28 October 2022

Stämme, Gräser, Schlingpflanzen

Mündliche Verhandlung beim Bundesverfassungsgericht. Seit einem Vierteljahrhundert ist das eine Konstante meines Journalistenlebens. Jetzt war ich länger nicht da, wegen Corona und Zeitmangel und anderen Gründen, aber in dieser Woche bin ich mal wieder hingefahren. Ich liebe das ja. Die Zeiten ändern sich, die Themen, die Personen, das Wetter, aber das Ritual, wenn überhaupt, dann nur ganz unmerklich. Die immer gleichen schwarzen Limousinen im Schlosspark. Der immer gleiche freundlich-strenge schnurrbärtige Bundespolizist am Eingang, der mir den Presse-Badge aushändigt. Im Foyer an der Wand die immer gleichen Portraits der Ausgeschiedenen, nur um ein Drittel länger ihre Reihe mittlerweile. Der immer gleiche beige Teppichboden, die immer gleichen Referendar*innen, die immer gleichen dunklen Anzüge. Im Presseraum die vertrauten Kolleg*innen, grau geworden wie ich auch. Die immer gleichen zwei Stuhlreihen oben auf der Pressetribüne, unten die immer gleichen Fotografen und Kameraleute. Das Gemurmel verebbt: Das Bundesverfassungsgericht! Hatten sie nicht früher immer noch gesagt: Erheben Sie sich? Aber wir erheben uns auch so, man kennt das ja. Die Tür geht auf, die roten Roben defilieren zu ihren Plätzen, die roten Käppchen werden auf dem Tisch abgelegt, man setzt sich und es geht los.

Es sind an diesem Tag nur sieben auf der Richter*innenbank, nicht acht wie sonst. Richter Maidowski fehlt. Die regulären Amtszeiten der Richter*innen Huber und Hermanns enden im November. Der Senat wird sich beeilen müssen mit der Entscheidung. Nicht dass die da noch ein Problem mit der Beschlussfähigkeit bekommen (§ 15 BVerfGG) und das ganze Verfahren platzt.

Worum geht es? Es geht um die Desiderius-Erasmus-Stiftung (DES). Die kennt kein Mensch, und genau das ist das Problem. Die DES wäre so gerne für die AfD, was die Konrad-Adenauer-Stiftung für die CDU und die Friedrich-Ebert-Stiftung für die SPD ist. Aber sie kann nicht, weil sie anders als jene aus dem Bundeshaushalt kein Geld bekommt und deshalb anders als jene nicht Deutschland und die ganze Welt mit Tagungen und Studien und Stipendiat*innen und Auslandsbüros vollpflastern kann. Ist das verfassungsgemäß? Das ist die Frage, um die es geht an diesem Tag.

Nur, dass es gar nicht die DES ist, die hier klagt. Sondern die AfD. Die sieht sich durch die unterbliebene Förderung der DES in ihren eigenen Rechten als Partei verletzt. Das ist es, was dieses Verfahren so spannend macht, und zwar nicht nur verfassungsrechtlich, sondern auch verfassungspolitisch.

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Lernt Europa aus seinen Krisen?

Symposion 18. und 19. November 2022 – FernUniversität in Hagen und online

Mit dem Beginn des Krieges der Russischen Föderation in der Ukraine kamen Mängel und Versäumnisse zum Bewusstsein, die von einer ganz anderen Dimension sind als die letzte Großkrise der Europäischen Union durch den Brexit. Sie werfen generell die Frage auf: Wie lernfähig sind demokratische Verfassungsordnungen? 

Weitere Informationen und Anmeldung hier.

