Zurück zur Sache
Was zwei Beiträge zum AfD-Parteiverbot über unsere Debattenkultur verraten
Nach über einem Jahr Arbeit hat die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) am 25. Juni 2026 ein rund 1.500 Seiten langes Gutachten veröffentlicht, das untersucht, ob die AfD nach Artikel 21 Absatz 2 Grundgesetz verfassungswidrig ist. Dieses Gutachten haben die Strafrechtler*innen Elisa Hoven und Marco Vöhringer (vom 29. Juni) sowie Frauke Rostalski in ihren Gastbeiträgen (bzw. 15. Juli) in der F.A.Z. deutlich kritisiert.
Kritik an diesem Gutachten ist wichtig und bei einzelnen Argumenten sicherlich angebracht. Für die von Hoven/Vöhringer und Rostalski angeführte Kritik gilt dies jedoch in weiten Teilen nicht. Ihre Art der Auseinandersetzung mit dem Gutachten schadet eher einem sachlichen – und für die Demokratie der Bundesrepublik so wichtigen – Diskurs über die Verfassungswidrigkeit der AfD. Denn die angeführten Argumente wie auch die genutzten Argumentationsmethoden werden der Komplexität der zugrunde liegenden Rechtsfragen nicht gerecht.
Das GFF-Gutachten zur Verfassungswidrigkeit der AfD
Das GFF-Gutachten, das auf der Auswertung von über drei Millionen öffentlich zugänglichen Quellen und einer systematischen verfassungsrechtlichen Analyse beruht, kommt zu dem Ergebnis, dass die AfD die Menschenwürdegarantie und das Demokratieprinzip systematisch missachte (S. 522 ff.). Deshalb sei anzunehmen, dass sie darauf ausgehe, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen (S. 1481 ff. und S. 1508 ff.). So kommt das Gutachten zu dem Schluss, dass die AfD verfassungsfeindlich sei (S. 1572 ff.).
Während einige das Gutachten als Anlass für ein Parteiverbotsverfahren werteten, hielten es andere für nicht überzeugend – darunter Hoven, Vöhringer und Rostalski. Unabhängig davon, ob sämtlichen Argumenten des Gutachtens zuzustimmen ist, überzeugt die hiergegen in der F.A.Z. vorgebrachte Kritik aus mehreren Gründen nicht.
Das Ausblenden kategorialer Unterschiede
Am offensichtlichsten sind die qualitativen Mängel in der Argumentation von Hoven/Vöhringer und Rostalski, wenn es um die Forderung der AfD geht, das Tragen von islamischen Kopftüchern in öffentlichen Einrichtungen zu verbieten.
Das Gutachten sieht darin wegen der tiefgreifenden Freiheitsbeschränkung und der demütigenden Wirkung eine Verletzung der elementaren Rechtsgleichheit kopftuchtragender Musliminnen; zusammen mit weiteren islamspezifischen Verboten werte dies deren rechtlichen Status ab und verletze so die Menschenwürde in verbotserheblicher Weise (S. 524 ff.).
Hoven und Vöhringer verweisen dagegen schlicht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Kopftuchverboten in der Justiz und tun die AfD-Forderung als bloße „Ausweitung solcher Verbote” ab. Dass es sich – wie die GFF in ihrer Replik betont – um grundverschiedene Konstellationen mit grundrechtsdogmatisch kategorialen Unterschieden handelt und die Maßstäbe daher nicht blind übertragen werden können, übersehen oder verschweigen sie. Beim – verfassungsrechtlich äußerst umstrittenen (siehe nur hier, hier, hier, hier, hier, hier, hier und hier) – Kopftuchverbot in der Justiz wird das Gebot staatlicher Neutralität zur Rechtfertigung des Eingriffs in die Religionsfreiheit herangezogen, und es betrifft „nur“ Amtsträger*innen in hoheitsnaher Justizfunktion. Die AfD-Forderung betrifft dagegen alle kopftuchtragenden Musliminnen als Privatpersonen im Alltag – beim Besuch von Behörden, öffentlichen Museen, Krankenhäusern, Bibliotheken, Schwimmbädern – und schließt sie damit aus weiten Teilen des öffentlichen Lebens aus. Da das Neutralitätsgebot für Private nicht gilt, fehlt für diesen massiven Grundrechtseingriff in die Religionsfreiheit ein legitimer Zweck.
