der jeweiligen Landesverbände der AfD einschließen müssen.
Nach dem Urteil des VG Köln von 2022 kann der verbleibende weitere Prüfungsbedarf keine Ausrede mehr dafür sein, untätig zu bleiben
18. Auf der anderen Seite darf aber der noch verbleibende weitere Prüfungsbedarf nicht als Ausrede dafür benutzt werden, sich dem deutlichen Befund zu verschließen, der sich schon nach Sichtung dessen aufdrängt, was bereits offen zu Tage liegt.
Gerichtsfestere Belege als die bereits jetzt dokumentierten zahllosen öffentlichen verfassungsfeindlichen Äußerungen gerade auch von führenden Mitgliedern dieser Landesverbände, lassen sich kaum vorstellen. Das gilt auch dann, wenn man womöglich noch notwendige Bereinigungen um Äußerungen etwaiger V-Leute (vgl. BVerfGE 144, 20 [Rn. 406 ff., 427 ff.]) in Rechnung stellt.
Den so genannten „Flügel“ der AfD, der von Björn Höcke mitbegründet und maßgeblich geprägt wurde, stufte das Bundesamt schon im März 2020 als gesichert rechtsextremistische Bestrebung ein. Auf Druck des Bundesvorstandes löste sich der Flügel im April 2020 zumindest formal auf. Das VG Köln verneinte in einem Parallelurteil zur Verdachtsfall-Entscheidung, ebenfalls vom 8. März 2022 (13 K 207/20), deshalb eine gesichert rechtsextremistische Bestrebung, weil es nicht als gesichert ansah, ob der Flügel als Gruppierung noch fortexistiert. Es bejahte aber weiterhin einen Verdachtsfall sowohl für die Fortexistenz des Flügels als auch für seine verfassungsfeindliche Ausrichtung (531, 794).
Nach dem Parteiaustritt des langjährigen Co-Bundessprechers Meuthen Ende Januar 2022, wenige Wochen vor dem Verdachtsfall-Urteil des VG Köln, gelang es der von den Mitgliedern des Flügels geprägten Strömung in der AfD, auf dem Bundesparteitag in Riesa im Juni 2022 etwa zwei Drittel des Bundesvorstands zu besetzen. Wenn ich eingangs sagte, dass die Demokratie in Deutschland brennt, so bezieht sich das gerade auch auf den Prozess der zunehmenden Radikalisierung innerhalb der AfD, der gerade auch im letzten Jahr noch einmal deutlich Fahrt aufgenommen hat.
19. Das Verdachtsfall-Urteil des VG Köln23) erläutert im Einzelnen, wie im Flügel neben den Begriffen der „Umvolkung“ und des „(Großen) Austauschs“, auch der Begriff des „Volkstodes“ verwendet wird, der der Ideologie des Nationalsozialismus entnommen ist (548 ff.), und das, obwohl ein von Murswiek 2018 für die AfD erstelltes Gutachten24) ausdrücklich empfahl, solche „Reizwörter“ zu vermeiden (552).
20. Neben den schon zitierten Äußerungen Björn Höckes (s. Teil I, unter 23.), seien nur einige wenige, exemplarische weitere Äußerungen genannt. Sie zeugen von deutlich menschenwürdewidrig ausgerichteten Konzepten.
Einige davon stammen aus den sozialen Medien, in denen die AfD bislang bekanntlich wesentlich effektiver und erfolgreicher agiert als die älteren Parteien. Der Co-Fraktionsvorsitzende der AfD von Sachsen-Anhalt, der an dem Potsdamer Treffen teilgenommen haben soll, ist mit nunmehr offenbar über 360 Tausend Followern auf TikTok anscheinend einer der erfolgreichsten deutschen Politiker auf dieser Plattform. Die Auftritte der AfD in den sozialen Medien sind seit langem inhaltlich deutlich ungefilterter und radikaler als in den (von ihr gezielt als parteilich verunglimpften) etablierten Qualitätsmedien.