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Die Parteien und die von ihnen als “nahe stehend” anerkannten Stiftungen, das hat das BVerfG schon 1986 entschieden, sind trotz aller Nähe strikt voneinander getrennt zu halten. Die Parteien wetteifern um Mehrheiten und Macht, und in diesen Wettbewerb darf der Staat nicht zu Gunsten der einen und zu Lasten der anderen Partei eingreifen, etwa indem er der einen eine Riesenstiftung finanziert und der anderen nicht. Das tut er aber gar nicht, so das BVerfG damals: Das Geld ist für die Stiftungen, nicht für die Parteien, denen sie zwar nahe stehen, zu denen sie aber auf Distanz bleiben müssen. Es darf nicht für den Wahlkampf oder andere parteiliche Zwecke verwendet werden, sondern für politische Bildungsarbeit und wissenschaftliche Politikberatung, die im Prinzip allen offen steht, auch wenn sie nicht von allen genutzt wird. Solange der Staat dabei “alle dauerhaften, ins Gewicht fallenden politischen Grundströmungen in der Bundesrepublik Deutschland angemessen berücksichtigt” (RNr. 183), ist es unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes in Ordnung, wenn nicht jede Partei ihre Stiftung kriegt. Denn die Stiftungen sind keine Partei-Stiftungen, sondern Grundströmungs-Stiftungen. Die KAS ist die Stiftung der Christdemokratie, nicht der CDU, die FES die der Sozialdemokratie, nicht der SPD. Stiftungen und Parteien sind sozusagen verschiedene Äste des gleichen Stammes, und weil nicht alles, was da wächst, gleich ein Stamm ist, ist die Ungleichbehandlung von Stämmen und bloßen Gräsern keine Diskriminierung, sondern im Gegenteil ein Gebot des Gleichheitssatzes.

Seit 1986 hat sich der Bewuchs der Parteienlandschaft drastisch verändert. Sieben Parteien sind im Bundestag, und was da Ast von welchem Stamm ist, das ist überhaupt nicht mehr leicht zu sagen. Verändert hat sich auch die Stiftungslandschaft. Nicht nur sind die Summen, mit denen die politischen Stiftungen ausgestattet werden, exorbitant gewachsen. Die Erwartung, dass Parteien und Stiftungen politisch sozusagen auf getrennte Rechnung arbeiten, erscheint geradezu weltfremd, um den als Sachverständigen geladenen Michael Koß von der Leuphana-Universität Lüneburg zu zitieren. Auch wenn sich die Stiftungen aus dem Wahlkampf im engeren Sinn heraushalten, sind sie doch von den Parteien, denen sie nahe stehen, vollkommen abhängig und mit ihrem vielen Geld für sie auf eine Weise nützlich, die sich zwar schwer messen lässt, aber sich doch jedenfalls auf den politischen Wettbewerb auswirkt (darauf kam vor allem Berichterstatter Müller immer wieder zurück). Und damit auf das Recht auf Chancengleichheit. Das kann man als Partei in Karlsruhe einklagen. Ein solches Recht der Parteien auf “chancengleiche Stiftungsfinanzierung” fasst der Senat jetzt ins Auge.

Der Senat scheint auch die Möglichkeit zu erwägen, eine alte rechtspolitische Forderung aufzugreifen und dem Gesetzgeber aufzugeben, Maßstäbe und Höhe der Stiftungsförderung durch ein eigenes Gesetz zu regulieren. Bisher ist die gesetzliche Grundlage für die Förderung das Haushaltsgesetz, was impliziert, dass im Haushaltsausschuss auf Basis der “Gemeinsamen Erklärung” der sechs geförderten Stiftungen unter weitgehendem Ausschluss der Öffentlichkeit zwischen den Parteien ausgekartet wird, wer wie viel bekommt (Müller: “Das riecht doch nach Kartell!”).

Was hieße das, “gleichheitsgerechte Stiftungsfinanzierung”? Aus Sicht der AfD ist klar, was das hieße: Wir wollen, was die haben. Wir wollen auch mit Hunderten von Millionen “Milieupflege” betreiben und unsere Anhänger mit aufwändigen Tagungen verwöhnen. Stipendiaten an uns binden, die dann in und außerhalb der Politik Karriere machen. Mit Thinktank-Studien den öffentlichen Diskurs beeinflussen. Über Auslandsbüros ein dichtes internationales Netzwerk von Verbündeten und Gleichgesinnten knüpfen. Alles vom Staat bezahlt.