Diese eklatanten qualitativen und quantitativen Unterschiede zu übersehen bzw. auszublenden, von einer „bloßen“ Ausweitung auszugehen und Maßstäbe zu übertragen, die eine völlig andere Konstellation betreffen – all das ist mit Blick auf die juristisch erforderliche Fähigkeit zur Differenzierung erschreckend.
Der Anschein der Differenzierung
Hier zeigt sich auch ein erstes problematisches Argumentationsmuster. Anders als Hoven und Vöhringer betont Rostalski zwar immerhin den Unterschied zwischen einem Kopftuchverbot in der Justiz und einem Kopftuchverbot in allen öffentlichen Einrichtungen vordergründig. Doch in ihrer weiteren Argumentation nivelliert sie ihn sodann wieder, indem sie das islamspezifische Bekenntnisverbot lediglich als bloße Ausweitung bereits bestehender Verbote versteht und letztlich an den Maßstäben zum Verbot in der Justiz misst. Die fundamentalen Unterschiede beider Konstellationen bleiben so unberücksichtigt.
Auch Hoven und Vöhringer bedienen sich dieses irritierenden Argumentationsmusters. Sie räumen zwar zutreffend ein, dass eine zum AfD-Programm identische Forderung der CDU „noch nichts über die verfassungsrechtliche Bewertung dieser Position“ aussage – nur um im selben Satz zu argumentieren, dies erlaube „Rückschlüsse darauf, wie fernliegend ihre Einordnung als verbotserhebliches Indiz“ sei. Dies führt das eigene Argument ad absurdum.
Verkürzung und Verharmlosung
Beide Beiträge neigen zudem zu problematischer Entkontextualisierung, Verkürzung und Verharmlosung. Hoven und Vöhringer sprechen später nur noch pauschal von „Kopftuchverbot“ sowie von Forderungen nach „restriktiverer Sozialleistungsgewährung“ oder der „Orientierung am biologischen Geschlecht“. Damit verschweigen sie Aspekte, die für die parteiverbotsrechtliche Bewertung wichtig sind, und erwecken bei der Leserschaft einen unzutreffenden Eindruck von der Bewertungsgrundlage des Gutachtens. Rostalski wiederum setzt die AfD-Forderung nach willkürlicher Strafverfolgung oppositioneller Politiker*innen mit bloßen Unmutsbekundungen über politische Verhältnisse und (straf-)rechtlichen Einschätzungen gleich. Damit verharmlost sie das eigentlich Demokratiegefährdende: die Willkür und politische Motivation der Strafverfolgung. Der Hinweis, dass die Amtsträgereigenschaft eine Strafverfolgung bei tatsächlichem Tatverdacht selbstverständlich nicht ausschließe, geht an der Sache vorbei. Eben dies war auch den Verfasser*innen des GFF-Gutachtens bewusst (S. 1346) – anders, als Rostalskis Einwand nahelegt. Der eigentliche Unterschied liegt woanders: zwischen Strafverfolgung aufgrund eines echten Tatverdachts und AfD-Forderungen wie der, Angela Merkel wegen Beihilfe zu Sexualdelikten oder Mord strafrechtlich zu verfolgen, weil sie die Einreise von Schutzsuchenden ermöglicht habe. Solche Vorwürfe beruhen nicht auf nur ansatzweise vertretbaren strafrechtsdogmatischen Erwägungen, sondern auf einer politisch motivierten Pervertierung des Strafrechts. Genau diese Unterscheidung verdient eine genauere Auseinandersetzung mit den Positionen der AfD – und genau dazu will das Gutachten beitragen.
