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04 September 2026

Tillschneiders totaler Traum

Welche Folgen eine AfD-Regierung für Wissenschaftsfreiheit und Hochschulen in Sachsen-Anhalt hätte

Eigentlich sollte sich Hans-Thomas Tillschneider im Mai 2025 lediglich zu einem Gesetzesentwurf der Grünen verhalten, der ein Sonderprogramm für Wissenschaftler*innen vorsah, die von der Trump-Administration gefährdet sind. Aber der AfD-Politiker nutzte die kurze Redezeit, um groß auszuholen: „Wir werden alles abschaffen, was unsere Universitäten seit 1968 verhunzt hat.“1) Im Wahlprogramm2) heißt es: „Die deutsche Universität hat alles aufgegeben, was ihre Stärke ausgemacht hat.“

Nun steht die Landtagswahl in Sachsen-Anhalt unmittelbar bevor und könnte der AfD erstmalig die Möglichkeit geben, ihre Forderungen und Versprechen tatsächlich einzulösen. Gerade die Wissenschaft bietet sich dafür an: Zum einen verfügen die Länder in der Wissenschaftspolitik über weitreichende Kompetenzen, zum anderen ist sie ein zentrales Feld des rechtspopulistischen Kulturkampfs. Selbst ohne absolute Mehrheit der AfD hätte Tillschneider als AfD-Wissenschaftsminister weitreichende Durchgriffsmöglichkeiten. Wie groß der Schaden für den Wissenschaftsstandort geriete, hängt letztlich davon ab, wie destruktiv die AfD vorgeht.

Die Ambivalenzen des Wissenschaftsschutzes

Dass Wissenschaftsinstitutionen im Zuge eines autoritären Staatsumbaus angegriffen werden, ist eigentlich nicht weiter überraschend. Als Orte kritischer Gegenöffentlichkeit und der Wissensproduktion können und sollen sie Herrschaft infrage stellen. Und weil sie zur Elitenbildung beitragen, sind sie anfällig für populistische Rhetorik. In der Türkei, Ungarn oder Polen konnte man sehen, dass demokratische Erosion mit und gegen Hochschulen betrieben wurde. Dennoch ist das Thema hierzulande erst mit Donald Trumps zweiter Amtszeit so richtig in das öffentliche Bewusstsein gerückt und man fragt sich, ob so etwas nicht auch in Deutschland passieren könnte.

Aber bietet Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht ausreichend Schutz gegen einen autoritären Umbau der Wissenschaft? In Deutschland ist die Wissenschaftsfreiheit nicht nur Abwehr-, sondern nach Grimm auch Funktionsgrundrecht.3) Art. 31 Verf ST verpflichtet Sachsen-Anhalt sogar dazu, Hochschulen und andere wissenschaftliche Einrichtungen in ausreichendem Maße einzurichten, zu unterhalten und zu fördern. Da aber im Hochschulrecht selten auf Landesebene geklagt wird, war es das Bundesverfassungsgericht, das der Wissenschaftsfreiheit eine kleinteilige Rechtsprechung zur Seite gestellt und insbesondere die Professor*innen aufgewertet hat. Und tatsächlich: Wer sich als Wissenschaftler*in auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG berufen kann und obendrein verbeamtet ist, ist ein erheblicher Resilienzfaktor.4) Denn einzelne Professor*innen können die wissenschaftsadäquate Organisation ihrer Hochschule einklagen und sind regelmäßig auch gewillt, dies zu tun. Hingegen ist die Frage, welche Bedeutung den landesverfassungsrechtlichen Selbstverwaltungsgarantien neben den Organisationsgehalten der Wissenschaftsfreiheit zukommt, bislang wenig untersucht – man kann von „unentfaltete[m] Autonomiepotential“5) sprechen.

Das Verhältnis von Staat und Wissenschaft ist von Ambivalenzen geprägt. Hochschulen sind sowohl grundrechtsberechtigt als auch -verpflichtet. Es gibt nicht nur eine große föderale Rechtsvielfalt, sondern durch die verschiedenen Statusgruppen, Funktionsträger*innen und Gremien auch innerhalb der Hochschulen Interessenheterogenität. Dass Staat und Wissenschaft so eng verflochten sind, sorgt an der einen Stelle für problematische Abhängigkeiten, an der nächsten für Schutz und Resilienz. Lange wurde versucht, diese Spannung mit dem Konsens zu verdecken, dass „eine von gesellschaftlichen Nützlichkeits- und politischen Zweckmäßigkeitsvorstellungen freie Wissenschaft Staat und Gesellschaft im Ergebnis am besten [dient]“ (BVerfGE 127, 87 (115)). Dieses „liberale Glaubensbekenntnis“6) ist allerspätestens mit der ersten AfD-Regierung nichts mehr wert. Was bei anderen Parteien noch als diffuse Versuchung daherkommt, steht im Wahlprogramm der AfD Sachsen-Anhalt schwarz auf weiß: Wissenschaft soll sich frei entfalten, aber eben „zum Wohle der Allgemeinheit“.

