Stammheim nach Stammheim
Eine Bühne staatlicher Selbstvergewisserung
Wenn Sie „Stammheim“ lesen, denken Sie vermutlich nicht an ein beschauliches Stuttgarter Stadtviertel – sondern an ein Gefängnis. An Sicherheitssperren. An eine dunkle Episode in der Geschichte der jungen Bundesrepublik: Terrorismus. Staatskrise. Feinde hinter Panzerglas. Stammheim ist die steingewordene Antwort auf ein historisches Dilemma: Wie muss sich der Rechtsstaat zu denen verhalten, die er als existenzielle Bedrohung von innen wahrnimmt?
Bemerkenswert also, wenn das Mehrzweckgebäude von 1975, eigens für den ersten großen Prozess gegen die Rote-Armee-Fraktion (RAF) gebaut, im Sommer 2026 wieder einmal als Verhandlungsort in Terminkalendern auftaucht: Das Landgericht Stuttgart verhandelt dort derzeit gegen fünf Pro-Palästina-Aktivist:innen – die „Ulm5“. Der Vorwurf: Die Angeklagten drangen in eine Ulmer Niederlassung des israelischen Rüstungskonzerns Elbit Systems ein, den sie für die militärischen Operationen Israels in Gaza mitverantwortlich machen. Sie verursachten einen Sachschaden von rund einer Million Euro und hinterließen politische, aus Sicht der Staatsanwaltschaft antisemitische, Parolen, u. a. „from the river to the sea“ und „baby killers“.
Der Verhandlungsort ist wohl nicht ungewöhnlich. Schließlich fänden hier auch Prozesse gegen mutmaßliche islamistische Mörder, gegen Reichsbürger und gegen Bandengewalt statt, erklärte das Gericht. Damit ist der Deutungsrahmen für das Verfahren gesetzt – geht es doch im Kern um Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung, für die das Gesetz ein Höchststrafmaß von zwei Jahren vorsieht. Der Twist: Die Staatsanwaltschaft vermutet hinter den fünf Personen einen deutschen Ableger der britischen Gruppierung Palestine Action. Ob die Gruppe Palestine Action Germany überhaupt als formale Organisation existiert, ist bislang noch nicht abschließend geklärt. Gleichwohl: Über die Brücke des § 129 StGB – die Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung – avanciert der Fall zur Staatsschutzsache. Spätestens jetzt werden historische Erinnerungen wach.
In solchen – wenn man so will, „politischen“ – Strafprozessen geht es selten allein um die Aufarbeitung vergangener Taten. Es macht auch die staatliche Vorstellung von (Staats)gefährdung sichtbar. Über zwei Jahre habe ich das Verfahren vor dem OLG München gegen Jennifer W. beobachtet, die erste IS-Rückkehrerin auf der Anklagebank eines deutschen Strafgerichts im Jahr 2019. Vorgeworfen wurden ihr insbesondere der Mord an einem jesidischen Mädchen sowie Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Dass dort ausgerechnet eine Frau saß, verlieh dem Fall eine ganz eigene Brisanz. In einer spürbar aufgeladenen, von Voyeurismus fast elektrisierten Atmosphäre konzentrierte sich mein Blick anfangs ganz auf die Chronologie: Wann radikalisierte die Angeklagte sich? Wann heiratete sie das IS-Mitglied Taha al-J.? Wer gab zu welchem Zeitpunkt welche Befehle? Spätestens mit der Einlassung der Angeklagten und der Befragung durch das Gericht wich das „Was ist geschehen?“ aber ganz anderen Fragen: Was missfällt uns? Wo verläuft die ideologische Grenze dessen, was die Gesellschaft noch zu verstehen bereit ist? Was versteht der Staat unter Sicherheit, und welche Rechte ist er dafür zu opfern bereit?
Der Gerichtssaal ist eine Bühne staatlicher Selbstvergewisserung. Entscheidend ist dann nicht nur, was verhandelt wird, sondern auch wie.
Der bleibende Eindruck von Staatsgefährdung entsteht aus einer komplexen Choreografie verschiedener Verfahrensaspekte: dem Tatvorwurf, den prozessualen Entscheidungen der Justiz sowie der medialen Resonanz.