Die Unbeachtlichkeit verfassungsrechtlicher Hürden bei verfassungswidrigen Zielen
Ein zentraler neuer Aspekt des Gutachtens ist gerade dieser Verstoß der AfD gegen das Demokratieprinzip: Die AfD will Gegner wegen ihrer politischen Entscheidungen per politisch motivierter Strafverfolgung aus der Willensbildung ausschließen. Rostalski hält dem entgegen, diese Forderung verliere ihre parteiverbotsrechtliche Relevanz, da – wie auch im Gutachten festgestellt (S. 1448 ff.) – die AfD die parlamentarisch-repräsentative Demokratie als System nicht grundsätzlich ablehne. Mit der Argumentation des Gutachtens zu genau dieser vom BVerfG noch unbeantworteten Frage (S. 1345 ff.) setzt sie sich jedoch nicht auseinander. Stattdessen argumentiert sie, dass ungerechtfertigte Strafanträge gegen Oppositionelle kein besonders effektives und gefährliches Instrument zur Unterdrückung Andersdenkender im autoritären Staat seien, wenn Parlamentarismus und Gewaltenteilung noch gewahrt bleiben.
Dass derartige rechtsstaatliche Hürden bestehen, ist – wie das Gutachten ausdrücklich behandelt (S. 481 f.) – für die verbotsrechtliche Bewertung einer Forderung jedoch unbeachtlich. Nach dieser Logik wäre eine verfassungsfeindliche Forderung schließlich nie verfassungsfeindlich, weil Gerichte ihre Umsetzung verhindern könnten. Artikel 21 Absatz 2 Grundgesetz kann aber nur dann entsprechend seiner Zielrichtung präventiv wirken, wenn der Einwand rechtmäßigen künftigen Verhaltens unbeachtlich bleibt – sonst ließe sich dieser Einwand gegen jedes verfassungsfeindliche Ziel erheben. Das Gutachten bringt es auf den Punkt: „Wer aber die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung anstrebt, kann sich nicht zugleich darauf berufen, sich durch deren Institutionen bändigen zu lassen.“ (S. 481). Hiermit hätte es zumindest einer Auseinandersetzung bedurft, wenn man diese Position zurückweisen möchte.
Im Übrigen erschließt sich auch nicht, inwiefern der Parlamentarismus den Wirkungen ungerechtfertigter Strafverfolgung wirksam entgegentreten könnte. Ebenso wenig trägt der Verweis auf die Gewaltenteilung: Im deutschen System sind die Gewalten eng verschränkt statt strikt getrennt – gerade die hier relevante Staatsanwaltschaft wäre an Weisungen eines AfD-regierten Justizministeriums gebunden.
Der Rückschluss auf die Voreingenommenheit
Schädlich für einen sachlichen und konstruktiven Diskurs ist zudem, dass Hoven und Vöhringer aus einer abweichenden juristischen Einschätzung auf die Voreingenommenheit des Gegenübers schließen.
Nach ihrer inhaltlichen Kritik widmen sie den Rest ihres Beitrags dem – teils unterschwelligen – Vorwurf mangelnder Ergebnisoffenheit. Die Bemühungen um Unvoreingenommenheit übergehen sie kommentarlos: die umfassende juristische Argumentation auf über 1.500 Seiten, die Analyse von 3 Millionen Texteinheiten, die unabhängige Zweit- und Drittbegutachtung durch die Verfassungsrechtler*innen Christoph Möllers und Sophie Schönberger, die ausdrückliche Erwähnung von Negativbefunden. Außerdem adressiert das Gutachten offen den Umstand, dass eine spätere gegenteilige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für Befürworter*innen eines Parteiverbots nicht gut aussähe.