Diese Ambivalenz zeigt sich deutlich bei der Hochschulfinanzierung. Die Umstellung auf das neuere Steuerungsmodell in den 2000er-Jahren verschaffte den Hochschulen mehr organisatorische Autonomie, machte sie aber auch finanziell abhängiger vom Vertragspartner Staat. Die AfD stellt korrekt fest: „Um an Universität und Hochschule zu überleben und sich im Wissenschaftsbetrieb zu halten, müssen Wissenschaftler Fördermittel von Stiftungen und anderen außeruniversitären Förderinstitutionen einwerben.“ Die politische Forderung nach einer stärkeren Grundfinanzierung mögen auch Wissenschaftler*innen befürworten; dahinter steht jedoch die strategische Überlegung, Förderentscheidungen aus der angeblich politisierten Wissenschaft (in dem Fall: DFG) herauszuziehen und stattdessen die Entscheidungsmacht an den – bekanntermaßen höchst unpolitischen – Staat zu geben. Der Bund hat sich aus der Hochschulfinanzierung weitgehend zurückgezogen, ist an der Finanzierung der gemeinsam betriebenen außeruniversitären Einrichtungen über Art. 91b GG jedoch weiterhin beteiligt. Das schlägt sich in der Ausstattung nieder: Während die außeruniversitären Einrichtungen finanziell sehr gut dastehen, gibt es auf Länderebene bei den Hochschulen einen Renovierungsstau von geschätzten 70 Milliarden Euro.

Hochschulrecht, zusammengenäht

Wissenschaft findet in Deutschland maßgeblich an oder zumindest in Kooperation mit Hochschulen statt und ist daher vor allem Ländersache. Das hat zu 16 unterschiedlichen Hochschulgesetzen geführt. Man kann sich leicht vorstellen, wie sich eine AfD-Parlamentsmehrheit auf dem Weg „zurück zur alten Ordinarienherrlichkeit“ ihr Traum-Hochschulgesetz nach dem Frankenstate-Prinzip7) baut: Aus Bayern schreibt sie sich die Fürstenberufungen ab, aus Berlin die ministeriellen Abweichungsmöglichkeiten im Berufungsverfahren, aus NRW die Notbefugnisse und ein neues Hochschulsicherheitsgesetz.

Das aktuelle Hochschulgesetz in Sachsen-Anhalt gilt hingegen als vergleichsweise wissenschaftsfreundlich: Die Hochschulen sind – wie bundesweit üblich – Körperschaften des öffentlichen Rechts und grundsätzlich zur Selbstverwaltung berufen. Zentrale Organe sind Rektorat, Senat und Kuratorium. Der Senat ist recht stark gestellt. Berufungen sind weitgehend hochschulintern organisiert. Die Finanzierung erfolgt über Globalhaushalte und Zielvereinbarungen zwischen Land und Hochschule. Es gibt kein spezielles Ordnungs- und Sicherheitsrecht und keine ministeriellen Notbefugnisse.

Delegitimierung als Erlaubnistatbestand

Dass die AfD für eine wissenschaftsfeindliche Politik steht, würde sie als (ehemalige) Professorenpartei bestreiten. Im Gegenteil: Sie tritt als Retterin der Wissenschaftsfreiheit auf. Indem sie diesen Begriff besetzt und verdreht, verschafft sie sich Deckung, hinter der sie ihr autoritäres Gesicht verstecken kann – wie sie es auch mit anderen Begriffen (z.B. Grundgesetz, Rechtsstaat und Demokratie) tut.8) Die AfD verspricht, Wissenschaft und Hochschulen von der Politisierung durch eine linksliberale Elite zu befreien. Dazu beansprucht sie die Deutungshoheit darüber, was gute Wissenschaft ist (die „kritische deutsche Islamforschung, wie sie beispielsweise durch Tilman Nagel“ betrieben wird, und „Germanistik, die deutsche Identität pflegt, anstatt zu vernichten“), was schlechte Wissenschaft ist (Geisteswissenschaften im Allgemeinen, die „soziologisch statt philologisch arbeitende Islamwissenschaft“ im Konkreten; wohl auch Wissenschaft von Frauen; denn Gleichstellungspolitik führe dazu, dass „das Niveau der akademischen Leistung sinkt“ und die Wissenschaft Schaden nimmt) und was überhaupt keine Wissenschaft ist (Postkolonialismus und Genderstudien).