Die Choreografie beginnt in dem Raum, auf der Bühne. Staatsschutzverfahren finden selten in gewöhnlichen Gerichtssälen statt. Sie wandern in Hochsicherheitsbereiche, in speziell gesicherte Gebäude oder – wie bei den Ulm5 – an Orte, die bereits eine einschlägige Geschichte erzählen. Noch bevor die Anklage verlesen wird, ist der Ausnahmezustand deutlich spürbar, und weckt bei uns bestimmte Assoziationen.
Wer regelmäßig solche Prozesse besucht, weiß: Der Zugang zu diesen Räumen ist ritualisiert. Mehrfachkontrollen, Körperscanner, Taschenkontrollen, Filzen bis auf die Socken. Der Weg in den Gerichtssaal erinnert manchmal eher an einen stressigen Flughafentransfer als an den Besuch einer öffentlichen Gerichtsverhandlung. Das gilt nicht nur für die Besucher:innen. Auch Pressevertreter:innen bleiben häufig nicht von den Auflagen verschont – und müssen aus Sicherheitsgründen gar auf gespitzte Bleistifte verzichten.
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Auf der Bühne dann die Kulissen – eine sorgfältig arrangierte Ordnung der Distanz. Modifizierte Sitzordnungen und Panzerglaswände, die die Angeklagten von ihren Verteidiger:innen oder besuchenden Angehörigen trennen. Vorführungen in Hand- und Fußfesseln, verschärfte Bedingungen der Untersuchungshaft nach § 119 StPO, inklusive Isolationshaft und weitreichender Kommunikationsbeschränkungen gehören zum festen Repertoire solcher Staatsschutzprozesse.
Das Klima des Misstrauens durchzieht fast zwangsläufig das gesamte Verfahren. Regelmäßig drohen sich die Fronten zwischen Gericht und Verteidigung zu verhärten – nicht selten befördert durch wechselseitige Eskalationsmaßnahmen. Dabei werden die Rechte der Verteidigung dort, wo Sicherheitsnarrative dominieren, allzu leicht auf die Rolle einer Störquelle reduziert. Und so geraten – knapp 50 Jahre nach den RAF-Prozessen – in Stammheim erneut Gericht und Verteidigung aneinander. Am ersten Verhandlungstag saßen die Angeklagten von ihren Verteidiger:innen getrennt hinter Glaswänden – orientiert an den baulichen Gegebenheiten, so die Staatsanwaltschaft. Die Kommunikation sollte nur über Mikrofone stattfinden – allerdings wurden diese zu Beginn der Verhandlung abgeschaltet. Als die Verteidigung geschlossen protestierte und den Saal verließ, drohte die Vorsitzende Richterin mit Entpflichtung. Das Verfahren eskalierte, als die Verteidiger:innen daraufhin demonstrativ die Glaskabine der Angeklagten besetzten. Das Gericht brach die Sitzung ab.
Nicht zu vergessen – das Scheinwerferlicht: weg von der konkreten Tat, hin zur Person und ihrer Gesinnung. Je politischer ein Verfahren aufgeladen ist, desto schwerer wiegt die zugeschriebene Ideologie. Das System blickt dann mit Schablonen auf die Angeklagten: Die RAF steht für den bewaffneten, linksextremistischen Umsturzversuch, IS-Rückkehrer:innen für jihadistischen Terrorismus und Brutalität.
Das ergibt aber doch Sinn, oder? Menschen, die offen Gewalt anwenden, Mitglieder krimineller oder terroristischer Vereinigungen sind oder Kriegsverbrechen begehen, stellen den Rechtsstaat vor echte Sicherheitsherausforderungen. Bei der Bekämpfung von Terrorstrukturen findet die Dehnung des klassischen Prozessrahmens ja auch meist breite Zustimmung. Die Schwere der Vorwürfe, meist die schwere Verletzung oder gar Tötung von Menschen, werfen ihren Schatten voraus und formen zwangsläufig das Verfahren sowie seine Wahrnehmung.
Genau deswegen müssen wir heute über das Verfahren gegen die Ulm5 sprechen. Es wirft die Frage auf, wo genau die Grenzen staatlicher Sicherheitserzählungen in Strafverfahren verlaufen – und wann die prozessuale Härte das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verletzt.