Schon in der Unterüberschrift insinuieren Hoven und Vöhringer, das Gutachten enthalte Positionen, die die Gutachter*innen bloß politisch missbilligten. Sie erwecken den Eindruck, die GFF wolle das Parteiverbotsverfahren dazu instrumentalisieren, politisch unerwünschte Auffassungen aus dem Meinungskampf zu entfernen. Damit unterstellen sie ihr eine „Instrumentalisierung des Parteiverbotsverfahrens zur Durchsetzung eigener politischer Vorstellungen“, die – so ihre Darstellung – „letztlich das, was sie zu schützen vorgibt: die freiheitliche demokratische Grundordnung selbst“, gefährde. Hoven und Vöhringer erinnern deshalb daran, dass das Parteiverbot das schärfste Instrument der wehrhaften Demokratie darstellt und tief in die Freiheit der Partei sowie in die politische Willensbildung eingreift. Angesichts der sorgfältigen Auseinandersetzung des Gutachtens mit den Voraussetzungen und Folgen eines Parteiverbots überrascht diese „Erinnerung“. Sie suggeriert, den Gutachter*innen seien diese Selbstverständlichkeiten entweder nicht bewusst gewesen oder sie hätten sie außer Acht gelassen.
Damit schließen Hoven und Vöhringer aus Meinungsverschiedenheiten zu hochkomplexen, kontroversen und überwiegend ungeklärten Verfassungsrechtsfragen auf instrumentalisierende, gar demokratiegefährdende Absichten. Eine für nicht überzeugend gehaltene juristische Auffassung ist aber nicht automatisch eine politische Auffassung, geschweige denn eine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung. Gleichzeitig verlassen sie damit – wie im Diskurs zum AfD-Parteiverbot häufig zu beobachten – selbst den sachbezogenen Diskurs zugunsten persönlicher Delegitimierung. Das ist umso erstaunlicher, als sie an anderer Stelle zu Recht anerkennen, dass es bei juristischen Fragestellungen einen Spielraum vertretbarer Meinungen gibt.
Vom Mythos einer „ideologisch vollkommen unvoreingenommenen Analyse“
Wer zur von Hoven und Vöhringer geforderten „ideologisch vollkommen unvoreingenommenen Analyse“ fähig sein soll und „jeden Anschein vermeidet, parteipolitische oder weltanschauliche Präferenzen in den Rang verfassungsrechtlicher Maßstäbe zu erheben“, lässt der Beitrag im Übrigen offen. An die Stelle der vergeblichen Suche nach einer vermeintlich objektiven, von allen weltanschaulichen Prägungen losgelösten Justitia (zur Kritik an einer voraussetzungslosen Objektivität und zum Konzept situierten Wissens vgl. grundlegend Donna Haraway) sollte die Bereitschaft treten, auf persönliche Delegitimierungen zu verzichten und den Streit wieder über Sachargumente auszutragen.
Auch Rostalski verlässt die sachliche Ebene und diskreditiert stattdessen ihre Gegenüber. So unterstellt sie der GFF Widersprüchlichkeit, wenn sie ausführt, diese trete „eingedenk ihres Namens eher überraschend“ für ein Parteiverbot ein (was übrigens auch einiges darüber verrät, wie Rostalski den Zusammenhang von Freiheit und Parteiverbot versteht). Trotz der Irrelevanz für die hier relevanten Fragen wundert sich Rostalski, warum die „selbst ernannten Freiheitskämpfer […] ihre Sorge um chilling effects“ nicht auch gegen Politiker*innen richteten, die nicht der AfD angehören und wegen Beleidigungen wie „Pinocchio“ oder „Schwachkopf“ Anzeige erstatten. Dass sich die GFF und ihre Mitarbeiter*innen bereits für die Freiheitsrechte stark gemacht haben, auch wenn Akteure aus dem rechten Umfeld betroffen waren (zum Beispiel hier und hier), lässt Rostalski unerwähnt.
