Grenzen der Verbotsprognose
Über Chancen und Grenzen von Gutachten zur Verfassungswidrigkeit der AfD
Ende Juni hat die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) ihr Gutachten zur Verfassungswidrigkeit der AfD vorgestellt und damit Fahrt in die gesellschaftliche und politische Debatte über ein mögliches Verbotsverfahren gebracht. Es ist zwar nicht das erste Gutachten in diese Richtung, jedoch das bisher umfangreichste. Das Gutachten ist methodisch und konzeptionell ergebnisoffen angelegt, legt transparente, wissenschaftliche Standards zugrunde und ist in vielerlei Hinsicht zu begrüßen. Den von der GFF ausdrücklich kommunizierten Anspruch, die „eindeutige“ Verfassungswidrigkeit der AfD und die „große Wahrscheinlichkeit“, dass ein Verbotsverfahren erfolgreich wäre, festzustellen, kann es jedoch nicht einlösen. Das liegt an zwei Illusionen über die verfassungsgerichtliche Parteiverbotsjudikatur: der Illusion über die Maßstabskohärenz und der Illusion über die Maßstabskonsistenz.
Anspruch, Methodik und Rezeption
Die GFF hat das spendenfinanzierte Gutachten 2025 mit dem Ziel gestartet, die wissenschaftlich umfangreichste Aufarbeitung der Verfassungswidrigkeit der AfD vorzunehmen. Das achtköpfige Gutachtenteam, in dem sich neben verfassungsrechtlicher Expertise auch sozialwissenschaftliche und datenanalytische Perspektiven wiederfinden, hat auf über 3.000 Seiten insgesamt drei Millionen Datenpunkte (Parteiprogramme, Entschließungen, Äußerungen von Mitgliedern etc.) teilweise KI-gestützt vorselektiert und schließlich manuell ausgewertet. Den so erarbeiteten Sachverhalt hat das Team unter den verfassungsrechtlichen Maßstab, den es in enger Rückbindung an verwaltungsgerichtliche Judikatur und verfassungsrechtliche Literatur fortentwickelt hat, subsumiert.
Ausdrücklich positiv hervorzuheben ist, dass die GFF sozialwissenschaftliche Expertise in die Aufarbeitung der Datenpunkte einbezieht. Kaum ein verfassungsgerichtliches Verfahren erreicht ein vergleichbares Komplexitätsniveau auf der Sachverhaltsebene, wie es ein AfD-Verbotsverfahren erlangen würde. Die methodische Erhebung, Einordnung und Bewertung der maßgeblichen Daten sind zentral für das Gutachten. Methodisch gab es stellenweise in den sozialen Medien Kritik daran, dass die GFF KI-assistierte Datenanalysetools genutzt hat. Sicherlich birgt die Nutzung derartiger Technologien neben großen Chancen auch diverse Risiken, weshalb ihre Nutzung transparent, standardisiert und nur als Assistenzinstrument unter menschlicher Kontrolle erfolgen sollte. Diese Anforderungen erfüllt die GFF in ihrem Gutachten durch transparente Methodik und Standards bei der Nutzung (S. 168 ff.). Es deutet nichts darauf hin, dass die KI-Tools den Sachverhalt verzerrt haben. Zudem etablieren sich solche Tools zur Massendatenanalyse in den Sozialwissenschaften immer stärker (vgl. z.B. Gonzatti/Völker 2025).
Die methodische Ergebnisoffenheit haben – wie die GFF nicht müde wird, zu betonen – Christoph Möllers und Sophie Schönberger in unabhängigen Zweitgutachten bestätigt. Unabhängige und wissenschaftliche Zweitgutachten anzufordern, war angesichts der politischen Ausrichtung der GFF klug. Den stellenweisen Vorwurf des linken Gefälligkeitsgutachtens kann die GFF daher fundiert zurückweisen.
Konturmuster des FDGO-Begriffes
Die Zweitgutachten zeigen jedoch noch etwas anderes: den längst nicht beigelegten akademischen Meinungsstreit über die Konturierung des FDGO-Begriffes (vgl. zu Problemen etwa Linzbach, GSZ 2022, 7 f.) als zentrales Konzept des Verbotstatbestandes. Bekanntermaßen hat das BVerfG den Begriff nach seinem extensiven Verständnis im SRP-Urteil (BVerfGE 2, 1) in der NPD-II-Entscheidung auf die „zentralen, für die Demokratie unentbehrlichen Grundprinzipien“ eingegrenzt (BVerfGE 144, 20 Rn. 536). Aufgrund der spezifischen Programmatik der AfD musste das Gutachtenteam den Begriff aber dogmatisch weiterentwickeln.