Die Diskrepanz zwischen der monumentalen Symbolik Stammheims und den zahlreichen restriktiven prozessualen Maßnahmen einerseits und der Milde der Tatvorwürfe andererseits ist nicht zu übersehen. Hinzu kommt: Anders als in den meisten Staatsschutzverfahren entzogen sich die – nicht vorbestraften – Angeklagten weder dem Zugriff der Polizei noch agierten sie aus dem Untergrund. Sie räumen die Tat ein und wollen sich im Prozess mit juristischen Argumenten zur Wehr setzen. Allein das Vorliegen eines Haftgrunds erscheint jedenfalls erklärungsbedürftig. In Untersuchungshaft sitzen die Aktivist:innen trotzdem noch – und das seit knapp neun Monaten.
Dass die Justiz dennoch das volle Repertoire der strafprozessualen Sicherheitsarchitektur abruft – oder besser: abrufen kann – offenbart zunächst einmal die enorme Hebelwirkung des modernen Staatsschutzstrafrechts. § 129 StGB wirkt als prozessualer Katalysator: Er öffnet den Zugriff auf die gesamte Maschinerie der Gefahrenabwehr, insbesondere zur Sicherung des Verfahrens und zum Schutz der Beteiligten.
Die Ulm5 stehen für eine hochpolarisierte Debatte über Gaza, Antisemitismus und die Grenzen politischen Aktivismus. Überlässt die Justiz einem solchen Verfahren bedingungslos das staatliche Sicherheitsnarrativ, droht eine fatale Verschiebung: Wenn die Sicherung des Verfahrens in keinem Verhältnis mehr zur Tat und ihren Begleitumständen steht, verkommt es zu einer systemfremden Präventivbestrafung.
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Die Bewerbungsfrist endet am 8.7.2026.
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Ist das dieses „Feindstrafrecht“ über das die gesamte Strafrechtswissenschaft Anfang der 2000er debattiert hat – angestoßen insbesondere durch Günther Jakobs’ These, dass sich im Zuge der verschärften Terrorismusbekämpfung ein Strafrecht für feindliche Terrorist:innen und ein Strafrecht für Bürger:innen als „zwei Pole einer Welt“ herausbilde? Ungeachtet der Kontroversen um den Begriff ist die jetzige Beobachtung jedenfalls die Folge elastischer Tatbestände, die in den letzten Jahrzehnten immer aggressiver auf Vorverlagerung und weite Anwendung ausgerichtet wurden. Während der Gesetzgeber in den frühen 1970er-Jahren der RAF-Prozesse noch unter politischem Rechtfertigungsdruck ad hoc strafprozessuale Ausnahmegesetze schmieden musste, bedarf es heute keiner neuen Verschärfungen mehr. Der Staat kann auf einen gut bestückten Werkzeugkasten zurückgreifen, der intensive Eingriffe – die eine Ausnahmeatmosphäre im Gerichtssaal erzeugen – normativ formalisiert und legitimiert. Die Verteidigung muss diesen Eingriffen mit dem Einwand entgegentreten, dass es an einer konkreten Gefahrenlage und der Erforderlichkeit fehlt.
In Großbritannien führte ein Londoner Gericht kürzlich eine ganz ähnliche Choreografie auf. Dort wurden vier Aktivist:innen, die „Elbit Four“, wegen einer Sachbeschädigung am selben Rüstungskonzern Elbit Systems verurteilt – ein Delikt, das üblicherweise eine Geldstrafe oder maximal 18 Monate Freiheitsstrafe nach sich zieht. Hinter verschlossenen Türen stufte der Richter die Aktion allerdings als Tat mit „terrorist connection“ ein. Die Jury, die die Aktivist:innen letztlich wegen der Sachbeschädigung schuldig sprach, ahnte nicht, dass ihr Schuldspruch als Terrorurteil enden würde. Am Ende summierten sich die Strafen auf über 22 Jahre Haft. Ob per Organisationsverdacht oder per heimlichem richterlichem Dekret: Viele Wege führen zum Staatsschutz.
Gebäude erinnern uns. Das Stammheim der siebziger Jahre stand für die sichtbare, offensive Ausnahme: neue, scharfe Gesetze, ein Staat im Verteidigungsmodus. Dass derselbe Ort heute wieder als Bühne politischer Strafjustiz dient, auf der die Justiz mit maximaler Härte gegen die Ulm5 auftritt, zeugt nicht von Stärke, sondern von Nervosität.