Pauschale Unterstellungen mit spaltender Wirkung
Diskursschädigend sind schließlich auch die unbelegten Pauschalunterstellungen, mit denen Rostalski ihren Beitrag einrahmt. Ganze drei Absätze und ihr Fazit verwendet sie darauf, den „viele[n] Kritikern“ der AfD pauschal und ohne einen einzigen Beleg vorzuwerfen, sich nicht mit den Problemen der AfD-Wählerschaft und der Menschen in Ostdeutschland auseinanderzusetzen, sondern nur zu behaupten, „mit dem Demokratieverständnis von ,denen da drüben‘“ stimme etwas nicht. Wer diese Kritiker*innen sein sollen, bleibt offen. Tatsächlich ist es Rostalski selbst, die von „de[m] Ostdeutschen“ und der AfD-Wählerschaft als „ulkig oder verdammungswürdig“ spricht – wobei sie durch Anführungszeichen in einer Überschrift den irreführenden Eindruck erweckt, fremde Aussagen zu zitieren. Damit greift sie eine unzutreffende Fremdbeschreibung auf und befördert selbst die gesellschaftliche Spaltung, die sie anderen vorwirft. Dass seit Jahren entlang des politischen Spektrums diskutiert wird, wie die AfD-Wählerschaft zurückzugewinnen ist (exemplarisch hier, hier und hier), und gar unter Eingeständnissen gegenüber der AfD politische Maßnahmen getroffen wurden (exemplarisch hier) – ohne dass die Umfragewerte auch nur der gesichert rechtsextremen Landesverbände zurückgehen? Geschenkt.
Sofern sie die Möglichkeit des Parteiverbotsverfahrens als bloß „weiteren Problemlösungsansatz“ kennzeichnet, verkennt sie dessen Bedeutung: Das Parteiverbot ist nämlich nicht weniger als ein zentrales Mittel wehrhafter Demokratie, das die Mütter und Väter des Grundgesetzes in unmittelbarer Reaktion auf die NS-Schreckensherrschaft zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Grundgesetz verankert haben.
Fazit
Gerade bei einem derart komplexen und kontroversen Thema wie einem Parteiverbot ist kritischer Diskurs unverzichtbar. Zur Frage, ob die AfD verboten werden kann und sollte, sind schon angesichts der Komplexität der Materie unterschiedliche Positionen vertretbar. Und freilich müssen wir uns wegen der weitreichenden Konsequenzen eines Parteiverbots gründlich und differenziert mit dessen Grundlagen auseinandersetzen. Doch damit dieser Diskurs sachlich und konstruktiv verläuft und sich eine informierte öffentliche Meinung herausbilden kann, müssen wir alle diskursethische Standards einhalten, erst recht die Expert*innen. Gerade Jurist*innen müssen sachlich, differenziert und transparent argumentieren. Schließlich werden sie hinzugezogen, um Debatten durch rechtliche Expertise und sachbezogene Argumente zu bereichern – nicht, um sie mit persönlichen Unterstellungen zu schädigen.