„Messerkultur“ und „Özdemirs und Özuguzes“
21. Der Fraktionsvorsitzende der AfD in Sachsen 2018 warnte etwa Mädchen davor, „eine Beziehung zu jungen Männern aus der Messerkultur einzugehen“ (VG Köln, Rn. 677, 678-684). In einem Facebook-Beitrag bezeichnete er muslimische Flüchtlinge pauschal als Vergewaltiger und Mörder und forderte: „Liebe Eltern! […] Warnt Eure Mädchen eindringlich vor jedem Kontakt mit muslimischen Jungs und Männern!“ (684). 2019 forderte er auf Facebook: „Der Verfassungsschutz gehört […] in jede Moschee!“ (725).
22. Der stellvertretende Fraktions- und Landesvorsitzende der AfD in Sachsen-Anhalt, bekundete 2016: „Religionsfreiheit muß unter den stärkstmöglichen Kulturvorbehalt gestellt werden. […] Die Väter des Grundgesetzes […] haben ganz sicher nicht die Anwesenheit von Millionen von Muslimen vorhergesehen. Das Grundgesetz ist nicht für den Islam gemacht.“ (718). 2019 sprach er von einer „Falschdifferenzierung in einen angeblich harmlosen Islam und einen gefährlichen Islamismus“ und führte aus: „Es gibt nur den einen Islam […] [N]icht die AfD ist ein Prüffall für den Verfassungsschutz, sondern jede Moscheegemeinde im Land.“ (722).
23. Eine Bundestagsabgeordnete und Beisitzerin im Bundesvorstand der AfD, die als süddeutsche Stimme des Flügels gilt, forderte in einem Facebook-Beitrag von 2017, das „Wahlrecht nach Abstammung“ wieder einzuführen: „Wir brauchen wieder das Wahlrecht nach Abstammung, wie es vor 2000 war. Ansonsten werden in Zukunft Özdemirs und Özuguzes die politischen Entscheidungen in Deutschland herbeiführen – aller Voraussicht nach gegen den Willen der ethnischen deutschen Bevölkerung.“ (650).
Mit dem Verweis auf Özdemirs und Özuguzes nahm sie ersichtlich Bezug auf Cem Özdemir, heute Bundeslandwirtschaftsminister, und Aydan Özoğuz, heute Bundestagsvizepräsidentin. Mit anderen Worten: Sie warnte davor, dass Amtsträger mit türkischem Migrationshintergrund Entscheidungen gegen den „Willen der ethnischen deutschen Bevölkerung“ treffen würden.
2021 verlangte dieselbe Bundestagsabgeordnete der AfD: „Deutschland darf nicht zum Fremdland werden! […] Jede einzelne Aufnahme weiterer kulturfremder Menschen in Deutschland bedeutet einen weiteren Schritt zum kulturellen Selbstmord unserer Nation“ (VG Köln, Rn. 800 f.).
24. Nachdem ich im ersten Teil dieses Beitrags vor allem auf die Grundrechtsverwirkung eingegangen bin, habe ich in diesem zweiten Teil die Voraussetzungen für ein Parteiverbot behandelt, bin näher auf die Rolle des Volksbegriffs und der Staatsrechtslehre in der Debatte zu sprechen gekommen und habe schließlich erläutert, warum aus meiner Sicht die radikalen Landesverbände der AfD mit hoher Wahrscheinlichkeit die Verbotsvoraussetzungen erfüllen.
Im abschließenden dritten Teil werde ich erläutern, warum ich in diesen Fragen nicht befangener bin, als weniger persönlich betroffene Rechtswissenschaftler:innen – und warum die in der Staatsrechtslehre und bei vielen andern Amtsträger:innen weit verbreitete zurückgelehnt abwartende Haltung in Sachen Grundrechtsverwirkung und Parteiverbot sich kaum mit der Verfassungstreuepflicht vereinbaren lässt. Sie engt das politische Antragsermessen für solche Anträge um so stärker ein, je klarer ihre Voraussetzungen erfüllt sind, und sie reduziert das Antragsermessen auf Null, wenn, wie hier, die Voraussetzungen hinreichend klar vorliegen und die zu erwartenden Nachteile die Vorteile eines Antrags jedenfalls nicht klar und eindeutig überwiegen.