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Editor’s Pick
von EVA MARIA BREDLER

Bei mir hängt ein Gedicht an der Wand, direkt über dem Schreibtisch. Es hat mich durch Zeiten des Umbruchs getragen, durch mutige Entscheidungen, durch arbeitsame Nächte und einsame Antriebslosigkeit. Wenn ich es lese, stellen sich mir jedes Mal wieder die Haare auf. Ist das nicht magisch? Rilke schrieb diese Wörter am 4. Oktober 1899 in Berlin-Schmargendorf auf, und durch Zeit und Raum hindurch verpassen sie mir 2026 in Barcelona eine Gänsehaut. Ich bin gespannt, was die Zeilen mit Ihnen machen. Hier sind sie:
Gott spricht zu jedem nur, eh er ihn macht,
dann geht er schweigend mit ihm aus der Nacht.
Aber die Worte, eh jeder beginnt,
diese wolkigen Worte, sind:
Von deinen Sinnen hinausgesandt,
geh bis an deiner Sehnsucht Rand;
gieb mir Gewand.
Hinter den Dingen wachse als Brand,
dass ihre Schatten, ausgespannt,
immer mich ganz bedecken.
Lass dir Alles geschehn: Schönheit und Schrecken.
Man muss nur gehn: Kein Gefühl ist das fernste.
Lass dich von mir nicht trennen.
Nah ist das Land,
das sie das Leben nennen.
Du wirst es erkennen
an seinem Ernste.
Gieb mir die Hand.
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Die Woche auf dem Verfassungsblog
zusammengefasst von EVA MARIA BREDLER
Es gibt viele Bühnen staatlicher Selbstvergewisserung. Auch in Parlamenten wird zur Musik politischer (Ver)stimmungen getanzt. Besonders eindrücklich konnten wir das im Europäischen Parlament bei der Verabschiedung der sogenannten Rückführungsrichtlinie beobachten, wie DANA SCHMALZ bereits letzte Woche analysiert hat – der Text ist jetzt auch auf Englisch verfügbar.
Auch das schwedische Parlament probt ein starkes Stück. Ein neuer Gesetzesvorschlag will Staatsangehörigen mit doppelter Staatsbürgerschaft die schwedische entziehen, wenn sie Straftaten im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität und Bandenkriminalität begehen, die „die vitalen Interessen Schwedens ernsthaft bedrohen“. ESTER HERLIN-KARNELL (EN) zeigt, wie missbrauchsanfällig der Rechtsbegriff der „vitalen Interessen“ ist.
Deutschland erlebte gerade seine eigene bedrückende Premiere – ein Stück zur Aberkennung der Staatsangehörigkeit. Und ein anderes Stück läuft weiter: Binnengrenzkontrollen – eigentlich als zeitlich befristete Ausnahmemaßnahmen gedacht – haben sich seit 2015 vervielfacht; Geflüchtete werden an Grenzen zurückgewiesen, die einst offen sein sollten. Schengen stirbt damit langsam den Tod durch tausend Stiche – und die Kommission hat dabei möglicherweise nachgeholfen, mit ihrer lang erwarteten Stellungnahme zu den deutschen Binnengrenzkontrollen. LEON ZÜLLIG und STEFAN SALOMON (EN) erklären, wie die Kommission um den heißen Brei herumredet – und welche düstere Zukunftsvision für Schengen sie herbeiredet.
Während die Kommission nicht hilft, springen die deutschen Gerichte ein. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof und das Verwaltungsgericht Koblenz gaben nun Kläger:innen Recht, die gegen Binnengrenzkontrollen vorgegangen waren – darunter ausgerechnet ein Juraprofessor auf dem Rückweg vom Festakt zu 40 Jahren Schengen (kann man sich nicht besser ausdenken). Die Bundesregierung berief sich auf überlastete Ausländerbehörden, doch das hat die Gerichte nicht überzeugt. LEON ZÜLLIG (DE) analysiert die Urteile (feat. Britney Spears).
Bei all der vermeintlich migrationsbedingten Überlastung kommen neue Technologien wie gerufen. In den letzten Jahren setzen die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten zunehmend auf neue Technologien – vor allem KI –, um Grenzkontrolle, Migrationssteuerung und Asylverwaltung zu unterstützen. Ein prominentes Beispiel ist das Dialect Identification Assistance System, das das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Asylverfahren einsetzt. JULIANE BECK (EN) zeigt, wie dieses System individuelle Rechte bedroht – unter institutioneller Verschleierung.