Lieber Herr Stüer,
Sie führen eine ziemlich scharfe Klinge, wenn Sie den Kritikern des Gutachtens vorwerfen, ihre Argumentation sei „mit Blick auf die juristisch erforderliche Fähigkeit zur Differenzierung erschreckend“ und sie hielten nicht einmal „diskursethische Standards“ ein. Dann müssen Sie ihre eigene Argumentation dann allerdings daran messen lassen, die mir, wenn ich das so sagen darf, in dem einen oder anderen Punkt durchaus auch hätte differenzierter ausfallen können. Dies tritt m.E. gerade dort hervor, wo Ihnen die qualitativen Mängel in der Argumentation der Kritiker „am offensichtlichsten erscheinen“, nämlich in der Problematik des Kopftuchverbots. Natürlich lässt sich relativ leicht sagen, dass ein pauschales Kopftuchverbot für alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes auf der Grundlage der heutigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungswidrig wäre; erst recht gilt das natürlich für noch weitergehende und so abstruse Forderungen wie die nach einem Minarettverbot. Von der Verfassungswidrigkeit solcher Forderungen bis zu einer Verletzung der fundamentalen Rechtsgleichheit als Bestandteil der Menschenwürde, wie man sie für ein Parteiverbot bräuchte, ist es allerdings doch ein ziemlicher Schritt, für den man wenigstens ein paar Worte der Begründung aufwenden müsste. In der Bundesrepublik haben aufgrund der ersten Kopftuchentscheidung des BVerfG im Jahr 2003, die die Frage ausdrücklich der Entscheidung des Gesetzgebers überließ, mehrere Bundesländer Lehrkräften an den öffentlichen Schulen das Tragen religiöser Symbole untersagt, bevor dann das BVerfG mit seiner zweiten Entscheidung den Nachweis einer konkreten Gefahr dafür forderte. Frankreich mit seiner laizistischen Tradition kennt seit jeher ein ausnahmsloses Verbot dieser Art für alle Angehörige des öffentlichen Dienstes, muslimische Schülerinnen dürfen dort künftig auch nicht mehr in der Abbaya erscheinen. In Österreich wiederum hat eine demokratische Mehrheit kürzlich ein Kopftuchverbot für Kinder beschlossen, weil man das Tragen des Kopftuchs nicht als deren freie Entscheidung gewertet hat. Dies alles mag man ja für grundverkehrt, für eine problematische Diskriminierung oder für mit der Religionsfreiheit unvereinbar halten, aber hier überall mit einem Angriff auf die Menschenwürde zu kommen ginge mir doch ziemlich weit und verkennt m.E. auch die einschränkenden Anforderungen, die das BVerfG im NPD-Verbotsverfahren dafür auch aufgestellt hat. Und man sollte sich schon darauf einstellen, dass die AfD in einem etwaigen Verbotsverfahren, wenn die Sprache auf das Kopftuchverbot für alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes käme, sich damit verteidigen dürfte, sie würden die entsprechenden Regelungen natürlich so fassen, dass sie für sämtliche religiösen Symbole gelten; so dumm sind die ja nicht, wenn Sie merken, dass es ihnen an den Kragen gehen könnte. Dass die AfD wiederum ein Kopftuchverbot auch für Frauen fordert, die eine Behörde bloß aufsuchen wollen, habe ich demgegenüber nirgends gefunden; hier wäre ich zumindest für einen Nachweis dankbar, woher Sie dies haben. Umgekehrt sollten Sie, wenn Sie schon auf die auf die umfangreichen Stellungnahmen von Christoph Möllers und Sophie Schönberger zum GFF-Gutachten verweisen, richtiger- und fairerweise erwähnen, dass beide gerade in diesem Punkt die dortigen Ausführungen ebenfalls skeptisch gesehen haben. Wäre das nicht auch ein „diskursethischer Standard“?
Mir scheint das ein allgemeines Problem solcher “diskursiven” Ordnungsrufe darzustellen.
Die berechtigten Einwände auf publizistische Rechtsausleger wie Hoven sind die eine Sache. Man muss dann aber auf dem diskursethischen Feldherrenhügel schon auch den nötigen Überblick beweisen. Der Verfasser wirft sich ziemlich rückhaltlos für das Gutachten der GFF in die Bresche, und scheint die Zweitgutachten rein affirmativ gelesen zu haben. Vielleicht ist “entpolitisiert” im auf die Rechtswissenschaft begrenzten (positivistischen) Sinn doch ein regulatives Ideal, das man funktional mehr oder weniger erfüllen kann. Daran ändert auch die abgegriffene Haraway-Referenz – von ihrer Gegnerlosigkeit (wer glaubt denn heute an “voraussetzungslose Objektivität”) abgesehen – nichts.
