21 May 2021

Tanz der Gerichte

Seit gestern findet sich das Bundesverfassungsgericht in einer ungewohnten Rolle wieder: Ein Gericht eines Mitgliedstaats der Bundesrepublik hat ihm Fragen vorgelegt, wie das ihm exklusiv zur Auslegung anvertraute Recht korrekterweise zu verstehen ist. Es ist das Landesverfassungsgericht Thüringen, das Karlsruhe auf diese Weise zu einer Art Bundes-EuGH macht.

In der Sache geht es dabei um einige der heißest umkämpften Fragen im deutschen Verfassungsrecht unserer Tage überhaupt: Es geht um Corona, um das Infektionsschutzgesetz und die Frage, was der parlamentarische Gesetzgeber selbst zu regeln hat und was er der Regierung als Verordnungsgeber überlassen darf. Fast das ganze Jahr 2020, bis zur Novellierung des InfSchG Ende November, hatte der (Bundes-)Gesetzgeber bekanntlich geglaubt, es damit bewenden lassen zu können, pauschal die (Landes-)Regierungen zu ermächtigen, Verordnungen zu erlassen und darin alles zu regeln, was sie zur Abwehr der Pandemiegefahr an “notwendigen Schutzmaßnahmen” mitsamt den damit verbundenen Grundrechtseingriffen für angezeigt halten.

Auf dieser Grundlage hatte die Thüringer Regierung Ende Oktober 2020 eine Verordnung erlassen, deren Vereinbarkeit mit der Thüringer Verfassung jetzt das Landesverfassungsgericht auf Antrag der AfD-Landtagsfraktion zu überprüfen hat. Eine 6:3-Mehrheit, so der aktuelle Vorlagebeschluss, hält die Verordnung und ihre Ermächtigungsgrundlage übergangshalber – die InfSchG-Novelle war ja schon zum Greifen nah – für “gerade noch” akzeptabel. Allerdings, so die Thüringer Verfassungsrichter, waren die Kolleg*innen drüben in Sachsen-Anhalt zuvor bereits zum entgegengesetzten Schluss gekommen und hatten die entsprechende Verordnung in Sachsen-Anhalt für teilweise verfassungswidrig erklärt. Wenn ein Landesverfassungsgericht bei der Auslegung des Grundgesetzes von einem anderen abweichen will, hat es nach Art. 100 Abs. 3 GG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.

Solche sog. Divergenzvorlagen sind äußerst selten. Ich muss gestehen, ich wusste bis gestern nicht mal, dass es sie überhaupt gibt. Das passt zu dem Schattendasein, das die Landesverfassungsgerichte mitsamt den Landesverfassungen generell seit jeher führen. Normalerweise interessiert sich kein Mensch für ihre Existenz und ihre Arbeit. Ich habe gerade herausgefunden, dass das Verfassungsgericht von Sachsen-Anhalt seinen Sitz in der kreisfreien Stadt Dessau-Roßlau hat. Wieder was gelernt.

Das Landesverfassungsrecht in der Bundesrepublik ist das, was das Grundgesetz in der Europäischen Union werden könnte, jedenfalls dem Alptraum zufolge, der den Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts seit einem Vierteljahrhundert in unregelmäßigen Abständen schreiend aus dem Nachtschlaf auffahren lässt: marginalisiert, wissenschaftlich vernachlässigt, praktisch weitgehend bedeutungslos, jahrein, jahraus vor sich hinkümmernd im Schatten der übergeordneten, von einem macht- und selbstbewussten Gerichtshof gedüngten und gewässerten Rechtsordnung, die über eine weit verästelte Grundrechtsjudikatur in fast alle Lebens-, Gesellschaft und Politikbereiche hineinnormiert und allem, was unter ihr sonst noch treibt und wurzelt, Licht und Luft raubt.

Ändert sich das jetzt womöglich? Entsteht da so etwas wie ein föderaler Verfassungsgerichtsverbund? Fangen die Landesverfassungsgerichte an, die die Divergenzvorlage nach Karlsruhe als Möglichkeit für sich entdecken, sich zum Gesprächspartner und Stichwortgeber für die Fortentwicklung des Verfassungsrechts im europäischen Mehrebenensystem aufzuwerten? Und andere Landesverfassungsgerichte schwingen vielleicht lieber trotzig die Fahne ihrer Verfassungsidentität und suchen ihre Erfüllung eher darin, Karlsruher Übergriffigkeiten zu wittern und abzuwehren? Das Sachsen-Anhalt-Gericht war mit seinem Verdikt der Verfassungswidrigkeit seinerseits von einem vorangegangenen Urteil aus Erfurt abgewichen und wäre damit nach der Logik der Thüringer Kolleg*innen womöglich selbst nach Art. 100 Abs. 3 GG verpflichtet gewesen, eine Divergenzvorlage zu beschließen. Hat es aber nicht. Vielleicht ein Statement?