Transparenzhinweis: Im Beitrag wurden (unter 13.) am 16.10. Änderungen vorgenommen, weil die Aussage laut LG Hamburg, Beschl. v. 26.2.2024, 324 O 61/24, juris, Rn. 12 f., „prozessual unwahr“ ist, dass der dortige Antragsteller „wenigstens sinngemäß gesagt habe, dass die Wahrscheinlichkeit, dass Wahlprüfungsbeschwerden Erfolg hätten, umso größer sei, je mehr Beschwerden eingelegt würden“.25)
References
↑1 | So von Coelln, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 46 (Bearb. 2020) Rn. 56 f.; Kliegel, in: Barczak, BVerfGG, 2017, § 43 Rn. 20. |
---|---|
↑2 | So auch Dollinger, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl. 2022, § 43 Rn. 22 (mwN zur älteren Literatur). |
↑3 | Vgl. aber auch BVerfGE 144, 20 (Rn. 546) („Den Rahmen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verlässt […], wer den Parlamentarismus verächtlich macht, ohne aufzuzeigen, auf welchem anderen Weg dem Grundsatz der Volkssouveränität Rechnung getragen und die Offenheit des politischen Willensbildungsprozesses gewährleistet werden kann.“); BVerfG, Urt. v. 23.1.2024, 2 BvB 1/19 (NPD/Heimat), Rn. 257, 397, 402. |
↑4 | Vgl. BVerfGE 123, 267 (Rn. 211); 129, 124 (169); 142, 123 (Rn. 124); 154, 17 (Rn. 100); BVerfG, Urt. v. 23.1.2024, 2 BvB 1/19 (NPD/Heimat), Rn. 229. |
↑5 | Bekräftigend: BVerfG, Urt. v. 23.1.2024, 2 BvB 1/19 (NPD/Heimat), Rn. 253. |
↑6 | Bekräftigend: BVerfG, Urt. v. 23.1.2024, 2 BvB 1/19 (NPD/Heimat), Rn. 233 („in der Menschenwürde wurzelnder Anspruch auf demokratische Selbstbestimmung“). |
↑7 | Vgl. Richter/Göpel, Rasse ohne Realität: Warum das Konzept der Unterarten fragwürdig und das der Menschenrassen überholt ist, in: Biologie in unserer Zeit, 51 (2021), S. 179-188, https://doi.org/10.11576/biuz-4252; Fischer/Hoßfeld/Krause/Richter, Jenaer Erklärung: Das Konzept der Rasse ist das Ergebnis von Rassismus und nicht dessen Voraussetzung, 10.9.2019, https://www.shh.mpg.de/1464864/jenaer-erklaerung und https://www.uni-jena.de/unijenamedia/universitaet/abteilung-hochschulkommunikation/presse/jenaer-erklaerung/jenaer-erklaerung.pdf; s. auch Liebscher, Das Besondere des deutschen Rassebegriffs – rechtshistorische und rechtsvergleichende Überlegungen, in: Froese/Thym (Hrsg.), Grundgesetz und Rassismus, 2022 (open access hier), S. 245 (268 mit Fn. 105); Barskanmaz, Rasse – eine interdisziplinäre Einordnung des verfassungsrechtlichen Begriffs, in: Froese/Thym (ibid.), S. 99 (124 f. mit Fn. 138); Hong, Der Menschenwürdegehalt der Grundrechte, S. 315 ff. |
↑8 | Kischel, Die Streichung des Begriffs „Rasse“ – ersetzt der sozialwissenschaftliche Rassismusbegriff den normativen Rassebegriff?, in: Froese/Thym (Hrsg.), Grundgesetz und Rassismus, 2022 (open access hier), S. 73-75 (wo zunächst betont wird, dass sich „[v]öllig zu Recht“ viele in der Rechtswissenschaft „gar nicht erst“ mit der naturwissenschaftlichen Frage befassten oder sie offen ließen [73, s. auch 75]). |
↑9 | Kischel (ibid.), S. 74 f. mit Fn. 17 (wo dann gleichwohl auf die naturwissenschaftliche Frage eingegangen und eine „vielschichtige und disparate naturwissenschaftliche Lage“ behauptet wird). |
