07 February 2024

Grundrechtsverwirkung und Parteiverbote gegen radikale AfD-Landesverbände (Teil II)

Das demokratische Haus in Deutschland brennt. Es ist höchste Zeit, die Instrumente der streitbaren Demokratie gegen Landesverbände der AfD einzusetzen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig sind, wie die in Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt. Warum die Voraussetzungen für Grundrechtsverwirkung und Parteiverbot dort vorliegen, und die Verfassungstreue es auch verlangt, diese Anträge zu stellen, begründe ich in diesem dreiteiligen Beitrag (von dem Teil I bereits erschienen ist, und dessen Teil III in den nächsten Tagen erscheinen wird).

In diesem zweiten Teil werde ich näher auf die Voraussetzungen für ein Parteiverbot für die fraglichen Landesverbände eingehen, aber auch darauf, welche Rolle in dieser Debatte gerade auch Staatsrechtslehrer spielen, die den Volksbegriff des Grundgesetzes in einem ethnisch-exkludierenden Sinn verstehen.

Ein Parteiverbot kann auch nur gegen Landesverbände ergehen – und richtigerweise kann auch der Antrag darauf begrenzt werden

1. Kann ein Verbotsantrag auf Landesverbände beschränkt werden? Nach § 46 II BVerfGG kann das Gericht die Feststellung der Verfassungswidrigkeit auf einen rechtlich oder organisatorisch selbständigen Teil einer Partei beschränken, also auch nur bestimmte Landesverbände verbieten.

Dann muss aber auch schon der Antrag so begrenzt werden können. Die Gegenposition, dass der Antrag nach § 43 I BVerfGG gleichwohl immer gegen die Gesamtpartei gerichtet sein müsse,1) erscheint nach Systematik und Sinn und Zweck der Vorschrift nicht überzeugend: Warum sollte, was das Gericht entscheiden darf, nicht auch beantragt werden können?2)

Das haben denn auch zu Recht, neben Christian Rath (hier), inzwischen etwa auch so gewichtige Stimmen wie Lübbe-Wolff und Gärditz so gesehen. Auch das Bundesverfassungsgericht selbst hat schon zumindest davon gesprochen, dass Art. 21 II GG selbst „auf rechtliche und organisatorische Teile der Partei angewendet werden“ könne (BVerfGE 9, 162 [165]), was auch eine entsprechende Antragsmöglichkeit nahelegt.

2. Sind die Verbotsvoraussetzungen erfüllt? Die Partei muss nach Art. 21 II GG nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen.

Für die Ziele wird zwar das Programm regelmäßig ein wesentliches Erkenntnismittel sein (BVerfGE 144, 20 [Rn. 558 f.]), entscheidend sind aber die wirklichen Ziele, nicht die vorgegebenen (559). Die Partei muss sich nicht offen zu ihren verfassungswidrigen Zielsetzungen bekennen (559). Das Verhalten der Anhänger muss der Partei jeweils zugerechnet werden können (561 ff.). Zuzurechnen ist besonders die Tätigkeit der Parteiführung und leitender Funktionäre (Ls. 5 lit. c, Rn. 562).

Ein Beeinträchtigen liegt vor, wenn die Partei nach ihrem politischen Konzept mit hinreichender Intensität eine spürbare Gefährdung für die Grundordnung bewirkt (Ls. 4). Ein Darauf Ausgehen setzt zweierlei voraus: erstens ein aktives, planvolles Vorgehen, das im Sinne einer qualifizierten Vorbereitungshandlung auf eine solche Beeinträchtigung gerichtet ist (Ls. 6 lit. a), und zweitens die Potentialität eines Erfolgs (585), das heißt konkrete Anhaltspunkte von Gewicht, die eine Umsetzung in die Tat zumindest möglich erscheinen lassen (Ls. 6 lit. c, 570).

3. Diese Potentialität kann sich aber auch schon aus den Erfolgsaussichten einer bloßen Beteiligung der Partei am politischen Meinungskampf ergeben, aus ihrer Wirkkraft in der Gesellschaft, für die namentlich ihre Wahlergebnisse relevant sind (587).

