21 October 2026

Neutralitätsklage von links

Zum Eilrechtsbeschluss im Organstreitverfahren der Linkspartei gegen Wirtschaftsministerin Reiche

Die Partei „Die Linke“ hat am 14. Oktober 2026 mit dem Eilrechtsbeschluss gegen Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche vor dem Bundesverfassungsgericht einen Erfolg erzielt.1) Katherina Reiche hatte auf dem Instagram-Kanal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie der Linkspartei anlässlich der Wahl in Berlin vorgeworfen, dass diese „jüdisches Leben bekämpft“, „die organisierte Kriminalität fröhlich auf Wahlpartys begrüßt“ und deswegen eine Standortgefahr sei (BVerfG „Reiche“, Rn. 3). Diese Äußerung muss sie nun vorläufig löschen.(Dazu schon Zimmermann, Rath)

Die Eilrechtsentscheidung sowie die Fallkonstellation liegen auf einer verfestigten Rechtsprechungslinie zur parteipolitischen Neutralität von Regierungsäußerungen. Der Beschluss ist deshalb wenig überraschend und auch in der Hauptsache bestehen gute Erfolgsaussichten. Die Entscheidung des Gerichts zeigt daneben zwei Dinge: Zum einen ist eine wünschenswerte Abkehr des Zweiten Senats von seiner Neutralitätslinie vorerst nicht in Aussicht, da nur zwei Mitglieder gegen das Ergebnis gestimmt haben. Zum anderen deutet sich eine neue Phase der verallgemeinerten Neutralitätsrechtsprechung an, in der nicht nur die AfD, sondern auch Parteien wie Die Linke oder die CDU Neutralitätsklagen erheben und eine AfD-Regierung erstmals Adressatin von Neutralitätsklagen werden könnte.

Neutralität des Staates als verschärftes „Verbot politischer Sprechakte der Regierung“

Im Organstreit gegen die Bundeswirtschaftsministerin macht die Linkspartei eine Verletzung ihres Rechts auf Chancengleichheit nach Art. 21 Abs. 1 GG geltend. Spiegelbildlich zum subjektiven Recht auf Chancengleichheit der Parteien steht das objektive parteipolitische Neutralitätsgebot des Staates, das das Bundesverfassungsgericht aus Art. 21 Abs. 1, 20 Abs. 1 und 2, 3 Abs. 1, 38 Abs. 1 sowie Art. 5 GG abgeleitet hat. Dieses stammt ursprünglich aus der „Parteienfinanzierung II“-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1966 und insbesondere dem Beschluss über die „Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung“ von 1977. Gegenstand dieser Entscheidungen war die millionenschwere Wahlkampffinanzierung der Regierungsparteien durch die Bundesregierung. In einer Rechtsprechungskette ab 2014 zu Äußerungen von Schwesig, Wanka, Seehofer und Merkel hat das Bundesverfassungsgericht dieses Neutralitätsgebot zu einem „Verbot politischer Sprechakte der Regierung“ ausgebaut (Neumeier, AöR 2024, 1). In dieser Verschärfung erfasst es nun auch einzelne parteipolitische Äußerungen der Regierung und gilt unabhängig vom Wahlkampf. Das Recht auf Chancengleichheit und das Neutralitätsgebot sind demnach „regelmäßig verletzt, wenn Staatsorgane als solche zugunsten oder zulasten einer politischen Partei auf den politischen Wettbewerb einwirken“ (BVerfG „Reiche“, Rn. 25). Knackpunkt der Äußerungsjudikatur des Bundesverfassungsgerichts ist damit stets die Abgrenzung zwischen amtlichen Äußerungen auf der einen und privaten/parteipolitischen Äußerungen auf der anderen Seite. Abgrenzungskriterien sind staatliche Ressourcen, staatliche Äußerungskanäle oder die Amtsautorität, deren Einsatz eine Äußerung einem staatlichen Amt zurechenbar macht.