Aus der Opposition heraus lässt die AfD kaum eine Gelegenheit aus, Wissenschaftsinstitutionen anzugreifen. Neben Äußerungen, parlamentarischer Rede und Gesetzesentwürfen bedient sie sich besonders gerne parlamentarischer Anfragen, mit denen sie nicht nur Verdachtsmomente und Rechtsunsicherheit schürt, sondern auch Informationen sammeln kann.9) Die gezielte Instrumentalisierung politischer Rechte dient der Delegitimierung von Wissenschaft und Wissenschaftler*innen. Wer die Wissenschaft angreift, greift nicht nur ihre Vertreter*innen an, sondern die Grundlagen wissenschaftlicher Erkenntnis selbst. Alternative Fakten, Desinformation, die gezielte Mobilisierung vermeintlicher Gegenexpertise und die systematische Infragestellung wissenschaftlicher Verfahren stellen die Maßstäbe infrage, anhand derer sich überhaupt noch zwischen Wissen und Behauptung, zwischen Expertise und bloßer Meinung unterscheiden lässt. Delegitimierung wiederum erfüllt eine wichtige politische Funktion: Sie bereitet den Boden für spätere Eingriffe, indem sie diese als Reaktion auf vermeintliche Missstände erscheinen lässt und ihre politische Akzeptanz erhöht.10)

Durchgriffsmöglichkeiten

Gehen wir mit aktuellen Umfragen davon aus, dass die AfD keine eigene Parlamentsmehrheit haben wird, sondern als Minderheitsregierung von (einem Teil) der CDU geduldet wird oder eine Koalition bildet. In unserem Szenario wird Hans-Thomas Tillschneider „Superminister“ für Bildung, Wissenschaft und Kultur und die AfD erhält zudem das Innenministerium.

Als Zeichen für eine nationale Neuausrichtung der Hochschulen in Sachsen-Anhalt könnte der Minister eine ganzjährige anlasslose Beflaggung aller Hochschulgebäude mit Deutschlandfahnen anordnen, wie für Schulen bereits diskutiert. Bislang regelt ein Erlass des Innenministeriums in Sachsen-Anhalt die Beflaggung. Mit der Frage, ob die Beflaggung von Hochschulen eine Selbstverwaltungs- oder Auftragsangelegenheit darstellt, hat sich soweit ersichtlich bislang niemand beschäftigt. Eine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 GG lässt sich nur schwer konstruieren. Hisst eine Hochschule die Regenbogenflagge, verletzt sie jedoch auch nicht das Neutralitätsgebot, weil die Flagge keiner Partei zugeordnet werden und folglich auch nicht die Chancengleichheit der Parteien verletzen kann (vgl. VG Berlin, Urt. v. 03.06.2015 – 33 K 332.14).

Vor gehisster Deutschlandfahne könnte Tillschneider die Hochschulen von der „politisch motivierten Verfremdung der Sprache“ durch ein – politisch motiviertes – Genderverbot befreien. Das Gleichstellungsgesetz Sachsen-Anhalts verpflichtet die Landesverwaltung bereits seit 1992 zu einer geschlechtergerechten Sprache. Ein generelles Verbot müsste daher gesetzlich geregelt werden. Möglich wäre allenfalls, einzelne Schreibweisen – etwa Genderstern oder Binnen-I – durch eine Dienstanweisung auszuschließen. Genau diesen Weg ging das Bildungsministerium 2023 für die Schulen in Sachsen-Anhalt.11) Enger sind die Grenzen bei Forschung und Lehre: Hier schützt Art. 5 Abs. 3 GG nicht nur die Inhalte wissenschaftlicher Arbeit, sondern auch deren sprachliche Darstellung. Ein staatliches Genderverbot würde unmittelbar in die Wissenschaftsfreiheit eingreifen.12)

