10 December 2021

Außerhalb der Mauern

Auf dem Verfassungsblog veröffentlichen Verfassungs- und Rechtswissenschaftler_innen auf Basis ihrer akademischen Expertise Stellungnahmen zu öffentlichen Kontroversen. Kein Zweifel: das ist das, was wir hier machen. Wir legen der Rechtswissenschaft einen Zugang zur politischen Öffentlichkeit und umgekehrt. So haben wir, seit wir 2011 mit dem Ausbau des Verfassungsblogs als verfassungs- und rechtswissenschaftliche Diskursplattform begonnen haben, unsere Rolle verstanden und beschrieben.

Aus diesem Rollenverständnis heraus haben wir in dieser Woche ein Blog-Symposium zu folgendem Thema gestartet: Wenn in Ungarn im April 2022 die vereinigte Opposition die Wahl gewinnt, dann wird sie es mit Viktor Orbáns Verfassung zu tun bekommen, die Orbán planvoll darauf hat hindesignen lassen, einen demokratischen Machtwechsel zu seinen Lasten effektiv zu vereiteln. Wie damit umgehen, ohne dass man damit seinerseits dem Verdikt der Verfassungswidrigkeit verfällt und sich das ganze neue europäische Rule-of-Law-Arsenal plötzlich gegen einen selber richtet? (Dazu unten gleich mehr.)

Es kommt immer wieder mal vor, dass wir in dieser besagten Rolle Anstoß erregen, nicht zuletzt in der Rechtswissenschaft selbst. Ist das Wissenschaft, was wir machen? Und wenn nein, was dann? Und sollte man dann da als Wissenschaftler_in überhaupt mitmachen?

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Die jüngste Kritik dieser Art kommt von Jan Komárek, Verfassungs- und Europarechtsprofessor an der Universität Kopenhagen (und übrigens selbst seit 2012 regelmäßiger Autor des Verfassungsblogs). In einem sehr zum Nachdenken anregenden Artikel im European Constitutional Law Review unternimmt Komárek den Versuch, das, was Europarechtswissenschaftler_innen tun und tun sollten, von dem abzugrenzen, was sie nicht tun und tun sollten. Rechtswissenschaftliche Expertise, so seine These, verleiht Macht, und wer diese Macht ökonomisch und/oder politisch nutzt, verlässt damit den Bereich der Wissenschaft und überschreitet Grenzen, die ihr ihre Verantwortung als Kehrseite ihres Rechts auf Wissenschaftsfreiheit setzt.

Diese Grenze sieht Komárek auch durch den Verfassungsblog überschritten. Zwei Artikel hebt er als Beispiele akademischen Machtmissbrauchs hervor: zum einen den Post von Kelemen, Eeckhout, Fabbrini, Pech und Uitz zum PSPP-Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Zum anderen den Solidaritätsaufruf von Gráinne de Búrca und John Morijn aus Anlass der SLAPP-Verfahren, mit denen die polnische Regierungspartei und ihre Gefolgsleute den Verfassungsrechtsprofessor Wojciech Sadurski zu überziehen versuchen. Vor allem das Bündeln von Expert_innenautorität in Gestalt gesammelter Unterstützungsunterschriften missfällt Komárek dabei: “Campaigns like this may in fact do more harm than good to academic freedom.”

Wissenschaft, so Komárek völlig richtig, strebt nicht nach Macht und nicht nach Geld, sondern nach Wissen, darum heißt sie ja Wissenschaft. Sein eigener Artikel ist ein wissenschaftlicher Text insoweit, als er Thesen über die Beschaffenheit der Welt aufstellt, die sich in ihrer Konsistenz gegen Kritik zu verteidigen haben. Er ist, genau wie die Kritik, ein Beitrag zur Erweiterung des Wissensbestandes über die Welt und insoweit Wissenschaft. Er tut vielleicht auch noch andere Dinge, macht seinen Autor mächtiger oder reicher oder was auch immer, aber das tut hier nichts zur Sache: Er soll ihn und seine Leser_innen klüger machen im gemeinsamen Bemühen um eine konsistente Beschreibung der Welt. Das verschafft ihm seinen Platz in einer wissenschaftlichen Zeitschrift und das Engagement der wissenschaftlichen Gemeinschaft, die sich nun über ihn beugen und ihm seine Konsistenz streitig machen oder bestätigen kann, soweit sie ihn interessant genug dafür findet.

