11 September 2026

Verbieten, sanktionieren, bestrafen

Zu nationalen und europäischen Maßnahmen gegen RT

Die Landesmedienanstalt Berlin–Brandenburg (mabb) durfte dem deutschen TV-Ableger von RT (RT DE Productions GmbH) die Verbreitung seines Rundfunkprogramms untersagen. Zu diesem wenig überraschenden Ergebnis kam das VG Berlin in seinem Urteil vom 30. Juni 2026, dessen Entscheidungsgründe in Kürze veröffentlicht werden dürften. Einen Erkenntnisgewinn liefert die Entscheidung allenfalls in der Bestätigung, dass RT DE als eigenständige Veranstalterin und nicht bloß als Zulieferin der russischen TV Novosti galt und damit rundfunkrechtlich zulassungspflichtig war. Die Frage der Rechtmäßigkeit des nationalen Sendeverbots ist derweil nur noch von untergeordneter Bedeutung: Es sind die mehrfach erweiterten EU-Sanktionen, die dafür sorgen, dass RT und andere russische Staatsmedien in der EU – und damit auch in Deutschland – deutlich an Relevanz verloren haben. Gleichwohl setzt sich der von Russland schon vor Jahren ausgerufene „Informationskrieg“ mit Europa auf anderen Wegen fort. Die Maßnahmen gegen RT sind insoweit zwar wirksam, decken aber nur einen Teil der diversifizierten russischen Desinformationsstrategie ab.

Auch Umwege führten nicht zur Rundfunklizenz

Es ist nicht lange her, da verfügte RT über Erlaubnisse zur Verbreitung sowohl eines englischsprachigen als auch eines französischen Angebots. Das Angebot sollte nach Aussagen von RT-Vertreter*innen nach und nach ausgeweitet werden, und auch das deutschsprachige Programm sollte zum Rundfunkprogramm ausgebaut werden. Eine Lizenz wurde in Deutschland allerdings nie beantragt und wäre aller Voraussicht nach ohnehin an § 53 Abs. 3 S. 3 MStV gescheitert, der es verbietet, ausländischen Staaten oder von ihnen beherrschten Unternehmen eine entsprechende Lizenz zu erteilen. Dementsprechend war der Versuch, eine offizielle Zulassung für das deutschsprachige Programm zu erhalten, verworren. Zunächst wurde ein Zulassungsantrag in Luxemburg gestellt, allerdings nicht von der in Berlin ansässigen RT DE Productions GmbH, sondern von deren Moskauer Muttergesellschaft TV Novosti. Luxemburg erklärte sich allerdings für unzuständig, sodass TV Novosti die Zulassung, dieses Mal mit Erfolg, in Serbien beantragte. Der Schritt verwundert auf den ersten Blick, da Serbien nicht EU-Mitglied ist und das Programm durch die Zulassung nicht in den Genuss des unionsrechtlichen Herkunftslandprinzips kommen kann. Allerdings ist Serbien, ebenso wie Deutschland, Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen (EÜGF), sodass zumindest eine Anwendung der in Art. 4 EÜGF geregelten Sendefreiheit diskutiert werden konnte.

Die mabb sah sich dadurch allerdings nicht daran gehindert, eine Untersagung gegen die RT DE Productions GmbH auszusprechen. Die Belastete klagte und verwies darauf, dass nicht sie, sondern TV Novosti Rundfunkveranstalterin sei, der Verwaltungsakt sich also an die falsche Adressatin richte. Die Idee dahinter dürfte gewesen sein, sich auf die Sendefreiheit nach Art. 4 EÜGF zu berufen. Die wohl nach wie vor gültige Lizenz von TV Novosti in Serbien hätte dann als Argument dafür genutzt werden können, dass in Deutschland keine Lizenz benötigt werde. Das VG Berlin stellte jedoch fest, dass die RT DE Productions GmbH als Rundfunkveranstalterin i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 17 MStV anzusehen gewesen sei. Dies habe sich insbesondere aus der öffentlichen Kommunikation der Klägerin und ihrer werblichen Selbstdarstellung sowie aus der Ausrichtung des Programms auf den deutschen Markt ergeben. Ob TV Novosti eine serbische Sendelizenz erhalten habe, sei für das Verfahren irrelevant gewesen, weil es sich weder um eine Zulassung der Klägerin noch um eine Zulassung nach den Bestimmungen des MStV gehandelt habe. Generell dürfte sich die praktische Bedeutung der Untersagung aus zwei Gründen inzwischen in Grenzen halten: Zum einen hat die RT DE Productions GmbH mittlerweile ihre Geschäftstätigkeit eingestellt und befindet sich in Liquidation. Vor allem aber haben die EU-Sanktionen die Betätigungsmöglichkeiten von RT ohnehin sehr viel weitgehender betroffen.