Antifeminismus und Nationalismus könnte Tillschneider auch der Landeszentrale für politische Bildung auferlegen. Sie ist als oberste Landesbehörde in Sachsen-Anhalt unmittelbar dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium unterstellt.13) Durch die Parlamentsreform im Jahr 2026 wurde das Erwachsenenbildungsgesetz Sachsen-Anhalt geändert. Es enthält nun eine einfachgesetzliche Bestandsgarantie der Landeszentrale für politische Bildung (§ 14a EBG LSA). Dies stellt jedoch nur einen kleinen Resilienzgewinn dar: Sie lässt sich ohne Parlamentsmehrheit zwar nicht mehr wie im Regierungsprogramm angekündigt auflösen, aber dennoch reformieren. Zu erwarten wären personeller Austausch, die Abschaffung verschiedener Programme und eine neue Schwerpunktsetzung, z.B. auf Heimatkunde und Linksextremismus. Auf dieses Stichwort hin könnte Tillschneider auch Marco Rubio, Martin Sellner und weitere Akteure der Neuen Rechten zu einem Linksextremismus-Workshop einladen, sollte ihm das Bundesinnenministerium nicht zuvorkommen.

Zwei Handlungsbereiche, die vor der Landtagswahl viel diskutiert wurden, betreffen die „Achillesferse“ Finanzen. Auch wenn die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz (GWK) und die Wissenschaftsministerkonferenz in letzter Minute mit der „Notbremse“ noch einige Regeln der Bund-Länder-Zusammenarbeit zur Förderung außeruniversitärer Forschung resilienter gestaltet haben, bleiben erhebliche Blockademöglichkeiten bestehen: Weil Art. 91b Abs. 1 Satz 2 GG nicht rechtzeitig angepasst wurde, kann eine AfD-Landesregierung in Sachsen-Anhalt alle gemeinsamen Finanzierungsprojekte torpedieren, die im Schwerpunkt Hochschulen betreffen. Als Erstes dürfte es das Professorinnenprogramm 2030 treffen, das bald ausläuft. Sachsen-Anhalt könnte die GWK auch mit dreijähriger Kündigungsfrist verlassen, was finanziell jedoch unvorteilhaft wäre. Die Staatsverträge zur Akkreditierung und Hochschulzulassung konnten auch nicht rechtzeitig angepasst werden und ließen sich kündigen – seit der Parlamentsreform 2026 allerdings nur mit Parlamentsmehrheit (Art. 69 Abs. 2 Verf ST).

Die Hochschulen erhalten aus dem Landeshaushalt sogenannte Globalbudgets, die über Ziel- und Leistungsvereinbarungen zwischen Hochschule und Landesregierung nur indirekt gesteuert werden, allerdings unter Haushaltsvorbehalt stehen. Die gute Nachricht: Die aktuellen Vereinbarungen laufen für alle Hochschulen noch mindestens mehrere Jahre und ein blockierter Haushalt würde hier nicht direkt schmerzen. Allerdings ist der Hochschulstrukturplan – die unterste Ebene des Steuerungsmodells – mittlerweile über 15 Jahre alt und eine Landesregierung könnte ihn neu aufsetzen. Je grundlegender die Ebene ist, auf der sie hochschulpolitische und -strategische Punkte festlegt, desto besser begründbar sind spätere Eingriffe oder Vorgaben.

Instrumentalisierung von Aufsichtsbefugnissen

Wo Hochschulen öffentliche Ressourcen verwalten und grundrechtsrelevante Entscheidungen treffen, muss staatliche Verantwortung und damit demokratische Legitimation gewährleistet bleiben. Das Hochschulgesetz Sachsen-Anhalt unterscheidet zwischen Selbstverwaltungs- und Auftragsangelegenheiten. Bei ersterem beschränkt sich die staatliche Kontrolle auf die Rechtsaufsicht (§ 55 Abs. 4 Satz 1 HSG LSA). Geprüft wird nur, ob das Gesetz und höherrangiges Recht eingehalten wurden. Bei Auftragsangelegenheiten tritt die Fachaufsicht hinzu (§ 56 Abs. 2 Satz 1 HSG LSA), die eine inhaltliche Kontrolle des Hochschulhandelns sowie fachliche Weisungen aus dem Ministerium ermöglicht. Tillschneider könnte etwa die Zustimmung zu neuen Grundordnungen verweigern (§ 55 Abs. 3 Satz 2 HSG LSA).