Das wird er auch den beiden von ihm kritisierten Artikeln zugestehen: dass sie Thesen über die Beschaffenheit der Welt auf- und zur Diskussion stellen. Im Fall des Posts zu den SLAPP-Verfahren gegen Sadurski zitiert er sogar eine, nämlich dass jedem mit auch nur ein bisschen Ahnung von EU- und EMRK-Recht klar ist, dass diese Fälle vor EuGH und EGMR keine Chance haben. Und kritisiert sie, wie es sich für einen Wissenschaftler gehört, im Fall des EuGH mit dem Verweis auf dessen fragliche Kompetenz in punkto Wissenschaftsfreiheit, im Fall des EGMR mit dem Hinweis darauf, dass dieser den Schutz der eigenen Reputation als legitimes Klageziel im Rahmen von Art. 10 II EMRK anerkannt hat.

Wem er dagegen keine große Beachtung schenkt, sind die Fälle selber, die Verfahren gegen Sadurski, um die es in dem Aufruf von de Búrca und Morijn geht: dass es hier die Regierungspartei und die von dieser kontrollierte staatliche Rundfunkanstalt sind, die hier ihre Reputation gegen Sadurskis zweifellos harsche und zugespitzte Kritik zu verteidigen trachten. Eine Kritik, wohl gemerkt, zu der Sadurski nicht in erster Linie als politischer Gegner, nicht als empörter Bürger, schon gar nicht als geschäftstüchtiger Player in der medialen Aufmerksamkeitsökonomie, sondern als Rechtswissenschaftler gelangt ist, der das Wissen über das Tun der polnischen Regierungspartei und seine Rechtmäßigkeit von Beginn an zu erweitern geholfen hat. Ist das ein Gebrauch von Wissenschaftsfreiheit, den Komárek verantwortungslos findet? Und wenn nein, warum ist es dann de Búrcas und Morijns Unterstützungs-Post? Und die Unterschriften von Hunderten weiterer Wissenschaftler_innen, die mit ihrem Namen und ihrer juristische Expertise für ihn und seine Freiheit einstehen? Was daran ist verantwortungslos? Dass es so viele sind?

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Überhaupt: Wissenschaft. Es ist ein merkwürdig zurückgezogener, eingeschrumpelter Wissenschaftsbegriff, den Komárek zur Prämisse seiner Schlussfolgerungen macht. Wissenschaft scheint für ihn weniger ein Tun als ein Ort zu sein, ein bestimmter Platz auf Erden, im Unterschied und abgegrenzt zu anderen Orten: die Universität. Was dort geforscht, gelehrt, gesprochen und geschrieben wird, das soll vor staatlichem Zugriff und Kontrolle sicher sein – im Unterschied zu dem, was Wissenschaftler_innen extra muros sagen, in den sozialen Medien und anderen “nicht akademischen” Formaten (“blogging professors seem to be a matter of the past”, oh well…) oder eben im politischen Diskurs. Überhaupt sind für Komárek offenbar viel mehr Institutionen die Träger der Wissenschaftsfreiheit als Individuen. Wissenschaftsfreiheit scheint für ihn ein Privileg zu sein: eine Art ständisches Vorrecht, Sachen tun zu dürfen, die der normale Pöbel da draußen vor den Mauern der Akademie natürlich noch lange nicht darf.

Wissenschaftsfreiheit ist aber kein Privileg, sondern ein Recht. Wo Wissenschaftsfreiheit herrscht, da hat sich der Staat der rechtlichen Bindung unterworfen, das Streben nach Wissen frei sein zu lassen, und ob inner- oder außerhalb akademischer Mauern, ist dabei kein Kriterium. In autoritär regierten Staaten sind es die Universitäten, die ihre Mitglieder unter Druck setzen, kaltstellen oder feuern, wenn deren Streben nach Wissen sie auf Bahnen führt, wo sie der Regierung unbequem werden. Und solche Staaten findet man mittlerweile längst auch in der EU. Man erkennt sie daran, dass in ihnen das Recht wie die Wissenschaft zu bloßen Instrumenten der politischen und ökonomischen Zwecke der an der Macht befindlichen Parteien und Personen degeneriert sind. Polen ist auf dem Weg dorthin, Ungarn ist bereits angekommen.

