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05 August 2026

Ausfall von unten, Schutz von oben?

Denken wir uns in den Herbst 2028: In Sachsen-Anhalt feiert die AfD-Regierung zwei Jahre Regierungsmacht und bejubelt die Erfolge ihrer „landeseigenen Abschiebeoffensive“.1) Zur Feier des Tages will sie 730 Asylbewerber:innen abschieben. Dass man viele von ihnen aufgrund von Duldungen (§ 60a Abs. 2 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)) eigentlich nicht abschieben darf, interessiert die Regierung in Magdeburg wenig. Auch den finanziellen Spielraum (siehe Dobner/Zwingmann) verschafft sie sich dazu teilweise rechtswidrig. Nichtsdestotrotz arbeitet insbesondere die im Spätherbst 2026 eingerichtete „Task Force Abschiebungen“2) auf Hochtouren und veranlasst die Ausländerbehörde, betroffene Ausländer:innen zügig zum Flughafen Leipzig/Halle zu bringen. Dort teilt man der nach § 71 Abs. 3 AufenthG n. F. zuständigen Bundespolizei mit, der Eilrechtsschutz für die betroffenen Ausländer:innen sei erfolglos geblieben und die geplanten Abschiebungen seien somit durchzuführen. Bis zu diesem Tag saßen die Ausländer:innen überwiegend in Abschiebehaft, nachdem man sie zuvor ohne Durchsuchungsbeschluss aus ihren Wohnungen geholt hatte. Für die Abschiebehaft nutzt die Landesregierung seit November 2026 europarechtswidrig reguläre Haftanstalten.

Dieses Vorgehen ist alarmierend, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 30. September 2025 doch hohe Hürden an Abschiebungsmaßnahmen aufgestellt. Demnach ist ein Durchsuchungsbeschluss nur dann nicht erforderlich, wenn die Polizei den Aufenthaltsort der Ausländerin oder des Ausländers exakt bestimmen kann – eine Hürde, die nicht ohne Kritik blieb. Diese wird nun ins Gegenteil verkehrt: Statt der vom BVerfG gedachten engen Ausnahme unterstellen die Behörden inzwischen in fast allen Fällen sichere Kenntnis.

Und die Justiz?

Auch ohne dieses Behördenhandeln stellt sich die Frage, ob in dieser Zeit eine Gerichtsentscheidung überhaupt Abhilfe schafft. Die Gerichte in Sachsen-Anhalt sind bereits früh ins Visier der neuen AfD-Regierung geraten. Inspiriert von den rechtsstaatserodierenden Vorgängen in Polen und Ungarn hat sie diese teilweise mit AfD-nahen Richter:innen besetzt. Dazu nutzt die neue Landesregierung ihren Spielraum bei der Ernennung neuer, parteinaher Richter:innen (siehe Justiz-Projekt, S. 145). Zudem übt sie seit Amtsantritt zunehmend Druck auf die bestehende Richter:innenschaft aus – zum einen durch mediale Kampagnen gegen einzelne Richter:innen, zum anderen durch eine neu geschaffene Disziplinarkammer. Diese Kammer strengt im Wochentakt Disziplinar- und Versetzungsverfahren an (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 und 3 DRiG; siehe Justiz-Projekt, S. 203 ff.).

Aus der „Regierungsloyalität“ der Justiz ergibt sich folgende Situation: Die Verwaltungsgerichte (VG) und das Oberverwaltungsgericht (OVG) gewähren teilweise keinen Eilrechtsschutz gegen Abschiebungen mehr. Die VG suchen wiederholt gerade noch rechtskonforme Auslegungen oder riskieren die offensichtliche Verfassungswidrigkeit ihrer Urteile, indem sie Klagen gegen die Abschiebungsanordnungen der Ausländerbehörde abweisen.

Das Szenario zeigt, wie das Rechtsschutzsystem an seine Grenzen stößt, wenn eine AfD-Landesregierung exekutiven Ungehorsam praktiziert und zugleich die Landesjustiz unter Druck setzt. Zwar markieren Gerichte weiterhin Rechtsbrüche und schaffen damit eine potenzielle Legitimationsgrundlage für das Einschreiten der Exekutive des Bundes, doch man fragt sich, ob und inwieweit der (Eil-)Rechtsschutz auf Bundesebene einen (teilweisen) Ausfall auf Landesebene ausgleichen kann.