Dies betrifft insbesondere die elementare Rechtsgleichheit, die aus dem Menschenwürdeprinzip folgt. Da Art. 3 Abs. 3 GG – die einschlägige Gewährleistungsnorm dieser Rechtsgleichheit – selbst nicht zum FDGO-Begriff zählt, muss man Schutzumfang und Maßstab aus den Fundamentalprinzipien der Menschenwürde und des Demokratieprinzips ableiten (vgl. zu theoretischen Vorarbeiten Möllers, DER STAAT 2023, 181 (191 ff.)). Hier jedoch wird das Gutachten voraussetzungsvoll: Es versucht, einen eigenständigen Maßstab auf Grundlage der etwas zirkulären und nur begrenzt subsumierbaren Ausführungen in Rn. 541 des NPD-II-Urteils zu konstruieren, verlässt damit aber gerade den verfassungsgerichtlich definierten Rahmen und etablierten Forschungsstand. Methodisch erscheint der im Gutachten entwickelte Maßstab zwar vertretbar, weist aber, wie Schönberger einwirft (S. 13 f.), einige theoretische Kohärenzlücken auf und wird jedenfalls keine Allgemeingeltung beanspruchen können. Hieran zeigt sich pars pro toto ein zentrales Problem des Gutachtens: Sobald die Ausführungen über den unmittelbaren Maßstab des Bundesverfassungsgerichtes – der weder kohärent noch konsistent ist, dazu sogleich – hinausgehen, wird das Gutachten zu einem rechtswissenschaftlichen Meinungsbeitrag von vielen und muss sich in der akademischen Debatte beweisen. Daran ändert auch der Verweis auf die „wissenschaftlich anerkannte juristische Methodik“ (S. 24, 145) nichts, denn es ist gerade Wesensmerkmal einer methodisch pluralen Verfassungsrechtswissenschaft, dass sie je nach methodischem Ansatz auch zu unterschiedlichen Auslegungsergebnissen kommt.
Doch selbst wenn man dem Gutachten unterstellt, die verfassungsdogmatische Konzeptentwicklung nur im Sinne des Bundesverfassungsgerichtes und ohne eine rechtspolitische oder rechtswissenschaftliche Agenda fortentwickeln zu wollen, bleiben zwei zentrale Probleme, die ich näher betrachten will: Der Maßstab des Bundesverfassungsgerichtes zu Parteiverboten ist weder inhaltlich kohärent noch über die Zeit hinweg konsistent, sodass es kaum möglich ist, eine Entscheidung inhaltlich vorherzusehen.
Zur Illusion der Maßstabskohärenz
Zum einen kann auch die methodisch sauberste und wissenschaftlich redlichste Sachverhaltsaufarbeitung und Subsumtionsarbeit nicht kompensieren, dass es überhaupt keinen kohärenten, theoretisch entwickelten und subsumtionsfähigen Verfassungsmaßstab für Parteiverbote gibt. Die verfassungsgerichtlichen Minimalausführungen, die die rechtswissenschaftliche Literatur vielfach rezipiert hat, bilden kaum ein subsumtionsfähiges Analyseraster für den Fall der AfD. Wie sowohl Schönberger als auch Möllers treffend ausführen, extrahiert das Gutachten die verfassungsgerichtlichen Vorgaben aus weniger als einer Handvoll von Gerichtsentscheidungen mit jeweils sehr spezifischen Kontexten, die es zudem fortentwickelt und modifiziert, sodass der Maßstab im Wesentlichen die NPD-II-Entscheidung bildet. Das aber stellt die Dogmatik vor einige Herausforderungen: Sie muss die abstraktionsfähigen und fallübergreifend geltenden Maßstäbe von den spezifisch fallorientiert konstruierten Ausführungen trennen, induktiv generalisieren und dann auf die AfD anwenden. Dieser Abstraktionsprozess ist alles andere als trivial, bedenkt man, dass auch nach dem Urteil die methodische Auslegung und das binnensystematische Normverhältnis von Art. 21 Abs. 2 GG zu den politischen Kommunikationsrechten und Staatsprinzipien unklar (Kingreen, JURA 2017, 499 (504)) und die Voraussetzungen vage bleiben. Die Entscheidung enthält insbesondere bei der Konstruktion der Tatbestandsmerkmale erhebliche theoretische Lücken und Inkongruenzen (Haack, ZOR 2022, 601) und wirft „einige Fragezeichen auf“ (Shirvani, DÖV 2017, 477 (481)). Weiterhin hatte die NPD-II-Entscheidung mit der Potenzialitätsproblematik, die bekanntermaßen aus der EGMR-Judikatur entlehnt ist, einen spezifischen Kontext, der, wie regelmäßig betont wird, aufgrund der politischen Wahlerfolge der AfD auf diese nicht übertragbar ist. Den Maßstab hat das BVerfG erkennbar mit Blick auf die NPD konstruiert, weshalb man ihn für einen anders gelagerten dritten Fall nicht ohne Weiterentwicklung verwenden kann (Möllers, S. 5). Dessen ist sich auch die GFF bewusst, wenn sie wiederholt auf die Weiterentwicklungsbedürftigkeit des Maßstabs hinweist (z.B. S. 409).
