Neutrale Hochschulen?
Das Dogma staatlicher Neutralität im Kontext der Wissenschaftsfreiheit
Ob Klimaprotest, Nahost-Konflikt oder Auftritte von Parteipolitikern: Auf politische Äußerungen an Hochschulen folgt meist prompt der Vorwurf, die „Neutralität“ der Hochschule sei verletzt. Zuletzt traf es die Technische Universität Berlin, der eine von der AfD beauftragte Kanzlei wegen eines links positionierten Studierendenkongresses einen solchen Verstoß vorwarf. Die TU einigte sich mit der Studenteninitiative darauf, einige Vorträge umzubenennen und zu verlegen.1) Der Vorwurf ist politisch wirkungsvoll, weil er sich scheinbar mühelos gegen jede unliebsame Positionierung staatlicher Wissenschaftseinrichtungen richten lässt. Rechtlich trägt er selten. Ein allgemeines Neutralitätsgebot für Universitäten kennt das Grundgesetz nicht. Was von der Forderung bleibt, wenn man sie verfassungsrechtlich untersucht, zeigt der folgende Abdruck aus unserem Buch Autoritäre Bedrohungen der Wissenschaftsfreiheit.2)
Der Vorwurf fehlender Neutralität
Universitäten und andere staatliche Wissenschaftseinrichtungen sind nicht nur grundrechtsberechtigt, sondern wie alle staatliche Gewalt auch grundrechtsgebunden. Eine beliebte Strategie autoritärer Minderheiten, die an diese Grundrechtsbindung anknüpft, besteht darin, staatlichen Institutionen fehlende Neutralität vorzuwerfen. Auch die Universitäten bleiben davon nicht verschont.3) Solch ein Vorwurf scheint gerade wissenschaftliche Institutionen in besonderem Maße zu diskreditieren. Die Mahnung zur Neutralität fordert eine apolitische und wertfreie Wissenschaft ein und ruft damit ein Ideal an, das sich trotz aller wissenschaftstheoretischen Bedenken in vielen Kreisen hält.
Nun sucht man den Begriff der Neutralität in der Verfassung vergeblich. Klaus Schlaich schrieb bereits 1972: „Der positivrechtliche Befund des Grundgesetzes wie der Länderverfassungen erlaubt es kaum, so schlankweg von ‚der Neutralität‘ des Staates zu sprechen, um aus ihr als solcher konkrete Rechtsfolgen abzuleiten.“4) In den rechtsdogmatischen und öffentlichen Diskussionen neigt der Neutralitätsbegriff dazu, sich zu verselbständigen. Er stammt aus dem Religionsverfassungsrecht5) und wurde in einer jüngeren Rechtsprechungslinie vom Bundesverfassungsgericht6) auf parteipolitische Äußerungen von Mitgliedern der Bundesregierung erstreckt. Dem Gericht ging es dabei maßgeblich um die Sicherung eines offenen und chancengleichen demokratischen Wettbewerbs. Die Verwaltungsgerichte haben diesen Maßstab dann punktuell übertragen, etwa auf das Handeln von kommunalen Wahlbeamten.7) Diese Rechtsprechung stößt auf Kritik: in der Literatur, aber auch im Gericht selbst.8) Auch wenn man diese Kritik nicht teilt, bleibt mit Blick auf die Neutralität öffentlicher Wissenschaftsinstitutionen dreierlei zu beachten:
Wer spricht?
Erstens wird an Universitäten viel gesprochen, was nicht der Universität zuzurechnen ist. Politische Kundgebungen an Hochschulen, etwa zum Nahost-Konflikt, sind keine Äußerungen der Universität. Sie unterfallen auch nicht der Wissenschafts-, sondern der Meinungsfreiheit.9) Die Studierenden müssen ihr politisches Anliegen nicht ausgewogen behandeln, sie dürfen einseitig argumentieren.10) Dass solche Kundgebungen in einem durch die Wissenschaftsfreiheit geschützten institutionellen Rahmen stattfinden, hat dennoch normative Implikationen. Zum einen besteht jedenfalls für Personen, die der Universität nicht angehören, weder einfach- noch verfassungsrechtlich ein Anspruch auf Zugang zu Räumen der Hochschule. Die Universität könnte sich also auch dafür entscheiden, ihre Räume für politische Versammlungen nicht mehr zur Verfügung zu stellen. Freilich untergräbt eine Hochschule, die ihre Türen verschließt, das eigene Ideal des offenen Austauschs. Wenn die Hochschule kein Ort des öffentlichen Sprechens mehr ist, wird sie, so ist zu befürchten, ihre über Forschung und Lehre hinausgehende soziale Bedeutung einbüßen. Wenn sich die Universität also aus guten Gründen dafür entscheidet, politische Kundgebungen zu gestatten, muss sie auch die Meinungs- und Versammlungsfreiheit der Protestierenden beachten.11) Ihnen kann die Universität aber ihre Wissenschaftsfreiheit entgegensetzen, sofern die Kundgebung die Wahrnehmung der wissenschaftlichen Aufgabe beeinträchtigt.