Schutz von oben durch effektiven (Eil-)Rechtsschutz im Mehrebenensystem?

Zurück in die Gegenwart: Der Föderalismus prägt auch die Justiz – insbesondere was ihre institutionelle Organisation der Gerichtsbarkeit betrifft. Die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern für die Errichtung von Gerichten ergibt sich aus dem Zusammenspiel von Art. 30, Art. 70 ff. sowie Art. 92 ff. Grundgesetz (GG). Art. 92 GG stellt im zweiten Halbsatz klar, dass die Bundesgerichte und die Gerichte der Länder die rechtsprechende Gewalt ausüben. Während die Länder grundsätzlich befugt sind, durch parlamentarisches Gesetz Gerichte zu errichten, gehört die Gerichtsverfassung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 3. Fall GG zur konkurrierenden Gesetzgebung. Da der Bund hier aber von seiner Gesetzgebungskompetenz umfassend Gebrauch gemacht hat, verbleibt kein Spielraum für die Länder.

Ob es sich um ein Gericht des Landes oder des Bundes handelt, hängt davon ab, wer den Organisationsakt erlässt, wer die Richter:innen beruft und wer die finanziellen und sachlichen Aufwendungen trägt. Das justizielle Mehrebenensystem der Bundesrepublik ist ein komplementäres: Es beginnt auf Landesebene mit den unteren und mittleren Instanzen – die nahezu alle Verfahren abschließend entscheiden – und endet auf Bundesebene mit den Bundesgerichten als Revisionsinstanzen. Eine besondere Stellung nimmt das BVerfG in Karlsruhe ein, das außerhalb des ordentlichen Instanzenzugs steht. 

Für das Mehrebenensystem ist zudem bedeutsam, dass der Bund innerhalb der grundgesetzlichen Grenzen grundsätzlich auch Bundesgerichte als erstinstanzliche Gerichte einsetzen darf. So könnte er bestimmte Fälle ausschließlich dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zuweisen, etwa asylrechtliche Streitigkeiten. So eine Zuständigkeitsübertragung ist jedoch weder schrankenlos zulässig, noch sollte sie zum Regelfall werden. Die Zuständigkeit der Bundesgerichte muss zwar nicht ausschließlich, aber im Wesentlichen im Rechtsmittelbereich verbleiben. Ob die aufgezeigte Einflussnahme auf die Justiz eine verfassungsrechtlich tragfähige Ausweitung dieser Befugnisse rechtfertigen könnte, ist bislang ungeklärt.

Eines ist klar: Ohne vorläufigen Rechtsschutz wäre ein effektiver Rechtsschutz in diesem Kontext kaum denkbar. Auf bundesverfassungsgerichtlicher Ebene bestehen allerdings Einschränkungen beim Eilrechtsschutz, da die einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG keinen lückenlosen Individualrechtsschutz bietet (so der Zweite Senat, Rn. 159). Effektiver Individualrechtsschutz setzt demnach zunächst einen funktionierenden verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug voraus. In Sachsen-Anhalt besteht dieser durch die beiden VG in Halle und Magdeburg als erste Instanz sowie das OVG des Landes Sachsen-Anhalt mit Sitz in Magdeburg als Berufungs- und Beschwerdeinstanz. Letzteres ist zugleich die letzte fachgerichtliche Instanz im Eilverfahren, da eine Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht nach § 152 Abs. 1 VwGO nicht eröffnet ist. Das BVerwG ist grundsätzlich auf den Instanzenzug des Hauptsacheverfahrens beschränkt. Im Eilrechtsschutz tritt schließlich das BVerfG auf verfassungsrechtlicher Ebene hinzu.

Ist das noch effektiver Rechtsschutz?

Damit zurück in den Herbst 2028: Sollten die Instanzgerichte ihrer Gewährleistungspflicht – mit Blick auf das obige Szenario – nicht mehr oder nur noch eingeschränkt nachkommen, könnte effektiver (Eil-)Rechtsschutz nur noch auf Bundesebene möglich sein. Dabei unterscheiden sich die Folgen je nachdem, ob das BVerfG bloß vereinzelt oder aber regelmäßig als föderalistische, höhere Auffangebene fungieren müsste. An dieser Stelle zeigen wir die Grenzen dieses Schutzes durch das Mehrebenensystem auf, insbesondere im migrationsrechtlichen (Eil-)Rechtsschutz. Dabei richten wir den Fokus bewusst auf praktische Erwägungen.