Die dogmatischen Probleme eines AfD-Verbotsverfahrens liegen in gänzlich anderen Aspekten des Verbotstatbestandes. Das hat jüngst der Eilbeschluss des VG Köln zur Einstufung des Bundesverbandes der AfD als „gesichert rechtsextrem“ deutlich gemacht. Das VG untersagte die Heraufstufung im Eilverfahren und nutzte dabei das in der verwaltungsgerichtlichen Judikatur bereits vereinzelt genutzte Konzept der (hier fehlenden) gesamtparteilichen Prägung im Sinne einer beherrschenden Grundtendenz: Eine solche Prägung der Gesamtpartei sei durch eine wertende Gesamtbetrachtung festzustellen, die sowohl die politischen Ziele der Partei als auch die hierauf gerichteten Verhaltensweisen ihrer Anhänger und Funktionäre in den Blick nimmt. Eine solche Prägung lässt sich sowohl aus der normativen Bewertung der politischen Hauptziele der Partei als auch aus der Häufung entsprechender Äußerungen und Verhaltensweisen ihrer Repräsentant:innen ableiten (Rn. 174). Unabhängig davon, ob die verwaltungsgerichtliche Argumentation in Gänze überzeugt (kritisch Bartsch), leistet das VG hier wichtige theoretische Arbeit: Der maßgebliche dogmatische Diskussionspunkt sowohl der verfassungsschutzbehördlichen Einstufung als auch der ihr logisch-konzeptionell nachgelagerten verfassungsgerichtlichen Verbotsentscheidung sollte in der Frage der gesamtparteilichen Prägung liegen. Diese lässt sich aber durch bloße Aneinanderreihung verfassungsfeindlicher Äußerungen von Parteianhängern allein nicht beweisen, sondern muss in ein theoretisch kohärentes Verfassungskonzept einer gesamtparteilichen Prägung eingepflegt werden, das innerorganisatorische Dynamiken, mögliche Gegenbewegungen, programmatische Konstanz und andere Faktoren analytisch einbezieht und entsprechend gewichtet. Ein solches Konzept fehlt jedoch bisher, was auch zulasten der Aussagefähigkeit des GFF-Gutachtens geht.
Illusion der Maßstabskonsistenz
Doch selbst wenn es solch ein kohärentes und subsumtionsfähiges Konzept des Parteiverbotstatbestandes gäbe, so ist noch lange nicht gesagt, dass dieses Konzept auch über die Zeit hinweg Bestand hätte. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen beiden Verbotsentscheidungen zur NPD jeweils neue Konzepte eingeführt: das Kriterium der Staatsfreiheit des Verbotsverfahrens als prozessuale Hürde in der ersten Entscheidung (Rn. 86) und das bereits angesprochene und vielfach rezipierte Potenzialitätskriterium in der zweiten, welches eine ausdrückliche inhaltliche Abkehr vom KPD-Urteil darstellte (Känner, KritV 2019, 57 (61 ff.)). Auch außerhalb des Parteiverbotsrechtes sind zeitlich konstante Maßstäbe keine Selbstverständlichkeit. Johannes Unterreitmeier hat es jüngst treffend formuliert: „[…] regelmäßig entwickelt das BVerfG seinen Maßstab erst aus Anlass des jeweiligen Gesetzes. Der Gesetzgeber konnte das Gesetz gar nicht verfassungskonform ausgestalten, weil die Anforderungen, gegen die er nach Ansicht der Richter verstoßen hat, bislang gar nicht existierten.“ (Unterreitmeier, GSZ 2026, 13 (16)). Die Verfassungsinterpretation durch Maßstabsbildung, wie Lepsius zu Recht kritisch herausarbeitet, gewährleistet eben nicht immer fallübergreifende Konsistenz. Es ist kaum vorstellbar, dass ein derart politisches Verfahren wie ein mögliches AfD-Verbot ohne Fortentwicklung des Maßstabes und Konstruktion neuartiger mehr oder weniger wortlautgestützter Konzepte auskommen würde. Das muss nicht „too big to ban“ sein. In der Tat gibt es hierfür in Art. 21 Abs. 2 GG keine dogmatische Stütze (zustimmend Gärditz). Es gibt allerdings diverse andere Ansatzpunkte innerhalb der Parteiverbotsdogmatik, sowohl in prozeduraler als auch in materieller Hinsicht, für welche fortentwickelte Maßstäbe möglich erscheinen, um den Besonderheiten eines solchen Verfahrens Rechnung zu tragen. Inhaltlich kann man diese auf Grundlage der bestehenden Parteiverbotsdogmatik kaum antizipieren.
