06 March 2020

Das muss er sein, der European Way of Life

Die polnische Rechtsstaatlichkeitskrise lässt sich nicht national eindämmen (nein, ich werde keine Coronavirus-Wortspielchen machen, nein, ich werde es nicht tun…). Sie ist längst eine europäische Rechtsstaatlichkeitskrise, und nicht mehr nur eine latente: Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat soeben einen angeblichen Betrüger, der mit einem polnischen Haftbefehl gesucht wurde, aus der Auslieferungshaft freigelassen. Der Grund: nach dem sogenannten “Maulkorbgesetz” gegen die unabhängige Justiz kann er in Polen nicht mehr mit einem fairen Verfahren rechnen und darf solange nicht ausgeliefert werden. Die Entscheidung (Az.: Ausl 301 AR 15/19 vom 17.2.2020) liegt mir vor.

Zur Erinnerung: Der EuGH hatte 2018 im Urteil LM entschieden, dass eine nicht mehr unabhängige Justiz zwar prinzipiell ein Grund sein kann, die Auslieferung von mit EU-Haftbefehl gesuchten Leute nach Polen zu verweigern. Aber eine generelle Gefahr reicht nicht, sie muss auch im Einzelfall nachgewiesen werden. Das hat eine Menge enttäuschten Ärger ausgelöst: Wie soll das gehen? Wie soll man von einer Justiz, die nicht mehr unabhängig ist, eine unabhängige Auskunft darüber erlangen, wie unabhängig sie ist?

Das OLG Karlsruhe hat das Dilemma jetzt so aufgelöst: Zwar schickt der Senat einen Katalog von Fragen zur Unabhängigkeit der Justiz nach Polen, aber die Antwort wartet er nicht ab. Die aktuelle “Justizreform” begründe auch so schon eine “hohe Wahrscheinlichkeit”, dass eine Auslieferung derzeit unzulässig wäre.

In dem konkreten Fall hatte der inhaftierte angebliche Betrüger behauptet, “zwei einflussreiche polnische Staatsangehörige” hätten Zeugen bestochen und ihn zusammenschlagen lassen. Ob das stimmt oder nicht, müsste das polnische Gericht entscheiden und dabei Beweise würdigen und die Glaubwürdigkeit von Zeugen beurteilen. Dass es das unter dem Druck des Ende Dezember erlassenen “Maulkorbgesetzes” noch unabhängig tun kann, darauf will sich das OLG Karlsruhe nicht mehr verlassen: Dieses Gesetz droht jeder Richter_in Disziplinarstrafen bis zur Entlassung an, wenn sie z.B. “Rechtsvorschriften offensichtlich und grob missachtet” oder “das Funktionieren eines Organs der Justiz wesentlich erschwert” oder “die Wirksamkeit der Berufung eines Richters oder die Legitimierung eines verfassungsmäßigen Organs der Republik Polen in Frage stellt”, zumal das Urteil darüber, ob diese Gummi-Tatbestände erfüllt sind oder nicht, von Disziplinarkammern gefällt wird, die das Justizministerium steuert.

Der Senat geht derzeit nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass allein die Antworten der polnischen Justizbehörden auf die vom Senat erbetenen ergänzenden Informationen eine andere rechtliche Bewertung ermöglichen könnten, vielmehr dürften auch die weitere Entwicklung in Polen und die Rechtsprechung des EuGH abzuwarten sein. Jedoch ist insoweit zu sehen, dass in Anbetracht der öffentlich zugänglichen Informationen derzeit nicht davon ausgegangen werden kann, dass die polnische Regierung von ihren Plänen zur Justizreform Abstand nimmt.

Deshalb sei der Mann freizulassen, zumal auch keine Fluchtgefahr mehr bestehe, da er “er über einen festen Wohnsitz in Deutschland verfügt und er aufgrund der politischen Entwicklung in Polen nunmehr auch nicht mehr zwingend mit seiner Auslieferung rechnen muss”.

Das bedeutet: Dem EuGH-Urteil von 2018 sind in den letzten Wochen Zähne gewachsen. Der Maulkorb, den die PiS-Regierung ihren nationalen Richter_innen umgehängt hat, hat die europäische Justiz erst richtig scharf gemacht.