Wie schon betont, kann danach eine Partei auch dann verfassungswidrig sein, wenn sie ihre verfassungsfeindlichen Ziele ausschließlich mit legalen Mitteln verfolgt (578).

Das Verbot der NPD scheiterte 2017 nur an dem Erfordernis der Potentialität. Die NPD war inhaltlich verfassungsfeindlich, aber zu unbedeutend und ungefährlich, um verboten werden zu können. Das Gericht verwies unter anderem darauf, dass ihre Wahlergebnisse bei Bundestags- und Europawahlen auf sehr niedrigem Niveau von 1,6% bis 1% stagnierten (900) und bei den Landtagswahlen rückläufig waren, in den westdeutschen Ländern von einem sehr niedrigen Niveau (von maximal 2,1%) ausgehend (901), in den ostdeutschen Ländern zwar von einem höheren Niveau von bis zu 9,2% (2004 in Sachsen) aus, aber auf zuletzt zwischen 5,6% und 1,9% absinkend.

Es wäre ein Missverständnis, die Anforderungen an die Potentialität als so hoch anzusehen, dass eine Partei sie erst dann erfüllen kann, wenn sie schon so erfolgreich ist, dass, wie jetzt bei der AfD, ein Verbot auf sehr starken politischen Gegenwind treffen muss. Wie Lübbe-Wolff zu Recht betont, wäre es abwegig, anzunehmen, dass wegen des Potentialitätserfordernisses mit einem Parteiverbotsantrag so lange abgewartet werden müsse, bis die Erfolgschancen einer Partei so gut stehen wie derzeit die der AfD.

Mit anderen Worten: Die AfD ist auf Bundesebene über die Schwelle der Potentialität längst weit hinaus. Dem ist beizupflichten. Man wird die Potentialität auf Bundesebene für die AfD einstweilen mindestens solange bejahen müssen, wie die 2013 erstmals zu Wahlen angetretene Partei weiterhin, wie seit 2017, im Bundestag vertreten bleibt. Sie wird also auch dann bis auf weiteres weiterbestehen, wenn sich die jetzigen, von 20 bis über 30% reichenden Umfrageergebnisse nicht bewahrheiten, sondern die AfD sogar Stimmen verlieren sollte.

Die Potentialität der radikalen Landesverbände ist nur für die Landesebene nötig, aber auch für die Bundesebene gegeben

4. Liegt die Potentialität, eine inhaltliche Verfassungsfeindlichkeit vorausgesetzt, aber auch für einzelne Landesverbände der AfD vor?

Gärditz hat im November ausgeführt, warum insoweit eine Potentialität auf Landesebene ausreichen muss: Die freiheitliche demokratische Grundordnung ist nicht erst dann gefährdet, wenn der Gesamtstaat extremistisch unterwandert wird. Es reicht aus, dass dies auf der Ebene eines Landes geschieht, zumal im austarierten Modell des deutschen Exekutivföderalismus die Hauptverantwortung für die Machtmittel der Exekutive in den Händen der Länder liegt.

Selbst wenn man eine Potentialität auch auf Bundesebene verlangen wollte, wäre sie im Fall der fraglichen Landesverbände zu bejahen. Zutreffend verweist Lübbe-Wolff darauf, dass zwar ein Landesverband allein die freiheitliche demokratische Ordnung des Grundgesetzes kaum aus den Angeln heben werde können. Allerdings können Erfolge in einem Bundesland, wie sie zu Recht betont, die Möglichkeit solcher Erfolge auch in anderen Bundesländern indizieren, da politische Stimmungen häufig die Grenzen überspringen.

Als zumindest möglich wird man die Umsetzung etwaiger verfassungsfeindlicher Ziele danach derzeit sogar auf Bundes-, erst Recht aber auf Landesebene für alle Landesverbände der AfD ansehen müssen, die realistische Aussichten auf Sitze im jeweiligen Landesparlament haben. Das gilt angesichts der jetzigen Stärke der Partei einstweilen selbst dann, wenn sie einmal nicht mehr, wie derzeit, außer im Bundestag auch in den meisten Landesparlamenten vertreten sein sollte.