Aus Sicht des Grundgesetzes ist das allerdings längst nicht so klar. Theoretisch kann Gleichheit auch dadurch hergestellt werden, dass die wettbewerbsverzerrende Begünstigung der anderen Stiftungen abgebaut wird. Vor allem aber scheint mir überhaupt nicht ausgemacht, dass sich nicht auch materielle Kriterien finden lassen, die eine Ungleichbehandlung der AfD und ihrer Stiftung solide rechtfertigen. Die “politische Grundströmung”, die da mit der AfD neu in den Bundestag eingezogen ist, heißt mitnichten Konservativismus oder Nationalliberalismus oder was immer sich diese Partei aus dem Fundus der kontinentaleuropäischen Parteiengeschichte da gerne an Respektabilitätskostümen zusammenborgen möchte. Sie heißt autoritärer Populismus. Und ihr Kennzeichen ist, dass sie sich parasitär auf die Institutionen der liberalen demokratischen Verfassung draufsetzt, um aus ihnen Nahrung zu saugen, bis sie zusammenkrachen. Dafür gibt es längst in zahlreichen Ländern, in denen die AfD-DES künftig gern luxuriös ausgestattete Auslandsbüros unterhalten möchte, drastisches Anschauungsmaterial.

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Die AfD ist kein Grashalm mehr, zugegeben. Seit ihrem Wiedereinzug in den Bundestag wird man sie zu den mehrjährigen Gewächsen zählen müssen. Aber ein Stamm ist sie auch nicht. Sie ist eine Schlingpflanze. Sie ist weder bereit noch in der Lage, eigene Konzepte einer gerechten Gesellschaft zu entwickeln, sondern klettert an denen der Konkurrenz hoch, um sie in einem Geflecht aus Ressentiment, Lüge und Täter-Opfer-Umkehr zu ersticken. Eine liberale Demokratie, die das als eine ihrer “politischen Grundströmungen” akzeptiert, hört bald auf, eine zu sein.

Die liberale Demokratie ist aus dem Konflikt von Konservativen, Liberalen und Sozialisten entstanden, und mittels der liberalen demokratischen Verfassung konnte sie diesen Konflikt auf produktive Weise auf Dauer stellen. Der Widerstreit ihrer gegensätzlichen Interessen und Präferenzen bleibt in dauernder Bewegung, die Mehrheiten, Koalitionen, Krisen und Debatten entwickeln und verändern sich, weil und soweit die Verfassung mit ihren Institutionen unterdessen stabil und beständig bleibt. So wie das beige, gläserne Gebäude in Karlsruhe, wo seit so vielen Jahrzehnten in minimal variiertem Ritual jahrein, jahraus die großen Verfassungsfragen ausverhandelt werden. Das Bundesverfassungsgericht! Erheben Sie sich. Gott verhüte, dass eines nahen Tages die AfD vor lauter Chancengleichheit Anspruch auf die Besetzung von Richterposten dort erheben kann…

Die Woche auf dem Verfassungsblog

… zusammengefasst von PAULINE SPATZ:

Die AfD könnte den Streit um die Förderung der Desiderius-Erasmus-Stiftung vor dem Bundesverfassungsgericht gewinnen. ANTJE NEELEN meint, dass dies durch ein rechtzeitiges und hinreichendes „Stiftungsgesetz“ hätte vermieden werden können.

Die Veränderung des Tatbestandes der Volksverhetzung in § 130 StGB sorgt aktuell für Aufsehen. MICHAEL KUBICIEL sieht in der eher symbolischen Änderung wenig Skandalöses.

Hochschulen seien keine Arena für den politischen Meinungskampf, sondern Orte wissenschaftlicher Forschung und Lehre. KLAUS FERDINAND GÄRDITZ über Wissenschaftsfreiheit in Abgrenzung zu Meinungsfreiheit.

JOHANNES SIEGEL nimmt die EGMR Entscheidung Basu v. Deutschland zum Anlass sowohl eine Beweislastumkehr als auch unabhängige Ermittlungsinstanzen für Racial-Profiling-Fälle zu fordern.

CHRISTOPH HERRMANN erläutert, warum es investitionskontrollrechtlich möglich wäre, den Verkauf von Terminalanteilen im Hamburger Hafen an die chinesische Reederei COSCO zu verbieten.