Wissenschaftsfreiheit
Zweitens haben die Höchstgerichte das Neutralitätsdogma bisher nicht auf Hochschulen oder vergleichbare Institutionen erstreckt. Es lässt sich auch nicht ohne Weiteres übertragen, weil Hochschulen Träger eines Kommunikationsgrundrechts – eben der Wissenschaftsfreiheit – sind. Wo Äußerungen von der Wissenschaftsfreiheit geschützt sind, ist für das Neutralitätsdogma kein Raum mehr.12) Zur Wissenschaftsfreiheit gehören unseres Erachtens auch wissenschaftspolitische Äußerungen.13) Das ist auf Bundesebene bisher nicht geklärt, der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat wissenschaftspolitische Äußerungen von Forscherinnen jedoch der Wissenschafts- und nicht der Meinungsfreiheit zugeschlagen.14)
Dieses Recht zu wissenschaftspolitischen Äußerungen der Universitäten muss schon deswegen bestehen, weil es andersherum dem politischen Prozess freisteht, alles Mögliche zu politisieren. Wenn dieser etwa bestimmte Forschungszugriffe oder -ergebnisse aus politischen Gründen ablehnt, darf die staatlich organisierte Wissenschaft darauf reagieren.
Parteipolitische Neutralität
Drittens bedeutet Neutralität in der Rechtsprechung parteipolitische Neutralität, zumindest jenseits des Religionsverfassungsrechts nicht weltanschauliche Neutralität. Die solideste verfassungsrechtliche Begründung für ein Neutralitätsgebot liegt in der Notwendigkeit, einen offenen Parteienwettbewerb zu ermöglichen und insbesondere Parteien nicht versteckt durch öffentliche Mittel zu finanzieren.15) Insoweit lässt sich das Neutralitätsgebot auch verfassungsrechtlich verankern: in der Chancengleichheit der Parteien, wie sie Art. 21 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG garantiert. Diese Verfassungsnormen binden auch die staatlichen Wissenschaftsinstitutionen. Sie sind gehalten, sich nicht parteipolitisch zu positionieren. Das Gebot parteipolitischer Neutralität ist aber enger, als es auf den ersten Blick scheint. Zum einen ist auch hier nicht jede parteipolitische Äußerung an der Universität zugleich eine solche der Universität. Die Berliner Verwaltungsgerichte haben jüngst entschieden, dass ein parteipolitisches Banner einer Studierendeninitiative an der Fassade der Technischen Universität nicht der Hochschule zugerechnet werden kann. Die Universität war auch nicht dazu verpflichtet, die hausrechtswidrige Positionierung der Studierendenschaft zu unterbinden.16) Zum anderen sind staatliche Universitätseinrichtungen zur parteipolitischen, nicht allgemein zur politischen Neutralität verpflichtet. Sie dürfen nicht die Chancengleichheit der Parteien verletzen. Das zwingt sie aber nicht zu einer abstrakten Rede. Wenn Parteien sich institutionell gegen die Wissenschaftsfreiheit oder manche ihrer Gehalte aussprechen, dann müssen die Hochschulen sich nicht aufgrund ihrer parteipolitischen Neutralität in ihrer Kritik zurückhalten, nur weil eine Aussage zugunsten der Wissenschaftsfreiheit eine mal explizite, mal implizite Kritik an solchen Parteien enthält.