EU-Sanktionen…

Zur Umsetzung der Beschlüsse des Rates nach Art. 29 EUV (Beschl. (GASP) 2014/145 und Beschl. (GASP) 2014/512) und der auf Grundlage von Art. 215 AEUV erlassenen ausführenden Verordnungen (VO (EU) 269/2014 und VO (EU) 833/2014) verhängte die EU schon im Jahr 2014 umfangreiche Wirtschafts- und Finanzsanktionen (sog. „restriktive Maßnahmen“) gegen Russland. Mit dem Angriff auf das ukrainische Staatsgebiet 2022 erfolgte eine Ausweitung dieser Sanktionen auf russische Staatsmedien, indem die bereits erlassene VO (EU) 833/2014 durch Änderungsverordnungen ergänzt wurde. Während die mabb mit Mitteln des Medienrechts wegen der fehlenden Zulassung vorgehen konnte und aus dem strukturellen Grund der Staatsferne die Zulassung auch nicht hätte erteilen können, bediente sich die EU also eines Instruments des Außenwirtschaftsrechts, um aufgrund des Programminhalts russische Anbieter zu sanktionieren (Ferreau, ZUM 2022, 505 (510)): Eine Reihe von Medien, die unter ständiger Kontrolle der Führung der Russischen Föderation stünden, würden kontinuierliche und konzertierte Propagandaaktionen verbreiten, um den Angriffskrieg auf die Ukraine zu rechtfertigen. Dies stelle eine erhebliche und unmittelbare Bedrohung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Union dar und spiele eine maßgebliche Rolle im Vorgehen gegen die Ukraine und ihre Nachbarländer (vgl. Erwg. 7 bis 9 der Änderungsverordnung VO (EU) 2022/350). Diese Erwägungen legen einen Konflikt bezüglich der Kompetenzverteilung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten offen: Wirtschafts- und Finanzsanktionen sollen eigentlich wirtschaftliche Positionen eines anderen Völkerrechtssubjekts treffen, um dieses zu einer Verhaltensänderung zu veranlassen. Zwar ist mit dem Sendeverbot auch eine wirtschaftliche Tätigkeit eines Drittstaats betroffen. In erster Linie sollen die Sanktionen gegen russische Medien aber dem Schutz von Rechtsgütern innerhalb der Union dienen, also nach innen und nicht nach außen wirken. Dass diese inhaltsbegründete Sanktionierung nicht in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten nach Art. 167 AEUV fallen soll, sondern vom Zweck des Sanktionsrechts gedeckt ist, liegt zumindest nicht auf der Hand. Der EuGH entschied allerdings, dass die Union über einen weiten Spielraum hinsichtlich restriktiver Maßnahmen im Bereich der GASP verfügt (vgl. EuGH, Urteil vom 28. März 2017, C‑-72/15, Rosneft, Rn. 88). Die Sanktionen seien somit von der Kompetenz der Union umfasst (EuG, Urteil vom 27. Juli 2022, T-125/22, Rn. 52).

