02 September 2022

Klagen können

Wenn die EU-Organe tun, was sie nicht dürfen, klagt man dagegen vor den EU-Gerichten. Sollte man meinen. Normalerweise tut man das nicht, und im Regelfall ist das auch nicht nötig: Für effektiven Rechtsschutz in den von EU-Recht erfassten Bereichen zu sorgen, ist schließlich Sache der Mitgliedstaaten. Dazu haben sie sich in Artikel 19 EUV verpflichtet. Sie müssen die EU-Rechtsakte zumeist ja eh erst noch umsetzen. Und dagegen kann man dann vor den nationalen Gerichten klagen und muss diese halt überzeugen, dass der zugrunde liegende EU-Rechtsakt rechtswidrig ist und der Fall deswegen dem EuGH vorgelegt werden muss. So läuft das normalerweise, und so ist dafür gesorgt, dass Konflikte im und durch EU-Recht vor Gericht prozessiert werden können und niemand wehrlos da steht, wenn ihm Unrecht geschieht.

Sollte man meinen. In Polen ist dafür bekanntlich mitnichten gesorgt. Wer dort seine Konflikte im und durch EU-Recht vor einem Gericht prozessieren möchte, muss damit rechnen, nicht vor einer unabhängigen Richter*in zu landen, sondern vor einer Befehlsempfänger*in der aktuellen Regierungspartei PiS. Wer dort als unabhängige Richter*in aus der Rechtswidrigkeit dieses Zustands die gebotenen rechtlichen Schlussfolgerungen ziehen möchte, eine Vorlage nach Luxemburg etwa, muss damit rechnen, von der Regierung diszipliniert, drangsaliert und kalt gestellt zu werden. Mit seiner Justizpolitik tritt Polen nicht nur die Rechte der Richter*innen und Rechtsteilnehmer*innen in Polen mit Füßen, sondern auch seine Pflichten aus Artikel 19 EUV. Das hat der EuGH in aller Deutlichkeit festgestellt.

Sollte man meinen. Der Europäische Rat und sein Mitglied, Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen, haben sich indessen auf den Standpunkt gestellt, die Rechtsverstöße Polens seien irgendwie doch keine. Und die Kommission hat das mehrheitlich gebilligt. Aus der Pflicht des Artikel 19 EUV hat der Rat mit seinem Beschluss vom 17. Juni, die Recovery-Milliarden für Polen konditioniert freizugeben, bloße “Meilensteine” gemacht. Aus dem rechtlichen Gebot, dem EuGH zu gehorchen, eine bloße politische Zielvorgabe, “Reformen” umzusetzen. Aus der Frage, ob man sich in der EU an das Recht halten muss, eine von Opportunität und Verhandlungsgeschick. Und hat damit den Rechtspopulisten im Grunde Recht gegeben: Alles ist Politik, und der Stärkere gewinnt.

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Socio-Legal Positions at the Hamburg Institute for Social Research (HIS)

The HIS offers PhD and Postdoc positions in its research group on the Sociology of Law. Scholars from all disciplines with an interdisciplinary take on law are eligible. Projects on law and (global) political economies, on the “undermining” of the state in permanent emergency, on asymmetrical negotiations of rule and resistance by people in precarious situations, or in critical legal history are conceivable.

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Haben Rat und Kommission damit getan, was sie nicht dürfen? Das kann man wohl sagen. Kann man dagegen vor die EU-Gerichte ziehen? Das haben in dieser Woche vier europäische Richter*innenverbände einfach mal drauf ankommen lassen und beim EuG Nichtigkeitsklagen gegen den Ratsbeschluss vom 17. Juni erhoben. Dieses Verfahren wird ist eines der Spannendsten und für die Verfassung der Europäischen Union potenziell Folgenreichsten seit langem.

Dabei wird niemand die Frage, ob diese Klagen überhaupt zulässig sind, guten Gewissens rundweg bejahen können. Um gegen einen Durchführungsbeschluss des Rates Nichtigkeitsklage erheben zu können, muss man von ihm “unmittelbar und individuell” betroffen sein (Art. 263 Abs. 4 AEUV). Die europäischen Gerichte sollen nicht jedes Mal, wenn die EU irgendeinen Markt reguliert, von sämtlichen Marktteilnehmern mit Klagen geflutet werden können. Deshalb legt der EuGH das Merkmal “individuell” seit 60 Jahren extrem eng aus: Man muss schon auf vergleichbar spezielle Weise betroffen sein von dem angeblich rechtswidrigen Rechtsakt, als wenn er direkt an einen adressiert wäre. Allen anderen, und seien sie noch so hart getroffen von dem Rechtsakt, bleiben die Luxemburger Tore verschlossen.