Stellenangebot

In der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Regensburg ist eine Juniorprofessur (W1 mit Tenure Track W3) für Öffentliches Recht, insbesondere Verwaltungsrecht, mit Schwerpunkt Recht der Digitalisierung, Medienrecht und Recht des E-Government zu besetzen. Die Tenure-Track-Professur wird durch das Bund-Länder-Programm zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses gefördert. Die Universität Regensburg bietet die Perspektive einer dauerhaften Übertragung einer W3-Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei positiver Tenure-Evaluation.

Den ausführlichen Ausschreibungstext finden Sie hier.

Das Nicht-EU-Land Norwegen, wie letzte Woche schon beschrieben, hat aus dem gleichen Grund die justizielle Zusammenarbeit mit Polen ausgesetzt. Was dahinter steckt und wie sich diese von der norwegischen Regierung ausdrücklich unterstützte Entscheidung auswirkt, schildert EIRIK HOLMØYVIK.

Eine der weniger bekannten Normen des “Maulkorbgesetzes” sieht vor, dass polnische Richter_innen künftig ihre Mitgliedschaft in Vereinigungen offen legen müssen – eingeschlossen die Richtervereinigungen, die den Kampf gegen die “Justizreform” anführen. Das Ziel dahinter dürfte sein, die Mitglieder dieser Vereinigungen einzuschüchtern und sie so mittelfristig auszutrocknen. Warum dies mit der ERMK kaum zu vereinbaren sein dürfte, begründet ANNE SANDERS.

Asylrecht

Apropos Zähne: Am Montag wird vor dem EuGH verhandelt, ob in dem Vertragsverletzungsverfahren gegen Polen in Sachen Disziplinarkammer eine einstweilige Anordnung samt Millionenbußgeld verhängt wird. Das ist möglich, weil die Kommission eine solche Anordnung beantragt hat. Was zur Stunde immer noch unklar ist: Wird sie auch in Bezug auf das “Maulkorbgesetz” den EuGH einschalten? Oder besser: Warum hat sie das nicht schon längst? EU-Justizkommissar Didier Reynders will ihr “in wenigen Wochen” dazu eine Empfehlung vorlegen, hat er der FAZ gesagt. Bis dahin ist es mit einiger Wahrscheinlichkeit schon zu spät.

Es ist Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen, einst von Fidesz und PiS mitgewählt, der es offenbar immer noch schwer fällt, die Notwendigkeit einer solchen Klage einzusehen. In dieser Woche hat sie sich unterdessen gemeinsam mit ihren Kollegen von Rat und Parlament und dem griechischen Ministerpräsidenten in einem Militärhubschrauber in Ostgriechenland herumfliegen lassen, aus stahlblauen Augen entschlossen nach Grenzverletzern ausspähend, auf dass sich die Griechen auf keinen Fall von Europa im Stich gelassen fühlen. Zu dem, was gerade in Idlib passiert, fällt ihrer “geopolitischen Kommission” genauso wenig ein wie der europäischen Öffentlichkeit, außer dass Erdogan zu seinen 3,5 Millionen Geflüchteten gefälligst noch ein paar Hunderttausend dazupacken soll, anstatt auch noch frech zu werden und uns Europäer mit Geldforderungen zu behelligen. Was geht es schließlich uns an, wenn da unten fern in der Türkei die Völker aufeinander schlagen, solange sich nur um Gotteswillen 2015 nicht wiederholt, nicht wahr?

Unseren European Way of Life will Ursula von der Leyens Kommission verteidigen, und auf die alarmierte Frage, was damit gemeint sein soll und im Unterschied wozu, haben wir zu hören bekommen: na, unsere Werte natürlich! Das sei selbstverständlich kein Kulturalismus und Exzeptionalismus, der da zum Ausdruck kommt, sondern gemeint sind ausschließlich superbrave Sachen wie Demokratie, Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit. Artikel 2 EU-Vertrag, das sind die Werte der Europäischen Union, so sind wir halt, wir Europäer, so denken wir und so leben wir, von denen sind wir total durchdrungen, auch wenn der Araber und der Ami und der Chinese das niemals verstehen kann.

Die Praxis dazu war in den letzten Tagen unter anderem am Ufer des Evros zu besichtigen. Ein junger Mann ist erschossen worden, Mohammed al-Arab hieß er, aus Aleppo kam er und 22 Jahre sind er und seine Menschenrechte alt geworden. Er starb noch auf türkischem Territorium, aber die Kugel kam, so wie es aussieht, aus der EU geflogen. Aber halt: alles Fake News, behauptet entrüstet der griechische Regierungssprecher. Puh, gottseidank, dann können wir uns jetzt ja wieder Donald Trump zuwenden und seine Einwanderungspolitik kritisieren.