Problematische Zweitveröffentlichung einer eigentlich zulässigen politischen Äußerung

Die Äußerung, die das BMWE nun löschen muss, war ursprünglich auf der Konferenz „My Way 2026“ gefallen, einem „Strategiegipfel für Familienunternehmen“ der Media Pioneer Publishing AG. Dort sagte die Wirtschaftsministerin im O-Ton:

„Und dass sich jetzt eine Partei anschickt, hier in Berlin, sich nicht schämt, über Enteignung nicht nur zu sprechen, sondern ins Programm zu schreiben, die Antisemitismus offen lebt, die den Juden in dieser Stadt Angst macht, jüdisches Leben bekämpft, die die organisierte Kriminalität fröhlich auf Wahlpartys begrüßt, ist nicht nur gefährlich für die Hauptstadt, ist gefährlich für den Investitionsstandort Deutschland, weil wir Kapital brauchen und nicht abschrecken dürfen, weil wir internationale Investoren brauchen und sie nicht abschrecken dürfen. Und weil wir nicht an die Grundfesten unserer sozialen Marktwirtschaft, nämlich den Schutz von Privateigentum, rütteln dürfen.“

Die Ursprungsäußerung fiel damit in jenem „allgemeinen politischen Diskurs“ aus „Talkrunden, Diskussionsforen, Interviews“, in dem sich Regierungsmitglieder, auch wenn sie ihre Amtsbezeichnung verwenden, ungehindert parteipolitisch äußern dürfen (BVerfG „Schwesig“, Rn. 60). Problematisch ist damit – wie schon in der „Seehofer“-Entscheidung – allein die amtliche Zweitveröffentlichung, diesmal über den Instagram-Account des Ministeriums. Es geht aus dem Blickwinkel des Neutralitätsgebots also nicht um die Frage, ob es richtig oder redlich ist, einer Partei, die ein differenziertes Konzept gegen Antisemitismus vorgelegt hat, vorzuwerfen, sie bekämpfe jüdisches Leben, sondern allein um die Frage, ob solch eine parteiergreifende Äußerung auch über den Kanal des Bundeswirtschaftsministeriums hätte verbreitet werden dürfen. Es geht also, wie meistens bei Verfahren zur parteipolitischen Neutralität, nicht um den politischen Kern der Aussage, sondern lediglich um die kleinteilige Frage nach dem Einsatz staatlicher Ressourcen.

Reiche könnte sich auch sachlich äußern

Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem Beschluss vom 14. Oktober nur eine einstweilige Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erlassen, nach der die Äußerung bis zur Entscheidung in der Hauptsache, aber längstens für sechs Monate gelöscht werden muss. Beim Erlass einer einstweiligen Anordnung geht es nur insoweit um den Antrag in der Hauptsache, dass dieser nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet sein darf. Ansonsten begnügt sich das Gericht mit einer Folgenabwägung: Wäre es schlimmer, wenn Reiche das Video löschen muss, am Ende aber Recht bekommt, oder wenn die Linke das Video weiter erdulden muss, am Ende aber Recht bekommt? Der Zweite Senat begründet sein Ergebnis mit dem „schwere[n], irreparable[n] Nachteil mit Blick auf ihre gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb“, „insbesondere vor dem Hintergrund der aktuell laufenden Gespräche zur Regierungsbildung“, die der Linkspartei drohen (BVerfG „Reiche“, Rn. 30 f.). Reiche hingegen bliebe es unbenommen, sich als Parteipolitikerin zur Koalitionsbildung zu äußern (BVerfG „Reiche“, Rn. 33). Besonders hellhörig muss die Spitze in Randnummer 34 machen, nach der Reiche auch regierungsamtlich nicht daran gehindert wäre, „unter Wahrung der verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. Rn. 25 f.) und unter Verzicht auf die erwähnten (Rn. 28) oder vergleichbaren Zuschreibungen und Bewertungen sachbezogen auf aktuelle oder sich abzeichnende Gefahren für den Wirtschafts- und Investitionsstandort Deutschland hinzuweisen, die nach ihrer Einschätzung bestehen“ (BVerfG „Reiche“, Rn. 34). Hier klingt doch recht deutlich an, dass der Zweite Senat die Äußerung mit ihren „scharfen und zumindest polemisch zuspitzenden Worten“ für einen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot hält, dem jedes Staatshandeln unterliegt (BVerfG „Reiche“, Rn. 28).