Eine Frage der Geschwindigkeit

Wie effektiv ein solcher Schutz durch das Mehrebenensystem sein wird, hängt zunächst davon ab, wie zügig die Betroffenen und die Gerichte auf schnell wechselnde Maßnahmen der Landesregierung reagieren. Dies dürfte vor allem beim ordentlichen Gang des Instanzenzugs bedenklich sein. Zahlen aus dem Jahr 2024 zeigen, dass die durchschnittliche Länge verwaltungsgerichtlicher Hauptsacheverfahren in Sachsen-Anhalt bei ca. 10,8 Monaten liegt. Hinzu kommt eine durchschnittliche Verfahrensdauer am OVG Magdeburg von 12,3 Monaten. Nach einer Wartezeit von knapp unter zwei Jahren können die Kläger:innen dann Rechtsschutz außerhalb Sachsen-Anhalts beantragen. Die durchschnittliche Verfahrenszeit am BVerwG beträgt für das Jahr 2024 zudem 14 Monate und 24 Tage. Ein letztinstanzlicher Rechtsschutz liegt somit erst nach mehr als drei Jahren vor. Hinzu kommt ein mögliches Verfahren in Karlsruhe, das mindestens noch ein weiteres Jahr beansprucht. Der oben angesprochene Beschluss des BVerfG zu Durchsuchungen ohne Richterbeschluss erging sechs Jahre nach der Durchsuchung.

Von Effektivität als Gegengewicht zu rechtsstaatsgefährdenden Bestrebungen einer AfD-Regierung kann deshalb kaum die Rede sein. Angesichts dieser Zahlen stünde sie fast schon im nächsten Wahlkampf. Zudem stellt der Vorschlag des Richterbundes, der eine nennenswerte Beschleunigung nur mit zusätzlichem Personal für möglich hält, eine potenzielle Gefahr für Sachsen-Anhalt dar. Das neue Personal würde die AfD-Regierung wohl handverlesen.

Der Eilrechtsschutz scheint eine schnellere und praktisch wirksame Abhilfe zu sein – sowohl auf Landes- als auch auf Bundesebene. Durch die aufschiebende Wirkung (gem. § 80 Abs. 1 VwGO oder nach erfolgreichem Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO) könnte ein vorübergehender Schutz gegen die Maßnahmen einer AfD-Landesregierung bestehen. In Sachsen-Anhalt liegt die durchschnittliche Verfahrensdauer in der ersten Instanz bei 1,6 Monaten und in der zweiten Instanz bei 1,3 Monaten. In diesem Kontext hat das BVerfG betont, dass die Gerichte dringliche Anliegen auch zeitnah behandeln müssen. Die Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG beinhalte auch „einen Anspruch auf einen zeitgerechten Rechtsschutz“ (Rn. 19).

Dieser schnelleren Abhilfe und Sicherung der Rechtsposition des Antragstellenden steht jedoch ein praktisches Problem entgegen. Eine AfD-Landesregierung könnte den zeitlich engen Spielraum zwischen der Zurückweisung der Beschwerde gem. § 146 Abs. 1 und 4 VwGO durch das OVG und einer möglichen einstweiligen Anordnung des BVerfG gem. § 32 BVerfGG nutzen, um vollendete Tatsachen zu schaffen. 

Exekutiver Ungehorsam

Ein vergleichbares Vorgehen ereignete sich im Fall Maja T. Die Generalstaatsanwaltschaft (GStA) Berlin schuf durch den sofortigen Vollzug der Auslieferung Fakten, gegen die auch der Eilrechtsschutz am BVerfG keine Abhilfe mehr leisten konnte. Das Kammergericht Berlin war seiner Pflicht zur vollständigen Aufklärung des für die Überstellung nach Ungarn erheblichen Sachverhalts nicht hinreichend gerecht geworden (Rn. 71). Die Untersagung der Auslieferung und die Rückführungsanweisung durch das BVerfG kamen aufgrund der zu schnellen, rechtsschutzumgehenden Auslieferung zu spät. Das BVerfG war angesichts dessen machtlos. Zwar handelt es sich hier weder um einen asylrechtlichen Abschiebefall, noch um ein Handeln einer AfD-Regierung. Dennoch zeigt der Fall deutlich die praktischen Grenzen des Eilrechtsschutzes durch das BVerfG auf. Betroffene müssten zudem die Kenntnis und die Kapazitäten haben, um sich gegen vergleichbare Maßnahmen einer AfD-Landesregierung zu wehren.