Wirksamer Rechtsschutz

Was den EuGH betrifft, so hat der im Augenblick Dringlicheres zu tun, als sich im verfassungsgerichtsbündischen Tanz mit dem Bundesverfassungsgericht zu wiegen. In Polen schickt sich das “Verfassungsgericht” (derart illegal besetzt, dass es diesen Namen nur noch zwischen Anführungszeichen verdient) gerade an, ihm in Namen der angeblichen polnischen Verfassungsidentität ganz pauschal den Gehorsam aufzukündigen, soweit es um den Umbau der polnischen Justiz zu einem autoritären Werkzeug der PiS-Partei geht.

In einem der Fälle, die vor dem EuGH gerade anhängig sind, hat gestern Generalanwalt Bobek seine Schlussanträge vorgelegt: Die Vorsitzende einer Strafkammer am Bezirksgericht Warschau hatte den EuGH in sieben Fällen angerufen, weil in Polen die Staatsanwaltschaft ermächtigt ist, Richter*innen an ein höheres Gericht abzuordnen und wieder abzuziehen. Für die Kriterien, nach denen sie das tut, ist sie niemandem Rechenschaft schuldig, ebensowenig für den Zeitpunkt. Der oberste Chef der Staatsanwaltschaft ist in Personalunion Justizminister Zbigniew Ziobro, der dunkle Lord der PiS-Rechts- und Justizpolitik seit 2015.

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Ist das Problem überhaupt europarechtlich lösbar? Art. 19 EUV verlangt “wirksamen Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen”. Justizpolitik ist zwar Sache der Mitgliedstaaten, aber soweit Gerichte auch über Unionsrecht entscheiden, ist ihre Unabhängigkeit eben auch ein EU-Thema. Das gilt eigentlich für jedes Gericht. Heißt das, dass es jedesmal, wenn jemand sein Recht auf fairen Prozess und gesetzlichen Richter verletzt wähnt, ein außerordentliches Rechtsmittel in Luxemburg möglich wird? Wächst aus einem solchen Keim nicht notwendig ein europarechtlicher Normenbaum, der die Souveränität der Mitgliedstaaten, ihre Justiz nach eigenen Vorstellungen auszugestalten, überwuchern wird?

Mitnichten, so Generalanwalt Bobek: Art. 19 EUV gewähre einen “außerordentlichen Rechtsbehelf für außergewöhnliche Fälle”. Ob die Justiz in einem Mitgliedstaat im Sinne dieser Vorschrift unabhängig oder abhängig ist, sei nicht in diesem Fall so und im nächsten Fall anders, sondern eine “strukturelle Frage”. Und zwar eine, von der die EU als Rechtsgemeinschaft insgesamt abhängt. “Ohne eine unabhängige Gerichtsbarkeit gibt es ganz einfach kein wirkliches Rechtssystem mehr. Wenn es kein ,Recht’ gibt, gibt es auch kaum mehr Integration. Das Bestreben nach ,Schaffung einer immer engeren Union der Völker Europas’ ist zum Scheitern verurteilt, wenn sich auf der gerichtlichen Landkarte Europas in rechtlicher Hinsicht schwarze Löcher auftun.”

In Art. 19 EUV gehe es nicht um justizpolitisches Mikromanagement, sondern um “die Frage, ob das Rechtssystem eines Mitgliedstaats dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit, einem der Grundwerte der Union, der auch in Art. 2 EUV aufgeführt ist, entspricht.” Erst wenn die Probleme ein solches Gewicht und/oder eine derart systemische Natur annehmen, dass sie im internen Rechtssystem nicht mehr bewältigt werden können, öffnet sich der Weg nach Luxemburg.

Mir scheint, damit kommt der Generalanwalt nicht allzu weit von dem Vorschlag heraus, den Armin von Bogdandy und seine Heidelberger Arbeitsgruppe vor beinahe einem Jahrzehnt in einem Gutachten für das Auswärtige Amt entwickelt und in einem legendären Online-Symposium hier auf dem Verfassungsblog zur Diskussion gestellt haben: eine Art umgekehrter Solange-Vorbehalt des EuGH gegenüber den Mitgliedstaaten, jedenfalls was die justiziellen Verfahrensgrundrechte betrifft. Solange die im Großen und Ganzen gelten, gehen Missstände im Einzelfall Luxemburg nichts an. Wenn aber das Große und Ganze ins Rutschen gerät, dann ist der EuGH zuständig und darf und wird das Nötige tun, um die Rechtsgemeinschaft vor dem inneren Zerfall zu bewahren.

Was in punkto Polen selbstredend glasklar der Fall ist.