Lieber Uwe,
zu der Überzeugungskraft des Gutachtens und auch des Beitrags von Herrn Stüer möchte ich mich hier gar nicht äußern. Zu der Frage des Kopftuchverbots und den Forderungen der AfD aber schon:
Um ein Kopftuchverbot “für alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes”, das ich für verfassungswidrig hielte, das eine Partei aber sicher fordern kann, ohne damit die Voraussetzungen eines Parteiverbots zu erfüllen, geht es weder in dem Gutachten noch in dem Beitrag von Herrn Stüer. Sondern um ein Kopftuchverbot “in öffentlichen Einrichtungen” – also auch für Dritte, die diese Einrichtungen aufsuchen – und teils darüber hinaus “im öffentlichen Raum”. Die Belege dafür, dass diese Forderungen aufgestellt wurden (mit Blick auf das Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen sogar im letzten Bundestagswahlprogramm der AfD), finden sich ab Seite 576 des Gutachtens. Man kann sie bestimmt unterschiedlich interpretieren, über die Zurechenbarkeit zur Gesamtpartei streiten und sie unter Art. 21 subsumieren oder auch nicht, aber dass sie existieren und in dem Gutachten explizit angeführt werden, lässt sich nicht sinnvoll bestreiten.
Viele Grüße
Matthias
Lieber Herr Volkmann,
vielen Dank für Ihre Anmerkungen.
Zunächst noch einmal vorweg zur Klarstellung: Wie ich in meinem Beitrag ausdrücklich erwähne sind einige Punkte des Parteiverbotsgutachtens der GFF sicherlich mit vetretbaren Argumenten kritisierbar. Dazu gehören auch und vermutlich insbesondere die Rechtsfragen rund um die parteiverbotsrechtliche Einordnung etwaiger Angriffe auf die Menschenwürdegarantie, zu denen der Angriff auf die elementare Rechtsgleichheit von kopftuchtragenden Musliminnen u.a. durch ein Kopftuchverbot an allen öffentlichen Einrichtungen zuzuordnen ist.
Mir geht es in meinem Beitrag aber gar nicht darum zu argumentieren, dass allein die Auffassung des Gutachtens überzeugend ist. Ob die Forderung der AfD nach einem Kopftuchverbot an allen öffentlichen Einrichtungen isoliert oder im Zusammenhang mit weiteren islamspezifischen Forderungen ausreicht, um einen parteiverbotsrelevanten Menschenwürdeverstoß zu begründen, kann und möchte ich an dieser Stelle nicht abschließend beurteilen – auch wenn gute Gründe dafür sprechen dürften. Aus diesem Grund beziehe ich in meinem Beitrag auch keine Stellung zu dieser Frage, sodass es auch einer entsprechenden Begründung nicht bedarf.
Mein Punkt im Rahmen der von Ihnen kritisierten Ausführungen zur Forderung der AfD nach einem Kopftuchverbot an allen öffentlichen Einrichtungen ist lediglich, dass für eine konstruktive Auseinandersetzung mit dieser Forderung notwendig ist, diese zunächst auf tatsächlicher Ebene korrekt und in ihrem vollen Umfang zu erfassen und wiederzugeben, und sie anschließend auf rechtlicher Ebene an nachvollziehbar entwickelten Maßstäben zu messen. Dieser m.E. diskursethische Standard wird verfehlt, wenn die Forderung sowohl teilweise verkürzt und damit unzutreffend wiedergegeben wird als auch ohne nähere Auseinandersetzung an rechtlichen Maßstäben gemessen wird, die zu einer völlig anderen Konstellation entwickelt wurden.
Denn wie in meinem Beitrag und auch im Gutachten erwähnt geht es hier um die Forderung der AfD nach einem Kopftuchverbot für alle Musliminnen beim bloßen Betreten von öffentlichen Einrichtungen – auf eine Amtsträgerinnenstellung geschweige denn eine hoheitsnahe Funktion kommt es ihr also gerade nicht an. Das Gutachten bekundet dies auf den S. 577 ff. u.a. anhand des Bundestagswahlprogramms der AfD aus dem Jahr 2025. Daher auch der fundamentale qualitative und quantitative Unterschied zu Kopftuchverboten in der Justiz, zur ersten Kopftuchentscheidung des BVerfG und auch zu den von Ihnen aufgeführten Regelungen in anderen Ländern.