Konkret werden nach Art. 2f Abs. 3 der VO (EU) 833/2014 alle Rundfunklizenzen oder -genehmigungen, Übertragungs- und Verbreitungsvereinbarungen mit Unternehmen, die im Anhang XV dieser Verordnung genannt werden, ausgesetzt. Betroffen sind neben den RT-Gesellschaften zahlreiche weitere russische Medienanbieter. Art. 2f Abs. 3 statuiert ein Werbeverbot für Produkte und Dienstleistungen in den Angeboten der benannten Gesellschaften. Mit Art. 2f Abs. 1 soll eine mittelbare Verbreitung der Inhalte russischer Staatsmedien verhindert werden: Das Verbot dieses Absatzes richtet sich an „Betreiber“ und umfasst die Verbreitung der Inhalte über diverse Technologien, wie etwa Kabel, Satellit, Internetdienstleister oder Video-Sharing-Plattformen. Der Betreiber-Begriff ist dabei weit auszulegen und umfasst Internetdienstleister, die die Angebote sanktionierter Medien hosten oder die nötige Verbindung herstellen, reine Access Provider sowie Suchmaschinenbetreiber und Social-Media-Plattformen. Weiterhin sind auch natürliche Personen umfasst (Urteil vom 2. Juli 2026, C-67/25, „Traugott Ickeroth”, s.u.). Darüber, welche Aktivitäten Art. 2f Abs. 1 konkret erfasst, bestehen weiterhin gewisse Unklarheiten (siehe dazu hier). Nicht umfasst sein sollen allerdings Recherchen oder Interviews (vgl. Erwg. 11 der VO (EU) 2022/350).

Um das Umgehungsrisiko zu minimieren, wurde mit dem Beschluss (GASP) 2026/508 und der Änderungsverordnung (EU) 2026/506 das bestehende Sendeverbot weiter ausgeweitet. Art. 2f der Verordnung (EU) 833/2014 erhält nunmehr einen neuen Abs. 1a. Dieser beschränkt die Ausstrahlung und die Erleichterung der Ausstrahlung von Inhalten durch Organisationen, die mit den Inhalten sanktionierter Anbieter vergleichbar sind (vgl. Erwg. 9 der VO (EU) 2026/506). Hierdurch kommt der Sanktionsgeber den ständigen Veränderungen von Websites, auf denen Inhalte von RT oder im Wesentlichen identische Inhalte verbreitet werden, zuvor. Alle „Klone“ von bereits sanktionierten Medien werden demnach ebenfalls Adressaten der Sanktionen.

Damit ist ein mittlerweile sehr umfassendes Sanktionspaket in Kraft gesetzt, das auch immer wieder auf neue Entwicklungen zu reagieren versucht. Die Rechtmäßigkeit wesentlicher Teile dieser Sanktionen wurde vom EuG in Bezug auf RT France mit Urteil vom 27. Juli 2022 (T-125/22) festgestellt.

… und strafrechtliche Folgen

Zur Sicherstellung einer effizienten und einheitlichen Durchsetzung dieser Sanktionen harmonisiert die Richtlinie EU 2024/1226 das Sanktionsstrafrecht. In Deutschland wurde die Richtlinie im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) umgesetzt. Demnach stellen Verstöße gegen EU-Sanktionen Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten dar. Die strafbewehrten Verbote erreichen, wie der Fall „Traugott Ickeroth“ zeigt, eine erhebliche Wirkung. In dem Strafverfahren ging es um drei Personen, denen angelastet wurde, die Website „Traugott Ickeroth“ als kriminelle Vereinigung betrieben zu haben. Die Seite war kostenfrei zugänglich, rief aber zu Spenden auf, wodurch die Betreiber im Zeitraum vom 1. April 2022 bis zum 3. August 2023 einen Betrag von insgesamt 60.038,65 EUR erzielten. Der strafrechtliche Vorwurf bezog sich darauf, dass auf der Seite Videos von RT Deutschland verbreitet worden seien, die aufgrund der EU-Sanktionen einem Verbreitungsverbot unterliegen. Dieses Verbreitungsverbot ist durch § 18 AWG strafbewehrt. In dem Verfahren kam es dementsprechend wesentlich darauf an, ob auch die Betreiber einer auf Spendenbasis beruhenden Website „Betreiber“ im Sinne des Art. 2f Abs. 1 der VO (EU) 833/2014 sein können. Diese Frage legte das zur Entscheidung berufene LG Saarbrücken in einem Vorabentscheidungsverfahren dem EuGH vor. Der Gerichtshof entschied, dass der Betreiberbegriff natürliche Personen umfasst, wenn diese Inhalte der sanktionierten Unternehmen auf einer Website verbreiteten und damit in Form freiwilliger Spenden und Schenkungen Einnahmen generieren (Urteil vom 2. Juli 2026, C-67/25, Rn. 58).

