BVerfG stärkt Eigentum bei Fluglärm

Posted in Karlsruhe locuta, Verfassungspolitik on March 11th, 2010 by Max Steinbeis

Wer das Pech hat, mit seinem Häuschen einem öffentlichen Großvorhaben weichen zu müssen, wird entschädigt. Er bekommt, give or take, den Wert seines Häuschens vom Staat erstattet. Aber wie stellt man diesen Wert fest? Was ist ein Häuschen, das bekanntermaßen einem Großvorhaben weichen muss, überhaupt wert?

Das BVerfG hat in einem heute veröffentlichten Kammerbeschluss einen Pfosten für die Häuschenbesitzer eingeschlagen: Den Wert zum Zeitpunkt der Anspruchstellung (wo das Häuschen längst entwertet ist) zu ermitteln, verletzt das Grundrecht auf Eigentum, Art. 14 GG.

Der Fall betrifft einen Anwohner des künftigen Flughafens Berlin-Brandenburg im idyllischen Schönefeld, dessen Haus künftig mitten in der Anflugschneise der Startbahn Süd liegen wird. Wohnen wird man dort nicht mehr können. Die Regularien sahen vor, dass das Grundstück an die Flughafengesellschaft geht und der Eigentümer dafür den Verkehrswert erstattet bekommt. Die Krux ist der Stichtag, in diesem Fall der Zeitpunkt der Antragstellung: Da war das Grundstück längst nur noch so viel wert, wie ein unbewohnbares Fluglärm-Grundstück eben wert ist.

“Niemand ist eine Insel” vs. “My Home is my Castle”

Nun kann man sagen, und das haben die Verwaltungsgerichte in diesen Fällen offenbar auch getan, dass Eigentum eben der Allgemeinheit verpflichtet sei und es keinen absoluten Schutz vor Wertverlust gebe: Niemand ist eine Insel, und wenn durch das Handeln A das Grundstück von B an Wert verliert, dann geschieht damit B noch lange nicht automatisch ein Unrecht, für das A in vollem Umfang aufzukommen hätte.

Die 3. Kammer des Ersten Senats fordert indessen eine differenziertere Sichtweise: Das selbst bewohnte Haus sei Eigentum von anderer Art als, sagen wir, die Aktie im Wertpapierdepot.

Soweit das Eigentum die persönliche Freiheit des Einzelnen im vermögensrechtlichen Bereich sichert, genießt es einen besonders ausgeprägten Schutz (…) Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Grundstück den wesentlichen Teil des Vermögens des Pflichtigen bildet und die Grundlage seiner privaten Lebensführung einschließlich seiner Familie darstellt. In solchen Fällen tritt die Aufgabe der Eigentumsgarantie, dem Träger des Grundrechts einen Freiraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm damit eine eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen, in den Vordergrund.

Den betroffenen Eigentümern bliebe faktisch nichts anderes übrig, als ihr Eigentum aufzugeben und sich ein anderes Haus zu suchen. Ein anderes, mit ihrem bisherigen Eigentum vergleichbares Haus könnten sie sich aber mit der Entschädigung nicht leisten. Das könne nicht sein.

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EuGH: Mafia ist keine höhere Gewalt

Posted in Europa, Was die anderen machen on March 4th, 2010 by Max Steinbeis

Das Müll-Desaster vom Neapel hat ein europäisches Nachspiel für Italien: Der EuGH hat in einer heute veröffentlichten Entscheidung (C‑297/08) festgestellt, dass Italien damit in eklatantem Ausmaß seine EU-vertraglichen Verpflichtungen verletzt habe. Unbeeindruckt zeigten sich die Luxemburger Richter insbesondere von der Ausflucht, die Deponieplanungen seien eben auf fürchterlich viel Widerstand bei der Bevölkerung gestoßen, und allerhand kriminelle Machenschaften habe es gegeben, alles in allem nichts weniger als höhere Gewalt. Man sieht förmlich die Italiener ihre Schultern anheben, ihre Mundwinkel herunterziehen und – “Ah! Que porca miseria!” – die Arme zu einer Geste resignativer Vergeblichkeit ausbreiten.

Nichts da, sagt der EuGH:

Zur Existenz krimineller Aktivitäten oder zur Tätigkeit von Personen, die als „am Rande der Legalität“ agierend dargestellt wurden, im Sektor der Abfallbewirtschaftung genügt der Hinweis, dass dieser Umstand, wäre er nachgewiesen, den Verstoß dieses Mitgliedstaats gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/12 nicht rechtfertigen könnte (Urteil vom 18. Dezember 2007, Kommission/Italien, Randnr. 51).

Das finde ich fast schon wieder ein bisschen humorlos, ehrlich gesagt.