(Unterdessen kündigt der polnische Bildungsminister Przemysław Czarnek an, dass künftig in polnischen Schulen gelehrt werden soll, dass die Europäische Union ein “rechtswidriges Gebilde” sei …)

Die Woche auf dem Verfassungsblog

Apropos Verfassungsgerichtsverbund: Das Bundesverfassungsgericht hat im letzten Jahr mit seinem PSPP-Urteil den EuGH und die Europäische Zentralbank eines Ultra-Vires-Akts geziehen, ein gewaltiger Akt der Eskalation im Konflikt zwischen Karlsruhe und Luxemburg. In dieser Woche hat der Zweite Senat aber klar gestellt, dass seine Erwartungen an ein vertragskonformes Verhalten tatsächlich außerordentlich leicht zu erfüllen waren. Was das bedeutet, analysiert MARTIN NETTESHEIM.

In Kenia hat sich am 13. Mai 2021 eine verfassungsrechtliche Sensation abgespielt. In einem über 300 Seiten starken Urteil hat der High Court des Landes die sog. Basic Structure Doctrine für das kenianische Verfassungsrecht adoptiert. Demnach könne der Kerngehalt der Kenianischen Verfassung nicht durch den einfachen Gesetzgeber, sondern nur das Volk als Primary Constituent Power geändert werden. YANIV ROZNAI erklärt, warum das Urteil ein Meilenstein ist und auch über Kenia hinaus weitreichende Folgen haben wird.

In Schottland haben die Wahlen eine Mehrheit im Parlament ergeben, die die Unabhängigkeit befürwortet. KELLY SHUTTLEWORTH analysiert, wie Schottland in diesem Fall den Weg zurück in die EU finden könnte.

Vor fast vier Jahren hat die katalanische Regierung versucht, mit einem einseitigen “Referendum” die Unabhängigkeit von Spanien zu erzwingen. Viele der Verantwortlichen wurden von der spanischen Justiz zu drakonischen Gefängnisstrafen verurteilt, und das spanische Spaniens Verfassungsgericht hat letzten Monat seinen Segen dazu gegeben. Weshalb dies weitreichende Folgen für die Versammlungsfreiheit haben kann, analysiert JOAQUÍN URÍAS.

Das europäische Asylrecht plagen mehrere Strukturprobleme. Es setzt auf hochkomplizierte Verfahren, die in langen Verordnungen niedergelegt sind, die an den europäischen Außengrenzen rechtspraktisch vielfach nicht funktionieren. DANIEL THYM erklärt die menschenrechtlichen Grenzen für Pushbacks.

In Brasilien hat Generalstaatsanwalt Augusto Aras hat eine Klage gegen den Jura-Professor Conrado Hübner Mendes eingereicht, nachdem der Akademiker ihn in einem Zeitungsartikel kritisiert hatte. EMILIO PELUSO NEDER MEYER and THOMAS DA ROSA DE BUSTAMANTE sehen dies als Zeichen, wie sehr die akademische Freiheit in Brasilien unter Beschuss steht.

In letzter Zeit werden lèse-majesté-Gesetze in der Türkei, Spanien und Polen als Waffe gegen die Opposition eingesetzt. Ihre bloße Existenz bedroht das Recht auf freie Meinungsäußerung. AYTEKIN KAAN KURTUL findet, dass moderne Demokratien dieses Relikt vergangener Zeit dringend abschaffen sollten.

Die britische Regierung hat nach langer Wartezeit ihre ‚Online Safety Bill‘ vorgestellt, die eine neue Ära der Verantwortung für Plattformbetreiber einläuten soll. Nur ist das Problem, so EDINA HARBINJA, dass der Gesetzesentwurf in seiner aktuellen Fassung potentiell Menschenrechte verletzt und womöglich sogar private Zensur fördert.

Großbritannien hat sich jüngst zur „Nation of Animal Lovers“ erklärt. Die Regierung hat einen Aktionsplan zum Schutz von Tieren vorgelegt, der unter anderem vorsieht, dass Tiere als fühlende Wesen anerkannt werden. Glaubt man der begleitenden Regierungsrhetorik, ist dieser Vorstoß erst mit dem Brexit möglich geworden. Dass die Dinge nicht ganz so liegen und die Regierung jetzt auch ihre Worten Taten folgen lassen muss, wenn sie es mit dem Tierschutz ernst meint, erläutert KATHARINA BRAUN.

In China geht die Regierung stärker gegen Riesen der Digitalökonomie vor, deren Marktverhalten monopolistisch oder wettbewerbswidrig ist und so nationalen Innovationsstrategien schadet. SHUNYU CHI untersucht in diesem Kontext das Rekord-Bußgeld über 2,75 Milliarden Dollar gegen Alibaba, ein Zugpferd der Chinesischen Wirtschaft.