Die Pflicht zur parteipolitischen Neutralität zieht dem Handeln der Universitäten also keine engen Grenzen. Anders sieht es aus, wenn sich öffentliche Wissenschaftseinrichtungen ad personam äußern. Hier greift keine diffuse Pflicht zur „Neutralität“, sondern es können Persönlichkeitsrechte der Betroffenen berührt werden. Ein abermals in Berlin spielender Fall illustriert das Problem: Eine Wissenschaftlerin sollte im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung an der Universität, an der sie gearbeitet hatte und weiter promoviert, eine Rede halten, in der der eigenständige Wert einer sozialen Genderzuschreibung gegenüber einer biologischen Geschlechtszuweisung in Frage gestellt wurde.17) Nach einigen Auseinandersetzungen und der Absage des Vortrags teilte die Universität der Öffentlichkeit mit, dass der Vortrag nicht dem Leitbild und den „Werten“ der Hochschule entspreche – mit dem sofort folgenden Hinweis, dass gegen den Vortrag aus wissenschaftlicher Sicht nichts spreche. Das Verwaltungsgericht, das nach diesen Werten in den Rechtsakten der Universität vergebens suchte, untersagte der Universität im vorläufigen Rechtsschutz diese Äußerung, weil sie die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen verletzt habe.18)
Was bleibt: Grundrechte statt Neutralitätsdogma
Im Ergebnis löst sich die vermeintliche Neutralitätspflicht der Hochschule in Grundrechte auf, die als solche bezeichnet und nicht durch den Begriff der Neutralität verdeckt werden sollten. Will man aus einem diffusen Neutralitätsgebot im Bereich der Wissenschaft verfassungsrechtliche Konsequenzen ziehen, dürfte eher umgekehrt die Regierung gegenüber der Wissenschaft verpflichtet sein. Wenn sich ein Ministerialbürokrat in amtlicher Eigenschaft zur Frage der Wissenschaftlichkeit bestimmter Methoden kritisch einlässt,19) äußert sich der rechtlich und fachlich inkompetente Staat zu einer wissenschaftlichen Praxis – und versucht damit jedenfalls im Ergebnis, in die wissenschaftliche Auseinandersetzung zu intervenieren. Dies widerspricht der „wissenschaftlichen Wahrheitsunfähigkeit des Staates“, die Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG von Teilen der Literatur entnommen wird.20) Danach ist es dem Staat untersagt, zu wissenschaftlich umstrittenen Fragen in einer andere wissenschaftliche Ansichten abwertenden Art und Weise Stellung zu nehmen. Dieses Verbot ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht ausdrücklich anerkannt. Es lässt sich aber recht zwanglos aus der Einsicht herleiten, dass der Staat Wissenschaft nur in bestimmten Organisationsformen betreiben darf – eben solchen, die freie Forschung ermöglichen und sich daher selbst auf Art. 5 Abs. 3 GG berufen können.21)
Natürlich untersagt seine „wissenschaftliche Wahrheitsunfähigkeit“ es dem Staat nicht, sich eine wissenschaftliche Position zu eigen zu machen. Er wird darum nicht immer herumkommen, wenn er beispielsweise eine infektionsschutzrechtliche Regelung rechtfertigen will.22) Mehr noch: Es ist dem Staat auch gestattet, wissenschaftliche Qualitätsurteile zu fällen. Er tut dies – etwa in Berufungsverfahren oder bei der Vergabe von Drittmitteln – ständig. Nur ist er in diesem Fall zur Vorbereitung seiner Entscheidung in wissenschaftsadäquaten Verfahren verpflichtet.23) Wissenschaftlich „neutral“ ist also auch der wissenschaftlich wahrheitsunfähige Staat nicht.
Dieser Text ist, ergänzt und angepasst, ein Abdruck von Christoph Möllers, Max Lenz und Nils Weinberg, Autoritäre Bedrohungen der Wissenschaftsfreiheit, DOI: https://doi.org/10.46500/83536237, 2026, S. 69-75.
References
| ↑1 | Siehe hierzu detailliert Max Lenz, Vorauseilende Neutralität. Die Hochschulleitungen und das „Neutralitätsgebot“, Verfassungsblog, 23.06.2026, DOI: https://dx.doi.org/10.59704/b228a2b74d9a0c38, zuletzt abgerufen am 12.08.2026. Unterdessen sind interne Unterlagen aus der TU veröffentlicht worden, die nahelegen, dass der Eingriff der Universität umfassender war, als von der AfD gefordert, vgl. Aiko Kempen, TU-Leitung wollte doppelt so viel streichen wie die AfD, FragDenStaat, 09.07.2026, https://fragdenstaat.de/t/1216, zuletzt abgerufen am 12.08.2026. |