Ich bin kein Professor, nicht einmal ein Doktor. Was ich mache, ist in vielerlei Hinsicht keine Wissenschaft. Aber ich strebe nach Wissen. Und sollte ich dabei eines Tages zu dem gut begründeten Schluss kommen, dass in meinem oder einem anderen Land eine Gangsterbande regiert, dann werde ich das schreiben und zur Diskussion stellen und damit im gemeinsamen Bemühen mit meinen Leser_innen um eine konsistente Beschreibung der Welt den Wissensbestand derselben zu erweitern versuchen, hier auf dem Verfassungsblog oder anderswo, intra oder extra muros, frei und ungezwungen. Denn das ist mein Recht. Und wenn ich dabei Unrecht habe, dann werde ich Kritik einstecken müssen, und womöglich sogar einen Prozess. Wenn aber nicht, und wenn die Gangsterbande mich trotzdem vor Gericht zerrt – dann wird es hoffentlich Leute geben, die mir zur Seite stehen mit der Autorität ihrer Expertise als Rechtswissenschaftler_innen und das öffentlich mit ihrer Unterschrift bezeugen.

Die Woche auf dem Verfassungsblog

Wie schon erwähnt: In Ungarn könnte im Frühjahr die vereinigte Opposition die Parlamentswahl gewinnen, nur um dann festzustellen, dass sie trotzdem nicht regieren kann, weil Viktor Orbáns Verfassung das planmäßig verhindert. Kann man es in einer solchen Situation mit bloßer Legalität genug sein lassen? Und wenn nicht, was dann? Wie wird man diese Verfassung wieder los, ohne selbst zum Verfassungsbrecher zu werden – oder sogar den Rule-of-Law-Zorn der Europäischen Union auf sich zu lenken? Vor einigen Wochen hatten ANDREW ARATO und ANDRÁS SAJÓ die globale Verfassungsrechtswissenschaft um Hilfe und Input gebeten, wie man aus diesem Dilemma herauskommt. Die Antworten veröffentlichen wir in Zusammenarbeit mit THE NEW INSTITUTE in einem Blog-Symposium, das diese Woche gestartet ist.  ANDRÁS SAJÓ präzisiert zunächst seinen eigenen Standpunkt und ruft dazu auf, die konstitutionelle Vorstellungskraft von den Fesseln des rechtlichen Formalismus zu befreien. ARMIN VON BOGDANDY und LUKE DIMITRIOS SPIEKER schlagen vor, das Skalpell des Strafrechts anzuwenden anstelle des Vorschlaghammers eines verfassungsrechtlichen Neubeginns. Unabhängig vom Fall Ungarn, so ROSALIND DIXON und MARTIN LANDAU, ist der Weg zur Reparatur einer demokratischen Verfassung oft derselbe, auf dem sie zuvor kaputt gemacht worden ist. Weitere Positionen werden in der kommenden Woche folgen.

Unsere Podcast-Miniserie zum Konflikt Polen vs. EU ist eine Folge reicher: In Folge 2 geht es um die Reaktion der europäischen Justiz auf die polnische Herausforderung, den kühnen Schritt des EuGH auf verfassungsrechtliches Terrain und den bislang erfolglosen Versuch, die Aushöhlung der Rechtsstaatlichkeit in Polen als rechtlichen Pflichtverstoß Polens vor Gericht zu bringen, zu sanktionieren und abzustellen. Wie die PiS-Regierung darauf wiederum reagiert hat und in welch entsetzliche Situation die Herrschaft des Rechts darüber nicht nur in Polen, sondern in der EU insgesamt geraten ist, das wird Gegenstand von Folge 3, die kurz vor der Veröffentlichungsreife steht. Teil 4 (Der Kampf um den Vorrang) ist immerhin schon aufgenommen und wir werden alles tun, auch den fünften und letzten Teil noch vor Weihnachten fertig zu stellen.

Apropos Weihnachten: Bei uns ins Büro trudeln in den letzten Tage schon die Kartons ein. Nächste Woche soll die Weihnachtsüberraschung für unsere neuen Steady-Förderer_innen dann gepackt und zur Post gebracht werden, damit dann auch alles noch rechtzeitig vor den Feiertagen ankommt. Falls Sie also noch nicht zugegriffen haben, jetzt wäre der richtige Zeitpunkt! Bitte hier entlang.