Gute Erfolgsaussichten in der Hauptsache

Der Linkspartei sind auch in der Hauptsache gute Erfolgsaussichten zu bescheinigen. Denn die Reiche-Konstellation liegt in mehrerlei Hinsicht auf der bisherigen Rechtsprechungslinie. Es handelt sich wie in der „Seehofer“-Entscheidung um eine Zweitveröffentlichung auf einem eindeutig amtlichen Kanal. Wie in der „Merkel“-Entscheidung geht es um die Einflussnahme eines Mitglieds der Bundesregierung auf die Regierungsbildung in einem Land (BVerfG „Merkel“, Rn. 149 ff.). Die Äußerung von Reiche ist, auch wenn sie die Partei nicht beim Namen nennt, eindeutig als Parteinahme gegen die Linkspartei zu werten. Soweit die Wirtschaftsministerin sich darauf beruft, hier lediglich Ressortpolitik betrieben zu haben, ist nicht ersichtlich, warum die Äußerung, der jeder Bezug auf Vorhaben des BMWE fehlt, eher mit einer rechtfertigenden Wirkung in die Zuständigkeit einer Wirtschaftsministerin fallen sollte, als Äußerungen einer Bildungsministerin zur Migrationspolitik (BVerfG „Wanka“, Rn. 76 ff.), eines Innenministers zur Bundespräsidentenwahl und „Staatszersetzung“ (BVerfG „Seehofer“, Rn. 82 ff.) oder einer Bundeskanzlerin zur Wahl eines Ministerpräsidenten mit den Stimmen einer extrem rechten Partei (BVerfG „Merkel“, Rn. 89, 169 ff.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Äußerungen innerhalb der eigenen Organkompetenz ebenso umfassend an das Neutralitätsgebot gebunden.

Für gute Erfolgsaussichten des LINKEN-Antrags in der Hauptsache spricht auch das Stimmergebnis von 6:2. Die „Merkel“-Entscheidung von 2022 war noch knapper mit 5:3 ergangen (dazu Michl, Payandeh). Das Stimmergebnis von 6:2 deutet darauf hin, dass wenn überhaupt nur eine Minderheit der Mitglieder des Zweiten Senats der bisherigen Rechtsprechungslinie grundlegend kritisch gegenübersteht.

Problematische Entpolitisierung der Regierung

Eine der Gegenstimmen gehört vermutlich Astrid Wallrabenstein, die in ihrem Sondervotum von 2022 eine ebenso grundlegende wie pointierte Kritik der Neutralitätsrechtsprechung des Zweiten Senats vorgelegt hat:

„Regierungsarbeit ist politisch und in einer Parteiendemokratie parteipolitisch geprägt. Eine neutrale, womöglich expertokratische, Regierung ist für eine Parteiendemokratie ein Krisenphänomen. Die Sorge, dass die Richtung des politischen Willensbildungsprozesses umgekehrt werden könnte, wird gerade durch den Anschein von Neutralität des Regierungshandelns begründet.“ (Sondervotum Wallrabenstein, Rn. 14)

In eine zumindest partiell ähnliche Richtung argumentierten allein auf diesem Blog: Gärditz 2018, Möllers 2020, Wolf 2020, im Gespräch kritisch Payandeh befürwortend Schönberger 2020, Gärditz 2020, Hong 2021, Michl 2022, Stohlmann 2022, Payandeh 2022, Hong 2022, Welsch 2022, Kranenpohl 2022, Wißgott 2024, Ungern-Sternberg 2025. Die Kritik der Äußerungsjudikatur kreist im Kern um fünf Argumente, die allesamt die Verschränkung von Staat und Gesellschaft im politischen Prozess betreffen:

  1. Die Rechtsprechung trennt die Amtsträger:in realitätsfremd von der Parteipolitiker:in, da eine solche Aufspaltung insbesondere im Blickwinkel der Wähler:innen nicht existiert.
  2. Die Rechtsprechung trennt nicht zwischen der administrativen Verwaltung und der politisch lenkenden und sprechenden Regierung und verkennt damit politikwissenschaftlich gesprochen die Differenz der Gubernative zur Exekutive.
  3. Die Rechtsprechung differenziert nicht zwischen dem wirklichen Missbrauch von materiellen und finanziellen Ressourcen einerseits und dem Einsatz der bloß immateriellen oder symbolischen Amtsautorität, die im demokratischen Prozess zudem legitimerweise erlangt wurde.
  4. Der Rechtsprechung liegt eine künstliche Gegenüberstellung von Partei- und Sachpolitik zugrunde, da alle Sachfragen parteipolitisch vorgeprägt und schnell politisierbar sind.
  5. Damit verkennt oder verschleiert das Bundesverfassungsgericht den parteipolitischen Charakter der Bundesregierung.