Wieso ich schließlich ausdrücklich erwähnen müsse, dass die Gutachten von Sophie Schönberger und Christoph Möllers die parteiverbotsrechtliche Einordnung der Kopftuchverbotsforderung im Gutachten skeptisch sehen, leuchtet mir nicht ein. Wie gesagt habe ich in meinem Beitrag ausdrücklich erwähnt, dass verschiedene Auffassungen zu den einzelnen Fragen des Gutachtens gut vertretbar sind. Wie ich in meinem Beitrag aber ebenfalls betone und auch Sophie Schönberger und Christoph Möllers in ihren Gutachten konstatieren ändert dies nichts an der Ergebnisoffenheit des Gutachtens. Wie gesagt: Nur aus einer bloßen juristischen Meinungsverschiedenheit sollte mit Rücksicht auf einen sachlichen Diskurs nicht ohne weiteres auf die Voreingenommenheit des Gegenübers geschlossen werden. Nur darum geht es mir im Rahmen meiner Ausführungen zum problematischen Rückschluss auf die Voreingenommenheit.
Aus diesen Gründen kann ich nicht erkennen, an welcher Stelle mein Beitrag diskursethische Standards verfehlt oder die notwendige Differenzierung vermissen lässt.
Lieber Herr Stüer, lieber Matthias,
dass sich die Forderung nach einem umfassenden Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen – auch für Besucherinnen – in einzelnen Äußerungen von Funktionsträgern der Partei findet, wie sie im GFF-Gutachten referiert sind, räume ich ein. In den aktuellen Programmen sehe ich sie demgegenüber so nicht; in das der Bundes-AfD lässt sie sich m.E. nur mit großem interpretatorischen Zusatzaufwand hineinlesen (gab es nicht mal ein Gebot der meinungsfreiheitsfreundlichen Auslegung?), in dem in vieler Hinsicht besonders radikalen für Sachsen-Anhalt steht davon nichts. Mein zentraler Punkt war, dass mir die These “Kopftuchverbot = Angriff auf die Menschenwürde” nicht einleuchtet. Hier ist mir das Gutachten viel zu schnell und halte ich die Kritik von Rostalski, Hoven/Vöhringer oder auch Sophie Schönberger für berechtigt; Forderungen dieser Art müssen im politischen Diskurs zurückgewiesen werden und können nicht vorab aus ihm ausgeschlossen werden. Gerade wenn man – anders als ich – ein Parteiverbotsverfahren für die Option hält, die jetzt ergriffen werden muss, scheint es mir deshalb mindestens unklug, eine Kritik an der Kritik des Gutachtens gerade mit diesem Punkt aufzumachen. Und auch im Übrigen fand ich die Vorwürfe gegenüber den Kritikerinnen (betreiben selbst gesellschaftliche Spaltung etc.) überzogen; so sollte man die Debatte um ein Verbot m.E. nicht führen und erweist ihr auch selbst keinen Dienst.
Die Fundstelle im Wahlprogramm 2025 ist zumindest mehrdeutig.
“Das Tragen von Burka und Niqab in der Öffentlichkeit wollen wir
auch in Deutschland untersagen – ähnlich wie in Frankreich, Österreich, Dänemark, den Niederlanden und der Schweiz. Das Vermummungsverbot ist diesbezüglich durchzusetzen.
Wir fordern ein Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen und
insbesondere in Schulen nach dem Vorbild anderer europäischer
Länder.”
Die dortige Formulierung ” nach dem Vorbild anderer europäischer
Länder” deutet an, dass kein allgemeines Kopftuchverbot für Besucher öffentlicher Einrichtungen gemeint ist, sondern man Angestellte im Blick hat. So scheinen das auch Hoven / Vöhringer verstanden zu haben, nicht aber die GFF. Insofern habe ich den Eindruck, dass hier arg aneinander vorbeigeredet worden ist. Sicher kann man den Passus in beide Richtungen auslegen.