Am 2. Dezember 2021 hat die EU-Kommission das Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen des PSPP-Urteils des BVerfG vom 5. Mai 2020 eingestellt. MATTHIAS RUFFERT sieht’s mit Erleichterung. 

CSONGOR ISTVÁN NAGY befasst sich mit den Versäumnissen der EU-Kommission hinsichtlich der Diskriminierung von nationalen Minderheiten in Ungarn. Dabei ist der Schutz und die Achtung von Minderheiten genauso wie Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenwürde ein Grundwert der Europäischen Union.

In der Türkei sitzen Tausende von Richter_innen und Staatsanwält_innen als angebliche Mitglieder der angeblichen Terrororganisation von Fetullah Gülen im Gefängnis oder in Untersuchungshaft. Ihre Klagen landen in Massen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte – doch der hat zum fassungslosen Entsetzen von  BAŞAK ÇALI in einer Kammerentscheidung jetzt einfach mal geurteilt, dass zu viele Verletzungen von Artikel 5 EMRK ihn überfordern würden und er daher das nicht prüfen werde. “For the first time in its history, the Court uses the excuse for delays that may be caused in handling applications as a reason not to examine the very same applications.”

In Spanien wollte die Regierung die Rechte von LGTBI-Personen stärken, aber die politischen Kämpfe innerhalb der Regierung haben die ambitionierten Pläne verwässert, so LAURA ESTEVE ALGUACIL und ARNAU NONELL I RODRÍGUEZ.

In Indien fordern Kläger die Anerkennung von gleichgeschlechtlichen Ehen. VARUN KASTHURI untersucht, welche Rolle das Konzept der “constitutional morality” dabei spielt.

In Südafrika hat das Parlament nach vierjähriger Auseinandersetzung dagegen gestimmt, entschädigungslose Enteignungen per Verfassungsänderung zuzulassen. ELMIEN DU PLESSIS sieht den Staat mehr denn je unter Druck, eine erfolgreiche Landreform zu ermöglichen.

In Ecuador hat das Verfassungsgericht geurteilt, dass Bergbaukonzessionen im Urwald von Los Cedros die Rechte von “Mutter Natur” verletzt. GUSTAVO PRIETO untersucht die Folgen dieser Entscheidung.

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Wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. Wissenschaftlicher Mitarbeiter (m/w/d)

An der Professur für Öffentliches Recht der Bundeswehr-Uni München (Prof. Dr. Walther Michl, LL.M.) gibt es die Möglichkeit, in einem motivierten Team mit einer gut ausgestatteten Stelle Forschung und Lehre im Verfassungs- und Europarecht zu betreiben. Insbesondere im Bereich der EU-Grundrechte und -Grundfreiheiten stehen spannende Projekte an.

Die Bewerbungsfrist läuft bis 21.1.2022. Nähere Infos hier.

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In Deutschland dominiert unterdessen weiterhin die Corona-Pandemie die Debatte, genauer die geplante Impfpflicht. MARTIN NETTESHEIM findet, dass diese Debatte zu moralisch bzw. moralisierend geführt wird. Dabei sei die entscheidende Frage vielmehr, ob ein kulturelles Tabu – der staatliche Zugriff auf den Körper – gebrochen werden sollte. Für HINNERK WISSMANN bewirkt eine Impfpflicht eine positive Freiheitsbilanz, individuell wie gesamtgesellschaftlich. Der Rechtsstaat könne so wieder zu sich selbst finden, indem er auf Rechtsfolgebereitschaft statt auf Moral setzt. MICHAELA HAILBRONNER, LISA-MARIE LÜHRS und LEON ZÜLLIG plädieren dafür, die verfassungsrechtliche Prüfung zu prozeduralisieren. Als klassische Frage nach der Verhältnismäßigkeit sei der Konflikt um die Impfpflicht kaum auflösbar. In Bayern und Berlin stellt sich unterdessen heraus, dass die 2G- bzw. 3G-Pflicht von Polizist_innen kontrolliert sind, die ihrerseits möglicherweise ungeimpft sind – für JAN FÄHRMANN ein unhaltbarer Zustand, der gesetzlich geregelt werden müsste.