Das kann in bestimmten Konstellationen zu Rechtsschutzlücken führen, weshalb vor 20 Jahren das EuG und der damalige Generalanwalt Francis Jacobs mal versucht hatten, diesen Korken im Flaschenhals zu lockern. Klagen können ist schließlich ein Recht, das die Grundrechtecharta in Art. 47 allen Unionsbürger*innen verbürgt. Aber nichts da. Mit wuchtiger Geste trieb der EuGH sogleich den Korken wieder zurück in die Flasche. Dort sitzt er seither bombenfest. Bis heute.

Was könnte den EuGH diesmal überzeugen, die Klagen der Richter*innenverbände trotzdem für zulässig zu halten? Vielleicht das Argument der Verbände, dass ihre polnischen Mitglieder, die im Rahmen rechtswidriger Disziplinarverfahren von ihren Ämtern suspendiert worden sind und von Rechts wegen unverzüglich in ihr Amt zurückkehren müssten, stattdessen jetzt darauf verwiesen werden zu warten, ob und bis Polen irgendwelche “Meilensteine” erfüllt oder auch nicht? Wer ist individuell betroffen, wenn nicht sie?

Das wird der EuGH aber vermutlich nur dann überzeugend finden, wenn er die Situation nicht nur prozessrechtlich, sondern auch verfassungspolitisch in den Blick nimmt. Eigentlich ist es der Job der Kommission, als Hüterin der Verträge darauf zu achten, dass die europäische Rechtsordnung gilt und durchgesetzt wird. Solange sie diesen Job erfüllt, macht es Sinn, Verbände und Individuen nicht zu ermutigen, die Aufgabe der europäischen Rechtsdurchsetzung allzu sehr zu der ihren machen. In dem Maße aber, in dem sie wegen der politischen Abhängigkeiten und Ambitionen ihrer Präsidentin und mangels Unterstützung aus den Hauptstädten der Mitgliedstaaten diesen Job nicht mehr erfüllt, könnte es plausibel werden, diesen Job bis einem gewissen Punkt sozusagen zu vergesellschaften: Dann muss eben die europäische Gesellschaft in Gestalt ihrer Organisationen und Verbände das insoweit selber in die Hand nehmen können. Es geht schließlich um Artikel 2, um die Grundwerte der Union.

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Promotionsstellen zu Migration und dem Menschenrecht auf Gesundheit an der JLU Gießen

In der interdisziplinären DFG-Forschungsgruppe „Menschenrechtsdiskurse in der Migrationsgesellschaft“ (MeDiMi) sind an der Professur für Global Health (Michael Knipper) zwei Promotionsstellen (4 Jahre, 65 %) im Teilprojekt „Migration und die Vermenschenrechtlichung von ‚Gesundheit‘ zu besetzen. Es befasst sich mit Migration und dem Menschenrecht auf Gesundheit in der Praxis Internationaler Organisationen.

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Wie man ein solches Grundwerte-Verbandsklagerecht dann genau abgrenzt und auf den Begriff bringt, dafür wird der EuGH dann schon eine geeignete Formel finden, da bin ich ganz zuversichtlich. Vielleicht wird das aber auch gar nicht nötig sein. Die schiere Existenz dieses Verfahrens, das ist ja das Geniale daran, genügt vielleicht schon, um Rat und Kommission von allein wieder ein Stück weit auf den Pfad der Tugend zurückzulenken. Da ist jetzt ein Verfahren anhängig in Luxemburg und wird es eine Weile bleiben, über zwei Instanzen, da wird es noch viele Schriftsätze, viele Verhandlungen, viele Pressekonferenzen geben. Da steht jetzt richtig viel auf dem Spiel für Rat und Kommission. Wenn die Kommission in den nächsten Monaten wieder zu entscheiden hat, ob sie die “Meilensteine” durch Polen nunmehr für erfüllt hält, dann wird sie das im Kopf behalten müssen.

Rule of Law eben.

Dank an Daniel Sarmiento, Christian Calliess und Mattias Wendel für wertvollen Input.

Die Woche auf dem Verfassungsblog

… zusammengefasst von PAULINE SPATZ:

Warum die europarechtlichen Voraussetzungen für die Auszahlung von Geldern an Polen aus dem Aufbaufonds der EU weiterhin nicht gegeben sind, begründet PETER VON FELDMANN.

In Italien stehen die Parlamentswahlen bevor, und ein Sieg der Rechtskonservativen scheint wahrscheinlich. GIACOMO DELLEDONNE kommentiert das aktuelle Wahlgesetz (das so genannte “worst law ever”) und dessen Rolle sowohl bei der Gestaltung des politischen Angebots als auch beim Ausgang der Wahl.