Damit machen sich in Deutschland auch Blogger*innen, Content-Creator*innen und andere Betreiber*innen von Webseiten und Accounts strafbar, die die in der VO (EU) 833/2014 sanktionierten Medien verbreiten. Die Strafbarkeit dürfte unabhängig von kommerziellen oder ideologischen Beweggründen und unabhängig von den konkret geteilten Inhalten bestehen. Damit kommt es allein darauf an, dass ein sanktioniertes Medium verbreitet wird. Mit Blick auf die Begründung der Sanktionen vollzieht sich somit ein bemerkenswerter, wenn nicht bedenklicher Wechsel: Erlassen wurden sie, um die Verbreitung gefährlicher Inhalte zu unterbinden. Dieser Ansatz ist schon für sich problematisch, weil bestimmte Inhalte als „gefährlich“ und somit für den Meinungsbildungsprozess schädlich eingeordnet werden müssen. Er dürfte aber angesichts des erklärten Ziels russischer Medien, die Meinungsbildung in Europa zu stören, akzeptabel sein. Dass aber für die Verbreitung des für schädlich befundenen Programms unabhängig von den jeweiligen Inhalten auch Privatpersonen mit empfindlichen strafrechtlichen Konsequenzen rechnen müssen, irritiert. Diese Form der Sanktionsdurchsetzung wirft auch angesichts der starken Stellung der Meinungsfreiheit (und des im Übrigen weiten Schutzbereichs des Art. 11 Abs. 1 GRCh und Art. 10 Abs. 1 EMRK) Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit auf.

Die Wirksamkeit der Maßnahmen

Nachdem die Maßnahmen gegen RT mittlerweile seit mehreren Jahren gelten, stellt sich die Frage nach deren Wirksamkeit. Dies gilt umso mehr, als der Katalog stetig gewachsen ist. Bemerkenswert ist in diesem Kontext die ungewöhnliche Schnelligkeit und Einigkeit der EU beim Erlass der Sanktionen gegen russische Staatsmedien und die davon ausgehende Signalwirkung auf politischer Ebene. Zumindest in rechtlicher Hinsicht haben die Maßnahmen die Möglichkeiten von RT weitreichend eingeschränkt. Die Sende- und Verbreitungsverbote dürften mit dazu beigetragen haben, dass die RT DE Productions GmbH schließlich ihre Geschäftstätigkeit eingestellt hat, weil es für Russland keinen Weg gab, sie ihrem Ziel entsprechend zu betreiben. Gleichzeitig haben die Maßnahmen auf die russische (Medien-)Politik kaum Einfluss nehmen können.