Die Diskussion über den Klima-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts geht weiter: Der Beschluss hat das Thema Generationengerechtigkeit zurück in das Schlaglicht politischer und rechtlicher Diskussionen gerückt. LUKAS MÄRTIN und CARL MÜHLBACH argumentieren, dass nun eine Abkehr von der Schwarzen Null folgen muss. Zukünftige Freiheit sei nur mit einem massiven Investitionsausbau zu haben. Einen kritischeren Blick auf den Klima-Beschluss wirft ARMIN STEINBACH, der fürchtet, dass die Euphorie über den Beschluss schon bald in Ernüchterung umschlagen könnte: Jedenfalls in globaler Perspektive bezahle das BVerfG seine rechtlichen Innovationen mit ökonomischer Naivität, denn aus für andere Staaten bestehe nach dem Beschluss nun ein Anreiz, noch mehr CO2 zu verbrauchen. MARTEN BREUER wiederum macht sich Gedanken, welch unabsehbare Folgen der Beschluss für die Dogmatik der Freiheitsgrundrechte haben könnte.

In der Pandemie halten die Parteien, wie zuletzt die FDP, ihre Parteitage online ab. Ist das der digitale Fortschritt? Jedenfalls, so ALEXANDER HOBUSCH, ein Rückschritt, was die innerparteiliche Demokratie betrifft.

In Indien ist es zu einem Konflikt zwischen Delhi und der Bundesebene gekommen, an dessen vorläufigem Ende die demokratisch legitimierte Selbstverwaltung Delhis erheblich beschnitten wurde. EKLAVYYA VASUDEV führt in den Hintergrund des Konflikts ein und meint, dass ein methodisch verunglücktes Urteil des Supreme Courts die Saat für die Entmachtung Delhis gelegt habe.

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Ihnen alles Gute,

Max Steinbeis


SUGGESTED CITATION  Steinbeis, Maximilian: Tanz der Gerichte, VerfBlog, 2021/5/21, https://verfassungsblog.de/tanz-der-gerichte/, DOI: 10.17176/20210521-211152-0.

2 Comments

  1. Hannes Berger Thu 27 May 2021 at 18:30 - Reply

    Lieber Herr Steinbeis,

    die Lektüre Ihrer Ausführungen muss einen irritiert hinterlassen. Anstatt auf einen interessanten Aspekt des Verfassungsprozessrechts einzugehen, liest man einen überheblichen Kommentar zum Wesen der Landesverfassungsgerichte. Warum ist es offenbar so notwendig, darauf hinzuweisen, dass der Sitz des sachsen-anhaltinischen Verfassungsgerichts in Dessau eine kreisfreie Stadt ist? Weil Karlsruhe eine solche Weltmetropole ist im Vergleich zur ostdeutschen Provinz? Weil ein Landesverfassungsgericht mit Sitz in einer Kleinstadt nicht ernst genommen werden könne, man sich dafür gar nur schämen könne?

    Ist die juristische Häme in Ihren Sätzen (“interessiert sich kein Mensch”, “bedeutungslos” usf.) nicht ein Grund für die wissenschaftliche Vernachlässigung des Landesverfassungsrechts? Verwunderlich ist dies vor allem, weil der tatsächliche Einfluss der Landesverfassungsgerichte auf das Verfassungsleben durchaus größer ist, als hier beschrieben wurde, beispielsweise in Themen der politischen Neutralität des Staates, in Fragen der Paritätsgesetzgebung oder in Bezug auf das Kommunalrecht.

    Ein Vorschlag um das Ganze ins Konstruktive zu drehen: Wie wäre es, mehr wissenschaftliche und meinetwegen auch journalistische Aufmerksamkeit für das Thema zu fördern, anstatt den althergebrachten abschätzigen Juristenblick auf das Thema bloß zu reproduzieren? Denn “das haben wir schon immer so gemacht” ist vielleicht eine zu billige Lösung.

    Hannes Berger,
    Mitherausgeber der Zeitschrift für Landesverfassungsrecht und Landesverwaltungsrecht (ZLVR)

    • Maximilian Steinbeis Fri 28 May 2021 at 14:29 - Reply

      Lieber Herr Berger, ich glaube, wir haben gar keinen Dissens. Dass sich für das Landesverfassungsgericht kein Mensch interessiert, scheint mir erst mal eine Tatsache zu sein, die Sie ja als solche bestätigen, wenn Sie sie beklagen. Auch normativ würde ich Ihnen Recht geben, dass diese Ignoranz oft nicht gerechtfertigt ist (und mir den Vorwurf gefallen lassen, dass wir beim VB da öfters zu wenig Augenmerk drauf legen). Insofern nehme ich Ihren konstruktiven Vorschlag gerne an.

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