↑10 | Kischel (ibid.), S. 77 (dass Rasse nicht real sein solle, „erscheint auf den ersten Blick geradezu kontrakfaktisch, denn schließlich gibt es für jedermann sofort erkennbar beispielsweise Personen mit schwarzer oder weißer Hautfarbe“); 79 („die Mehrheit“ verstehe „unter schwarz und weiß, und damit unter Rasse, nichts anderes als eine Beschreibung rein äußerlicher anatomischer Merkmale, allen voran der Hautfarbe“); 80 (davon ausgehend „wäre eine naturwissenschaftliche Basis von Rasse immer und schon dann zu bejahen, wenn irgendeine Rasseneinteilung auf tatsächlich vererbbaren […] Merkmalen beruhte“; soweit also „die Hautfarbe genetisch nachweisbar und vererbbar ist, ist die Existenz von Schwarzen und Weißen auch naturwissenschaftlich begründbar“). Siehe zu Kischels, auch in vorangegangenen Veröffentlichungen entfalteten Thesen, neben den Nachweisen oben in Fn. 7, auch Tabbara, Von der Gleichbehandlung der „Rassen“ zum Verbot rassistischer Diskriminierung, Der Staat 60 (2021), S. 577 (585-587, 600) (auch zur Einordnung des von Kischel in Bezug genommenen de Benoist). |
↑11 | Vgl. nur BVerfGE 157, 30 (Rn. 18) („nach nahezu einhelliger wissenschaftlicher Ansicht“). |
↑12 | Bekräftigend: BVerfG, Urt. v. 23.1.2024, 2 BvB 1/19 (NPD/Heimat), Rn. 377. |
↑13 | Bekräftigend: BVerfG, Urt. v. 23.1.2024, 2 BvB 1/19 (NPD/Heimat), Rn. 380. |
↑14 | Siehe bereits Gärditz, hier und hier; VG Köln, Urt. v. 28.3.2022, 13 K 326/21, Rn. 220, 647 f. mwN zur Rspr. |
↑15 | BVerfG, Urt. v. 23.1.2024, 2 BvB 1/19 (NPD/Heimat), Rn. 351: „Die Antragsgegnerin legt ihrer Politik den sogenannten ‚Ethnopluralismus‘ zugrunde. Diese Begrifflichkeit dient dazu, statt von verschiedenen ‚Rassen‘ von Völkervielfalt zu sprechen und so den zugrundeliegenden Rassismus zu verschleiern […]. Folge dieses Konzepts ist ein biologistischer Rassismus sowie eine ablehnende Haltung gegenüber jeglicher Form von Zuwanderung.“ |
↑16 | Vgl. auch BVerfG, Urt. v. 23.1.2024, 2 BvB 1/19 (NPD/Heimat), Rn. 350 („die rassistische (aa), insbesondere antimuslimische (bb), antisemitische (cc) und antiziganistische (dd) Grundhaltung der Antragsgegnerin sowie ihre ablehnende Haltung gegenüber gesellschaftlichen Minderheiten wie transsexuellen Personen (ee)“) (s. dazu auch Teil I, unter 20.). |
↑17 | Zu „ethnopluralistischen“ oder „ethnokulturellen“ Ersatzkonzepten zu einem explizit biologisch-abstammungsbezogenen Volksbegriff siehe oben unter 11. (mit Fn. 14 und 15). |
↑18 | Vgl. Murswiek, Nationalstaatlichkeit, Staatsvolk und Einwanderung, in: Depenheuer/Grabenwarter (Hrsg.), Der Staat in der Flüchtlingskrise, 2016, S. 123 (127: „Das Grundgesetz […] setzt […] voraus, dass das Staatsvolk in seiner großen Mehrheit aus ethnisch Deutschen besteht […].“; es dürfe keine „völlig neue ethnisch-kulturelle Struktur des Staatsvolkes“ herbeigeführt werden; 130 f.: die daraus folgende „Obergrenze für die Aufnahme von Immigranten“ sei mit einer Million aufgenommener Flüchtlinge 2015 „schon evident überschritten worden“; 132: „Die Politik der offenen Grenzen läuft auf das hinaus, was der Titel eines berühmten Buches zum Ausdruck bringt: ‚Deutschland schafft sich ab.‘“). Das dort in Bezug genommene Werk, „Deutschland schafft sich ab“ von Sarrazin von 2010, wurde „berühmt“ nicht zuletzt auch durch seine Thesen über eine genetisch bedingte unterschiedliche Intelligenz von Völkern; s. dazu etwa die Pressemitteilung des Verbands Biologie, Biowissenschaften und Biomedizin in Deutschland e.V. vom 2.9.2010 (Dr. Kerstin Elbing), „Thilo Sarrazin hat grundlegende genetische Unterschiede nicht verstanden“ („Die genetischen Thesen von Herrn Sarrazin sind nicht mit den modernen Erkenntnissen zur Evolutionsbiologie des Menschen vereinbar.“; „Dass es bei Volksgruppen genetische Unterschiede in Bezug auf Intelligenzleistungen geben könnte, ist nach dem gegenwärtigen Stand des Wissens nicht zu erwarten.“).