Gut, sagt man da vielleicht, scheußliche Sache passieren da gerade, aber was will man machen. Dafür ist doch diesmal wenigstens dafür gesorgt, dass Recht und Ordnung gewahrt bleiben! Oh ja, der Rechtsstaat, der ist uns teuer, wir würden töten für ihn. Das Dumme ist nur, dass bei näherem Hinsehen Recht und Ordnung an der griechisch-türkischen EU-Außengrenze mitnichten geschützt und noch viel weniger wiederhergestellt wurden, jedenfalls nicht, solange man damit das Europa- und Völkerrecht meint, an das sich die EU und ihre Mitgliedstaaten zur Regelung exakt solcher Vorgänge einst selbst gebunden haben. MATTHIAS LEHNERT hat genauer untersucht, ob es für die Aussetzung des Asylrechts und die Pushbacks ohne Anhörung und Verfahren irgendeine valide juristische Rechtfertigung gibt. Gibt es die? Nope. Die gibt es nicht. Das ist sozusagen, naja, wie soll ich sagen? Jedenfalls, die Herrschaft des Rechts ist es nicht.

Corona

Unterdessen husten wir nach Kräften in die Armbeuge und ringen minutenlang die Hände unter heißem Wasser, mit viel Seife, auf dass wir uns nicht anstecken mit dem Virus, der gerade noch in China war und jetzt schon überall. Pandemie! Pandemonium! Aber Panik nicht, nein, keine Panik.

Infektionsschutz ist Gefahrenabwehr, und rechtlich ist es gar nichts besonderes, dass dieser Zweck die Einschränkung von Grundrechten rechtfertigt, sagt ANDREA KIESSLING: Um die Bevölkerung vor Ansteckung mit einer potenziell tödlichen Krankheit zu schützen, seien weder zwei Wochen Quarantäne für Kontaktpersonen noch die Schließung von Schulen und Kitas unverhältnismäßig. Anders wäre es allenfalls, wenn wie in China ganze Regionen abgeriegelt würden, aber davon ist ja keine Rede. Und weil dazu gerade medienwirksam eine Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe eingelegt wurde: Auch die Masernimpfpflicht sei verfassungsrechtlich nicht wirklich ein Problem.

Anders sieht es aus, wenn man den Blick über das alltägliche Infektionsschutzrecht hinaus weitet. ANIKA KLAFKI kommt zu dem Schluss, dass die deutsche Rechtsordnung auf eine richtige Pandemie überhaupt nicht vorbereitet ist, anders als etwa die Schweiz, wo ein Epidemiengesetz verbindlich regelt, welche Ebene im Bundesstaat in welchen Fällen welche Kompetenzen besitzt, um der Seuche Herr zu werden.

Promotionskolleg

»Gerechtigkeit durch Tarifvertrag. Grundlagen der Tarifautonomie«

Im Rahmen des von der Hans-Böckler-Stiftung eingerichteten Kollegs, in dessen Zentrum die Suche nach den normativen Grundlagen der Tarifautonomie steht, sind acht Stipendien zu vergeben. Gefördert werden neben Vorhaben mit einem privatrechtlichen Zugang auch solche aus den Bereichen des Verfassungsrechts und der Sozialwissenschaften.

Weitere Informationen und eine Ausschreibung finden Sie hier.

Eine “globale Bedrohung ohne globalen Ansatz” nennen ARIANNA VEDASCHI und CHIARA GRAZIANI die Covid-19-Pandemie und identifizieren vier “public law lessons” der aktuellen Krise: in Bezug auf die Informationspolitik, in Bezug auf die internationale Zusammenarbeit, in Bezug auf interne Koordination der Regierungspolitik und in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit von Freiheitsbeschränkungen.

Indien, Thailand, Armenien

Es tut mir ja leid, aber es wird so schnell nicht lustiger. In der indischen Hauptstadt Delhi hat ein Mob von Hindu-Faschisten an die 50 Menschen umgebracht und noch viel mehr verletzt, verprügelt und ihr Hab und Gut zerstört. KANAD BAGCHI erklärt die Hintergründe und sieht ein Muster am Werk, das dem der Unruhen von 2002 in Gujarat und von 1984 in Delhi ähnelt, nämlich …

“… absolute unrestraint and complicity. Of the state, the executive, the police, the popular media and in many respects the courts as well, in creating and perpetuating a state of terror while fuelling discrimination and disenfranchisement against minorities, especially Muslims.”