Das Beispiel der Berliner GStA, die nicht nur die Grundsätze der Gewaltenteilung umging, sondern auch die vom BVerfG angeordneten Rückholungsbemühungen unterließ, ist nur eines von vielen. Exekutiver Ungehorsam ist ein zunehmendes Phänomen – und das nicht nur von extrem rechter Seite, sondern auch aus der sogenannten Mitte. Handlungsmöglichkeiten gegen eine unwillige Landesregierung sind begrenzt. Auch die Reformvorschläge der Bundesjustizministerin greifen zu kurz. Neben der von Genter beschriebenen „Einsicht der Handelnden in die Legitimität gemeinsamer Verfahren und des Handelns gemeinsamer Institutionen“ bleibt noch eine andere Taktik, die einer autoritär-populistischen Regierung Grenzen aufzeigen kann: Auf exekutiven Ungehorsam kann man mit zivilem Ungehorsam antworten – zivilgesellschaftlicher Widerstand gewinnt schließlich gerade dort an Bedeutung, wo institutionelle Schutzmechanismen ausfallen.

Karlsruhe gegen Magdeburg – und dann?

Weigert sich eine AfD-Landesregierung, eine Entscheidung des BVerfG umzusetzen, und hält an rechtswidrigen Verwaltungspraktiken fest, wäre zuletzt denkbar, dass der Bund gemäß Art. 37 GG mit Bundeszwang einschreitet. Ein solches Einschreiten knüpft an die Nichterfüllung von Bundespflichten durch ein Land an. Sauer bestätigt, dass das BVerfG die Bundesregierung zumindest dazu verpflichten könnte, Entscheidungen gegenüber einem Land durchzusetzen. „Die Beachtung verfassungsgerichtlicher Entscheidungen“, so Sauer, „ist eine dem Land obliegende Bundespflicht im Sinne des Art. 37 GG.“ Wie praxistauglich diese Handlungsoption oder ähnlich voraussetzungsreiche Instrumente sind, bleibt jedoch fraglich (siehe Leber). Zudem könnte eine AfD-Regierung in Magdeburg derartige Entscheidungen außerhalb Sachsen-Anhalts bereits per se als „Einmischung“ oder „staatsfeindlich“ darstellen und damit deren Vollzug aktiv delegitimieren (siehe Reiche/Fiebelkorn). Damit würde sie eine schon jetzt bestehende Diffamierungsrhetorik gegen gerichtliche Entscheidungen im Bereich Migration aufgreifen. 

Angesichts dessen bestehen erhebliche Bedenken, ob das föderal aufgebaute, komplementäre Mehrebenensystem einen effektiven Schutz bieten und seinen theoretischen Zielen gerecht werden kann. Gerade für eine der vulnerabelsten Gruppen scheinen die Hürden zu hoch. Um die Stärken des justiziellen Mehrebenensystems nutzen zu können, muss man zunächst einen niedrigschwelligeren Zugang schaffen. Schon jetzt landen nur die wenigsten Fälle vor Gericht (Einordnung zu Rn. 1148). Abhilfe könnten hierbei der Ausbau staatlicher Beratungsangebote, die Unterstützung durch spezialisierte Anwält:innen sowie finanzielle Hilfe bei der Prozessführung schaffen.

Gleichwohl wird das Mehrebenensystem potenzielle Rechtsbrüche einer AfD-Landesregierung sichtbar machen. Was daraus konkret folgt, hängt nicht nur von institutionellen und föderalen Mechanismen ab – sondern letztlich auch von den Menschen, die das Mehrebenensystem tragen.

References

References
1 Wahlprogramm AfD Sachsen-Anhalt (im Folgenden: Wahlprogramm), Rn. 1075.
2 Wahlprogramm, Rn. 1096.

SUGGESTED CITATION  Klein, Juan Manuel; Koban, Antonia: Ausfall von unten, Schutz von oben?, VerfBlog, 2026/8/05, https://verfassungsblog.de/ausfall-von-unten-schutz-von-oben/.

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