In der Stoßrichtung dieser Kritik wäre eine sinnvolle Entschärfung des Neutralitätsgebots in einer Abgrenzung der bloßen amtlichen, aber politischen Äußerung mit geringstem staatlichen Mittelaufwand und der künstlichen Verstärkung und Vervielfältigung solcher Äußerungen zu suchen. Beispiele für die amtliche Äußerung mit geringstem Mittelaufwand könnten schlichte Veröffentlichungen auf der Ministeriumshomepage oder dem Instagram-Account sein.  Beispiele für die künstliche Verstärkung und Vervielfältung durch Ressourcen, die der Opposition nicht zur Verfügung stehen, könnten Werbung, Zeitungsannoncen oder gekaufte Reichweite sein. Dies würde freilich eine neue Kasuistik erzeugen, aber dafür das Politische ein Stück weit aus dem Neutralitätskorsett befreien. An solch einem neuen Maßstab gemessen, wäre die Äußerung des BMWE nicht unter Gesichtspunkten der Neutralität, allenfalls der Sachlichkeit zu beanstanden.

Neue Phase der Neutralität?

Eine Abkehr von der bisherigen Neutralitätsrechtsprechung ist mit der „Reiche“-Entscheidung in der Hauptsache nicht zu erwarten. Das Verfahren markiert dennoch eine Neuerung: Die Äußerungsjudikatur in Sachen parteipolitischer Neutralität war im letzten Jahrzehnt nahezu ausschließlich eine Auseinandersetzung zwischen Regierungen und Parteien der extremen Rechten, hinter der die politische Auseinandersetzung um die Brandmauer stand. Dazu zählen die fünf Urteile des Bundesverfassungsgerichts, ein gutes Dutzend Entscheidungen der Landesverfassungsgerichte (dazu Michl2020, Ungern-Sternberg 2025) und noch mehr Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Die AfD hat insbesondere die drei Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht gewonnen (BVerfG „Wanka“, „Seehofer“, „Merkel“) und dem Neutralitätsgebot damit zu erheblicher Prominenz verholfen. Das „Reiche“-Verfahren könnte nun eine Verallgemeinerung markieren, in der auch andere Parteien das Neutralitätsgebot entlang anderer Konfliktlinien mobilisieren. In diese Richtung zeigte bereits das verlorene Verfahren der CDU-Landtagsfraktion in Rheinland-Pfalz gegen eine Pressekonferenz des Ministerpräsidenten und künftigen SPD-Bundesminister:innen (VerfGH Rheinland-Pfalz 2025). Die Kleine Anfrage der CDU-Bundestagsfraktion zur parteipolitischen Neutralität der staatlich geförderten Zivilgesellschaft ist hier ebenso einzuordnen (dazu Schönberger 2025, 2343 Wissenschaftler*innen 2025).  Diese Verallgemeinerung fällt zudem zeitlich mit einer drohenden AfD-Regierung in Sachsen-Anhalt zusammen. Damit könnte die AfD erstmals Adressatin von Neutralitätsklagen werden (Pressemitteilung CDU-Fraktion Sachsen-Anhalt, Friedrich/Richter 2026). Ebenso könnte eine AfD-Regierung das Neutralitätsgebot erstmals selbst als Disziplinierungsinstrument etwa gegenüber kritischen Lehrkräften einsetzen (dazu Wrase, Hanschmann). Diese Entwicklungen sind noch nicht abzusehen, könnten aber eine neue Phase einer verallgemeinerten Neutralitätsmobilisierung und -rechtsprechung einläuten.

References

References
↑1 Der Artikel basiert teilweise auf der noch unveröffentlichten Dissertation „Politik der Neutralität“.

SUGGESTED CITATION  Deyda, Jonas: Neutralitätsklage von links: Zum Eilrechtsbeschluss im Organstreitverfahren der Linkspartei gegen Wirtschaftsministerin Reiche, VerfBlog, 2026/10/21, https://verfassungsblog.de/neutralitatsklage-von-links/.

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