So hat sich gezeigt, dass sich RT bzw. TV Novosti nach dem Sendeverbot und den EU-Sanktionen nur begrenzt an die Untersagungen halten. Nach Recherchen des „CORRECTIV.Faktencheck“ seien zumindest bis Februar 2026 noch mehr als 20 verschiedene „mirror sites“ (Spiegelseiten) von RT DE aus Deutschland zu erreichen gewesen, welche Schätzungen zufolge insgesamt mehrere Millionen Aufrufe pro Monat erreicht hätten. Zwar bekämen die Spiegelseiten laut einer Untersuchung des Thinktanks Institute for Strategic Dialogue (ISD) nur noch etwa ein Drittel so viele Aufrufe wie die früheren offiziellen Seiten von RT DE, was für eine gewisse Wirksamkeit der Verbote spricht. Dass die Spiegelseiten weiter frei abrufbar sind, zeigt aber, dass die Sanktionen schnell an praktische Grenzen stoßen. Die Durchsetzung der Verbote ist insoweit lückenhaft, weil es trotz des rechtlichen Verbots praktisch möglich bleibt, immer neue Spiegelseiten zu erstellen. Der Zugang zu diesen Seiten muss jeweils einzeln durch die verschiedenen Internetanbieter gesperrt werden, wobei es dafür in Deutschland keine regelmäßig überprüfte und aktualisierte „Sperrliste“, sondern lediglich eine unvollständige „vorsorgliche Information für Internetanbieter“ gibt. Daneben spielen Unsicherheiten bezüglich der Reichweite der Sanktionen (siehe oben) sowie bezüglich der (geteilten) Zuständigkeit für die Überwachung der Einhaltung der Sanktionen eine Rolle.

Insgesamt zeigt sich damit, dass der russischen Desinformationsagenda durch das Ende der RT-Sparte ein Standbein weggebrochen ist, das aber durch neue Aktionsformen ersetzt wurde. Neben den bereits erwähnten Spiegelseiten ist dabei der zuletzt wieder verstärkt vorkommende Trend zu nennen, Desinformationsvideos mit den Logos seriöser Medienhäuser zu labeln. Damit verschieben sich die Ansätze, diesen Problemen beizukommen: Während es 2021, als Russland versuchte, legal Rundfunk zu betreiben, auch darum ging, eine Umgehung der rechtlichen Standards aufzudecken und zu adressieren, liegt das Problem heute primär darin, die Verantwortlichen zu identifizieren und zu erreichen. Die russische Strategie ist heute weniger denn je darauf ausgerichtet, Legalität auch nur zu suggerieren. Dies zeigt sich immer wieder, besonders aber jüngst im Zusammenhang mit Wahlen. Das Arsenal der „information weapon“, als das RT schon 2012 von der damaligen Chefredakteurin beschrieben wurde, hat sich insoweit verändert.

Fazit

Eine Bewertung der Maßnahmen gegen RT fällt vor diesem Hintergrund schwer. So sind sie einerseits sehr effektiv, weil sie die Desinformationskampagne über RT in vielerlei Hinsicht beschränken konnten. Gleichzeitig hat sich die russische Desinformation an das neue Umfeld angepasst, sodass kaum davon gesprochen werden kann, dass ihr ein schwerer Schlag zugesetzt worden wäre. Dies kann der EU wiederum kaum vorgeworfen werden: Akteure, Verbreitungswege und Erscheinungsformen von Desinformation verändern sich unablässig, sodass jede Regulierung droht, den tatsächlichen Entwicklungen hinterherzulaufen. Gleichzeitig werden die angenommenen demokratiezersetzenden Auswirkungen von Desinformation in der Forschung konstant kritisch hinterfragt. Für den „Globalen Norden“ lassen sich bislang keine robusten empirischen Belege für weitreichende Effekte von Desinformation finden. So richtig es ist, den russischen Staat nicht mit dem Anschein eines seriösen Nachrichtendienstleisters in Europa auftreten zu lassen, muss doch beachtet werden, dass die Einschnitte in Meinungs- und Medienfreiheiten unter Umständen groß sein können. Fehlende Erkenntnisse im Zusammenhang mit Desinformation verschärfen diesen Befund. Letztlich beruhen die freien Gesellschaftsordnungen nach wie vor auf dem Vertrauen in die Kraft des besseren Arguments, das sich in der Vergangenheit schon oft herausgefordert sah.


SUGGESTED CITATION  Beetz, Judith, Lipinski, Jana; Maurer, Johannes: Verbieten, sanktionieren, bestrafen: Zu nationalen und europäischen Maßnahmen gegen RT, VerfBlog, 2026/9/11, https://verfassungsblog.de/verbieten-sanktionieren-bestrafen/, DOI: 10.59704/a8369612ce1dc07e.

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