Gegen diese Form der politischen Störung ist das sachsen-anhaltische Hochschulrecht jedoch mit klar formulierten Versagungsgründen vergleichsweise gut gewappnet. Sie ermöglichen, dass die Gerichte überprüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, und können so Eingriffe aus rein politischen Motiven verhindern. Bei der Rechtsaufsicht kann das Ministerium rechtswidrige Maßnahmen mit aufschiebender Wirkung (!) beanstanden und bei Untätigkeit sogar selbst tätig werden – notfalls ohne Fristsetzung (§ 55 Abs. 4 HSG LSA). Das eröffnet in Eilfällen weitreichende Handlungsmöglichkeiten. Auch wenn der Rechtsweg offensteht, bleibt ein erhebliches Störpotenzial: Die Exekutive ist in der Vorhand, auch Eilrechtsschutz kommt nicht immer rechtzeitig und manche Schäden sind irreversibel. Bereits die Angst vor möglichen Rechtsverstößen kann Akteur*innen handlungsunfähig machen.

Hinzu kommen das Recht des Ministeriums, sich über alle Angelegenheiten der Hochschule einschließlich der Selbstverwaltungsangelegenheiten unterrichten zu lassen und ein Besichtigungsrecht, das nach wohl h. M. auch die Teilnahme an Gremiensitzungen als Gast umfasst (§ 56 Abs. 3 HSG LSA). Es wäre denkbar, dass Tillschneider künftig persönlich an Senatssitzungen teilnehmen möchte oder seinen Lieblingsstaatssekretär schickt. Die bloße Anwesenheit eines wissenschaftsfeindlich eingestellten Ministers in Gremiensitzungen dürfte sowohl chilling effects als auch ein gewisses Eskalationspotenzial beinhalten. Indem ein Minister das Unterrichtungsrecht exzessiv einsetzt, könnte er einer Hochschule verdeutlichen, dass sie unter Beobachtung steht. Zudem ist der Aufwand, den die ständige Kommunikation mit dem Ministerium mit sich bringt, nicht zu unterschätzen.

Gegen einen missbräuchlichen Einsatz der Rechtsaufsicht lässt sich das Gebot hochschulfreundlichen Verhaltens anführen. Es ergibt sich nach wohl überwiegender Auffassung aus Art. 5 Abs. 3 GG und verpflichtet die staatliche Aufsicht zu einem kooperativen Verständnis ihrer Aufsichtsfunktion. Demnach sei die Rechtsaufsicht auf eine bloße Evidenzkontrolle beschränkt. Ein staatliches Einschreiten ist also nur bei offensichtlich rechtswidrigen Maßnahmen geboten.

Antifaschistischer Protest oder Terror?

Veranstaltungs-, Versammlungs– und Protestgeschehen ermöglichen es dem Ministerium, seine Aufsichtsbefugnisse einzusetzen. Friedliche Anti-AfD-Proteste an Hochschulen sind in diesem Szenario mehr als erwartbar, aber auch eine Hörsaalbesetzung ist vorstellbar oder das Entrollen eines Antifa-Banners. Im Zweifel könnten rechtsextreme Vorfeldorganisationen dafür sorgen, diese Proteste zu eskalieren. Gehen wir davon aus, der Innenminister hätte die Bekämpfung der „Antifa“ bereits, wie im Wahlprogramm angekündigt, zur „höchsten Priorität“ erklärt und den Verfassungsschutz angewiesen, seine Tätigkeit in diesem Bereich zu intensivieren. Damit ließe sich ein staatliches Eingreifen bereits als Schutz der übrigen Hochschulangehörigen rechtfertigen; für eine vermeintliche Ermessensreduzierung auf Null, die bei Untätigkeit der Hochschulleitung zu einem staatlichen Eingreifen durch die Polizei zwingt, wäre der Boden dann schon bereitet. Dass solche Proteste dynamisch und schwer überschaubar sind, macht sie für autoritäre Eingriffe so anfällig. Um den Grundrechten der Beteiligten Rechnung zu tragen, braucht es abgestufte Handlungskonzepte.14) Eine Hochschulleitung, die einen klaren Plan hat, kann staatliche Eingriffe selbstbewusst abwehren.