Reformen in Italien und Deutschland bei der Kriminalisierung von Handlungen im Zusammenhang mit Kinderpornographie bestrafen Verhaltensweisen, die mit der Sexualisierung von Minderjährigen zusammenhängen, nicht aber direkt deren Missbrauch implizieren. PAOLO CAROLI nimmt dies zum Anlass, sich kritische Gedanken über den Zweck des Strafrechts, das Konzept des Feindstrafrechts und die Rolle der Europäischen Union zu machen.

In Griechenland hat der Inlandsgeheimdienst das Telefon eines Politikers drei Monate lang abgehört und damit das politische System schwer erschüttert. GEORGE KARAVOKYRIS über den verfassungsrechtlichen Hintergrund.

Australien sah sich kürzlich mit der Frage konfrontiert, ob es rechtmäßig ist, dass ein Premierminister sich heimlich auf mehrere Ministerämter vereidigen lässt. CHERYL SAUNDERS erklärt, wie es dazu kam.

In Chile wird am 4. September das Volk über eine neue Verfassung abstimmen. ALEXANDRA HUNEEUS meint, dass die Bestimmungen des Entwurfs zu Klimawandel und Umweltschutz wahrscheinlich einen Standard setzen werden – selbst wenn die Verfassung abgelehnt wird.

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Call for Expression of Interest for the MEMBERS OF THE SCIENTIFIC COMMITTEE of the European Union Agency for Fundamental Rights (FRA), Vienna, Austria

Deadline: 19.09.2022, 13:00

This Call addresses human rights experts (in the areas of social and political sciences, law and statistics) who wish to apply for membership of FRA’s Scientific Committee. FRA is opening 11 positions in its Scientific Committee for a term of office of 5 years (04.06.2023 -03.06.2028). 

The Scientific Committee oversees the work of FRA, being the guarantor of the scientific quality of the Agency’s work.

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Das Urteil des EuGH zur Seenotrettung im Fall Sea-Watch analysiert NASSIM MADJIDIAN und gibt einen Überblick über Urteil, seine Vorgeschichte und seine Relevanz.

Wenn der EGMR eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention feststellt, so lässt die deutsche Strafprozessordnung es zu, dass ein Verfahren wieder aufgenommen wird – zumindest, wenn das Urteil auf dieser Verletzung beruht. MORTEN BOE zeigt, dass sich dahinter die Frage verbirgt, wie bindend EGMR-Urteile in der deutschen Rechtsordnung sind.

Nudging schien das Governance-Instrument der Zukunft zu sein – zumindest bis die Replikationskrise die Verhaltenswissenschaften erschütterte und ihre Wirksamkeit in Frage gestellt wurde. KONSTANTIN CHATZIATHANASIOU erörtert einige aktuelle Herausforderungen für die verhaltenswissenschaftliche Governance. Er meint, es sei entscheidend, wie wir die Wissensproduktion organisieren und Anreize schaffen.

Die Ampel-Regierung plant, Cannabis zu legalisieren – dafür muss sie aber völkerrechtliche Zweifel aus dem Weg räumen. DANIEL THYM erklärt, warum der Knackpunkt dabei vor allem im Zusammenspiel von Völker- und Europarecht liegt und welche Rolle der EuGH spielen könnte.

Das Bundesfinanzministerium will ein Bundesfinanzkriminalamt schaffen. LUKAS MARTIN LANDERER legt dar, warum die Neustrukturierung insbesondere aus europa- und verfassungsrechtlicher Perspektive zu begrüßen ist.

FRAUKE ROSTALSKI sieht in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Masernimpfpflicht ein Nachgeben gegenüber einem Zeitgeist, der immer weniger Gesundheitsrisiken akzeptiert. Letztendlich gehe es um die Frage, wie viel Gesundheit wir einander schulden – mit einer bloßen Vertretbarkeitsprüfung werde das Bundesverfassungsgericht seiner Verantwortung und Aufgabe, kritisch zu bewerten und zu beurteilen, nicht gerecht.

Bei den Regensburger Domspatzen dürfen künftig auch Mädchen mitsingen, aber die deutsche UNESCO-Kommission führt immer noch die “sächsischen Knabenchöre” als immaterielles Kulturerbe. Das ist diskriminierend, findet ANNA PACURAR.

Unser Blog-Symposium zu Tarunab Khaitans Kritik am „Scholactivism“ in der Verfassungswissenschaft schließt ALBERTO ALEMANNO mit einem Beitrag darüber ab, warum die Erosion der Demokratie und der planetarische Notstand uns dazu auffordern, die Rolle der Wissenschaftler*in in der heutigen Gesellschaft zu überdenken.

So viel für diesmal. Ihnen alles Gute und bis nächste Woche!

Ihr

Max Steinbeis


SUGGESTED CITATION  Steinbeis, Maximilian: Klagen können, VerfBlog, 2022/9/02, https://verfassungsblog.de/klagen-konnen/, DOI: 10.17176/20220905-111658-0.

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