Ethnisch-exklusiver Volksbegriff, Rassismus gegen Ausländer und die populistische Strategie einer illiberalen Alternative zur Demokratie

5. Wenn die Potentialität also vorliegt, sind auch die Anforderungen an eine inhaltliche Verfassungsfeindlichkeit von Landesverbänden der AfD erfüllt?

Nach den beschriebenen Maßstäben sind es vor allem drei Punkte, die unabhängig voneinander jeweils eine verfassungsfeindliche Ausrichtung radikaler Landesverbände wie jedenfalls derjenigen in Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt nahelegen.

Erstens der schon erwähnte ethnische Volksbegriff, der zu einer Aufteilung der Deutschen in zwei Klassen führt und mit Menschenwürde und Demokratie zugleich unvereinbar ist. Für einen solchen ethnisch-exklusiven Volksbegriff, der Deutsche mit bestimmten (ethnisch fremden) Migrationshintergründen (oder internationalen Biographien) ausschließt, gibt es in den fraglichen Landesverbänden die dichtesten Anhaltspunkte.

Zweitens einen Rassismus gegen Ausländer sowie weitere auf ihre Diskriminierung zielende Verletzungen des Menschenwürdegehaltes der Diskriminierungsverbote aus Art. 3 III 1 oder Art. 3 I GG. Für sie gibt es ebenfalls sehr dichte Anhaltspunkte.

Und drittens eine mit dem Demokratieprinzip unvereinbare autoritär-populistische Strategie der Partei, nach der letztlich nur Angehörige eines echten Volkes zu legitimer Herrschaft berechtigt sind, wobei dieses echte Volk auch schlicht durch das Kriterium der Anhängerschaft definiert sein kann, und das bestehende Herrschaftssystem, weil es dies verhindert, keinerlei Legitimität beanspruchen kann. Nennen wir das die Strategie einer illiberalen Alternative zur freiheitlichen Demokratie. Ihre Unvereinbarkeit mit dem Demokratieprinzip dürfte noch am unzureichendsten erforscht sein.3) Bahners hat jedoch in seinem Buch Die Wiederkehr eine eindrückliche Fülle von Anhaltspunkten für den kontinuierlichen und strategischen Einsatz eines Narrativs zusammengetragen, nach dem die AfD eine Alternative gerade auch zum gesamten bestehenden demokratischen System sein will, das sie als illegitim verächtlich macht. Die neuerdings auch vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Kategorie einer Delegitimierung von Staatsorganen geht zwar in eine ähnliche Richtung (s. hier, Rn. 23, 32), der Begriff greift aber deutlich zu weit und bedarf der Einengung, um seine Vereinbarkeit mit der Meinungsfreiheit sicherzustellen.

Ich werde mich im Folgenden im Schwerpunkt auf den ethnischen Volksbegriff konzentrieren, aber auch einzelne Beispiele für die rassistische und sonstige Diskriminierung von Nichtdeutschen einbeziehen.

Keine rechtswidrigen oder gar strafbaren Äußerungen nötig

6. Wichtig ist dabei, dass entsprechende Äußerungen auch dann mit der Menschenwürde inhaltlich unvereinbar sein können, wenn sie noch nicht als solche verboten oder bestraft werden dürften, sondern als individuelle Äußerungen von der Meinungsfreiheit geschützt sind (siehe auch Teil I, unter 14. und 15.).

Äußerungen etwa über Asylbewerber und Migranten, die durch pauschale Verdächtigungen und Herabwürdigungen geprägt sind und Menschen mit einem tatsächlichen oder vermeintlichen Migrationshintergrund pauschal als minderwertig, als Schmarotzer oder als kriminell bezeichnet oder in anderer Weise verächtlich machen, sind zwar nicht ohne weiteres individuell strafbar, können aber gleichwohl inhaltlich der Menschenwürde zuwiderlaufen und insoweit im Rahmen eines Verbots- oder Verwirkungsverfahrens berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 144, 20 [Rn.