Nach der Räumung könnte Tillschneider Druck auf die Hochschulleitung ausüben, die beteiligten Studierenden zu exmatrikulieren. Dieser Druck ließe sich durch eine mediale Skandalisierung erhöhen. Das Hochschulgesetz Sachsen-Anhalt enthält zahlreiche sehr weitgehende und teils unbestimmte Exmatrikulationsgründe, etwa bei Gewaltanwendung, Bedrohungen, sexueller Belästigung, wiederholten Verstößen gegen das Hausrecht, Störungen der Ordnung oder von Veranstaltungen der Hochschule oder bei Täuschungsversuchen (§ 30 Abs. 3 HSG LSA). Über die Exmatrikulation entscheidet zwar eigentlich die Leitung der Hochschule in einem durch eine Satzung der Hochschule geregelten Verwaltungsverfahren (§ 30 Abs. 4 HSG LSA). Aber auch hier besteht die Möglichkeit, dass Tillschneider von einer sogenannten Ermessensreduzierung auf Null ausgeht und im Rahmen der Rechtsaufsicht die Exmatrikulation selbst vornimmt. Besonders vulnerabel sind die Studierenden, wenn sie keine deutsche Staatsbürger*innenschaft haben. Denn eine Exmatrikulation kann dazu führen, dass die Grundlage für einen studienbezogenen Aufenthaltstitel (§ 16b AufenthG) entfällt. In diesem Fall kann die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis aufheben (§ 52 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG). Eine AfD-Landesregierung betrifft alle, aber sie trifft eben nicht alle in gleicher Weise.

Wissenschaftsfreiheit schlägt Neutralitätspflichten

An der Uni Halle könnte eine Professorin derweil eine Veranstaltung mit dem Titel „Wissenschaftsfeindlichkeit der AfD: Rechtspopulistische Gefahren für die Wissenschaftsfreiheit“ ankündigen. Auf dem Podium sollen Wissenschaftler*innen aus den Rechts-, Politik- und Gesellschaftswissenschaften sitzen sowie Vertreter*innen verschiedener Initiativen, wie z.B. Studis gegen Rechts. Tillschneider sieht einen klaren Verstoß gegen das Neutralitätsgebot und beanstandet mit aufschiebender Wirkung. Rechtlich ist diese Auffassung nicht haltbar: Für die Hochschullehrer*innen gilt, dass eine allgemeine Pflicht zur weltanschaulichen oder politischen Neutralität auch aus dem Beamtenrecht nicht folgt: „Wo Äußerungen von der Wissenschaftsfreiheit geschützt sind, ist für das Neutralitätsdogma kein Raum mehr.“15) Das Neutralitätsgebot wurde bislang höchstrichterlich nicht auf Hochschulen übertragen. Zwar dürfen auch Hochschulen als staatliche Einrichtungen nicht die Chancengleichheit der Parteien verletzen, aber sie müssen sich auch nicht jede parteipolitische Äußerung an der jeweiligen Einrichtung zurechnen lassen. Die Angehörigen der Hochschulen sind Grundrechtsträger*innen, die ihre Haltung gegen die AfD auch in der Hochschule kundtun dürfen. Tatsächlich braucht es aber Akteur*innen, die das wissen und bereit sind, in die Konfrontation zu gehen – und zwar mit einer Landesregierung, mit der sie in der Zukunft wieder Verhandlungen über die Finanzierung und Ausrichtung der eigenen Institution führen sollen.

Verfassungsfeinde sind immer die anderen

Angenommen, die Veranstaltung findet statt und die eingeladene Rechtswissenschaftlerin äußert sich nicht nur äußerst kritisch gegenüber der AfD, sondern attestiert auch, dass mit der AfD in staatlichen Machtpositionen die wehrhafte Demokratie gescheitert sei. Deutschland befinde sich in einer Verfassungskrise. Sie ruft dazu auf, diese Krise zu nutzen, um eine sozialistisch-demokratische Ordnung an die Stelle der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu stellen. Tillschneider erkennt nun die wahre Verfassungsfeindin und will ein Disziplinarverfahren einleiten. Dienstvorgesetzte des wissenschaftlichen Hochschulpersonals sind nach geltendem Hochschulrecht allerdings grundsätzlich die Hochschulleitungen (§ 42 Abs. 5 Satz 1 HSG LSA). Das schafft zunächst Abstand zwischen Ministerium und einzelnen Wissenschaftler*innen. Nach dem Landesdisziplinargesetz kann die oberste Dienstbehörde ein Verfahren jedoch unter engen gesetzlichen Voraussetzungen an sich ziehen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 DG LSA). Auch hier lässt sich der Rahmen des rechtlich Möglichen ausreizen: Verbeamtete Hochschullehrer*innen unterliegen grundsätzlich den beamtenrechtlichen Pflichten zur Verfassungstreue, politischen Loyalität, zum Wohlverhalten und zur Mäßigung als hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, Art. 33 Abs. 5 GG. Die genauen Grenzen sind in Rechtsprechung und auch in der Literatur nicht geklärt, was die politische Instrumentalisierung erleichtert. Im Bereich der Forschung werden diese Pflichten durch die Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) überlagert. Der Dienstherr darf deshalb weder wissenschaftliche Inhalte noch wissenschaftliche Ergebnisse disziplinarisch oder durch Weisungen beeinflussen. Im Bereich der Lehre ist Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG vorrangig, weil er Hochschullehrer*innen bezüglich der politischen Loyalitäts- und Mäßigungspflicht privilegiert. Dafür, wie die Verfassungstreuepflicht repressiv eingesetzt werden kann, gibt es historisch jedoch ausreichend Beispiele.