Exkurs: Politikwissenschaftliche Perspektiven
Hier erscheint mir ein kurzer Exkurs zu politikwissenschaftlichen Perspektiven auf das BVerfG analytisch gewinnbringend. Einige Ansätze erklären die verfassungsgerichtlichen Entscheidungen nicht (nur) mit den methodischen Einzelheiten des jeweiligen Rechtsgebietes, sondern auch mit den politischen Akteurspräferenzen: Verfassungsgerichte werden als Veto-Spieler (bzw. auch Veto-Punkte) verstanden, deren Handeln sich neben intraorganisationalen Regeln eben auch durch politische Präferenzen erklären lässt (Meyer/Hönnige 2019; Rühmann 2014: 48; Hönnige/Gschwend 2010). Empirische Analysen zeigen eine gewisse analytische Prädiktionswirkung politischer und weltanschaulicher Präferenzen (Hönnige/Gschwend 2015). Sternberg et al. konnten 2015 einen signifikanten Zusammenhang zwischen der öffentlichen Meinung und den Ausgängen verfassungsrechtlicher Verfahren aufzeigen. Das bedeutet nicht, dass die Richter*innen ihre politischen Überzeugungen oder die der Öffentlichkeit über ihre rechtswissenschaftliche Meinung stellen. Es sensibilisiert lediglich für den Gedanken, dass auch das Bundesverfassungsgericht Akteurspräferenzen haben kann, die sich auf ein Entscheidungsergebnis auswirken können. Bei van Ooyen ist der hierfür wertvolle Gedanke zu finden, dass das Gericht in seiner Parteiverbotsjudikatur rechtspolitische Einschläge durch die Konturierung der Maßstabsbildung einbringt und die Verbotsentscheidungen eben immer auch durch den zeithistorischen Kontext erklärbar sind (ähnlich Haack, ZOR 2022, 601 (605)). Freilich sollten extrajuristische Wertungen im Vergleich zu juristischer Dogmatik zurückhaltend gebraucht werden, um Einzelfälle zu erklären (Lembcke 2013). Ein mögliches AfD-Verbotsverfahren, das, wie aufgezeigt, durch einen nur schwach und hoch fallspezifisch entwickelten und noch dazu inkonsistenten Maßstab geprägt wird, erscheint jedoch aufgrund seiner enormen Politizität prädestiniert, rechtspolitische Präferenzen in die Entscheidung einfließen zu lassen.
Das Parteiverbot als politischer Akt
Ist das Gutachten der GFF also wertlos, weil es eine situative und fallspezifische Maßstabsmodifizierung der Parteiverbotsdogmatik und interne Policy-Präferenzen des Zweiten Senates nicht antizipieren kann? Keineswegs. Es schafft durch transparente Aufarbeitung der maßgeblichen Belege eine fundierte Grundlage für politische Auseinandersetzungen über einen möglichen Verbotsantrag und gleichzeitig eine wissenschaftliche Diskussionsgrundlage über die Fortentwicklung des grundgesetzlichen Parteiverbotstatbestandes und dessen Anwendbarkeit auf die AfD. Es ist zu hoffen, dass die engagierte Arbeit der Beteiligten eine ernsthafte und wissenschaftlich gehaltvolle Auseinandersetzung erfährt.
Vorwegnehmen kann die GFF die verfassungsgerichtliche Entscheidung nicht, ebenso wenig wie politische Auswirkungen eines Verbotsantrages. Die Entscheidungsverantwortung für letztere liegt im – nach richtiger Ansicht nicht reduzierbaren – politischen Ermessen der nach
§ 43 Abs. 1 BVerfGG Antragsberechtigten, welche in ihre Entscheidungsfindung auch die in Art. 21 Abs. 2 GG nicht abgebildeten politischen Aspekte einbeziehen müssen.