Doch Technologien sind selbst angreifbar – erst recht geopolitisch: Bewaffnete Konflikte und Cyberangriffe stören die Verarbeitung lebenswichtiger personenbezogener Daten, zerstören öffentliche Register und Datenbanken und instrumentalisieren persönliche Informationen für Menschenrechtsverletzungen. CHRISTOPHER KUNER (EN) stellt fest, dass das EU-Recht darauf bislang unvorbereitet ist, und fordert die EU-Institutionen und die Datenschutzbehörden zum Handeln auf.
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Wie sieht die Zukunft des Straf- und Sicherheitsrechts aus? Wer den Überblick behalten will, braucht mehr als Schlagzeilen. Das neue VB Security & Crime Dossier bringt einmal im Monat die wichtigsten Debatten direkt in Ihr Postfach: Ein Kommentar an der Schnittstelle von Verfassungs-, Straf- und Sicherheitsrecht, ein Debatten-Rückblick und unser „Aktenvermerk“ für den schnellen Denkanstoß. Eingeordnet, gebündelt und auf den Punkt gebracht.
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Darüber sollten wir Technologien nicht aus dem Blick verlieren, die sich ganz analog auf unseren Körper auswirken. So hat die EU gerade die neuen genomischen Techniken im Bereich gentechnisch veränderter Organismen dereguliert – die radikalste Änderung der EU-GMO-Regulierung seit drei Jahrzehnten. ALEXANDRA MOLITORISOVÁ und ALEKSANDRA HUBAR-KOŁODZIEJCZYK (EN) meinen dennoch: Die Reform war unvermeidlich.
Unvermeidlich schien auch eine Reform im Vereinigten Königreich: Keir Starmer trat zwei Jahre nach Labours Erdrutschsieg zurück – noch vor Ablauf der ersten Amtszeit. Für GIOVANNI CAPOCCIA (EN) sagt sein Fall mehr über die Nöte der liberalen Demokratie als über das Versagen Labours.
Eben diese Nöte der liberalen Demokratie haben PUBLIC LAW SCHOLARS (EN) dazu bewegt, ein laufendes ungarisches Verfassungsstück mit Zwischenrufen zu unterbrechen. In ihrem offenen Brief an das ungarische Parlament befürworten sie die Entlassung hochrangiger Amtsträger:innen, die noch aus Orbáns Regime im Amt geblieben sind – und plädieren zugleich dafür, dass sich das Parlament bei der Wahl ihrer Nachfolger:innen zurückhält.
Auch in der sächsischen Kleinstadt Aue-Bad Schlema wurden neue öffentliche Amtsträger gewählt. Nur mit knapper Mehrheit konnte sich dabei der CDU-Kandidat Marcus Hoffmann gegen den Kandidaten der rechtsextremen Partei „Freie Sachsen“, Stefan Hartung, als Oberbürgermeister durchsetzen. Die Wahl wirft grundlegende Fragen nach den Grenzen der Wählbarkeit kommunaler Wahlbeamte auf. ANDREAS NITSCHKE (DE) untersucht, wie das Recht auf Kandidat:innen verfassungsfeindlicher Parteien reagiert.
Umgekehrt reagieren verfassungsfeindliche Parteien auch auf das Recht. Immer wieder versucht die AfD, wissenschaftliche Einrichtungen unter Druck zu setzen, indem sie ihnen fehlende Neutralität vorwirft – zuletzt an der TU in Berlin. Dieser Fall fügt sich in das Bild autoritärer Bedrohungen der Wissenschaft ein, meint MAX LENZ (DE).
Eine andere Bühne findet die AfD im Beamtentum. Momentan steht dabei noch die beamtenrechtliche Verfassungstreuepflicht im Weg – so auch im jüngsten Fall vor dem VG Berlin, das die Nichteinstellung eines AfD-Kommunalpolitikers in den Polizeidienst billigte. Vor Verbeamtungen von AfD-Mitgliedern verlangen die Gerichte zum einen völlige Passivität und zugleich aktive Distanzierung von den Zielen der Partei – Schrödingers Verfassungstreueprüfung? SOFIANE BENAMOR (DE) hält diese Rechtsprechung für paradox.