Bekräftigend auch Murswiek, Staatsvolk, Demokratie und Einwanderung im Nationalstaat des Grundgesetzes, in: JöR 66 (2018), 385 (390 ff., 407 ff.), etwa: 407 (die Staatsgewalten „dürfen das Subjekt der Demokratie nicht gegen ein anderes austauschen“); 408 (das ethnische Volk, das durch Abstammung sowie kulturell-historische Merkmale wie die Sprache definiert sei [390, 392 f. mit Fn. 23], sei in seiner Identität, auch vor Verfassungsänderung, „absolut geschützt“); 410 f. (eine „Einwanderungs- und Einbürgerungspolitik“, die „die ethnische und kulturelle Prägung des deutschen Volkes fundamental ändert“, etwa wenn „die Bundesregierung eine weitgehende Änderung der Zusammensetzung des Volkes durch Einwanderung zulässt oder gar das Volk nach ihren eigenen Vorstellungen ethnisch modelliert“ – „bunte Republik statt Bundesrepublik“ –, sei verfassungswidrig [s.a. Fn. 28]); 412 (zur so geschützten „Identität des Staatsvolkes“ gehöre jedenfalls, „dass die große Mehrheit des Volkes aus ethnisch Deutschen besteht“; auch mwN zu dieser Position). |
↑19 | Vosgerau, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl., Band XI, 2013, § 228 Das Selbstbestimmungsrecht des Volkes in der Weltgemeinschaft, Rn. 9 (Volk im völkerrechtlichen Sinn als „Staatsvolk, das heißt den Inbegriff der Staatsbürger zu verstehen“, sei „etwas unterkomplex und in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend“); 10 („in legitimationstheoretischer Hinsicht“ müsse das Völkerrecht „die Existenz von Völkern […] als prinzipiell vorrechtlich gegebene Tatsache“ voraussetzen); 11 (daher könne es „nicht der staatlichen Rechts- und Verfassungsordnung allein überlassen bleiben, sich ihr Legitimationssubjekt selber zu definieren und zu schaffen“); 14 (im Staat könne „der demos, das Staatsvolk“ nur durch die Staatsangehörigkeit definiert werden, nicht jedoch „der ethnos, das heißt das natürliche Volk“, das durch rechtliche Setzungen nicht „definiert oder auch hinwegdefiniert werden“ könne, sondern „als jeglicher nationalen Rechtsordnung vorgelagert gedacht werden“ müsse); 18: Staatskontinuität sei „zu bejahen, wenn der eigentliche Träger der Staatsgewalt, das Volk, erhalten geblieben“ sei. S. auch Vosgerau, Staatliche Gemeinschaft und Staatengemeinschaft, 2016, S. 113 (die Nation als Ordnungsrahmen für überholt zu erklären, werde der „biologisch vorgegebenen Ethnizität und Kulturalität des Menschen nicht gerecht“); 120 (der ethnos könne „immer nur völkerrechtlich“ und damit „quasi-naturrechtlich“ als der Verfassung vorausgelagert gedacht werden); 121 (der ethnos sehe sich „typischerweise, wenn auch nicht notwendig, durch gemeinsame Herkunft und Abstammung verbunden“; dabei könne es „kaum darauf ankommen“, „ob diese gemeinsame Herkunft humangenetisch aufweisbar“ sei „oder nur einer kulturellen Fiktion oder Idealvorstellung“ entspreche). |
↑20 | Der Schärfe dieses Gegensatzes nimmt es nichts, wenn Murswiek demgegenüber argumentiert, der Ausschluss eines „ausschließlich an ethnischen Kategorien orientierten Volksbegriff[s]“ im NPD-Urteil (BVerfGE 144, 20 [Rn. 690]) stehe seinen Thesen „nicht entgegen“, weil sie das Staatsvolk ja nicht „ausschließlich” ethnisch verstehen, sondern ‚nur‘ verlangen, dass dessen große Mehrheit ethnisch deutsch sein und bleiben muss, vgl. ders., Staatsvolk, Demokratie und Einwanderung im Nationalstaat des