Kann es ein Argument sein, Ungeimpfte in der Corona-Triage zurückzustellen, weil sie sonst wegen ihrer langen Inanspruchnahme von Intensivpflege gegenüber anderen Patienten “bevorzugt” werden? WEYMA LÜBBE geht in Teil II ihrer ethischen Analyse dieser Frage auf den Grund.

Die Debatte zu den Bundesnotbremsen-Beschlüssen des BVerfG haben wir zu einem Blog-Symposium gebündelt, das auch in dieser Woche weiter ging: MICHAEL WRASE bespricht die dogmatischen und praktischen Konsequenzen des neuen Rechts auf schulische Bildung, das das bisher objektiv-rechtlich begründete Bildungsverfassungsrecht auf eine neue Grundlage stellt. WINFRIED KLUTH liest die Beschlüsse als Wegweiser zu einem “Pandemierecht 4.0”, das die Seuchenbekämpfung aus den Händen der Politik in die der Verwaltung übergibt. ANNA LEISNER-EGENSPERGER sieht durch die Beschlüsse den Schutz von Leben und Gesundheit gestärkt, was erhebliche Auswirkungen auf die verfassungsrechtliche Bewertung der zukünftigen Klimapolitik haben könnte.

Verwaltungsgerichte korrigieren in großer Zahl Asylbescheide des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, insbesondere seit dem Ausbruch der Corona-Pandemie 2020 und jüngst seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan. VALENTIN FENEBERG und PAUL PETTERSSON plädieren für eine systematischere Veröffentlichungspraxis, transparentere Urteilsbegründungen und einer stärkeren wissenschaftlichen Begleitung.

Autonome Autos gelten oft als Schlüsseltechnologie in der „Verkehrswende“. Ob der technologische Fortschritt aber tatsächlich zum Klimaschutz beiträgt, hängt maßgeblich  von entsprechender rechtlicher Steuerung ab. LANDO KIRCHMAIR und SEBASTIAN KREMPELMEIER kritisieren das kürzlich verabschiedete Gesetz zum autonomen Fahren ebenso wie die Pläne der Ampel-Koalition.

Mitte September 2021 ist in Berlin ein neues Hochschulgesetz in Kraft getreten, das unter anderem eine Regelung zur Entfristung von Postdoktoranden vorsieht. Die Präsidentin der Humboldt-Universität, Sabine Kunst, will deshalb Ende des Jahres zurücktreten. Verfassungsrechtlich begegnet die Regelung erheblichen inhaltlichen und formellen Bedenken, so  CHRISTIAN VON COELLN.

Unser Online-Symposium zu Korruption und Demokratie, das wir gemeinsam mit der Zeitschrift Verfassung und Recht in Übersee veranstalten, geht in die zweite Woche, mit Beiträgen von ANNE VAN AAKEN, STEVEN PIERCE, SU BIAN, MICHAEL KUBICIEL sowie MARIA PAULA BERTRAN und MARIA VIRGÍNIA NABUCO DO AMARAL MESQUITA NASSER.

Womit wir uns, glaube ich, vom Output her allmählich wieder dem Level des Frühjahrs 2020 nähern. Die Posts, die wir nicht veröffentlicht haben, sind hier ja gar nicht sichtbar, machen aber auch einen Haufen Arbeit. Wir sind schon wieder verzweifelt unterbesetzt. Das ist alles überhaupt nicht zu schaffen. Wir brauchen mehr Unterstützung. Wie oben in der Anzeige zu sehen, suchen wir noch eine weitere Redakteur_in. Und damit wir die auch bezahlen können, muss ich auch Sie um Bezahlung bitten, fürchte ich. Paywalls machen wir nicht, wie Sie wissen, da geht es ums Prinzip. Um so wichtiger ist es, dass unsere Leser_innen unsere Arbeit freiwillig honorieren, was viele von Ihnen ja eh schon tun und wofür ich mich innigst bedanke. Aber wenn Sie noch keine Steady-Förder_in sind, dann werden Sie jetzt bitte eine. Das ist nicht so teuer und eigentlich doch nur fair, oder nicht?

Ihnen alles Gute,

Ihr

Max Steinbeis


SUGGESTED CITATION  Steinbeis, Maximilian: Außerhalb der Mauern, VerfBlog, 2021/12/10, https://verfassungsblog.de/auserhalb-der-mauern/, DOI: 10.17176/20211211-064215-0.

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