|---|---|
| ↑2 | Christoph Möllers, Max Lenz und Nils Weinberg, Autoritäre Bedrohungen der Wissenschaftsfreiheit, DOI: https://doi.org/10.46500/83536237, 2026, S. 69-75. |
| ↑3 | Pauline Pieper, Wie neutral müssen Hochschulen sein?, RBB, 22.11.2025, https://www.rbb24.de/politik/beitrag/2025/11/berlin-hochschulen-neutralitaet-gesetz-hu-fu-tu-studis-gegen-rechts-afd.html, zuletzt abgerufen am 12.08.2026. |
| ↑4 | Klaus Schlaich, Neutralität als verfassungsrechtliches Prinzip, 1972, S. 193, Hervorhebung i. O. |
| ↑5 | Zur Kritik Christoph Möllers, Grenzen der Ausdifferenzierung, ZevKR 59 (2014), DOI: https://doi.org/10.1628/004426914X683067, S. 115 (117-131). |
| ↑6 | BVerfGE 138, 102 (114 ff.) – Äußerungsbefugnis Bundesministerin (2014); 162, 207 (229 f., Rn. 72 ff.) – Äußerungsbefugnis Bundeskanzlerin (2022) m. w. N. |
| ↑7 | BVerwGE 159, 327 (333 f., Rn. 23 ff.) – Licht aus! (2017). |
| ↑8 | Vgl. das Sondervotum der Richterin Wallrabenstein in BVerfGE 162, 207 – Äußerungsbefugnis Bundeskanzlerin (2022); außerdem Mehrdad Payandeh, Die Neutralitätspflicht staatlicher Amtsträger im öffentlichen Meinungskampf, DOI: https://doi.org/10.3790/staa.55.4.519, Der Staat 55 (2016), S. 519 (531 ff.). |
| ↑9 | Vgl. Samira Akbarian, Der Hörsaal – Safe Space oder Brave Space?, DOI: https://doi.org/10.1628/wissr-2020-0002, WissR 43 (2020), S. 5 (12). |
| ↑10 | BVerwG, Beschluss vom 13.05.1986, 7 B 68/86, Rn. 5. |
| ↑11 | Vgl. BVerfGE 128, 226 (252) – Fraport (2011). |
| ↑12 | In der zitierten bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung wird deswegen immer zunächst überprüft, ob die Äußerung in amtlicher Eigenschaft erfolgte, vgl. für eine ausführliche Prüfung nur BVerfGE 154, 320 (340 f., 347-350, Rn. 56, 58, 80-88) – Seehofer-Interview (2020) m. w. N. Nur dann genießt sie nämlich nicht den Schutz der Meinungsfreiheit. |
| ↑13 | Ausdrücklich gesehen wird das Problem gerade unter der Bedingung der Unterscheidung von Wissenschafts- und Meinungsfreiheit für Frankreich bei Olivier Beaud, Le savoir en danger. Menaces sur la liberté académique, 2021, S. 87 ff. |
| ↑14 | VerfGH Berlin, VerfGH 44/96, 22.10.1996, NVwZ 1997, S. 790 (791). |
| ↑15 | Zu durchgreifenden Zweifeln selbst an dieser Begründung aber Christian Neumeier, Das Verbot politischer Sprechakte der Regierung, AöR 149 (2024), S. 1 (58 ff.). |
| ↑16 | VG Berlin, VG 3 L 776/25, 27.11.2025, Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, OVG 5 S 44/25, 27.11.2025, Rn. 8. |
| ↑17 | Zum Sachverhalt VG Berlin, 12 L 399/23, 01.12.2023, Rn. 1-9. |
| ↑18 | VG Berlin, 12 L 399/23, 01.12.2023, Rn. 20 ff. |
| ↑19 | Siehe die Äußerungen des Antisemitismusbeauftragten der Bundesregierung: Felix Klein, Hierarchien des Hasses, FAZ, 20.02.2024, S. N4, https://www.faz.net/aktuell/karriere-hochschule/akademischer-antisemitismus-hierarchien-des-hasses-felix-klein-19531381.html, zuletzt abgerufen am 12.08.2026. Differenzierte Gegenkritik bei Sebastian Conrad, Postkoloniale Theorie und Antisemitismus, Merkur Nr. 916 (2025), S. 22, https://www.merkur-zeitschrift.de/artikel/postkoloniale-theorie-und-antisemitismus-a-mr-79-9-22/, zuletzt abgerufen am 12.08.2026. |
| ↑20 | Klaus F. Gärditz, Die äußeren und inneren Grenzen der Wissenschaftsfreiheit: Zur politischen Struktur von Forschung und Lehre, DOI: https://doi.org/10.1628/wissr-2018-0002, WissR 51 (2018), S. 5 (8 f.); zustimmend Julian Krüper, in: Dreier, Grundgesetz, Bd. 1 (4. Aufl. 2023), Art. 5 Abs. 3 (Wissenschaft), Rn. 41. |
| ↑21 | S. dazu Christoph Möllers, Max Lenz und Nils Weinberg, Autoritäre Bedrohungen der Wissenschaftsfreiheit, DOI: https://doi.org/10.46500/83536237, 2026, S. 58-67. |
| ↑22 | Vgl. BVerfGE 159, 355 (431 f., Rn. 175 ff.) – Bundesnotbremse II (2021). |
| ↑23 | BVerfGE 111, 333 (359) – Brandenburgisches Hochschulgesetz (2004). Siehe auch BVerfGE 130, 263 (299) – W2-Besoldung (2012). |