Grundgesetzes, in: JöR 66 (2018), 385 (416 Fn. 111). Dieser Einwand geht nicht nur darüber hinweg, dass das NPD-Urteil gerade in der zitierten Passage (Rn. 690) deutlich macht, dass der nicht ethnisch-exklusiv zu verstehende Volksbegriff des Grundgesetzes gerade auch Einbürgerungen nicht entgegengesetzt werden kann. Er verkennt außerdem, dass das Urteil auch im Übrigen überdeutlich macht, dass auch die zentral auf der Unterscheidung zwischen ethnischen und nichtethnischen Deutschen beruhende These, deutsches Volk im Sinne der Verfassung könne nur ein in seiner „große[n] Mehrheit […] aus ethnisch Deutschen“ bestehendes Volk sein (so Murswiek, ibid., S. 412), dem Volksbegriff des Grundgesetzes und dem menschenrechtlichen Kern des Demokratieprinzips zuwiderlaufen müssen. Denn danach darf „bei der Bestimmung des ‚Volkes‘ im Sinne des Grundgesetzes ethnischen Zuordnungen keine exkludierende Bedeutung“ zukommen und muss, „[w]er die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, […] aus Sicht der Verfassung unabhängig von seiner ethnischen Herkunft Teil des Volkes“ sein (vgl. BVerfGE 144, 20 (Rn. 691) (s. ferner nur Rn. 681 [„Abwertung des rechtlichen Status“ für Eingebürgerte mit Migrationshintergrund]; 696 [„umfassende rechtliche Gleichstellung“]). Siehe jetzt ferner auch BVerfG, Urt. v. 23.1.2024, 2 BvB 1/19 (NPD/Heimat), Rn. 339 (Abwertung des rechtlichen Status), 341 („unter der Überschrift ‚Deutschland den Deutschen‘ legt die Antragsgegnerin dar, dass durch massenhafte Einbürgerungen […] das Existenzrecht des deutschen Volkes infrage gestellt“ würde). |
↑21 | VG Köln, Urt. v. 28.3.2022, 13 K 326/21, Rn. 930; für die Junge Alternative (JA): Rn. 218-530; für den „Flügel“: Rn. 531-842; für die Gesamtpartei: Rn. 844-965. |
↑22 | S. etwa Rn. 330-355, 347, für die JA. |
↑23 | VG Köln, Urt. v. 8. März 2022 (13 K 326/21). |
↑24 | Siehe Murswiek, Rechtliche Voraussetzungen für die Beobachtung einer politischen Partei durch den Verfassungsschutz, Kurzgutachten und Handlungsempfehlungen für die AfD, erstellt im Auftrag der Bundesgeschäftsstelle der AfD, Oktober 2018, https://www.afd.de/wp-content/uploads/2019/01/2018-10-22_vs-kurzgutachten_prof-murswiek_voraussetzungen-allgemein.pdf, S. 33 („[e]s gibt zu diesem Themenbereich bestimmte Reizwörter“; „z.B.“: „Überfremdung“, „Umvolkung“, „Großer Austausch“, „Volkstod“, „Bezeichnung von Immigranten als ‚Invasoren‘“, „Darstellung der Einwanderung als von den politischen Eliten planmäßig betriebener Prozess mit dem Ziel, die deutsche Kultur / das deutsche Volk durch eine andere Bevölkerung zu ersetzen“) und 41 („[e]s gibt bestimmte Reizwörter, die der Verfassungsschutz als typisch rechtsextremistisch ansieht […]“; „Einige solcher Reizwörter habe ich schon genannt.“; „Es dürfte aber regelmäßig möglich sein, das, was man meint, zu formulieren, ohne solche als anstößig geltenden Begriffe zu verwenden. – Es empfiehlt sich vielleicht, aus den Verfassungsschutzberichten eine Liste solcher zu vermeidender Begriffe zu erarbeiten.“). |
↑25 | Im Einzelnen wurde im Haupttext unter 13., auf anwaltliche Aufforderung hin am 16.10.2024 der ursprünglich dort enthaltene, folgende Satz entfernt:
„Er soll sich dort zu dem Vorschlag, ‚vor den kommenden Wahlen ein Musterschreiben‘ zu entwickeln, ‚um die Rechtmäßigkeit von Wahlen in Zweifel zu ziehen‘, positiv geäußert haben: ‚Je mehr mitmachten, […], umso höher die Erfolgswahrscheinlichkeit.‘“, weil die Aussage laut LG Hamburg, Beschl. v. 26.2.2024, 324 O 61/24, juris, Rn. 12 f., „prozessual unwahr“ ist, dass der dortige Antragsteller „wenigstens sinngemäß gesagt habe, dass die Wahrscheinlichkeit, dass Wahlprüfungsbeschwerden Erfolg hätten, umso größer sei, je mehr Beschwerden eingelegt würden“ und der dort „unstreitige Umstand, dass der Antragsteller geäußert hat, dass es möglich sei, Wahlprüfungsbeschwerden einzureichen und dazu Musterschreiben zu entwickeln“, nicht besage, dass er „geäußert habe, dass die Erfolgswahrscheinlichkeit von Wahlprüfungsbeschwerden steige, wenn diese in besonders großer Zahl eingereicht würden“. Am 6.11. wurde der zusätzliche Hinweis auf diese Änderung im unmittelbaren Anschluss an den Haupttext hinzugefügt sowie der Link auf den Correctiv-Text gelöscht. Zur Debatte über den Correctiv-Text vgl. auch die Verweise am Ende des ersten Teils dieses Beitrags (in Fn. 38). |
Die ganze Diskussion über einen ethnischen Volksbegriff krankt daran, dass regelmäßig – so auch hier – nicht sauber zwischen dem Begriff an sich und den daraus abgeleiteten verschiedenen politischen Zielen unterschieden wird. Dass es verfassungsfeindlich wäre, Deutsche mit Migrationshintergrund wegen ihrer Abstammung zu benachteiligen (das war der wesentliche Vorwurf in Bezug auf die NPD) dürfte unstreitig sein. Völlig anders liegen die Dinge jedoch, wenn unter Berufung auf einen ethnischen Volksbegriff eine zahlenmäßige Obergrenze für die Einwanderung gefordert wird. Dies kann schon denklogisch keine Deutschen mit Migrationshintergrund treffen, da hiervon nur Ausländer betroffen wären, die zukünftig nach Deutschland einwandern wollen. Wer auch dies als verfassungsfeindlich wertet, behandelt einwanderungswillige Ausländer so, als wären sie bereits Deutsche. Das liefe im Ergebnis darauf hinaus, dass jegliche Begrenzung der Zuwanderung verfassungsfeindlich wäre.
Überdies kann es nicht überzeugen, wenn schon der ethnische Volksbegriff als solcher als verfassungsfeindlich angesehen wird. Ein “Begriff” ist für sich genommen weder ein politisches Konzept (so die Anforderung des BVerfG) noch eine Bestrebung (vgl. § 3 I Nr. 1 BVerfSchG). Sähe man dies anders, hätte dies die absurde Konsequenz, dass auch der Freistaat Sachsen verfassungsfeindlich wäre. Denn in Art. 5 I 1 der sächsischen Verfassung wird unzweifelhaft zwischen dem Staatsvolk (“Volk”) und dem Volk im ethnischen Sinne (“Volkszugehörigkeit”) unterschieden. Maßgeblich für die Frage der Verfassungsfeindlichkeit müssen daher die konkreten politischen Ziele sein und nicht die Verwendung irgendeines Begriffs. Auch das BVerfG stellt primär auf die konkreten Ziele des politischen Konzepts ab (vgl. etwa BVerfG, 2 BvB 1/19, Rn. 326: “Auf dieser Grundlage zielt das Politikkonzept der Antragsgegnerin auf die Ausgrenzung, Verächtlichmachung und weitgehende Rechtlosstellung von Ausländern, Migranten, Personen jüdischen und muslimischen Glaubens und weiteren gesellschaftlichen Gruppen.”).
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass Vosgerau die Behauptungen von Correctiv hinsichtlich seiner angeblichen Aussagen zur Briefwahl schon mehrfach dementiert hat und nunmehr auch rechtlich gegen Correctiv vorgeht. Das hätte man mit einer kurzen Recherche ohne Weiteres herausfinden können.