In Thailand hat das Verfassungsgericht die drittgrößte Partei des Landes und beste Hoffnung auf Opposition gegen die Putschistenregierung verboten. KHEMTHONG TONSAKULRUNGRUANG erläutert, was dahintersteckt und hält die Entscheidung des Verfassungsgerichts für nur die jüngste einer Serie von Beispielen für judicial overreach, die aus einem ungesunden politischen Reinheitsstreben herrühre, die das Gegenteil bewirke.

In Armenien geht die Bedrohung, so scheint es zumindest, in entgegengesetzter Richtung: Die Regierung bereitet ein Referendum vor, um sieben der neuen Verfassungsrichter des Landes ihres Amtes zu entheben. Doch der Schein trügt. Warum das kein so autoritärer Akt ist, wie es aussieht, erklärt GABRIEL AMAS CARDONA.

Deutschland

Den Kopftuch-Beschluss über muslimische Rechtsreferendarinnen des Zweiten Senats des BVerfG aus der Vorwoche haben nun auch FRAUKE BROSIUS-GERSDORF und HUBERTUS GERSDORF unter die Lupe genommen, und auch sie kommen zu keinem gnädigeren Schluss als unsere bisherigen Autor_innen zu diesem Thema. Das Gebot religiöser Neutralität sei ein Verbot, sich mit einer Religion zu identifizieren, nicht mehr. Solange man nicht behaupte, der Staat mache sich mit einer hijab-tragenden Rechtsreferendarin auf der Richterbank gleich den Islam zu eigen, sei das Neutralitätsgebot hier überhaupt nicht einschlägig.

Das Thema Kinderrechte im Grundgesetz nimmt gerade wieder Fahrt auf, nachdem Bundesinnenminister Horst Seehofer den Ansatz des Bundesjustizministeriums als zu weitgehend kritisiert und eine Petition gegen die Verankerung von Kinderrechten im Grundgesetz 50.000 Unterschriften erhalten hat. STEPHAN GERBIG hält die “Ängste” der Skeptiker für unbegründet.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Sterbehilfe, ebenfalls aus der Vorwoche, hat dem Gericht eine Menge Applaus eingebracht. MARCO SCHENDEL hat sich genauer angesehen, welchen Begriff sich der Senat dabei von “Autonomie” macht, und findet ihn verengt – mit Folgen für den Ausgang des Verfahrens:

Vor dem Hintergrund einer anspruchsvoll gedachten Autonomie lässt sich ein allgemeines Recht auf Selbsttötung inklusive der Freiheit zur Assistenz nicht als deren Ausdruck interpretieren. Karlsruhe scheitert mit seinem Verständnis an dem Prinzip, das es vorgibt, zur Geltung zu bringen.

Zuletzt möchte ich noch Ihre geschätzte Aufmerksamkeit auf das von ISABEL FEICHTNER und GEOFF GORDON organisierte Online-Symposium lenken, das einen Begriff zum Gegenstand hat, der in Recht und Politik ebenso allgegenwärtig wie unverstanden ist: Wert (value). Die Beiträge sind anspruchsvolle, aber extrem lohnenswerte Kost. Den Anfang machen die Initiator_innen, dann folgen Positionen von FABIAN MUNIESA, KLAUS KEMPTER, GUNTHER TEUBNER, DONATELLA ALESSANDRINI, OLIVER SCHLAUDT, CLAIR QUENTIN, TONI MARZAL, CHRISTINE SCHWÖBEL-PATEL, JULIA DEHM, ANNA CHADWICK, JAMEE K. MOUDUD, OUTI KOHONEN und JUHO RANTALA, FLORIAN HOFMANN, NOHAR SHEFFI sowie einem Abschlusspost der beiden Initiator_innen.

In der nächsten Woche muss ich dieses Editorial leider ausfallen lassen. Tut mir leid! Das nächste kommt dann am 20. März.

Ihnen alles Gute, allen voran unseren mittlerweile 287 regelmäßigen Unterstützer_innen auf Steady und den tollen Menschen, die uns über Paypal (paypal@verfassungsblog.de) oder Banküberweisung (IBAN DE41 1001 0010 0923 7441 03) Geld haben zukommen lassen – alles im höchsten Maße wertgeschätzt von uns und für unsere Arbeit unverzichtbar. Die nächste Woche wird bestimmt auch wieder krass, wir bleiben dran!

Ihr

Max Steinbeis