Die Verfassungstreue kann auch prospektiv eingesetzt werden und das sogar etwas weniger umständlich. Politische Loyalitätsprüfungen sind wieder en vogue, nicht nur bei der AfD. In Sachsen-Anhalt gibt es seit 2024 wieder Regelanfragen beim Verfassungsschutz für künftige Beamt*innen. Angenommen, an der Uni Magdeburg soll eine neue Professorin verbeamtet werden. Die Regelanfrage nach § 8b LBG LSA stellt die zuständige Dienststelle, also die Hochschule (§ 46 Abs. 11 HSG LSA). Bei ihr liegt auch die Eignungsentscheidung. Die Professorin ist Mitglied der Linken und hat zuletzt als Protestierende an Klimacamps teilgenommen. Denkbar wäre, dass der Minister auch hier einen Weg findet, die Verbeamtung zumindest zu verzögern – etwa wegen ernstlicher Zweifel an der Eignung. Schon die Existenz von Regelanfragen erzeugt chilling effects; sie führt darüber hinaus immer wieder zu Nichternennungen und wird mit guten Gründen kritisch gesehen. Das konkrete Missbrauchsrisiko wird dadurch erhöht, dass die Verfassungsschutzbehörde politisch steuerbar ist und zum „Tatsachenlieferanten“ werden kann. Die Leitung des Landesamtes für Verfassungsschutz ist in Sachsen-Anhalt eine politische Beamtin. Ein neuer Innenminister kann seinen Ministerpräsidenten bitten, sie deshalb in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen und die Leitungsstelle neu zu besetzen. Zu erwarten wäre, dass linke und antifaschistische Gruppen (noch) stärker beobachtet werden. Selbst eine verfassungsschutzrechtliche Prüfung der Partei Bündnis 90/Die Grünen wäre denkbar. Entsprechende Forderungen gibt es in Sachsen-Anhalt sogar aus der CDU.

Wie destruktiv würde die AfD agieren?

Heute ist unklar, wie destruktiv eine AfD-Landesregierung agieren würde. Strategisch steht die AfD zwischen zwei Stühlen: Einerseits möchte sie ihren Machtanspruch mit maximaler Disruption ausleben, andererseits zeigen, dass sie regierungsfähig ist. Viele der in Betracht kommenden Maßnahmen würden Sachsen-Anhalt als Wissenschafts- und Hochschulstandort massiv schaden und hätten damit zumindest mittelfristig auch ökonomische Nachteile zur Folge. Ohnehin stellt Geld eine nicht unerhebliche Grenze für die Handlungsmöglichkeiten einer AfD-Regierung dar. Zudem legt der internationale Vergleich nahe, dass autoritäre Populist*innen erst in ihrer zweiten Amtszeit die Wissenschaftsinstitutionen stärker in den Fokus nehmen – wohl auch, weil sie zunächst versuchen, direktere Vetospieler zu schwächen. Viel hängt davon ab, wie resilient die Gerichte blieben, um autoritären Übergriffen den Rechtsstaat entgegenzusetzen. Allerdings: Je wissenschaftsfreundlicher die politisch-soziale Umgebung, desto effektiver schützt Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG.16) Da hilft nur: Antizipation, Koordination und Solidarität.

Der Beitrag beruht auf einem Gutachten, das die Autor*innen im Auftrag der Hans-Böckler-Stiftung geschrieben haben.