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Schacht Konrad: Kein Endlager-Urteil aus Karlsruhe

Posted in Karlsruhe locuta on November 26th, 2009 by Max Steinbeis

Kommt mal runter. Und habt euch doch nicht immer so mit euren nachfolgenden Generationen. So lässt sich cum grano salis die soeben veröffentlichte Entscheidung des BVerfG zur Atommüllendlagerung zusammenfassen.

Die 3. Kammer des Ersten Senats hat die Verfassungsbeschwerde eines Landwirts gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Schacht Konrad (darf man das, auf diese Seite verlinken?) nicht zur Entscheidung angenommen: Die Verfassungsrechtsfragen seien alle geklärt, und außerdem habe die Klage keine Aussicht auf Erfolg.

Auch das Argument, dass die Abfälle nicht rückholbar und die Lagerung nicht reversibel ist, lässt das Gericht, jedenfalls soweit es um schwach radioaktive Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung geht, nicht gelten. Es existiere kein

grundrechtlich geschützter Anspruch des einzelnen Bürgers darauf (…), dass der Gesetzgeber nur „reversible“ Entscheidungen beziehungsweise nur Entscheidungen mit „reversiblen Folgen“ trifft,

heißt es in dem Beschluss.

Abgesehen davon zielt das Konzept der nicht-rückholbaren Endlagerung ausweislich des vom Oberverwaltungsgericht zitierten Berichts (…) gerade darauf ab, insbesondere nachfolgenden Generationen durch die Sicherstellung der wartungsfreien Endlagerung keine unzumutbaren „Erblasten“ aufzuerlegen und die Sicherheit der Endlagerung unabhängig von längerfristigen gesellschaftlichen Entwicklungen zu gewährleisten.

Artikel 20a GG (“Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen…”) hält die Kammer nicht für einschlägig. Die Debatte, ob das Grundgesetz zum “Nachweltschutz” verpflichtet, ist ihr auch egal. Denn jedenfalls geht die Nachwelt, was immer ihr Schlimmes passieren mag, den Kläger und seine Grundrechtsposition nichts an:

Denn jedenfalls betreffen die Fragen, die die hier beschwerdegegenständliche Endlagerung radioaktiver Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung im Hinblick auf die Langzeitsicherheit aufwirft, der Sache nach erst in der (fernen) Zukunft aktuell werdende Szenarien, die keinen Bezug zu einer gegenwärtigen Betroffenheit des Beschwerdeführers in einem eigenen verfassungsbeschwerdefähigen Recht (vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG) erkennen lassen.

Die Kammer versäumt dabei nicht, der Klägeranwältin Wiltrud Rülle-Hengesbach noch tüchtig eins mitzugeben:

Es erscheint bereits zweifelhaft, ob das trotz anwaltlicher Vertretung des Beschwerdeführers insgesamt schwer nachvollziehbare Beschwerdevorbringen dem Begründungserfordernis nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügt.

Wie überhaupt die Kammer mit der konkreten Verfassungsbeschwerde höchst unzufrieden zu sein scheint. Dass das OVG findet, der Kläger könne als Individuum keinen atomrechtlichen Schutz vor Terrorangriffen per Flugzeugabsturz geltend machen, sei fragwürdig und komme als Grundrechtsverstoß durchaus in Betracht, sagt die Kammer fast bedauernd – aber leider sei insoweit der Rechtsweg nicht ausgeschöpft, weil dieser Punkt beim Gang zum BVerwG zu erwähnen verabsäumt wurde. Einzuleuchten scheint der Kammer auch der Gedanke, der Kläger sei als Bio-Bauer durch die Endlagerstätte unter seinen Feldern in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht, weil seine Produkte dann nicht mehr absetzbar seien: Aber dazu habe er in seinen instanzgerichtlichen Klagen leider viel zu wenig ausgeführt.

In einem Punkt hätte sich das Verfahren im Prinzip verfassungsrechtlich tatsächlich für ein grundsätzliches Wort geeignet, und dass ihr die Gelegenheit dazu entgeht, scheint der Kammer ebenfalls zu missfallen: Es geht um den bislang verfassungsgerichtlich unüberprüften Standpunkt des Bundesverwaltungsgerichts, dass die atomrechtliche Risikoeinschätzung allein Sache der Exekutive ist und den Gerichten im Prinzip nur noch eine Vertretbarkeitsprüfung zusteht.

Diese Rechtsprechung ist im Schrifttum teils auf Zustimmung (…), teils auf Kritik (…) gestoßen. Das Bundesverfassungsgericht hat über ihre Vereinbarkeit mit dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG bislang nicht entschieden.

Und kann es auch diesmal nicht, erstens weil nix dazu vorgetragen und zweitens weil das OVG sich mit den Einwänden gegen die Risikoeinschätzung so oder so ganz brav auseinandergesetzt habe.

Schade.

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