JELENA VON ACHENBACH kommentiert das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den Informationspflichten der Bundesregierung in der europäischen Sicherheitspolitik.

Frontex steht wegen seiner Verwicklung in Menschenrechtsverletzungen in der Kritik, das Europäische Parlament hat daran wenig ändern können. LAURA SALZANO schlägt vor, dass die nationalen Parlamente ihr Engagement verstärken.

EuGH-Richter THOMAS VON DANWITZ kommentiert die Grundsatzfrage nach der Zuordnung und der Verteilung justizieller Macht in der EU.

RAPHAEL OIDTMANN diskutiert das EGMR-Urteil Mørck Jensen gegen Dänemark, in der es um einen dänischen Staatsangehörigen geht, der in ein aktives Konfliktgebiet reist.

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Diese Woche wurde in Genf über ein UN-Abkommen über Wirtschaft und Menschenrechte verhandelt. CLAIRE METHVEN O’BRIEN & DANIEL SCHÖNFELDER erläutern, warum ein neuer Vorschlag von Ecuador ein entscheidender Moment für den Prozess sein könnte und berücksichtigt werden sollte.

Im dritten Teil ihrer Analyse des Antikorruptionsrahmens der ungarischen Regierung befassen sich KIM LANE SCHEPPELE, GÁBOR MÉSZÁROS & PETRA BÁRD mit der vorgeschlagenen gerichtlichen Überprüfung von Entscheidungen der Staatsanwaltschaft.

MAXIMILIAN BERTAMINI & THOMAS FELTES erklären, warum Russland trotz des Europaratsausschlusses nach wie vor an die Europäische Antifolterkonvention gebunden ist und Besuche des Anti-Folter Komitees dulden müsste

SHPETIM BAJRAMI & KATIA HAMANN kommentieren angesichts der Menschenrechtsverletzungen im Iran, was passiert, wenn wir unsere Augen vor Verstößen gegen grundlegende internationale Normen verschließen.

MARK DAWSON befasst sich mit der verfassungsrechtlichen Dimension der “politischen Kernschmelze” im Vereinigten Königreich und vertritt die Auffassung, dass die politische Kernschmelze auch eine verfassungsrechtliche ist.

JACOB VAN DE KERKHOF & CATALINA GOANTA untersuchen die Rechtmäßigkeit der Praxis von Politiker*innen, für gefälschte Follower, Likes und Kommentare zu bezahlen, im Rahmen der DSA-, UCPD- und Anzeigentransparenzrichtlinien.

Unsere neue Blog-Debatte in Kooperation mit dem Institut für Deutsches und Internationales Parteienrecht und Parteienforschung an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf und der Stiftung Wissenschaft und Demokratie zu Wahlprüfung in der Prüfung ist online. SOPHIE SCHÖNBERGER, WINFRIED KLUTH, DANIEL HELLMANN, FRANK BÄTGE und JAKOB SCHEMMEL gehen der Frage nach, ob sich unser Umgang mit Wahlfehlern ändern muss. Weitere Texte folgen.

So viel für diesmal. Ihnen alles Gute und bis nächste Woche!

Ihr

Max Steinbeis


SUGGESTED CITATION  Steinbeis, Maximilian: Stämme, Gräser, Schlingpflanzen, VerfBlog, 2022/10/28, https://verfassungsblog.de/stamme-graser-schlingpflanzen/, DOI: 10.17176/20221029-105750-0.

One Comment

  1. Marx Glättli Sun 30 Oct 2022 at 14:38 - Reply

    Ich wünschte dieser Beitrag würde sich mehr mir dem Verfassungsrecht auseinandersetzen. Im kürzlichen Artikel von Frau Neelen erhält man den Eindruck, dass die Gleichbegandlung der verschiedenen Stiftungen verfassungsrechtlich unumgänglich ist. Hier wird eine gegenteilige Sicht vertreten ohne dafür verfassungsrechtliche Argumente vorzutragen. Sicherlich sind auch hier verschiedene Positionen denkbar, aber die müssten (wie bei Frau Neelen) rechtlich und nicht rein politisch begründet werden.

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