Paradox ist auch der strafrechtliche Umgang mit Femiziden: Obwohl der Mordtatbestand Femizide erfasst, gelingt es Gerichten seit Jahrzehnten nicht, patriarchale Tatmotive konsequent als solche zu erkennen. Für ALINA GORSTEIN und SASCHA SEBASTIAN(DE) berührt diese Schieflage den staatlichen Schutzauftrag gegenüber Frauen und nimmt den Gesetzgeber in die Pflicht.
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Ein anderes Thema ist bei uns in den letzten Wochen zu einem Mini-Symposium (EN) angewachsen: die Wiederbelebung der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft. Nach Robert Schützes Kritik präzisieren FEDERICO FABBRINI, NIELS KIRST und FRANZ C. MAYER (EN) ihre Position.
Diese Woche haben wir außerdem unser Symposium „Inter-Judicial Dialogue on Climate Change and Human Rights” (EN) fortgesetzt. MARIA ANTONIA TIGRE schlägt den Bogen von mehr als zwei Jahrzehnten rechtsprechender Konstruktion hin zur Advisory Opinion OC-32/25 des Interamerikanischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Klimakrise und Menschenrechten. LILIANA ÁVILA liest die Advisory Opinion OC-32/25 als Wendepunkt für Organisationen, die sich seit Jahren für Gemeinschaften an vorderster Front der Klimakrise einsetzen. ANNA LUMERDING und MELANIE MAURER nehmen das wegweisende KlimaSeniorinnen-Urteil zum Ausgangspunkt, um die Rolle prozeduraler Rechte in Klimaverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu untersuchen.
Außerdem haben wir ein neues Symposium gestartet: „European Society After Commission v Hungary” (EN). Denn in Commission v Hungary hat der EuGH nicht nur entschieden, dass Art. 2 EUV als eigenständige Vorschrift im Vertragsverletzungsverfahren herangezogen werden kann, sondern auch eine europäische Gesellschaft beschrieben, in der bestimmte Werte vorherrschen. In diesem Symposium wollen wir die Vielfalt sichtbar machen, mit der Wissenschaftler:innen aus Recht, Philosophie und Sozialwissenschaften über die europäische Gesellschaft nachdenken – in und über Commission v Hungary hinaus. In ihrer Einleitung erklären SILVIA STEININGER und JASPER SIEGERT ihren genealogischen Zugang zum Thema und dessen Implikationen. ARMIN VON BOGDANDY argumentiert, dass der Gerichtshof tatsächlich von einer europäischen Gesellschaft sprechen dürfte – und skizziert vier grundlegende Verständnisse dieses neu eingeführten (Rechts-)Begriffs. FRANK SCHORKOPFwarnt davor, dass damit die Rechtsprechung zu einem politischen Akt werden könnte, der das Recht von der gesellschaftlichen Wirklichkeit trennt. JACOB VAN DE BEETEN kann weder in der Art.-2-EUV-Rechtsprechung noch in der Berufung auf die europäische Gesellschaft etwas wirklich Transformatives erkennen. Der italienische Verfassungsgerichtshof hat die europäische Gesellschaft jüngst zum ersten Mal anerkannt – in einem Fall zur Staatsbürgerschaft für Nachfahren italienischer Auswanderer. Für CHIARA GENTILE wirft dies eine grundlegende Frage auf: Wer gehört zur europäischen Gesellschaft? Für PIOTR ZAŁĘSKIbedeutet Pluralismus – wenn man ihn ernst nimmt –, dass Art. 2 EUV kein Mandat für eine bestimmte Vision der guten Gesellschaft werden kann. OLIVER GERSTENBERG sieht in der europäischen Gesellschaft ein normatives Ordnungskonzept, das Gerichte zu einem „reflective equilibrium“ anleitet, statt richterliche Vorgaben von oben durchzusetzen. Mit Habermas benennt FRANCA MARIA FEISEL die demokratischen Legitimitätsprobleme, die entstehen, wenn sich der Gerichtshof auf die europäische Gesellschaft beruft.
Wenn Ihnen das Blut im Hirn bei der Hitze dickflüssig geworden ist – fair enough. Heben Sie sich Habermas für später auf und starren Sie stattdessen einfach eine echte Bühne aus der Nähe an, im klimatisierten Dunkel.
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Das war’s für diese Woche.
Ihnen alles Gute!
Ihr
Verfassungsblog-Team