References

References
1 Landtag von Sachsen-Anhalt, 40. Sitzungsperiode, 88. Sitzung v. 13.05.2025, TOP 24, https://www.landtag.sachsen-anhalt.de/40-sitzungsperiode#/?accordion=0&accordionPlenar=19&accordionVideo=3 (zuletzt abgerufen am 02.09.2026).
2 Im Verlauf des Textes zitieren wir wiederholt aus dem sogenannten „Regierungsprogramm“ der AfD Sachsen-Anhalt. Das Dokument ist online verfügbar. Auf eine direkte Verlinkung zur Website der Partei verzichten wir bewusst.
3 Grimm, Dieter (2021): Wissenschaftsfreiheit als Funktionsgrundrecht. In: BBAW (Hrsg.), Wissenschafts-politik im Dialog, Wissenschaftsfreiheit in Deutschland: Drei Rechtswissenschaftliche Perspektiven, S.17–23, 21.
4 Vgl. Möllers, Christoph / Lenz, Max / Weinberg, Nils (2026): Autoritäre Bedrohungen der Wissenschaftsfreiheit. Göttingen: Wallstein Verlag, S. 186: „Die Lebenszeitanstellung (Tenure) ist deswegen eine der wichtigsten faktischen Bedingungen der Wissenschaftsfreiheit, weil sie risikofreie Rechtsdurchsetzung ermöglicht.“
5 Kühne, Jörg-Detlef (1997): Die Landesverfassungsgarantien hochschulischer Selbstverwaltung – ein un-entfaltetes Autonomiepotential. In: Die Öffentliche Verwaltung 50 (1).
6 Möllers, Christoph / Lenz, Max / Weinberg, Nils (2026): Autoritäre Bedrohungen der Wissenschaftsfreiheit. Göttingen: Wallstein Verlag, S. 16.
7 Scheppele, Kim Lane. The Rule of Law and the Frankenstate: Why Governance Checklists Do Not Work. Governance 26, no. 4 (2013): 559–62.
8 Vgl. Steinbeis, Maximilian (2024): Die verwundbare Demokratie. Strategien gegen die populistische Übernahme. München: Carl Hanser Verlag, S. 7 ff.
9 Bereswill, Mechthild / Ehlert, Gudrun / Neuber, Anke (2021): Feindselige Anfragen. Die Nutzung eines parlamentarischen Instruments zur Diskreditierung der Geschlechterforschung. In: Henninger, Annette et al. (Hrsg.): Mobilisierungen gegen Feminismus und „Gender“. Erscheinungsformen, Erklärungsversuche und Gegenstrategien. Opladen: Barbara Budrich, S. 108–122.
10 Vgl. auch Cella, Lautaro / Çınar, Ipek / Stokes, Susan / Uribe, Andres (2025): Building Tolerance for Backsliding by Trash-Talking Democracy: Theory and Evidence From Mexico. Comparative Political Studies, 59(6), S. 1226-1253, https://doi.org/10.1177/00104140251328024.
11 Ministerium für Bildung des Landes Sachsen-Anhalt, Rundschreiben zu Beginn des Schuljahres 2023/24, 14.8.2023, https://fragdenstaat.de/anfrage/erlass-zu-verbot-von-gender-sternchen/ (Abruf am 4.9.2026).
12 Für die Verfassungswidrigkeit argumentiert: Lembke, Ulrike (2023): Verfassungswidrige Sprachverbote. In: Verfassungsblog, 24.11.2023, https://verfassungsblog.de/verfassungswidrige-sprachverbote/ (Abruf am 14.8.2026). Breuer, Yannik / Trappmann, Madeline (2024): Recht schreiben. Verfassungsrechtliche Spielräume bei der Regelung geschlechtergerechter Ausdrucksweise. In: Verfassungsblog, 19.1.2024, https://verfassungsblog.de/recht-schreiben/ (Abruf am 14.8.2026).
13 Beschluss der Landesregierung zur Errichtung der Landeszentrale für politische Bildung des Landes Sachsen-Anhalt, MBl. LSA 1991, S. 153, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 05.10.2021 (MBl. LSA 2021, S. 614).
14 Möllers, Christoph / Lenz, Max / Weinberg, Nils (2026): Autoritäre Bedrohungen der Wissenschaftsfreiheit. Göttingen: Wallstein Verlag, S. 110.
15 Möllers, Christoph / Lenz, Max / Weinberg, Nils (2026): Autoritäre Bedrohungen der Wissenschaftsfreiheit. Göttingen: Wallstein Verlag, S. 71.
16 Möllers, Christoph (2025): Schutz der Wissenschaft jenseits der Wissenschaftsfreiheit, Symposium der Klasse IV – Geistes-, Sozial- und Verhaltenswissenschaften: Wissenschaft, Meinung und Öffentlichkeit, Berlin, 27.11.2025, Min. 10, https://www.youtube.com/watch?v=lOanMBe3SvE (Abruf am 15.8.2026).

SUGGESTED CITATION  Zillessen, Friedrich; Mono, Luna: Tillschneiders totaler Traum: Welche Folgen eine AfD-Regierung für Wissenschaftsfreiheit und Hochschulen in Sachsen-Anhalt hätte, VerfBlog, 2026/9/04, https://verfassungsblog.de/tillschneiders-totaler-traum/.

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